Die ersten beiden Monate des neuen Jahres waren sehr arbeitsintensiv – eine Woche Auszeit war bitter nötig. Auf unserer letzten Wanderung im Hochschwarzwald bei St. Märgen fiel mir ein Schild am Wegesrand ins Auge. Darauf stand ein Satz, der einfach klingt, aber eine tiefe Wahrheit in sich trägt:
„Es ginge vieles besser, wenn man mehr ginge.“
Dieser Gedanke hat mich nicht mehr losgelassen – besonders in Bezug auf uns Pflegende Angehörige, die oft wenig Zeit für sich selbst haben. Zwischen der Verantwortung für unsere Liebsten, dem eigenen Job und der Familie bleibt kaum Raum für Bewegung, geschweige denn für bewusste Pausen. Dabei kann genau das – das Gehen – ein Schlüssel zu mehr Entlastung sein.
Warum gerade Pflegende Angehörige mehr gehen sollten
Pflegende Angehörige tragen eine immense Last, körperlich und emotional. Die Belastung ist oft unsichtbar, aber stetig. Regelmäßige Bewegung kann hier ein einfacher, aber wirkungsvoller Ausgleich sein:
Gehen reduziert Stress und beugt Erschöpfung vor Studien zeigen, dass regelmäßige Bewegung den Cortisolspiegel senkt und damit Stress abbaut. Ein Spaziergang, sei es auch nur eine halbe Stunde am Tag, kann helfen, den Kopf freizubekommen und Kraft zu schöpfen.
Gehen schafft Abstand und Perspektivwechsel Oft fühlen sich Pflegende Angehörige gefangen zwischen Verpflichtungen. Ein Spaziergang bietet einen kurzen, aber wertvollen Moment des Loslassens – eine Pause von Verantwortung, die hilft, neue Lösungen zu finden.
Gehen ist Selbstfürsorge, die leicht umzusetzen ist Große Wellness-Auszeiten sind für viele Pflegende Angehörige leider oft nicht realistisch. Aber ein kurzer Spaziergang, vielleicht mit einem guten Podcast oder in Begleitung, ist eine machbare Form der Selbstfürsorge.
Ein kleiner Schritt kann viel bewirken
Beim pflege-dschungel.de setze ich mich in diesem Jahr besonders dafür ein, dass Pflegende Angehörige nicht nur für andere, sondern auch für sich selbst sorgen.
Prävention beginnt oft im Kleinen – mit dem bewussten Entschluss, sich selbst eine kurze Auszeit zu gönnen. Vielleicht ist dieser Spruch aus dem Schwarzwald eine Einladung an uns alle: Mehr zu gehen, um besser durchs Leben zu gehen.
Never give up!!! – großes Dankeschön an alle streitbaren Widersprüchler/innen
Vor über einem Jahr habe ich mit einem Pflege-Dschungel Blogbeitrag erstmals auf ein bis dahin wenig beachtetes Urteil zur Teilrente aufmerksam gemacht.
Hier der Beitrag: https://pflege-dschungel.de/teilrente-99-99-prozent/
Mit den übersichtlichen Grafiken konnte ich viele betroffene Pflegende Angehörige die beachtlichen Vorteile für ihre Rentenpunkte deutlich machen, wenn Sie die Teilrente mit 99;99 % im Rentenalter beantragen.
Gemeinsam mit der Rechtsanwältin Judith Ahrend veranstaltete ich mehrere Zoom-Meetings, um über die Möglichkeiten des Widerspruchs und der sich anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzungen beim erwarteten Verhalten der Rentenanstalt zu informieren.
Hier entschlossen sich mehrere Pflegende Angehörige den Weg zu gehen. Reimund Schuster organisierte den Protest in einer eigenen Facebook-Gruppe. Unterstützt vom VdK legte auch er Widerspruch zur Ablehnung seines 99,99 %-Antrages ein.
In den letzten Tagen mehrten sich die Anzeichen, dass auf regionaler Ebene bei schwebenden Verfahren seitens der Rentenanstalten eingelenkt wurde.
Heute nun entdeckte ich auf der offiziellen Seite der Bundesanstalt im Update zu den neuen Regelungen 2023 die Einsicht, dass auch die Rentenanstalt mit 2 Ziffern hinter dem Komma rechnen kann.
Schön, dass nur nach einem Jahr des Protestes und Widerspruchs so schnell eine deutliche Verbesserung für so viele betroffenen Familien erzielt werden konnte.
Bitte nach sorgfältiger Prüfung mit der eigenen Rentenberatung jetzt für alle laufenden Regelungen Änderungsanträge auf 99,99 % stellen oder dies bei Neuanträgen schon berücksichtigen.
Hendrik
Damit auch die Petition des Vereins Pflegende Angehörige zur Erhöhung des Pflegegelds 2023 ein Erfolg wird, diese hier ganz einfach und schnell unterschreiben:
Nachfolgend der ursprüngliche Blogbeitrag zum Thema Teilrente mit 99,99 % auf Januar 2022
Bisher relativ unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde im September 2021 vom Bayerischen Landessozialgericht ein Urteil gesprochen, das für viele Sorgende und Pflegende Angehörige (SPA) sehr positive Konsequenzen hat. Wenn diese bereits die reguläre Altersrente oder schon eine Teilrente nach alten Bedingungen beziehen, können sie eine deutliche Aufstockung ihrer zusätzlichen Rentenzahlungen ermöglichen.
Zusammenfassung in 7 Punkten für eilige Leserinnen und Leser
Das Landessozialgericht München bestätigt in seinem wegweisenden Urteil die Auffassung der Klägerin, dass die maximal möglich zu beantragende Teilrente bei 99,99 % statt nur 99 % liegt.
Diese Urteil ist für die Rententräger verbindlich. Eine Revison ist nicht mehr möglich.
Sorgende und Pflegende Angehörige (SPA), die bereits bis zum Eintritt des Zeitpunktes der Regelaltersgrenz eine soziale Absicherung für ihrer Pflegetätigkeit nach § 44 SGB XI erhalten haben, können diese nahlos per Antrag auf 99,99%-Teilrente weiterhin beanspruchen.
SPA im Rentenalter, die bis jetzt noch nicht über die Möglichkeiten der Teilrente im Zusammenahng mit den Leistungen nach § 44 SGB XI informiert waren, können sich hier über die sogenannte Flexi-Rente informieren und einen Antrag auf diese Leistung bei ihrer Pflegekasse stellen.
SPA im Rentenalter, die insbesondere bei den mittelren und höheren Rentenniveaus bisher nur negative oder sehr geringe zusätzliche Rentenpunkte durch eine Teilrente bekommen haben, sollten sich die grafischen Übersichten weiter unten in diesem Beitrag einmal genauer anschauen. Die Beantragung lohnt sich ab sofort für alle – der Teilrenten-Verzicht bewegt sich zwischen 5 und 25 Cent bei Rentenzahlungen von 500 bis 2.500 Euro monatlich.
Ob mit dem Urteil bisher erteilte Teilrenten-Zahlungen bis zu vier Jahre rückwirkend korrigiert werden müssen, sollte individuell mit RentenberaterInnen und FachanwälteInnen abgeklärt werden.
Die jetzt drohenden zusätzlichen Zahlungen der Rentenbeiträge für die Pflegeversicherung macht die Notwendigkeit, diese pflegefremden Kosten aus der Pflegeversicherung auszugliedern, noch dringlicher.
80 % der mehr als 4,6 Mio. Pflegebedürftigen werden in ihrer privaten Häuslichkeit umsorgt und gepflegt. Hochgerechnet kümmern sich über 5 Mio. Angehörige, Freunde und Nachbarn um diese Menschen. Als ehrenamtlich „eingetragene Pflegepersonen“ mit mehr als wöchentlich 10 Stunden Pflegeaufwand an mindestens 2 Tagen haben diese für das Pflegesystem wichtigen HelferInnen Anspruch auf zusätzliche Rentenpunkte. Vorausgesetzt, sie arbeiten nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich und haben das offizielle Rentenalter noch nicht erreicht. Die Ausnahme hiervon: Bezieher einer Teilrente (Flexi-Rente).
Zur pflegebedingten Aufstockung der späteren Rentenzahlungen investiert die Pflegeversicherung im Jahr 2021 geschätzte fast 3 Mrd. Euro. Diese „pflegefremden“ Sozialleistungen sollen nach Willen der alten und neuen Bundesregierung sowie des Spitzenverbands der Versicherungen schnellstmöglich aus dem Leistungsportfolio der Pflegeversicherungen ausgegliedert werden.
Der neue Gesundheitsminister Karl Lauterbach ist gut beraten, wenn er der Ankündigung im Koalitionsvertrag „werden wir … versicherungsfremde Leistungen wie die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige … aus Steuermitteln finanzieren“ schnell energischen gesetzgeberischen Nachdruck verleiht. Das brisante LSG-München Urteil wird schon in diesem Jahr zu vielen Neu- und Änderungsanträgen vieler SPA mit Altersrente führen (siehe Prognose weiter unten).
Worum es geht
Im Rahmen des „Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016 wurde nicht verbindlich definiert, wie hoch der maximal mögliche Auszahlungsbetrag bei einer Teilrente ist.
Die Rentenversicherungsträger haben unter sich beschlossen, diesen auf einen 99% Anteil festzulegen.
Hiergegen klagte die inzwischen verstorbene Klägerin und das Verfahren wurde von ihren Erben nach entsprechenden Berufungen bis zum Bayerischen Landessozialgericht getragen. Die Klägerin hatte in ihrem Antrag auf Altersrente eine maximal mögliche Teilrente beantragt (bis zu 99,9%), was ihr mit der Begründung auf die gängige 99,0 % Regelung verwehrt wurde.
Das LSG München bestätigte mit dem Urteil: „ Ein Anspruch auf Gewährung von Teilrente nach § 42 Abs. 2 SGB VI besteht jedenfalls bis zu einer Höhe von 99,99 % der Vollrente“. Die Berufungen der Rentenversicherungsträger wurde nun final abgelehnt und mit dem Urteil L 6 R 199/19 ist ein Meilenstein in der bundesdeutschen Rentengeschichte für Sorgende und Pflegende Angehörige Rentner geschrieben.
Eine Revision gegen dieses Urteil ist nicht mehr möglich.
Warum werden die zusätzlichen 0,99 % so eine „Sprengkraft“ haben?
Ca. 1/3 aller SPA befinden sich in der Altersgruppe ab 65 Jahren und viele, die hiervon eine Altersrente beziehen, nutzen ihren Anspruch auf Erhöhung ihrer Rentenbezüge über die Pflegeversicherung nicht.
Der überwiegende Teil vermutlich aus Unwissenheit, für einen großen Teil lohnt sich dies bisher nicht.
Die gewährten zusätzlichen Rentenpunkte werden nach zwei Kriterien gestaffelt zur Verfügung gestellt. Eine erste Einstufung erfolgt über den testierten Pflegegrad des Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 = 100 % Anspruch, Pflegegrad 2 nur noch 27 %) und innerhalb der Pflegegrade wird dann noch einmal reduziert, wenn die Familie sich Unterstützung vom Ambulanten Pflegedienst holen.
So beträgt die monatliche Anwartschaft von Rentenpunkten nach einem Jahr Pflegetätigkeit beim Pflegegrad 4 mit Unterstützung durch einen Pflegedienst in Westdeutschland 20,34 Euro.
Bei einer fiktiven Rente von monatlich 2.500 Euro hätte eine Umwandlung in eine Teilrente von 99 % zur Folge, dass diese um 25 Euro gekürzt würde. Der effektive Zugewinn wäre mit -4,66 Euro ein Verlustgeschäft und rechtfertigt den notwendigen bürokratischen Aufwand nicht.
Bei der nun gültigen 99,99 % Regelung kommen jedoch 20,09 Euro zur Anrechnung (nur 25 Cent Verlust).
Die Rentenpunktanwartschaften beziehen sich auf eine einjährige Pflegearbeit. Beim vorgenannten Beispiel hätte sich der Angehörige nach fünf Jahren eine zusätzliche Jahresrente von 1.205 Euro verdient. Bei der alten Regelung wäre es ein Verlust von -280 Euro.
Mögliche Renten-Verbesserungen prüfen
Faktisch macht die neue gesetzliche Regelung es vermutlich für fast alle berechtigten Sorgenden und Pflegenden Angehörigen in allen Versorgungssituationen lohnenswert, einen Antrag auf Teilrente zu stellen. Besondere individuelle Rentensituationen (Betriebsrenten etc.) sollten mit der Rentenberatung besprochen werden. Auch muss eventuell berücksichtigt werden, ob durch die Aufstockung die Steuerfreiheit durch die Freibeträge überschritten wird.
Die nachfolgenden Tabellen für exemplarische Rentenzahlungen zwischen 500 und 2.500 Euro machen deutlich, bei welchem monatlichen Rentenniveau das 99,99 % Urteil welche finanzielle positive Veränderung bewirkt.
Lese-Hilfe:
Alle sechs Grafiken haben denselben Aufbau und dieselben Inhalte. Lediglich die fiktiven Beispielrenten unterscheiden sich von 500 bis 2.500 Euro.
Die Balkendarstellung ist in vier Felder (Pflegegrad 2-5) aufgeteilt, die jeweils für die unterschiedlichen Rentenbeiträge stehen, die als Anwartschaften von der Pflegekasse finanziert werden.
Jeder Pflegegrad ist noch einmal in drei Bereiche unterteilt, da hier noch einmal zwischen „nur Pflegegeld“, „Kombi-Leistung“ und nur „Sachleistung“ unterschieden wird.
Der graue Balken zeigt die möglichen Rentenpunkte unter Berücksichtigung des Abzugs von 1 % der Vollrente bei der 99%-Teilrenten-Regelung. Der orange Balken zeigt die mögliche zusätzliche Rentenleistung mit der neuen 99,99 % Regelung.
Nachfolgend sind die für 2022 gültigen Eckwerte der sozialen Absicherung für SPA dokumentiert. Alle aktuellen Rentenwerte können hier heruntergeladen werden: Deutsche Rentenversicherung 1.Hj. 2022
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 01.01.2022 18,6 %. Die mtl. Bezugsgröße beträgt 2022 in der gesetzlichen Rentenversicherung 3.290 € (West) bzw. 3.150 € (Ost). Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem vorvergangenen Kalenderjahr. Quelle: BMG Zahlen und Daten zur Pflegeversicherung, Anwartschaften Ost eigene Berechnungen.
Einschätzungen zum Teilrenten-Urteil
So erfreulich dieses Urteil für viele betroffene Rentnerinnen und Rentner auch ist, so wird dies aber auch Konsequenzen für die Pflegeversicherung haben. Nachfolgend einige Stimmen:
Hier muss Herr Lauterbach schnell reagieren
Kornelia Schmid vom Verein Pflegende Angehörige e.V.
„Ich freue mich für die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen über die „überraschende gerichtliche“ Anerkennung und Wertschätzung ihrer Arbeit, sehe aber auch die Konsequenzen, wenn immer mehr Geld für pflegesachfremde Zwecke ausgegeben wird. Wir haben nachgerechnet: Wenn nur ca. 1/3 aller Betroffenen SPA im Rentenalter die neue Möglichkeit des Münchner Teilrenten-Urteils nutzen, kommt eine zusätzliche Belastung von fast 800 Mill. Euro auf die Pflegekassen zu. Geld, das dann für die Pflege fehlt.
Das Gesundheitsministerium muss dringend diese Kosten umleiten.“
Quelle: Angaben bis 2020 BMG (Zahlen und Daten zur Pflegeversicherung) basierend auf Angaben Deutsche Rentenversicherung Bund, Geschäftsstatistik der Pflegekassen. Prognosen vom Verein Pflegende Angehörige e.V. basierend auf den durchschnittlichen Ausgaben pro Versicherten 2019 von 2.214 Euro
Das Urteil hat weitreichende Folgen
Judith Ahrend Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht
Mit diesem Urteil korrigiert das LSG – München richtigerweise die Entscheidung der Rentenversicherung, die Teilrente (Flexirente) auf einen Höchstbetrag von 99% zu begrenzen. Die Entscheidung der Rentenversicherung war durch keine gesetzliche Regelung abgesichert.
Alle pflegenden Angehörigen können nun die bestmögliche Lösung für ihre Rentenansprüche realisieren. Der Gesetzgeber hat für die pflegenden Angehörige gerade diese Lösung der Flexirente mit dem zeitweiligen Verzicht auf Rentenzahlungen vorgesehen, damit diese anschließend eine „spürbare“ Erhöhung der Rentenleistungen erreichen können. Viele pflegende Angehörige haben ja vorher jahrelang keine Möglichkeit gehabt, einer „anderen“ Beschäftigung nachzugehen. Alle pflegenden Angehörigen können nur ermuntert werden, auf der Basis dieses Urteils Anträge auf Anerkennung nicht bewilligter Rentenleistungen bei der Rentenversicherung zu stellen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine „höchstmögliche Teilrente“ wie bei der Klägerin oder eine Teilrente in Höhe von 99% beantragt wurde. Dazu können auch die Rentenberater oder Fachanwälte Auskunft geben. Auch rückwirkende Ansprüche können geprüft werden. Zu beachten ist, dass es sich um einen Rentenbetrag handelt, den sich die pflegenden Angehörigen durch „Pflegearbeit“ erwirtschaftet haben.
Beratungspflicht
Die Rentenversicherungsträger und andere offizielle Beratungsstellen für Rentenfragen sollten umgehend ihre Informationsmaterialien überprüfen. Nach Angaben des VdK haften diese eventuell bis zur Amtshaftung aus falschen Angaben und Informationen. Für Pflegeberaterinnen und Pflegeberater bietet das Urteil für relevante Gesprächspartner bei den § 37 Absatz 3 Beratungsbesuchen und der § 7a Pflegeberatung ein interessantes neues Themenfeld.
Dokumentation des Teilrenten-Urteils
Nachfolgend ist das Münchner Urteil im Detail beschreiben. Dankeschön an „openJur“
Bayerisches LSG, Urteil vom 14.09.2021 – L 6 R 199/19
Tenor 1 I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. März 2019 wird zurückgewiesen. 2 II. Die außergerichtlichen Kosten sind zu erstatten. 3 III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 4 Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 29.09.2019 verstorbenen Versicherten die Gewährung einer Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% der Vollrente anstatt der gewährten 99% der Vollrente geltend. 5 Die 1944 geborene Versicherte bezog ab November 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit Februar 2009 gewährte die Beklagte eine Regelaltersrente. 6 Sie unterlag als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson seit 01.07.2017 der Rentenversicherungspflicht (Bescheid der Pflegekasse M vom 27.02.2018). 7 Mit Schreiben vom 18.06.2017 beantragte die Versicherte, die Altersrente ab 01.07.2017 als höchstmögliche Teilrente zu gewähren. Mit Bescheid vom 21.02.2018 berechnete die Beklagte die bisherige Regelaltersrente ab dem 01.07.2017 als Teilrente neu. Die Höhe der laufenden Zahlung wurde ab 01.04.2018 mit 516,12 Euro (99% der Regelaltersrente) festgesetzt. Für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.08.2018 ergab sich eine Überzahlung von 35,64 Euro. 8 Dagegen legte die Versicherte Widerspruch ein. Es sei die höchstmögliche Teilrente beantragt worden. Es sei daher eine Teilrente in Höhe von 99,49% oder 99,99% zu zahlen. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Gewährung einer Teilrente sei in § 42 SGB VI geregelt. Danach könnten Versicherte eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 betrage eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente. Sie könne höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Abs. 3 SGB VI ergebe. § 42 Abs. 2 SGB VI sei durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz – FlexRG -) vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838) neu gefasst. Die Regelung sei zum 01.07.2017 in Kraft getreten und ersetze die bis zum 30.06.2017 geltende Regelung, wonach eine Teilrente in Höhe von 1/3, 1/2, oder 2/3 der erreichten Vollrente in Anspruch genommen werden konnte. In § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werde als Mindesthöhe der Teilrente ein voller Prozentwert (10%) ohne Dezimalstelle genannt. In der Gesetzesbegründung fänden sich als Prozentangabe in Zusammenhang mit den frei wählbaren Teilrenten nur die Angabe 10% und 40%. Von den Rentenversicherungsträgern sei beschlossen worden, als Obergrenze der frei wählbaren Teilrente den Wert von 99% zugrunde zu legen. 10 Dagegen hat die Versicherte Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 zu verurteilen, ihr Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% ab 01.07.2017 zu zahlen. 11 Mit Urteil vom 19.03.2019 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 verurteilt, der Versicherten Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% ab 01.07.2017 zu bezahlen. 12 Die Versicherte könne vom 01.07.2017 an Regelaltersrente in Form einer Teilrente in Höhe von 99,99% der Vollrente beanspruchen. Dieser Anspruch ergebe sich unmittelbar aus § 42 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom 08.12.2016, gültig ab 01.07.2017. Den gesetzlichen Bestimmungen des § 42 SGB VI sei lediglich eine Mindestgrenze, nicht jedoch eine Höchstgrenze der Teilrente zu entnehmen. Eine solche ergebe sich lediglich für Altersrenten, in denen die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB VI). Dies sei bei der Klägerin jedoch nicht der Fall. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 01.04.2019 zugestellt worden ist, hat diese am 29.04.2019 Berufung 13 Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 01.04.2019 zugestellt worden ist, hat diese am 29.04.2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Neuregelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VI verfolge vorrangig den Sinn und Zweck, den individuellen Bedürfnissen der Versicherten nach einer selbstbestimmten Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug stärker Rechnung zu tragen. Zugleich solle ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden (BT-Drucks. 18/9787, S. 41 zu Nr. 16). Deshalb sei es nur sachgerecht, den Anteil der gewählten Teilrente auf den Wert von 99% zu begrenzen. Nur so werde allen Intentionen in einem ausgeglichenen Verhältnis Rechnung getragen. Versicherte würden einen größtmöglichen Teil ihrer Rente beziehen, gleichzeitig Anspruch auf die Beitragszahlung für ihre Pflegeleistung haben und der Rentenversicherungsträger sei davon befreit, aufwändige Optimierungsberechnungen vorzunehmen, damit ein gewählter Prozentwert nicht den Betrag der Vollrente erreiche. Aus mathematischer Sicht sei zwar jeder Wert zwischen 99 und 99,9999% als Teilrente möglich, solange am Ende der Berechnung stets ein Wert stehe, der einen Cent niedriger als der Betrag der Vollrente sei. Die Erweiterung auf einen dezimalen Prozentwert für die größtmögliche Teilrente könne aber dazu führen, dass dieser Wert aufgrund von Aufrundungen den Eurobetrag der Vollrente erreiche und es sich infolgedessen nicht um eine Teilrente handele. Daher sei von den Rentenversicherungsträgern beschlossen worden, als Obergrenze der frei wählbaren Teilrente den Wert von 99% zugrunde zu legen. Sicherlich seien Fälle denkbar, in denen Versicherten vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen geringfügigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze eine anteilige Rente von mehr als 99% zu zahlen sei. Die Zahlung einer vom Hinzuverdienst im Sinne des § 34 Abs. 6 abhängigen Altersrente nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, sei nicht möglich. Die Vergleichbarkeit einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersrente erreicht wurde, mit einer wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze gezahlten höchstmöglichen Teilrente vor Erreichen der Regelaltersrente sei nicht gegeben. 14 Der Bevollmächtigte der Versicherten hat darauf hingewiesen, dass ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand nur schwerlich als Argument herangezogen werden könne, wenn der Teil-Rentenbetrag ohne weiteres berechnet werden könne. Die Beklagte errechne selbst seit Jahrzehnten z. B. Entgeltpunkte auf vier Stellen hinter dem Komma. Außerdem könnten grundsätzlich auch Ein-Euro-Beträge als Teilrente gewährt werden. 15 Die Versicherte ist 29.09.2019 verstorben. Sie hat ihren Bevollmächtigten als Testamentsvollstrecker eingesetzt. 16 Die Beklagte beantragt, 17 das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.03.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 18 Der Kläger beantragt, 19 die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. 20 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen. Gründe 21 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.03.2019 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 ist rechtswidrig. 22 Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der 1944 geborenen und am 29.09.2019 verstorbenen Versicherten und ist insoweit alleine aktivlegitimiert (vgl. § 2212 BGB). Es besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Klage, da sich 0,99% der Rente betragsmäßig in nennenswerter Höhe auswirkt (bei wirtschaftlicher Geringfügigkeit vgl. BSG vom 12.07.2013, B 14 AS 35/12 R). 23 Die Klage ist begründet. Für die Zeit ab 01.07.2017 bis zum Tod der Versicherten hat die Versicherte einen Anspruch auf Rente wegen Alters als Teilrente in Höhe der beantragten 99,99%. Gemäß § 42 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838, Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch das FlexRG: Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben, in Kraft getreten zum 01.07.2017) beträgt eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente. Sie kann höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Abs. 3 SGB VI ergibt. Der Wortlaut der Regelung des §42 SGB VI enthält keine ausdrückliche Prozentregelung für den Höchstsatz der
24 Der Wortlaut der Regelung des §42 SGB VI enthält keine ausdrückliche Prozentregelung für den Höchstsatz der Teilrente. Auch in der Gesetzesbegründung finden sich dazu keine näheren Angaben. In Zusammenhang mit den frei wählbaren Teilrenten finden sich in der Begründung nur die Angabe 10% und 40% (vgl. BT-Drucks. 18/9787, S. 41, 42 zu Nr. 16 und 17). 25 Soweit die Beklagte vorbringt, die Rentenversicherungsträger hätten beschlossen als Obergrenze der frei wählbaren Teilwerte den Wert von 99% zugrunde zu legen, da ein Wert zugrunde gelegt werden müsse, der bei größtmöglicher Teilrente aufgrund von Aufrundungen nicht den Eurobetrag der Vollrente erreiche, ist dem insoweit zuzustimmen, als eine Grenze unterhalb der Vollrente festzusetzen ist. 26 Die von der Beklagten gesetzte Grenze von 99% ist jedoch dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen und verkürzt die Rente der Versicherten ohne ausreichende Rechtfertigung. Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern diese Auslegung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. 27 Die Neuregelung verfolgt das Ziel, den individuellen Bedürfnissen der Versicherten nach einer selbstbestimmten Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug stärker Rechnung zu tragen. Zugleich soll ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden (BT-Drucks. 18/9787, a.a.O.). Soweit die Beklagte insoweit vorträgt, der Rentenversicherungsträger sollte davon befreit sein, aufwändige Optimierungsberechnungen vorzunehmen, damit ein gewählter Prozentwert nicht den Betrag der Vollrente erreiche, kann dies nicht überzeugen. Der Wert von 99,99% kann ohne größeren Aufwand bestimmt werden. Gleichzeitig hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass Fälle denkbar sind, in denen Versicherten vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen geringfügigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze eine anteilige Rente von mehr als 99% zu zahlen ist. Vor diesem Hintergrund sind die Praktikabilitätserwägungen der Beklagten nicht nachvollziehbar. Dem in der Gesetzesbegründung aufgeführten Ziel der Vermeidung von hohem Verwaltungsaufwand hat der Gesetzgeber durch die 10%-Regelung Rechnung getragen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand wird insoweit vermieden, als die gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente betragen muss (vgl. Freudenberg in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VI § 42 SGB VI Rdnr. 21). 28 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vom SG wie vom Senat vertretene Rechtsauffassung auch in Übereinstimmung mit den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen der §§ 121 ff. SGB VI steht. Nach §121 Abs. 1 SGB VI sind Berechnungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auf vier Dezimalstellen genau vorzunehmen. Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Grundsatz über die Durchführung von Rechenvorgängen (Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 02/10, § 121 SGB VI, Rn. 1), der nach Auffassung des Senats auch im Rahmen der prozentualen Berechnung von Teilrenten zum Tragen kommt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so regelt § 123 Abs. 1 SGB VI die Berechnung von Geldbeträgen auf zwei Dezimalstellen genau. Diese Bestimmung gilt für alle in der Rentenversicherung geltenden Werte, soweit sie Zahlungen an Versicherte oder Rentner beinhalten (vgl. Dankelmann in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VI, § 123 Rdn. 12, 13). Da die prozentuale Festlegung einer Teilrente unmittelbare Auswirkung auf den Zahlbetrag der Rente hat, wird das klägerische Begehren, eine Teilrente in Höhe von 99,99% ausgezahlt zu bekommen, jedenfalls von der Bestimmung des § 123 Abs. 1 SGB VI gedeckt. Das Argument der Beklagten, es sei eine Erweiterung der Dezimalstellen bis zu einem größtmöglichen Zahlbetrag der Teilrente (ein Cent unter der Vollrente) zu befürchten, ist angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen entkräftet. Es würde im vorliegenden Verfahren auch keine Rolle spielen, da der Kläger die begehrte Teilrente ausdrücklich auf einen Betrag von 99,99% der Vollrente begrenzt hat. 29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits mit einem Obsiegen des Klägers. Die Beklagte hat diesem die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten. 30 Gründe, die Revision gemäß §160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.
Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn gerne jetzt mit Ihren Freunden.
Diesen Schluss muss man beim Betrachten der aktuell vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten Zahlen zur Pflegestatistik ziehen.
Für das vergangene Jahr wurden fast 4,9 Mio. Personen mit einem Pflegegrad gemeldet.
Bei einer prognostizierten weiteren Zunahme um 5 % muss das deutsche Betreuung- und Pflegesystem die Versorgung von über 5,1 Mio. Menschen in diesem Jahr gewährleisten.
Für die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung wurden für das vergangenen Jahr 4,6 Mio. Versicherte ausgewiesen. Insgesamt eine Zunahme um über 280.000 Menschen (+6,6%).
Hinsichtlich der zwei großen Versorgungsformen stabilisiert sich der Trend, dass das Wachstum ausschließlich in der Ambulanten Versorgung (+8,2 %) stattfindet. Bei den Pflegeheimen kam es zu einem leichten Rückgang um ca. 1.000 Personen (-0,1%).
Der Versorgungsmix liegt mit 4,0 Mio. in der häuslichen Pflege und 0,9 Mio. Stationär bei einem Verhältnis von 81,7 zu 18,3 %. Zum Vergleich: vor 10 Jahren betrug dieser Mix noch 69,5 % zu 30,5 %. Vermutlich auch Corona-bedingt mussten die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen (SPA) verstärkt das Pflegsystem Deutschland weiter aufrechterhalten.
Bitte berücksichtigen Sie, dass in unseren Darstellungen die Werte für die Privatversicherten immer analog der Wachstumszahlen der gesetzlich Versicherten angepasst werden. Die offizielle BMG-Statistik weist traditionell hier die Zahlen des Vorjahres aus, da zum Zeitpunkt April die PKV-Daten für 2021 noch nicht vorliegen.
Unsere Prognose im vorjährigen Jahresbericht hatte sich zu fast 100 % bestätigt (Schätzung 2020 = 272.076, tatsächlich = 272.681) 😉
Die Struktur der Pflegebedürftigkeit
Die Entwicklung bei den Pflegegraden ist maßgeblich durch den erneut starken Anstieg beim Pflegegrad 1 geprägt. Wie im Vorjahr wurden ca. 93.500 Menschen neu in die Versorgungsstrukturen der Pflegeversicherung aufgenommen. Dies entspricht einer Zunahme um 17 % und führt zu dazu, dass dieser Pflegegrad die drittgrößte Säule darstellt (13,8 %).
Die Pflegegrade 2 und 3 sind mit über 6 % im Durchschnitt gewachsen und der Pflegerad 2 dominiert mit einem Anteil von 40 % die Statistik.
Zurückgegangen sind die Zahlen für die Pflegegrade 4 und 5. Die detailliertere Analyse zeigt, dass dieser Rückgang insbesondere im Stationären Bereich begründet ist. Wir erinnern uns alle an die entsprechende Cornoa-Berichterstattung im letzten Jahr. Das BMG weist hier über 4.200 weniger Heimbewohner mit Pflegegrad 4 und fast 6.800 weniger mit Pflegegrad 5 aus.
50 Mrd. Euro Schallmauer durchbrochen
Mit einem satten Minus von -1,35 Mrd. Euro beenden die GKV-Versicherungen das Jahr. Den auf 53,85 Mrd. Euro gestiegenen Ausgaben standen lediglich 52,50 Mrd. Einnahmen gegenüber. Auch in Hinblick der weiteren demografischen Entwicklung (siehe auch Barmer-Report) ist für die Finanzierung der Pflege dringender Handlungsbedarf der Ampel gefordert.
Viele Grüße
Ihr Hendrik Dohmeyer
Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn gerne jetzt mit Ihren Freunden.
Bisher relativ unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde im September 2021 vom Bayerischen Landessozialgericht ein Urteil gesprochen, das für viele Sorgende und Pflegende Angehörige (SPA) sehr positive Konsequenzen hat. Wenn diese bereits die reguläre Altersrente oder schon eine Teilrente nach alten Bedingungen beziehen, können sie eine deutliche Aufstockung ihrer zusätzlichen Rentenzahlungen ermöglichen.
Zusammenfassung in 7 Punkten für eilige Leserinnen und Leser
Das Landessozialgericht München bestätigt in seinem wegweisenden Urteil die Auffassung der Klägerin, dass die maximal möglich zu beantragende Teilrente bei 99,99 % statt nur 99 % liegt.
Diese Urteil ist für die Rententräger verbindlich. Eine Revison ist nicht mehr möglich.
Sorgende und Pflegende Angehörige (SPA), die bereits bis zum Eintritt des Zeitpunktes der Regelaltersgrenz eine soziale Absicherung für ihrer Pflegetätigkeit nach § 44 SGB XI erhalten haben, können diese nahlos per Antrag auf 99,99%-Teilrente weiterhin beanspruchen.
SPA im Rentenalter, die bis jetzt noch nicht über die Möglichkeiten der Teilrente im Zusammenahng mit den Leistungen nach § 44 SGB XI informiert waren, können sich hier über die sogenannte Flexi-Rente informieren und einen Antrag auf diese Leistung bei ihrer Pflegekasse stellen.
SPA im Rentenalter, die insbesondere bei den mittelren und höheren Rentenniveaus bisher nur negative oder sehr geringe zusätzliche Rentenpunkte durch eine Teilrente bekommen haben, sollten sich die grafischen Übersichten weiter unten in diesem Beitrag einmal genauer anschauen. Die Beantragung lohnt sich ab sofort für alle – der Teilrenten-Verzicht bewegt sich zwischen 5 und 25 Cent bei Rentenzahlungen von 500 bis 2.500 Euro monatlich.
Ob mit dem Urteil bisher erteilte Teilrenten-Zahlungen bis zu vier Jahre rückwirkend korrigiert werden müssen, sollte individuell mit RentenberaterInnen und FachanwälteInnen abgeklärt werden.
Die jetzt drohenden zusätzlichen Zahlungen der Rentenbeiträge für die Pflegeversicherung macht die Notwendigkeit, diese pflegefremden Kosten aus der Pflegeversicherung auszugliedern, noch dringlicher.
80 % der mehr als 4,6 Mio. Pflegebedürftigen werden in ihrer privaten Häuslichkeit umsorgt und gepflegt. Hochgerechnet kümmern sich über 5 Mio. Angehörige, Freunde und Nachbarn um diese Menschen. Als ehrenamtlich „eingetragene Pflegepersonen“ mit mehr als wöchentlich 10 Stunden Pflegeaufwand an mindestens 2 Tagen haben diese für das Pflegesystem wichtigen HelferInnen Anspruch auf zusätzliche Rentenpunkte. Vorausgesetzt, sie arbeiten nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich und haben das offizielle Rentenalter noch nicht erreicht. Die Ausnahme hiervon: Bezieher einer Teilrente (Flexi-Rente).
Zur pflegebedingten Aufstockung der späteren Rentenzahlungen investiert die Pflegeversicherung im Jahr 2021 geschätzte fast 3 Mrd. Euro. Diese „pflegefremden“ Sozialleistungen sollen nach Willen der alten und neuen Bundesregierung sowie des Spitzenverbands der Versicherungen schnellstmöglich aus dem Leistungsportfolio der Pflegeversicherungen ausgegliedert werden.
Der neue Gesundheitsminister Karl Lauterbach ist gut beraten, wenn er der Ankündigung im Koalitionsvertrag „werden wir … versicherungsfremde Leistungen wie die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige … aus Steuermitteln finanzieren“ schnell energischen gesetzgeberischen Nachdruck verleiht. Das brisante LSG-München Urteil wird schon in diesem Jahr zu vielen Neu- und Änderungsanträgen vieler SPA mit Altersrente führen (siehe Prognose weiter unten).
Worum es geht
Im Rahmen des „Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016 wurde nicht verbindlich definiert, wie hoch der maximal mögliche Auszahlungsbetrag bei einer Teilrente ist.
Die Rentenversicherungsträger haben unter sich beschlossen, diesen auf einen 99% Anteil festzulegen.
Hiergegen klagte die inzwischen verstorbene Klägerin und das Verfahren wurde von ihren Erben nach entsprechenden Berufungen bis zum Bayerischen Landessozialgericht getragen. Die Klägerin hatte in ihrem Antrag auf Altersrente eine maximal mögliche Teilrente beantragt (bis zu 99,9%), was ihr mit der Begründung auf die gängige 99,0 % Regelung verwehrt wurde.
Das LSG München bestätigte mit dem Urteil: „ Ein Anspruch auf Gewährung von Teilrente nach § 42 Abs. 2 SGB VI besteht jedenfalls bis zu einer Höhe von 99,99 % der Vollrente“. Die Berufungen der Rentenversicherungsträger wurde nun final abgelehnt und mit dem Urteil L 6 R 199/19 ist ein Meilenstein in der bundesdeutschen Rentengeschichte für Sorgende und Pflegende Angehörige Rentner geschrieben.
Eine Revision gegen dieses Urteil ist nicht mehr möglich.
Warum werden die zusätzlichen 0,99 % so eine „Sprengkraft“ haben?
Ca. 1/3 aller SPA befinden sich in der Altersgruppe ab 65 Jahren und viele, die hiervon eine Altersrente beziehen, nutzen ihren Anspruch auf Erhöhung ihrer Rentenbezüge über die Pflegeversicherung nicht.
Der überwiegende Teil vermutlich aus Unwissenheit, für einen großen Teil lohnt sich dies bisher nicht.
Die gewährten zusätzlichen Rentenpunkte werden nach zwei Kriterien gestaffelt zur Verfügung gestellt. Eine erste Einstufung erfolgt über den testierten Pflegegrad des Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 = 100 % Anspruch, Pflegegrad 2 nur noch 27 %) und innerhalb der Pflegegrade wird dann noch einmal reduziert, wenn die Familie sich Unterstützung vom Ambulanten Pflegedienst holen.
So beträgt die monatliche Anwartschaft von Rentenpunkten nach einem Jahr Pflegetätigkeit beim Pflegegrad 4 mit Unterstützung durch einen Pflegedienst in Westdeutschland 20,34 Euro.
Bei einer fiktiven Rente von monatlich 2.500 Euro hätte eine Umwandlung in eine Teilrente von 99 % zur Folge, dass diese um 25 Euro gekürzt würde. Der effektive Zugewinn wäre mit -4,66 Euro ein Verlustgeschäft und rechtfertigt den notwendigen bürokratischen Aufwand nicht.
Bei der nun gültigen 99,99 % Regelung kommen jedoch 20,09 Euro zur Anrechnung (nur 25 Cent Verlust).
Die Rentenpunktanwartschaften beziehen sich auf eine einjährige Pflegearbeit. Beim vorgenannten Beispiel hätte sich der Angehörige nach fünf Jahren eine zusätzliche Jahresrente von 1.205 Euro verdient. Bei der alten Regelung wäre es ein Verlust von -280 Euro.
Mögliche Renten-Verbesserungen prüfen
Faktisch macht die neue gesetzliche Regelung es vermutlich für fast alle berechtigten Sorgenden und Pflegenden Angehörigen in allen Versorgungssituationen lohnenswert, einen Antrag auf Teilrente zu stellen. Besondere individuelle Rentensituationen (Betriebsrenten etc.) sollten mit der Rentenberatung besprochen werden. Auch muss eventuell berücksichtigt werden, ob durch die Aufstockung die Steuerfreiheit durch die Freibeträge überschritten wird.
Die nachfolgenden Tabellen für exemplarische Rentenzahlungen zwischen 500 und 2.500 Euro machen deutlich, bei welchem monatlichen Rentenniveau das 99,99 % Urteil welche finanzielle positive Veränderung bewirkt.
Lese-Hilfe:
Alle sechs Grafiken haben denselben Aufbau und dieselben Inhalte. Lediglich die fiktiven Beispielrenten unterscheiden sich von 500 bis 2.500 Euro.
Die Balkendarstellung ist in vier Felder (Pflegegrad 2-5) aufgeteilt, die jeweils für die unterschiedlichen Rentenbeiträge stehen, die als Anwartschaften von der Pflegekasse finanziert werden.
Jeder Pflegegrad ist noch einmal in drei Bereiche unterteilt, da hier noch einmal zwischen „nur Pflegegeld“, „Kombi-Leistung“ und nur „Sachleistung“ unterschieden wird.
Der graue Balken zeigt die möglichen Rentenpunkte unter Berücksichtigung des Abzugs von 1 % der Vollrente bei der 99%-Teilrenten-Regelung. Der orange Balken zeigt die mögliche zusätzliche Rentenleistung mit der neuen 99,99 % Regelung.
Nachfolgend sind die für 2022 gültigen Eckwerte der sozialen Absicherung für SPA dokumentiert. Alle aktuellen Rentenwerte können hier heruntergeladen werden: Deutsche Rentenversicherung 1.Hj. 2022
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 01.01.2022 18,6 %. Die mtl. Bezugsgröße beträgt 2022 in der gesetzlichen Rentenversicherung 3.290 € (West) bzw. 3.150 € (Ost). Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem vorvergangenen Kalenderjahr. Quelle: BMG Zahlen und Daten zur Pflegeversicherung, Anwartschaften Ost eigene Berechnungen.
Einschätzungen zum Teilrenten-Urteil
So erfreulich dieses Urteil für viele betroffene Rentnerinnen und Rentner auch ist, so wird dies aber auch Konsequenzen für die Pflegeversicherung haben. Nachfolgend einige Stimmen:
Hier muss Herr Lauterbach schnell reagieren
Kornelia Schmid vom Verein Pflegende Angehörige e.V.
„Ich freue mich für die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen über die „überraschende gerichtliche“ Anerkennung und Wertschätzung ihrer Arbeit, sehe aber auch die Konsequenzen, wenn immer mehr Geld für pflegesachfremde Zwecke ausgegeben wird. Wir haben nachgerechnet: Wenn nur ca. 1/3 aller Betroffenen SPA im Rentenalter die neue Möglichkeit des Münchner Teilrenten-Urteils nutzen, kommt eine zusätzliche Belastung von fast 800 Mill. Euro auf die Pflegekassen zu. Geld, das dann für die Pflege fehlt.
Das Gesundheitsministerium muss dringend diese Kosten umleiten.“
Quelle: Angaben bis 2020 BMG (Zahlen und Daten zur Pflegeversicherung) basierend auf Angaben Deutsche Rentenversicherung Bund, Geschäftsstatistik der Pflegekassen. Prognosen vom Verein Pflegende Angehörige e.V. basierend auf den durchschnittlichen Ausgaben pro Versicherten 2019 von 2.214 Euro
Das Urteil hat weitreichende Folgen
Judith Ahrend Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht
Mit diesem Urteil korrigiert das LSG – München richtigerweise die Entscheidung der Rentenversicherung, die Teilrente (Flexirente) auf einen Höchstbetrag von 99% zu begrenzen. Die Entscheidung der Rentenversicherung war durch keine gesetzliche Regelung abgesichert.
Alle pflegenden Angehörigen können nun die bestmögliche Lösung für ihre Rentenansprüche realisieren. Der Gesetzgeber hat für die pflegenden Angehörige gerade diese Lösung der Flexirente mit dem zeitweiligen Verzicht auf Rentenzahlungen vorgesehen, damit diese anschließend eine „spürbare“ Erhöhung der Rentenleistungen erreichen können. Viele pflegende Angehörige haben ja vorher jahrelang keine Möglichkeit gehabt, einer „anderen“ Beschäftigung nachzugehen. Alle pflegenden Angehörigen können nur ermuntert werden, auf der Basis dieses Urteils Anträge auf Anerkennung nicht bewilligter Rentenleistungen bei der Rentenversicherung zu stellen.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine „höchstmögliche Teilrente“ wie bei der Klägerin oder eine Teilrente in Höhe von 99% beantragt wurde. Dazu können auch die Rentenberater oder Fachanwälte Auskunft geben. Auch rückwirkende Ansprüche können geprüft werden. Zu beachten ist, dass es sich um einen Rentenbetrag handelt, den sich die pflegenden Angehörigen durch „Pflegearbeit“ erwirtschaftet haben.
Beratungspflicht
Die Rentenversicherungsträger und andere offizielle Beratungsstellen für Rentenfragen sollten umgehend ihre Informationsmaterialien überprüfen. Nach Angaben des VdK haften diese eventuell bis zur Amtshaftung aus falschen Angaben und Informationen. Für Pflegeberaterinnen und Pflegeberater bietet das Urteil für relevante Gesprächspartner bei den § 37 Absatz 3 Beratungsbesuchen und der § 7a Pflegeberatung ein interessantes neues Themenfeld.
Dokumentation des Teilrenten-Urteils
Nachfolgend ist das Münchner Urteil im Detail beschreiben. Dankeschön an „openJur“
Bayerisches LSG, Urteil vom 14.09.2021 – L 6 R 199/19
Tenor 1 I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. März 2019 wird zurückgewiesen. 2 II. Die außergerichtlichen Kosten sind zu erstatten. 3 III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 4 Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 29.09.2019 verstorbenen Versicherten die Gewährung einer Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% der Vollrente anstatt der gewährten 99% der Vollrente geltend. 5 Die 1944 geborene Versicherte bezog ab November 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit Februar 2009 gewährte die Beklagte eine Regelaltersrente. 6 Sie unterlag als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson seit 01.07.2017 der Rentenversicherungspflicht (Bescheid der Pflegekasse M vom 27.02.2018). 7 Mit Schreiben vom 18.06.2017 beantragte die Versicherte, die Altersrente ab 01.07.2017 als höchstmögliche Teilrente zu gewähren. Mit Bescheid vom 21.02.2018 berechnete die Beklagte die bisherige Regelaltersrente ab dem 01.07.2017 als Teilrente neu. Die Höhe der laufenden Zahlung wurde ab 01.04.2018 mit 516,12 Euro (99% der Regelaltersrente) festgesetzt. Für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.08.2018 ergab sich eine Überzahlung von 35,64 Euro. 8 Dagegen legte die Versicherte Widerspruch ein. Es sei die höchstmögliche Teilrente beantragt worden. Es sei daher eine Teilrente in Höhe von 99,49% oder 99,99% zu zahlen. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Gewährung einer Teilrente sei in § 42 SGB VI geregelt. Danach könnten Versicherte eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 betrage eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente. Sie könne höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Abs. 3 SGB VI ergebe. § 42 Abs. 2 SGB VI sei durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz – FlexRG -) vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838) neu gefasst. Die Regelung sei zum 01.07.2017 in Kraft getreten und ersetze die bis zum 30.06.2017 geltende Regelung, wonach eine Teilrente in Höhe von 1/3, 1/2, oder 2/3 der erreichten Vollrente in Anspruch genommen werden konnte. In § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werde als Mindesthöhe der Teilrente ein voller Prozentwert (10%) ohne Dezimalstelle genannt. In der Gesetzesbegründung fänden sich als Prozentangabe in Zusammenhang mit den frei wählbaren Teilrenten nur die Angabe 10% und 40%. Von den Rentenversicherungsträgern sei beschlossen worden, als Obergrenze der frei wählbaren Teilrente den Wert von 99% zugrunde zu legen. 10 Dagegen hat die Versicherte Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 zu verurteilen, ihr Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% ab 01.07.2017 zu zahlen. 11 Mit Urteil vom 19.03.2019 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 verurteilt, der Versicherten Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% ab 01.07.2017 zu bezahlen. 12 Die Versicherte könne vom 01.07.2017 an Regelaltersrente in Form einer Teilrente in Höhe von 99,99% der Vollrente beanspruchen. Dieser Anspruch ergebe sich unmittelbar aus § 42 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom 08.12.2016, gültig ab 01.07.2017. Den gesetzlichen Bestimmungen des § 42 SGB VI sei lediglich eine Mindestgrenze, nicht jedoch eine Höchstgrenze der Teilrente zu entnehmen. Eine solche ergebe sich lediglich für Altersrenten, in denen die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB VI). Dies sei bei der Klägerin jedoch nicht der Fall. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 01.04.2019 zugestellt worden ist, hat diese am 29.04.2019 Berufung 13 Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 01.04.2019 zugestellt worden ist, hat diese am 29.04.2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Neuregelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VI verfolge vorrangig den Sinn und Zweck, den individuellen Bedürfnissen der Versicherten nach einer selbstbestimmten Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug stärker Rechnung zu tragen. Zugleich solle ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden (BT-Drucks. 18/9787, S. 41 zu Nr. 16). Deshalb sei es nur sachgerecht, den Anteil der gewählten Teilrente auf den Wert von 99% zu begrenzen. Nur so werde allen Intentionen in einem ausgeglichenen Verhältnis Rechnung getragen. Versicherte würden einen größtmöglichen Teil ihrer Rente beziehen, gleichzeitig Anspruch auf die Beitragszahlung für ihre Pflegeleistung haben und der Rentenversicherungsträger sei davon befreit, aufwändige Optimierungsberechnungen vorzunehmen, damit ein gewählter Prozentwert nicht den Betrag der Vollrente erreiche. Aus mathematischer Sicht sei zwar jeder Wert zwischen 99 und 99,9999% als Teilrente möglich, solange am Ende der Berechnung stets ein Wert stehe, der einen Cent niedriger als der Betrag der Vollrente sei. Die Erweiterung auf einen dezimalen Prozentwert für die größtmögliche Teilrente könne aber dazu führen, dass dieser Wert aufgrund von Aufrundungen den Eurobetrag der Vollrente erreiche und es sich infolgedessen nicht um eine Teilrente handele. Daher sei von den Rentenversicherungsträgern beschlossen worden, als Obergrenze der frei wählbaren Teilrente den Wert von 99% zugrunde zu legen. Sicherlich seien Fälle denkbar, in denen Versicherten vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen geringfügigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze eine anteilige Rente von mehr als 99% zu zahlen sei. Die Zahlung einer vom Hinzuverdienst im Sinne des § 34 Abs. 6 abhängigen Altersrente nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, sei nicht möglich. Die Vergleichbarkeit einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersrente erreicht wurde, mit einer wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze gezahlten höchstmöglichen Teilrente vor Erreichen der Regelaltersrente sei nicht gegeben. 14 Der Bevollmächtigte der Versicherten hat darauf hingewiesen, dass ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand nur schwerlich als Argument herangezogen werden könne, wenn der Teil-Rentenbetrag ohne weiteres berechnet werden könne. Die Beklagte errechne selbst seit Jahrzehnten z. B. Entgeltpunkte auf vier Stellen hinter dem Komma. Außerdem könnten grundsätzlich auch Ein-Euro-Beträge als Teilrente gewährt werden. 15 Die Versicherte ist 29.09.2019 verstorben. Sie hat ihren Bevollmächtigten als Testamentsvollstrecker eingesetzt. 16 Die Beklagte beantragt, 17 das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.03.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 18 Der Kläger beantragt, 19 die Berufung als unbegründet zurückzuweisen. 20 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen. Gründe 21 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.03.2019 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 ist rechtswidrig. 22 Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der 1944 geborenen und am 29.09.2019 verstorbenen Versicherten und ist insoweit alleine aktivlegitimiert (vgl. § 2212 BGB). Es besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Klage, da sich 0,99% der Rente betragsmäßig in nennenswerter Höhe auswirkt (bei wirtschaftlicher Geringfügigkeit vgl. BSG vom 12.07.2013, B 14 AS 35/12 R). 23 Die Klage ist begründet. Für die Zeit ab 01.07.2017 bis zum Tod der Versicherten hat die Versicherte einen Anspruch auf Rente wegen Alters als Teilrente in Höhe der beantragten 99,99%. Gemäß § 42 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838, Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch das FlexRG: Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben, in Kraft getreten zum 01.07.2017) beträgt eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente. Sie kann höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Abs. 3 SGB VI ergibt. Der Wortlaut der Regelung des §42 SGB VI enthält keine ausdrückliche Prozentregelung für den Höchstsatz der
24 Der Wortlaut der Regelung des §42 SGB VI enthält keine ausdrückliche Prozentregelung für den Höchstsatz der Teilrente. Auch in der Gesetzesbegründung finden sich dazu keine näheren Angaben. In Zusammenhang mit den frei wählbaren Teilrenten finden sich in der Begründung nur die Angabe 10% und 40% (vgl. BT-Drucks. 18/9787, S. 41, 42 zu Nr. 16 und 17). 25 Soweit die Beklagte vorbringt, die Rentenversicherungsträger hätten beschlossen als Obergrenze der frei wählbaren Teilwerte den Wert von 99% zugrunde zu legen, da ein Wert zugrunde gelegt werden müsse, der bei größtmöglicher Teilrente aufgrund von Aufrundungen nicht den Eurobetrag der Vollrente erreiche, ist dem insoweit zuzustimmen, als eine Grenze unterhalb der Vollrente festzusetzen ist. 26 Die von der Beklagten gesetzte Grenze von 99% ist jedoch dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen und verkürzt die Rente der Versicherten ohne ausreichende Rechtfertigung. Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern diese Auslegung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. 27 Die Neuregelung verfolgt das Ziel, den individuellen Bedürfnissen der Versicherten nach einer selbstbestimmten Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug stärker Rechnung zu tragen. Zugleich soll ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden (BT-Drucks. 18/9787, a.a.O.). Soweit die Beklagte insoweit vorträgt, der Rentenversicherungsträger sollte davon befreit sein, aufwändige Optimierungsberechnungen vorzunehmen, damit ein gewählter Prozentwert nicht den Betrag der Vollrente erreiche, kann dies nicht überzeugen. Der Wert von 99,99% kann ohne größeren Aufwand bestimmt werden. Gleichzeitig hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass Fälle denkbar sind, in denen Versicherten vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen geringfügigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze eine anteilige Rente von mehr als 99% zu zahlen ist. Vor diesem Hintergrund sind die Praktikabilitätserwägungen der Beklagten nicht nachvollziehbar. Dem in der Gesetzesbegründung aufgeführten Ziel der Vermeidung von hohem Verwaltungsaufwand hat der Gesetzgeber durch die 10%-Regelung Rechnung getragen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand wird insoweit vermieden, als die gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente betragen muss (vgl. Freudenberg in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VI § 42 SGB VI Rdnr. 21). 28 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vom SG wie vom Senat vertretene Rechtsauffassung auch in Übereinstimmung mit den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen der §§ 121 ff. SGB VI steht. Nach §121 Abs. 1 SGB VI sind Berechnungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auf vier Dezimalstellen genau vorzunehmen. Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Grundsatz über die Durchführung von Rechenvorgängen (Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 02/10, § 121 SGB VI, Rn. 1), der nach Auffassung des Senats auch im Rahmen der prozentualen Berechnung von Teilrenten zum Tragen kommt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so regelt § 123 Abs. 1 SGB VI die Berechnung von Geldbeträgen auf zwei Dezimalstellen genau. Diese Bestimmung gilt für alle in der Rentenversicherung geltenden Werte, soweit sie Zahlungen an Versicherte oder Rentner beinhalten (vgl. Dankelmann in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VI, § 123 Rdn. 12, 13). Da die prozentuale Festlegung einer Teilrente unmittelbare Auswirkung auf den Zahlbetrag der Rente hat, wird das klägerische Begehren, eine Teilrente in Höhe von 99,99% ausgezahlt zu bekommen, jedenfalls von der Bestimmung des § 123 Abs. 1 SGB VI gedeckt. Das Argument der Beklagten, es sei eine Erweiterung der Dezimalstellen bis zu einem größtmöglichen Zahlbetrag der Teilrente (ein Cent unter der Vollrente) zu befürchten, ist angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen entkräftet. Es würde im vorliegenden Verfahren auch keine Rolle spielen, da der Kläger die begehrte Teilrente ausdrücklich auf einen Betrag von 99,99% der Vollrente begrenzt hat. 29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits mit einem Obsiegen des Klägers. Die Beklagte hat diesem die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten. 30 Gründe, die Revision gemäß §160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.
Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn gerne jetzt mit Ihren Freunden.
Deutschland steht womöglich vor einem Pflegenotstand bislang ungeahnten Ausmaßes.
Neue Hochrechnungen der BARMER zeigen, dass in knapp zehn Jahren deutlich mehr Pflegebedürftige versorgt werden müssen, als bislang angenommen.
Zugleich vergrößert sich damit der Bedarf an Pflegekräften sprunghaft. Der neue BARMER-Pflegereport bietet auf Basis jüngster Hochrechnungen einen aufrüttelnden Blick in die Zukunft der Pflege in Deutschland.
Das waren sinngemäß die einleitenden Worte gestern zur virtuellen Pressekonferenz der BARMER Versicherung.
Prof. Dr. Christoph Straub Vorsitzender des Vorstandes, BARMER und Prof. Dr. Heinz Rothgang SOCIUM – Forschungszentrum Ungleichheit und Sozialpolitik Abteilung Gesundheit, Pflege und Alterssicherung, Uni Bremen, stellten den diesjährigen Pflege-Report 2021 vor.
Kein leichter Stoff. Für Statistikfreunde war dann aber schon gestern Heiligabend mit reicher Bescherung.
Gerade haben wir intensiv die pflegerelevanten Passagen des Koalitionsvertrages gelesen und uns über die eine oder andere kurzfristige Verbesserung gefreut, da muss man in Anbetracht der jetzt offengelegten drastischen Korrektur zur aktuellen BMG-Prognose fragen, ob die Ampel nicht dringend auch gravierende, strukturelle Reformen für das kommende Jahrzehnt anschieben sollte. Und dies nicht morgen, sondern eher heute.
Prognose von drei Szenarien
Auf Basis der jüngsten Daten zur Entwicklung der Bevölkerung in Deutschland und den sich veränderten Prävalenzen (Anteil der erkrankten Personen an der Gesamtbevölkerung) bei der Pflegebedürftigkeit, wurden vom Autorenteam der Studie verschieden Szenarien entwickelt.
Die nachfolgende Tabelle zeigt einen Überblick über diese drei Basis-Szenarien. In der Infografik werden die Ergebnisse der ausgewogenen, mittleren Variante dargestellt.
Neben den überraschenden und aufrüttelnden Zahlen zur Entwicklung der Pflegebedürftigkeit insgesamt wurden dann die beiden Aspekte Fachkräftemangel und finanzielle Belastungen bei der stationären Unterbringung beleuchtet. Alle bisher schon bekannten Not-Szenarien werden natürlich auf Basis der aktuellen Prognosen noch viel dramatischer ausfallen.
Auch wenn Prof. Dr. Christoph Straub in seiner Einführungsrede „dem größten Pflegedienst“ umfänglichen Respekt zollt und die neue Ampel-Regierung um Maßnahmen zur Unterstützung dieser ehrenamtlichen Helfer aufruft, vermisse ich in der Studie eine genauere Betrachtung dieser Versorgungsform.
Das Problem ist: Für die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen (SPA) gibt es auch nach 26 Jahren Pflegeversicherung keine regelmäßigen und fundierten statistische Daten. Und wo keine Daten vorhanden sind, da sind auch keine Analysen vorhanden und damit dann auch keine Strategien und Konsequenzen (nötig).
Bisher hat es keine Bundesregierung gewagt, das Thema SPA ernsthaft anzugehen. Warum? Ganz einfach, weil es Geld kosten würde.
Der Demografische Wandel macht bei den Familien nicht halt
So kommen wir aber nicht weiter. Die von der BARMER jetzt dankenswerterweise vorgelegte Projektion der Pflegerealität 2030 schreit nach Maßnahmen, verlangt nach einer langfristigen strategischen Antwort, die von der zukünftigen Gesundheitsministerin oder dem Gesundheitsminister heute und nicht morgen eingeleitet werden muss. Über den Pflegenotstand 2030 entscheidet die 20. Legislaturperiode
Und bei dieser notwendigen strategischen Antwort muss eben auch berücksichtigt werden, dass es vollkommen unrealistisch ist zu glauben, dass die heutige Versorgungsstruktur sich prozentual einfach so verschieben lassen könnte.
Die Infografik zeigt, das stärkste Wachstum mit 27 % erfährt die von Sorgenden und Pflegenden Angehörigen abgesicherte häusliche Versorgung (insbesondere Pflegegeld- und Kombinations-Empfänger).
Die spannende Frage ist: wo sollen diese Angehörigen alle herkommen?
Die jetzt an die Pflegereform 2017 bedingte Veränderung angepasste Prävalenz der Pflegebedürftigkeit ist nur eine Seite der Medaille (ein Prozess, der aufgrund der Nachwirkungseffekte erst nach fünf Jahren abgeschlossen sein wird und in der Projektion berücksichtigt ist).
Die andere Seite der Medaille teilen sich die drei Dimensionen:
Singularisierung der zukünftigen Pflegebedürftigen
Abnahme von Mitbürgerinnen und Mitbürger im erwerbsfähigen Alter
Genereller Wandel des familiären Settings (Stichwort Emanzipation und Mobilität)
An dieser Stelle heute nur zwei Grafiken, die diese Problematik verdeutlichen
Ich empfehle hier einen Paradigmenwechsel in der „Denke“ der häuslichen Versorgung.
SEA – Ein möglicher Lösungsansatz
Hierfür wurde das Konzept der SEA entwickelt. SEA steht für Sorgende ErsatzAngehörige. In wenigen Worten lässt sich die Konzeptidee grob wie folgt beschreiben:
Sorgende und Pflegende Angehörige (SPA) sind das Rückgrat der Langzeitpflege in Deutschland.
Diese Menschen erarbeiten sich „on the Job“ ein gewisses Kompetenzniveau für Pflege – und setzen diese Fähigkeiten durchaus auch gerne ein.
Wenn die gepflegten Angehörigen aus der familiären Versorgung austreten (ca. 600.000 jährlich!), ist ein Teil der SPA erleichtert und will das Kapitel Pflege hinter sich lassen. Ein anderer Teil würde aber gerne seine Kompetenzen außerhalb der Verwandtschaftsbeziehung weiter einsetzen – wenn es dafür eine Struktur und eine (finanzielle) Motivation gäbe.
Diese Ressource ist weitgehend ungenutzt und das können wir uns angesichts eines doppelten demografischen Effektes aus mehr Pflegebedürftigen (6 Mio.) und weniger erwerbstätiger Bevölkerung nicht leisten.
Deshalb müssen motivierte SPA die Chance bekommen, sich während ihres aktiven sorgenden und pflegenden Wirkens in der eigenen Familie begleitend für die Aufgaben der Sorgende ErsatzAngehörige (SEA) zu qualifizieren.
Es muss eine bundesweit einheitliche Struktur aufgebaut werden, um den Versorgungsprozess mit maximaler Effizienz und Effektivität zu organisieren.
Die nachfolgende Grafik skizziert die perspektivische Versorgungs-Struktur, die durch folgende maßgebliche Veränderungen geprägt sein wird.
Wenn bei deutlich weniger Menschen im berufsfähigen Alter das heutige Beschäftigungsniveau in der ambulanten und stationären Pflege gehalten werden kann, ist das schon eine Herkulesaufgabe. Zu befürchten ist, dass eher weniger Arbeitskräfte zu Verfügung stehen werden.
Auch bei den SPA wird es zu einer Reduktion der verfügbaren Unterstützer kommen, die ausschließlich eigene Familienmitglieder umsorgen, betreuen und pflegen können.
Die jetzt von der Ampel-Koalition geplanten Lohnersatzleistungen sind nur ein erster Schritt hin zu einer gänzlich neuen Struktur des Pflegegeldes und der finanziellen Organisation der familiären Pflegesettings
Ein Pool von über die kommenden sieben Jahre ab 2023 aufgebauten SEA-Unterstützer/innen übernimmt sukzessive Aufgaben außerhalb der eigenen Familie. Ein sektorenübergreifendes Interagieren der SEA führt zu einer gravierenden Entlastung der professionell Pflegenden.
Wir unterstützen gern die zukünftig für die Pflegepolitik verantwortlichen Menschen im Bundesgesundheitsministerium bei der Entwicklung von Strategien und Maßnahmen, um die gestern von der BARMER aufgezeigte Prognose: „Deutschland steht womöglich vor einem Pflegenotstand bislang ungeahnten Ausmaßes“ begegnen zu können.
Viele Grüße
Ihr Hendrik Dohmeyer
Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn gerne jetzt mit Ihren Freunden.
„Sensationeller Sieg der SAP Partei bei der Bundestagswahl 2021. Vom Start weg wählen 9,6 Mio. Menschen in Deutschland die Partei der Sorgenden Angehörigen und ihrer pflegebedürftigen Familienmitglieder.
Das sind satte 29,5% aller Stimmen.
Mit einem deutlichen Vorsprung von über 8 Prozentpunkten wird die voraussichtliche neue Kanzlerin Kornelia Schmid in den kommenden Tagen mit Vertretern der GRÜNEN und der CDU/CSU Sondierungsgespräche für eine mögliche Koalition führen.
Mit beiden Parteien wäre eine Mehrheit von über 50 % zu realisieren.
Für eine Koalition mit den Sozialdemokraten und DIE LINKEN wird es aufgrund der fehlenden Mehrheit nicht zur Bildung einer Bundesregierung reichen.
Die Analyse der Wählerwanderschaft zeigt, dass die größten Stimmengewinne der SAP zulasten der CDU/CSU gingen. Altersbedingt liegen die traditionelle Wählerschaft der Christdemokraten und der SAP-Anhänger dicht beieinander (40 Jahre und älter).
Aber auch die SPD muss nach dem Aderlass bei der Europawahl 2019 nun auch im Bund Stimmen abgeben. Fast 2 Mio. Genossen und Genossinnen wählten diesmal die Partei der Sorgenden und Pflegenden Angehörigen. Dazu Parteichef Kevin Kühnert: “ Wir haben wohl zu einseitig auf die Generation YouTube gesetzt“
Mit dem Traumstart können nun wichtige und dringend notwendige grundsätzliche Reformen in der Pflegeversicherung auf den Weg gebracht werden, um dem drohenden Notstand in der häuslichen Versorgung entgegenzuwirken.
„Die informelle und formelle Pflege erfährt nun auch in Deutschland die Wertschätzung, die sie schon seit langem verdient hat“, so Schmid in einem ersten Statement zum überragenden Wahlergebnis.
Zentrales Wahlkampfthema der SAP war die Demographie bedingte Reduzierung der Sorgenden und Pflegenden Angehörigen in den kommende 5-15 Jahren und deren Auswirkung auf die Versorgungssituation bei weit über 5 Mio. pflegebedürftigen Menschen.“
Riiiinnnng…. Riiiinnnnggg…
Moin, und willkommen in der Realität zurück.
Gleich vorab: Ich möchte keine Partei gründen und Kornelia Schmid hat auch keinerlei Ambitionen Bundeskanzlerin zu werden. 😉
In den letzten Tagen und Wochen wurde ich öfters gefragt, warum ich in meinen Blog-Texten in diesem Jahr immer öfters von „Sorgenden und Pflegenden Angehörigen“ schreibe.
Aufgrund eigener Erfahrungen in der Familie und auch durch viele Gespräche mit Betroffenen, die u.a. hier beim Pflege-Dschungel Rat und Unterstützung suchen, wurde mir bewusst, dass die Begrifflichkeit „Pflege“ bei vielen Menschen wenig oder gar keine Identifikationskraft hat.
Weil sie sich (noch) nicht um die körperliche Pflege ihrer Liebsten kümmern und/oder für die direkte Versorgung mit Nahrung oder Unterstützung bei der Mobilität verantwortlich sind, fühlen sie sich nicht als „Pflegende Angehörige“.
Der überwiegende Teil von ihnen umsorgt fürsorglich ihre Angehörigen in Form von Begleitung und organisatorischen Aufgaben, die nicht mehr von den Eltern, Geschwistern, Kindern oder anderen Verwandten und Nachbarn und Freunden erledigt werden können.
Bei meinem Vater, der das letzte Lebensjahr bettlägerig verbrachte, fühlte ich mich durchaus als „Pflegender Angehöriger“. Bei meiner Mutter, die bis vor einiger Zeit primär organisatorische Unterstützung und Begleitung bedurfte, betrachteten meine Geschwister und ich uns eher als „Sorgende Angehörige“.
Inspiriert hat mich auch eine Ende 2018 veröffentlichte Studie mit dem Namen: „Sorgende Angehörige als Adressat_innen einer vorbeugenden Pflegepolitik“ des Forschungsinstituts für gesellschaftliche Weiterentwicklung (FGW-Studie).
Und ein ganz, ganz wichtiger Punkt ist: Es sind so wahnsinnig viel mehr Menschen, als diejenigen, die uns mit der offiziellen Zahl der GKV Jahr für Jahr suggeriert wird. 2,9 Mio. Pflegebedürftige werden zum größten Teil alleine von Angehörigen gepflegt.
Dass das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit und der Menschen, die damit oft täglich betroffen und beschäftigt sind, in Deutschland viel größer ist, zeigt die folgende Analyse der „Sorgenden Angehörigen“.
Erläuterungen zur Infografik „Sorgende Angehörige“
Mit der zentralen Grafik auf der Infografik „Sorgende Angehörige“ habe ich versucht meine Gedanken zum Thema zu strukturieren. Dabei nutze ich jeweils eine dreiteilige horizontale und vertikale Einteilung.
A. Sorgende Angehörige noch ohne Hilfe (ca. 1,3 Mio. Menschen)
Laut MDK-Statistik wurden in 2018 ca. 10 % aller 2 Mio. Begutachtungen negativ ohne einen Pflegegrad beschieden. Unabhängig warum die notwendige Mindestpunktzahl von 12,5 nicht erreicht wurde, sind diese Menschen und ihre ca. 0,4 Mio. Angehörigen mit ihren „Abgelehnten Anträgen“ definitiv mit dem Thema beschäftigt. Oftmals noch viel intensiver sind Familien involviert, die aus Scham oder Unwissenheit sich gar nicht für eine Begutachtung melden. Ich schätze mangels verlässlicher Datengrundlage die „Dunkelziffer“ auf ca. 500.000 Betroffene, um die sich ca. 0,9 Mio. Angehörige und/oder Zugehörige kümmern.
Mittels der jüngst veröffentlichten Zahlen zur Pflegeversicherung 2018 und den in diesem Zusammenhang aktualisierten Prognosen des BMGs (8,8% in den kommende zwei Jahren) konnten Ableitungen zur Situation 2020 prognostiziert werden. Ein Jahr vor der nächsten Bundestagswahl werden danach 3,4 Mio. GKV- und PKV-Versicherte Pflegebedürftige von ca. 6,4 Mio. Sorgenden und Pflegenden Angehörigen in ihren Haushalten betreut.
C.) Keine Hilfe mehr für Sorgende Angehörige (ca. 3,0 Mio. Menschen)
Und dann musste die Mutter ins Heim. Tschüss, liebe Angehörige, und einen letzten Gruß von der Pflegeversicherung. Der überwiegende Teil der Familienmitglieder bleibt Sorgende Angehörige, wenn, aus welchem Grund auch immer, die liebsten in einer stationären Versorgungssituation untergebracht werden müssen. Aufgrund der oftmals heute schon chronischen Personalsituation werden Sorgende Angehörige beim Besuch im Heim selber wieder zu Pflegenden Angehörigen. Eine emphatische und verantwortliche Politik sollte sich auch um diese Leistungsträger kümmern.
Dies gilt gleichermaßen für die vielen Witwen und Witwer sowie die Kinder und andere Zugehörige, für die Sorge-Situation auch nach dem Ableben des Pflegebedürftigen nicht automatisch endet – weder organisatorisch noch emotional. Auch finanziell und gesundheitlich sind oftmals Brücken zu schlagen und Hilfe ist notwendig.
D. Pflegebedürftige
Die Angaben zu den Pflegebedürftigen sind hier selbsterklärend und basieren auf Daten des BMG sowie eigenen Berechnungen und Einschätzungen. Sie summieren sich auf knapp 5,0 Mio. Personen.
E. Sorgenden Angehörige (ca. 10,7 Mio. Menschen)
Die Sorgenden Angehörigen sind anhand folgender Gewichtungs-Faktoren mit der jeweiligen Anzahl der Pflegebedürftigen berechnet. Diese Faktoren beruhen auf den Erkenntnissen der oben zitierten BMG-Studie:
Die Häkchen (✔︎, ✔︎✔︎, ✔︎✔︎✔︎) sind von mir subjektiv als Kennzeichnung der Intensität der Aufgabenerfüllung in den einzelnen Situationen definiert. Da kann jeder selbstverständliche andere Einschätzungen haben.
F. Pflegende Angehörige (ca. 1,6 Mio. Menschen)
Das ZQP ermittelte vor Jahren 4,5 Mio. Pflegende Angehörige. Und jetzt sollen das nur noch 1,6 Mio. sein? Ist das nicht kontraproduktiv? Nein. Wie bereits weiter oben beschrieben, identifizieren sich viele der bis heute üblicherweise als Pflegende Angehörige bezeichneten Familienmitglieder nicht als solche. Das ist nicht förderlich, wenn diese Menschen für oder gegen bestimmte gesellschaftspolitische Herausforderungen und Aktivitäten motiviert und begeistert werden sollen. Da muss Mann/Frau sich schon identifizieren können.
Andererseits ermöglicht eine Fokussierung auf den Kern der „tatsächlich“ pflegenden Pflegenden Angehörigen, sich deren prekären Situation viel gezielte anzunehmen und Lösungen zu finden.
Soweit zu der Darstellung. Ich hoffe, sie ist jetzt verständlicher zu lesen.
Warum nun die große Zahl von 15,7 Mio. Betroffenen ins Verhältnis zur politischen Willensbildung setzen?
Bundeskanzlerin Angelika Merkel bezeichnet sie als „Stille Helden der Nation“ und damit trifft sie den Nagel auf den Kopf. Ob Pflegende Angehörige, Sorgende Angehörige oder pflegebedürftige Menschen – sie haben heute (noch) keine schlagkräftige und laute Lobby als Interessenvertretung und sind trotz teilweise enormen Überforderungen so ruhig und still, dass Unbeteiligte denken könnten, die Welt dort draußen in den betroffenen Haushalten und Familien muss doch eigentlich in Ordnung sein.
Nochmals: Ich möchte keine Partei gründen und Kornelia Schmid hat auch keinerlei Ambitionen Bundeskanzlerin zu werden.
Die „spielerische“ Einordnung des Potentials der Sorgenden Angehörigen und ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder in die Parteienordnung soll nur den Politikern und sonstigen Verantwortlichen rechtzeitig signalisieren, dass sie momentan Gefahr laufen, eine zweite sehr große gesellschaftliche Gruppe zu ignorieren.
Das wäre fatal.
Greta und Rezo haben jeweils auf ihre individuelle Weise insbesondere auf die unzureichende Wertschätzung der an Umweltthemen interessierten Wählern aufmerksam gemacht.
Die Konsequenz zeigte sich am Abend der Europawahl.
Mediale Betroffenheit vs. 24/7 Sorge-Arbeit
Wenn man bedenkt, welche enorme Wirkung die Medienberichterstattung zum Thema Klimawandel in Deutschland erzeugt hat, könnte man eigentlich überrascht sein. JA, mit etwas Phantasie kann man sich vorstellen, welche Folgen eine weitere Erderwärmung haben kann. Aber vom heutigen realen Leben ist das doch oft noch recht weit entfernt. Wir joggen durch den schönen Stadtpark, bummeln in der City oder genießen die Natur beim Waldspaziergang. Die drohende Klimakatastrophe wird bequem am Bildschirm „erlebt“.
Bitte nicht falsch verstehen – Klimaschutz muss Top-Prio in Politik und Gesellschaft sein.
Im Gegenzug ist für die Sorgenden Angehörigen die Situation der pflegebedürftigen Angehörigen jedoch fast permanent präsent. Die Folgen einer unzureichenden Sozial-Politik sind täglich zum Greifen nah. Der zu bewältigende Bürokratismus und die geringer Wertschätzung ist tagtäglich gelebte und gefühlte Realität.
Da schlummert ein gewaltiges Potential, das eventuell nur geweckt werden muss.
Wertschätzung sieht anders aus.
Wir wollen nicht jammern, aber wenn beispielsweise das einzig wirkungsvolle Versprechen der GroKo für die Sorgenden Angehörigen, das Entlastungsbudget, bewusst an die letzte Stelle der Aufgabenliste gesetzt wird, dann zeigt diese Priorisierung auch eine Form der Wertschätzung.
Warum kommt das Entlastungsbudget erst zum Auslaufen der jetzigen Legislaturperiode? Wer bestimmt da die Prioritäten und warum?
In 2020 werden die Stimmen und Forderungen der Sorgenden Angehörigen und ihre pflegebedürftigen Familienmitglieder mit Sicherheit lauter. Viel, viel lauter. Wir dürfen gespannt sein, wie die Parteien hierauf reagieren und welche Programme und Konzepte dann in der kommenden Legislaturperiode tatsächlich umgesetzt werden.
Wenn Sonntag gewählt würde?
Hier noch ein paar Erläuterungen zu der Wahlergebnis-Grafik:
Die SAP 100% bilden das Potential für die Ausgangslage einer fiktiven Wahl der Partei. 10,7 Mio. Sorgende Angehörige und ihre 5,0 Mio. pflegebedürftigen Familienmitglieder.
Die SAP-Wähler sind hochgradig für ihr fokussiertes Thema sensibilisiert. Umwelt und Klimawandel sind für viele wichtig, aber doch vom tagtäglichen Leben (noch) weiter entfernt. Die Pflegebedürftigkeit des Familienmitglieds ist aber permanent präsent. Die täglichen Aufgaben und Themen bestimmen das Denken und Handeln vieler von morgens um 6 bis Mitternacht. Und oft auch bis zum frühen Morgen.
Nicht verwunderlich also, dass ein mindestens auf dem Niveau der Wahlbeteiligung (EU-Wahl = 61%) aller Bürger und Bürgerinnen liegendes Engagement zum Ausdruck kommt.
So die zentrale Unterstellung und Annahme dieses Szenarios.
Für die weitere Betrachtung stimmen 61 % alle SAPler bei einem fiktiven Wahlereignis für ihre Partei. Dies sind dann rechnerisch 9,6 Mio. Wähler.
Die Wähler kommen natürlich von anderen Parteien und im Modell verlieren die Partien am meisten Wähler, die eine hohe Überscheidung mit den soziodemografischen Strukturen der SAPler aufweisen. Die sind insbesondere die bisherigen Volksparteien.
Die blau gekennzeichneten Werte stellen diese Wählerwanderungen dar.
Entsprechend reduzieren sich die bisherigen Wahlergebnisse (hier die aktuelle Europawahl) um die Stimmen, die nun die SAP gewinnen konnte.
In der Folge ergibt sich eine neue prozentuale Stimmenverteilung, die dann zum eingangs spaßeshalber aufgezeigten Szenario führt.
Fazit:
Natürlich meine ich das Thema nicht nur lustig.
Ich denke, dass sich viele engagierte Menschen nach den Sommerferien einmal zusammenfinden sollten, um zu sondieren, wie Sorgende Angehörige ein Jahr vor der nächsten Bundestagswahl eine lautere Stimme bekommen können.
Schöne Ferien allen!
Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn gerne jetzt mit Ihren Freunden.