News Update
Letzte Aktualisierung zur Pflegereform 2024: 20.02.2023
Achtung! Die Informationen basieren auf einem Referentenentwurf, der am 24.2.2023 noch nicht final in der Fraktion abgestimmt ist und noch kein verabschiedetes Gesetz darstellt. Die Informationen helfen lediglich bei der Einschätzung der Planungen des Bundesgesundheitsministeriums.
Pflegereform 2024
Geplante Änderungen für Menschen mit Pflegebedarf und ihre Sorgenden und Pflegenden Angehörigen (SPA)
Welche 8 wichtigen Eckpunkte sind im aktuellen Referentenentwurf für die Familien geplant?
- Das Pflegegeld soll zum 1. Januar 2024 um 5 % erhöht werden.
- Auch die Sachleistung wird dann um 5 % angehoben.
- Für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege soll ein flexibel einsetzbarer Gesamtleistungsbetrag (Gemeinsamer Jahresbetrag) eingeführt werden.
- Für die Verhinderungspflege werden dann überfällige Erleichterungen zum Bürokratieabbau realisiert
- Das Pflegeunterstützungsgeld soll ab 2024 pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden können. Aktuell ist es auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person beschränkt.
- Zum 1. Januar 2025 und zum 1. Januar 2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert.
- Die Regelungen zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 SGB XI werden neu strukturiert und systematisiert. Die verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte in voneinander getrennten Vorschriften sollen so übersichtlicher und adressatengerechter aufbereitet werden.
- Die Zuschläge (nach § 43c SGB XI), die die Pflegekasse an die Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen zahlt, werden zum 1.1. 2024 erhöht.
Bei Verweildauer:
→ 0-12 Monaten von 5 % auf 15 %
→ 13-24 Monaten von 25 % auf 30 %
→ 25-36 Monaten von 45 % auf 50 %
→ mehr als 36 Monaten von 70 % auf 75 %
Welche Konzepte sieht der Referentenentwurf für die Finanzierung der Pflegeversicherung vor?
- Im Rahmen der Pflegereform 2024 wird der Beitragssatz zum 1. Juli 2023 moderat um 0,35 Prozentpunkte angehoben.
Diese Maßnahme ist jetzt Mitte des Jahres schon notwendig, um die Sicherung der finanziellen Stabilität der sozialen Pflegeversicherung im Sinne einer Absicherung bestehender Leistungsansprüche zu gewährleisten. - Um dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zur verfassungskonformen Ausgestaltung des Beitragsrechts der sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern gerecht zu werden, wird eine abgestufte Regelung vorgeschlagen (s. Grafik unten).
- Um sich zukünftig ein Instrumentarium zu schaffen, das bei der Notwendigkeit eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs eine flexible Finanzierung ermöglicht, soll eine Rechtsverordnungsermächtigung für die Bundesregierung zur Anpassung des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gesetzlich verabschiedet werden.
Überblick aller Pflegeleistungen
Alle Leistungen der Pflegeversicherung 2022:
- 1a. Pflegeberatung (§ 7a)
- 1b. Beratung zu Hause (§ 37)
- 1c. Pflegekurse (§ 45)
- 2. Pflegesachleistung (§ 36)
- 4a. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41)
- 4b. Entlastungsbetrag (§ 45b)
- 4c. Verhinderungspflege (§ 39)
- 4d. Kurzzeitpflege (§ 42)
- 4e. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38)
- 4f. Umwandlung von 40 % des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a)
- 4g. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a)
- 4h. Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 2)
- 4i. Technische Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 3)
- 4j. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Absatz 4)
Spezial: Alles Wissenswerte rund um den Pflegegrad