Nachbarschaftshilfe in Baden-Württemberg
Nachbarschaftshilfe in Baden-Württemberg – alles Wissenswerte auf einer Seite:
Sozialminister Manne Lucha informierte sich bei einem Besuch im Landkreis Tuttlingen über die Umsetzung des Modellprojekts Einzelhelfer/-innen.
Quellenangabe: © Sozialministerium Baden-Württemberg
Im Rahmen dieses Modellprojekts sollen als Koordinations- und Unterstützungsstruktur für Einzelhelfer/-innen sogenannte Servicepunkte aufgebaut und erprobt werden.
Im Modellprojekt „Implementierungsbegleitung zur sozialräumlichen Unterstützung ehrenamtlich engagierter Einzelhelfer:innen in Baden-Württemberg (IEE)“ wird die Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen von Menschen mit Unterstützungsbedarf und ihren Angehörigen durch ehrenamtlich engagierte Einzelhelfer:innen in Baden-Württemberg weiter erprobt und in der lokalen Versorgungslandschaft verankert.
Das Modellprojekt zielt darauf ab,
das neue Unterstützungsformat ehrenamtlich engagierter Einzhelfer:innen als Angebot zur Unterstützung (gem. § 45a SGB XI) durch Servicepunkte weiter zu fördern und
die Begleitung durch die örtlichen Servicepunkte durch bedarfsorientierte Implementierungsangebote lokal zu verankern und mit Blick auf die Novellierung der UstA‑VO das Tätigkeitsprofil der Servicepunkte zu schärfen.
Als Koordinations- und Unterstützungsstruktur für diese Einzelhelfer:innen wurden im letzten Jahr 2023 sogenannte Servicepunkte aufgebaut, wie schon im vorangegangenen Modellprojekt (2021-2023) nehmen weiterhin sieben Modellstandorte teil:
Bodenseekreis (Stadt Meersburg)
Landkreis Konstanz (Stadt Konstanz)
Stadt Mannheim (Stadtteil Vogelstang)
Stadt Pforzheim
Landkreis Schwäbisch Hall (8 Gemeinden)
Landkreis Tuttlingen
Stadt Ulm
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel
Seit über 15 Jahren bin ich Sorgender und Pflegender Angehöriger (SPA).
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.
Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier vom Pflege-Dschungel.
Wissenswertes für Familien, die Nachbarschaftshilfe in Baden-Württemberg nutzen wollen.
1. Wer kann die Nachbarschaftshilfe in Baden-Württemberg nutzen?
Anspruch auf die Unterstützung in Form der Nachbarschaftshilfe haben alle pflegebedürftigen Personen mit einem Pflegegrad zwischen 1 und 5.
Im Unterschied zur Verhinderungshilfe ist hier keine Vorpflegezeit zu berücksichtigen.
Die Nachbarschaftshilfe muss auch nicht im Vorfeld beantragt werden. Es ist lediglich notwendig, dass die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer bei ihrer Pflegekasse registriert ist.
2. Welche Personen können die Nachbarschaftshilfe übernehmen?
Für Baden-Württemberg werden im Rahmen des Modellprojektes Einzelhelfer/-innen die Ausgestaltung von acht Anerkennungsvoraussetzungen empfohlen, die aufgrund des Modellcharakters von den Anerkennungsvoraussetzungen der UstA-VO abweichen können:
1. Die Person muss volljährig sein oder mit Einwilligung der Sorgeberechtigten mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2. Sie darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
3. Sie darf nicht Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI der zu unterstützenden Person sein.
4. Einzelhelfer/-innen dürfen nicht mit der Person mit Pflegebedarf in häuslicher Gemeinschaft leben.
5. Einzelhelfer/-innen können im Rahmen ihres Engagements bis zu 2 Personen unterstützen.
6. Einzelhelfer/-innen wird ein angemessener Versicherungsschutz empfohlen.
7. Die Einzelhelfer/-innen erwerben eine Qualifizierung von 20 Unterrichtseinheiten. Die Qualifizierung soll spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein.
8. Einzelhelfer/-innen können eine pauschale Aufwandsentschädigung von max. bis zu 3.000 Euro je Kalenderjahr erhalten.
3. Wie viel Geld steht für die Nachbarschaftshilfe zur Verfügung?
Menschen mit Pflegebedarf aller Pflegegrade, die in ihrer häuslichen Umgebung ambulant versorgt werden, haben gem. § 45b SGB XI Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag kann im Rahmen des Modellprojektes von den anspruchsberechtigten Personen auch für ehrenamtlich engagierte Einzelhelfer*innen eingesetzt werden.
Wird dieser Betrag nicht verbraucht, spart er sich automatisch an. Wurde im letzten Jahr keine Leistung über den Entlastungsbetrag bezahlt, liegt auf Ihrem Konto bei der Pflegekasse theoretisch ein angesparter Betrag von 1.500 €. Dieses Guthaben muss bis zum 30.6. des Folgejahres verbraucht sein – sonst verfällt es zum 1. Juli.
Haben Sie also noch ein Guthaben bei Ihrer Pflegekasse, können Sie auch einen höheren Betrag als die 125 € für Leistungen im Monat einsetzen. Dabei ist zu beachten, dass Einzelhelfer/-innen in Baden-Württemberg eine maximale Aufwandentschädigung von 3.000 Euro je Kalenderjahr erhalten dürfen.
Umwandlung vom Sachleistungsbudget
Sollte kein angespartes Budget vom Entlastungsbetrag zur Verfügung stehen, können Sie trotzdem einen höheren Betrag einsetzen. Auch in Baden-Württemberg haben Sie die Möglichkeit, maximal 40 % des Sachleistungsanspruchs ihres Pflegegrades hierfür umzuwandeln. Auf dieser Seite können Sie sich detailliert hier zu informieren.
Hier eine Tabelle mit den maximal möglichen Geldbeträgen pro Monat (ohne angespartes Guthaben). Lesebeispiel: Beim Pflegegrad 3 können von einem Sachleistungsbudget von 1.363 € maximal 40 % umgewandelt werden. Das sind 545 €. Zusammen mit den „regulären“ 125 Euro ergibt sich ein Betrag von 670 €.
Pflegegrad | 40 % Umwandlung |
Max. Gesamt |
1 | 0 € | 125 € |
2 | 290 € | 415 € |
3 | 545 € | 670 € |
4 | 677 € | 802 € |
5 | 838 € | 963 € |
Als Konsequenz verzichten sie auf 40 % vom Pflegegeld. Dies sind jedoch nur 218 €. Sie haben mit der Umwandlung 327 € mehr Geld zur Verfügung, wenn Sie diese Möglichkeit nutzen.
Für viele pflegebedürftige Menschen, die einen hohen Betreuungsbedarf haben, ist diese eine hervorragende Möglichkeit, mehr Betreuungszeit „einzukaufen“.
4. Mögliche Leistungen der Nachbarschaftshilfe in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg kommen im Rahmen des Modellprojekts folgende Tätigkeiten für Einzelhelfer/-innen in Frage:
- Begleitung zu Arztbesuchen
- Einkaufen
- Ausflüge
- Freizeitgestaltung
- Unterstützung bei der Haushaltsführung
- Kaffeetrinken
- Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
5. Die Nachbarschaftshilfe ist wichtig zur Entlastung der Pflegeperson
Wenn Sie sich für die Nachbarschaftshilfe interessieren, sind Informationen über weitere Unterstützungsmöglichkeiten der häuslichen Pflege sicher hilfreich. Im Videokurs unseres Partners Pflege ABC zeigt Melanie Schürjan, wie Sie besser mit den Herausforderungen des Pflege-Alltags klarkommen können.
Der Videokurs "Meine Rolle als Pflegeperson" und 5 weitere Videos zu Themen rund um die Pflege sind für Sie komplett kostenfrei. Sie haben einen Rechtsanspruch auf diese Unterstützung und Ihre Pflegeversicherung übernimmt die Kursgebühren für Sie.
Mehr über den Videokurs erfahren Sie hier.
6. Nachbarschaftshilfe abrechnen mit dem NBH-Rechner
Haben Sie noch und verbrauchtes Entlastungsbudget aus dem Vorjahr? Wie viel Geld ist in diesem Monat noch für die Nachbarschaftshilfe auf dem Konto bei ihrer Pflegekasse. Haben Sie hier einen Überblick? Wenn nicht, dann schauen sich doch einmal unser NBH-Rechner an.
Hier haben Sie die perfekte Übersicht über alle ihre Leistungsansprüche und können die Nachbarschaftshilfe bequem und übersichtlich abrechnen.
Die Nutzung des NBH-Rechners ist ein Service vom Pflege-Dschungel und für Sie kostenfrei.
Die monatlichen Abrechungen für Ihtre Pflege-Kasse können Sie weitesgehend automatisiert mit wenigen "Klicks" erledigen.
Für den eingerichteten Helfer oder die Helferin müssen Sie dann pro Monat nur die geleisteten Stunden einsetzen und die fertige Abrechnung kann sofort ausgedruckt werden.
Schauen Sie sich als kurze und bequeme Orientierung auch die drei Videos hierzu an.
Mehr über unseren Service erfahren Sie hier:
Alles Wissenswerte und Service für die Anerkennung als Nachbarschaftshelfer/in in Baden-Württemberg.
„Eure Unterstützung ist so wertvoll. Danke hierfür!“
Meine familiären Erfahrungen mit der Nachbarschaftshilfe für Vater und Mutter
2007 erkrankte mein Vater an Alzheimer. In den letzten vier Jahren vor seinem Ableben holten wir uns hilfreiche Unterstützung bei der Ambulanten Pflege und er besuchte die Tagespflege, solange es eben ging.
Eine wahnsinnig schöne Unterstützung bekam er, und wir als Pflegende Angehörige, durch Petra. Sie kam zwei, bis dreimal die Woche und beschäftigte sich stundenweise mit meinem Vater.
Über die lange Betreuungszeit lernte Petra ihn sehr gut kennen und wusste viel über seine Biografie. So erfuhr sie auch, dass Papa früher sehr gerne mit der Mundharmonika musizierte. Das tat er aber schon seit einigen Jahren nicht mehr.
Aufgrund der fortgeschrittenen demenziellen Situation hatten wir diese Fähigkeit von ihm leider gedanklich „abgeschrieben“. Nicht so Petra.
Sie kramte wohl das alte Ding wieder aus einer Schublade hervor.
Als ich an einem Nachmittag ihn und meine Mutter besuchen kam, hörte ich schon auf der Treppe längst vergessene Töne.
Mir kamen die Tränen, als ich ihn dann am Tisch sitzen und musizieren sah.
Wir waren so dankbar, dass Petra die Ressourcen bei meinem Vater wiederentdeckt und aktiviert hatte.
Seit 2014 ist meine Mutter pflegebedürftig und auch bei ihr habe ich immer ein tolles und entlastendes Gefühl, wenn ich weiß, dass die Nachbarschaftshelferin (Alltagsbetreuerin in Bremen) bei ihr zu Besuch ist.
Gerade bei der Tätigkeit in Haushalten mit demenziell erkrankten Menschen ist ein Schulungs-Kurs für die Nachbarschaftshilfe sehr sinnvoll, um sich sicher und kompetent im Lebensraum der zu unterstützenden Person zu bewegen.
Kursangebot für die Nachbarschaftshilfe
Da das Angebot der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe bisher nicht landesweit in Baden-Württemberg verfügbar ist, können auch noch keine möglichen Regelungen einer Reform der Verordnung und die mögliche Notwendigkeit, einen von den Pflegekassen anerkannten Kurs für die Nachbarschaftshilfe zu absolvieren, gesagt werden.
Ein Pflegekurs, der später eventuell auch zur Qualifizierung für die Nachbarschaftshilfe anerkannt wird, kann aber schon jetzt kostenlos und online durchgeführt werden.
A. Welche Voraussetzungen, wo anmelden für die Nachbarschaftshilfe?
1. Die Person muss volljährig sein oder mit Einwilligung der Sorgeberechtigten mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2. Sie darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
3. Sie darf nicht Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI der zu unterstützenden Person sein.
4. Einzelhelfer/-innen dürfen nicht mit der Person mit Pflegebedarf in häuslicher Gemeinschaft leben.
5. Einzelhelfer/-innen können im Rahmen ihres Engagements bis zu 2 Personen unterstützen.
6. Einzelhelfer/-innen wird ein angemessener Versicherungsschutz empfohlen.
7. Die Einzelhelfer/-innen erwerben eine Qualifizierung von 20 Unterrichtseinheiten. Die Qualifizierung soll spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein.
8. Einzelhelfer/-innen können eine pauschale Aufwandsentschädigung von max. bis zu 3.000 Euro je Kalenderjahr erhalten.
Die Registrierung erfolgt bei den zuständigen Servicepunkten, die ein Zertifikat ausstellen und die Daten an die Anerkennungsbehörden und weitere Stellen übermitteln.
B. Welche Honorierung ist für die Nachbarschaftshilfe möglich?
Im Rahmen de Modellprojekts wird in Baden-Württemberg als Aufwandsentschädigung für die Nachbarschaftshilfe eine Pauschale von 3.000,- Euro pro Kalenderjahr vorgegeben.
Dies bedeutet umgerechnet, dass maximal 250 € pro Monat in Rechnung gestellt werden können.
Ohne diese Einschränkung wären durch Umwandlung von 40% der Sachleistungen deutlich mehr als die 125 Euro einzusetzen. Die Tabelle zeigt die maximal möglichen Beträge.
Pflegegrad 1 | 1.500 € |
Pflegegrad 2 | 3.792 € |
Pflegegrad 3 | 6.540 € |
Pflegegrad 4 | 8.736 € |
Pflegegrad 5 | 10.812 € |
C. Fragen zu: Versicherung, Steuern, und Bürgergeld
Steuern
Die gezahlten Aufwandsentschädigungen für die Nachbarschaftshilfe müssen bei der jährlichen Steuererklärung dem Finanzamt gemeldet werden. Diese sind insbesondere dann steuerfrei, wenn die ausgeübte Tätigkeit als „sittliche Pflicht“ ausgeführt wurde. Als sittliche Pflicht wird von den Finanzämtern der Umstand definiert, wenn sie nur bei einer Person die Nachbarschaftshilfe durchgeführt haben. Es können sich aber natürlich auch verschiedene Konstellationen ergeben, wo sie etwa ein pflegebedürftiges Ehepaar betreuen oder im Laufe des Jahres ein pflegebedürftiger Nachbar verstorben ist und sie sich anschließend um einen anderen guten Nachbarn kümmern. Diese und andere individuellen Fälle sollten Sie mit dem Finanzamt klären.
Versicherung
Sie müssen selbst über einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen oder erleiden kann, verfügen. Die Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Menschen, den Sie betreuen, ist hierfür nicht zuständig. Falls Sie noch keine Haftpflichtversicherung haben, googeln Sie einfach nach dem Begriff und finden Anbieter. Die Kosten betragen ca. 25 bis 40 Euro im Jahr, je nach Anbieter, Deckungssummer und persönlichen Bedingungen.
Bürgergeld
Alle Einnahmen aus der Nachbarschaftshilfe werden als Einkommen gewertet.
Dabei sind laut aktueller Broschüre der Agentur für Arbeit auf Seite 59 folgende Freibeträge zu berücksichtigen:
- Die ersten 100 € aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundabsetzungsbetrag)
- Zusätzlich bleiben 20 % des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der über 100 Euro und nicht
mehr als 1.000 Euro beträgt. - Zusätzlich zu den beiden oben genannten Beträgen
werden 10 % von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht
angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr
als 1.200 Euro beträgt. Bei Leistungsberechtigten,
die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges
Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.
Wenn Sie also nur die regulären 125 € vom monatlichen Entlastungsbetrag für Ihre Nachbarschaftshilfe erhalten, sind hiervon 20 € anzurechnen (80 % von 25 €).
Gesetze, Verordnungen und Quellen zur Nachbarschaftshilfe zum Download.
Bundesweiter Vergleich zur Nachbarschaftshilfe und Downloads
Vergleich Teil 1:
Nachbarschaftshilfe in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern.
Häufig gestellte Fragen zur Nachbarschaftshilfe in Baden-Württemberg
Benötige ich in Baden-Württemberg eine Qualifizierung für eine Tätigkeit als Nachbarschaftshelfer/-in?
Ja! Es muss in der Regel eine Schulung im Umfang von 20 Unterrichtseinheiten absolviert werden. Näheres erfahren Sie bei einem verpflichtenden Erstgespräch im zuständigen Servicepunkt!
Gibt es in Baden-Württemberg eine Regelung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für Tätigkeiten als Nachbarschaftshelfer/-in?
Ja! Es ist festgelegt, dass Nachbarschaftshelfer/-innen eine pauschale Aufwandsentschädigung von bis zu 3.000 € je Kalenderjahr erhalten können.
Gibt es in Baden-Württemberg Angebote zur Nachbarschaftshilfe nach § 45a SGB XI ?
In Baden-Württemberg laufen Modellprojekte an ursprünglich sieben Standorten, bzw. Servicepunkten. Dort können sich Einzelpersonen als Nachbarschaftshelfer/-innen registrieren lassen.
Muss ich die Einnahmen aus meiner Tätigkeit als Nachbarschaftshelfer/-in in der Einkommenssteuererklärung angeben?
Ja! Die Einnahmen müssen in voller Höhe angegeben werden. Die Aufwandsentschädigung kann aber nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein. Dies ist der Fall, wenn die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer mit ihrem Handeln einer sogenannten „sittlichen Verpflichtung“ nachkommen.
Was bedeutet der Umwandlungsanspruch im Zusammenhang mit Nachbarschaftshilfe?
Werden die Pflegesachleistungen nicht komplett in Anspruch genommen, kann der verbliebene Betrag (maximal 40 Prozent) umgewidmet und für Leistungen der Nachbarschaftshilfe verwendet werden. Dies muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Durch diesen Umwandlungsanspruch können Pflegebedürftige monatlich höhere Zahlungen als den Entlastungsbetrag von 125 Euro für die Nachbarschaftshilfe einsetzen.
Kann ich als Nachbarschaftshelfer/-in für jemanden aus meiner Familie, z. B. für meinen Schwager tätig sein?
Nein! In der Regel ist es ausgeschlossen als Nachbarschaftshelfer/-in für Personen tätig zu sein, mit denen Sie bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind.
Gibt es bundesweit einheitliche Regelungen für die Nachbarschaftshilfe?
Nein! Jedes Bundesland hat diesbezüglich seine eigenen gesetzlichen Richtlinien. Diese sind hier beim Pflege-Dschungel für das jeweilige Bundesland nachzulesen.
Muss ich als Nachbarschaftshelfer registriert sein, um die Unterstützungsleistungen über die Pflegekasse abrechnen zu können?
Ja! Ihre Daten müssen der Pflegekasse bekannt sein. Dies geschieht, je nach Bundesland auf unterschiedlichen Wegen.
Kann die Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag bezahlt werden?
Ja, die Nachbarschaftshilfe kann mit den monatlichen 125 Euro finanziert werden. Es kann aber auch das angesparte Guthaben (z.B. aus dem Vorjahr) hierfür verwendet werden.
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