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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

Unabhängige Orientierung durch Pflegeversicherung,
Reform, Prävention und konkrete Pflegesituationen.

Der Gemeinsame Jahresbetrag


Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Topf: 3.539 € im Kalenderjahr, ab Pflegegrad 2. Sie teilen ihn selbst auf.

Aktualisiert am 18.09.2026

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Ein Budget, zwei verschiedene Hilfen

Bei der Verhinderungspflege übernimmt vorübergehend eine andere Person oder ein Dienst die Pflege zu Hause. Kurzzeitpflege findet dagegen für eine begrenzte Zeit in einer stationären Einrichtung statt. Beide greifen auf denselben Jahresbetrag zu: Was Sie für die eine Leistung verbrauchen, steht für die andere nicht mehr zur Verfügung.

Ein Beispiel. Wer im Kalenderjahr 2.400 € für stundenweise Verhinderungspflege einsetzt, kann aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag noch bis zu 1.139 € für Kurzzeitpflege verwenden. Maßgeblich ist immer der bereits verbrauchte Gesamtbetrag.

Wenn nahe Angehörige die Vertretung übernehmen

Übernimmt eine nahe angehörige Person bis zum zweiten Grad oder jemand aus demselben Haushalt die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig, ist die Erstattung für die Pflege selbst grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Nachgewiesene Kosten wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können zusätzlich erstattet werden, insgesamt aber nur bis zur Höhe des noch verfügbaren Jahresbetrags.

Wie geht es weiter?

Quellen
Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
Pflegegrad Pflegegrad Leistungen Leistungen Prävention Prävention Erkrankungen & Lebenslagen Erkrankungen & Lebenslagen Kurse Kurse Beratung Beratung Pflege-Cockpit Suche Weiter Download Telefontermin Termin Passt zu mir Checkliste Antrag stellen Bescheid & Widerspruch Frist Rechner Häusliche Pflege Stationäre Pflege Bewegung & Kurs Entlastung & Budget Tipp Hinweis Achtung Geprüft Pflege-Dschungel Mit KI erstellt Schließen