Nachbarschaftshilfe in Mecklenburg-Vorpommern
Nachbarschaftshilfe in Mecklenburg-Vorpommern – alles Wissenswerte auf einer Seite:

Viele Pflegebedürftige und Angehörige nicht ausreichend über Möglichkeiten der Unterstützung informiert.

Quellenangabe: © Sozialministerium Mecklenburg-Vorpommern
Viele Pflegebedürftige und Angehörige seien aber nicht ausreichend über die Vielzahl von Leistungen informiert. So hätten laut einer Erhebung der Krankenkasse DAK im Rahmen des Pflegereportes 67 Prozent der Befragten erst im Rahmen der Befragung von den zur Verfügung stehenden Unterstützungsmöglichkeiten erfahren.

Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel
Seit über 15 Jahren bin ich Sorgender und Pflegender Angehöriger (SPA).
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.
Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier vom Pflege-Dschungel.
Wissenswertes für Familien, die Nachbarschaftshilfe in Mecklenburg-Vorpommern nutzen wollen.
1. Wer kann die Nachbarschaftshilfe in Mecklenburg-Vorpommern nutzen?
Anspruch auf die Unterstützung in Form der Nachbarschaftshilfe haben alle pflegebedürftigen Personen mit einem Pflegegrad zwischen 1 und 5.
Im Unterschied zur Verhinderungshilfe ist hier keine Vorpflegezeit zu berücksichtigen.
Die Nachbarschaftshilfe muss auch nicht im Vorfeld beantragt werden. Es ist lediglich notwendig, dass die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer bei ihrer Pflegekasse registriert ist.
2. Welche Personen können die Nachbarschaftshilfe übernehmen?
Folgende Voraussetzungen für die Nachbarschaftshilfe müssen in Mecklenburg-Vorpommern erfüllt sein:
1. Die Person muss volljährig sein.
2. Sie darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
3. Sie kann nicht als Pflegeperson für die Pflegebedürftigen tätig sein.
4. Die Person kann auch nicht mit dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft leben,
5. Sie muss in enger Nachbarschaft des Pflegebedürftigen wohnen
6. Sie muss bei der Pflegekasse registriert sein und ein IK Kennzeichen beantragt haben, damit die Leistungen über den Entlastungsbeitrag abgerechnet werden können.
3. Wie viel Geld steht für die Nachbarschaftshilfe zur Verfügung?
Für die Abrechnung der Leistungen der Nachbarschaftshilfe in Mecklenburg-Vorpommern über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI stehen monatlich 125 € zur Verfügung.
Wird dieser Betrag nicht verbraucht, spart er sich automatisch an. Wurde im letzten Jahr keine Leistung über den Entlastungsbetrag bezahlt, liegt auf Ihrem Konto bei der Pflegekasse theoretisch ein angesparter Betrag von 1.500 €. Dieses Guthaben muss bis zum 30.6. des Folgejahres verbraucht sein – sonst verfällt es zum 1. Juli.
Haben Sie also noch ein Guthaben bei Ihrer Pflegekasse, können Sie auch einen höheren Betrag als die 125 € für Leistungen im Monat einsetzen.
Umwandlung vom Sachleistungsbudget
Sollte kein angespartes Budget vom Entlastungsbetrag zur Verfügung stehen, können Sie trotzdem einen höheren Betrag einsetzen. In Mecklenburg-Vorpommern haben Sie die Möglichkeit, maximal 40 % des Sachleistungsanspruchs ihres Pflegegrades hierfür umzuwandeln. Auf dieser Seite können Sie sich detailliert hier zu informieren.
Hier eine Tabelle mit den maximal möglichen Geldbeträgen pro Monat (ohne angespartes Guthaben). Lesebeispiel: Beim Pflegegrad 3 können von einem Sachleistungsbudget von 1.363 € maximal 40 % umgewandelt werden. Das sind 545 €. Zusammen mit den „regulären“ 125 Euro ergibt sich ein Betrag von 670 €.
Pflegegrad | 40 % Umwandlung |
Max. Gesamt |
1 | 0 € | 125 € |
2 | 290 € | 415 € |
3 | 545 € | 670 € |
4 | 677 € | 802 € |
5 | 838 € | 963 € |
Als Konsequenz verzichten sie auf 40 % vom Pflegegeld. Dies sind jedoch nur 218 €. Sie haben mit der Umwandlung 327 € mehr Geld zur Verfügung, wenn Sie diese Möglichkeit nutzen.
Für viele pflegebedürftige Menschen, die einen hohen Betreuungsbedarf haben, ist diese eine hervorragende Möglichkeit, mehr Betreuungszeit „einzukaufen“.
4. Mögliche Leistungen der Nachbarschaftshilfe in Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern können unter anderem die folgenden Tätigkeiten durchgeführt werden:
- Begleitung zu Ärzten sowie zu Behörden und bei Spaziergängen,
- Einkaufs- und Hauswirtschaftshilfeleistungen
- Hilfen beim Vorlesen oder Ausfüllen von Formularen,
- Anregung und Unterstützung bei Freizeitaktivitäten und bei
sozialen Kontakten
5. Erfahrungsaustausch in der Nachbarschaftshilfe Community
Wünschen Sie sich zum Thema der Nachbarschaftshilfe mit anderen Familien auszutauschen? Dann besuchen Sie doch einmal die NBH Community und melden sich hier für den Bereich der Nachbarschaftshilfe in Niedersachsen an.
Mehr über die unsere Community erfahren Sie hier.
6. Nachbarschaftshilfe abrechnen mit dem NBH-Rechner
Haben Sie noch und verbrauchtes Entlastungsbudget aus dem Vorjahr? Wie viel Geld ist in diesem Monat noch für die Nachbarschaftshilfe auf dem Konto bei ihrer Pflegekasse. Haben Sie hier einen Überblick? Wenn nicht, dann schauen sich doch einmal unser NBH-Rechner an.
Hier haben Sie die perfekte Übersicht über alle ihre Leistungsansprüche und können die Nachbarschaftshilfe bequem und übersichtlich abrechnen.
Die Nutzung des NBH-Rechners ist ein Service vom Pflege-Dschungel und für Sie kostenfrei.
Die monatlichen Abrechungen für Ihtre Pflege-Kasse können Sie weitesgehend automatisiert mit wenigen "Klicks" erledigen.
Für den eingerichteten Helfer oder die Helferin müssen Sie dann pro Monat nur die geleisteten Stunden einsetzen und die fertige Abrechnung kann sofort ausgedruckt werden.
Schauen Sie sich als kurze und bequeme Orientierung auch die drei Videos hierzu an.
Mehr über unseren Service erfahren Sie hier:
"Eure Unterstützung ist so wertvoll. Danke hierfür!"
Alles Wissenswerte und Service für die Anerkennung
als Nachbarschaftshelfer/in in Mecklenburg-Vorpommern

Kursangebot für die Nachbarschaftshilfe
Um das Angebot der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe in Mecklenburg-Vorpommern anbieten zu können, wurde in der neuen Verordnung die Notwendigkeit festgelegt, einen von den Pflegekassen anerkannten Kurs für die Nachbarschaftshilfe zu absolvieren.
Dieser Kurs zur Qualifizierung für die Nachbarschaftshilfe in Mecklenburg-Vorpommern kann auch online durchgeführt werden.
A. Welche Voraussetzungen, wo anmelden für die Nachbarschaftshilfe?
Wenn Sie in Mecklenburg-Vorpommern als Nachbarschaftshelfer tätig werden möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Sie sollten volljährig sein
2. Sie dürfen nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
3. Sie können nicht als Pflegeperson für die Pflegebedürftigen tätig sein.
4. Sie dürfen auch nicht mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben.
5. Sie sollten aber in enger Nachbarschaft zum Pflegebedürftigen wohnen.
6. Sie dürfen nicht mehr als zwei Anspruchsberechtigte gleichzeitig bis insgesamt höchstens 25 Stunden im Monat betreuen.
7. Für die Abrechnung mit den Pflegekassen haben Sie ein IK Kennzeichen beantragt.
8. Sie haben einen „Grundkurs Nachbarschaftshilfe“ mit einem Umfang von 8 UE á 45 Minuten absolviert, den Sie alle 2 Jahre durch einen Aufbaukurs mit 6 UE à 45 Minuten auffrischen.
Sind alle Voraussetzungen erfüllt melden Sie sich bei dem zuständigen Pflegestützpunkt in Mecklenburg-Vorpommern um weitere Unterstützung und Beratung z.B. über die Registrierung bei den Pflegekassen zu erhalten.
B. Welche Honorierung ist für die Nachbarschaftshilfe möglich?
In Mecklenburg-Vorpommern ist die Höhe der Aufwandsentschädigung auf 8,00 Euro je Stunde festgelegt. Da Sie höchstens 2 Personen betreuen dürfen und dies im Umfang von insgesamt 25 Stunden, können Sie somit im Höchstfall 200 Euro pro Kalendermonat von den Pflegekassen erhalten.
Ohne diese Begrenzung wären deutlich höhere Beträge möglich (siehe Tabelle)
Pflegegrad 1 | 1.500 € |
Pflegegrad 2 | 3.792 € |
Pflegegrad 3 | 6.540 € |
Pflegegrad 4 | 8.736 € |
Pflegegrad 5 | 10.812 € |
Beim Pflegegrad 3 z.B. sind theoretisch mehr als 6.540 € möglich.
Der Betrag, der über die monatlichen 125 € des Entlastungsbetrages hinausgeht, kann von den Pflegebedürftigen durch Umwandlung der Sachleistung finanziert werden.
C. Fragen zu: Versicherung, Steuern, und Bürgergeld
Steuern
Die gezahlten Aufwandsentschädigungen für die Nachbarschaftshilfe müssen bei der jährlichen Steuererklärung dem Finanzamt gemeldet werden. Diese sind insbesondere dann steuerfrei, wenn die ausgeübte Tätigkeit als „sittliche Pflicht“ ausgeführt wurde. Als sittliche Pflicht wird von den Finanzämtern der Umstand definiert, wenn sie nur bei einer Person die Nachbarschaftshilfe durchgeführt haben. Es können sich aber natürlich auch verschiedene Konstellationen ergeben, wo sie etwa ein pflegebedürftiges Ehepaar betreuen oder im Laufe des Jahres ein pflegebedürftiger Nachbar verstorben ist und sie sich anschließend um einen anderen guten Nachbarn kümmern. Diese und andere individuellen Fälle sollten Sie mit dem Finanzamt klären.
Versicherung
Sie müssen selbst über einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen oder erleiden kann, verfügen. Die Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Menschen, den Sie betreuen, ist hierfür nicht zuständig. Falls Sie noch keine Haftpflichtversicherung haben, googeln Sie einfach nach dem Begriff und finden Anbieter. Die Kosten betragen ca. 25 bis 40 Euro im Jahr, je nach Anbieter, Deckungssummer und persönlichen Bedingungen.
Bürgergeld
Alle Einnahmen aus der Nachbarschaftshilfe werden als Einkommen gewertet.
Dabei sind laut aktueller Broschüre der Agentur für Arbeit auf Seite 59 folgende Freibeträge zu berücksichtigen:
- Die ersten 100 € aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundabsetzungsbetrag)
- Zusätzlich bleiben 20 % des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der über 100 Euro und nicht
mehr als 1.000 Euro beträgt. - Zusätzlich zu den beiden oben genannten Beträgen
werden 10 % von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht
angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr
als 1.200 Euro beträgt. Bei Leistungsberechtigten,
die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges
Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.
Wenn Sie also nur die regulären 125 € vom monatlichen Entlastungsbetrag für Ihre Nachbarschaftshilfe erhalten, sind hiervon 20 € anzurechnen (80 % von 25 €).