Seite wählen
Pflegereform 2027:  Einsparung und Umschichtung – was passiert wirklich?

Pflegereform 2027: Einsparung und Umschichtung – was passiert wirklich?

Pflegereform 2027:

Einsparung und Umschichtung – was passiert wirklich?

Einsparpotenzial Pflegereform 2027

Ich bat ChatGPT um die freundliche Unterstützung bei der Analyse und Aufbereitung des Referentenentwurfs und der Dokumentation der relevantesten Inhalte für die Menschen mit Pflegebedarf und ihre pflegenden Angehörigen. Dies als Transparenzinformation vorab. 

PNOG 2027: Einsparung und Umschichtung – was passiert wirklich?

Eine Analyse der offiziellen Minderausgaben, der umgesteuerten Leistungsbudgets und der Frage, was 2027 tatsächlich bei Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen ankommt

Hinweis zur Nutzung dieses Artikels:
Dieser Beitrag ist bewusst zweigeteilt. Im ersten Teil finden Sie die wichtigsten Ergebnisse, Bewertungen und politischen Schlussfolgerungen in verständlicher Form. Über die farbigen Buttons mit Pfeil nach unten gelangen Sie direkt zu den jeweiligen Detailberechnungen im zweiten Teil. Dort werden die Rechenwege, Annahmen und Herleitungen transparent dokumentiert. Über die blauen Rücksprung-Buttons kommen Sie jederzeit wieder zurück zum passenden Abschnitt im oberen Teil.

Am 10. Juni 2026 fand von 9:00 bis 13:00 Uhr die Anhörung zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) durch das Bundesgesundheitsministerium statt. Hunderte Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden, Betroffenenorganisationen, Leistungserbringern, Ländern, Kommunen und Fachorganisationen waren im Rahmen des demokratischen Stellungnahmeverfahrens beteiligt.

Nach Berichten vieler Teilnehmender war der Unmut groß. Kritischen Stellungnahmen sei immer wieder sinngemäß entgegengehalten worden:

Es ist kein Geld da. Wenn Sie Vorschläge haben, wo anders gespart werden kann, tragen Sie diese bitte vor. Wir prüfen das.

Genau hier beginnt das Problem.

Wer alternative Einsparpotenziale oder gerechtere Finanzierungswege diskutieren will, muss zunächst verstehen können, wo das PNOG selbst spart, wo es Leistungen umschichtet und welche finanziellen Reserven dadurch entstehen. Genau das ist im Referentenentwurf und in der öffentlichen Debatte aber nur schwer transparent nachvollziehbar.

Diese Analyse versucht deshalb, die offiziellen Minderausgaben und die zusätzlich entstehende Umsteuerung bisheriger Leistungsvolumen sichtbar zu machen. Der Schwerpunkt liegt auf den Maßnahmen, die bereits 2027 greifen sollen. Maßnahmen, die erst 2028 regelhaft wirken — insbesondere Pflegebegleitung, Pflegenotdienste und Akut-Kurzzeitpflege — werden bewusst abgegrenzt.


Kurzüberblick: Was diese Analyse zeigt

Das PNOG erzeugt 2027 auf zwei Ebenen finanzielle Spielräume.

Erstens enthält der Referentenentwurf offiziell ausgewiesene Minderausgaben. Diese stehen im Entwurf selbst und werden dort direkt in Euro ausgewiesen. Für 2027 summieren sich die zentralen, direkt benannten Minderausgaben auf rund 7,15 Mrd. Euro.

Zweitens entsteht eine zusätzliche umsteuerbare Finanzierungsmasse. Sie ergibt sich daraus, dass bisher eigenständige und familiennah nutzbare Leistungen — vor allem Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch — in neue Budgets und Strukturen verschoben werden.

Unsere Modellrechnung für 2027 kommt zu folgendem Ergebnis:

Bereich Betrag 2027
Offiziell ausgewiesene Minderausgaben im PNOG ca. 7,15 Mrd. €
Umsteuerbare Finanzierungsmasse aus bisherigen Leistungen ca. 10,31 Mrd. €
Sichtbar/praktisch abrufbar über neue oder erhöhte Budgets im realistischen Szenario ca. 2,93 Mrd. €
Rechnerisch verbleibende Reserve / weitere Verwendungsmasse ca. 7,38 Mrd. €

Diese Zahlen dürfen nicht einfach addiert werden, weil sich einzelne Effekte überschneiden können und die offizielle Finanzwirkungstabelle gesetzliche Wechselwirkungen bereits teilweise berücksichtigt. Aber politisch ist der Befund klar:

Das PNOG enthält 2027 offiziell ausgewiesene Minderausgaben von mehr als 7 Mrd. Euro und verschiebt zugleich rund 10 Mrd. Euro bisheriger familiennaher Leistungsvolumen in neue Budgetlogiken. Die sichtbar bei Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen ankommenden Verbesserungen bleiben demgegenüber deutlich kleiner.

Zur Einordnung der Größenordnung hilft ein Vergleich: Die gesamten Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für ambulante Pflegedienste als Pflegesachleistung lagen 2025 bei rund 6,92 Mrd. Euro. Die rechnerisch verbleibende Reserve von rund 7,38 Mrd. Euro ist also größer als die gesamten heutigen Sachleistungsausgaben für ambulante Pflegedienste.

Das macht deutlich, wie theoretisch ein erheblicher Teil dieser Reserve ist: Um sie vollständig über ambulante Sachleistungen bei Familien ankommen zu lassen, müssten ambulante Pflegedienste rechnerisch mehr als das Doppelte des heutigen Leistungsvolumens erbringen können — also entsprechend mehr Pflegekräfte, mehr Arbeitsstunden und mehr verfügbare Kapazitäten bereitstellen. Genau diese Kapazitäten existieren in der Praxis aber nicht.

Deshalb ist die Frage nicht nur, welche Beträge im Gesetz stehen, sondern auch, welche Leistungen unter realen Bedingungen überhaupt abrufbar sind.


Inhaltsverzeichnis mit Sprungmarken

Teil 1: Ergebnisse und politische Einordnung

  1. Die offiziellen Minderausgaben des PNOG 2027
  2. Die umsteuerbare Finanzierungsmasse: rund 10,31 Mrd. Euro
  3. Was kommt davon bei Familien an?
  4. Warum das Sachleistungsbudget nur wenig zusätzliche Ausgaben verursacht
  5. Sozialraumbudget: nominal höher, aber praktisch weniger flexibel
  6. Überbrückungsbudget: theoretisch großer Anspruch, praktisch vermutlich geringe Ausschöpfung
  7. 2027 oder 2028: Wann wirken die neuen Strukturen?
  8. Zwischenfazit

Teil 2: Rechenanhang

  1. Offizielle Minderausgaben 2027
  2. Prognose Pflegebedürftige 2027
  3. Freigesetzte Finanzierungsmasse 2027
  4. Entlastungsbudget: Rechenweg
  5. Sachleistungsbudget: Rechenweg und methodische Korrektur
  6. Sozialraumbudget: Rechenweg und Ausschöpfungsszenarien
  7. Überbrückungsbudget: Rechenweg und Ausschöpfungsszenarien
  8. Gesamtbilanz 2027
  9. Methodische Grenzen

Teil 1: Ergebnisse und politische Einordnung

1. Die offiziellen Minderausgaben des PNOG 2027

Der PNOG-Referentenentwurf enthält eine Finanzwirkungstabelle. Dort werden die Minderausgaben der sozialen Pflegeversicherung direkt in Mio. Euro ausgewiesen.

Für 2027 sind insbesondere folgende Positionen relevant:

Maßnahme laut PNOG-Finanzwirkungstabelle Finanzwirkung 2027
Anpassung der Begutachtungssystematik 1,3 Mrd. €
Hälftige Auszahlung des Entlastungsbudgets in PG2 und PG3 in den ersten drei Monaten 0,9 Mrd. €
50-%-Streichung der Leistung „Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI“ im Pflegegrad 1 0,4 Mrd. €
Verlängerung der Verweildauerstufen um jeweils 6 Monate in § 43c SGB XI 2,6 Mrd. €
Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen 1,8 Mrd. €
Korrektur der nicht intendierten Folgen der Flexi-Rente 0,15 Mrd. €
Summe dieser zentralen offiziell ausgewiesenen Minderausgaben 2027 7,15 Mrd. €

Diese Liste zeigt: Die Reform greift 2027 nicht nur an einzelnen kleineren Stellschrauben ein, sondern enthält erhebliche Minderausgaben in mehreren zentralen Bereichen der Pflegeversicherung.

Die größte Einzelmaßnahme ist die Verlängerung der Verweildauerstufen nach § 43c SGB XI mit rund 2,6 Mrd. Euro. Sie betrifft den stationären Bereich. Der Leistungszuschlag zu den pflegebedingten Eigenanteilen steigt dann später als bisher. Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen bedeutet das: Die Entlastung bei den Eigenanteilen wird zeitlich nach hinten verschoben.

Die zweitgrößte Maßnahme ist die Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen mit rund 1,8 Mrd. Euro. Diese Position betrifft pflegende Angehörige und Pflegepersonen unmittelbar. Sie ist politisch besonders sensibel, weil hier nicht nur ein aktueller Leistungsbetrag gekürzt wird, sondern die soziale Absicherung von Menschen geschwächt wird, die Pflegearbeit oft über Jahre leisten.

Die Anpassung der Begutachtungssystematik ist mit rund 1,3 Mrd. Euro angesetzt. Diese Maßnahme wirkt bei Neuanträgen und Höherstufungen. Sie kann dazu führen, dass Pflegegrade später erreicht werden oder Höherstufungen schwerer durchsetzbar sind.

Die hälftige Auszahlung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten ist mit rund 0,9 Mrd. Euro veranschlagt. Sie trifft Familien ausgerechnet in der Anfangsphase der Pflegebedürftigkeit.

Das ist politisch bedeutsam, weil die Anfangsphase häufig besonders belastend ist. Familien müssen sich organisieren, Hilfen finden, Anträge verstehen, Wohnraumanpassung prüfen, Pflegemittel beschaffen und häufig parallel berufliche und familiäre Krisen bewältigen. Genau in dieser Phase soll die Geldleistung zunächst halbiert werden.

Das PNOG rechtfertigt diese Kürzung sinngemäß damit, dass neu eingestufte Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Gegenzug eine Pflegebegleitung erhalten sollen. Genau hier liegt aber das Problem: Diese Pflegebegleitung wird — wenn sie überhaupt flächendeckend und mit ausreichender Kapazität aufgebaut werden kann — frühestens ab 2028 regelhaft verfügbar sein. Im Jahr 2027 entsteht für betroffene Familien daher eine reale Leistungskürzung ohne gleichwertige Kompensation.

Damit wird 2027 ausgerechnet in der sensibelsten Phase der Pflegebedürftigkeit gespart: am Anfang, wenn Familien Orientierung, Entlastung und finanzielle Stabilität besonders dringend brauchen.

Die 50-%-Streichung des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1 ist mit rund 0,4 Mrd. Euro angesetzt. Auch hier gilt: Pflegegrad 1 bleibt zwar formal bestehen, aber niedrigschwellige Entlastung wird deutlich reduziert und teilweise in neue Strukturen verschoben.

Das PNOG weist für 2027 bereits zentrale Minderausgaben von rund 7,15 Mrd. Euro aus. Gleichzeitig werden bisherige familiennahe Leistungsvolumen in neue Budgets und Strukturen verschoben.


2. Die umsteuerbare Finanzierungsmasse: rund 10,31 Mrd. Euro

Neben den offiziellen Minderausgaben gibt es einen zweiten, sehr großen Finanzblock. Dieser wird politisch häufig nicht als Einsparung bezeichnet, sondern als ausgabenneutrale Umschichtung.

Betroffen sind vor allem:

  • Verhinderungspflege,
  • Entlastungsbetrag,
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch,
  • Teile des bisherigen Pflegegrad-1-Entlastungsbetrags.

Diese Leistungen waren bisher weitgehend eigenständige Ansprüche. Familien konnten sie kombinieren, planen, teilweise ansparen oder für konkrete Entlastungssituationen nutzen. Durch das PNOG werden sie in neue Budgets, neue Zweckbindungen oder neue Strukturen verschoben.

Unsere Fortschreibung für 2027 ergibt:

Bisheriger Leistungsblock Prognostizierte Finanzierungsmasse 2027
Verhinderungspflege ca. 5,11 Mrd. €
Entlastungsbetrag gesamt ca. 4,43 Mrd. €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ca. 0,77 Mrd. €
Gesamt freigesetzte / umsteuerbare Finanzierungsmasse ca. 10,31 Mrd. €

Diese 10,31 Mrd. Euro sind nicht automatisch Einsparungen. Sie sind die Summe bisheriger Leistungsvolumen, die durch das PNOG neu zugeschnitten, gebündelt oder anders gesteuert werden.

Aber genau deshalb sind sie politisch so wichtig. Wenn bisherige Ansprüche in neue Budgets verschoben werden, muss transparent sein, welche neuen Leistungen daraus finanziert werden — und welche bisherigen Spielräume für Familien verloren gehen.

Die politische Frage lautet daher nicht nur:

Wie viel spart das PNOG?

Sondern vor allem:

Welche bisherigen Ansprüche der Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen werden zur Gegenfinanzierung neuer Budgets und Strukturen herangezogen?


3. Was kommt davon bei Familien an?

Das PNOG stellt neue bzw. erhöhte Budgets in Aussicht:

  • Entlastungsbudget statt Pflegegeld,
  • Sachleistungsbudget statt bisheriger Pflegesachleistung,
  • Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag,
  • Überbrückungsbudget statt bisheriger flexiblerer Entlastungs- und Ersatzpflegewege.

Nominal sehen diese neuen Beträge zunächst nach Verbesserungen aus. Entscheidend ist aber, wie hoch der reale zusätzliche Finanzbedarf ist — und wie viel davon bei Familien tatsächlich ankommt.

Unsere realitätsnahe Modellrechnung für 2027 ergibt:

Neuer Leistungsbereich Realistisch erwartbarer Mehrbedarf / erwartbare Nutzung 2027
Erhöhung Entlastungsbudget gegenüber heutigem Pflegegeld ca. 2,20 Mrd. €
Erhöhung Sachleistungsbudget gegenüber heutiger Pflegesachleistung ca. 0,22 Mrd. €
Sozialraumbudget gegenüber fortgeschriebenem Entlastungsbetrag, realistisches 30-%-Ausschöpfungsszenario ca. 0,05 Mrd. €
Überbrückungsbudget, realistisches 5-%-Ausschöpfungsszenario ca. 0,46 Mrd. €
Sichtbar/praktisch abrufbar 2027 ca. 2,93 Mrd. €

Von rund 10,31 Mrd. Euro umsteuerbarer Finanzierungsmasse kommen 2027 nach unserer realistischen Modellrechnung nur rund 2,93 Mrd. Euro sichtbar bzw. praktisch abrufbar als neue oder erhöhte ambulante Leistungsbeträge an.

Die rechnerisch verbleibende Masse beträgt damit:

Position Betrag
Umsteuerbare Finanzierungsmasse 2027 ca. 10,31 Mrd. €
Sichtbar/praktisch abrufbar über neue Budgets ca. 2,93 Mrd. €
Rechnerisch verbleibende Reserve / weitere Verwendungsmasse ca. 7,38 Mrd. €

Auch hier gilt: Diese 7,38 Mrd. Euro sind nicht automatisch „frei verfügbar“. Sie können für neue Strukturen, Notfallbudgets, Pflegebegleitung, Übergangsregelungen, Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung oder andere Zwecke eingesetzt werden. Aber sie zeigen: Die Reform enthält deutlich mehr finanzielle Umsteuerung, als in der öffentlichen Debatte sichtbar wird.

Der entscheidende Punkt ist dabei: Die sichtbaren Erhöhungen wirken nicht bei allen Pflegebedürftigen gleich. Beim Entlastungsbudget kann man noch relativ direkt vom heutigen Pflegegeld auf das neue Budget umrechnen. Beim Sachleistungsbudget, Sozialraumbudget und Überbrückungsbudget ist die tatsächliche Wirkung aber deutlich komplizierter.


4. Warum das Sachleistungsbudget nur wenig zusätzliche Ausgaben verursacht

Auf dem Papier steigt das neue Sachleistungsbudget spürbar:

Pflegegrad heutige Pflegesachleistung neues Sachleistungsbudget Erhöhung monatlich
PG2 796 € 889 € +93 €
PG3 1.497 € 1.590 € +93 €
PG4 1.859 € 2.089 € +230 €
PG5 2.299 € 2.529 € +230 €

Würde man diese Erhöhung auf alle häuslich versorgten Pflegebedürftigen in PG2 bis PG5 anwenden, entstünden 2027 theoretische Mehrkosten von rund 6,35 Mrd. Euro.

Das wäre aber eine falsche Rechnung.

Denn die Pflegesachleistung wird nur von einem kleineren Teil der häuslich versorgten Pflegebedürftigen genutzt. 2025 lagen die tatsächlichen Ausgaben für Pflegesachleistungen bei rund 6,92 Mrd. Euro. Der theoretische Maximalbetrag, wenn alle häuslich versorgten Pflegebedürftigen PG2 bis PG5 ihre volle Pflegesachleistung genutzt hätten, hätte dagegen bei rund 59,54 Mrd. Euro gelegen.

Daraus ergibt sich zunächst eine grobe Ausschöpfungsquote:

6,92 Mrd. Euro tatsächliche Ausgaben / 59,54 Mrd. Euro theoretischer Maximalanspruch = ca. 11,6 %

Man könnte also im ersten Schritt meinen: Dann kosten auch die Erhöhungen des Sachleistungsbudgets nur 11,6 % des theoretischen Mehrbetrags. Das wären rund 0,74 Mrd. Euro.

Aber auch das greift noch zu kurz.

Der Grund: Ein großer Teil der Sachleistungsnutzung findet nicht als reine Sachleistung statt, sondern als Kombinationspflege. Menschen nutzen also nur einen Teil der Pflegesachleistung und erhalten daneben anteilig Pflegegeld.

Für die Erhöhung des Sachleistungsbudgets ist das entscheidend. Denn die Erhöhung wirkt erst dann, wenn das bisherige Sachleistungsbudget vollständig ausgeschöpft ist. Wer in der Kombinationspflege nur einen Teil der bisherigen Sachleistung nutzt, erreicht die neue höhere Obergrenze gar nicht. Für diese Personen entsteht durch die Erhöhung des Sachleistungsbudgets zunächst kein zusätzlicher Ausgabenbedarf.

Deshalb ist die methodisch sauberere Annahme:

Kombinationspflege wird bei der Erhöhung des Sachleistungsbudgets mit 0 Euro zusätzlicher Wirkung angesetzt. Nur die wenigen Fälle mit vollständiger oder nahezu vollständiger Sachleistungsnutzung profitieren tatsächlich vom erhöhten Deckel.

Nach der verfügbaren Leistungsartenstruktur liegt der Anteil der reinen Sachleistungsnutzung bei etwa 3,5 %. Wendet man diesen Anteil auf den theoretischen Mehrbetrag von 6,35 Mrd. Euro an, ergibt sich:

6,35 Mrd. Euro × 3,5 % = ca. 0,22 Mrd. Euro

Damit liegt der realistische zusätzliche Mittelbedarf für die Erhöhung des Sachleistungsbudgets 2027 nur bei rund 0,22 Mrd. Euro.

Politisch zugespitzt:

Das neue Sachleistungsbudget sieht auf dem Papier nach einer deutlichen Verbesserung aus. Tatsächlich entstehen aber nur dort Mehrausgaben, wo bisher bereits die volle Pflegesachleistung genutzt wurde. Für die große Gruppe der Kombinationsleistungsbezieher bleibt die Erhöhung praktisch ohne Wirkung, solange sie unterhalb des bisherigen Sachleistungsbetrags bleiben.


5. Sozialraumbudget: nominal höher, aber praktisch weniger flexibel

Auch beim Sozialraumbudget reicht ein bloßer Monatsbetragsvergleich nicht aus.

Der heutige Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro monatlich. Das neue Sozialraumbudget soll betragen:

  • 300 Euro monatlich für Pflegebedürftige unter 25 Jahren,
  • 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige ab 25 Jahren.

Pflegegrad 1 wird in dieser Betrachtung nicht berücksichtigt, weil die Auflösung des Entlastungsbetrags in PG1 bereits separat als Einspar- und Umsteuerungsblock berücksichtigt wurde.

Rein theoretisch ergibt sich für PG2 bis PG5 im Jahr 2027:

Altersgruppe Theoretische Mehrausgaben durch Erhöhung
unter 25 Jahre ca. 1,02 Mrd. €
ab 25 Jahre ca. 2,28 Mrd. €
Gesamt 3,30 Mrd. €

Auch diese Zahl ist aber nur der theoretische Maximalwert.

Denn schon der heutige Entlastungsbetrag wird nicht vollständig ausgeschöpft. Nach Bereinigung um Pflegegrad 1 ergibt sich für PG2 bis PG5 eine Ausschöpfungsquote von rund 42,3 %.

Würde man diese Quote unverändert auf das Sozialraumbudget übertragen, ergäbe sich ein zusätzlicher Mittelbedarf von rund 1,39 Mrd. Euro.

Aber auch das dürfte zu optimistisch sein.

Das Sozialraumbudget ist gegenüber dem heutigen Entlastungsbetrag deutlich weniger flexibel. Der heutige Entlastungsbetrag kann angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden. Er kann für Eigenanteile in Kurzzeitpflege und Tagespflege genutzt werden. Außerdem kann die verfügbare Summe über den Umwandlungsanspruch von bis zu 40 % der Pflegesachleistung erhöht werden.

Diese Flexibilitäten fallen mit dem Sozialraumbudget weg oder werden deutlich eingeschränkt. Das Budget muss monatlich genutzt werden. Nicht genutzte Beträge verfallen. Gleichzeitig wird die Nutzung stärker an anerkannte sozialräumliche Angebote gebunden.

Deshalb ist eine niedrigere Ausschöpfung sehr plausibel.

Wir schlagen deshalb drei Szenarien vor:

Szenario angenommene Ausschöpfung Sozialraumbudget erwartete Ausgaben 2027 Mehr-/Minderausgaben gegenüber altem EB PG2–PG5
Optimistisch 35 % 3,81 Mrd. € +0,60 Mrd. €
Realistisch 30 % 3,26 Mrd. € +0,05 Mrd. €
Kritisch 25 % 2,72 Mrd. € -0,49 Mrd. €

Für die Hauptrechnung verwenden wir das realistische Szenario mit 30 % Ausschöpfung.

Das Ergebnis ist bemerkenswert:

Trotz nominal höherer Monatsbeträge erzeugt das Sozialraumbudget im realistischen Szenario gegenüber dem fortgeschriebenen bisherigen Entlastungsbetrag PG2 bis PG5 kaum zusätzliche Ausgaben — nur rund 50 Mio. Euro.

Politisch zugespitzt:

Das Sozialraumbudget erhöht den nominalen Monatsbetrag, nimmt den Familien aber zentrale Flexibilitäten. Wenn dadurch die Ausschöpfung sinkt, kann die Reform trotz höherer Monatsbeträge nahezu ausgabenneutral oder sogar entlastend wirken.


6. Überbrückungsbudget: theoretisch großer Anspruch, praktisch vermutlich geringe Ausschöpfung

Ein weiterer wichtiger Baustein ist das neue Überbrückungsbudget nach § 39 SGB XI. Es soll Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung bei pflegerischen Akut- und Überbrückungssituationen zur Verfügung stehen.

Der PNOG-Entwurf sieht dafür jährlich vor:

Pflegegrad Überbrückungsbudget pro Jahr
PG2 und PG3 1.855 €
PG4 und PG5 2.285 €

Für das Jahr 2027 enthält der Entwurf eine Übergangsregelung. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2027 darf das Überbrückungsbudget abweichend auch für die Versorgung durch zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste genutzt werden. Dauert der Einsatz länger als drei Kalendertage, muss die Zustimmung der Pflegekasse zur weiteren Akutversorgung eingeholt werden.

Rechnerisch ergibt sich daraus zunächst ein sehr großes theoretisches Maximalvolumen:

Pflegegrade Personen häuslich 2027 Jahresbetrag theoretisches Maximalvolumen
PG2/3 4.230.842 1.855 € ca. 7,85 Mrd. €
PG4/5 591.027 2.285 € ca. 1,35 Mrd. €
Gesamt 4.821.869 ca. 9,20 Mrd. €

Dieses theoretische Volumen wird aber in der Praxis nur zu einem sehr kleinen Teil ausgeschöpft werden. Denn das Überbrückungsbudget ist kein frei verfügbares Jahresbudget. Es ist an pflegerische Akut- oder Überbrückungssituationen gebunden. 2027 gibt es zwar eine Übergangsöffnung für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Gleichzeitig bleibt die Nutzung aber stark von verfügbaren Diensten, freien Kapazitäten und der Zustimmung der Pflegekasse bei längerer Inanspruchnahme abhängig.

Zur Plausibilisierung lohnt der Vergleich mit der heutigen Kurzzeitpflege. Auch sie ist ein etablierter Leistungsanspruch, wird aber nur von einem kleinen Teil der Pflegehaushalte tatsächlich genutzt. Die Gründe liegen auf der Hand: fehlende Plätze, organisatorische Hürden, Eigenanteile, regionale Unterversorgung und die Tatsache, dass Kurzzeitpflege meist nur in echten Belastungs- oder Übergangssituationen genutzt wird.

Für 2027 kommt ein zusätzlicher Punkt hinzu: Der heutige Entlastungsbetrag kann für Eigenanteile in der Kurzzeitpflege genutzt werden. Das neue Sozialraumbudget soll diese Funktion nicht mehr übernehmen. Damit fällt ein bisheriger Finanzierungsweg für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten oder andere Eigenanteile weg. Das kann die Nutzung der Kurzzeitpflege zusätzlich erschweren. Gerade wenn Familien einen Teil der Eigenanteile künftig nicht mehr über angesparte Entlastungsbeträge abfedern können, dürfte die tatsächliche Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege- und Überbrückungsangeboten eher niedriger ausfallen als heute.

Das Überbrückungsbudget ist in seiner Zweckbindung sogar noch enger als die bisherige Kurzzeitpflege- und Verhinderungspflege-Logik.

Deshalb erscheint eine Ausschöpfung von unter 10 % plausibel. Für die Modellrechnung setzen wir drei Szenarien an:

Szenario Ausschöpfung des theoretischen Maximalvolumens erwartete Ausgaben 2027
kritisch / sehr restriktiv 3 % ca. 0,28 Mrd. €
realistisch 5 % ca. 0,46 Mrd. €
optimistisch 8 % ca. 0,74 Mrd. €
obere Plausibilitätsgrenze 10 % ca. 0,92 Mrd. €

Für die Hauptrechnung verwenden wir das realistische Szenario mit 5 % Ausschöpfung. Damit wird das Überbrückungsbudget 2027 mit rund 0,46 Mrd. Euro als praktisch abrufbare Leistung berücksichtigt.

Politisch ist auch hier der entscheidende Punkt: Auf dem Papier entsteht ein neues Budget. In der Praxis hängt seine Nutzung aber an Akutsituationen, Genehmigungslogik, verfügbaren Diensten und vorhandenen Kurzzeitpflege- oder Notfallkapazitäten. Gerade diese Kapazitäten sind schon heute knapp. Gleichzeitig entfällt mit dem Sozialraumbudget ein bisheriger Weg, Eigenanteile der Kurzzeitpflege zu finanzieren. Deshalb kann das Überbrückungsbudget nicht einfach als vollwertige Kompensation für den Wegfall der bisherigen flexibleren Verhinderungspflege und Entlastungslogik gewertet werden.


7. 2027 oder 2028: Wann wirken die neuen Strukturen?

Ein weiterer zentraler Punkt: Die finanziellen Umstellungen beginnen bereits 2027. Viele der neuen Strukturen, die diese Eingriffe rechtfertigen sollen, werden aber erst 2028 regelhaft wirken.

Bereits 2027 relevant

2027 greifen insbesondere:

  • neues Entlastungsbudget,
  • neues Sachleistungsbudget,
  • Sozialraumbudget,
  • Überbrückungsbudget mit Übergangsöffnung für ambulante Dienste,
  • hälftige Anfangsleistung bei erstmaligem PG2/PG3,
  • Auflösung des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1,
  • Anpassungen bei Begutachtungsschwellen,
  • Verlängerung der Verweildauerstufen im stationären Bereich,
  • Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen,
  • vorbereitende Regelungen für Notfall- und Begleitstrukturen.

Erst ab 2028 regelhaft relevant

Erst 2028 sollen insbesondere die neuen strukturellen Angebote voll wirksam werden:

  • Pflegebegleitung,
  • ambulante Pflegenotdienste,
  • Akut-Kurzzeitpflege,
  • reguläre Umsetzung neuer Begleit- und Steuerungsstrukturen,
  • stärkere Standardisierung der Nachbarschaftshilfe und Sozialraumangebote.

Damit entsteht 2027 eine kritische Übergangssituation:

Die finanzielle Entlastung und Umsteuerung beginnt sofort. Viele der versprochenen neuen Hilfen kommen aber erst später.

Das ist politisch besonders sensibel, weil pflegende Familien bereits 2027 mit neuen Budgetlogiken, Verfallsregeln, geringerer Flexibilität und teilweise direkten Kürzungen umgehen müssen, während die versprochenen neuen Strukturen noch nicht flächendeckend verfügbar sein dürften.


8. Zwischenfazit: Die Reform spart nicht nur – sie verschiebt Macht über Budgets

Die Analyse zeigt:

Ergebnis Betrag
Offiziell ausgewiesene Minderausgaben 2027 ca. 7,15 Mrd. €
Umsteuerbare bisherige Leistungsmasse ca. 10,31 Mrd. €
Sichtbar/praktisch abrufbar bei Familien 2027 ca. 2,93 Mrd. €
Rechnerisch verbleibende Reserve / weitere Verwendungsmasse aus der betrachteten Budgetumsteuerung ca. 7,38 Mrd. €

Das PNOG ist damit nicht nur ein Spargesetz, sondern ein umfassendes Spar- und Umsteuerungsgesetz.

Es enthält 2027 erhebliche offiziell ausgewiesene Minderausgaben:

  • weniger Zugang bzw. spätere Einstufung durch Anpassung der Begutachtungssystematik,
  • weniger Geld in den ersten drei Monaten bei erstmaligem PG2/PG3,
  • weniger Entlastung in Pflegegrad 1,
  • spätere Entlastung im Heim durch verlängerte Verweildauerstufen nach § 43c SGB XI,
  • geringere Rentenabsicherung für pflegende Angehörige,
  • Korrekturen bei Flexi-Renten-Effekten.

Parallel dazu werden bisherige familiennahe Leistungsansprüche in neue Budgets und Strukturen verschoben.

Besonders problematisch ist, dass gerade die Flexibilität der häuslichen Pflege geschwächt wird:

  • Verhinderungspflege verliert ihre eigenständige Bedeutung.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden in neue Budgetlogiken eingerechnet.
  • Der Entlastungsbetrag wird durch das Sozialraumbudget ersetzt.
  • Anspar- und Übertragungsmöglichkeiten entfallen.
  • Die Nutzung für Eigenanteile in Kurzzeitpflege und Tagespflege entfällt.
  • Die Aufstockung über 40 % der Sachleistung entfällt.
  • Das neue Überbrückungsbudget ist zweckgebunden, genehmigungsanfällig und kapazitätsabhängig.

Damit entsteht ein Kernkonflikt:

Das PNOG finanziert neue Strukturen aus bisherigen Ansprüchen und aus bisheriger Flexibilität der Familien.

Die zentrale politische Frage muss deshalb lauten:

Wenn das PNOG bereits 2027 offiziell mehr als 7 Mrd. Euro Minderausgaben ausweist und zusätzlich rund 10 Mrd. Euro bisheriger familiennaher Leistungsvolumen neu disponibel macht, warum kommen dann im realistischen Szenario nur rund 2,93 Mrd. Euro sichtbar bzw. praktisch abrufbar als neue oder höhere ambulante Budgetbeträge bei Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen an?


Teil 2: Rechenanhang

A. Offizielle Minderausgaben 2027

Die offiziellen Minderausgaben werden direkt aus der Finanzwirkungstabelle des PNOG-Referentenentwurfs übernommen.

Maßnahme Finanzwirkung 2027
Anpassung der Begutachtungssystematik 1,3 Mrd. €
Hälftige Auszahlung des Entlastungsbudgets in PG2 und PG3 in den ersten drei Monaten 0,9 Mrd. €
50-%-Streichung der Leistung „Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI“ im Pflegegrad 1 0,4 Mrd. €
Verlängerung der Verweildauerstufen um jeweils 6 Monate in § 43c SGB XI 2,6 Mrd. €
Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen 1,8 Mrd. €
Korrektur der nicht intendierten Folgen der Flexi-Rente 0,15 Mrd. €
Summe 7,15 Mrd. €

↑ Zurück zum Abschnitt offizielle Minderausgaben


B. Prognose Pflegebedürftige 2027

Für unsere Modellrechnung nutzen wir die BMG-Zahlen 2025 und schreiben die häusliche Versorgung mit +7 % pro Jahr fort. Für die stationäre Versorgung setzen wir in diesem Modell 0 % Wachstum an.

Häusliche / ambulante Versorgung

Pflegegrad 2025 2027 mit Faktor 1,1449
PG1 949.760 1.087.380
PG2 2.255.424 2.582.235
PG3 1.439.957 1.648.607
PG4 400.654 458.709
PG5 115.572 132.318
Gesamt ambulant 5.161.367 5.909.249

Für die Berechnung der ambulanten Budgets sind vor allem die häuslich versorgten Pflegebedürftigen in PG2 bis PG5 relevant:

Pflegegrad Häuslich 2027
PG2 2.582.235
PG3 1.648.607
PG4 458.709
PG5 132.318
Gesamt PG2–PG5 4.821.869

↑ Zurück zum Abschnitt: Was kommt bei Familien an?


C. Freigesetzte Finanzierungsmasse 2027

Die umsteuerbare Finanzierungsmasse besteht aus bisherigen Leistungsblöcken, die durch das PNOG in neue Budgets oder Strukturen verschoben werden.

Block Betrag 2027
Verhinderungspflege 5,11 Mrd. €
Entlastungsbetrag gesamt 4,43 Mrd. €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 0,77 Mrd. €
Gesamt 10,31 Mrd. €

Wichtig: Diese 10,31 Mrd. Euro sind nicht automatisch Einsparungen. Sie beschreiben die Leistungsvolumen, die neu zugeschnitten, verschoben oder in neue Budgets überführt werden.

↑ Zurück zur umsteuerbaren Finanzierungsmasse


D. Entlastungsbudget: Rechenweg

Das neue Entlastungsbudget ersetzt das bisherige Pflegegeld. Pflegehilfsmittel werden in diesem Vergleich bewusst nicht einbezogen.

Pflegegrad Pflegegeld 2025 Entlastungsbudget 2027 Differenz
PG2 347 € 386 € +39 €
PG3 599 € 638 € +39 €
PG4 800 € 889 € +89 €
PG5 990 € 1.079 € +89 €

Theoretische Brutto-Mehrkosten 2027:

Pflegegrad Personen 2027 Differenz mtl. Brutto-Mehrkosten
PG2 2.582.235 39 € 1,21 Mrd. €
PG3 1.648.607 39 € 0,77 Mrd. €
PG4 458.709 89 € 0,49 Mrd. €
PG5 132.318 89 € 0,14 Mrd. €
Gesamt 4.821.869 2,61 Mrd. €

Korrektur mit Pflegegeld-Nutzungsfaktor:

Größe Betrag
theoretischer Maximalbetrag Pflegegeld 2025 24,96 Mrd. €
tatsächliche Pflegegeld-Ausgaben 2025 21,01 Mrd. €
Pflegegeld-Nutzungsfaktor 84,2 %
Rechnung Ergebnis
2,61 Mrd. € × 84,2 % 2,20 Mrd. €

Realistischer Mehrbedarf 2027: ca. 2,20 Mrd. Euro

↑ Zurück zum Abschnitt: Was kommt bei Familien an?


E. Sachleistungsbudget: Rechenweg und methodische Korrektur

Das Sachleistungsbudget ist methodisch besonders sensibel, weil ein einfacher Vergleich der alten und neuen Monatsbeträge die tatsächlichen Mehrausgaben stark überschätzt.

Pflegegrad Pflegesachleistung 2025 Sachleistungsbudget 2027 Differenz monatlich
PG2 796 € 889 € +93 €
PG3 1.497 € 1.590 € +93 €
PG4 1.859 € 2.089 € +230 €
PG5 2.299 € 2.529 € +230 €

Theoretische Vollnutzung 2027:

Pflegegrad Personen 2027 häuslich Differenz monatlich Brutto-Mehrkosten 2027
PG2 2.582.235 93 € 2,88 Mrd. €
PG3 1.648.607 93 € 1,84 Mrd. €
PG4 458.709 230 € 1,27 Mrd. €
PG5 132.318 230 € 0,37 Mrd. €
Gesamt 4.821.869 6,35 Mrd. €

Grobe Ausschöpfungsquote 2025:

Rechnung Ergebnis
tatsächliche Ausgaben Pflegesachleistung 2025 6,92 Mrd. €
theoretischer Maximalbetrag Pflegesachleistung 2025 59,54 Mrd. €
grobe Ausschöpfungsquote 11,6 %

Eine einfache Anwendung der Ausschöpfungsquote ergäbe:

Rechnung Ergebnis
6,35 Mrd. € × 11,6 % 0,74 Mrd. €

Dieser Wert überschätzt die tatsächliche Mehrwirkung, weil er auch Sachleistungsanteile in der Kombinationspflege enthält. Wer in der Kombinationspflege nur einen Teil des bisherigen Sachleistungsbudgets nutzt, erreicht die neue höhere Obergrenze gar nicht.

Deshalb wird für die Hauptrechnung der Anteil der reinen Sachleistungsnutzung angesetzt:

Rechnung Ergebnis
theoretische Mehrkosten 2027 6,35 Mrd. €
Anteil reine Sachleistungsnutzung 3,5 %
realistischer Mehrbedarf 0,22 Mrd. €

Realistischer Mehrbedarf 2027: ca. 0,22 Mrd. Euro

↑ Zurück zum Abschnitt Sachleistungsbudget


F. Sozialraumbudget: Rechenweg und Ausschöpfungsszenarien

Das Sozialraumbudget ersetzt den bisherigen Entlastungsbetrag für Pflegegrade 2 bis 5. Pflegegrad 1 wird hier nicht berücksichtigt, weil dessen Auflösung bereits separat in der Einspar- und Umsteuerungsrechnung enthalten ist.

Altersgruppe Alter Entlastungsbetrag Neues Sozialraumbudget Differenz
unter 25 Jahre 131 € 300 € +169 €
ab 25 Jahre 131 € 175 € +44 €

Altersstruktur 2027:

Altersgruppe PG2–PG5 häuslich Personen 2027
unter 25 Jahre 501.628
ab 25 Jahre 4.320.241
Gesamt 4.821.869

Theoretische Mehrausgaben:

Altersgruppe Personen 2027 Jahresdifferenz Theoretische Mehrausgaben
unter 25 Jahre 501.628 2.028 € 1,02 Mrd. €
ab 25 Jahre 4.320.241 528 € 2,28 Mrd. €
Gesamt 4.821.869 3,30 Mrd. €

Bereinigte Ausschöpfungsquote 2025:

Größe Wert
Durchschnittliche Ausschöpfung PG1–PG5 47,7 %
Modellierte PG1-Ausschöpfung 71,5 %
Bereinigte Ausschöpfung PG2–PG5 42,3 %

Würde man diese 42,3 % auf das Sozialraumbudget übertragen, ergäbe sich:

Position Betrag
Theoretisches Maximum Sozialraumbudget 2027 10,88 Mrd. €
Ausschöpfung 42,3 % 4,60 Mrd. €

Verglichen mit fortgeschriebenen alten EB-Ausgaben PG2–PG5 von 3,21 Mrd. Euro ergäbe sich ein Mehrbedarf von 1,39 Mrd. Euro.

Das dürfte aber zu hoch sein, weil das Sozialraumbudget weniger flexibel ist als der bisherige Entlastungsbetrag:

  • keine Ansparmöglichkeit wie bisher,
  • kein Übertrag bis 30. Juni des Folgejahres,
  • keine Nutzung für Eigenanteile in Kurzzeitpflege,
  • keine Nutzung für Eigenanteile in Tagespflege,
  • keine Ergänzung über 40 % der Sachleistung.

Deshalb verwenden wir folgende Szenarien:

Szenario Ausschöpfung Sozialraumbudget Erwartete Ausgaben 2027 Mehr-/Minderausgaben gegenüber altem EB PG2–PG5
Optimistisch 35 % 3,81 Mrd. € +0,60 Mrd. €
Realistisch 30 % 3,26 Mrd. € +0,05 Mrd. €
Kritisch 25 % 2,72 Mrd. € -0,49 Mrd. €

Realistischer Mehrbedarf Sozialraumbudget 2027: ca. 0,05 Mrd. Euro

↑ Zurück zum Abschnitt Sozialraumbudget


G. Überbrückungsbudget: Rechenweg und Ausschöpfungsszenarien

Das Überbrückungsbudget nach § 39 SGB XI soll für pflegerische Akut- und Überbrückungssituationen zur Verfügung stehen.

Pflegegrad Überbrückungsbudget pro Jahr
PG2 und PG3 1.855 €
PG4 und PG5 2.285 €

Theoretisches Maximalvolumen:

Pflegegrade Personen häuslich 2027 Jahresbetrag theoretisches Maximalvolumen
PG2/3 4.230.842 1.855 € 7,85 Mrd. €
PG4/5 591.027 2.285 € 1,35 Mrd. €
Gesamt 4.821.869 9,20 Mrd. €

Dieses Maximalvolumen ist rein theoretisch. Das Budget wird nur in Akut- und Überbrückungssituationen relevant. Zusätzlich hängt die Nutzung von freien Kapazitäten, verfügbaren Diensten, regionalen Strukturen und Genehmigungslogiken ab.

Zur Plausibilisierung wird die heutige Kurzzeitpflege herangezogen. Auch sie ist ein etablierter Leistungsanspruch, wird aber nur von einem kleinen Teil der Pflegehaushalte genutzt. Für 2027 kommt hinzu, dass das Sozialraumbudget nicht mehr zur Finanzierung von Eigenanteilen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden soll. Dadurch dürfte die tatsächliche Nutzung von Kurzzeitpflege- und Überbrückungsangeboten eher niedriger ausfallen als heute.

Szenarien:

Szenario Ausschöpfung des theoretischen Maximalvolumens erwartete Ausgaben 2027
kritisch / sehr restriktiv 3 % 0,28 Mrd. €
realistisch 5 % 0,46 Mrd. €
optimistisch 8 % 0,74 Mrd. €
obere Plausibilitätsgrenze 10 % 0,92 Mrd. €

Für die Hauptrechnung verwenden wir das realistische Szenario mit 5 % Ausschöpfung.

Realistisch erwartbare Nutzung Überbrückungsbudget 2027: ca. 0,46 Mrd. Euro

↑ Zurück zum Abschnitt Überbrückungsbudget


H. Gesamtbilanz 2027

1. Umsteuerbare Finanzierungsmasse

Block Betrag 2027
Verhinderungspflege 5,11 Mrd. €
Entlastungsbetrag gesamt 4,43 Mrd. €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 0,77 Mrd. €
Gesamt 10,31 Mrd. €

2. Sichtbar/praktisch abrufbare neue oder erhöhte Budgetwirkungen

Neuer Leistungsbereich Betrag 2027
Entlastungsbudget 2,20 Mrd. €
Sachleistungsbudget 0,22 Mrd. €
Sozialraumbudget, realistisches Szenario 0,05 Mrd. €
Überbrückungsbudget, realistisches Szenario 0,46 Mrd. €
Gesamt sichtbar/praktisch abrufbar 2,93 Mrd. €

3. Rechnerische Reserve

Position Betrag
Umsteuerbare Finanzierungsmasse 10,31 Mrd. €
Sichtbar/praktisch abrufbare neue oder erhöhte Budgetwirkungen 2,93 Mrd. €
Rechnerisch verbleibende Reserve / weitere Verwendungsmasse 7,38 Mrd. €

4. Verhältnis

Kennzahl Wert
Anteil sichtbar/praktisch abrufbarer Budgetwirkungen an der Umsteuerungsmasse ca. 28 %
Rechnerisch verbleibender Anteil ca. 72 %

Die neuen oder erhöhten ambulanten Budgetwirkungen binden nach realistischer Modellrechnung weniger als ein Drittel der umgesteuerten Finanzierungsmasse. Mehr als zwei Drittel bleiben rechnerisch für andere Verwendungen, Strukturen, Stabilisierung oder nicht ausgeschöpfte Leistungsansprüche.

↑ Zurück zum Zwischenfazit


I. Methodische Grenzen und warum die Rechnung trotzdem wichtig ist

Diese Analyse ist keine amtliche Finanzberechnung. Sie ist eine transparente Modellrechnung auf Basis öffentlich verfügbarer Daten und der im PNOG angelegten Logik.

Mehrere Punkte sind bewusst als Annahmen gekennzeichnet:

  1. Wachstum häusliche Pflege: Für 2026 und 2027 wird jeweils +7 % angenommen.
  2. Stationäre Pflege: Für 2026 und 2027 wird in diesem Modell kein Wachstum angenommen.
  3. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Mangels aktueller Einzelzahl wird der letzte bekannte Einzelwert aus 2022 pro Kopf fortgeschrieben.
  4. Sachleistungsbudget: Kombinationspflege wird für die Erhöhung nicht berücksichtigt, weil die Erhöhung erst oberhalb der bisherigen Sachleistungsgrenze wirkt.
  5. Sozialraumbudget: Die bisherige Ausschöpfung des Entlastungsbetrags wird nicht 1:1 übernommen, weil das Sozialraumbudget deutlich weniger flexibel nutzbar ist.
  6. Überbrückungsbudget: Die Ausschöpfung wird wegen Zweckbindung, Genehmigungslogik, Kapazitätsproblemen und wegfallender Eigenanteilsfinanzierung über den Entlastungsbetrag mit unter 10 % angesetzt.

Gerade diese Annahmen sollten politisch diskutiert werden. Denn wenn das BMG in der Anhörung auf Einsparvorschläge verweist, muss das Ministerium auch offenlegen, welche Reserven und Umsteuerungseffekte im eigenen Entwurf bereits enthalten sind.

Die entscheidende Forderung lautet daher:

Das PNOG braucht eine transparente Finanzmatrix. Für jede neue Leistung muss offengelegt werden, aus welchen bisherigen Ansprüchen sie finanziert wird, welche Nutzergruppen verlieren, welche gewinnen und welche Mittel zur Stabilisierung der Pflegeversicherung oder für neue Strukturen verwendet werden.

Ohne diese Transparenz bleibt die Debatte schief. Dann wird gegenüber pflegenden Angehörigen und Pflegebedürftigen mit „kein Geld da“ argumentiert, während zugleich Milliardenbeträge aus bisherigen familiennahen Leistungen neu verteilt werden.

↑ Zurück zum Zwischenfazit


Schluss: Transparenz ist die Voraussetzung für faire Reformpolitik

Die Pflegeversicherung muss stabilisiert werden. Darüber kann man ernsthaft sprechen. Aber eine faire Reform darf nicht so tun, als würden vor allem neue Leistungen geschaffen, wenn zugleich bestehende Ansprüche gekürzt, verzögert oder in neue Strukturen umgeleitet werden.

Der PNOG-Referentenentwurf weist für 2027 selbst erhebliche Minderausgaben aus. Allein die zentralen Positionen Anpassung der Begutachtungssystematik, hälftige Anfangsleistung, Streichung von PG1-Entlastung, Verlängerung der Verweildauerstufen nach § 43c SGB XI, Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge und Flexi-Renten-Korrektur summieren sich auf rund 7,15 Mrd. Euro.

Zusätzlich werden nach unserer Modellrechnung rund 10,31 Mrd. Euro bisheriger Leistungsvolumen neu disponibel gemacht. Davon kommen 2027 im realistischen Szenario nur rund 2,93 Mrd. Euro sichtbar bzw. praktisch abrufbar als neue oder höhere Budgetwirkungen an.

Deshalb muss die politische Debatte präziser werden.

Nicht nur:

Wo kann noch gespart werden?

Sondern auch:

Wo wird im PNOG bereits gespart?
Welche Ansprüche werden gekürzt oder verzögert?
Welche Leistungen werden umgesteuert?
Welche Familien verlieren Flexibilität?
Welche stationär versorgten Pflegebedürftigen zahlen länger höhere Eigenanteile?
Welche pflegenden Angehörigen verlieren Rentenabsicherung?
Und wie viel der freigesetzten Mittel kommt tatsächlich bei Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen an?

Diese Fragen müssen beantwortet werden, bevor das PNOG beschlossen wird.

↑ Zurück nach oben

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.
Mit dem Pflege-Dschungel Newsletter ab sofort nichts verpassen!
Pflege-Cockpit
Pflege-Dschungel Lampe

Pflege-Dschungel

TEUS – Transparenz und Erleichterung im Umgang mit der Sozialgesetzgebung UG haftungsbeschränkt

Friedrich Karl Straße 90
28205 Bremen

Hendrik Dohmeyer

Verantwortlich

Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

Rechtliches

Pflegeleistungen 2026

Download für 2026

Pflegereform 2027: Generalverdacht

Pflegereform 2027: Generalverdacht

Pflegereform 2027:

Verhinderungspflege unter Generalverdacht

Generalverdacht

Ich bat ChatGPT um die freundliche Unterstützung bei der Analyse und Aufbereitung des Referentenentwurfs und der Dokumentation der relevantesten Inhalte für die Menschen mit Pflegebedarf und ihre pflegenden Angehörigen. Dies als Transparenzinformation vorab.

Verhinderungspflege unter Generalverdacht: Warum werden Menschen mit Pflegebedarf und ihre pflegenden Angehörigen für Missbrauchsfälle mit in Haftung genommen?

Manchmal verrät ein einziger Satz mehr über den Geist einer Reform als viele Seiten Gesetzestext.

Im Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz heißt es:

„Dies bedeutet Bürokratieabbau für Pflegebedürftige und Pflegekassen, eine bessere Übersichtlichkeit des Leistungsrechts sowie eine Eindämmung von Missbrauchspotenzial, das in der Vergangenheit bei der Verhinderungspflege und beim Bezug von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln festgestellt wurde.“

Dieser Satz verdient eine kritische Auseinandersetzung.

Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 war ich insgesamt 18 Jahre lang als sorgender und pflegender Angehöriger für meine eigenen Eltern da. Aktuell kümmere ich mich intensiv um zwei weitere Familienmitglieder und kenne die Herausforderungen einer Pflegesituation daher weiterhin auch aus ganz persönlicher Erfahrung.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier im Pflege-Dschungel. Ein wenig stolz bin ich auch auf unser neues Pflege-Cockpit mit vielen neuen und verbesserten Tools und Funktionen.

Denn hier werden zwei sehr unterschiedliche Dinge in einem Atemzug genannt: der Wunsch nach weniger Bürokratie und der Hinweis auf Missbrauchspotenzial. Auf den ersten Blick klingt das sachlich. Bei genauerem Hinsehen entsteht jedoch ein gefährlicher Eindruck: Eine der wichtigsten Entlastungsleistungen für pflegende Angehörige wird nicht zuerst als notwendige Unterstützung beschrieben, sondern als Problemfeld, das kontrolliert, eingehegt und umgebaut werden muss.

Verhinderungspflege ist kein Schlupfloch, sondern ein Rettungsanker

Die Verhinderungspflege ist für viele Familien kein Trick, kein Schlupfloch und kein Geschäftsmodell. Sie ist oft der einzige kleine Rettungsanker in einem Alltag, der dauerhaft an die Grenze geht.

Sie ermöglicht, dass eine Tochter einmal durchatmen kann. Dass ein pflegender Ehemann einen eigenen Arzttermin wahrnehmen kann. Dass eine Nachbarin, ein Freund oder eine vertraute Person einspringt, wenn die Hauptpflegeperson nicht mehr kann.

Gerade diese vertraute, selbst organisierte Hilfe ist für viele Familien entscheidend. Denn Pflege findet nicht im luftleeren Raum statt. Sie findet in Beziehungen statt. In Routinen. In Vertrauen. In der kleinen Wohnung, in der jemand genau weiß, wie der Vater morgens angesprochen werden muss, damit er überhaupt aufsteht. Oder wie die demenzkranke Mutter beruhigt werden kann, wenn sie am Abend unruhig wird.

Besonders deutlich wird diese Problematik bei Familien mit pflegebedürftigen Kindern. Viele dieser Kinder haben neben körperlichen Einschränkungen auch psychische Erkrankungen, Autismus-Spektrum-Störungen, schwere Entwicklungsstörungen oder ausgeprägte Ängste. Für sie ist es nicht egal, wer in die Wohnung kommt und wer sie unterstützt. Ein fremder Mensch kann nicht einfach eine vertraute Bezugsperson ersetzen. Manchmal akzeptieren diese Kinder gerade keine wechselnden oder unbekannten professionellen Kräfte – weder im Rahmen eines Überbrückungsbudgets noch später über Anbieter in pflegerischen Akutsituationen.

Für diese Familien ist Verhinderungspflege deshalb nicht nur eine organisatorische Entlastung. Sie ist oft die einzige realistische Möglichkeit, überhaupt Unterstützung zu bekommen, weil sie auf vertraute Personen zurückgreifen können: Großeltern, Geschwister, Nachbarn, Freunde oder andere Menschen, die das Kind kennt und akzeptiert. Wer diese selbst organisierte Hilfe schwächt oder in stärker gesteuerte professionelle Strukturen verschiebt, riskiert, dass Hilfe auf dem Papier vorhanden ist, aber im Alltag gar nicht angenommen werden kann.

Wer diese Leistung umbaut, verändert deshalb nicht nur eine Budgetlogik. Er verändert eine der wichtigsten Stützen häuslicher Pflege.

Missbrauch bekämpfen ja – Generalverdacht nein

Natürlich muss Missbrauch verhindert werden. Niemand kann ernsthaft fordern, dass Leistungen der Pflegeversicherung ohne Kontrolle ausgezahlt werden. Aber die entscheidende Frage lautet: Wird hier gezielt gegen konkrete Missbrauchsfälle vorgegangen – oder wird eine ganze Leistungsart unter Generalverdacht gestellt?

Genau diese Differenzierung fehlt in der politischen Debatte bislang fast vollständig.

Warum wird nicht zuerst gefragt, wie groß das tatsächliche Missbrauchsproblem ist? Welche Formen von Missbrauch wurden konkret festgestellt? Wer hat missbräuchlich gehandelt: einzelne Versicherte, organisierte Anbieter, Vermittler, Abrechnungsmodelle? Und vor allem: Warum soll ausgerechnet die selbst organisierte Entlastung pflegender Angehöriger strukturell eingeschränkt werden, wenn das Problem möglicherweise ganz woanders liegt?

Hinzu kommt: Wenn von Missbrauchspotenzial bei der Verhinderungspflege gesprochen wird, darf man nicht so tun, als beträfe dies allein Pflegebedürftige oder pflegende Angehörige. Das Problem ist vielschichtiger. Auch im professionellen Bereich konnte die Verhinderungspflege in der Vergangenheit eine Rolle spielen – etwa dann, wenn ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste diese Leistung ganz selbstverständlich in Versorgungskonzepte, Kostendeckung oder Erlösplanung einbezogen haben (siehe auch LSG Thüringen, L 12 P 500/21).

Das ist kein pauschaler Vorwurf gegen Dienstleister. Viele ambulante Dienste leisten unter schwierigen Bedingungen unverzichtbare Arbeit und halten häusliche Pflege überhaupt erst stabil. Aber schwarze Schafe gibt es überall – bei Anbietern ebenso wie auf Seiten einzelner Leistungsnutzer. Gerade deshalb wäre eine präzise Analyse nötig: Wer hat welche Spielräume genutzt? Wo lagen echte Fehlentwicklungen? Und welche Steuerungsinstrumente wären geeignet, ohne die berechtigte Entlastung pflegender Familien zu beschädigen?

Aus Einzelfällen darf keine Sippenhaftung werden

Der pauschale Verweis auf Missbrauchspotenzial wirkt wie eine bequeme Begründung für einen tiefgreifenden Umbau. Aus einzelnen Fehlentwicklungen wird ein Argument für mehr Steuerung. Aus notwendigen Kontrollen wird schnell Misstrauen. Und aus pflegenden Familien, die seit Jahren das System tragen, werden Menschen, deren Leistungsnutzung offenbar besonders verdächtig erscheint.

Das ist der eigentliche Skandal: Pflegende Angehörige leisten jeden Tag das, was der Staat, die Pflegeversicherung und der professionelle Pflegemarkt in dieser Breite gar nicht leisten könnten. Und trotzdem entsteht im Entwurf der Eindruck, dass ausgerechnet ihre flexibelste Entlastungsleistung besonders begründungsbedürftig ist.

Wer so über Verhinderungspflege spricht, muss sich eine Gegenfrage gefallen lassen:

Warum wird der Missbrauch einzelner nicht gezielt bekämpft, ohne Millionen pflegende Angehörige unter eine Art Sippenhaftung zu stellen?


Pflege-Cockpit – mehr Überblick, bessere Vorbereitung und Entlastung für Ihre Pflegesituation
Für mehr Informationen zu unserem neuen Pflege-Cockpit, bitte das Bild anklicken.

Krimineller Missbrauch trifft auf komplexe, überforderte Kontrollstrukturen

Aus meiner Beratungspraxis weiß ich: Missbrauch bei der Verhinderungspflege ist kein theoretisches Thema. In den vergangenen Jahren sind mir mehrere Fälle begegnet, in denen Missbrauch tatsächlich stattgefunden hat oder zumindest der dringende Verdacht bestand.

Gerade deshalb halte ich es für falsch, das Thema entweder zu verharmlosen oder pauschal den pflegenden Angehörigen anzulasten. Wer das Problem ernsthaft diskutieren will, muss genau hinschauen: Wer missbraucht hier eigentlich was? Wo entstehen die Risiken? Und an welcher Stelle versagt die Kontrolle?

Ein Fall aus meiner Beratungspraxis zeigt, wie vielschichtig das Problem ist.

Eine Kundin aus Berlin berichtete mir von einem Vorfall, der sie bis heute beschäftigt. Eines Tages stellte sie fest, dass der Zugang zu ihrer App der Pflegekasse gesperrt war. Auf telefonische Nachfrage erhielt sie die Auskunft, sie selbst habe angeblich angerufen und die Sperrung des Accounts veranlasst.

Das stimmte nicht.

Die Kundin erklärte eindringlich, dass sie eine solche Sperrung nie beauftragt hatte, und bat um erneute Freischaltung. Am nächsten Tag konnte sie sich wieder einloggen. Was sie dort sah, war erschütternd: In der App waren vier Anträge auf Erstattung von Verhinderungspflege für die vergangenen vier Jahre genehmigt worden. Die Auszahlungen standen offenbar bereits bereit.

Diese Anträge hatte sie nie gestellt.

Sie rief sofort erneut bei der Pflegekasse an. Glücklicherweise konnte die Auszahlung noch rechtzeitig gestoppt werden. Später stellte sie mir die Unterlagen zu diesem Vorgang zur Verfügung: einseitige, handschriftlich ausgefüllte Anträge mit pauschalen Angaben und einer gefälschten Unterschrift.

Aus meiner Sicht hätte spätestens bei genauer Prüfung auffallen müssen, dass hier etwas nicht stimmen konnte. Die Angaben waren pauschal, immer der Maximalbetrag – fast 10.000 €. Die Unterlagen auffällig schlicht, die Unterschrift nicht authentisch. Das Geld bitte direkt auf das Konto der Ersatzpflegeperson überweisen. Trotzdem wurden die Anträge zunächst genehmigt.

Die Kundin war verständlicherweise geschockt. Sie musste den Vorgang erst einmal verdauen. Am nächsten Tag rief sie erneut bei der Pflegekasse an und fragte, wo sie nun bei der Polizei eine Aussage machen müsse.

Die Antwort der Kasse war für sie fast ebenso verstörend wie der Vorfall selbst: Es sei ja niemand zu Schaden gekommen. Man werde die Sache nicht weiterverfolgen. Dafür habe man auch nicht die Kapazitäten.

Dieser Fall ist kein Beweis dafür, dass Verhinderungspflege grundsätzlich missbrauchsanfällig ist. Er ist aber ein sehr konkretes Beispiel dafür, dass Missbrauch möglich ist – und die Verantwortung dafür nicht pauschal bei pflegenden Angehörigen abgeladen werden darf.

Denn hier war nicht die pflegende Angehörige das Problem. Sie war die Betroffene. Sie hat den Vorgang entdeckt, sie hat sofort reagiert, sie hat die Auszahlung gestoppt. Ohne ihre Aufmerksamkeit wäre möglicherweise Geld ausgezahlt worden, das nie rechtmäßig beantragt wurde.

Missbrauch bekämpfen heißt: Prüfstrukturen verbessern, nicht Familien unter Verdacht stellen

Genau an dieser Stelle wird die politische Debatte schief.

Wenn der Referentenentwurf pauschal auf Missbrauchspotenzial bei der Verhinderungspflege verweist, klingt es schnell so, als müsse vor allem die Nutzung durch Pflegebedürftige und Angehörige stärker eingehegt werden. Doch die Praxis zeigt: Das Problem liegt nicht nur bei einzelnen Leistungsnutzern. Es liegt auch in den Verfahren.

Wenn gefälschte oder offensichtlich fragwürdige Anträge genehmigt werden können, dann ist das kein Argument gegen pflegende Angehörige. Es ist ein Hinweis auf unzureichende Kontrollmechanismen.

Pflegekassen tragen hier eine erhebliche Mitverantwortung. Nicht im Sinne eines moralischen Vorwurfs gegen einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Viele arbeiten unter hohem Druck, mit zu wenig Zeit und zu vielen Vorgängen. Aber genau das ist der Punkt: Wenn Kassen nicht die Ressourcen haben, auffällige Anträge systematisch zu prüfen, entsteht ein Einfallstor für Missbrauch.

Das gilt besonders für die vielen kleineren Pflegekassen. In Deutschland gibt es über 90 Pflegekassen. Gerade kleinere Kassen verfügen teilweise nur über sehr begrenzte personelle Ressourcen. Sie sollen Anträge prüfen, Leistungen bewilligen, Beratungsansprüche erfüllen, Versorgungsfragen klären, Abrechnungen kontrollieren und gleichzeitig immer komplexere gesetzliche Vorgaben umsetzen.

Es ist unrealistisch zu glauben, dass jede einzelne Pflegekasse mit wenigen Mitarbeitenden dauerhaft hochkomplexe Prüfverfahren für Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel, Nachbarschaftshilfe, Entlastungsleistungen und neue Budgets in gleicher Qualität leisten kann.

Noch längere und noch kompliziertere Papierformulare sind dafür keine Lösung. Sie belasten ehrliche Familien zusätzlich, ohne professionelle Missbrauchsstrukturen wirklich zuverlässig zu verhindern. Wer betrügen will, kann auch ein längeres Formular ausfüllen. Wer ehrlich pflegt, verzweifelt daran.

Und wenn mutmaßliche Fälschungen anschließend nicht weiterverfolgt werden, weil „niemand zu Schaden gekommen“ sei oder weil Kapazitäten fehlen, bleibt das Problem strukturell ungelöst.

So entsteht ein gefährlicher Kreislauf: Missbrauch wird festgestellt, aber nicht konsequent aufgearbeitet. Später wird das Missbrauchspotenzial dann als Begründung genutzt, um eine ganze Leistungsart umzubauen. Am Ende geraten diejenigen unter Druck, die die Leistung ehrlich und dringend benötigen.

Die bessere Antwort: zentrale digitale Antragsprozesse statt Formular-Bürokratie

Wenn Missbrauch bei der Verhinderungspflege tatsächlich ein relevantes Problem ist, dann braucht es bessere Prüfstrukturen. Nicht mehr Misstrauen gegen pflegende Angehörige.

Ein sinnvoller Lösungsansatz wäre eine zentrale, kassenübergreifende digitale Antrags- und Clearingstruktur. Dabei sollten nicht nur „kritische“ Anträge geprüft werden. Vielmehr könnten alle Anträge auf bestimmte Leistungen – etwa Verhinderungspflege, Pflegehilfsmittel oder künftig vergleichbare Budgetleistungen – kassenübergreifend digital vorgeprüft werden.

Diese Vorprüfung sollte keine endgültige Leistungsentscheidung ersetzen. Die Entscheidung bliebe bei der zuständigen Pflegekasse. Aber eine zentrale Stelle könnte die Anträge systematisch auf Plausibilität, Vollständigkeit und Auffälligkeiten prüfen und anschließend mit einer Empfehlung an die jeweilige Kasse zur direkten Weiterverarbeitung weiterleiten.

Das hätte mehrere Vorteile:

  • Erstens würden die Pflegekassen entlastet. Gerade kleine Kassen müssten nicht jeweils eigene Spezialstrukturen aufbauen, sondern könnten auf eine einheitliche Vorprüfung zurückgreifen.
  • Zweitens würde die Prüfung bundesweit vergleichbarer. Heute hängt die Qualität der Prüfung stark davon ab, bei welcher Kasse ein Antrag landet und welche personellen Ressourcen dort vorhanden sind.
  • Drittens könnten Missbrauchsmuster kassenübergreifend erkannt werden. Genau das ist entscheidend: Wenn jede Kasse nur ihre eigenen Fälle sieht, bleiben Muster verborgen. Wenn aber Anträge zentral digital vorgeprüft werden, lassen sich Wiederholungen, identische Formulierungen, auffällige Häufungen, ungewöhnliche Kombinationen oder wiederkehrende Abrechnungsstrukturen viel besser erkennen.
  • Viertens würde dies ehrliche Pflegebedürftige und Angehörige entlasten. Gute digitale Antragsprozesse könnten einfacher sein als heutige Papierformulare. Sie könnten Schritt für Schritt führen, fehlende Angaben direkt anzeigen und unnötige Nachfragen vermeiden.
  • Und fünftens muss auch an ältere Menschen ohne Online-Zugang gedacht werden. Digitalisierung darf nicht bedeuten, dass Menschen ohne Smartphone, Computer oder App ausgeschlossen werden. Deshalb braucht es ergänzend eine KI-unterstützte telefonische Antragsannahme. Ältere Menschen könnten ihren Antrag telefonisch stellen. Die Angaben würden strukturiert aufgenommen, vorgelesen, bestätigt und anschließend digital zur Vorprüfung weitergeleitet.

Wie einfach, verständlich und alltagstauglich digitale Antrags- und Abrechnungsmöglichkeiten für pflegende Familien bereits heute funktionieren können, lässt sich im Pflege-Cockpit anschauen.

So entstünde kein neues Formularmonster, sondern ein wirklich zugänglicher Prozess: digital für alle, die digital arbeiten können – telefonisch unterstützt für alle, die das nicht können.

KI darf nicht entscheiden, aber sie kann schützen

KI-gestützte Systeme könnten dabei helfen, Anträge schneller und besser vorzuprüfen. Nicht als Ersatz für Menschen. Nicht als automatische Ablehnungsmaschine. Sondern als Instrument zur Qualitätssicherung.

Eine KI-gestützte Vorprüfung könnte insbesondere Hinweise geben auf:

  • auffällige Häufungen rückwirkender Anträge,
  • identische Handschriften oder gleichartige Formulierungen bei unterschiedlichen Versicherten,
  • unplausible Zeiträume,
  • wiederkehrende Ersatzpflegepersonen in ungewöhnlichen Konstellationen,
  • Abweichungen zwischen App-Zugang, Kommunikationsverlauf und Antragseingang,
  • auffällige Unterschriften oder Dokumentenmerkmale,
  • unvollständige oder widersprüchliche Angaben,
  • ungewöhnliche Abrechnungsmuster über mehrere Kassen hinweg.

Entscheidend ist: KI dürfte keine endgültigen Leistungsentscheidungen treffen. Sie sollte Empfehlungen geben, Risiken markieren und Bearbeitende unterstützen. Die abschließende Entscheidung müsste weiterhin rechtsstaatlich sauber durch qualifizierte Menschen erfolgen.

Richtig eingesetzt könnte KI aber genau das leisten, was heute fehlt: eine flächendeckende, kassenübergreifende und ressourcenschonende Vorprüfung, die Missbrauch besser erkennt, ohne ehrliche Familien pauschal zu belasten.

Die eigentliche Frage

Der Fall meiner Berliner Kundin zeigt: Ja, es gibt Missbrauchsrisiken. Aber er zeigt auch, dass pflegende Angehörige nicht automatisch Täter sind. Manchmal sind sie selbst die Geschädigten. Manchmal sind sie diejenigen, die Missbrauch überhaupt erst aufdecken.

Meine Beratungserfahrung der letzten Jahre bestätigt genau diese Ambivalenz: Missbrauch kommt vor. Aber die ehrlichen pflegenden Angehörigen sind nicht das Problem. Das Problem sind unklare Verfahren, überforderte Kontrollstrukturen, fehlende kassenübergreifende Daten und ein System, das Missbrauch nicht konsequent genug erkennt und verfolgt – um anschließend ausgerechnet die reguläre Leistungsnutzung unter Generalverdacht zu stellen.

Deshalb greift der pauschale Hinweis auf Missbrauchspotenzial bei der Verhinderungspflege zu kurz.

Die entscheidende Frage lautet nicht: Wie machen wir Verhinderungspflege für alle schwerer zugänglich?

Die entscheidende Frage lautet: Wie verhindern wir gezielt Missbrauch, ohne die wichtigste flexible Entlastungsleistung für pflegende Angehörige zu beschädigen?

Missbrauchsbekämpfung muss präzise sein. Sie muss dort ansetzen, wo Risiken tatsächlich entstehen: bei schwachen Prüfprozessen, fehlenden Ressourcen, unzureichender digitaler Infrastruktur und fehlender kassenübergreifender Mustererkennung.

Pflegende Angehörige brauchen keine Sippenhaftung. Sie brauchen Vertrauen, Entlastung und ein System, das schwarze Schafe erkennt, ohne alle anderen unter Verdacht zu stellen.

Fazit: Neustart der Reform – ohne Generalverdacht

Nach den vielen Protesten aus unterschiedlichen Richtungen – aus den Ländern, vom Koalitionspartner, aus den eigenen fachpolitisch kompetenten Reihen der CSU und inzwischen auch innerhalb der CDU – wird das Bundesgesundheitsministerium kaum daran vorbeikommen, die Pflegereform grundlegend neu aufzusetzen.

Dieser Neustart wäre eine Chance.

Eine Chance, die Verhinderungspflege nicht länger unter Generalverdacht zu stellen, sondern sie als das zu begreifen, was sie für viele Familien ist: eine unverzichtbare, flexible und oft hoch vertraute Entlastungsleistung im Pflegealltag.

Ja, Missbrauch muss verhindert werden. Aber Missbrauchsbekämpfung darf nicht bedeuten, pflegende Angehörige pauschal unter Verdacht zu stellen oder selbst organisierte Hilfe zu schwächen. Die richtige Antwort sind bessere digitale Prüfstrukturen, kassenübergreifende Plausibilitätskontrollen, klare Zuständigkeiten und eine konsequente Verfolgung tatsächlicher Missbrauchsfälle.

Die Verhinderungspflege muss nicht abgewickelt werden. Sie muss neu gedacht und gegen Missbrauchsversuche immuner aufgestellt werden.

Wer häusliche Pflege stärken will, darf den Familien nicht den Rettungsring wegnehmen. Er muss dafür sorgen, dass dieser Rettungsring sicher, gerecht und verlässlich bleibt.

Rettungsring
Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.
Mit dem Pflege-Dschungel Newsletter ab sofort nichts verpassen!
Pflege-Cockpit
Pflege-Dschungel Lampe

Pflege-Dschungel

TEUS – Transparenz und Erleichterung im Umgang mit der Sozialgesetzgebung UG haftungsbeschränkt

Friedrich Karl Straße 90
28205 Bremen

Hendrik Dohmeyer

Verantwortlich

Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

Rechtliches

Pflegeleistungen 2026

Download für 2026

Pflegereform 2027: Nachbarschaftshilfe mit neuem Sozialraumbudget

Pflegereform 2027: Nachbarschaftshilfe mit neuem Sozialraumbudget

Pflegereform 2027:
Nachbarschaftshilfe mit neuem Sozialraumbudget

Nachbarschaftshilfe mit Sozialraumbudget

Ich bat ChatGPT um die freundliche Unterstützung bei der Analyse und Aufbereitung des Referentenentwurfs und der Dokumentation der relevantesten Inhalte für die Menschen mit Pflegebedarf und ihre pflegenden Angehörigen. Dies als Transparenzinformation vorab.

Neue Nachbarschaftshilfe in der Pflege: Mehr Einheitlichkeit – aber weniger Entlastung?

Die geplante Pflegereform ordnet die Nachbarschaftshilfe neu. Was zunächst nach einer Stärkung niedrigschwelliger Unterstützung klingt, hat zwei Seiten: Einerseits könnten bundesweit einheitlichere Anerkennungskriterien endlich mehr Klarheit schaffen. Andererseits drohen erhebliche Einschränkungen für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen, die heute flexible Entlastungsstrukturen nutzen.

Gerade für pflegende Angehörige ist Nachbarschaftshilfe oft kein Zusatzangebot, sondern ein tragender Baustein der häuslichen Versorgung. Sie ermöglicht Alltagshilfe, Begleitung, Betreuung, stundenweise Entlastung und soziale Teilhabe. Für viele Familien ist sie entscheidend, um Pflege, Beruf und eigenes Leben überhaupt miteinander vereinbaren zu können.

Ich kenne aus meiner langjährigen Beratungspraxis sehr viele Familien, deren mühevoll aufgebautes Unterstützungsnetzwerk zusammenbrechen wird und die vor sehr schwierigen Aufgaben stehen werden, um ihre Pflegesituation neu zu ordnen. Viele pflegende Angehörige werden ihre Arbeitszeit reduzieren oder den Job gänzlich an den Nagel hängen müssen, um die absehbaren Versorgungs­lücken selbst abdecken zu können.

Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 war ich insgesamt 18 Jahre lang als sorgender und pflegender Angehöriger für meine eigenen Eltern da. Aktuell kümmere ich mich intensiv um zwei weitere Familienmitglieder und kenne die Herausforderungen einer Pflegesituation daher weiterhin auch aus ganz persönlicher Erfahrung.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier im Pflege-Dschungel. Ein wenig stolz bin ich auch auf unser neues Pflege-Cockpit mit vielen neuen und verbesserten Tools und Funktionen.

Was soll sich ändern?

Der bisherige Entlastungsbetrag soll zukünftig durch ein neues Sozialraumbudget ersetzt werden. Dieses soll für niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden – also auch für Nachbarschaftshilfe.

Gleichzeitig soll die Anerkennung von Nachbarschaftshilfe stärker vereinheitlicht werden. Zukünftig könnten bundesweit geltende Kriterien festgelegt werden. Das wäre grundsätzlich sinnvoll, weil die heutigen Regelungen in den Bundesländern sehr unterschiedlich sind.

Thema

Heute

Geplante Richtung

Entlastungsbetrag

131 €/Monat

soll durch Sozialraumbudget ersetzt werden

Sozialraumbudget Erwachsene

175 €/Monat

Sozialraumbudget unter 25 Jahren

300 €/Monat

Anerkennung Nachbarschaftshilfe

je nach Bundesland unterschiedlich

bundesweit einheitlichere Kriterien

Nutzung für Tages-/Kurzzeitpflege-Eigenanteile

möglich

zukünftig nicht mehr vorgesehen

Ansparen

möglich

zukünftig nicht mehr vorgesehen

Umwandlung von 40 % Sachleistung

möglich

zukünftig nicht mehr für niedrigschwellige Angebote vorgesehen

Was daran positiv sein könnte

Positiv könnte bewertet werden, dass die Nachbarschaftshilfe aus dem Flickenteppich der Landesregelungen herausgeführt wird. Bundesweit einheitliche Anerkennungskriterien könnten mehr Transparenz schaffen – für Pflegebedürftige, Angehörige, Helferinnen und Helfer sowie Pflegekassen.

Sinnvoll wäre dabei eine abgestufte Regelung: Je einfacher und niedrigschwelliger die Unterstützung, desto geringer die Anforderungen. Je komplexer die Tätigkeit oder je schutzbedürftiger die Zielgruppe, desto höher die Voraussetzungen.

Art der Unterstützung

Denkbare Anforderungen

einfache Alltagsbegleitung

Mindestalter 18 Jahre, Registrierung, kurze Einweisung

regelmäßige Betreuung

Pflegekurs oder Basisschulung

Unterstützung mit höherer Verantwortung

Erste-Hilfe-Kurs, polizeiliches Führungszeugnis

Einsätze bei Kindern oder besonders vulnerablen Personen

erhöhte Schutz- und Qualifikationsanforderungen

Der Grundsatz sollte lauten: Sicherheit ja, Bürokratie nur so viel wie nötig.

Auch die geplante Erhöhung des Budgets ist grundsätzlich zu begrüßen – besonders für Eltern pflegebedürftiger Kinder. Denn viele klassische Entlastungsleistungen, etwa Tagespflege, sind für Kinder und Jugendliche kaum nutzbar. Familien benötigen hier oft sehr individuelle Unterstützung: Betreuung in Ferienzeiten, Begleitung im Alltag oder stundenweise Entlastung der Eltern.

Der entscheidende Haken: weniger Flexibilität

Die Erhöhung des monatlichen Betrags darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass der praktische Nutzen deutlich sinken kann. Denn der bisherige Entlastungsbetrag kann angespart und flexibel eingesetzt werden. Genau das ist für viele Familien entscheidend.

Pflege verläuft nicht gleichmäßig von Monat zu Monat. Entlastungsbedarf entsteht oft gebündelt: in Ferienzeiten, bei Krankheit, Krankenhausaufenthalten, Reha, Krisen oder wenn pflegende Angehörige selbst ausfallen.

Situation

Warum Ansparen wichtig ist

Ferienzeiten

erhöhter Betreuungsbedarf, besonders bei Kindern

Krankenhaus/Reha der Pflegeperson

kurzfristig mehr Unterstützung nötig

Versorgungskrisen

schnelle Überbrückung erforderlich

berufliche Belastungsphasen

Sicherung der Erwerbstätigkeit

längere Entlastungsphasen

einzelne Monatsbeträge reichen nicht

Wenn die Ansparmöglichkeit zukünftig entfällt, wird aus einem flexiblen Entlastungsinstrument ein starres Monatsbudget. Das passt schlecht zur Realität häuslicher Pflege.


Pflege-Cockpit – mehr Überblick, bessere Vorbereitung und Entlastung für Ihre Pflegesituation
Für mehr Informationen zu unserem neuen Pflege-Cockpit, bitte das Bild anklicken.

Beispiel Kurzzeitpflege: Zukünftig über 1.000 Euro mehr privat?

Kurzzeitpflege wird häufig genutzt, wenn die häusliche Versorgung vorübergehend nicht möglich ist oder pflegende Angehörige entlastet werden müssen. Die Pflegeversicherung übernimmt dabei vorwiegend pflegebedingte Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben häufig als Eigenanteil übrig. Daran ändert auch das neue Überbrückungsbudget nichts, das mit bis 1.855 €/2.285 € deutlich gegenüber dem heutigen Gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 € gekürzt wird. Auch hier werden nur die pflegebedingten Kosten übernommen.

Genau hierfür wird heute oft der angesparte Entlastungsbetrag genutzt.

Beispiel: 3 Wochen Kurzzeitpflege

Kostenbestandteil

Beispiel pro Tag

21 Tage

Pflegebedingte Aufwendungen

140 €

2.940 €

Unterkunft und Verpflegung

35 €

735 €

Investitionskosten

25 €

525 €

Gesamtkosten

200 €

4.200 €

Finanzierung

Heute

Zukünftig, wenn Sozialraumbudget nicht einsetzbar ist

Eigenanteil Unterkunft/Verpflegung/Investitionskosten

1.260 €

1.260 €

Einsatz angesparter Entlastungsbetrag

bis zu 1.572 €/Jahr

nicht vorgesehen

private Zuzahlung

0 € möglich

1.260 €

Bei etwas höheren Tagessätzen kann die private Belastung noch deutlicher steigen:

Beispiel 3 Wochen Kurzzeitpflege

Betrag

Gesamtkosten bei 230 €/Tag

4.830 €

davon Eigenanteil Unterkunft/Verpflegung/Investition

1.470 €

heute durch angesparten Entlastungsbetrag abdeckbar

ja

zukünftig privat zu zahlen

bis zu 1.470 €

Das zeigt: Die Ansparmöglichkeit ist kein technisches Detail. Sie ist für viele Familien ein wichtiges Instrument zur Finanzierung von Krisen- und Erholungsphasen.

Beispiel Tagespflege: höhere laufende Eigenanteile

Auch bei der Tagespflege kann der Entlastungsbetrag heute Eigenanteile abfedern, etwa für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten oder Fahrkosten.

Beispiel Tagespflege

Heute

Zukünftig ohne Einsatzmöglichkeit

8 Tage/Monat à 30 € Eigenanteil

240 €

240 €

Einsatz Entlastungsbetrag

-131 €

0 €

private Zuzahlung

109 €

240 €

Mehrbelastung pro Jahr

1.572 €

Wenn diese Mitfinanzierung zukünftig entfällt, dürfte Tagespflege seltener oder weniger umfangreich genutzt werden. Das wäre problematisch, weil Tagespflege die häusliche Pflege stabilisiert und Angehörige regelmäßig entlastet.

Der größte Einschnitt: Wegfall des Umwandlungsanspruchs

Besonders gravierend wäre der zukünftig geplante Wegfall des bisherigen Umwandlungsanspruchs für niedrigschwellige Angebote. Heute können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent nicht genutzter Pflegesachleistungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden.

Damit können viele Familien ein größeres Netzwerk aus Nachbarschaftshilfe, Einzelhelfenden, Betreuung und Alltagshilfe finanzieren.

Pflegegrad

Pflegesachleistung 2026

40 % Umwandlungsanspruch

Pflegegrad 2

796 €

318,40 €

Pflegegrad 3

1.497 €

598,80 €

Pflegegrad 4

1.859 €

743,60 €

Pflegegrad 5

2.299 €

919,60 €

Zusammen mit dem Entlastungsbetrag ergeben sich heute deutlich höhere Budgets für niedrigschwellige Unterstützung:

Pflegegrad

heute max. nutzbar: Entlastungsbetrag + Umwandlung

zukünftig Erwachsene: Sozialraumbudget

monatlicher Verlust

Pflegegrad 2

449,40 €

175 €

-274,40 €

Pflegegrad 3

729,80 €

175 €

-554,80 €

Pflegegrad 4

874,60 €

175 €

-699,60 €

Pflegegrad 5

1.050,60 €

175 €

-875,60 €

Für Kinder und junge Menschen unter 25 Jahren fällt der Verlust durch das höhere Sozialraumbudget geringer aus, bleibt aber erheblich:

Pflegegrad

heute max. nutzbar

zukünftig unter 25 Jahren

monatlicher Verlust

Pflegegrad 2

449,40 €

300 €

-149,40 €

Pflegegrad 3

729,80 €

300 €

-429,80 €

Pflegegrad 4

874,60 €

300 €

-574,60 €

Pflegegrad 5

1.050,60 €

300 €

-750,60 €

Das sind keine kleinen Verschiebungen. Für Erwachsene mit Pflegegrad 5 könnte das monatlich verfügbare Budget für niedrigschwellige Unterstützung von heute bis zu 1.050,60 Euro auf zukünftig 175 Euro sinken.

Auf das Jahr gerechnet wären das erhebliche Einschnitte:

Pflegegrad

Verlust pro Monat Erwachsene

Verlust pro Jahr

Pflegegrad 2

274,40 €

3.292,80 €

Pflegegrad 3

554,80 €

6.657,60 €

Pflegegrad 4

699,60 €

8.395,20 €

Pflegegrad 5

875,60 €

10.507,20 €

Was bedeutet das praktisch?

Viele Familien haben sich über Jahre ein funktionierendes Unterstützungsnetzwerk aufgebaut. Dieses besteht oft nicht aus einem einzigen Dienst, sondern aus mehreren vertrauten Personen: Nachbarschaftshelfern, Einzelhelfenden, Betreuungskräften, Alltagshilfen oder kleinen lokalen Angeboten.

Der zukünftig geplante Wegfall des Umwandlungsanspruchs würde diese Strukturen massiv schwächen.

Beispiel Pflegegrad 4

Heute

Zukünftig

Budget für niedrigschwellige Unterstützung

874,60 €

175 €

Stunden bei 18 €/Stunde

ca. 48,5 Std.

ca. 9,7 Std.

Verlust

ca. 39 Std./Monat

Bei Pflegegrad 5 wäre der Einschnitt noch größer:

Beispiel Pflegegrad 5

Heute

Zukünftig

Budget für niedrigschwellige Unterstützung

1.050,60 €

175 €

Stunden bei 18 €/Stunde

ca. 58 Std.

ca. 10 Std.

Verlust

ca. 48 Std./Monat

Damit geht es nicht nur um Geld. Es geht um reale Stundenentlastung – und damit um Berufstätigkeit, soziale Teilhabe, Erholung und Stabilität der häuslichen Pflege.

Warum der Umwandlungsanspruch so wichtig ist

Der Umwandlungsanspruch ist für viele Betroffene deshalb attraktiv, weil niedrigschwellige Unterstützung häufig anders wirkt als klassische Pflegesachleistung.

Pflegesachleistung

Niedrigschwellige Unterstützung

professioneller Pflegedienst

Nachbarschaftshilfe, Einzelhelfende, Alltagshilfe

häufig körperbezogene Pflege

Betreuung, Begleitung, Haushalt, Teilhabe

begrenzte Verfügbarkeit

oft flexibler organisierbar

höhere Kosten je Einsatz

häufig günstigere Stunden

Fachleistung

Alltagsstabilisierung

Natürlich ersetzt Nachbarschaftshilfe keine Pflegefachlichkeit. Aber sie ergänzt sie dort, wo Angehörige am stärksten belastet sind: im Alltag.

Bewertung: Gute Ansätze, aber erhebliche Risiken

Die Reform enthält sinnvolle Elemente. Einheitlichere Anerkennungskriterien könnten helfen. Ein höheres Sozialraumbudget, insbesondere für unter 25-Jährige, ist grundsätzlich richtig. Auch digitale Verfahren und weniger landesrechtlicher Flickenteppich wären ein Fortschritt.

Aber die Reform darf nicht dazu führen, dass pflegende Angehörige zukünftig weniger Entlastung haben als heute.

Reformelement

Bewertung

Bundesweit einheitlichere Anerkennung

sinnvoll, wenn niedrigschwellig

Mindeststandards wie Erste Hilfe, Schulung, Führungszeugnis

sinnvoll bei Augenmaß

Erhöhung auf 175 €/300 €

grundsätzlich positiv

Wegfall der Ansparmöglichkeit

kritisch

Wegfall Einsatz bei Tages-/Kurzzeitpflege-Eigenanteilen

sehr kritisch

Wegfall Umwandlungsanspruch

massiver Einschnitt

Pflegegrad 1 ohne bisherigen Entlastungsbetrag

problematisch

fehlende Übergangsregelung für bestehende Netzwerke

hohes Risiko

Was nachgebessert werden sollte

Damit die Reform tatsächlich eine Verbesserung wird, braucht es klare Korrekturen:

Bereich

Notwendige Nachbesserung

Sozialraumbudget

erhöhen, aber flexibel nutzbar lassen

Ansparen

weiterhin ermöglichen

Tages-/Kurzzeitpflege

Eigenanteile weiterhin finanzierbar machen

Umwandlungsanspruch

nicht ersatzlos streichen

Nachbarschaftshilfe

bundesweit einheitlich, aber niedrigschwellig anerkennen

Kinder und Jugendliche

besondere flexible Regelungen schaffen

Bestandsschutz

bestehende Netzwerke schützen

Fazit

Die neue Nachbarschaftshilfe könnte ein Fortschritt werden, wenn sie bundesweit einfacher, transparenter und verlässlicher geregelt wird. Einheitliche Anerkennungskriterien und ein höheres Budget sind richtige Ansätze.

Aber die konkreten Zahlen zeigen: Wenn zukünftig gleichzeitig Ansparmöglichkeit, Einsatz bei Tages- und Kurzzeitpflege sowie der Umwandlungsanspruch wegfallen, verlieren viele Familien deutlich mehr, als sie durch das neue Sozialraumbudget gewinnen.

Für pflegende Angehörige zählt nicht die Reformlogik auf dem Papier, sondern die Entlastung im Alltag. Und genau dort droht ein Rückschritt.

Nachbarschaftshilfe ist stark, weil sie vertraut, flexibel und alltagsnah ist. Eine gute Reform müsste diese Stärke schützen — nicht durch gut gemeinte Vereinheitlichung schwächen.

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.
Mit dem Pflege-Dschungel Newsletter ab sofort nichts verpassen!
Pflege-Cockpit
Pflege-Dschungel Lampe

Pflege-Dschungel

TEUS – Transparenz und Erleichterung im Umgang mit der Sozialgesetzgebung UG haftungsbeschränkt

Friedrich Karl Straße 90
28205 Bremen

Hendrik Dohmeyer

Verantwortlich

Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

Rechtliches

Pflegeleistungen 2026

Download für 2026

Erster Referentenentwurf ist raus.

Erster Referentenentwurf ist raus.

Pflegereform 2027:
Der erste Referentenentwurf ist raus.

Erwartungen der Pflegenden Angehörigen von der Pflegereform

Ende Mai hatte Kornelia Schmid beim Kongress TAGE DER PFLEGEBERATUNG diese Bilder als Erwartung und Befürchtung zum Thema Pflegereform vorbereitet.
Die sehr lange erwartete Veröffentlichung der ersten offiziellen Informationen vom Bundesgesundheitsministerium überraschte mich gestern im Urlaub. Deshalb bat ich um die freundliche Unterstützung von ChatGPT bei der Analyse und Aufbereitung des Referentenentwurfs und der Dokumentation der relevantesten Inhalte für die Menschen mit Pflegebedarf und ihre pflegenden Angehörigen. Dies als Transparenzinformation vorab.

Pflegereform ab 2027: Mehr Flexibilität oder weniger Sicherheit für pflegende Familien?

Der Referentenentwurf zeigt erstmals konkret, wie die Bundesregierung die häusliche Pflege umbauen möchte

Mit dem am 3. Juni 2026 vorgelegten Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, liegt eines der bislang bedeutendsten Papiere zur geplanten Pflegereform vor.

Erstmals wird nicht mehr nur über mögliche Reformoptionen diskutiert. Der Entwurf enthält konkrete Gesetzesänderungen, neue Leistungsbeträge und einen detaillierten Zeitplan.

Trotzdem gilt: Noch ist nichts beschlossen.

Der Referentenentwurf ist noch keine vom Bundeskabinett beschlossene Kabinettsvorlage und erst recht kein verabschiedetes Gesetz. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens werden Verbände, Länder, Pflegekassen, Leistungserbringer und Interessenvertretungen zahlreiche Änderungswünsche einbringen.

Der Entwurf zeigt aber bereits sehr deutlich, in welche Richtung die Reise der Bundesregierung gehen soll.

Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 war ich insgesamt 18 Jahre lang als sorgender und pflegender Angehöriger für meine eigenen Eltern da. Aktuell kümmere ich mich intensiv um zwei weitere Familienmitglieder und kenne die Herausforderungen einer Pflegesituation daher weiterhin auch aus ganz persönlicher Erfahrung.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier im Pflege-Dschungel. Ein wenig stolz bin ich auch auf unser neues Pflege-Cockpit mit vielen neuen und verbesserten Tools und Funktionen.

Die große Budgetreform soll am 1. Januar 2027 starten

Der Referentenentwurf sieht vor, dass das Gesetz grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Nur einzelne, ausdrücklich genannte Regelungen sollen erst später gelten.

Zum 1. Januar 2027 sollen insbesondere eingeführt werden:

  • das neue Sachleistungsbudget,
  • das neue Entlastungsbudget als Ersatz für das Pflegegeld,
  • das neue Sozialraumbudget,
  • das neue Überbrückungsbudget,
  • die neue Kombination aus Sachleistungs- und Entlastungsbudget sowie
  • die neue Verteilung der bisherigen Verhinderungs- und Kurzzeitpflegeleistungen.

Die bisherigen eigenständigen Ansprüche auf Pflegegeld, Verhinderungspflege, den Gemeinsamen Jahresbetrag und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sollen in ihrer heutigen Form entfallen beziehungsweise in die neuen Budgets überführt werden.

Zum 1. Januar 2028 sollen insbesondere starten:

  • die neue Pflegebegleitung,
  • reguläre ambulante Pflege- und Betreuungsnotdienste sowie
  • die neue Akut-Kurzzeitpflege.


Pflege-Cockpit – mehr Überblick, bessere Vorbereitung und Entlastung für Ihre Pflegesituation
Für mehr Informationen zu unserem neuen Pflege-Cockpit, bitte das Bild anklicken.

Vier neue Budgets ersetzen zahlreiche heutige Leistungen

Das heutige Leistungsrecht besteht aus verschiedenen Einzelansprüchen wie Pflegegeld, Pflegesachleistung, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmitteln.

Diese sollen ab 2027 weitgehend neu geordnet werden.

Neues Budget ab 1. Januar 2027

Vorgesehene Verwendung

Sachleistungsbudget

Professionelle häusliche Pflege und professionelle Ersatzpflege

Entlastungsbudget

Ersatz für das Pflegegeld, selbst organisierte Pflege, geplante Ersatzpflege und Pflegehilfsmittel

Überbrückungsbudget

Akute Pflegekrisen, sonstige Überbrückungssituationen und Kurzzeitpflege

Sozialraumbudget

Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und Nachbarschaftshilfe

Die Bundesregierung verspricht sich davon mehr Flexibilität und weniger Bürokratie.

Die entscheidende Frage lautet jedoch:

Entstehen tatsächlich zusätzliche Handlungsmöglichkeiten – oder werden bisher zusätzlich bestehende Ansprüche lediglich in größere, aber stärker belastete Budgets verschoben?


Das Entlastungsbudget ersetzt ab 2027 das Pflegegeld

Das bisherige Pflegegeld soll zum 1. Januar 2027 durch das neue Entlastungsbudget ersetzt werden.

Pflegegeld heute und geplantes Entlastungsbudget

Pflegegrad

Pflegegeld heute monatlich

Entlastungsbudget ab 2027

Zuwachs monatlich

Zuwachs jährlich

Pflegegrad 2

347 Euro

386 Euro

39 Euro

468 Euro

Pflegegrad 3

599 Euro

638 Euro

39 Euro

468 Euro

Pflegegrad 4

800 Euro

889 Euro

89 Euro

1.068 Euro

Pflegegrad 5

990 Euro

1.079 Euro

89 Euro

1.068 Euro

Auf den ersten Blick steigen die Beträge. Allerdings sollen aus dem Entlastungsbudget künftig zusätzlich Leistungen bezahlt werden, für die heute eigene Ansprüche bestehen.

Dazu gehören insbesondere:

  • zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel und
  • selbst organisierte beziehungsweise geplante Ersatzpflege.

Der heutige eigenständige Anspruch auf Pflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro monatlich beziehungsweise 504 Euro jährlich soll entfallen.

Was bleibt nach Berücksichtigung der Pflegehilfsmittel von der Erhöhung?

Pflegegrad

jährlicher Zuwachs Entlastungsbudget

bisher zusätzlicher Anspruch auf Pflegehilfsmittel

rechnerischer Saldo

Pflegegrad 2

468 Euro

504 Euro

minus 36 Euro

Pflegegrad 3

468 Euro

504 Euro

minus 36 Euro

Pflegegrad 4

1.068 Euro

504 Euro

plus 564 Euro

Pflegegrad 5

1.068 Euro

504 Euro

plus 564 Euro

Bereits die Einbeziehung der Pflegehilfsmittel verbraucht damit bei Pflegegrad 2 und 3 rechnerisch die gesamte Erhöhung.

Für die Finanzierung geplanter Ersatzpflege bleibt aus der Erhöhung bei diesen Pflegegraden überhaupt kein zusätzlicher Betrag übrig.


Neue Pflegegrade 2 und 3 erhalten zunächst nur die Hälfte

Pflegebedürftige, die erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten, sollen in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets bekommen.

Pflegegrad

reguläres Entlastungsbudget

Betrag in den ersten drei Monaten

Pflegegrad 2

386 Euro

193 Euro monatlich

Pflegegrad 3

638 Euro

319 Euro monatlich

Für Pflegegrad 2 bedeutet dies in den ersten drei Monaten insgesamt 579 Euro weniger. Bei Pflegegrad 3 beträgt die Kürzung insgesamt 957 Euro.

Die Halbierung des Entlastungsbudgets soll bereits ab 1. Januar 2027 gelten. Die neue Pflegebegleitung, mit der diese Kürzung politisch begründet wird, startet jedoch erst zum 1. Januar 2028.

Für das Jahr 2027 sieht der Entwurf vor, dass neu eingestufte Pflegebedürftige bis zu zwei zusätzliche Beratungen in Anspruch nehmen können. Eine laufende Pflegebegleitung steht ihnen zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Verfügung.


Das Sachleistungsbudget gilt ebenfalls ab 2027

Auch die bisherige Pflegesachleistung soll zum 1. Januar 2027 durch das neue Sachleistungsbudget ersetzt werden.

Pflegegrad

Pflegesachleistung heute

Sachleistungsbudget ab 2027

Zuwachs monatlich

Zuwachs jährlich

Pflegegrad 2

796 Euro

889 Euro

93 Euro

1.116 Euro

Pflegegrad 3

1.497 Euro

1.590 Euro

93 Euro

1.116 Euro

Pflegegrad 4

1.859 Euro

2.089 Euro

230 Euro

2.760 Euro

Pflegegrad 5

2.299 Euro

2.529 Euro

230 Euro

2.760 Euro

Die Erhöhung wirkt zunächst deutlich. Allerdings soll aus diesem Budget künftig auch professionelle Ersatzpflege finanziert werden.

Damit wird auch hier ein bislang zusätzlicher Anspruch teilweise in das reguläre Monatsbudget integriert.

🟨 Wichtig zu verstehen: Von der Erhöhung des Sachleistungsbudgets profitieren tatsächlich nur Pflegebedürftige, die ihre bisherige Pflegesachleistung bereits vollständig ausschöpfen. Wer Sachleistungen nur teilweise oder im Rahmen der Kombinationsleistung nutzt, erhält durch die höhere Budgetgrenze zunächst keine zusätzlichen Leistungen. Nach den für 2027 erwarteten Nutzungszahlen betrifft die volle Erhöhung nur knapp 200.000 Menschen und damit weniger als vier Prozent aller Pflegebedürftigen. Die auf den ersten Blick hohe Aufstockung des Sachleistungsbudgets leistet deshalb insgesamt nur einen sehr begrenzten Ausgleich für die gleichzeitig vorgenommenen Kürzungen und Verlagerungen anderer Ansprüche.


Die Verhinderungspflege wird ab 2027 neu verteilt

Die bisherige eigenständige Verhinderungspflege sowie der Gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sollen zum 1. Januar 2027 entfallen.

Heute stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 dafür gemeinsam bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.

Künftig sollen Leistungen, die heute über die Verhinderungspflege finanziert werden, aus unterschiedlichen Budgets bezahlt werden:

  • professionelle Ersatzpflege aus dem Sachleistungsbudget,
  • selbst organisierte Ersatzpflege aus dem Entlastungsbudget,
  • Nachbarschaftshilfe aus dem Sozialraumbudget,
  • Kurzzeitpflege und akute Versorgung aus dem Überbrückungsbudget.

Damit verschwindet ein klar erkennbarer, zusätzlich zur laufenden Versorgung verfügbarer Jahresanspruch.

Gerade für pflegende Angehörige entsteht dadurch ein erheblicher Nachteil: Wird das monatliche Entlastungs- oder Sachleistungsbudget für Ersatzpflege eingesetzt, steht dieses Geld nicht mehr vollständig für die laufende Pflege zur Verfügung.


Das Überbrückungsbudget startet 2027 – zunächst mit Übergangsregeln

Ab dem 1. Januar 2027 soll das neue Überbrückungsbudget zur Verfügung stehen.

Pflegegrad

Überbrückungsbudget pro Jahr

Pflegegrad 2 und 3

bis zu 1.855 Euro

Pflegegrad 4 und 5

bis zu 2.285 Euro

Das Budget ist für pflegerische Akutsituationen, sonstige Überbrückungssituationen und Kurzzeitpflege vorgesehen.

Verglichen mit dem heutigen Gemeinsamen Jahresbetrag fällt es deutlich niedriger aus:

Pflegegrad

Gemeinsamer Jahresbetrag heute

Überbrückungsbudget ab 2027

Differenz

Pflegegrad 2 und 3

3.539 Euro

1.855 Euro

minus 1.684 Euro

Pflegegrad 4 und 5

3.539 Euro

2.285 Euro

minus 1.254 Euro

Im Jahr 2027 gelten Übergangsregeln: Das Überbrückungsbudget kann in Akutsituationen für zugelassene ambulante Pflege- und Betreuungsdienste sowie für Kurzzeitpflege genutzt werden.

Die neuen regulären ambulanten Pflegenotdienste und besonderen Akut-Kurzzeitpflegeplätze sollen ab dem 1. Januar 2028 zur Verfügung stehen.

Das Budget wird somit bereits 2027 eingeführt, während ein Teil der dafür vorgesehenen neuen Angebotsstruktur erst ein Jahr später starten soll.


Das Sozialraumbudget ersetzt ab 2027 den Entlastungsbetrag

Auch das neue Sozialraumbudget soll zum 1. Januar 2027 eingeführt werden.

Geplant sind:

  • 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige ab 25 Jahren,
  • 300 Euro monatlich für Pflegebedürftige unter 25 Jahren.

Personengruppe

Entlastungsbetrag heute

Sozialraumbudget ab 2027

Zuwachs monatlich

Pflegegrad 2 bis 5, ab 25 Jahren

131 Euro

175 Euro

44 Euro

Pflegegrad 2 bis 5, unter 25 Jahren

131 Euro

300 Euro

169 Euro

Das Sozialraumbudget darf ausschließlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag und Nachbarschaftshilfe genutzt werden.

Anders als beim heutigen Entlastungsbetrag sieht der Entwurf keine ausdrückliche Übertragung nicht verbrauchter Monatsbeträge in spätere Monate oder das Folgehalbjahr vor.


Menschen mit Pflegegrad 1 verlieren den Entlastungsbetrag

Der Anspruch auf das neue Sozialraumbudget soll nur für die Pflegegrade 2 bis 5 gelten.

Damit entfällt für Menschen mit Pflegegrad 1 ab 1. Januar 2027 der heutige Entlastungsbetrag von:

  • 131 Euro monatlich beziehungsweise
  • 1.572 Euro jährlich.

Statt einer konkreten finanziellen Unterstützung sollen Menschen mit Pflegegrad 1 künftig vor allem Beratung und ab 2028 Pflegebegleitung erhalten.

Für viele Betroffene finanziert der Entlastungsbetrag heute jedoch praktische Hilfen im Alltag. Beratung allein kann diese Leistungen nicht ersetzen.


Nachbarschaftshilfe: neues Budget ab 2027, neue Richtlinien ab 2028

Das Sozialraumbudget soll ab 2027 für Nachbarschaftshilfe nutzbar sein.

Die neuen bundesweiten Richtlinien zur Anerkennung von Nachbarschaftshelfenden müssen jedoch erst bis zum 1. Januar 2028 erarbeitet werden.

Bis diese Richtlinien in Kraft treten, soll die Anerkennung weiterhin durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Grundlage der jeweiligen Landesverordnungen erfolgen.

Damit bleibt der heutige Flickenteppich der unterschiedlichen Länderregelungen zumindest während des Jahres 2027 zunächst bestehen.


Weniger Rentenpunkte für pflegende Angehörige und Ende der Flexirente

Auch die Rentenabsicherung pflegender Angehöriger soll zum 1. Januar 2027 verändert werden.

Pflegepersonen, die eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 regelmäßig in häuslicher Umgebung versorgen, können heute unter bestimmten Voraussetzungen zusätzliche Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben.

Der Referentenentwurf sieht vor, die für die Berechnung der Rentenbeiträge angesetzten beitragspflichtigen Einnahmen künftig auf 70 Prozent der bisherigen Werte zu reduzieren.

Damit sinken die neu erworbenen Rentenanwartschaften aus der Pflegetätigkeit um rund 30 Prozent. Bereits erworbene Ansprüche sollen nicht rückwirkend gekürzt werden.

Besonders betroffen wären Angehörige, die wegen der Pflege ihre Erwerbstätigkeit über viele Jahre reduzieren oder vollständig aufgeben. Je länger die Pflegetätigkeit dauert, desto größer kann sich die Kürzung auf ihre spätere Altersrente auswirken.

Flexirenten-Regelung soll gestrichen werden

Auch für Pflegepersonen, die bereits eine Altersrente beziehen und die Regelaltersgrenze erreicht haben, ist eine Änderung vorgesehen.

Bislang können sie auf einen sehr kleinen Teil ihrer Vollrente verzichten und eine Teilrente beziehen. Dadurch zahlt die Pflegeversicherung weiterhin Rentenversicherungsbeiträge für ihre Pflegetätigkeit, sodass zusätzliche Rentenansprüche entstehen können.

Diese Möglichkeit soll zum 1. Januar 2027 entfallen.

Pflegepersonen nach Erreichen der Regelaltersgrenze könnten dann durch ihre weitere Pflegetätigkeit grundsätzlich keine zusätzlichen Rentenansprüche mehr erwerben.

Damit wird die soziale Absicherung pflegender Angehöriger in zwei Richtungen reduziert:

  • Vor Erreichen der Regelaltersgrenze sinken die neu erworbenen Rentenansprüche um rund 30 Prozent.
  • Nach Erreichen der Regelaltersgrenze sollen zusätzliche Rentenansprüche aus der Pflege grundsätzlich entfallen.

Während die Bedeutung pflegender Angehöriger politisch regelmäßig hervorgehoben wird, soll ihre langfristige soziale Absicherung gleichzeitig deutlich reduziert werden.


Die neue Pflegebegleitung startet 2028

Anders als die neuen Budgets soll die neue Pflegebegleitung zum 1. Januar 2028 beginnen.

Sie soll die bisherigen Pflegeberatungen, Beratungsbesuche und Teile der häuslichen Schulungen zusammenführen und Pflegebedürftige sowie ihre Angehörigen langfristiger begleiten.

Die Pflegebegleitung soll insbesondere:

  • die häusliche Versorgung stabilisieren,
  • die Belastung pflegender Angehöriger berücksichtigen,
  • bei Prävention und Rehabilitation unterstützen,
  • in komplexen Situationen ein Fallmanagement anbieten und
  • bei Pflegekrisen weitere Hilfen organisieren.

Damit die Pflegebegleitung 2028 starten kann, müssen 2027 unter anderem Richtlinien entwickelt, Pflegebegleitpersonen qualifiziert und regionale Strukturen aufgebaut werden.

Bis zum Start der Pflegebegleitung gelten die bisherigen Regelungen zur Pflegeberatung grundsätzlich weiter.


Erste Bewertung: Finanzielle Änderungen und neue Hilfestrukturen starten nicht gleichzeitig

Die neuen Budgets, Kürzungen und Umverteilungen sollen zum 1. Januar 2027 gelten. Mehrere der angekündigten neuen Unterstützungsstrukturen sollen dagegen erst zum 1. Januar 2028 zur Verfügung stehen.

Ab 2027 sollen unter anderem:

  • Pflegegeld und Pflegesachleistung durch neue Budgets ersetzt werden,
  • die Verhinderungspflege und der Gemeinsame Jahresbetrag entfallen,
  • Pflegehilfsmittel in andere Budgets integriert werden,
  • Menschen mit Pflegegrad 1 ihren Entlastungsbetrag verlieren,
  • neue Pflegegrade 2 und 3 zunächst nur das halbe Entlastungsbudget erhalten und
  • die Rentenansprüche pflegender Angehöriger reduziert werden.

Die neue Pflegebegleitung, ambulante Pflegenotdienste und besondere Akut-Kurzzeitpflegeplätze starten dagegen 2028.

Damit entsteht ein Übergangsjahr, in dem finanzielle Ansprüche bereits eingeschränkt oder neu verteilt werden, ohne dass alle angekündigten neuen Unterstützungsangebote zur Verfügung stehen.


Zeitplan der zentralen Änderungen

Datum oder Zeitraum

Vorgesehene Änderung

1. Januar 2027

Grundsätzliches Inkrafttreten des PNOG

Ab 1. Januar 2027

Einführung des Sachleistungsbudgets

Ab 1. Januar 2027

Einführung des Entlastungsbudgets als Ersatz für das Pflegegeld

Ab 1. Januar 2027

Einführung des Sozialraumbudgets

Ab 1. Januar 2027

Einführung des Überbrückungsbudgets

Ab 1. Januar 2027

Wegfall der bisherigen eigenständigen Verhinderungspflege und des Gemeinsamen Jahresbetrags

Ab 1. Januar 2027

Wegfall des eigenständigen Anspruchs auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Ab 1. Januar 2027

Halbierung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten bei erstmaligem Pflegegrad 2 oder 3

Ab 1. Januar 2027

Wegfall des Entlastungsbetrags für Pflegegrad 1

Ab 1. Januar 2027

Kürzung der neuen Rentenanwartschaften pflegender Angehöriger um rund 30 Prozent

Ab 1. Januar 2027

Ende der Flexirenten-Regelung für Pflegepersonen nach Erreichen der Regelaltersgrenze

1. Januar bis 31. Dezember 2027

Übergangsweise Nutzung des Überbrückungsbudgets über zugelassene Pflege- und Betreuungsdienste sowie Kurzzeitpflege

Bis 30. Juni 2027

Richtlinien und Empfehlungen zur Vorbereitung der Pflegebegleitung und der Akutpflege

Bis 31. Dezember 2027

Fortgeltung der bisherigen Pflegeberatung und der Übergangsregelungen für Beratungsbesuche

Ab 1. Januar 2028

Einführung der neuen Pflegebegleitung

Ab 1. Januar 2028

Anspruch auf Leistungen ambulanter Pflege- und Betreuungsnotdienste

Ab 1. Januar 2028

Anspruch auf Akut-Kurzzeitpflegeplätze

Bis 1. Januar 2028

Bundesweite Richtlinien zur Anerkennung der Nachbarschaftshilfe

Ab 1. Juli 2028

Erste jährliche Dynamisierung der Pflegeleistungen

Bis 1. Januar 2030

Bereitstellung weiterer Funktionen des Pflege-Cockpits


Fazit

Der Referentenentwurf ist ein bedeutender Schritt, aber noch nicht das letzte Wort.

Die Reform könnte das Leistungsrecht übersichtlicher machen und neue Unterstützungsangebote schaffen. Gleichzeitig sollen zahlreiche eigenständige Ansprüche entfallen oder in andere Budgets verschoben werden.

Für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige wird deshalb entscheidend sein, welche Leistungen künftig aus welchem Budget finanziert werden müssen und ob die angekündigten Unterstützungsangebote vor Ort tatsächlich verfügbar sind.

Die entscheidende Frage lautet nicht nur, wie hoch die neuen Budgets sind. Entscheidend ist, welche bisherigen Ansprüche dafür entfallen und wie viel konkrete Unterstützung am Ende tatsächlich bei Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen ankommt.

Redaktioneller Hinweis: Grundlage dieses Beitrags ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit für ein Pflegeneuordnungsgesetz mit Bearbeitungsstand vom 3. Juni 2026. Der Entwurf ist noch nicht vom Bundeskabinett beschlossen und kann sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren verändern.

Der Referentenentwurf begründet die höheren Sachleistungsbeträge ausdrücklich mit einer ausgabenneutralen Umschichtung von Mitteln aus bisherigen Leistungen; professionelle Ersatzpflege soll künftig ebenfalls aus diesem Budget finanziert werden.

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.
Mit dem Pflege-Dschungel Newsletter ab sofort nichts verpassen!
Pflege-Cockpit
Pflege-Dschungel Lampe

Pflege-Dschungel

TEUS – Transparenz und Erleichterung im Umgang mit der Sozialgesetzgebung UG haftungsbeschränkt

Friedrich Karl Straße 90
28205 Bremen

Hendrik Dohmeyer

Verantwortlich

Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

Rechtliches

Pflegeleistungen 2026

Download für 2026

Ausgaben Pflegeversicherung 2025 – Warum diese um 11,3 % steigen

Ausgaben Pflegeversicherung 2025 – Warum diese um 11,3 % steigen

Pflegeversicherung 2025:
Warum die Ausgaben um 11,3 % steigen:

Ausgaben Pflegeversicherung 2025
Die Ausgaben der Sozialen Pflegeversicherung steigen 2025 deutlich. Doch der starke Zuwachs ist kein Zeichen neuer Großzügigkeit, sondern vor allem Folge politisch gewollter Leistungsanpassungen, verspäteter Reformumsetzungen und des teilweisen Ausgleichs realer Wertverluste. Gleichzeitig zeigen die Zahlen erneut, wie stark das Pflegesystem auf den oft unsichtbaren Beitrag pflegender Angehöriger angewiesen ist.

Pflegeversicherung 2025: Deutlicher Ausgabenanstieg ist weitgehend politisch gewollt

Die Leistungsausgaben der Sozialen Pflegeversicherung steigen 2025 gegenüber 2024 von 63,26 auf 70,42 Milliarden Euro (inkl. Verwaltungskosten = 73,82 Mrd. €). Das entspricht einem Zuwachs von 7,16 Milliarden Euro beziehungsweise 11,3 %. Dieser starke Anstieg ist jedoch zu einem großen Teil politisch gewollt: Er erklärt sich vorwiegend durch die Erhöhung der Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung um 4,5 % zum 1. Januar 2025 sowie durch die Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zum 1. Juli 2025 für alle versicherten Personen. 

Gleichzeitig darf diese Anhebung nicht als großzügige Leistungsverbesserung missverstanden werden. Denn selbst nach der Erhöhung um 4,5 % im vergangenen Jahr ist der reale Wert der Pflegeleistungen in den vergangenen Jahren deutlich unter Druck geraten. Laut einer Bundestagsmeldung vom 2. Februar 2026 auf Grundlage einer Antwort der Bundesregierung hat das Pflegegeld in allen Pflegegraden inflationsbereinigt 2025 bereits knapp 15 % an Wert gegenüber 2017 verloren. Ein erheblicher Teil der Anpassungen im Jahr 2025 ist damit weniger ein echtes Plus als vielmehr ein verspäteter teilweiser Ausgleich von Kaufkraftverlusten. Quelle: Wertentwicklung von Pflegeversicherungsleistungen

Während die Leistungsausgaben also um 11,3 % steigen, erhöhen sich die Gesamtausgaben der Sozialen Pflegeversicherung nur um 8,2 % auf 73,82 Milliarden Euro (siehe Tabelle unten). Das hängt vor allem damit zusammen, dass andere Ausgabenpositionen zurückgehen, insbesondere die Zuführung zum Pflegevorsorgefonds, die von 2,42 auf 0,70 Milliarden Euro sinkt.

Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 war ich insgesamt 18 Jahre lang als sorgender und pflegender Angehöriger für meine eigenen Eltern da. Aktuell kümmere ich mich intensiv um zwei weitere Familienmitglieder und kenne die Herausforderungen einer Pflegesituation daher weiterhin auch aus ganz persönlicher Erfahrung.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier im Pflege-Dschungel. Ein wenig stolz bin ich auch auf unser neues Pflege-Cockpit mit vielen neuen und verbesserten Tools und Funktionen.

Wertentwicklung der Leistungen der Pflegeversicherung 2017 bis 2025

Hier am Beispiel der Budgetleistung für die Verhinderungspflege. Gegenüber einer Kaufkraft von 3.224 € im Jahr 2017 sinkt dieser Wert trotz Anpassung zum 1.7.2025 auf nur noch 2.761 € (Tiefstand 2024 von 2.683 €).

Wertentwicklung Verhinderungspflegebudget

Download

Die komplette Antwort kann hier mit einem Klick auf das Bild heruntergeladen werden.

Wertentwicklung Verhinderungspflegebudget

Der Gemeinsame Jahresbetrag wird wie erwartet zur Entlastung der pflegenden Angehörigen genutzt.

Besonders deutlich zeigt sich die Inanspruchnahme der Leistungserweiterung bei der Verhinderungspflege, deren Ausgaben von 3,12 auf 4,46 Milliarden Euro steigen – ein Plus von 1,34 Milliarden Euro oder 42,9 %. Auch die Geldleistungen wachsen mit +12,7 % sehr kräftig und erreichen 21,01 Milliarden Euro. Hinzu kommen spürbare Anstiege bei den zusätzlichen ambulanten Betreuungs- und Entlastungsleistungen (+15,2 %), bei Hilfsmitteln und Wohnumfeldverbesserung (+13,6 %) sowie bei der Kurzzeitpflege (+13,5 %). Die soziale Sicherung der Pflegepersonen nimmt ebenfalls stark zu und steigt um 17,1 % auf 4,80 Milliarden Euro.

Gerade beim starken Ausgabenanstieg der Verhinderungspflege lohnt sich allerdings ein zweiter Blick. Pflegebedürftige und ihre Familien warteten rund siebeneinhalb Jahre auf das GroKo-Versprechen eines großen Entlastungsbudgets (siehe Video). Mit dem gemeinsamen Jahresbetrag wurde zum 1. Juli 2025 endlich ein wichtiger Schritt umgesetzt. Seitdem stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr für alle Versicherten flexibel zur Verfügung.

Entlastungsbudget-Versprechen 2018

Mit Malu Dreyer, Kornelia Schmid und Jens Spahn.

Tabelle: Einnahmen und Ausgaben der Pflegeversicherung 2024 und 2025 in Mrd. €

Beitragseinnahmen
davon
Beiträge für abhängig Beschäftigte
Beiträge für freiwillig in der KV Versicherte
Beiträge aus Renten
Beiträge für versicherte ALG I-Empfänger
Beiträge für versicherte ALG II-Empfänger
sonstige Beiträge
Sonstige Einnahmen
Einnahmen insgesamt
Leistungsausgaben
- Ambulant
- Stationär
davon
Pflegesachleistung
Geldleistung
Verhinderungspflege
Hilfsmittel/ Wohnumfeldverbesserung
Soziale Sicherung der Pflegepersonen
Tages-/Nachtpflege
Zusätzliche ambulante Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Kurzzeitpflege
Vollstationäre Pflege
Vollstationäre Pflege in Behindertenheimen
Stationäre Vergütungszuschläge
Vergütungszuschläge für zusätzl. Personal in vollst. Einrichtungen
Vollstationäre Eigenanteilsbegrenzung
Pflegeberatung
Sonstige Leistungsausgaben
Hälfte der Kosten des Medizinischen Dienstes
Verwaltungsausgaben
Zuführung zum Pflegevorsorgefonds
Sonstige Ausgaben
Ausgaben insgesamt
Liquidität
Überschuss der Einnahmen
Überschuss der Ausgaben
Investitionsdarlehen an den Bund
Mittelbestand am Jahresende
"in Monatsausgaben lt. Haushaltsplänen der Kassen"
Nachrichtlich: Mittelbestand Pflegevorsorgefonds
2024
65,37

38,81

10,00
11,30
0,87
1,33
3,06
1,29
66,66

63,26

41,43
21,83

6,54

18,64
3,12
1,91
4,10
1,64
3,36
0,89
12,84
0,43
2,01
0,12
6,43
0,16
1,07
0,64
1,80
2,42
0,08
68,20

---

1,54
---
5,34
1,00
14,81
2025
72,45

43,21

10,87
12,53
1,08
1,45
3,32
0,88
73,33

70,42

47,25
23,18

6,92

21,01
4,46
2,17
4,80
1,81
3,87
1,01
13,42
0,45
2,15
0,01
7,15
0,17
1,03
0,69
1,95
0,70
0,06
73,82

---

0,49
0,50
5,35
0,86
16,24
Veränderung in Mrd. €
7,08

4,40

0,87
1,23
0,21
0,12
0,26
-0,41
6,67

7,16

5,82
1,35

0,38

2,37
1,34
0,26
0,70
0,17
0,51
0,12
0,58
0,02
0,14
-0,11
0,72
0,01
-0,04
0,05
0,15
-1,72
-0,02
5,62

--

-1,05
0,50
0,01
-0,14
1,43
Veränderung
10,8%

11,3%

8,7%
10,9%
24,1%
9,0%
8,5%
-31,8%
10,0%

11,3%

14,0%
6,2%

5,8%

12,7%
42,9%
13,6%
17,1%
10,4%
15,2%
13,5%
4,5%
4,7%
7,0%
-91,7%
11,2%
4,7%
-3,9%
7,5%
8,5%
-71,1%
-26,1%
8,2%

-68,2%

0,2%

-14,0%
9,7%

Abweichungen in den Summen durch Rundungen möglich. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Die ambulante Versorgung ist nur scheinbar die günstigere Lösung

Ambulante und stationäre Leistungsausgaben 2024 und 2025

Gleichzeitig führt genau dieser Befund schnell zu einer Fehleinschätzung: Die ambulante Versorgung erscheint damit im Gesamtsystem als die deutlich preiswertere Lösung. Das ist sie im Ergebnis zwar tatsächlich – aber eben in erheblichem Umfang auf Kosten der pflegenden Angehörigen. Denn ein großer Teil der Pflegeleistung im häuslichen Bereich wird von Familien übernommen und taucht in den Leistungsausgaben der Sozialen Pflegeversicherung gar nicht auf.

Seit Jahren ist bekannt, dass der volkswirtschaftliche Beitrag der pflegenden Angehörigen für das Gesamtsystem eine Größenordnung von weit über 200 Milliarden Euro erreicht. Vor diesem Hintergrund ist die ambulante Versorgung nicht einfach deshalb günstiger, weil sie strukturell so effizient wäre, sondern auch deshalb, weil ein erheblicher Teil der Last privat getragen wird. Dass diese Entlastung des Systems in großem Umfang auf den Schultern pflegender Angehöriger ruht, ist in Wissenschaft und Pflegepolitik seit Langem beschrieben und wird auch in aktuellen Analysen immer wieder deutlich gemacht.

Fazit: Kein Geschenk, sondern Nachholung, Ausgleich und verspätete Reform

Zusammengefasst zeigen die Zahlen für 2025 primär drei Dinge: Erstens ist der kräftige Ausgabenanstieg in wesentlichen Teilen das Ergebnis gesetzgeberischer Anpassungen. Zweitens sind diese Anpassungen vielfach keine großzügigen Zusatzgeschenke, sondern eher ein teilweiser Ausgleich realer Wertverluste sowie die späte Einlösung älterer Reformversprechen aus der vorletzten Großen Koalition. Und drittens bleibt die stationäre Versorgung pro Kopf erheblich teurer als die ambulante – wobei die vermeintlich günstigere häusliche Versorgung nur deshalb funktioniert, weil pflegende Angehörige seit über drei Jahrzehnten einen enormen, oft unterschätzten Beitrag für das Pflegesystem leisten.

Unsere Prognosedaten 2025 zur Entwicklung der Pflegebedürftigen

  • Ambulant versorgte Pflegebedürftige

    2023: 4.393.497

    2024: 4.791.912

    2025 Prognose: 5.151.305

    Das entspricht nach dem starken Anstieg 2024 einer weiteren vom Pflege-Dschungel prognostizierten Zunahme um 7,5 % in 2025.

  • Stationär versorgte Pflegebedürftige

    2023: 843.089

    2024: 850.634

    2025 Prognose: 859.140

    Hier fällt das Wachstum mit nur 1,0 % nach Pflege-Dschungel-Einschätzung deutlich geringer aus als im ambulanten Bereich.

  • Gesamtzahl der Pflegebedürftigen in dieser Betrachtung

    2023: 5.236.586

    2024: 5.642.546

    2025 Prognose: 6.010.446

    Insgesamt ergibt sich damit für 2025 ein prognostiziertes Wachstum von 6,5 %.

  • Verteilung der Versorgungsformen 2025

    Ambulant: 85,7 %

    Stationär: 14,3 %

    Die große Mehrheit der Pflegebedürftigen wird also weiterhin außerhalb stationärer Einrichtungen versorgt.

  • Ausgaben nach Versorgungsform 2025

    Ambulant: 47,25 Milliarden Euro

    Stationär: 23,18 Milliarden Euro

    Obwohl der stationäre Bereich deutlich weniger Personen umfasst, bindet er einen sehr hohen Ausgabenanteil.

  • Ausgaben pro Kopf 2025

    Ambulant: 9.171,57 Euro je Person

    Stationär: 26.977,80 Euro je Person

    Damit liegt der rechnerische Aufwand pro stationär versorgter Person rund 17.806 Euro höher als im ambulanten Bereich.

Ihre Anmeldung konnte nicht gespeichert werden. Bitte versuchen Sie es erneut.
Ihre Anmeldung war erfolgreich.
Mit dem Pflege-Dschungel Newsletter ab sofort nichts verpassen!
Pflege-Cockpit
Pflege-Dschungel Lampe

Pflege-Dschungel

TEUS – Transparenz und Erleichterung im Umgang mit der Sozialgesetzgebung UG haftungsbeschränkt

Friedrich Karl Straße 90
28205 Bremen

Hendrik Dohmeyer

Verantwortlich

Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

Rechtliches

Pflegeleistungen 2026

Download für 2026

Teuerste Pro-Kopf-Gesundheit Europas

Teuerste Pro-Kopf-Gesundheit Europas

Teuerste Pro-Kopf-Gesundheit Europas

Deutschland leistet sich ein Gesundheitssystem der Superlative – allerdings mit einer ernüchternden Pointe. Mit über 488 Mrd. Euro jährlichen Gesamtausgaben und 5.317 Euro pro Kopf ist es das teuerste in Europa.

Damit liegen unsere Pro-Kopf-Kosten rund 44 % über dem europäischen Durchschnitt – wir investieren also massiv ins „Kurieren“.

Doch der erhoffte Vorsprung bei den Ergebnissen bleibt aus: Mit einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 81,2 Jahren liegt Deutschland unter dem europäischen Mittel und fast drei Jahre hinter Ländern wie Spanien oder Italien. Die folgenden Grafiken machen diese Diskrepanz sichtbar – und wer tiefer einsteigen möchte, findet ergänzend eine vollständige Ländertabelle mit allen europäischen Staaten im Vergleich.

Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 war ich insgesamt 18 Jahre lang als sorgender und pflegender Angehöriger für meine eigenen Eltern da. Aktuell kümmere ich mich intensiv um zwei weitere Familienmitglieder und kenne die Herausforderungen einer Pflegesituation daher weiterhin auch aus ganz persönlicher Erfahrung.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier im Pflege-Dschungel. Ein wenig stolz bin ich auch auf unser neues Pflege-Cockpit mit vielen neuen und verbesserten Tools und Funktionen.

Gesundheitsausgaben pro Kopf Europa

Wir haben in Deutschland mit über 488 Mrd. Euro pro Jahr das teuerste Gesundheitssystem Europas. Mit 5.317 Euro pro Kopf und Jahr „kurieren“ wir unsere Krankheiten mit 44 % mehr Kosten als im europäischen Durchschnitt!

Trotz dieser enormen Kosten leben die Menschen hier mit durchschnittlich 81,2 Jahren lediglich unter dem europäischen Durchschnitt und fast drei Jahre kürzer als in Spanien oder Italien.

Lebenserwartung in Europa

EU-27: Gesundheitsausgaben, Lebenserwartung & Relation

EU-27 Ø
Belgien
Bulgarien
Tschechien
Dänemark
Deutschland
Estland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Kroatien
Italien
Zypern
Lettland
Litauen
Luxemburg
Ungarn
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Slowenien
Slowakei
Finnland
Schweden
Gesamtausgaben 2022 (Mrd. €)
1.648,50
59,3
6,6
29,3
36,3
488,1
3,2
17,6
131,1
313,6
4,9
175,7
2,5
2,9
5
4,3
11,3
1,7
96,9
49,9
41,9
28,4
16,4
6,5
8,5
25,4
59,1
Gesundheitsaus-gaben/Kopf (€)
3.685
4.339
1.786
2.908
4.154
5.317
2.014
1.986
2.814
4.302
1.858
2.945
2.854
1.928
2.318
4.316
1.867
3.427
4.531
4.751
1.960
2.823
1.627
2.927
1.947
3.645
4.363
Lebenserwartung 2023 (Jahre)**
81,5
82,5
75,8
80
81,9
81,2
78,8
81,6
84
83,1
78,6
83,8
82,5
75,9
77,3
83,4
76,9
83,6
82
81,6
78,6
82,4
76,6
82
78,1
81,7
83,4
€ je erwartetes Lebensjahr*
45
53
24
36
51
65
26
24
34
52
24
35
35
25
30
52
24
41
55
58
25
34
21
36
25
45
52

* Pro-Kopf-Werte in kaufkraftbereinigten Euro (PPS) für 2022, auf Basis der Eurostat-Daten zu „current healthcare expenditure“.<br /> ** Lebenserwartung bei Geburt 2023, nach Eurostat-News „EU life expectancy estimated at 81.5 years in 2023“ (Länderdifferenzierung aus dem zugrunde liegenden Datensatz).

Die Tabelle basiert auf offiziellen EU-/OECD-Daten:

€3 685 per person spent on healthcare in 2022

  1. Gesundheitsausgaben je Einwohner (PPC, Euro, 2022)

    • Hauptquelle ist Eurostat / Eustat:

      „Indicators of health expenditure by country. 2022“ – dort findest du für alle EU-Länder die Kennzahl

      „Current expenditure per inhabitant (PPC, euro)“.

    • Ergänzend die Eurostat-News:

      „€3 685 per person spent on healthcare in 2022“ – hier kommt u.a. der EU-27-Durchschnitt her.

  2. Lebenserwartung bei Geburt (2023)

    • Eurostat-News: „EU life expectancy estimated at 81.5 years in 2023“ (gibt den EU-Durchschnitt und verweist auf die zugrunde liegenden Tabellen).

    • Für die Aufschlüsselung nach Ländern habe ich auf die Eurostat-basierten Länderdaten zurückgegriffen, wie sie u.a. in der Übersicht

      „List of European countries by life expectancy“ (UN/Eurostat-Daten) zusammengefasst sind.

  3. Wichtig zur Einordnung

    • Die von mir genannten Werte sind aus diesen Quellen übernommen und teils auf ganze Euro gerundet.

    • Wenn du sie im Prospekt zitierst, kannst du z.B. als Quellenangabe schreiben:

      „Datenbasis: Eurostat/OECD, Gesundheitsausgaben je Einwohner 2022 (PPC) und Lebenserwartung bei Geburt 2023.“