Nachbarschaftshilfe in Rheinland-Pfalz
Nachbarschaftshilfe in Rheinland-Pfalz – alles Wissenswerte auf einer Seite:

„Lebendige Nachbarschaften brauchen Menschen, die sich engagieren, sich einmischen und mit anpacken.“ sagt Sozialminister Schweitzer

Quellenangabe:© A. Heimann
Rheinland-Pfalz hat mit der Landesinitiative „Neue Nachbarschaften – engagiert zusammen leben in Rheinland-Pfalz!“ ein starkes Netzwerk aufgebaut, das Ehrenamtliche in über 170 Initiativen qualifiziert, begleitet und miteinander vernetzt.Unsere Landesinitiative unterstützt Projekte, die sich dafür einsetzen, dass wir gut und verlässlich versorgt sind, wenn wir Hilfe und Unterstützung brauchen.

Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel
Seit über 15 Jahren bin ich Sorgender und Pflegender Angehöriger (SPA).
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.
Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier vom Pflege-Dschungel.
Wissenswertes für Familien, die Nachbarschaftshilfe in Rheinland-Pfalz nutzen wollen.
1. Wer kann die Nachbarschaftshilfe in Rheinland-Pfalz nutzen?
Anspruch auf die Unterstützung in Form der Nachbarschaftshilfe haben alle pflegebedürftigen Personen mit einem Pflegegrad zwischen 1 und 5.
Im Unterschied zur Verhinderungshilfe ist hier keine Vorpflegezeit zu berücksichtigen.
Die Nachbarschaftshilfe muss auch nicht im Vorfeld beantragt werden.
Es ist lediglich notwendig, dass die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer bei der ADD Trier registriert ist.
2. Welche Personen können die Nachbarschaftshilfe übernehmen?
In Rheinland-Pfalz muß die Nachbarschaftshelfer/-in folgendes erfüllen:
1. Sie darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
2. Die Person kann auch nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben.
3. Die leistungserbringende Person muss der ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) ihre persönliche Eignung durch vorlage eines höchstens 3 Monate alten Führungszeugnisses oder bei Betreuung Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnis nachweisen.
4. Sie muss einen ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen.
5. Der Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses von mindestens 9 Unterrichtsstunden ist nachzuweisen, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Dieser ist alle fünf Jahre zu wiederholen.
Sind diese Rahmenbedingungen geklärt, kann sich die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer bei der ADD Trier registrieren.
3. Wie viel Geld steht für die Nachbarschaftshilfe zur Verfügung?
Für die Abrechnung der Leistungen der Nachbarschaftshilfe in Rheinland-Pfalz über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI stehen monatlich 125 € zur Verfügung.
Wird dieser Betrag nicht verbraucht, spart er sich automatisch an. Wurde im letzten Jahr keine Leistung über den Entlastungsbetrag bezahlt, liegt auf Ihrem Konto bei der Pflegekasse theoretisch ein angesparter Betrag von 1.500 €. Dieses Guthaben muss bis zum 30.6. des Folgejahres verbraucht sein – sonst verfällt es zum 1. Juli.
Haben Sie also noch ein Guthaben bei Ihrer Pflegekasse, können Sie auch einen höheren Betrag als die 125 € für Leistungen im Monat einsetzen. Zu beachten ist dabei, dass Nachbarschaftshelfer/-innen in Rheinland-Pflaz höchstens 520 Euro im Monat erhalten dürfen.
Umwandlung vom Sachleistungsbudget
Sollte kein angespartes Budget vom Entlastungsbetrag zur Verfügung stehen, können Sie trotzdem einen höheren Betrag einsetzen. In Rheinland-Pfalz haben Sie die Möglichkeit, maximal 40 % des Sachleistungsanspruchs ihres Pflegegrades hierfür umzuwandeln. Auf dieser Seite können Sie sich detailliert hier zu informieren.
Hier eine Tabelle mit den maximal möglichen Geldbeträgen pro Monat (ohne angespartes Guthaben). Lesebeispiel: Beim Pflegegrad 3 können von einem Sachleistungsbudget von 1.363 € maximal 40 % umgewandelt werden. Das sind 545 €. Zusammen mit den „regulären“ 125 Euro ergibt sich ein Betrag von 670 €, für die Sie 2 Helfer finanzieren können.
Pflegegrad | 40 % Umwandlung |
Max. Gesamt |
1 | 0 € | 125 € |
2 | 290 € | 415 € |
3 | 545 € | 670 € |
4 | 677 € | 802 € |
5 | 838 € | 963 € |
Als Konsequenz verzichten sie auf 40 % vom Pflegegeld. Dies sind jedoch nur 218 €. Sie haben mit der Umwandlung 327 € mehr Geld zur Verfügung, wenn Sie diese Möglichkeit nutzen.
Für viele pflegebedürftige Menschen, die einen hohen Betreuungsbedarf haben, ist diese eine hervorragende Möglichkeit, mehr Betreuungszeit „einzukaufen“.
4. Mögliche Leistungen der Nachbarschaftshilfe in Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz können unter anderem die folgenden Tätigkeiten durchgeführt werden:
- Reinigung der Wohnung
- Erledigung von Einkäufen des täglichen Lebens
- Reinigung der Wäsche
- Begleitung bei Spaziergängen
- Begleitung zum Arzt
- Gartenarbeiten oder Handwerkerleistungen sind nicht inbegriffen!
5. Erfahrungsaustausch in der Nachbarschaftshilfe Community
Wünschen Sie sich zum Thema der Nachbarschaftshilfe mit anderen Familien auszutauschen? Dann besuchen Sie doch einmal die NBH Community und melden sich hier für den Bereich der Nachbarschaftshilfe in Niedersachsen an.
Mehr über die unsere Community erfahren Sie hier.
6. Nachbarschaftshilfe abrechnen mit dem NBH-Rechner
Haben Sie noch und verbrauchtes Entlastungsbudget aus dem Vorjahr? Wie viel Geld ist in diesem Monat noch für die Nachbarschaftshilfe auf dem Konto bei ihrer Pflegekasse. Haben Sie hier einen Überblick? Wenn nicht, dann schauen sich doch einmal unser NBH-Rechner an.
Hier haben Sie die perfekte Übersicht über alle ihre Leistungsansprüche und können die Nachbarschaftshilfe bequem und übersichtlich abrechnen.
Die Nutzung des NBH-Rechners ist ein Service vom Pflege-Dschungel und für Sie kostenfrei.
Die monatlichen Abrechungen für Ihtre Pflege-Kasse können Sie weitesgehend automatisiert mit wenigen "Klicks" erledigen.
Für den eingerichteten Helfer oder die Helferin müssen Sie dann pro Monat nur die geleisteten Stunden einsetzen und die fertige Abrechnung kann sofort ausgedruckt werden.
Schauen Sie sich als kurze und bequeme Orientierung auch die drei Videos hierzu an.
Mehr über unseren Service erfahren Sie hier:
"Eure Unterstützung ist so wertvoll. Danke hierfür!"
Alles Wissenswerte und Service die Anerkennung
als Nachbarschaftshelfer/in in Rheinland-Pfalz

Kursangebot für die Nachbarschaftshilfe
Um das Angebot der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe anbieten zu können, wurde in der neuen Verordnung auf die Notwendigkeit verzichtet, einen von den Pflegekassen anerkannten Kurs für die Nachbarschaftshilfe zu absolvieren.
Der Pflegekurs kann aber bei persönlichem Bedarf freiwillig, kostenlos und auch online durchgeführt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten hierfür.
A. Welche Voraussetzungen, wo anmelden für die Nachbarschaftshilfe?
Um sich als Nachbarschaftshelfer/-in zu registrieren muss in Rheinland-Pfalz folgendes erfüllt sein:
1. Sie dürfen nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und
2. max. für zwei pflegebedürftige Menschen tätig sein
3. Sie können auch nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben.
4. Sie dürfen nicht mehr als 520 Euro pro Monat einnehmen
5. Sie müssen ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen, bei der Betreuung von Minderjährigen ein erweitertes Führungszeugnis
6. Des Weiteren muss ein ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflicht und Unfallversicherung) bestehen
7. Es ist der Abschluss eines Erste-Hilfe-Kurses über 9 Unterrichtsstunden vorzuweisen, der nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, dieser ist spätestens nach fünf Jahren zu wiederholen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt können Sie sich bei der ADD in Trier registrieren. Ihre Daten werden dann an die Pflegekasse weitergeleitet.
B. Welche Honorierung ist für die Nachbarschaftshilfe möglich?
Die Aufwandsentschädigung beträgt maximal 10 Euro incl. Auslagenersatz.
Die Einnahmen dürfen nicht höher sein als bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob), also nicht mehr als derzeit 520 Euro pro Monat. Dabei ist zu beachten, dass Sie nur zwei pflegebedürftige Personen betreuen dürfen und die Beträge zusammen gerechnet werden.
Um mit der Pflegekasse möglichst mühelos abzurechnen, ist ein Institutionskennzeichen (IK) sinnvoll.
C. Fragen zu: Versicherung, Steuern, und Bürgergeld
Steuern
Die gezahlten Aufwandsentschädigungen für die Nachbarschaftshilfe müssen bei der jährlichen Steuererklärung dem Finanzamt gemeldet werden. Diese sind insbesondere dann steuerfrei, wenn die ausgeübte Tätigkeit als „sittliche Pflicht“ ausgeführt wurde. Als sittliche Pflicht wird von den Finanzämtern der Umstand definiert, wenn sie nur bei einer Person die Nachbarschaftshilfe durchgeführt haben. Es können sich aber natürlich auch verschiedene Konstellationen ergeben, wo sie etwa ein pflegebedürftiges Ehepaar betreuen oder im Laufe des Jahres ein pflegebedürftiger Nachbar verstorben ist und sie sich anschließend um einen anderen guten Nachbarn kümmern. Diese und andere individuellen Fälle sollten Sie mit dem Finanzamt klären.
Versicherung
Sie müssen selbst über einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen oder erleiden kann, verfügen. Die Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Menschen, den Sie betreuen, ist hierfür nicht zuständig. Falls Sie noch keine Haftpflichtversicherung haben, googeln Sie einfach nach dem Begriff und finden Anbieter. Die Kosten betragen ca. 25 bis 40 Euro im Jahr, je nach Anbieter, Deckungssummer und persönlichen Bedingungen.
Bürgergeld
Alle Einnahmen aus der Nachbarschaftshilfe werden als Einkommen gewertet.
Dabei sind laut aktueller Broschüre der Agentur für Arbeit auf Seite 59 folgende Freibeträge zu berücksichtigen:
- Die ersten 100 € aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundabsetzungsbetrag)
- Zusätzlich bleiben 20 % des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der über 100 Euro und nicht
mehr als 1.000 Euro beträgt. - Zusätzlich zu den beiden oben genannten Beträgen
werden 10 % von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht
angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr
als 1.200 Euro beträgt. Bei Leistungsberechtigten,
die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges
Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.
Wenn Sie also nur die regulären 125 € vom monatlichen Entlastungsbetrag für Ihre Nachbarschaftshilfe erhalten, sind hiervon 20 € anzurechnen (80 % von 25 €).