Nachbarschaftshilfe in Sachsen-Anhalt
Nachbarschaftshilfe in Sachsen-Anhalt – alles Wissenswerte auf einer Seite:

1,5 Millionen Euro aus Corona-Sondervermögen für Nachbarschaftshilfe im Land.

Quellenangabe: © Sozialministerium Sachsen-Anhalt
Die Corona-Pandemie habe in den vergangenen Jahren gezeigt, dass es nicht nur einen großen Unterstützungsbedarf bei Pflegebedürftigen, sondern auch ein großes Potenzial zur Versorgung von alten und pflegebedürftigen Menschen durch Nachbarschaftshilfe gebe. Die Nutzung dieses Potenzials entlaste auch die Angehörigen von Pflegebedürftigen oder vergleichbar nahestehende Personen.
Mit der Neufassung der Pflege-Betreuungs-Verordnung werden die landesrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung dieser niedrigschwelligen Nachbarschaftshilfe geschaffen.

Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel
Seit über 15 Jahren bin ich Sorgender und Pflegender Angehöriger (SPA).
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.
Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier vom Pflege-Dschungel.
Wissenswertes für Familien, die Nachbarschaftshilfe in Sachsen-Anhalt nutzen wollen.
1. Wer kann die Nachbarschaftshilfe in Sachsen-Anhalt nutzen?
Anspruch auf die Unterstützung in Form der Nachbarschaftshilfe haben alle pflegebedürftigen Personen mit einem Pflegegrad zwischen 1 und 5.
Im Unterschied zur Verhinderungshilfe ist hier keine Vorpflegezeit zu berücksichtigen.
Die Nachbarschaftshilfe muss auch nicht im Vorfeld beantragt werden. Es ist lediglich notwendig, dass die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer bei ihrer Pflegekasse registriert ist.
2. Welche Personen können die Nachbarschaftshilfe übernehmen?
Grundsätzlich gibt es keine Einschränkungen, wer als Nachbarschaftshelfer/in für Sie tätig sein kann. Folgende Voraussetzungen müssen jedoch in Sachsen-Anhalt erfüllt sein.
1. Die Person muss volljährig sein.
2. Sie darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
3. Sie kann nicht als Pflegeperson tätig sein.
4. Die Nachbarschaftshelfer/-in kann auch nicht mit der zu betreuenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben.
5. Sie muss beim regionalen Servicepunkt Nachbarschaftshilfe oder bei der Landeskoordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe Sachsen-Anhalt registriert sein.
Die Registrierung ist Voraussetzung dafür, dass Sie die erbrachten Leistungen über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bei den Pflegekassen abrechnen können.
3. Wie viel Geld steht für die Nachbarschaftshilfe zur Verfügung?
Für die Abrechnung der Leistungen der Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI stehen in Sachsen-Anhalt monatlich 125 € zur Verfügung.
Wird dieser Betrag nicht verbraucht, spart er sich automatisch an. Wurde im letzten Jahr keine Leistung über den Entlastungsbetrag bezahlt, liegt auf Ihrem Konto bei der Pflegekasse theoretisch ein angesparter Betrag von 1.500 €. Dieses Guthaben muss bis zum 30.6. des Folgejahres verbraucht sein – sonst verfällt es zum 1. Juli.
Haben Sie also noch ein Guthaben bei Ihrer Pflegekasse, können Sie auch einen höheren Betrag als die 125 € für Leistungen im Monat einsetzen. Bedenken Sie dabei aber, dass jede Nachbarschaftshelferin maximal 30 Stunden im Monat Hilfen anbieten darf.
Umwandlung vom Sachleistungsbudget
Sollte kein angespartes Budget vom Entlastungsbetrag zur Verfügung stehen, können Sie trotzdem einen höheren Betrag einsetzen. In Thüringen haben Sie die Möglichkeit, maximal 40 % des Sachleistungsanspruchs ihres Pflegegrades hierfür umzuwandeln. Auf dieser Seite können Sie sich detailliert hier zu informieren.
Hier eine Tabelle mit den maximal möglichen Geldbeträgen pro Monat (ohne angespartes Guthaben). Lesebeispiel: Beim Pflegegrad 3 können von einem Sachleistungsbudget von 1.363 € maximal 40 % umgewandelt werden. Das sind 545 €. Zusammen mit den „regulären“ 125 Euro ergibt sich ein Betrag von 670 €.
Pflegegrad | 40 % Umwandlung |
Max. Gesamt |
1 | 0 € | 125 € |
2 | 290 € | 415 € |
3 | 545 € | 670 € |
4 | 677 € | 802 € |
5 | 838 € | 963 € |
Als Konsequenz verzichten sie auf 40 % vom Pflegegeld. Dies sind jedoch nur 218 €. Sie haben mit der Umwandlung 327 € mehr Geld zur Verfügung, wenn Sie diese Möglichkeit nutzen.
Für viele pflegebedürftige Menschen, die einen hohen Betreuungsbedarf haben, ist diese eine hervorragende Möglichkeit, mehr Betreuungszeit „einzukaufen“.
4. Mögliche Leistungen der Nachbarschaftshilfe in Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt können Nachbarschaftshelferinnen oder Nachbarschaftshelfer bei folgenden Tätigkeiten unterstützen:
- Soziale Kontakte pflegen
- Unterstützung bei der Gartenarbeit
- Arztbesuche (Begleitung/ planen)
- gemeinsames Einkaufen
- Durchführung leichter Bewegungsübungen wie Gymnastik,
- Spaziergänge, Ausflüge
- Kochen, Musizieren
5. Erfahrungsaustausch in der Nachbarschaftshilfe Community
Wünschen Sie sich zum Thema der Nachbarschaftshilfe mit anderen Familien auszutauschen? Dann besuchen Sie doch einmal die NBH Community und melden sich hier für den Bereich der Nachbarschaftshilfe in Niedersachsen an.
Mehr über die unsere Community erfahren Sie hier.
6. Nachbarschaftshilfe abrechnen mit dem NBH-Rechner
Haben Sie noch und verbrauchtes Entlastungsbudget aus dem Vorjahr? Wie viel Geld ist in diesem Monat noch für die Nachbarschaftshilfe auf dem Konto bei ihrer Pflegekasse. Haben Sie hier einen Überblick? Wenn nicht, dann schauen sich doch einmal unser NBH-Rechner an.
Hier haben Sie die perfekte Übersicht über alle ihre Leistungsansprüche und können die Nachbarschaftshilfe bequem und übersichtlich abrechnen.
Die Nutzung des NBH-Rechners ist ein Service vom Pflege-Dschungel und für Sie kostenfrei.
Die monatlichen Abrechungen für Ihtre Pflege-Kasse können Sie weitesgehend automatisiert mit wenigen "Klicks" erledigen.
Für den eingerichteten Helfer oder die Helferin müssen Sie dann pro Monat nur die geleisteten Stunden einsetzen und die fertige Abrechnung kann sofort ausgedruckt werden.
Schauen Sie sich als kurze und bequeme Orientierung auch die drei Videos hierzu an.
Mehr über unseren Service erfahren Sie hier:
Alles Wissenswerte und Service für die Anerkennung als Nachbarschaftshelfer/in in Sachsen-Anhalt
„Eure Unterstützung ist so wertvoll. Danke hierfür!“

Meine familiären Erfahrungen mit der Nachbarschaftshilfe für Vater und Mutter
2007 erkrankte mein Vater an Alzheimer. In den letzten vier Jahren vor seinem Ableben holten wir uns hilfreiche Unterstützung bei der Ambulanten Pflege und er besuchte die Tagespflege, solange es eben ging.
Eine wahnsinnig schöne Unterstützung bekam er, und wir als Pflegende Angehörige, durch Petra. Sie kam zwei, bis dreimal die Woche und beschäftigte sich stundenweise mit meinem Vater.
Über die lange Betreuungszeit lernte Petra ihn sehr gut kennen und wusste viel über seine Biografie. So erfuhr sie auch, dass Papa früher sehr gerne mit der Mundharmonika musizierte. Das tat er aber schon seit einigen Jahren nicht mehr.
Aufgrund der fortgeschrittenen demenziellen Situation hatten wir diese Fähigkeit von ihm leider gedanklich „abgeschrieben“. Nicht so Petra.
Sie kramte wohl das alte Ding wieder aus einer Schublade hervor.
Als ich an einem Nachmittag ihn und meine Mutter besuchen kam, hörte ich schon auf der Treppe längst vergessene Töne.
Mir kamen die Tränen, als ich ihn dann am Tisch sitzen und musizieren sah.
Wir waren so dankbar, dass Petra die Ressourcen bei meinem Vater wiederentdeckt und aktiviert hatte.
Seit 2014 ist meine Mutter pflegebedürftig und auch bei ihr habe ich immer ein tolles und entlastendes Gefühl, wenn ich weiß, dass die Nachbarschaftshelferin (Alltagsbetreuerin in Bremen) bei ihr zu Besuch ist.
Gerade bei der Tätigkeit in Haushalten mit demenziell erkrankten Menschen ist ein Schulungs-Kurs für die Nachbarschaftshilfe sehr sinnvoll, um sich sicher und kompetent im Lebensraum der zu unterstützenden Person zu bewegen.

Kursangebot für die Nachbarschaftshilfe
Um das Angebot der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe in Sachsen-Anhalt anbieten zu können, wurde in der neuen Verordnung die Notwendigkeit festgelegt, einen von den Pflegekassen anerkannten Kurs für die Nachbarschaftshilfe zu absolvieren.
Dieser Kurs zur Qualifizierung für die Nachbarschaftshilfe in Thüringen kann auch online durchgeführt werden.
A. Welche Voraussetzungen, wo anmelden für die Nachbarschaftshilfe?
Wie in den meisten anderen Bundesländern auch, ist die Volljährigkeit eine zentrale Voraussetzung für die Tätigkeit als Nachbarschaftshelfer oder Nachbarschaftshelferin. In Sachsen-Anhalt kommen noch folgende Punkte hinzu:
1. Sie dürfen nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
2. Sie können nicht als Pflegeperson für die Pflegebedürftigen tätig sein.
3. Sie dürfen auch nicht mit der zu betreuenden Person in häuslicher Gemeinschaft leben.
4. Sie müssen einen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Kurs absolviert haben. Dieser umfasst 8 Einheiten à 45 Minuten. Dieser Kurs kann auch Online stattfinden. Nach 3 Jahren ist eine Fortbildung erforderlich.
Haben Sie eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Alten-, Gesundheits- oder Krankenpflege oder eine vergleichbare Ausbildung, kann nach Prüfung durch die Koordinierungsstelle auf einen Kurs verzichtet werden.
Nun können Sie sich beim regionalen „Servicepunkt Nachbarschaftshilfe“ oder bei der „Landeskoordinierungsstelle Nachbarschaftshilfe Sachsen-Anhalt“ registrieren. Sie dürfen höchstens 2 Personen betreuen und können dafür insgesamt 30 Stunden im Monat über bei der Pflegekasse abrechnen.
B. Welche Honorierung ist für die Nachbarschaftshilfe möglich?
Da Sie maximal 30 Stunden im Monat als Nachbarschaftshelfer/-in in Sachen-Anhalt mit den Pflegekassen abrechnen können, ist die Aufwandsentschädigung ebenso begrenzt.
Diese Regelung ist im Einkommensteuergesetz §3 Absatz 36 geregelt, hier der Link zum Nachlesen.
Pflegegrad 1 | 1.500 € |
Pflegegrad 2 | 3.792 € |
Pflegegrad 3 | 6.540 € |
Pflegegrad 4 | 8.736 € |
Pflegegrad 5 | 10.812 € |
C. Fragen zu: Versicherung, Steuern, und Bürgergeld
Steuern
Die gezahlten Aufwandsentschädigungen für die Nachbarschaftshilfe müssen bei der jährlichen Steuererklärung dem Finanzamt gemeldet werden. Diese sind insbesondere dann steuerfrei, wenn die ausgeübte Tätigkeit als „sittliche Pflicht“ ausgeführt wurde. Als sittliche Pflicht wird von den Finanzämtern der Umstand definiert, wenn sie nur bei einer Person die Nachbarschaftshilfe durchgeführt haben. Es können sich aber natürlich auch verschiedene Konstellationen ergeben, wo sie etwa ein pflegebedürftiges Ehepaar betreuen oder im Laufe des Jahres ein pflegebedürftiger Nachbar verstorben ist und sie sich anschließend um einen anderen guten Nachbarn kümmern. Diese und andere individuellen Fälle sollten Sie mit dem Finanzamt klären.
Versicherung
Sie müssen selbst über einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen oder erleiden kann, verfügen. Die Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Menschen, den Sie betreuen, ist hierfür nicht zuständig. Falls Sie noch keine Haftpflichtversicherung haben, googeln Sie einfach nach dem Begriff und finden Anbieter. Die Kosten betragen ca. 25 bis 40 Euro im Jahr, je nach Anbieter, Deckungssummer und persönlichen Bedingungen.
Bürgergeld
Alle Einnahmen aus der Nachbarschaftshilfe werden als Einkommen gewertet.
Dabei sind laut aktueller Broschüre der Agentur für Arbeit auf Seite 59 folgende Freibeträge zu berücksichtigen:
- Die ersten 100 € aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundabsetzungsbetrag)
- Zusätzlich bleiben 20 % des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der über 100 Euro und nicht
mehr als 1.000 Euro beträgt. - Zusätzlich zu den beiden oben genannten Beträgen
werden 10 % von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht
angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr
als 1.200 Euro beträgt. Bei Leistungsberechtigten,
die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges
Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.
Wenn Sie also nur die regulären 125 € vom monatlichen Entlastungsbetrag für Ihre Nachbarschaftshilfe erhalten, sind hiervon 20 € anzurechnen (80 % von 25 €).