Beratungsbesuch seit 1.7. 2022 per Videokonferenz oder zu Hause nach § 37.3 SGB XI

Die Ansprüche auf Kombinationsleistung  mit dem Pflegebudget Rechner kontrollieren

Wofür?

Grundsätzliches Beratungsgespräch zur Pflegesituation:
  • Verpflichtend für Pflegegeldbezieher
  • Anspruch für Sachleistungsbezieher und Empfänger von Kombinationsleistungen

Wieviel?

  • Bezieher von Pflegegeld:
    PG 2 und 3 = halbjährlich
    PG 4 und 5 = vierteljährlich
  • alle anderen inklusive PG 1 haben Anspruch auf einen halbjährlichen Besuch
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Achtung!

  • Beratungsbesuch bei 100% Pflegegeldbezug verpflichtend für Pflegegrad 2-5
Beratungsbesuch mit Videokonferenz seit 1.7.2022 möglich.
Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Seit über 15 Jahren bin ich Sorgender und Pflegender Angehöriger (SPA).
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.
Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier vom Pflege-Dschungel.

1. Definition des Beratungsbesuchs nach § 37 Absatz 3 SGB XI

Für Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, ist seit dem 1. Juli 2022 der Beratungseinsatz wieder verpflichtend. Dieser muss bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich vereinbart werden.

Die Beratung dient der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegepersonen. Mit dem Beratungsbesuch soll die Qualität der häuslichen Pflege gesichert werden.

Überlastungssituationen der Sorgenden und Pflegenden Angehörigen (SPA) sollen durch die Beratungsgespräche frühzeitig erkannt werden. Über geeignete Leistungen zur Unterstützung ihrer Aufgaben und zu ihrer Entlastung wird informiert und beraten.

2. Verpflichtung zum Beratungseinsatz und Rechtsanspruch

Im Gegensatz zu der § 7a Pflegeberatung sowie den Pflegekursen und Pflegeschulungen handelt es sich bei der „Pflegeberatung in der eigenen Häuslichkeit“ um einen verpflichtenden Termin – zumindest für die Pflegegrade 2-5, die ausschließlich das Pflegegeld nach § 37 in Anspruch nehmen.

Die Regelungen für diese Pflegeberatung sind deshalb auch im § 37 integriert, der hauptsächlich den Bezug des Pflegegeldes definiert.

Der Gesetzgeber will mit dieser Verpflichtung zum Beratungsbesuch sicherstellen, dass die für den Pflegebedürftigen zur Verfügung gestellten Gelder auch in seinem Sinn für pflegerische Maßnahmen verwendet werden.

„Die Pflegeberatung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.“

Mit einer regelmäßig abzurufenden Beratungsverpflichtung wird versucht, die so definierte Zielsetzung sicherzustellen. Die Frequenz der Pflegeberatung orientiert sich an der Schwere der pflegerischen Aufgaben, die wiederum durch den Pflegegrad repräsentiert wird.

Ob eine viermal jährlich abzurufende Pflegeberatung bei pflegenden Angehörigen sinnvoll ist, die seit 5 oder 10 Jahren sehr engagiert ihren „Job“ mit Hingabe und Qualität vollbringen, sei am Rande einmal infrage gestellt. Hier könnten die Gelder sicherlich sinnvoller zur Entlastung der Pflegenden eingesetzt werden.

Folgend Pflegeberatungs-Frequenzen sind vorgegeben:

  • Pflegegrade 2 und 3 halbjährlich einmal
  • Pflegegrade 4 und 5 vierteljährlich einmal

Wird die Pflegeberatung nicht kontinuierlich abgerufen, kann das Pflegegeld gekürzt oder einbehalten werden.
Die Pflegeberatung kann durch qualifizierte Mitarbeiter der ambulanten Pflegedienste oder anerkannte Beratungsstellen erfolgen.

Es sollte auch im Interesse ihrer Familie auf eine Kontinuität bei den Pflegeberatungskräften geachtet werden.

Idealerweise sollte der oder die Pflegeberater/in, der oder die die Erstberatung nach § 7b durchgeführt hat, den Beratungsbesuch bei Ihnen vornehmen, um das gesammelte Wissen zu nutzen.

Für die Leistungsbezieher des Pflegegrads 1 besteht das Anrecht, die Beratungsleistung halbjährlich abzurufen.

Die Bezieher von Pflegesachleistungen, ob gänzlich oder im Rahmen der Kombinationsleistung, haben einen rechtlichen Anspruch auf Beratungsleistung nach § 37. Sie können diese Leistung halbjährlich in Anspruch nehmen.

3. Inhalte der Pflegeberatung nach § 37.3

Der oder die Pflegeberater/in berücksichtigt, dass zu Beginn einer Pflegesituation meist ein höherer Informationsbedarf zu pflegerischen Grundkenntnissen, Hilfsmitteln oder Möglichkeiten der Pflegeversicherung besteht.

Im weiteren Pflegeverlauf ist dann in der Regel ein größerer Bedarf der Angehörigen an psychosozialer Unterstützung zu berücksichtigen.

Die Pflegeberater geben der Pflegeperson professionelle Hilfestellung zur Erleichterung der täglichen Pflege (ggf. die Durchführung einer Kurzintervention) und beziehen hierbei die individuelle Situation und das häusliche Umfeld des Pflegebedürftigen mit ein.

Die Pflegeberater beziehen sich während des Pflegeeinsatzes sowohl auf Symptome von Erkrankungen, die Einfluss auf die pflegerische Versorgung des Pflegebedürftigen haben, als auch auf Informationen darüber, welche zusätzlichen Hilfen der Pflegebedürftige / die Pflegeperson in Anspruch nehmen kann.

Bei Bedarf nach einer komplexeren Beratungsunterstützung in der Familie wird auf die Möglichkeit der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI verwiesen und die Weitervermittlung organisiert.

Die Schwerpunkte unsere Beratung können je nach individueller Bedarfssituation der Familie nachfolgende Themen umfassen:

  • Themenschwerpunkte des bzw. der zu Beratenden (Pflegebedürftige / SPA oder anderer Pflegepersonen),

  • Reflexion der Pflegesituation,

  • Tagesstruktur,

  • Selbstversorgung,

  • Wohnumfeld,

  • Verbesserung der Pflege- und Betreuungssituation,

  • Stabilität der häuslichen Pflegesituation,

  • weitere Unterstützungsangebote,

  • Hilfen und Informationen für Krisen- und Grenzsituationen und Gewalt in der Pflege,

  • Situation und Kompetenzen (Organisation, Betreuung, Pflege) der Sorgenden und Pflegenden Angehörigen (Pflegeperson).

    Neben den Beratungseinsätzen gemäß § 37,3 SGB XI bieten die Pflegeberater/ innen immer die Möglichkeit, eine individuelle häusliche Schulung gemäß § 45 SGB XI oder den Besuch eines regional angebotenen Pflegekurses gemäß § 45 SGB XI in Anspruch zu nehmen.

4. Empfehlungen zur Verbesserung der Pflegesituation

Je nach individueller Bedarfssituation können Maßnahmen zur Verbesserung der Pflegestation empfohlen werden. Hierzu gehören Empfehlungen:

A. zur Überprüfung des Pflegegrades,
B. zur Verbesserung der Pflegetechniken,
C. zur Vermeidung von Überlastung,
D. zur Gestaltung des Pflegemixes.

Unter Berücksichtigung der individuellen Betreuungs-, Belastungs- und Pflegesituation weisen unsere Berater/innen auf die die Möglichkeit der Inanspruchnahme weiterer Leistungen hin. Im Einzelnen gehören hierzu:

E. Pflegekurse/individuelle häusliche Schulungen nach § 45 SGB XI,
F. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
G. Sachleistungen zur häuslichen Pflege,
H. Kombinationsleistung,
I. Angebote zur Unterstützung im Alltag,
J. Kurzzeitpflege,
K. Verhinderungspflege,
L. Hilfs-/Pflegehilfsmittel und technische Hilfen,
M. Anpassung des Wohnraumes,
N. Hinweis auf Freistellungsmöglichkeiten nach dem
Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetz,
O. Hinweise auf Rehabilitationsmaßnahmen,
P. Hinweis auf Auskunfts-, Beratungs- und
Unterstützungsangebote des für sie ggf. zuständigen Pflegestützpunktes und der Pflegekassen bzw. der privaten Versicherungsunternehmen sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI.
Q. die Angebote anderer Leistungsträger.

5. Besonderer Beratungsbedarf bei demenziellen Erkrankungen

Bei Pflegebedürftigen, die an Demenz erkrankt sind, ist eine umfassende und individuelle Beratung und Hilfestellung nötig. Eine Demenz stellt nicht nur für den Pflegebedürftigen eine sehr große Einschränkung in der Leistungsfähigkeit dar.

Besonders belastend ist das veränderte Sozialverhalten der Pflegebedürftigen für die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen und anderer Pflegepersonen.

Die Besonderheit der Demenz im Vergleich mit anderen chronischen, fortschreitenden Krankheiten ist das herausfordernde Verhalten des Demenzkranken.

Dieses herausfordernde Verhalten kann zu Abwehrmechanismen und Distanzierung der Pflegepersonen zum Pflegebedürftigen führen.

Deshalb ist hier eine besondere Aufmerksamkeit von den Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen auf folgende Punkte zu richten:

  • Ärztliche Behandlung,
  • sicherstellen Zuverlässige Einnahme der Medikamente,
  • Selbst- oder Fremdgefährdung muss ausgeschlossen sein,
  • Angemessene Kommunikation der Pflegeperson mit dem
    Demenzerkrankten
  • Bedeutung der Tagesstrukturierung verständlich machen
  • Aufklären über finanzielle Möglichkeiten bei verschiedenen
    Leistungsanbietern
  • Notwendigkeit der Vorsorgevollmacht und gesetzlichen Betreuung
  • Weitergabe von Informationsmaterial und ggf. Selbsthilfegruppen
  • Hinweis auf Schulungen und Pflegekurse gemäß § 45
    SGB XI

6. Mit Videokonferenzen mehr Digitalisierung in der Pflegeberatung.

Aufgrund des hohen Infektionsrisikos bestand in den vergangenen Jahren die Möglichkeit, den Beratungseinsatz auf Wunsch auch per Telefon oder Videokonferenz durchzuführen.

Da diese Option zum 30.6.2022 auslief und nicht erneut verlängert wurde, schätzt das BMG das Infektionsrisiko für die Pflegebedürftigen aktuell nicht mehr so hoch ein.

Da sich das digitale Beratungsangebot bei den Familien, die diese innovative Beratungsform ausprobiert haben, einer großen Beliebtheit erfreut (siehe diese Kommentare), wurde in einer Gesetzesreform der Beratungseinsatz per Videokonferenz als feste gesetzliche Regelung in den § 37 SGB aufgenommen.

 

Der nachfolgende Abschnitt ist die wesentliche Neuerung im § 37 SGB zum Beratungsbesuch:

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz.

 

Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten.

 

Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

Den Vergleich der alten und neuen Version ist im nächsten Reiter aufzurufen.

Die Begründung für die Gesetzesreform finden Sie im letzten Register.

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

  • 1. 316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
  • 2. 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
  • 3. 728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
  • 4. 901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.

Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.

Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.

(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen

1. bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
2. bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal.

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.

Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz.

Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten.

Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.

Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen.

(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch

  • 1. einen zugelassenen Pflegedienst,
  • 2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
  • 3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.

Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden ab dem Jahr 2020 die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach Satz 5 und 6 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen; für die Vergütung der Beratung gelten die Sätze 4 bis 9.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen; die Vergütung für die Beratung entspricht der für die Pflegegrade 2 und 3 nach Satz 4. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen; für die Vergütung der Beratung gelten die Sätze 3 bis 5.

(3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“

(4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle.

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.

(5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei nach § 113 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach Satz 1 auf, sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung neu zu beschließen.

Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen entsprechend.

(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.

(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 und 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.

(8) Der Pflegeberater oder die Pflegeberaterin (§ 7a) kann die vorgeschriebenen Beratungseinsätze durchführen und diese bescheinigen.

Quelle:

Änderungsantrag 1 der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die GRÜNEN und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung eines Bonus für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen (Pflegebonusgesetz)

– Bundestags-Drucksache 20/1331 –

Zu Artikel 2 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) (Beratungsbesuche nach § 37 SGB XI)

Begründung

Zu Nummer 1 (Artikel 2)
Zu Nummer 1a
Zu Buchstabe a

Zur besseren Verständlichkeit der Regelungen wird der bisherige Absatz 3 in die Absätze 3 bis 3c untergliedert.

Zudem werden in Absatz 3 Satz 4 bis 6 Neuregelungen aufgenommen:

Nach Absatz 3 Satz 1 haben Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, halbjährlich
bzw. vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Diese Beratung dient
der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und somit dem Schutz der pflegebedürftigen Person.

Denn reine Pflegegeldempfänger stellen mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicher.

Gleichzeitig dient die Beratung der
regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegepersonen.

Es sollen die Möglichkeiten einer sachgerechten, aktivierenden Pflege, der Prävention und Rehabilitation
sowie die Einschaltung ergänzender Dienste, die Inanspruchnahme entlastender Leistungen und der
Einsatz von Pflegehilfsmitteln besprochen werden. Gleichzeitig sollen die Pflegepersonen auf Pflegekurse hingewiesen werden.

Idealerweise kann die Beratung im Bedarfsfall dazu genutzt werden, Überlastungssituationen der Pflegepersonen frühzeitig zu erkennen und für Unterstützung und Entlastung
zu sorgen. So kann der Pflegealltag sowohl für die pflegebedürftige Person als auch für die Pflegepersonen verbessert und die häusliche Pflege möglichst langfristig sichergestellt werden.

Während der COVID-19-Pandemie besteht die befristete Möglichkeit, die Beratung telefonisch, digital
oder per Videokonferenz durchzuführen, wenn die pflegebedürftige Person dies wünscht. Diese Möglichkeit ist von den Pflegebedürftigen und ihren Pflegepersonen gut angenommen worden.

 

Gleichzeitig ist seitens der fachlich Beteiligten die Forderung erhoben worden, diese Möglichkeit in das Dauerrecht zu übernehmen. Diese Forderung wird insofern aufgegriffen, als in Absatz 3 Satz 4 die Regelung
aufgenommen wird, dass auf Wunsch der pflegebedürftigen Person im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis
einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgt. Die erstmalige Beratung
erfolgt jedoch in jedem Fall in Form der persönlichen Begegnung vor Ort in der Häuslichkeit.

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Mit der Durchführung per Videokonferenz jedes zweite Mal ist sichergestellt, dass bei Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 und 3 zumindest einmal im Jahr eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit stattfindet.

Nähere Ausführungen zur Durchführung der Beratung als Videokonferenz – einschließlich der dabei gebotenen Maßnahmen hinsichtlich des Datenschutzes und der Datensicherheit – sind in die
Empfehlungen nach Absatz 5 aufzunehmen.

Um die einschlägigen Vorgaben umzusetzen, dürfen nur
Videodienstanbieter im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach dem Fünften Buch genutzt werden (siehe § 365 SGB V in Verbindung mit Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte).

Von einer dauerhaften Übernahme der pandemiebedingten Sonderregelungen, dass die Beratung telefonisch oder digital durchgeführt werden kann, wird aufgrund der wichtigen Bedeutung der Beratung
für die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen Abstand genommen.

Es ist bei jeder Beratung unerlässlich, dass die Beratungsperson einen visuellen Eindruck zumindest von der  pflegebedürftigen Person und der Pflegeperson erhält.

Wegen der wichtigen Bedeutung der Beratung für die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen gilt die Regelung zudem befristet bis zum 30. Juni 2024. Gemäß §
7a Absatz 9 Satz 1 legt der GKV-Spitzenverband dem Bundesministerium für Gesundheit alle drei
Jahre einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht vor. Dieser bezieht sich unter
anderem auf die Durchführung, die Ergebnisse und die Wirkungen der Beratung in der eigenen Häuslichkeit sowie die Fortentwicklung der Beratungsstrukturen nach § 37 Absatz 3 bis 8 (§ 7a Absatz 9
Satz 1 Nummer 2). Der nächste zu erstellende Bericht (Juni 2023) wird sich somit auch auf die Durchführung der Beratung per Videokonferenz beziehen. Nach Auswertung des Berichtes ist darüber zu entscheiden, ob die Regelung zu entfristen ist.

Selbstverständlich erfolgt eine Beratung per Videokonferenz nur, wenn die pflegebedürftige Person
dies wünscht. Ebenso kann die pflegebedürftige Person jederzeit Abstand von der Beratung per Videokonferenz nehmen und sich wieder in der Häuslichkeit beraten lassen.
Diese Regelung trägt dazu bei, die Möglichkeiten zur Nutzung der Digitalisierung in der Pflege zu erweitern.

Pflegeberatung zu Hause § 37 (Gesetzestext)

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

  • 1. 316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
  • 2. 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
  • 3. 728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
  • 4. 901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.

Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.

Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.

(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben in folgenden Intervallen eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen

1. bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
2. bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal.

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.

Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz.

Bei der Durchführung der Videokonferenz sind die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden einzuhalten.

Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

Die Beratung nach Absatz 3 dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.

Die Pflegebedürftigen und die häuslich Pflegenden sind bei der Beratung auch auf die Auskunfts-, Beratungs- und Unterstützungsangebote des für sie zuständigen Pflegestützpunktes sowie auf die Pflegeberatung nach § 7a hinzuweisen.

(3b) Die Beratung nach Absatz 3 kann durchgeführt werden durch

  • 1. einen zugelassenen Pflegedienst,
  • 2. eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder
  • 3. eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft, sofern die Durchführung der Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann.

Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden ab dem Jahr 2020 die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach Satz 5 und 6 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen; für die Vergütung der Beratung gelten die Sätze 4 bis 9.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen; die Vergütung für die Beratung entspricht der für die Pflegegrade 2 und 3 nach Satz 4. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen; für die Vergütung der Beratung gelten die Sätze 3 bis 5.

(3c) Die Vergütung für die Beratung nach Absatz 3 ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von dem zuständigen Beihilfeträger. Die Höhe der Vergütung für die Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst oder durch eine von der Pflegekasse beauftragte Pflegefachkraft vereinbaren die Pflegekassen oder deren Arbeitsgemeinschaften in entsprechender Anwendung des § 89 Absatz 1 und 3 mit dem Träger des zugelassenen Pflegedienstes oder mit der von der Pflegekasse beauftragten Pflegefachkraft unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach Absatz 5. Die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden. Über die Höhe der Vergütung anerkannter Beratungsstellen und von Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften entscheiden die Landesverbände der Pflegekassen unter Zugrundelegung der im jeweiligen Land nach den Sätzen 2 und 4 vereinbarten Vergütungssätze jeweils für die Dauer eines Jahres. Die Landesverbände haben die jeweilige Festlegung der Vergütungshöhe in geeigneter Weise zu veröffentlichen.“

(4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle.

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.

(5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei nach § 113 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach Satz 1 auf, sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung neu zu beschließen.

Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen entsprechend.

(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.

(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 und 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.

(8) Der Pflegeberater oder die Pflegeberaterin (§ 7a) kann die vorgeschriebenen Beratungseinsätze durchführen und diese bescheinigen.

Auf Ihren Wunsch den Beratungseinsatz per Videokonferenz führen.

Der kostenlose Beratungseinsatz ist auch für alle mit Pflegegrad 1 eine hilfreiche Unterstützung bei der Sicherstellung der Pflege.

Die Pflicht zum Beratungseinsatz ist seit dem  1.7..2022 wieder vom Gesetzgeber aktiviert worden – Ihr Anspruch auf eine kompetente Pflegeberatung beim Pflegegrad 1 oder bei Bezug der Kombi-Leistung oder ausschließlicher Nutzung der Sachleistung für die Pflegegrade 2-5 bleibt selbstverständlich weiterhin bestehen.

Wir bieten Ihnen diesen Service in Kooperation mit meiner SPA Pflegeberatung Bremen an. Die Kosten hierfür werden von Ihrer Pflegekasse übernommen.

Der Gesetzgeber hat es ermöglicht, dass Sie den Beratungseinsatz als kostenlose Pflegeberatung nach §37 Absatz 3 SGB XI vorläufig bis zum 30. Juni 2024 auch per Video-Gespräch durchführen lassen können, wenn Sie dies gerne so möchten.

Die ist gerade bei den aktuell wieder explodierenden Corona-Infektionszahlen eine sehr vernünftige Lösung.

Melden Sie sich einfach mit dem nebenstehend Formular zu einem freien Termin an.

Test

Hallo, mein Name ist Hendrik Dohmeyer und ich betreibe den Pflege-Dschungel. Als §7a Pflegeberater berate ich meine Kunden in Bremen und bundesweit mit meiner SPA Pflegeberatung. Ich führe die Beratungsgespräche mit Ihnen durch.

Nutzen Sie das kostenlose Beratungsangebot der Pflegeversicherung und informieren Sie sich im Gespräch mit mir über alle Leistungsangebote, die Ihnen zur Verbesserung der Pflegesituation zur Verfügung stehen.

Ich freue mich auf unser Gespräch!

Als Pflegegeldbezieher/in müssen Sie den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI beim Pflegegrad 2 und 3  einmal im Halbjahr, beim Pflegegrad 4 und 5 einmal pro Quartal abrufen. Dies ist seit dem  1.7.2022 wieder verpflichtend.

Sie dürfen das Angebot zum Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI Ihrer Pflegekasse bei den Pflegegraden 2 bis 5 einmal im Halbjahr nutzen, wenn Sie die Kombinationsleistung oder die reine Sachleistung in Anspruch nehmen.

Dieser Rechtsanspruch besteht auch für alle Personen mit Pflegegrad 1 

Ihre Informationen werden ausschließlich für die Erstellung des Beratungsprotokolls und für die Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse verwendet.

Bewertung Beratungsgespräch hochwertig
Bewertung Beratungsgespräch neues Wissen
Bewertung Beratungsgespräch verständliche Aufklärung
Bewertung Beratungsgespräch konstruktive Beratung

Hier mehr Informationen zur SPA Pflegeberatung Bremen

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28205 Bremen

Hendrik Dohmeyer

Verantwortlich

Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

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