Pflegegrad 1
Hier erfahren Sie unter welchen Voraussetzungen Sie Pflegegrad 1 erhalten und welche Leistungen damit verbunden sind. Mit dem Pflegegrad 1 starten die meisten Menschen in Deutschland ihrer Einstufung in das Pflegegrad-System.
1. Pflegegeld: 0 €/Monat
2. Sachleistung: 0 €/Monat
3. Tagespflege: 0 €/Monat
4. Entlastungsbetrag: 125 €/Monat
5. Verhinderungspflege: 0 €/Jahr
6. Kurzzeitpflege: 0 €/Jahr
Ihre Pflegeversicherung finanziert verschiedene Formen der Unterstützung ihrer Pflegesituation. Diese richten sich insbesondere nach dem Ort, an dem die pflegebedürftige Person lebt:
- Unterstützung für die Pflege zu Hause
- Leistungen für die Pflege in vollstationären Einrichtungen
Die dritte Säule der Entlastungsleistungen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörige ist der Entlastungsbetrag. Monatlich 125 € stehen hierfür zur Verfügung. Dieser Betrag wird Monat für Monat angespart und summiert sich auf insgesamt 1.500 Euro im Jahr. Wird der Betrag nicht vollständig im Kalenderjahr verbraucht, kann der Restbetrag noch bis zum 30.6. des Folgejahres verwendet werden.
Der Entlastungsbetrag kann zusätzlich zu den anderen Pflegeleistungen und Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden. Alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5, die im häuslichen Bereich gepflegt werden, haben einen Anspruch auf diesen Entlastungsbetrag.
Mit dem Entlastungsbetrag finanzieren Sie Kosten in den Bereichen:
- A. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
- B. Leistungen der Kurzzeitpflege,
- C. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36
- D. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
Weitere Leistungen
Bei allen Pflegegraden kann ein Budget von einmalig 4.000 € dafür verwendet werden, um die häusliche Situation an den durch die Einschränkungen entstanden neuen Bedarf anzupassen. Dies können Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie der Einbau eines Treppenliftes, das Entfernen von Schwellen zur Reduzierung der Sturzgefahr oder der häufig genutzte Umbau von Badewanne oder alter Dusche zu einer barrierefreien oder freieren Lösung sein.
monatlich. Auch diese Leistung steht bei den Pflegegraden 1-5 zur Verfügung.
Seit Januar 2022 besteht der bisher nur theoretische Anspruch auf weitere digitale Helfer. Die digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) werden jedoch vermutlich erst mit einem Jahr Verspätung ab 2023 zur Verfügung stehen. Dann können diese für 50 € im Monat von Ihnen verwendet werden.
Monatlich 40 € stehen Ihnen zur Verfügung, um Ihren Bedarf an Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch zu decken. Hier erfahren Sie, welche Pflegehilfsmittel Sie sich kostenfrei nach Hause schicken lassen können.
Pflegeberatung und Schulung bei Pflegegrad 1
Wie bei allen anderen Pflegegraden besteht auch beim Pflegegrad 1 der Anspruch auf drei Angebote der Pflegeberatung.
Die umfassendste Pflegeberatung bis hin zum begleitenden Case-Management bietet die § 7a Pflegeberatung. Hier wird der aktuelle Hilfebedarf ermittelt, ein individueller Versorgungsplan erstellt und die Durchführung organisiert, überwacht und ggf. angepasst.
Des Weiteren wird über die Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen informiert.
Als Beratungseinsatz zu Hause bezeichnet man die § 37 (3) SGB XI Beratung, die seit 1.7.2022 alternierend auch virtuell per Videokonferenz stattfinden kann. Alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5 haben jährlich einen Anspruch auf zwei dieser nützlichen Termine.
Verpflichtend ist der Beratungseinsatz bei ausschließlichem Bezug von Pflegegeld:
– Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
– Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal.
Pflegekurse nach § 45 SGB XI ergänzen das Portfolio an Aufklärungsangeboten der Pflegekasse. Die Schulungen (auf Wunsch auch im eignen Haushalt) sollen helfen, die Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern. Die pflegebedingten körperlichen und seelischen Belastungen der pflegenden Angehörigen und anderen ehrenamtlichen Pflegetätigen sollen gemindert und durch Prävention vermieden werden.
Bei Bedarf können mehrere Schulungen beantragt werden.
Finanzielle Unterstützung bei Vollstationärer Pflege mit Pflegegrad 1
Die monatliche Pauschale für Pflege, Betreuung und medizinische Behandlungspflege beträgt für Pflegegrad 1 = 125 €.
Seit 1. Januar 2022 wird ein Zuschlag zur Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteil gezahlt. Dieser Beträgt:
- 5 % des Pflegekosten-Eigenanteils innerhalb des ersten Jahres.
- 25 % des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn Sie länger als 12 Monate im Pflegeheim wohnen.
- 45 % des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn Sie länger als 24 Monate im Pflegeheim wohnen.
- 70 % des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn Sie länger als 36 Monate im Pflegeheim wohnen.
Der Pflegegrad 1 ist 2017 neu geschaffen worden. Über 860.000 pflegebedürftige Menschen wurden 2024 in diesen Pflegegrad eingestuft – Tendenz weiter steigend.
Pflegegrad 1: Voraussetzungen, Leistungen und aktuelle Beträge 2026
Pflegegrad 1 ist der niedrigste Pflegegrad in der Pflegeversicherung. Er wird vergeben, wenn eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt. Das bedeutet: Die betroffene Person kann viele Dinge im Alltag noch selbst erledigen, benötigt aber bereits in bestimmten Bereichen Unterstützung, Anleitung, Erinnerung, Beaufsichtigung oder Entlastung.
Pflegegrad 1 wird häufig unterschätzt. Viele Familien denken zunächst, dass damit kaum Leistungen verbunden sind. Tatsächlich gibt es bei Pflegegrad 1 zwar kein Pflegegeld und keine regulären Pflegesachleistungen wie bei den höheren Pflegegraden. Dennoch bestehen wichtige Ansprüche, die im Alltag sehr hilfreich sein können — insbesondere der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Zuschüsse für Wohnraumanpassungen, Pflegeberatung und Pflegekurse.
Pflegegrad 1 betrifft häufig Menschen, die noch relativ selbstständig wirken, bei genauerem Hinsehen aber bereits Unterstützung brauchen. Das kann zum Beispiel bei beginnender Demenz, leichten körperlichen Einschränkungen, Sturzrisiken, chronischen Erkrankungen, psychischen Belastungen oder zunehmender Unsicherheit im Alltag der Fall sein.
Wichtig ist: Auch bei Pflegegrad 1 zählt nicht allein eine Diagnose. Entscheidend ist, wie stark die Selbstständigkeit im Alltag tatsächlich eingeschränkt ist. Wer zum Beispiel regelmäßig erinnert, begleitet, angeleitet oder beaufsichtigt werden muss, kann trotz äußerlich noch vorhandener Selbstständigkeit bereits pflegebedürftig im Sinne der Pflegeversicherung sein.
Dieser Beitrag gibt Ihnen einen aktuellen Überblick zu Pflegegrad 1, den Voraussetzungen und den wichtigsten Leistungsansprüchen im Jahr 2026.
Wann erhält man Pflegegrad 1?
Pflegegrad 1 wird vergeben, wenn bei der Pflegebegutachtung eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten festgestellt wird. Es handelt sich also nicht um eine umfassende Pflegebedürftigkeit, sondern um einen frühen Unterstützungsbedarf.
Pflegegrad 1 wird erreicht, wenn das Ergebnis der Pflegebegutachtung zwischen 12,5 und unter 27 gewichteten Punkten liegt. Die Bewertung erfolgt nach dem Neuen Begutachtungsassessment, kurz NBA. Dabei werden sechs Lebensbereiche betrachtet:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Diese Bereiche werden unterschiedlich stark gewichtet. Besonders wichtig ist die Frage, ob eine Person Tätigkeiten sicher, regelmäßig und ohne fremde Hilfe durchführen kann. Es reicht nicht aus, dass etwas theoretisch noch möglich ist. Entscheidend ist, ob es im Alltag zuverlässig gelingt.
Typisch für Pflegegrad 1 sind Situationen, in denen eine Person grundsätzlich noch allein lebt oder viele Dinge selbst erledigt, aber bereits Unterstützung braucht: zum Beispiel beim Strukturieren des Tages, bei Arztterminen, beim Umgang mit Medikamenten, bei der Haushaltsführung, bei der Orientierung außer Haus oder bei bestimmten körperlichen Tätigkeiten.
Pflegegrad 1 bedeutet: Der Hilfebedarf beginnt
Pflegegrad 1 beschreibt keinen schweren Pflegefall. Trotzdem sollte dieser Pflegegrad ernst genommen werden. Er ist häufig ein Hinweis darauf, dass die Selbstständigkeit bereits nachlässt und die häusliche Versorgung stabilisiert werden sollte.
Gerade in dieser frühen Phase können geeignete Unterstützungsangebote viel bewirken. Kleine Hilfen im Alltag können verhindern, dass Angehörige zu schnell überlastet werden oder dass sich die Versorgungssituation unnötig verschlechtert.
Beispiele für typische Alltagssituationen bei Pflegegrad 1 sind: Unsicherheit beim Gehen, zunehmende Sturzangst, Vergessen von Terminen oder Medikamenten, Schwierigkeiten bei der Haushaltsorganisation, Rückzug aus sozialen Kontakten, leichte Orientierungsprobleme oder die Notwendigkeit regelmäßiger Erinnerung und Motivation.
Auch psychische Belastungen, beginnende Demenz, neurologische Erkrankungen, chronische Schmerzen, orthopädische Einschränkungen oder eine allgemeine Abnahme der Belastbarkeit können eine Rolle spielen. Entscheidend ist immer, wie sich diese Einschränkungen im Alltag auswirken.
Angehörige sollten deshalb genau hinschauen: Welche Aufgaben werden bereits übernommen? Wo wird regelmäßig erinnert, begleitet oder kontrolliert? Welche Risiken würden entstehen, wenn niemand unterstützen würde? Solche Fragen sind auch für die Pflegebegutachtung wichtig.
Pflegegrad 1 vorher selbst einschätzen: Warum ein Pflegegrad-Rechner so hilfreich ist
Gerade bei Pflegegrad 1 ist die Einschätzung oft schwierig. Viele Menschen spüren zwar, dass der Alltag nicht mehr so leicht gelingt wie früher, sind aber unsicher, ob das bereits für einen Pflegegrad ausreicht.
Ein Pflegegrad-Rechner kann helfen, die eigene Situation besser einzuordnen. Denn in der Begutachtung geht es nicht nur um Krankheiten oder Diagnosen, sondern um konkrete Einschränkungen der Selbstständigkeit. Wer im Alltag regelmäßig Unterstützung, Anleitung, Erinnerung oder Beaufsichtigung benötigt, sollte dies möglichst genau erfassen.
Im Pflege-Dschungel steht dafür im Pflege-Cockpit eine kostenlose Basisversion des Pflegegrad-Rechners zur Verfügung. Damit können Betroffene und Angehörige eine erste Einschätzung vornehmen und besser verstehen, welche Lebensbereiche für die Pflegebegutachtung besonders wichtig sind.
Seit diesem Jahr gibt es zusätzlich einen deutlich komfortableren und umfangreicheren Pflegegrad-Rechner im Pflege-Cockpit. Für nur 6,20 € im Monat bietet er viele zusätzliche Analyse-Möglichkeiten: mehrere gespeicherte Einschätzungen, Vergleiche mit früheren Bewertungen, eine übersichtliche Potenzialanalyse und einen intelligenten KI-Prompt. Dieser Prompt kann genutzt werden, um sich mit einer KI gezielt auf das Begutachtungsgespräch vorzubereiten — mit konkreten Hinweisen, Beispielen und Formulierungshilfen für die eigene Situation.
Gerade bei Pflegegrad 1 kann diese Vorbereitung sehr wertvoll sein. Denn häufig werden frühe Einschränkungen unterschätzt oder im Begutachtungsgespräch zu harmlos dargestellt. Wer vorher genau prüft, wobei Unterstützung nötig ist, kann den tatsächlichen Hilfebedarf besser erklären.
Pflegegrad 1 vorher selbst einschätzen
Wer einen Pflegegrad beantragt oder eine frühe Verschlechterung der Selbstständigkeit bemerkt, sollte die eigene Pflegesituation möglichst genau vorbereiten. Der Pflegegrad-Rechner im Pflege-Cockpit hilft dabei, den Unterstützungsbedarf systematisch einzuschätzen und die wichtigen Bereiche der Begutachtung besser zu verstehen.
Die Basisversion ist kostenlos nutzbar. Zusätzlich steht ein erweiterter Pflegegrad-Rechner zur Verfügung, der für nur 6,20 € im Monat viele zusätzliche Analyse-Möglichkeiten bietet — inklusive Potenzialanalyse, Vergleichsfunktionen und einem intelligenten KI-Prompt zur Vorbereitung auf das Begutachtungsgespräch.
Mehr zum neuen Pflegegrad-RechnerLeistungen bei Pflegegrad 1 im Jahr 2026
Mit Pflegegrad 1 bestehen bereits Ansprüche auf verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung. Allerdings unterscheiden sich diese deutlich von den höheren Pflegegraden.
Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, keine regulären Pflegesachleistungen, keine Kombinationsleistung und keinen eigenen Anspruch auf Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege. Trotzdem können wichtige Unterstützungsleistungen genutzt werden — vor allem der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich.
Außerdem bestehen Ansprüche auf Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pflegeberatung, Pflegekurse, digitale Pflegeanwendungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen.
Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Leistungsbeträge bei Pflegegrad 1 im Jahr 2026.
Aktuelle Leistungsübersicht Pflegegrad 1 im Jahr 2026
| Leistung | Betrag bei Pflegegrad 1 im Jahr 2026 | Turnus | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Pflegegeld | kein Anspruch | monatlich | Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. |
| Pflegesachleistungen | kein regulärer Anspruch | monatlich | Reguläre Pflegesachleistungen gibt es erst ab Pflegegrad 2. Der Entlastungsbetrag kann bei Pflegegrad 1 aber auch für bestimmte Leistungen ambulanter Dienste eingesetzt werden. |
| Kombinationsleistung | kein Anspruch | monatlich | Eine Kombinationsleistung setzt Pflegegeld und Pflegesachleistungen voraus und ist daher erst ab Pflegegrad 2 möglich. |
| Entlastungsbetrag | bis zu 131 € | monatlich | Für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Betreuungsangebote, hauswirtschaftliche Hilfen oder bestimmte Leistungen ambulanter Dienste. |
| Umwandlungsanspruch | kein Anspruch | monatlich | Die Umwandlung von bis zu 40 % der Pflegesachleistungen ist erst ab Pflegegrad 2 möglich. |
| Tages- und Nachtpflege | kein eigener Leistungsbetrag | monatlich | Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag unter bestimmten Voraussetzungen für teilstationäre Angebote eingesetzt werden. |
| Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege | kein eigener Jahresbetrag | jährlich | Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gilt erst ab Pflegegrad 2. |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis zu 42 € | monatlich | Zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Schutzschürzen. |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen | bis zu 4.180 € | je Maßnahme | Zum Beispiel Badumbau, Türverbreiterung, Rampen, Türschwellenabbau oder andere Anpassungen der Wohnung. |
| Wohngruppenzuschlag | 224 € | monatlich | Für ambulant betreute Wohngruppen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. |
| Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohngruppen | bis zu 2.613 € | einmalig | Je anspruchsberechtigter Person, begrenzt auf 10.452 € je Wohngruppe. |
| Vollstationäre Pflege | bis zu 131 € | monatlich | Bei Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag unter bestimmten Voraussetzungen für vollstationäre Pflege eingesetzt werden. |
| Digitale Pflegeanwendungen | bis zu 40 € | monatlich | Für zugelassene digitale Pflegeanwendungen, kurz DiPA. |
| Ergänzende Unterstützungsleistungen zu digitalen Pflegeanwendungen | bis zu 30 € | monatlich | Für ergänzende Unterstützung im Zusammenhang mit der Nutzung einer DiPA. |
| Pflegeberatung nach § 7a SGB XI | kostenfrei | bei Bedarf | Individuelle Beratung und Versorgungsplanung durch die Pflegekasse oder eine Pflegeberatungsstelle. |
| Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI | kostenfrei | halbjährlich möglich | Bei Pflegegrad 1 besteht ein Anspruch auf Beratung, aber keine Pflicht wie bei reinem Pflegegeldbezug ab Pflegegrad 2. |
| Pflegekurse für Angehörige | kostenfrei | bei Bedarf | Schulungen für pflegende Angehörige und ehrenamtlich Pflegende. |
Kein Pflegegeld bei Pflegegrad 1
Bei Pflegegrad 1 wird kein Pflegegeld gezahlt. Pflegegeld erhalten Pflegebedürftige erst ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege zu Hause selbst organisiert wird — zum Beispiel durch Angehörige, Freunde oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen.
Das bedeutet aber nicht, dass Pflegegrad 1 wertlos ist. Gerade der Entlastungsbetrag, die Pflegeberatung, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für Wohnraumanpassungen können in dieser frühen Phase sehr hilfreich sein.
Pflegegrad 1 sollte deshalb nicht nur als Geldleistung betrachtet werden. Er kann ein wichtiger Türöffner sein, um Unterstützung aufzubauen, Risiken zu reduzieren und die häusliche Versorgung frühzeitig zu stabilisieren.
Keine regulären Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1
Auch reguläre Pflegesachleistungen gibt es bei Pflegegrad 1 noch nicht. Pflegesachleistungen sind Leistungen eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes, die direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Diese regulären Sachleistungsbeträge beginnen erst ab Pflegegrad 2.
Bei Pflegegrad 1 gibt es jedoch eine wichtige Besonderheit: Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für bestimmte Leistungen ambulanter Dienste eingesetzt werden. Das kann zum Beispiel hilfreich sein, wenn Unterstützung im Haushalt, Betreuung oder alltagspraktische Hilfe benötigt wird.
In der Praxis ist wichtig, dass die Leistung anerkannt und korrekt abrechenbar ist. Je nach Bundesland und Anbieter können die konkreten Möglichkeiten unterschiedlich sein.
Keine Kombinationsleistung bei Pflegegrad 1
Eine Kombinationsleistung ist bei Pflegegrad 1 nicht möglich. Der Grund ist einfach: Die Kombinationsleistung setzt Pflegegeld und Pflegesachleistungen voraus. Da beides bei Pflegegrad 1 nicht regulär zur Verfügung steht, kann auch keine Kombination daraus gebildet werden.
Für die praktische Planung bedeutet das: Bei Pflegegrad 1 steht vor allem der Entlastungsbetrag im Mittelpunkt. Er kann genutzt werden, um kleine, regelmäßige Unterstützungen im Alltag zu finanzieren.
Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich bei Pflegegrad 1
Der Entlastungsbetrag ist die wichtigste laufende Leistung bei Pflegegrad 1. Im Jahr 2026 beträgt er 131 Euro monatlich.
Der Entlastungsbetrag wird nicht automatisch ausgezahlt. Er ist ein zweckgebundener Erstattungsbetrag. Das bedeutet: Die Leistung muss genutzt und anschließend mit Rechnung oder Nachweis bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Verwendet werden kann der Entlastungsbetrag zum Beispiel für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Betreuungsangebote, hauswirtschaftliche Hilfen, Nachbarschaftshilfe oder bestimmte Leistungen ambulanter Dienste.
Nicht verbrauchte Beträge können angespart werden. Restbeträge aus einem Kalenderjahr können in der Regel noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Gerade bei Pflegegrad 1 ist das wichtig, weil sich so auch größere Unterstützungsleistungen teilweise finanzieren lassen.
Der Entlastungsbetrag kann in dieser frühen Phase helfen, Angehörige zu entlasten und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person möglichst lange zu erhalten.
Kein Umwandlungsanspruch bei Pflegegrad 1
Der sogenannte Umwandlungsanspruch gilt erst ab Pflegegrad 2. Dabei können Pflegebedürftige bis zu 40 Prozent des nicht ausgeschöpften Pflegesachleistungsbudgets für Angebote zur Unterstützung im Alltag umwandeln.
Da es bei Pflegegrad 1 keinen regulären Anspruch auf Pflegesachleistungen gibt, kann auch kein Teil dieses Budgets umgewandelt werden.
Für Pflegegrad 1 bleibt deshalb der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich der zentrale Baustein für alltagsnahe Unterstützung.
Tages- und Nachtpflege bei Pflegegrad 1
Für Tages- und Nachtpflege gibt es bei Pflegegrad 1 keinen eigenen monatlichen Leistungsbetrag wie bei den höheren Pflegegraden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für teilstationäre Angebote eingesetzt werden. Das kann zum Beispiel sinnvoll sein, wenn gelegentliche Betreuung, Aktivierung oder Entlastung benötigt wird.
Zu beachten ist, dass die tatsächlichen Kosten einer Tagespflege meist deutlich über dem Entlastungsbetrag liegen. Deshalb sollte vorab genau geklärt werden, welche Kosten entstehen und welcher Anteil über die Pflegekasse erstattet werden kann.
Keine Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege bei Pflegegrad 1
Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege steht Pflegebedürftigen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Bei Pflegegrad 1 gibt es daher keinen eigenen Jahresbetrag für diese Leistungen.
Das ist ein wichtiger Unterschied zu den höheren Pflegegraden. Wenn die Versorgung vorübergehend nicht sichergestellt ist, sollten Familien deshalb frühzeitig Beratung in Anspruch nehmen und prüfen, welche anderen Unterstützungsangebote möglich sind.
Unter Umständen kann der Entlastungsbetrag für bestimmte Unterstützungsleistungen eingesetzt werden. Er ersetzt aber keinen regulären Anspruch auf Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: bis zu 42 Euro monatlich
Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel stehen bei Pflegegrad 1 im Jahr 2026 bis zu 42 Euro monatlich zur Verfügung.
Dazu gehören zum Beispiel Einmalhandschuhe, Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, Mundschutz oder Schutzschürzen. Diese Produkte können im Pflegealltag hilfreich sein, wenn sie zur Erleichterung der Pflege oder zum Schutz der pflegebedürftigen Person beitragen.
Der Anspruch besteht, wenn die Pflege zu Hause stattfindet. Viele Anbieter übernehmen die Antragstellung und Abrechnung direkt mit der Pflegekasse.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: bis zu 4.180 Euro je Maßnahme
Wenn die Wohnung oder das Haus an die Pflegesituation angepasst werden muss, kann die Pflegekasse wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bezuschussen. Im Jahr 2026 beträgt der Zuschuss bis zu 4.180 Euro je Maßnahme.
Gerade bei Pflegegrad 1 kann dieser Anspruch besonders sinnvoll sein. Denn in einer frühen Phase geht es oft darum, Risiken zu reduzieren und die Selbstständigkeit möglichst lange zu erhalten.
Typische Beispiele sind Haltegriffe im Bad, der Abbau von Türschwellen, eine bessere Erreichbarkeit von Wohnbereichen, Rampen, Anpassungen im Eingangsbereich oder der Umbau einer Badewanne zur Dusche.
Wichtig ist: Der Antrag sollte möglichst vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Die Pflegekasse prüft, ob die Maßnahme die häusliche Pflege ermöglicht, erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung unterstützt.
Wohngruppenzuschlag und Anschubfinanzierung
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können unter bestimmten Voraussetzungen einen Wohngruppenzuschlag erhalten, wenn sie in einer ambulant betreuten Wohngruppe leben. Im Jahr 2026 beträgt dieser Zuschlag 224 Euro monatlich.
Der Zuschlag soll gemeinschaftlich organisierte Wohnformen unterstützen. Häufig geht es dabei um organisatorische, betreuende oder koordinierende Aufgaben, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe gemeinsam getragen werden.
Zusätzlich kann es eine Anschubfinanzierung für die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe geben. Diese beträgt bis zu 2.613 Euro je anspruchsberechtigter Person, begrenzt auf 10.452 Euro je Wohngruppe.
Vollstationäre Pflege bei Pflegegrad 1
Bei Pflegegrad 1 gibt es keinen regulären vollstationären Leistungsbetrag wie bei den Pflegegraden 2 bis 5. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich für vollstationäre Pflege eingesetzt werden.
Wichtig ist: Die Pflegeversicherung übernimmt bei Pflegegrad 1 im Pflegeheim nur einen sehr begrenzten Anteil. Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und weitere Eigenanteile müssen gesondert betrachtet werden.
Deshalb ist vor einem Umzug in ein Pflegeheim bei Pflegegrad 1 eine besonders genaue Kostenklärung wichtig. Häufig stehen andere Unterstützungsformen im Vordergrund, um die Versorgung zu Hause möglichst lange zu stabilisieren.
Digitale Pflegeanwendungen bei Pflegegrad 1
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können auch Anspruch auf digitale Pflegeanwendungen haben. Dafür stehen bis zu 40 Euro monatlich zur Verfügung. Zusätzlich können ergänzende Unterstützungsleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung einer digitalen Pflegeanwendung bis zu 30 Euro monatlich betragen.
Digitale Pflegeanwendungen sollen pflegebedürftige Menschen oder ihre Angehörigen im Alltag unterstützen. Dabei kann es zum Beispiel um Übungen, Organisation, Erinnerungen, Dokumentation oder unterstützende digitale Anwendungen gehen.
Wichtig ist, dass es sich um eine zugelassene digitale Pflegeanwendung handelt. Nicht jede App oder digitale Lösung ist automatisch erstattungsfähig.
Beratung und Schulung bei Pflegegrad 1
Neben den finanziellen Leistungen sind Beratung und Schulung bei Pflegegrad 1 besonders wichtig. Pflegebedürftige und Angehörige haben Anspruch auf Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Dabei kann die persönliche Pflegesituation besprochen und ein individueller Versorgungsplan erstellt werden.
Gerade bei Pflegegrad 1 kann Beratung helfen, frühzeitig passende Unterstützung aufzubauen. Häufig geht es darum, Sturzrisiken zu reduzieren, Entlastungsangebote zu finden, Hilfsmittel zu organisieren oder Angehörige vor Überlastung zu schützen.
Bei Pflegegrad 1 besteht außerdem ein Anspruch auf einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI. Anders als bei Pflegegrad 2 bis 5 mit reinem Pflegegeldbezug ist dieser Beratungseinsatz bei Pflegegrad 1 jedoch nicht verpflichtend, sondern freiwillig nutzbar.
Zusätzlich gibt es Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. Diese Kurse können helfen, Alltagssituationen besser zu bewältigen, Sicherheit im Umgang mit Einschränkungen zu gewinnen und die Versorgung zu Hause besser zu organisieren.
Pflegegrad 1 beantragen: So gehen Sie vor
Pflegegrad 1 wird nicht automatisch vergeben. Er muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Pflegekasse ist bei der Krankenkasse angesiedelt. Ein kurzer formloser Antrag reicht zunächst aus, zum Beispiel: „Hiermit beantrage ich Leistungen der Pflegeversicherung und die Feststellung eines Pflegegrades.“
Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst. Bei privat Versicherten erfolgt die Begutachtung durch Medicproof. Im Begutachtungstermin wird geprüft, wie selbstständig die betroffene Person in den einzelnen Lebensbereichen ist.
Eine gute Vorbereitung ist auch bei Pflegegrad 1 wichtig. Angehörige sollten vorab notieren, wobei regelmäßig geholfen werden muss, welche Tätigkeiten unsicher geworden sind, welche Erinnerungen oder Kontrollen nötig sind und welche Risiken bestehen.
Hilfreich sind konkrete Alltagssituationen. Allgemeine Aussagen wie „Es geht nicht mehr so gut“ sind weniger hilfreich als Beispiele: „Die Medikamente werden ohne Erinnerung vergessen“, „Beim Duschen besteht Sturzangst“, „Außer Haus braucht sie Begleitung“ oder „Der Haushalt gelingt nur noch mit regelmäßiger Unterstützung.“
Wenn kein Pflegegrad oder ein zu niedriger Pflegegrad festgestellt wird
Nicht selten erleben Familien, dass der Bescheid aus ihrer Sicht nicht zur tatsächlichen Pflegesituation passt. Gerade bei Pflegegrad 1 kann es vorkommen, dass Einschränkungen als zu gering bewertet werden oder dass kognitive, psychische oder organisatorische Hilfen nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Gegen einen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat nach Zugang des Bescheids.
Wichtig ist, das Gutachten genau zu prüfen: Welche Module wurden wie bewertet? Wurden Hilfebedarfe übersehen? Wurden Erinnerungen, Anleitung, Beaufsichtigung oder Risiken im Alltag ausreichend berücksichtigt? Wurden regelmäßige Unterstützungsleistungen der Angehörigen vollständig erfasst?
Pflegegrad 1 beginnt bereits ab 12,5 gewichteten Punkten. Wenn die tatsächlichen Einschränkungen stärker sind als im Gutachten dargestellt, kann ein Widerspruch sinnvoll sein. Auch eine erneute Antragstellung oder ein Höherstufungsantrag kann später in Betracht kommen, wenn sich die Situation verschlechtert.
Fazit: Pflegegrad 1 ist der Einstieg in wichtige Unterstützung
Pflegegrad 1 ist kein hoher Pflegegrad, aber er kann im Alltag sehr wichtig sein. Er zeigt an, dass die Selbstständigkeit bereits beeinträchtigt ist und Unterstützung sinnvoll oder notwendig wird.
Im Jahr 2026 stehen bei Pflegegrad 1 vor allem der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, Pflegehilfsmittel bis 42 Euro monatlich, Zuschüsse zur Wohnraumanpassung bis 4.180 Euro je Maßnahme, Beratung, Pflegekurse und weitere Zusatzleistungen zur Verfügung.
Pflegegeld, reguläre Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung sowie Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege gibt es bei Pflegegrad 1 noch nicht. Trotzdem lohnt es sich, die vorhandenen Ansprüche gezielt zu nutzen.
Besonders wichtig ist Pflegegrad 1 als frühes Signal: Jetzt können Entlastung, Sicherheit und Unterstützung aufgebaut werden, bevor die Pflegesituation schwieriger wird. Wer diese Möglichkeiten kennt und nutzt, kann die Selbstständigkeit oft länger erhalten und Angehörige frühzeitig entlasten.
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