Videobegutachtung: Ein neuer Schritt in der Pflegebegutachtung

Videobegutachtung: Ein neuer Schritt in der Pflegebegutachtung

Moin!

Die Videobegutachtung wird in Deutschland zu einer wichtigen Methode, um die Feststellung von Pflegebedürftigkeit flexibler und effizienter zu gestalten. Neben den bisherigen Methoden wie persönlichen Hausbesuchen und strukturierten Telefoninterviews wird nun auch die Videotelefonie für Pflegebegutachtungen eingeführt. Diese Neuerung soll helfen, den steigenden Bedarf an Begutachtungen zu decken und gleichzeitig eine qualitativ hochwertige sowie zeitnahe Begutachtung sicherzustellen.

Seit Juli 2022 wird die Videokommunikation bereits in der Pflegeberatung genutzt. Jeder zweite Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI kann seitdem per Videokonferenz erfolgen. Im Gegensatz zur jetzt dauerhaft vorgesehenen Begutachtung per Videokonferenz ist die Regelung für den Beratungseinsatz vorerst bis zum 31. März 2027 zeitlich begrenzt.

Ihren Beratungseinsatz per Videokonferenz können Sie hier buchen.

 

Neue Möglichkeiten durch Videobegutachtung

Bis vor ein paar Wochen waren Pflegebegutachtungen ausschließlich als Hausbesuch oder strukturiertes Telefoninterview möglich. Diese Beschränkung wurde nun aufgehoben, und die Videobegutachtung steht als Alternative zur Verfügung. Diese Änderung wurde am 25. September 2024 durch den Medizinischen Dienst Bund bekannt gegeben. Grundlage hierfür ist das im Frühjahr erlassene Digital-Gesetz, das die Digitalisierung des Gesundheitswesens fördern soll.

Die genauen Voraussetzungen und Einsatzmöglichkeiten der Videobegutachtung sind in den aktualisierten Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund geregelt, die am 26. September 2024 in Kraft traten.

Einsatzbereiche der Videobegutachtung

Die Videobegutachtung kommt in allen Fällen infrage, in denen auch ein strukturiertes Telefoninterview möglich ist, insbesondere bei Höherstufungsanträgen und Wiederholungsbegutachtungen. Carola Engler, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Medizinischen Dienstes Bund, bezeichnete die Videotelefonie als wichtigen Schritt, um eine zeitnahe Begutachtung sicherzustellen und den Zugang zu Pflegeleistungen zu erleichtern.

Vorteile der Videobegutachtung

Durch die Videobegutachtung entfallen lange Anfahrtswege, was den Medizinischen Diensten eine effizientere Einteilung ihrer Gutachterinnen und Gutachter ermöglicht. Gerade vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und der steigenden Nachfrage nach Begutachtungen – von 1,8 Millionen Fällen im Jahr 2017 auf 2,88 Millionen im Jahr 2023 – ist dies ein großer Vorteil. Die Videobegutachtung trägt dazu bei, den steigenden Bedarf zu decken und die Qualität der Begutachtungen zu gewährleisten.

Forschung zur Videobegutachtung: Ein Projekt bis 2026

Ein Projekt, das vom GKV-Spitzenverband finanziert wird, untersucht derzeit die Voraussetzungen für die Einführung der Videobegutachtung. Es läuft in Zusammenarbeit mit elf Medizinischen Diensten und der Universität Bremen. Ziel ist es, die Ergebnisse der Videobegutachtung mit denen einer persönlichen Begutachtung zu vergleichen sowie die Praktikabilität und Akzeptanz zu prüfen. Das Projekt startete im April 2024 und läuft bis März 2026.

Hier finden Sie die GKV-Projektinformationen.

Herausforderungen und Fazit

Die Einführung der Videobegutachtung bietet Flexibilität und Zeitersparnis, insbesondere in ländlichen Regionen. Dennoch gibt es Herausforderungen, wie die technischen Anforderungen an Geräte und Internetzugang. Nicht jede pflegebedürftige Person kann eine Videokonferenz durchführen. Daher bleibt die Videobegutachtung vorerst eine ergänzende Option neben Hausbesuchen und Telefoninterviews.

Die Digitalisierung im Gesundheitswesen schreitet voran, und die Videobegutachtung ist ein wichtiger Schritt hin zu einer modernen und effizienten Pflegebegutachtung. Das aktuelle Forschungsprojekt wird weitere Erkenntnisse zur optimalen Umsetzung liefern.

Entscheidungskriterien für eine Begutachtung mit strukturiertem Telefoninterview oder Videotelefonie

Eine Begutachtung mit strukturiertem Telefoninterview oder Videotelefonie kann nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen ab dem 14. Lebensjahr
    • Die Gutachter bewerten, ob die Begutachtung mit Telefoninterview oder Videotelefonie aus fachlicher Sicht geeignet ist.
    • Kritische Fälle sind z. B.:
      • Alleinlebende Personen mit dementiellen Erkrankungen oder erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen
      • Alleinlebende Personen mit psychischen Erkrankungen, wenn ein Hausbesuch keine unzumutbare Belastung darstellt
      • Personen mit seltenen chronischen Erkrankungen
    • Die Begutachtung ist nur möglich, wenn eine Unterstützungsperson anwesend ist, insbesondere bei:
      • Personen mit kognitiven oder kommunikativen Beeinträchtigungen
      • Personen mit psychischen Problemen
      • Schwierigkeiten bei der sprachlichen Verständigung
      • Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren

Eine Begutachtung durch Telefoninterview oder Videotelefonie ist ausgeschlossen, wenn:

  1. Es sich um eine erstmalige Untersuchung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit handelt.
  2. Es sich um eine Untersuchung nach Widerspruch gegen den festgestellten Pflegegrad handelt.
  3. Die pflegebedürftige Person unter 14 Jahre alt ist.
  4. Das vorherige Gutachten ergeben hat, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
  5. Das Vorgutachten älter als 36 Monate ist.
  6. Aus fachlicher Sicht diese Begutachtungsart ungeeignet ist oder eine notwendige Unterstützungsperson fehlt.
  7. Die antragstellende Person die Begutachtungsart ablehnt.

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Verhinderungspflege: Diese 7 Tipps helfen.

Verhinderungspflege: Diese 7 Tipps helfen.

7 Tipps für die Verhinderungspflege

7 Tipps zur Verhinderungspflege

Was ist Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege hat ihren Ursprung in der Erkenntnis, dass die pflegebedürftige Person bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson einen Ersatz benötigt, der oder die sich um die Pflegeaufgaben in der Abwesenheitszeit kümmert. Um diese Ersatzpflegeperson zu finanzieren, steht das Budget der Verhinderungspflege zur Verfügung.

Diese ursprüngliche Nutzungsform der Verhinderungspflege wird als tageweise Verhinderungspflege bezeichnet. Die alternative Form ist die sogenannte stundenweise Verhinderungspflege.

In den letzten Jahren hat sich die stundenweise Verhinderungspflege immer mehr durchgesetzt.

Tageweise und stundenweise Verhinderungspflege
In der Regel wird bei der Erstbegutachtung mindestens eine Person (Angehörige, der Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte oder sonstige Personen, die einen Pflegeempfänger nicht erwerbsmäßig in der Häuslichkeit pflegen) als Pflegeperson benannt.

Ist dies nicht geschehen oder hat später ein Wechsel/Ergänzung stattgefunden, kann diese Person auch nachträglich nachgemeldet werden.

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Tipp 1: Auszeit nehmen

Gönnen Sie sich regelmäßig Zeiten zum Auftanken. Planen Sie mit Bekannten und/oder Familienangehörigen feste wöchentliche Termine ein, an denen Sie sich aus der Pflegeverantwortung für ein paar Stunden ausklinken können. Bei einem Stundenlohn vom z. B. 10 Euro können Sie wöchentlich 4 Stunden eine Ersatzpflegeperson mit dem Budget der Verhinderungspflege finanzieren.

Zur Verhinderungspflege beraten lassen

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Grundsätzlich haben alle mit einem Pflegegrad 2 bis 5 begutachteten Pflegebedürftigen Anspruch auf die Nutzung der Verhinderungspflege.

Der Gesetzgeber hat jedoch die nachfolgende einschränkende Hürde vorgesehen:

Die pflegebedürftige Person muss mindestens sechs Monate lang in ihrer häuslichen Umgebung pflegerisch versorgt worden sein – die sogenannte „Vorpflegezeit“.

Dies Vorpflegezeit muss nicht ununterbrochen über die sechs Monate erfolgt sein. Pausen, die nicht länger als vier Wochen sein dürfen, sind erlaubt. Es ist nicht erforderlich, dass dieselbe Pflegeperson den Pflegebedürftigen sechs Monate gepflegt haben muss.

Wenn Sie erstmalig die VHP in Anspruch nehmen möchten und der Zeitpunkt der Inanspruchnahme weniger als sechs Monate vom Termin der Bestätigung der Pflegebedürftigkeit zurückliegt, müssen Sie die Vorpflegezeit der Pflegekasse nachweisen.

 

Je nach Pflegekasse (oft auch Tageslaune der Mitarbeiter) können schriftlich dargelegte Argumentationen ausreichen. Oder auch nicht. Auf der sicheren Seite sind Sie jedoch, wenn Sie z. B. den Hausarzt um eine kurze schriftliche Bestätigung der Notwendigkeit einer Betreuung oder Pflege bitten, die mindestens sechs Monate zurückliegt.

Meine Meinung: Die leidige „Vorpflegezeit“ wird selbst vom Gesundheitsministerium als überholter Zopf betrachtet und sollte eigentlich mit der für 2021 geplanten Pflegereform gestrichen werden. Leider findet in der sehr reduzierten Pflegereform diese Zielsetzung nicht mehr statt. Vielleicht hat die neue Regierung hier eine scharfe Schere, um den Zopf endlich abzuschneiden.

Eine vorherige Beantragung der VHP ist gesetzlich nicht notwendig. Die Einreichung der Abrechnung ist ausreichend. 

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Tipp 2: Sechs Monate Pflegezeitraum richtig verstehen

Es ist nicht erforderlich, dass dieselbe Pflegeperson, für die die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden soll, den Pflegebedürftigen sechs Monate gepflegt haben muss. Es ist egal, welche Personen sich in den vergangenen sechs Monaten um die Pflege gekümmert haben.

Auch muss die Pflege in diesem Zeitraum nicht ununterbrochen ausgeführt worden sein. Pausen von unter vier Wochen sind möglich, ohne dass sich der Gesamtzeitraum verlängert.

Die Anforderung, dass mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt, ist auch nicht an die 6-Monats-Frist gebunden. Lediglich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Verhinderungspflege muss der Pflegegrad gegeben sein.

Wenn der Antrag auf Pflegegrad-Einstufung im Januar gestellt wurde, die eigentliche Pflege aber schon seit August des Vorjahres stattfindet, kann die Pflegeperson die entlastende Verhinderungspflege ab Februar in Anspruch nehmen.

Prüfen Sie daher bitte, ab wann gepflegt wurde und versuchen ggfs. für diesen Zeitpunkt nachträglich eine Bestätigung über die Notwendigkeit von pflegerischen Maßnahmen vom Hausarzt zu bekommen.

Pflegehilfsmittel beantragen und liefern lassen

Welche Leistungen zahlt die Pflegeversicherung?

Das zur Verfügung stellte Budget der Verhinderungspflege ist ein Jahresbudget. Dieses beträgt 1.612 Euro pro Kalenderjahr und kann nach Ihren Wünschen und Bedarfen verwendet werden. Sie können regelmäßig kleinere Beträge monatlich abrufen oder z.B. für eine längere Urlaubs- oder Krankheitszeit auch den gesamten Betrag in nur einem Monat zur Finanzierung einer Ersatzpflegeperson nutzen. Der volle Betrag von 1.612 Euro steht auch zur Verfügung, wenn der Pflegegrad z. B. erst im Mai oder bei entsprechender Vorpflegezeit im November anerkannt wurde.

Achtung: Diese Regelung gilt auch weiterhin für 2022, obwohl die Kurzzeitpflege ab 1.1.2022 um 10 % aufgestockt wurde.

Wenn Sie das Geld der Kurzzeitpflege gänzlich oder nur teilweise nutzen, können Sie maximal 50 % hiervon verwenden, um damit die VHP aufzustocken. Von den 1.612 Euro Kurzzeitpflegegeld können Sie damit mit maximal 806 Euro das VHP-Budget auf insgesamt 2.418 Euro erhöhen.

Zwei Einschränkungen sind zu beachten:

  1. Wenn Sie die Ersatzpflegeperson z.B. für eine Urlaubs- oder längere Vertretung aus Krankheitsgründen nutzen, ist Ihre Hauptpflegeperson in der Regel mehr als 8 Stunden pro Tag abwesend. In diesen Fällen ist die mögliche Zeit der VHP auf 42 Tage im Jahr begrenzt. 
Details zu dieser „tageweisen Verhinderungspflege“ finde Sie im Kapitel 6.
  2. Ist die Ersatzpflegeperson mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2 Grad verwandt oder verschwägert +und/oder lebt sie im selben Haushalt, kann nicht das volle VHP-Budget für die Honorierung der Ersatzleistung zum Einsatz kommen. Für diesen Personenkreis stellt die Pflegeversicherung lediglich das 1,5 fache des jeweiligen monatlichen Pflegegeldbetrages zur Verfügung. Diese Summe ist je Pflegegrad unterschiedlich. Die nachfolgende Tabelle zeigt diese Budgets:

Hier noch eine Übersicht mit den gesetzlichen Bestimmungen zum Verwandtschaftsverhältnis:

Verwandte und Verschwägerte (§ 1590 BGB)
Verwandte des Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade sind:

  • Eltern,
  • Kinder (einschließlich der für ehelich erklärten und angenommenen Kinder),
  • Großeltern,
  • Enkelkinder
  • Geschwister

Verschwägerte des Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade sind:

  • Stiefeltern,
  • Stiefkinder,
  • Stiefenkelkinder (Enkelkinder des Ehegatten),
  • Schwiegereltern,
  • Schwiegerkinder (Schwiegersohn/Schwiegertochter),
  • Schwiegerenkel (Ehegatten der Enkelkinder),
  • Großeltern der Ehegatten,
    Stiefgroßeltern,
  • Schwager/Schwägerin.
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Tipp 3: Verhinderungspflege einfacher abrechnen

Für viele Pflegebedürftige ist die Abrechnung der verauslagten Gelder für die Verhinderungspflege eine sehr lästige Angelegenheit. Oft landen die Quittungen im berühmten Schuhkarton und warten dort auf die Weihnachtszeit. Dann wird mühselig mit dem Taschenrechner oder einer Excel-Tabelle die seit Monaten offenen Beträge endlich abgerechnet. Die Pflegekasse aha dann für Sie das Weihnachtsgeld angespart 😉

Hier möchten wir mit dem Pflege-Dschungel Abrechnungstool helfen, damit Sie schneller und einfacher Ihrer verauslagten Gelder von Ihrer Pflegekasse zurückbekommen.

Verhinderungspflege Abrechnungstoll

Auf dieser Seite können Sie sich das Excel Tool und die kleine Bedienhilfe kostenlos herunterladen

Budget der Verhinderungspflege für Stundenlöhne bei nahen Verwandten

Hier steht das 1,5 fache monatliche Pflegegeld als Budget für Stundenlöhne:


Verhinderungspflege Budget Stundenlohn nahe Verwandte

Budget der Verhinderungspflege für Kilometergeld und Verdienstausfall bei nahen Verwandten

Fallen bei den vorgenannten Ersatzpflegepersonen (nahe Verwandte) durch die Durchführung der Ersatzpflegeleistung zusätzliche Fahrkosten oder ein nachweisbare Verdienstausfall an, so können diese ebenfalls bei der Pflegekasse abgerechnet werden. Hier die dafür möglichen Maximalbeträge der Verhinderungspflege (ohne und mit 806€ Umwandlung):

Verhinderungspflege Budget km-Geld nahe Verwandte

Regelungen für Selbständige Erstpflegepersonen

Ist die Ersatzpflegeperson selbständig tätig, ist für den Nachweis des Verdienstausfalles der Einkommensteuerbescheid vom Vorjahr vorzulegen. Als Berechnungsgrundlage ist hierbei das aus diesem Steuerbescheid ersichtliche Netto zugrunde zu legen

Regelungen für die Fahrtkosten

Bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges ist in Anlehnung an das Krankenversicherungsrecht (§ 60 Abs. 3 Nr. 4 SGB V) pro gefahrenen Kilometer jeweils der nach dem § 39 SGB XI Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson Bundesreisekostengesetz (§ 5 Abs. 1 BRKG) festgesetzte Betrag für die Wegstreckenentschädigung (0,20 EUR) zu erstatten. Eine Begrenzung auf den Höchstbetrag von zurzeit 130,00 EUR bzw. 150,00 EUR erfolgt nicht.

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Tipp 4: Abwägen, wer die Verhinderungspflege übernimmt

Wenn die Verhinderungspflege jedoch von einer Ersatz-Pflegepersonen übernommen wird, die mit dem Antragsberechtigten bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder im selben Haushalt lebt, kann nur ein reduzierter Betrag (1,5-fache des monatlichen Pflegegeldes) abgerechnet werden.

Die Überlegung, wer die Verhinderungspflege durchführt, sollte also sorgfältig abgewogen werden, wenn entsprechende Alternativen zur Verfügung stehen.

Der Restbetrag kann aber immer auch für weitere Personen (Nachbarn, Freunde, entfernte Verwandte) genutzt werden.

Ausnahmeregelung: „Erzielung von Erwerbseinkommen“

Den Gesamtbetrag von 1.612 € (oder erhöht auf 2.418 €) können auch von Pflegepersonen, die bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind oder im selben Haushalt leben, komplett für Verhinderungspflege aufgebraucht werden.

Eine Beschränkung auf das 1,5 fache des Pflegegeldes findet nicht statt, wenn diese Tätigkeit der Erzielung von Erwerbseinkommen dient.

Diese Absicht wird vom Gesetzgeber dann unterstellt, wenn die Verhinderungspflege sich über den gesamten Zeitraum von mindestens sechs Wochen (42 Tage) und länger (WICHTIG!) am Stück erstreckt.

Zu bedenken ist hier, dass keine weitere Verhinderungspflege mehr anschließend abgerechnet werden kann, auch wenn noch Budgetrest zur Verfügung stehen (z.B. nur wenige Stunden pro Tag bei geringem Stundenlohn: 42 Tage mal 4 Stunden bei 9 Euro Stundenlohn = 1.512 €).

Was ist ein angemessener Verhinderungspflege-Stundenlohn?

Eine beim Pflege-Dschungel oft gestellte Frage. Deshalb haben wir eine eigene Studie hierzu initiiert (s.u.).

Grundsätzlich ist der Versichert darin frei, einen Stundenlohn zu definieren und zu bezahlen. Aber, der § 29 SGB XI beschreibt das „Wirtschaftlichkeitsgebot“. Der Gesetzestext lautet:

Die Leistungen müssen wirksam und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen. Leistungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Pflegebedürftige nicht beanspruchen, dürfen die Pflegekassen nicht bewilligen und dürfen die Leistungserbringer nicht zu Lasten der sozialen Pflegeversicherung bewirken.

Es können also keine Fantasiepreise zur Abrechnung kommen. Es ist zu empfehlen, den Preis den zu leistenden Anforderungen anzupassen. So könnte eine reine Beaufsichtigung durch Anwesenheit im Bereich 7 bis 15 €, leichtere pflegerische und betreuerische Aufgaben mit 10 bis 15 €, anstrengendere und anspruchsvolle Leistungen mit 15 bis 25 € und hoch spezialisierte und kritische Arbeiten (Intensivpflege / Beatmung) durchaus mit 25 bis 30 € und mehr honoriert werden.

Durchschnittslohn für Verhinderungspflege April 2022 = 14,29 €

Bis zum 15. April 2022 nahmen mehr als 3.928 Pflege-Dschungel Besucher/innen an unserer laufenden Umfragestudie zum Stundenlohn für die Verhinderungspflege teil.

Für die erste Kategorie wurde ein durchschnittlicher Stundenlohn von 14,29 € an die Ersatzpflegekräfte bezahlt. Die Stundenlohn-Range von 12,50 € bis 15,00 € wurde mit über 34 % am häufigsten genannt.

SchwierigkeitsstufeA. Stundenlohn bei normaler VerhinderungspflegeB. Stundenlohn bei außerplanmäßiger VerhinderungspflegeC. Stundenlohn bei außergewöhnlicher Verhinderungspflege
BeschreibungEher regelmäßig geplant und eher werktags zu normalen Uhrzeiten.Eher spontaner Bedarf und Einsatz am Wochenende und oft abends.Sehr arbeitsintensive Verhinderungspflege mit anspruchsvollen Aufgabenstellung.
Durchschnittslohn
17,46 €18,78 €23,66 €

Wie funktioniert die „stundenweise“ Verhinderungspflege?

Wie bereits eingangs erwähnt, ist diese Form der Verhinderungspflege mit über 90 % am weitesten verbreitet. Die Ersatzpflege findet dann aufgrund von kürzeren Verpflichtungen und Terminen (z. B. eigener Arztbesuch oder Friseurtermin) der Hauptpflegeperson statt. Aber auch die sehr zum empfehlenden einfachen Auszeiten für die Erholung und Entspannung können die Nutzung der stundenweisen Verhinderungspflege begründen.

Zur Unterscheidung zwischen stundenweiser und tageweiser Verhinderungspflege ist ausschließlich die Verhinderungszeit der Hauptpflegeperson relevant, nicht die geleistete Stunden der Ersatzpflegeperson. Ist die Hauptpflegeperson weniger als 8 Stunden verhindert, handelt es sich um die stundenweise Nutzung. Bei mehr als 8 Stunden, um die tageweise Verhinderungspflege.

Eine Definition des „Verhindert seins“ existiert nicht im SGB XI und auch nicht in den Richtlinien für die Pflegekassen. Insofern können die ca. 50 % der Hauptpflegepersonen, die nicht im selben Haushalt wie die pflegebedürftige Person leben, in der Regel nur denselben Zeitraum der Verhinderung angeben, in der die Ersatzpflege stattgefunden hat. Eine Angabe im Sinne einer „Abwesenheit“ hätte zwangsläufig zur Folge, dass es sich immer um eine tageweise Verhinderungspflege handeln müsste, da die Person in der Regel den überwiegenden Tagesanteil (länger als 8 Stunden) nicht im Pflegehaushalt anwesend ist. Insofern wird von den Kassen eine deckungsgleiche Angabe von Ersatzpflegezeitraum und Verhinderungszeitraum akzeptiert (Ausnahme bei Urlaub und längerer Krankheit).

Bei der Abrechnung und/oder auf den Antragsformularen wird in der Regel neben „Urlaub“ und „Krankheit“ alternativ nach den sonstigen Gründen für die Nutzung gefragt. Eine Verpflichtung zur Nennung der Motive für die Nutzung besteht jedoch nicht und verstößt genau genommen sogar gegen den Grundsatz der Datenminimierung des Art. 5 DSGVO, da die personenbezogenen Daten, ob jemand zum Friseur war oder ein Seminar bei der Volkshochschule besucht hat, keinerlei Relevanz für die Genehmigung der Leistungserstattung hat.

Lediglich bei den Angaben „Urlaub“ und „Krankheit“ kann davon ausgegangen werden, dass die Hauptpflegeperson mehr als 8 Stunden abwesend war und es sich deshalb um die tageweise Verhinderungspflege handeln müsste.

Wichtig: Bei der stundenweisen Verhinderungspflege findet keine Anrechnung der genutzten Tage auf das Gesamtkontingent von 42 Tagen statt.

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Tipp 5: Sonstige Aufwendungen der Verhinderungspflege dokumentieren

Neben den Aufwendungen für die geleistete Pflegezeit können auch weitere Kosten (z.B. Fahrtkosten, Verdienstausfall) für die Verhinderungspflege mit der Pflegekasse abgerechnet werden.

Wurden beispielsweise für die Verhinderungspflege durch die Schwiegertochter nur 817,50 € berücksichtigt (1,5 fache des Pflegegeldes des Pflegegrades 3), verbleibt bis zum Gesamtbudget der Verhinderungspflege von 1.612 € noch ein Restbetrag von 794,50 €.

Auch wenn das Verhinderungspflege Budget für Pflegepersonen, die bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind oder im selben Haushalt leben, aufgebraucht wurde, können mit dem Restguthaben noch z. B. angefallenen Fahrtkosten geltend gemacht werden.

Die Schwiegertochter könnte bei einer Fahrstrecke von jeweils 60 km zusätzlich 264 € abrechnen (60*2*11*0,20€=264 €). Diese Aufwendungen müssen lediglich dokumentiert, nicht aber durch Tankbelege nachgewiesen werden. Sehr gut funktioniert hierfür Google Maps. Abfahrts- und Zielort eintragen und Route mit km-Entfernung als Beleg ausdrucken und Abrechnung beifügen.

Sammeln Sie bitte alle Belege für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege angefallen sind oder dokumentieren solche.

Was ist die „tageweise“ Verhinderungspflege?

Die tageweise Verhinderungspflege kommt dann zur Geltung, wenn die Hauptpflegeperson länger als mindestens 8 Stunden verhindert ist.

Bei der tageweisen Verhinderungspflege werden alle genutzten Tage auf das Kontingent von 42 Tage angerechnet.

Mit Ausnahme des ersten und letzten Tages eines zusammenhängenden Zeitraums  wird das Pflegegeld je Tag um die Hälfte gekürzt (1/60 Anteil).

Beispiel Pflegegrad 3, Urlaub 12 Tage = für 10 Tage Kürzung des Pflegegeldes um 90,83 € (545€/60*10). Verbleibende Resttage für Verhinderungspflege 42-12=30.

Wenn der Leistungsanspruch der Verhinderungspflege im laufenden Kalenderjahr der Dauer, nicht aber der Höhe nach bereits ausgeschöpft wurde, kann das Restbudget der Verhinderungspflege für die stundenweise Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

Für wen kann wer die Ersatzpflege leisten?

An der Pflege gehinderte Pflegepersonen sind Angehörige, der Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte oder sonstige Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in der Häuslichkeit pflegen.

Pflegekräfte einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung und Pflegekräfte, mit denen die Pflegekasse einen Einzelvertrag nach geschlossen hat sowie Betreiber und Pflegekräfte ambulant betreuter Wohngruppen, sind keine an der Pflege gehinderte Pflegepersonen.

Bei der Verhinderungspflege wird zwischen einer nicht erwerbsmäßigen und einer erwerbsmäßigen Verhinderungspflege unterscheiden.

  1. Die Verhinderungspflege kann durch eine private, nicht erwerbsmäßig pflegende Person (z. B. Angehörige, Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte) erfolgen.
  2. Aber auch zugelassene Pflegeeinrichtung (z. B. ambulante Pflegedienste, Familienentlastende Dienste) sowie andere nicht zugelassene Dienste, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit die Verhinderungspflege durchführen (z. B. Gemeindehelfer/innen, Betriebshilfsdienste), können die Verhinderungspflege leisten.
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Tipp 6: Verjährungsfristen berücksichtigen

Wenn ihre Familie zu den vielen Familien gehört, die eventuell nicht wussten, dass die Kosten für die Ersatzpflege bei Verhinderung der Pflegeperson von der Pflegekasse bis zu einem Grenzbetrag ausgeglichen wurde, können Sie die Inanspruchnahme auch jetzt noch nachholen.

Aufgrund der Verjährungsregelungen in der Sozialen Gesetzgebung (§45 SGB I) verjähren berechtigte Ansprüche erst nach dem vierten Jahr, das nach dem Jahr der Anspruchsberechtigung folgt.

Hatten Sie also im Januar 2018 eine Ersatzpflege organisiert und hierfür entsprechende Aufwände, können Sie diese jetzt noch bei Ihrer Pflegekasse als Abrechnung einreichen und damit gleichzeitig für das entsprechende Jahr beantragen.

Wichtig: Es dürfen nur tatsächlich vorgenommen Leistungen abgerechnet werden, für die auch tatsächlich ein Geldfluss stattgefunden hat. Dieser muss durch Unterschriften von Leistungsnehmer und Leistungszahlen rechtsverbindlich dokumentiert werden.

Wo kann die Verhinderungspflege stattfinden?

Die Verhinderungspflege kann nicht nur im Haushalt des Pflegebedürftigen geleistet werden. Hier greift ein erweiterter Häuslichkeitsbegriff.

Die Verhinderungspflege kann z.B. auch daher insbesondere in

  • einem Wohnheim für behinderte Menschen,
  • einem Internat,
  • einer Krankenwohnung,
  • einem Kindergarten,
  • einer Schule,
  • einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
  • einem Krankenhaus oder
  • einer Pflegeeinrichtung (unabhängig von einer Zulassung nach § 72 SGB XI)

durchgeführt werden.

Verhinderungspflege im Krankenhaus?

Dient der Krankenhausaufenthalt des Pflegebedürftigen allein der vollstationären Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V, besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Verhinderungspflege. Bei der Kostenübernahme für die zuvor genannten oder vergleichbaren Einrichtungen ist jedoch darauf zu achten, dass nur die pflegebedingten Aufwendungen berücksichtigt werden können.

Investitionskosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder für Zusatzleistungen sowie die Behandlungspflege und Betreuung dürfen hier jedoch nicht übernommen werden.

Falls in diesem Zusammenhang lediglich eine Gesamtsumme oder ein Tagessatz – ohne weitere Spezifizierung – in Rechnung gestellt wird, sollte ein Prozentsatz in Höhe von mindestens 20 v. H. von der Summe des Rechnungsbetrages für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, medizinische Behandlungspflege und Betreuung in Abzug gebracht werden.

Verhinderungspflege im Urlaub?

Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt besteht auch ein Anspruch auf Verhinderungspflege der Pflegeperson nach § 39 SGB XI. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ersatzpflegeperson aus Deutschland heraus mitreist oder sich vor Ort befindet (z. B. in Spanien lebende Großeltern) und ob sie mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt.

Die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI können somit auch von professionellen Pflegekräften bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt erbracht werden (Urteil des BSG vom 20.04.2016, Az.: B 3 P 4/14 R). Dies gilt weltweit (vgl. Ziffer 1 zu § 34 SGB XI). Auch in diesen Fällen kann der Leistungsbetrag nach § 39 Abs. 2 SGB XI um bis zu 806,00 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt 2.418,00 EUR im Kalenderjahr erhöht werden.

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Tipp 7: Verhinderungspflege einfacher planen

Um immer einen guten Überblick über den Einsatz der Verhinderungspflege Budgets zu haben, empfiehlt es sich, diese im Voraus zu planen.

Ob regelmäßige Entlastungen pro Woche/Monat oder längere Zeiträume als Urlaub, tragen Sie Ihre Wünsche in Ihren Pflegebudget-Optimierer ein und erkennen so frühzeitig, ob Sie Gelder der Kurzzeitpflege umwandeln sollten. Alternativ oder ergänzend können Sie eventuell auch bis zu 40 % des Sachleistungsbudgets in relevanten Monaten für Entlastungsleistungen umwandeln.

Verhinderungspflege mit Pflegebudget-OptimiererWenn Sie regelmäßig den Überblick über alle ihre Ansprüche haben, können Sie eventuell deutlich mehr an Pflege für Ihre liebsten und für Ihre eigene Entlastung realisieren.

Für wen kann wer die Ersatzpflege leisten?

An der Pflege gehinderte Pflegepersonen sind Angehörige, der Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte oder sonstige Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig in der Häuslichkeit pflegen.

Pflegekräfte einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung und Pflegekräfte, mit denen die Pflegekasse einen Einzelvertrag nach geschlossen hat sowie Betreiber und Pflegekräfte ambulant betreuter Wohngruppen, sind keine an der Pflege gehinderte Pflegepersonen.

Bei der Verhinderungspflege wird zwischen einer nicht erwerbsmäßigen und einer erwerbsmäßigen Verhinderungspflege unterscheiden.

  1. Die Verhinderungspflege kann durch eine private, nicht erwerbsmäßig pflegende Person (z. B. Angehörige, Lebenspartner, Nachbarn, Bekannte) erfolgen.
  2. Aber auch zugelassene Pflegeeinrichtung (z. B. ambulante Pflegedienste, Familienentlastende Dienste) sowie andere nicht zugelassene Dienste, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit die Verhinderungspflege durchführen (z. B. Gemeindehelfer/innen, Betriebshilfsdienste), können die Verhinderungspflege leisten.

Hier mehr Informationen zur SPA Pflegeberatung Bremen

Häufige Fragen zur Verhinderungspflege

Können nahe Verwandte die Verhinderungspflege durchführen?

Ja. Wird die Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des 1,5 fachen Pflegegeldes nicht überschreiten. Zusätzlich können jedoch bei diesen Personen Aufwendungen für Fahrtkosten und/oder Verdienstausfall ausgeglichen werden.

Kann man sich die Verhinderungspflege auszahlen lassen?

Nein, sie ist eine Erstattungsleistung für nachgewiesen, erbrachte Ersatzpflegeleistungen.

Wer bekommt das Geld der Verhinderungspflege?

Die Verhinderungspflege ist eine Erstattungsleistung, die in der Regel vom Versicherten vorfinanziert wird und gegen Vorlage einer qualifizierten Abrechnung auf ihr oder sein Konto überwiesen wird. Die Pflegekasse kann aber auf Wunsch den Betrag direkt an die Ersatzpflegeperson überweisen.

Wie viel Geld gibt es bei der Verhinderungspflege?

Die Aufwendungen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1612 Euro belaufen. Aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege können maximal 806 Euro zur Aufstockung verwendet werden. Insgesamt stehen damit maximal 2.418 Euro jährlich zur Verfügung.

Muss die Verhinderungspflege im Voraus beantragt werden?

Nein. Hierzu geben die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes klar vor: „Anspruchsvoraussetzung ist nicht, dass die Leistung im Voraus beantragt wird.“

Wer hat Anspruch auf Verhinderungspflege?

Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 2 bis 5 mit Bezug von Pflegegeld, Kombinationsleistung oder nur Sachleistung, wenn eine Pflegeperson eingetragen ist.

Welche Voraussetzungen für Verhinderungspflege?

Es muss eine Pflegeperson eingetragen sein, für die bei Verhinderung eine Ersatzpflegeperson die Aufgaben übernehmen kann. Es muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen und die Pflege muss seit 6 Monaten erfolgen. Wenn eine beglaubigte (z.B. vom Hausarzt) Vorpflegezeit vorliegt, kann die Verhinderungspflege auch ab Zuerkennung des Pflegegrades in Anspruch genommen werden. Der Pflegegrad 2 muss also nicht bereits während der sechsmonatigen Vorpflegezeit vorgelegen haben.

Was ist die tageweise Verhinderungspflege?

Bei einer tageweisen Verhinderung ist Pflegeperson mehr als 8 Stunden täglich an der Pflege gehindert (z.B. Urlaub oder Krankheit). Insgesamt kann für eine Höchstdauer von 42 Tagen die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.

Was ist die stundenweise Verhinderungspflege?

Bei einer stundenweisen Verhinderung der Pflegeperson von weniger als 8 Stunden besteht der Anspruch auf das volle Pflegegeld.

Was ist Verhinderungspflege?

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr bei der tageweisen Verhinderungspflege.

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Verbesserte Leistungen wg. Corona

Verbesserte Leistungen wg. Corona

Aufgrund der Coronavirus SARS-CoV-2 Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen und Mehrbelastungen wurden bei verschiedenen Leistungsansprüchen Erleichterungen und Verbesserungen vorgenommen.
Diese cornoabedingten Maßnahmen gelten in der Regel (bisher) bis zum 30.09.2020.

Zu folgenden Themen finden Sie hier und auf meinem Pflege-Dschungel aktuelle Informationen zu den Neuerungen:

  • Pflegeberatung
  • Pflegehilfsmittel
  • Entlastungsbetrag
  • Sachleistung
  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Kurzzeitpflege

„Pflegeberatung zu Hause nach § 37 Absatz 3“

Die verpflichtenden Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 wurden bis zum 30.9.2020 ausgesetzt. Pflegegeld-Empfänger brauchen keine Kürzungen befürchten.

Ihr Anspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung bleibt aber auch bis zum 30.09. bestehen. Die sehr sinnvollen Beratungen und Schulungen nach §45 und auch nach § 37 können in dieser Zeit bequem und sicher telefonisch oder per Video-Konferenz durchgeführt werden.

Wenn Ihre Pflegeberatung hier noch nicht informiert und/oder geschult ist, machen Sie diese einfach auf das Online-Seminar von meinem Pflegeberatungs-Kongress aufmerksam. Alle Informationen hierfür sind auf diesen Seiten zusammengestellt: https://tag-der-pflegeberatung.de/fokus-kongresse-2020/.

Pflegehilfsmittel – 60 statt 40 Euro

Seit dem 4. Mai ist die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung in Kraft. Bedingt durch die starke Nachfrage nach z.B. in Corona-Zeiten notwendigen Mund-Nasen-Schutz sowie Desinfektionsmittel sind die Preise kräftig gestiegen.

Die neue Verordnung bestimmt daher, dass Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel rückwirkend (ab dem 1. April 2020) bis zu einem monatlichen Betrag in Höhe von 60 Euro (statt der sonst zur Verfügung stehenden 40 Euro) genutzt werden können. Die höhere Pauschale von 60 € gilt bis zum 30.09. 2020.
Der Zeitraum kann verlängert werden, wenn die Corona-Situation sich nicht bessert (Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird nicht aufgehoben).

Entlastungsbetrag

NRW und Sachsen sind vorgeprescht. In beiden Bundesländern wurden frühzeitig Erleichterungen bei der Nutzung des Entlastungsbetrages ermöglicht.

Hier können die Unterstützungsleitungen bis zum 30.09. auch direkt von Helfern z.B. aus der Nachbarschaft erbracht werden, die noch keinen Qualifikationsnachweis in Form einer ansonsten verpflichtenden Schulung haben.
Ähnliche Möglichkeiten bestehen in Rheinland-Pfalz. Hier müssen die Helfer jedoch bei einem offiziellen AUA-Anbieter (Angebote zur Unterstützung im Alltag) registriert sein.

Auf Bundesebene wurden diese Erleichterungen leider mit dem am Freitag verabschiedeten „Zweitem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ nur der sehr kleinen Gruppe der Familien mit Pflegegrad 1 zugestanden.

Alle Familien hingegen können die noch nicht verbrauchten Guthaben des Entlastungsbetrages aus 2019 noch bis zum 30.09. nutzen. Diese wären ansonsten bereits am 30.06. verfallen.

Pflegesachleistung

Wenn ihre Familie bereits einen Ambulanten Pflegedienst genutzt hat und dieser aufgrund der Corona-Krise jetzt ausfällt, können Sie eventuell die monatlichen Mittel der Sachleistung auch für die Unterstützung durch z. B. Nachbarschaftshelfer nutzen.

Die Rahmenbedingungen hierfür wurden vom GKV jedoch sehr eng gefasst (sind auf meiner Seite dokumentiert). Auf jeden Fall bedarf es hierfür einer Einzelfall-Entscheidung. Klären Sie daher im Vorfeld mit Ihrer Pflegekasse die Möglichkeiten.

Sollte Ihre Tages- oder Kurzzeitpflege ausgefallen sein, versuchen Sie einfach mit der Pflegekasse zu klären, ob aus Kulanz auch hier eine Verwendung der Sachleistung für unkomplizierte Hilfestellung möglich ist.

Pflegeunterstützungsgeld

Können Sie „glaubhaft darlegen, dass Sie die Pflege oder die Organisation der Pflege auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie übernehmen, Sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber haben und die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann“, dann können Sie bis zum 30.09. 10 zusätzliche Tage Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen.

Kurzzeitpflege

Zur Überbrückung etwa von quarantänebedingten Versorgungsengpässen in der Pflege können stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen in Anspruch genommen werden.

Der Leistungsanspruch für Kurzzeitpflege in stationären Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen wird zeitlich befristet bis zu 30.09. um 806 Euro erhöht.

Statt 1.612 Euro stehen jetzt 2.418 Euro zur Verfügung. Unter Hinzunahme von noch nicht genutztem Budget aus der Verhinderungspflege sind dann maximal 4.030 Euro möglich.

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Pflege in Deutschland 2018 update

Pflege in Deutschland 2018 update

Die Statistik ist vom BMG veröffentlicht:

Die Zahlen für die Leistungsarten nach Pflegegraden für 2017 sind veröffentlicht. Ich habe die bisherigen Prognosewerte gegen die nun veröffentlichten amtlichen Daten erneuert.

Insgesamt muss man sich auf ein neues Niveau der Prozentangaben gewöhnen, da bei der „Häuslichen Pflege“ jetzt auch die Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 mit einbezogen sind, die aber in den bisher ausgewiesenen Kategorien keine Leistungen beziehen (die Daten für den Entlastungsbetrag nach §45b wurden nicht dokumentiert).

Von den 3,3 Mio. Pflegebedürftigen leben fast 840.000 (= 25,4%) in stationären Pflegeeinrichtungen. Das deutliche Wachstum resultiert insbesondere durch die Zunahme der vollstationäre Pflege in Behindertenheimen (über 38 % von 91.393 in 2016 zu aktuell 126.553 Personen).

Die verbleibende Mehrheit von fast 75% wird ambulant über die Häusliche Pflege versorgt. Von diesen 2,4 Mio. Familien nutzen ca. 6 % ihre gesamten Versicherungsleistungen in Form der Sachleistungen. Zusätzlich betreuen die Ambulanten Pflegedienste noch 470.000 Familien über die Kombinationspflege. Mit knapp 600.000 Kunden wurden 2017 insgesamt 4 % mehr Personen versorgt.

Im Gegensatz hierzu stieg der Anteil der Familien, die die Pflege ausschließlich alleine besorgen um 9 % auf über 1,56 Mio.

Zwischen 2 und 36 % bewegen sich die finanziellen Nutzungsquoten bei den Entlastungsleistungen. Die hier ausgewiesenen durchschnittlichen Jahreswerte erlauben keine Hochrechnung auf die tatsächliche Anzahl der Familien. Die Werte stellen die unterste Schwelle dar, können aber nicht einfach mal 12 Monate multipliziert werden, da mehrfache Nutzungsperioden je Familie einberechnet sind.

So berichtete der vorige Gesundheitsminister Gröhe im „Sechster Bericht der Bundesregierung
über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland“, dass 2015 insgesamt 500.000 Familien die Kurzzeitpflege genutzt hätten. Im gleichen Jahr wurden von 1,3 Mio. Pflegenden die Verhinderungspflege genutzt. Setzt man hier die damaligen Jahreswerte ins Verhältnis, so ergibt sich bei der Verhinderungspflege noch eine annähernd nachvollziehbare Anzahl von ca. 9 Monaten (1.300.000 / 140.317 = 9,2 Monate).

Bei der Kurzzeitpflege ist keine vernünftige Relation erkennbar (500.000 / 24.632 = 20,3 Monate).

Ich werde das Bundesgesundheitsministerium um Auskunft bitten.

Erläuterungen zu den eigenen Berechnungen, die von mir durchgeführt wurden:

  1. Die Anzahl der „Häuslichen Pflege“ berechnet sich aus der Gesamtzahl der Pflegebedürftigen minus der stationär versorgten (3.301.999-838.478=2.463.521).
  2. Die Anzahl der von „Pflegenden Angehörigen“ versorgten Haushalte ist das Resultat der 2,4 Mio. „Häusliche Pflege“ minus ausschließlich derer nur über die „Ambulante Pflege“ versorgten (2.463.521-155.182=2.308.339)
  3. Die Gesamtanzahl der Pflegegeld-Empfänger berücksichtigt einen Anteil der als Nutzer einer Entlastungsleistung ausgewiesenen Personen. Dies erfolgt auch Subtraktion der Kombi-Leistungen und Pflegegrad 1 Bezieher von allen „Pflegenden Angehörigen“ (2.308.339-469.168-167.156=1.672.015)

Diese Methode ist auf Basis der zur Verfügung stehenden Daten mein Weg, um etwas Transparenz in den Pflege-Dschungel zu bekommen. Wer einen besseren Weg oder eine mathematisch plausiblere Methode kennt, soll sich gerne bei mir melden.

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NBA und Pflegegrade

NBA und Pflegegrade

Alles Wissenswerte rund um das Neue Begutachtungsassessment und die Gewichtungsverfahren zur Ermittlung des Pflegegrads.

Gerade für Familien, die sich neu mit dem Thema Begutachtung zur Pflegegrad-Einstufung beschäftigen müssen, eine hoffentlich nützliche Hilfe und Unterstützung.

Der in den letzten Wochen mehrfach geäußerten Bitte, einmal die verschiedenen Aspekte des Neuen Begutachtungsassessment (NBA) und der Pflegegrade in einer Infografik aufzubereiten, bin ich am Wochenende gerne nachgekommen.

Die dort aufgezeigten Module, Kriterien, Gewichtungen und Leistungen je Pflegegrad sind im begleitenden Artikel vertiefend und im Detail erläutert.

https://pflege-dschungel.de/pflegegrad/

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Investitionen der Pflegeversicherung 2017

Investitionen der Pflegeversicherung 2017

Die aktueller Ausgaben-Statistik ist vom BMFG veröffentlicht:

Und was kostet der ganze Spaß?

38,52 Mrd. Euro. Deutliche 24 % mehr als im Vorjahr. Mit den neuen finanziellen Regelungen zur Einführung des Pflegestärkungsgesetz wurde die Versorgung der Pflegebedürftigen fast ausnahmslos verbessert. Insbesondere Menschen mit kognitiven Einschränkungen in der Selbständigkeit und bei ihren Fähigkeiten wurden durch eine doppelte Höherstufung mit mehr Leistungen bedacht. Gut so!

Häusliche Pflege

Kostenmindernd hat sich bei der Entwicklung der nochmals gestiegene hohe Anteil der Pflegegeldbezieher ausgewirkt. Die in ihren Haushalten von ihren pflegenden Angehörigen betreuten Familien funktionierten mit ihrem deutlich niedrigerem Pflegegeld als wahre „Kostendämpfungsquelle“.

Würden alle heute ambulant betreuten Menschen morgen stationär versorgt, kämen zusätzliche ca. 36 Mrd.€ auf die Pflegeversicherer hinzu.

Pflegende Angehörige

Für die Entlastung der Mitarbeiter des größten ambulanten Pflegedienstes wurden durch das PSG II im letzten Jahr keine wirklichen Verbesserungen geschaffen. Die bisherigen Instrumente Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag, Tages- und Kurzzeitpflege werden analog zum in 2017 investieren Budget maximal nur von einem Drittel der Familien komplett genutzt.

Die Verfügbarkeit und die bürokratischen Reglementierungen verhindern die eigentlich vom Gesetzgeber gewollte entlastende Wirkung in den Familien. Hier könnte das geplante Entlastungsbudget im kommenden Jahr eine deutliche Verbesserung bewirken, wenn es denn die angemessene Priorität beim Bundesgesundheitsminister bekommen würde. Mehr Informationen hierzu auf https://entlastungsbudget.de/.

Pflegeberatung

Mit dem PSG II soll auch den neuen Leistungsempfängern (Pflegegrad 1) im Rahmen der Pflegeberatung nach §37/3 eine zweimal jährliche Beratung zur Verfügung stehen. Neu ist ebenso, dass die Familien mit Kombinationsleistungsbezug und die mit ausschließlicher Sachleistung der Pflegegrade 2-5 diesen zweimaligen Anspruch haben.

Da die vom BMFG dokumentierten Ausgaben jedoch über die letzten drei Jahre konstant bei nur 90 Mio. € lagen, kann es eine breite Nutzung dieses Angebotes nicht gegeben haben.

Inwieweit die Nutzung der Pflegekurse und Beratungen nach §45 innerhalb der Gesamtausgaben „Beratung“ anteilig vertreten ist, lässt sich leider nicht feststellen. Da die eigentlich verpflichtende Pflegeberatung für ausschließlich Pflegegeld beziehende Familien (ca. 1,6 Mio.) nach §37/3 fast allein schon 100 Mio.€ verbraucht haben müsste, kann da aber nicht viel übrig geblieben sein.

Nicht eingerechnet sind in der Aufstellung entstandene Kosten durch die Pflegestützpunkte (PSP) und die Beratung nach § 7a und b. Diese Investitionen in Aufklärung und Unterstützung müssten theoretisch auch noch vom 90 Mio. Budget finanziert worden sein.

Beitragserhöhung

In Anbetracht der Herausforderung, die GroKo-Versprechungen an die beruflich Pflegenden (höhere Bezahlung, mehr Stellen, bessere Arbeitsbedingungen) und an die pflegenden Angehörigen (Entlastungsbudget) erfüllen zu wollen, ist es verständlich, dass Jens Spahn die Zielsetzung eines bis 2022 gedeckelten 2,55% (2,8% für Kinderlose) Beitragssatz aufgegeben hat.

Spannend ist die Frage, wie mutig und weitblickend er den neuen Prozentsatz definieren wird. Die konjunkturelle Entwicklung offenbart ihm hierfür derzeit einen guten Spielraum.

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