News Update

Letzte Aktualisierung zum „Gemeinsamen Jahresbetrag“: 26.05.2023
Vor einem Monat schrieb ich: „Der Bundesgesundheitsminister hat u.a. die geplante Umsetzung des Koalitionsvertrags wieder rückgängig gemacht. Einen versprochenen „Gemeinsame Jahresbetrag“ wird es zum Stand heute nicht geben. Noch ist das Gesetz nicht verabschiedet. Zu erwarten ist noch eine „kosmetische“ Korrektur mit dem Wegfall der sechsmonatigen Wartezeit, bis die Verhinderungspflege nach Erteilung eines Pflegegrades in Anspruch genommen werden kann.“

Und tatsächlich: die Korrektur wurde aufgrund der massiven Kritik in Teilen durch die Last-Minute-Empfehlung des Gesundheitsausschusses vom 24.5. in die heute im Bundestag zu verabschiedenden Gesetzesvorlage aufgenommen.

Entlastungsbudget (Gemeinsamer Jahresbetrag) 2024
Entlastungsbudget (Gemeinsamer Jahresbetrag) 2025

Gemeinsamer Jahresbetrag

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab 1.1.2024 in einem Budget geplant.

Die Ansprüche auf Kombinationsleistung  mit dem Pflegebudget Rechner kontrollieren

Wofür?

Mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag sollen Sie die Ersatzpflegeperson im Rahmen der Verhinderungspflege und /oder die Nutzung der Kurzzeitpflege flexibel finanzieren können.

Gegenüber der seit vielen Jahren gängigen Praxis ist die neue Regelung lediglich eine Anpassung der Möglichkeit, auch das Budget der Kurzeitpflege zu 100 % zur Aufstockung der Verhinderungspflege umzuwidmen.  

 

Wieviel?

PG 1: 2024 = 0 Euro
PG 2: 2024 = 0 Euro
PG 3: 2024 = 0 Euro
PG 4: 2024 = 3.386 Euro
PG 5: 2024 = 3.386 Euro

PG 1: 2025 = 0 Euro
PG 2: 2025 = 3.539 Euro
PG 3: 2025 = 3.539 Euro
PG 4: 2025 = 3.539 Euro
PG 5: 2025 = 3.539 Euro

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Achtung!

Die Angleichung beider Leistungen führt u.a. zum Wegfall der Vorbedingung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit für die Nutzung der Verhinderungspflege

Aber!!!!

Diese seit vielen Jahren kritisierte bürokratische Hürde wird im kommenden Jahr lediglich für die ca. 1 bis 2 % der neuen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5 im Alter unter 25 Jahren gültig. Für die 98 bis 99 % Rest aller Betroffenen wird dies erst ab dem 1.7.2025 möglich sein. 

Der neue § 42a SGB XI:
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Die Fakten:

  1. Für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege soll ein flexibel einsetzbarer Gesamtleistungsbetrag (Gemeinsamer Jahresbetrag) in zwei Phasen eingeführt werden.
    1. Ab dem 1.1.2024 können Familien mit Kindern unter 25 Jahren das flexible Budget in Höhe von 3.386 € nutzen, wenn die Kinder mit dem Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft wurden. 2021 waren dies mit 57.345 Betroffenen gerade einmal 1,5 % der über 3,7 Mio. Menschen in der häuslichen Pflege.
    2. 18 Monate später, zum 1.7.2025 dürfen dann auch die restlichen über 4 Menschen mit Pflegebedarf den vollen Betrag von 3.539 € (inklusive einer Dynamisierung von 4,5 % gegenüber dem Betrag von 2024) flexibel nutzen.
  2. Für die Verhinderungspflege soll die Abschaffung der Vorpflegezeit eine leichtere Inanspruchnahme (kein Nachweis einer Vorpflegezeit durch z.B. ärztliches Attest) ermöglichen und den Aufwand bei den Pflegekassen für Prüfaufgaben reduzieren. Aber auch hier ist die Einführung der Entbürokratisierung wieder zwei Stufen geplant.
    1. Ab dem 1.1.2024 können Familien ab dem Zeitpunkt der Einstufung in die Pflegegrade 2 bis 5 auch die Verhinderungspflege nutzen (wie heute schon die Kurzzeitpflege)
    2. 18 Monate später, zum 1.7.2025 dürfen dies dann auch alle anderen.
  3. „Keine Antragspflicht“ für die Verhinderungspflege wird jetzt im Gesetzestext aufgenommen
  4. Angleichung der 8-Wochenfrist bei tageweiser Verhinderungspflege
  5. Erhöhung der Budgets für den Stundenlohn bei nahen Verwandten auf 2 Monatsbudgets vom Pflegegeld:
    2024
    PG 2 = 0 €
    PG 3 = 0 €
    PG 4 = 1.528,80 €
    PG 5 =  1.892,10 €
    (Pflegegeld inkl. 5 % Erhöhung zum 1.1.2024)
    2025
    PG 2 = 696,78 €
    PG 3 = 1.201,73 €
    PG 4 = 1.605,24 €
    PG 5 =  1.986,71 €
    (Pflegegeld inkl. 4,5 % Erhöhung zum 1.1.2025)

Im Referentenentwurf vom 20.2.2023, der dem Pflege-Dschungel vorliegt, stellt das BMG (Bundesgesundheitsministerium) sein Konzept zur Zusammenführung der beiden Leistungen vor. Der neue Begriff Gemeinsamen Jahresbetrag wurde bereits von Karl Lauterbachs Vorgänger Jens Spahn bei seinem Referentenentwurf zur geplanten Pflegereform 2021 geboren. Für den folgenden Abschnitt erhielt er damals bundesweit heftige Proteste:
„(3) Von dem Gemeinsamen Jahresbetrag nach Absatz 1 können bis zu 40 Prozent für Leistungen der stundenweisen Verhinderungspflege eingesetzt werden.“

Diese Passage wurde im jetzigen Entwurf gestrichen. Im Wesentlichen geht es um folgende Eckpunkte:

Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 haben künftig Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege nach Maßgabe des § 39 sowie Leistungen der Kurzzeitpflege nach Maßgabe des § 42 in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrages nach § 42a. Die bisher separat in § 39 und § 42 vorgesehenen Leistungsbeträge für Leistungen der Verhinderungspflege und für Leistungen der Kurzzeitpflege werden in dem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt.

Damit steht für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege künftig ein Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.

Der neue Gemeinsame Jahresbetrag nach § 42a beläuft sich auf eine Höhe von bis zu insgesamt 3.386 Euro pro Kalenderjahr für 2024 für eine Minderheit von 1,5 % aller Betroffenen und 3.539 € für dann alle Pflegebedürftigen ab 1.7.2025.

Service

Neue Regelungen bei der Verhinderungspflege:

Zitat aus der Gesetzesbegründung:

Die Abschaffung der Vorpflegezeit dient vor allem zur Entlastung der Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen, da diese eine notwendige Ersatzpflege nicht mehr in Abhängigkeit von der Vorpflegedauer ggf. anders organisieren müssen. So ist es, wenn eine Pflegeperson innerhalb der ersten sechs Monate der häuslichen Pflege plötzlich erkrankt, nicht mehr erforderlich, eine vollstationäre Kurzzeitpflege als Ersatzversorgung in Anspruch zu nehmen, sondern die Ersatzpflege kann auch beispielsweise zu Hause im Rahmen der Verhinderungspflege organisiert werden. Dies bietet erweiterte Möglichkeiten, auch andere Ersatzpflegende einzusetzen. Außerdem entspricht dies den Bedürfnissen insbesondere kognitiv beeinträchtigter Menschen, die durch einen Ortswechsel ggf. belastet werden.
Zudem dient der Wegfall der Vorpflegezeit der Harmonisierung mit dem bereits bisher bestehenden Einsetzen des Anspruchs auf Kurzzeitpflege unmittelbar ab Vorliegen des Pflegegrades 2. Die mit Abschaffung der Vorpflegezeit erreichte Harmonisierung mit dem Anspruch auf Kurzzeitpflege macht den Gemeinsamen Jahresbetrag damit ohne Weiteres flexibel einsetzbar. Dies macht das Leistungsrecht für die Anspruchsberechtigten und die sie Pflegenden ebenfalls besser nachvollziehbar und trägt so zu einer besseren Verständlichkeit bei.

Diese Begründung ist absolut nachvollziehbar. Umso unverständlicher ist es, dass diese Regelung nicht bereits zum 1.1.2024 für ALLE eingeführt wird.

Service

Neue Regelungen bei der Kurzzeitpflege

Achtung: Die Regelungen hier betreffen lediglich die notwendigen Anpassungen an den neuen Gemeinsamen Jahresbetrag.

§ 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Krisensituationen“ die Wörter „oder anderen Situationen“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „bis zu dem Gesamtbetrag von 1 774 Euro im Kalenderjahr“ durch die Wörter „pro Kalenderjahr höchstens bis zu einem Betrag in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a“ ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

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Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Seit über 15 Jahren bin ich Sorgender und Pflegender Angehöriger (SPA).
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.
Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier vom Pflege-Dschungel.

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Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

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