Der Gemeinsame Jahresbetrag
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Topf: 3.539 € im Kalenderjahr, ab Pflegegrad 2. Sie teilen ihn selbst auf.
Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
Vorgelesen von einer synthetischen Stimme.
Ein Budget, zwei verschiedene Hilfen
Bei der Verhinderungspflege übernimmt vorübergehend eine andere Person oder ein Dienst die Pflege zu Hause. Kurzzeitpflege findet dagegen für eine begrenzte Zeit in einer stationären Einrichtung statt. Beide greifen auf denselben Jahresbetrag zu: Was Sie für die eine Leistung verbrauchen, steht für die andere nicht mehr zur Verfügung.
Ein Beispiel. Wer im Kalenderjahr 2.400 € für stundenweise Verhinderungspflege einsetzt, kann aus dem Gemeinsamen Jahresbetrag noch bis zu 1.139 € für Kurzzeitpflege verwenden. Maßgeblich ist immer der bereits verbrauchte Gesamtbetrag.
Wenn nahe Angehörige die Vertretung übernehmen
Übernimmt eine nahe angehörige Person bis zum zweiten Grad oder jemand aus demselben Haushalt die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig, ist die Erstattung für die Pflege selbst grundsätzlich auf das Zweifache des monatlichen Pflegegeldes begrenzt. Nachgewiesene Kosten wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können zusätzlich erstattet werden, insgesamt aber nur bis zur Höhe des noch verfügbaren Jahresbetrags.
Wie geht es weiter?
- Verhinderungspflege — wer vertreten darf, was abgerechnet wird, welche Fristen gelten
- Kurzzeitpflege — Platzsuche, Kostenarten und was der Betrag nicht deckt
- Budget und Einsätze dokumentieren im Pflege-Cockpit
Quellen
- Gemeinsamer Jahresbetrag: § 42a SGB XI, Rechtsstand 1. Januar 2026.
- Verhinderungspflege: § 39 SGB XI.
- Kurzzeitpflege: § 42 SGB XI.





