Ausgaben Pflegeversicherung 2025 – Warum diese um 11,3 % steigen

Ausgaben Pflegeversicherung 2025 – Warum diese um 11,3 % steigen

Pflegeversicherung 2025:
Warum die Ausgaben um 11,3 % steigen:

Ausgaben Pflegeversicherung 2025
Die Ausgaben der Sozialen Pflegeversicherung steigen 2025 deutlich. Doch der starke Zuwachs ist kein Zeichen neuer Großzügigkeit, sondern vor allem Folge politisch gewollter Leistungsanpassungen, verspäteter Reformumsetzungen und des teilweisen Ausgleichs realer Wertverluste. Gleichzeitig zeigen die Zahlen erneut, wie stark das Pflegesystem auf den oft unsichtbaren Beitrag pflegender Angehöriger angewiesen ist.

Pflegeversicherung 2025: Deutlicher Ausgabenanstieg ist weitgehend politisch gewollt

Die Leistungsausgaben der Sozialen Pflegeversicherung steigen 2025 gegenüber 2024 von 63,26 auf 70,42 Milliarden Euro (inkl. Verwaltungskosten = 73,82 Mrd. €). Das entspricht einem Zuwachs von 7,16 Milliarden Euro beziehungsweise 11,3 %. Dieser starke Anstieg ist jedoch zu einem großen Teil politisch gewollt: Er erklärt sich vorwiegend durch die Erhöhung der Leistungsbeträge der sozialen Pflegeversicherung um 4,5 % zum 1. Januar 2025 sowie durch die Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zum 1. Juli 2025 für alle versicherten Personen. 

Gleichzeitig darf diese Anhebung nicht als großzügige Leistungsverbesserung missverstanden werden. Denn selbst nach der Erhöhung um 4,5 % im vergangenen Jahr ist der reale Wert der Pflegeleistungen in den vergangenen Jahren deutlich unter Druck geraten. Laut einer Bundestagsmeldung vom 2. Februar 2026 auf Grundlage einer Antwort der Bundesregierung hat das Pflegegeld in allen Pflegegraden inflationsbereinigt 2025 bereits knapp 15 % an Wert gegenüber 2017 verloren. Ein erheblicher Teil der Anpassungen im Jahr 2025 ist damit weniger ein echtes Plus als vielmehr ein verspäteter teilweiser Ausgleich von Kaufkraftverlusten. Quelle: Wertentwicklung von Pflegeversicherungsleistungen

Während die Leistungsausgaben also um 11,3 % steigen, erhöhen sich die Gesamtausgaben der Sozialen Pflegeversicherung nur um 8,2 % auf 73,82 Milliarden Euro (siehe Tabelle unten). Das hängt vor allem damit zusammen, dass andere Ausgabenpositionen zurückgehen, insbesondere die Zuführung zum Pflegevorsorgefonds, die von 2,42 auf 0,70 Milliarden Euro sinkt.

Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 war ich insgesamt 18 Jahre lang als sorgender und pflegender Angehöriger für meine eigenen Eltern da. Aktuell kümmere ich mich intensiv um zwei weitere Familienmitglieder und kenne die Herausforderungen einer Pflegesituation daher weiterhin auch aus ganz persönlicher Erfahrung.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier im Pflege-Dschungel. Ein wenig stolz bin ich auch auf unser neues Pflege-Cockpit mit vielen neuen und verbesserten Tools und Funktionen.

Wertentwicklung der Leistungen der Pflegeversicherung 2017 bis 2025

Hier am Beispiel der Budgetleistung für die Verhinderungspflege. Gegenüber einer Kaufkraft von 3.224 € im Jahr 2017 sinkt dieser Wert trotz Anpassung zum 1.7.2025 auf nur noch 2.761 € (Tiefstand 2024 von 2.683 €).

Wertentwicklung Verhinderungspflegebudget

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Wertentwicklung Verhinderungspflegebudget

Der Gemeinsame Jahresbetrag wird wie erwartet zur Entlastung der pflegenden Angehörigen genutzt.

Besonders deutlich zeigt sich die Inanspruchnahme der Leistungserweiterung bei der Verhinderungspflege, deren Ausgaben von 3,12 auf 4,46 Milliarden Euro steigen – ein Plus von 1,34 Milliarden Euro oder 42,9 %. Auch die Geldleistungen wachsen mit +12,7 % sehr kräftig und erreichen 21,01 Milliarden Euro. Hinzu kommen spürbare Anstiege bei den zusätzlichen ambulanten Betreuungs- und Entlastungsleistungen (+15,2 %), bei Hilfsmitteln und Wohnumfeldverbesserung (+13,6 %) sowie bei der Kurzzeitpflege (+13,5 %). Die soziale Sicherung der Pflegepersonen nimmt ebenfalls stark zu und steigt um 17,1 % auf 4,80 Milliarden Euro.

Gerade beim starken Ausgabenanstieg der Verhinderungspflege lohnt sich allerdings ein zweiter Blick. Pflegebedürftige und ihre Familien warteten rund siebeneinhalb Jahre auf das GroKo-Versprechen eines großen Entlastungsbudgets (siehe Video). Mit dem gemeinsamen Jahresbetrag wurde zum 1. Juli 2025 endlich ein wichtiger Schritt umgesetzt. Seitdem stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr für alle Versicherten flexibel zur Verfügung.

Entlastungsbudget-Versprechen 2018

Mit Malu Dreyer, Kornelia Schmid und Jens Spahn.

Tabelle: Einnahmen und Ausgaben der Pflegeversicherung 2024 und 2025 in Mrd. €

Beitragseinnahmen
davon
Beiträge für abhängig Beschäftigte
Beiträge für freiwillig in der KV Versicherte
Beiträge aus Renten
Beiträge für versicherte ALG I-Empfänger
Beiträge für versicherte ALG II-Empfänger
sonstige Beiträge
Sonstige Einnahmen
Einnahmen insgesamt
Leistungsausgaben
- Ambulant
- Stationär
davon
Pflegesachleistung
Geldleistung
Verhinderungspflege
Hilfsmittel/ Wohnumfeldverbesserung
Soziale Sicherung der Pflegepersonen
Tages-/Nachtpflege
Zusätzliche ambulante Betreuungs- und Entlastungsleistungen
Kurzzeitpflege
Vollstationäre Pflege
Vollstationäre Pflege in Behindertenheimen
Stationäre Vergütungszuschläge
Vergütungszuschläge für zusätzl. Personal in vollst. Einrichtungen
Vollstationäre Eigenanteilsbegrenzung
Pflegeberatung
Sonstige Leistungsausgaben
Hälfte der Kosten des Medizinischen Dienstes
Verwaltungsausgaben
Zuführung zum Pflegevorsorgefonds
Sonstige Ausgaben
Ausgaben insgesamt
Liquidität
Überschuss der Einnahmen
Überschuss der Ausgaben
Investitionsdarlehen an den Bund
Mittelbestand am Jahresende
"in Monatsausgaben lt. Haushaltsplänen der Kassen"
Nachrichtlich: Mittelbestand Pflegevorsorgefonds
2024
65,37

38,81

10,00
11,30
0,87
1,33
3,06
1,29
66,66

63,26

41,43
21,83

6,54

18,64
3,12
1,91
4,10
1,64
3,36
0,89
12,84
0,43
2,01
0,12
6,43
0,16
1,07
0,64
1,80
2,42
0,08
68,20

---

1,54
---
5,34
1,00
14,81
2025
72,45

43,21

10,87
12,53
1,08
1,45
3,32
0,88
73,33

70,42

47,25
23,18

6,92

21,01
4,46
2,17
4,80
1,81
3,87
1,01
13,42
0,45
2,15
0,01
7,15
0,17
1,03
0,69
1,95
0,70
0,06
73,82

---

0,49
0,50
5,35
0,86
16,24
Veränderung in Mrd. €
7,08

4,40

0,87
1,23
0,21
0,12
0,26
-0,41
6,67

7,16

5,82
1,35

0,38

2,37
1,34
0,26
0,70
0,17
0,51
0,12
0,58
0,02
0,14
-0,11
0,72
0,01
-0,04
0,05
0,15
-1,72
-0,02
5,62

--

-1,05
0,50
0,01
-0,14
1,43
Veränderung
10,8%

11,3%

8,7%
10,9%
24,1%
9,0%
8,5%
-31,8%
10,0%

11,3%

14,0%
6,2%

5,8%

12,7%
42,9%
13,6%
17,1%
10,4%
15,2%
13,5%
4,5%
4,7%
7,0%
-91,7%
11,2%
4,7%
-3,9%
7,5%
8,5%
-71,1%
-26,1%
8,2%

-68,2%

0,2%

-14,0%
9,7%

Abweichungen in den Summen durch Rundungen möglich. Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

Die ambulante Versorgung ist nur scheinbar die günstigere Lösung

Ambulante und stationäre Leistungsausgaben 2024 und 2025

Gleichzeitig führt genau dieser Befund schnell zu einer Fehleinschätzung: Die ambulante Versorgung erscheint damit im Gesamtsystem als die deutlich preiswertere Lösung. Das ist sie im Ergebnis zwar tatsächlich – aber eben in erheblichem Umfang auf Kosten der pflegenden Angehörigen. Denn ein großer Teil der Pflegeleistung im häuslichen Bereich wird von Familien übernommen und taucht in den Leistungsausgaben der Sozialen Pflegeversicherung gar nicht auf.

Seit Jahren ist bekannt, dass der volkswirtschaftliche Beitrag der pflegenden Angehörigen für das Gesamtsystem eine Größenordnung von weit über 200 Milliarden Euro erreicht. Vor diesem Hintergrund ist die ambulante Versorgung nicht einfach deshalb günstiger, weil sie strukturell so effizient wäre, sondern auch deshalb, weil ein erheblicher Teil der Last privat getragen wird. Dass diese Entlastung des Systems in großem Umfang auf den Schultern pflegender Angehöriger ruht, ist in Wissenschaft und Pflegepolitik seit Langem beschrieben und wird auch in aktuellen Analysen immer wieder deutlich gemacht.

Fazit: Kein Geschenk, sondern Nachholung, Ausgleich und verspätete Reform

Zusammengefasst zeigen die Zahlen für 2025 primär drei Dinge: Erstens ist der kräftige Ausgabenanstieg in wesentlichen Teilen das Ergebnis gesetzgeberischer Anpassungen. Zweitens sind diese Anpassungen vielfach keine großzügigen Zusatzgeschenke, sondern eher ein teilweiser Ausgleich realer Wertverluste sowie die späte Einlösung älterer Reformversprechen aus der vorletzten Großen Koalition. Und drittens bleibt die stationäre Versorgung pro Kopf erheblich teurer als die ambulante – wobei die vermeintlich günstigere häusliche Versorgung nur deshalb funktioniert, weil pflegende Angehörige seit über drei Jahrzehnten einen enormen, oft unterschätzten Beitrag für das Pflegesystem leisten.

Unsere Prognosedaten 2025 zur Entwicklung der Pflegebedürftigen

  • Ambulant versorgte Pflegebedürftige

    2023: 4.393.497

    2024: 4.791.912

    2025 Prognose: 5.151.305

    Das entspricht nach dem starken Anstieg 2024 einer weiteren vom Pflege-Dschungel prognostizierten Zunahme um 7,5 % in 2025.

  • Stationär versorgte Pflegebedürftige

    2023: 843.089

    2024: 850.634

    2025 Prognose: 859.140

    Hier fällt das Wachstum mit nur 1,0 % nach Pflege-Dschungel-Einschätzung deutlich geringer aus als im ambulanten Bereich.

  • Gesamtzahl der Pflegebedürftigen in dieser Betrachtung

    2023: 5.236.586

    2024: 5.642.546

    2025 Prognose: 6.010.446

    Insgesamt ergibt sich damit für 2025 ein prognostiziertes Wachstum von 6,5 %.

  • Verteilung der Versorgungsformen 2025

    Ambulant: 85,7 %

    Stationär: 14,3 %

    Die große Mehrheit der Pflegebedürftigen wird also weiterhin außerhalb stationärer Einrichtungen versorgt.

  • Ausgaben nach Versorgungsform 2025

    Ambulant: 47,25 Milliarden Euro

    Stationär: 23,18 Milliarden Euro

    Obwohl der stationäre Bereich deutlich weniger Personen umfasst, bindet er einen sehr hohen Ausgabenanteil.

  • Ausgaben pro Kopf 2025

    Ambulant: 9.171,57 Euro je Person

    Stationär: 26.977,80 Euro je Person

    Damit liegt der rechnerische Aufwand pro stationär versorgter Person rund 17.806 Euro höher als im ambulanten Bereich.

Teuerste Pro-Kopf-Gesundheit Europas

Teuerste Pro-Kopf-Gesundheit Europas

Teuerste Pro-Kopf-Gesundheit Europas

Deutschland leistet sich ein Gesundheitssystem der Superlative – allerdings mit einer ernüchternden Pointe. Mit über 488 Mrd. Euro jährlichen Gesamtausgaben und 5.317 Euro pro Kopf ist es das teuerste in Europa.

Damit liegen unsere Pro-Kopf-Kosten rund 44 % über dem europäischen Durchschnitt – wir investieren also massiv ins „Kurieren“.

Doch der erhoffte Vorsprung bei den Ergebnissen bleibt aus: Mit einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 81,2 Jahren liegt Deutschland unter dem europäischen Mittel und fast drei Jahre hinter Ländern wie Spanien oder Italien. Die folgenden Grafiken machen diese Diskrepanz sichtbar – und wer tiefer einsteigen möchte, findet ergänzend eine vollständige Ländertabelle mit allen europäischen Staaten im Vergleich.

Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 war ich insgesamt 18 Jahre lang als sorgender und pflegender Angehöriger für meine eigenen Eltern da. Aktuell kümmere ich mich intensiv um zwei weitere Familienmitglieder und kenne die Herausforderungen einer Pflegesituation daher weiterhin auch aus ganz persönlicher Erfahrung.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier im Pflege-Dschungel. Ein wenig stolz bin ich auch auf unser neues Pflege-Cockpit mit vielen neuen und verbesserten Tools und Funktionen.

Gesundheitsausgaben pro Kopf Europa

Wir haben in Deutschland mit über 488 Mrd. Euro pro Jahr das teuerste Gesundheitssystem Europas. Mit 5.317 Euro pro Kopf und Jahr „kurieren“ wir unsere Krankheiten mit 44 % mehr Kosten als im europäischen Durchschnitt!

Trotz dieser enormen Kosten leben die Menschen hier mit durchschnittlich 81,2 Jahren lediglich unter dem europäischen Durchschnitt und fast drei Jahre kürzer als in Spanien oder Italien.

Lebenserwartung in Europa

EU-27: Gesundheitsausgaben, Lebenserwartung & Relation

EU-27 Ø
Belgien
Bulgarien
Tschechien
Dänemark
Deutschland
Estland
Griechenland
Spanien
Frankreich
Kroatien
Italien
Zypern
Lettland
Litauen
Luxemburg
Ungarn
Malta
Niederlande
Österreich
Polen
Portugal
Rumänien
Slowenien
Slowakei
Finnland
Schweden
Gesamtausgaben 2022 (Mrd. €)
1.648,50
59,3
6,6
29,3
36,3
488,1
3,2
17,6
131,1
313,6
4,9
175,7
2,5
2,9
5
4,3
11,3
1,7
96,9
49,9
41,9
28,4
16,4
6,5
8,5
25,4
59,1
Gesundheitsaus-gaben/Kopf (€)
3.685
4.339
1.786
2.908
4.154
5.317
2.014
1.986
2.814
4.302
1.858
2.945
2.854
1.928
2.318
4.316
1.867
3.427
4.531
4.751
1.960
2.823
1.627
2.927
1.947
3.645
4.363
Lebenserwartung 2023 (Jahre)**
81,5
82,5
75,8
80
81,9
81,2
78,8
81,6
84
83,1
78,6
83,8
82,5
75,9
77,3
83,4
76,9
83,6
82
81,6
78,6
82,4
76,6
82
78,1
81,7
83,4
€ je erwartetes Lebensjahr*
45
53
24
36
51
65
26
24
34
52
24
35
35
25
30
52
24
41
55
58
25
34
21
36
25
45
52

* Pro-Kopf-Werte in kaufkraftbereinigten Euro (PPS) für 2022, auf Basis der Eurostat-Daten zu „current healthcare expenditure“.<br /> ** Lebenserwartung bei Geburt 2023, nach Eurostat-News „EU life expectancy estimated at 81.5 years in 2023“ (Länderdifferenzierung aus dem zugrunde liegenden Datensatz).

Die Tabelle basiert auf offiziellen EU-/OECD-Daten:

€3 685 per person spent on healthcare in 2022

  1. Gesundheitsausgaben je Einwohner (PPC, Euro, 2022)

    • Hauptquelle ist Eurostat / Eustat:

      „Indicators of health expenditure by country. 2022“ – dort findest du für alle EU-Länder die Kennzahl

      „Current expenditure per inhabitant (PPC, euro)“.

    • Ergänzend die Eurostat-News:

      „€3 685 per person spent on healthcare in 2022“ – hier kommt u.a. der EU-27-Durchschnitt her.

  2. Lebenserwartung bei Geburt (2023)

    • Eurostat-News: „EU life expectancy estimated at 81.5 years in 2023“ (gibt den EU-Durchschnitt und verweist auf die zugrunde liegenden Tabellen).

    • Für die Aufschlüsselung nach Ländern habe ich auf die Eurostat-basierten Länderdaten zurückgegriffen, wie sie u.a. in der Übersicht

      „List of European countries by life expectancy“ (UN/Eurostat-Daten) zusammengefasst sind.

  3. Wichtig zur Einordnung

    • Die von mir genannten Werte sind aus diesen Quellen übernommen und teils auf ganze Euro gerundet.

    • Wenn du sie im Prospekt zitierst, kannst du z.B. als Quellenangabe schreiben:

      „Datenbasis: Eurostat/OECD, Gesundheitsausgaben je Einwohner 2022 (PPC) und Lebenserwartung bei Geburt 2023.“

Von der stationären in die häusliche Welt: Prävention als Prozess, nicht als Einzelimpuls.

Von der stationären in die häusliche Welt: Prävention als Prozess, nicht als Einzelimpuls.

Von der stationären in die häusliche Welt: Prävention als Prozess, nicht als Einzelimpuls.

GameChanger Prävention in der Pflege: Warum der neue Barmer-Pflegereport ein Weckruf ist

Heute Vormittag hat Prof. Dr. Heinz Rothgang den neuen BARMER-Pflegereport 2025 vorgestellt – und die Zahlen sind ein Weckruf: Zwischen 2015 und 2023 ist die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland von rund 3,0 Millionen auf 5,7 Millionen Menschen gestiegen, der Anteil an der Bevölkerung von etwa 3,2 % auf gut 6,2 %.

Besonders brisant: Laut Analyse der Barmer lassen sich nur etwa 15 % dieses Anstiegs mit der Alterung der Bevölkerung erklären. Der weitaus größere Teil resultiert aus der Pflegereform 2017 und dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff – also aus unserer Systemlogik, nicht aus einem „Schicksal Demografie“.

Genau hier liegt die Steilvorlage: Wenn Systementscheidungen diese Dynamik mit auslösen, können Systementscheidungen sie auch wieder bremsen – vorausgesetzt, Prävention wird endlich ernst genommen.

Genau darum geht es in meiner kleinen Serie „GameChanger Prävention in der Pflege“ in der Fachzeitschrift CAREkonkret. Teil 1 ist vergangene Woche erschienen, Teil 2 heute, Teil 3 folgt am kommenden Donnerstag.

Von der stationären in die häusliche Welt: Prävention als Prozess, nicht als Einzelimpuls

Im ersten Beitrag habe ich den Blick darauf gelenkt, wie wir erfolgreiche Präventionsansätze aus der stationären Pflege in die häusliche Pflege übertragen und weiterdenken können. Prävention darf nicht bei einem Flyer, einem einmaligen Hinweis oder einem gut gemeinten Gespräch stehen bleiben.

Zentrale Gedanken daraus:

  • Prävention ist ein Prozess, kein Punkt.
    Wer Veränderungsprozesse ernst nimmt, kommt am transtheoretischen Modell (TTM) nicht vorbei: Menschen durchlaufen Phasen vom „Noch-nicht-bereit“ über „Ich denke darüber nach“ bis hin zu „Ich setze um und halte durch“. Prävention in der häuslichen Pflege muss genau diese Prozesslogik abbilden – mit wiederkehrenden Impulsen, nicht mit einmaligen Appellen.
  • Der Einstieg braucht Begleitung.
    Die ersten Schritte sind entscheidend: Wenn jemand mit einem Bewegungsprogramm, einer Ernährungsumstellung oder einem Stressbewältigungsangebot beginnt, braucht es Anstoß, Struktur und Motivation im Alltag. Genau hier können pflegende Angehörige – unterstützt durch Fachpersonen und digitale Tools – Sicherheit und Orientierung geben.
  • Pflegende Angehörige sind eigene Zielgruppe – nicht nur „Mitbetroffene“.
    Sie sind häufig erschöpft, gesundheitlich gefährdet und zugleich hochmotivierbar, wenn es um die Stabilisierung der Situation geht. Präventive Angebote müssen pflegende Angehörige selbst adressieren, nicht nur die pflegebedürftige Person.
  • Pflegende Angehörige als wichtigste Motivator:innen im Familienalltag.
    Sie sind diejenigen, die im Alltag „dranbleiben“ können: beim Erinnern, Ermutigen, Strukturieren. Wenn wir sie stärken, stärken wir gleichzeitig die Erfolgschancen jeder präventiven Maßnahme in der Familie.

Prävention mit bestehenden Mitteln bedeutet, die SGB XI‑Leistungen flexibler zu nutzen.

Ein weiterer Schwerpunkt des ersten Artikels: Wir müssen nicht bei Null beginnen. Das SGB XI stellt bereits heute Instrumente bereit, die wir präventiv deutlich intelligenter nutzen könnten:

  • § 45 SGB XI – Pflegekurse für pflegende Angehörige
    Statt nur Basiswissen zu vermitteln („Wie hebe ich richtig?“), könnten Pflegekurse gezielt darauf ausgerichtet werden, präventives Handeln anzubahnen: Bewegungsimpulse, Sturzprophylaxe, Umgang mit Belastung, frühzeitige Nutzung von Entlastungsleistungen.
  • § 45b SGB XI – Entlastungsbetrag
    Der Entlastungsbetrag könnte wesentlich stärker eingesetzt werden, um Alltagshelferinnen und -helfer in eine präventive Rolle zu bringen: Sie begleiten Bewegungsübungen, fördern soziale Teilhabe, unterstützen Struktur im Alltag – ergänzend zur Unterstützung im Haushalt und bei Besorgungen.
  • § 40a SGB XI – digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
    DiPAs können eine kontinuierliche Begleitung ermöglichen: Erinnerungen, Monitoring, motivierende Rückmeldungen. Wenn wir sie konsequent auf Prävention ausrichten, werden sie zum roten Faden eines längerfristigen Veränderungsprozesses – statt zur einmaligen Spielerei auf dem Tablet.

Damit diese Potenziale gehoben werden, braucht es außerdem: aktuelles Wissen bei Pflegefachpersonen und Pflegeberater:innen. Prävention muss in Aus- und Fortbildung, in Beratungsgesprächen nach § 7a und § 37 Abs. 3 SGB XI und in der Steuerung von Leistungsangeboten systematisch mitgedacht werden.

Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 war ich insgesamt 18 Jahre lang als sorgender und pflegender Angehöriger für meine eigenen Eltern da. Aktuell kümmere ich mich intensiv um zwei weitere Familienmitglieder und kenne die Herausforderungen einer Pflegesituation daher weiterhin auch aus ganz persönlicher Erfahrung.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier im Pflege-Dschungel. Ein wenig stolz bin ich auch auf unser neues Pflege-Cockpit mit vielen neuen und verbesserten Tools und Funktionen.

Was bringt das BEEP Gesetz für 2026

Was bringt das BEEP Gesetz für 2026

Was bringt das BEEP Gesetz für 2026

Von „Pflegekompetenzgesetz“ zu „BEEP“ – warum heißt das Ding jetzt so kompliziert?

Falls Sie sich fragen, was bitte „BEEP“ mit Pflege zu tun hat – Sie sind nicht allein. Ursprünglich startete das ganze Vorhaben nämlich viel einprägsamer als Pflegekompetenzgesetz. Das konnte sich jeder merken. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hat es dann aber eine Namenskur bekommen und heißt nun „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)“. Inhaltlich geht es aber noch immer um dasselbe Ziel: Ab 2026 sollen häusliche Pflege, pflegende Angehörige und professionelle Dienste durch mehr Befugnisse, weniger Bürokratie und stärkere Prävention spürbar entlastet werden.

Eigentlich sollte dieses Gesetzespaket vorwiegend die Pflegefachpersonen stärken: Sie sollen künftig mehr Verantwortung und Aufgaben übernehmen dürfen, ohne für jede Kleinigkeit erst den Arzt bemühen zu müssen. Eine sehr sinnvolle und längst überfällige Reform, die aber noch weiterentwickelt werden muss.
Im parlamentarischen Verfahren (Omnibus) sind dann aber noch ein paar Ergänzungen hineingerutscht. Und genau die betreffen direkt die Menschen, die zu Hause gepflegt werden, und ihre Angehörigen.

Neu: Aktive Prävention in der häuslichen Pflege

In Pflegeheimen gibt es schon länger die Möglichkeit, präventive Angebote über das Präventionsgesetz (§ 5 Abs. 1 SGB XI ) bzw. die Lebenswelten-Förderung den Bewohnern anzubieten (Gymnastik, Ernährung, Gedächtnistraining, Entspannung). Für den Bereich, in dem die meisten Pflegebedürftigen leben – nämlich zu Hause –, fehlte so eine klare Grundlage bislang.

Genau das soll der neue § 5 Abs. 1a SGB XI jetzt nachholen: Prävention wird erstmals ausdrücklich auch für die häusliche Pflege verankert. Ziel dahinter: Gesundheit und Selbstständigkeit stabilisieren, bevor zusätzliche oder umfangreichere Leistungen nötig werden.

Damit das nicht nur ein schöner Satz im Gesetz bleibt, kommen die Pflegeberaterinnen und Pflegeberater sowie Pflegefachpersonen in der ambulanten Versorgung durch einen Pflegedienst ins Spiel: Sie können künftig ganz konkret passende Angebote – digital oder vor Ort – empfehlen, z. B. zu Bewegung und Mobilität, Ernährung, Sturzprophylaxe oder Stressreduktion, die nach § 20 SGB V von den Pflegekassen anerkannt sind. Familien müssen sich damit weniger allein durch den Angebotsdschungel kämpfen und bekommen eher das, was wirklich zu ihrer Situation passt.

👉 Mehr dazu, wie Prävention im häuslichen Umfeld künftig aussehen kann, habe ich in meinem Blogbeitrag „§ 5.1a Gamechanger für Prävention in der Häuslichkeit“ beschrieben.

Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 war ich insgesamt 18 Jahre lang als sorgender und pflegender Angehöriger für meine eigenen Eltern da. Aktuell kümmere ich mich intensiv um zwei weitere Familienmitglieder und kenne die Herausforderungen einer Pflegesituation daher weiterhin auch aus ganz persönlicher Erfahrung.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier im Pflege-Dschungel. Ein wenig stolz bin ich auch auf unser neues Pflege-Cockpit mit vielen neuen und verbesserten Tools und Funktionen.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sollen endlich in die Praxis kommen.

Seit 1. Januar 2023 haben Sie theoretisch einen Anspruch auf DiPAs – also digitale Anwendungen, die Pflegebedürftige im Alltag, bei Bewegung, Erinnerung oder Angehörigenentlastung unterstützen sollen. In der Realität war das Angebot aber gleich null, weil bislang keine einzige Anwendung im BfArM-Verzeichnis (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) stand und die wirtschaftlichen Hürden für Hersteller zu hoch waren.

Ab 2026 wird das Modell differenzierter gestaltet:

  • 40 Euro monatlich sind für die eigentliche digitale Anwendung gedacht,
  • 30 Euro zusätzlich können für Unterstützungsleistungen z. B. durch einen ambulanten Dienst genutzt werden (Einrichtung, Anleitung, Begleitung).

Wie genau das umgesetzt wird, muss das BfArM noch konkretisieren. Ziel der Reform ist klar: Die Rahmenbedingungen werden vereinfacht, damit es endlich digitale, praxistaugliche Angebote für Pflegebedürftige. Die aus meiner Sicht bedeutendste Neuerung ist aber: DiPAs können auch digitale Angebote ausschließlich für pflegende Angehörige verfügbar machen 😉

Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI: künftig 2 Pflichttermine für alle bei Pflegegeldbezug.

Ab 2026 gilt: Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen nur noch zweimal im Jahr den verpflichtenden Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen.
Für alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege – auch mit Pflegegrad 1 – bleibt das Recht bestehen, bis zu zweimal jährlich eine solche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Bei Pflegegrad 4 und 5 kann die Beratung auf Wunsch und bei entsprechendem Bedarf weiterhin auf bis zu vier Termine pro Jahr ausgeweitet werden. So bleibt die fachliche Unterstützung möglich, wird aber weniger bürokratisch.

Neue Frist für die Verhinderungspflege ab 2026

In den letzten Jahren sind die Pflegekassen vermehrt mit gefälschten Abrechnungen konfrontiert worden – teilweise von organisierten Banden mit sehr professionell gemachten Fällen, bei denen rückwirkend bis zu vier Jahre die Verhinderungspflege zum Höchstbetrag abgerechnet wurde. Um solchen Missbrauch zu erschweren, wird die Frist jetzt verkürzt:

Ab 2026 können Leistungen der Verhinderungspflege nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr abgerechnet werden.

Für Familien heißt das: Belege zeitnah einreichen und nicht jahrelang sammeln, sonst verfällt der Anspruch. Nutzen Sie hierzu gern meinen VHP-Rechner , der schon von über 15.000 Familien heruntergeladen wurde.

Blick nach vorn – was mit der großen Pflegereform kommen soll

In den vergangenen Wochen geisterte in einigen Medien die Meldung herum, der Pflegegrad 1 solle abgeschafft werden. Das stimmt nicht – der Pflegegrad 1 bleibt. Geplant ist vielmehr, die Leistungen passgenauer und stärker präventiv auszurichten, damit Unterstützungsangebote dort ankommen, wo sie tatsächlich gebraucht werden.

Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ arbeitet seit Spätsommer 2025 an den Eckpunkten für eine umfassende Reform, die 2026 ins Gesetzgebungsverfahren geht.

Im Zentrum stehen zwei Aufgaben:

  • die finanziell unter Druck geratene Pflegeversicherung zu stabilisieren
  • und die Versorgungsstrukturen primär in der häuslichen Pflege zu verbessern.

Bis Mitte Dezember sollen erste Empfehlungen und ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vorliegen. Sobald mir das Papier vorliegt, werde ich hier im Pflege-Dschungel noch vor dem Jahreswechsel eine verständliche Einordnung der vorgesehenen Maßnahmen veröffentlichen.

Digitale Pflegeanwendungen – jetzt kommt Bewegung in die Sache!

Digitale Pflegeanwendungen – jetzt kommt Bewegung in die Sache!

Digitale Pflegeanwendungen – jetzt kommt Bewegung in die Sache!

Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)* vollzieht das Bundesgesundheitsministerium einen wichtigen Schritt, der längst überfällig war. Denn obwohl digitale Pflegeanwendungen – kurz DiPA – bereits seit über drei Jahren offiziell im Leistungskatalog der Pflegeversicherung (§ 40a SGB XI) verankert sind, blieb die praktische Nutzung bislang bei Null.

Der Grund:
Bis heute ist kein einziger Antrag eines Herstellers beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingegangen. Ohne zugelassene Anwendungen konnte es logischerweise auch kein Angebot im Verzeichnis digitaler Pflegeanwendungen geben .

*Das Gesetz wird voraussichtlich Mitte Dezember final verabschiedet und ist ab 1.1.2026 gültig.

Warum das so war

Die bisherigen gesetzlichen Rahmenbedingungen waren schlicht zu aufwendig:

  • Hersteller mussten umfangreiche Nachweise zu Sicherheit, Datenschutz und pflegerischem Nutzen vorab vollständig erbringen, bevor überhaupt ein Antrag gestellt werden konnte.
  • Gleichzeitig war der Marktzugang mit hohen bürokratischen Hürden verbunden – Vergütungsverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband durften erst nach Aufnahme in das DiPA-Verzeichnis beginnen.
  • Diese Doppelbelastung hat den Markteintritt faktisch blockiert.
Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 war ich insgesamt 18 Jahre lang als sorgender und pflegender Angehöriger für meine eigenen Eltern da. Aktuell kümmere ich mich intensiv um zwei weitere Familienmitglieder und kenne die Herausforderungen einer Pflegesituation daher weiterhin auch aus ganz persönlicher Erfahrung.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier im Pflege-Dschungel. Ein wenig stolz bin ich auch auf unser neues Pflege-Cockpit mit vielen neuen und verbesserten Tools und Funktionen.

Jetzt kommt die Wende: Die wesentlichen Änderungen im Überblick

Das BEEP schafft nun endlich praxisnahe Bedingungen für Innovation:

  • 1. Einführung einer Erprobungsregelung (§ 78a Abs. 6a SGB XI)
    Hersteller können ihre Anwendungen künftig vorläufig für bis zu 12 Monate in das DiPA-Verzeichnis aufnehmen lassen, auch wenn der pflegerische Nutzen noch nicht vollständig nachgewiesen ist. Voraussetzung ist ein wissenschaftliches Evaluationskonzept – ähnlich wie bei den digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA).
    Das bedeutet: Innovation darf künftig ausprobiert werden, bevor sie im System „reif“ ist.
  • 2. Schnellere Preisfindung
    Die Aufnahme ins Verzeichnis und die Vergütungsverhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband laufen künftig parallel.
    Der Anspruch auf Versorgung gilt ab dem Zeitpunkt der Vergütungsvereinbarung – das spart Monate an Wartezeit.
  • 3. Klarstellung des pflegerischen Nutzens
    Erstmals gilt nun auch die Entlastung pflegender Angehöriger ausdrücklich als pflegerischer Nutzen.
    Damit werden digitale Lösungen, die Angehörige unterstützen, rechtlich gleichgestellt mit solchen, die die Selbstständigkeit Pflegebedürftiger fördern.
  • 4. Anpassung der Finanzierung (§ 40b SGB XI)
    Das Leistungsbudget wird aufgeteilt:
    • bis zu 40 € monatlich für die digitale Pflegeanwendung,
    • bis zu 30 € monatlich für ergänzende Unterstützungsleistungen durch ambulante Dienste.
    Gesamtbudget: 70 € pro Monat – eine leichte Aufstockung, aber mit klarer Aufgabenverteilung.
    Wichtig: Die ergänzenden Leistungen können weiterhin ausschließlich durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen erbracht werden – nicht durch die Hersteller selbst.

Neue Chancen: Prävention in der häuslichen Pflege (§ 5 Abs. 1a SGB XI)

Parallel zu den Änderungen bei den DiPA öffnet das BEEP erstmals den Weg für aktive Präventionsmaßnahmen in der häuslichen Pflege. Damit wird eine Tür aufgestoßen, durch die digitale Pflegeanwendungen als ideale Präventionsbegleiter treten könnten:

  • Sie können Bewegungs-, Ernährungs- oder Aktivierungskonzepte niedrigschwellig in den Alltag integrieren,
  • pflegende Angehörige motivieren und anleiten,
  • und präventive Empfehlungen aus Pflegeberatung oder Hausbesuch digital weiterführen.

Wenn also künftig die Prävention wirklich in der häuslichen Pflege ankommt, können DiPA die Brücke zwischen Beratung, Motivation und Alltagstraining bilden.

Einen ausführlichen Blogbeitrag hierzu finden Sie hier.

Unser Ausblick: Das Abenteuer DiPA beginnt

Wir beim Pflege-Dschungel sind überzeugt:
Diese neue Gesetzeslage ist der entscheidende Wendepunkt, um digitale Pflegeanwendungen endlich aus dem Dornröschenschlaf zu holen.

Vorausgesetzt, die noch ausstehenden Durchführungsrichtlinien lassen eine wirtschaftlich tragfähige Umsetzung zu, werden wir das Abenteuer einer eigenen DiPA in den kommenden Monaten angehen – als innovativer Präventionsbegleiter im Sinne des neuen § 5 Abs. 1a SGB XI.

Denn wenn digitale Lösungen und pflegerische Kompetenz zusammenfinden, kann Prävention im häuslichen Umfeld wirklich wirksam werden.

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Tage der Pflegeberatung 2026

Nach dem sehr erfolgreichen Auftakt (ausverkauft) des neuen Formates TAGE DER PFLEGEBERATUNG 2025 in Bremen können Interessierte ihre Early-Bird-Tickets ab sofort hier für 2026 vorbestellen:
https://tage-der-pflegeberatung.de/

Hier Impressionen vom Kongress in Bremen:

 

Nina Warken (BMG) und Oliver Blatt (GKV) haben es in der Hand.

Nina Warken (BMG) und Oliver Blatt (GKV) haben es in der Hand.

Nina Warken (BMG) und Oliver Blatt (GKV) haben es in der Hand.

Worum es in diesem Beitrag geht:

  • Vorstellung des neuen § 5 Abs. 1a SGB XI:
    Welche neuen Befugnisse Pflegefachpersonen und Pflegeberater:innen künftig erhalten, um präventive Maßnahmen in der häuslichen Pflege zu empfehlen – und wie dieser Paradigmenwechsel den Übergang von der reinen Versorgung zur aktiven Vorsorge markiert.
  • Analyse der derzeitigen Begrenzungen:
    Warum die aktuelle Fassung des Gesetzes noch zu stark auf die Nutzung bestehender Präventionsangebote nach § 20 SGB V verweist – und welche Hürden dadurch für Pflegebedürftige und Angehörige in der häuslichen Praxis entstehen.
  • Vergleich mit der stationären Versorgung:
    Wie der bestehende Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 5 SGB XI) bereits klare Qualitätskriterien, Förderlogiken und Handlungsfelder (z. B. Bewegung, Ernährung, psychosoziale Gesundheit) vorgibt – und welche Chancen sich eröffnen würden, wenn diese Struktur auf den häuslichen Bereich übertragen wird.
  • Synopse der relevanten Regelungsinhalte:
    Auf Basis des Referentenentwurfs, des GKV-Leitfadens Prävention (2024) und des Leitfadens Pflegeprävention (2023) wird aufgezeigt, welche inhaltlichen, methodischen und finanziellen Voraussetzungen für eine gelungene Umsetzung in der Häuslichkeit nötig sind – und wo die größten Gestaltungsspielräume liegen.
Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 war ich insgesamt 18 Jahre lang als sorgender und pflegender Angehöriger für meine eigenen Eltern da. Aktuell kümmere ich mich intensiv um zwei weitere Familienmitglieder und kenne die Herausforderungen einer Pflegesituation daher weiterhin auch aus ganz persönlicher Erfahrung.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier im Pflege-Dschungel. Ein wenig stolz bin ich auch auf unser neues Pflege-Cockpit mit vielen neuen und verbesserten Tools und Funktionen.

Meine Sicht auf das Thema „Prävention“:

Hendrik DohmeyerSeit fast zwanzig Jahren lebe ich Pflege – zuerst in der eigenen Familie, später als Pflegeberater nach § 7a SGB XI und als Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e.V.

Jedes Jahr begleite ich rund tausend Menschen mit Pflegebedarf und ihre Familien.

Ich kenne ihre Geschichten, ihre Sorgen, ihre Kraft.

Und ich kenne das System. Das Pflegesystem in Deutschland – mit all seinen Stärken, aber auch seinen blinden Flecken. Pflege-Dschungel halt.

Was mir dabei zunehmend Sorge bereitet, ist die Entwicklung, die wir alle sehen:

Immer mehr Menschen werden pflegebedürftig. Immer weniger können helfen.

Die Schere geht weiter auf – und mit ihr wächst das Risiko, dass Pflege eines (nähernden) Tages nur noch verwaltet, aber nicht mehr gestaltet wird. Wenn überhaupt.

Für mich ist seit gut einem Jahr klar: Ohne eine grundlegende Veränderung unseres Gesundheitsverhaltens wird das nicht gut ausgehen.

Wir benötigen einen neuen gesellschaftlichen Reflex – weg vom Reagieren und Reparieren, hin zum Vorbeugen.

Ob es um Alkohol bei Jugendlichen ab 14 in Begleitung der Eltern, zuckerlastigste Ernährung, Bewegungsmangel oder psychische Dauerbelastung geht: So geht es nicht weiter.

Ein großer gesellschaftlich relevanter Bereich, in dem ich/wir aber sofort ansetzen können, ist die häusliche Pflege. 5 Mio. Menschen mit Unterstützungsbedarf, mind. 5 Mio. Pflegende Angehörige.

Hier erleben meine Beratungskolleginnen und ‑kollegen und ich täglich, wie viel Potenzial in frühzeitiger präventiver Unterstützung stecken könnte.

Seit fast einem Jahr, mit den ersten Informationen aus dem Pflegekompetenzgesetz, habe ich mich intensiv mit der Thematik beschäftigt. Mit Hilfe einer eigene Community haben wir Feedback der Betroffenen gewinnen können.

Community

Darum freut es mich besonders, dass mit dem neuen § 5 Abs. 1a SGB XI erstmals ein klarer rechtlicher Rahmen für aktive Prävention in der Häuslichkeit geschaffen wurde.

Ein echter Wendepunkt – wenn wir ihn zu nutzen wissen.

Warum Prävention das System jetzt entscheidend entlasten kann

Seit der Einführung der Pflegeversicherung 1995 war Prävention meist passiv gedacht: Sturzvermeidung, Hausnotruf, Hilfsmittel, Wohnraumanpassung – also Maßnahmen nach Eintritt eines Defizits.

Das deutsche Pflegesystem misst und vergütet primär Defizite – nicht Ressourcen; das Neue Begutachtungsassessment (NBA) und der Leistungskatalog der Pflege sind primär kompensatorisch, nicht präventiv ausgerichtet.

Durch das ehemalige Pflegekompetenzgesetz, das sich jetzt „Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)“ nennt, wurde, der Präventionsparagraf § 5 maßgeblich erweitert. Das Gesetz wird voraussichtlich Mitte Dezember final verabschiedet und ist ab 1.1.2026 gültig.

Mit dem neuen § 5 Abs. 1a SGB XI vollzieht sich ein Paradigmenwechsel. Pflegefachpersonen und Pflegeberater:innen können künftig eigenständig präventive Maßnahmen empfehlen, bevor Pflegebedürftigkeit fortschreitet. Die aktive Prävention wird in der häuslichen Pflege gesetzlich verankert.

Die Bedeutung dieses Schritts kann kaum überschätzt werden. Während die Zahl der Pflegebedürftigen laut Destatis bis 2055 auf über acht Millionen steigen dürfte, schrumpft gleichzeitig das Fachkräftepotenzial. Das System steht unter Druck: demografisch, finanziell und personell.

Vor diesem Hintergrund ist die Integration von Prävention kein „nice to have“, sondern ein notwendiger Systemschutz.

„Aktive Prävention“ meint: körperliche und psychische Ressourcen zu stärken, statt Defizite zu kompensieren. Sie setzt an, bevor Muskelkraft, Selbstvertrauen oder Teilhabe verloren gehen.
Das Ziel lautet: Erhalt statt Ersatz, Stärkung statt Kompensation. Damit wird die häusliche Pflege nicht nur zum Ort der Fürsorge, sondern auch zur Schnittstelle für Gesundheitserhalt.

Was ist neu am neuen § 5 Absatz 1a?

Hier zunächst einmal das zentrale Leitmotiv der Gesetzesinitiative, das durch folgenden Satz aus der Gesetzesbegründung formuliert ist:

Der weit überwiegende Teil der Leistungsberechtigten in der sozialen Pflegeversicherung wird häuslich versorgt; gerade bei Eintritt in die Pflegebedürftigkeit ist dies in der Regel der Fall. Es ist von großer Bedeutung für die Lebensqualität, für die Verbesserung der gesundheitlichen Situation und für die Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten, dass diese Personengruppe frühestmöglich Zugang zu Leistungen zur Prävention erhält und hierbei unmittelbar unterstützt wird.
Dies gilt sowohl dann, wenn die Pflege durch die Pflegebedürftigen selbst, beispielsweise mit Hilfe von pflegenden An- und Zugehörigen, sichergestellt wird, als auch dann, wenn eine ambulante Pflegeeinrichtung tätig wird.

Kern der Neuerung ist, dass Pflegefachpersonen und qualifizierte Pflegeberater:innen künftig befugt sind, Präventionsempfehlungen auszusprechen – also gezielte Vorschläge, wie Pflegebedürftige ihre Gesundheit und Selbstständigkeit erhalten oder verbessern können. Diese Empfehlungen können im Rahmen einer Pflegeberatung (§ 7a SGB XI), bei Hausbesuchen nach § 37 Abs. 3, oder während der laufenden Pflege ausgesprochen werden.

Neu ist auch die Verpflichtung zu einer Bedarfserhebung: Pflegekassen sollen gemeinsam mit den Betroffenen – und gegebenenfalls den ambulanten Diensten – die gesundheitlichen Ressourcen und Risiken erfassen und daraus Vorschläge zur Stärkung der Selbstständigkeit entwickeln. Dabei geht es (noch) nur um Maßnahmen der verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V, also um Angebote in den Bereichen Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung oder Suchtprävention.

Hier ein Ausschnitt aus dem neuen Gesetzestext, der unten auch komplett gelesen werden kann:

Die Pflegekassen sollen den Zugang zu den in § 20 Absatz 4 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention für in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Pflegebedürftige in häuslicher Pflege unterstützen, indem sie unter Beteiligung der Pflegebedürftigen sowie – falls sie im Einzelfall an der Versorgung beteiligt sind – unter Beteiligung von ambulanten Pflegeeinrichtungen Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen entwickeln und die Umsetzung dieser Vorschläge unterstützen.
Dies umfasst

  • eine Bedarfserhebung hinsichtlich präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen,
  • die fachliche Beratung zur Information und Sensibilisierung der Versicherten, ihrer Angehörigen und Pflegepersonen über Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Prävention, und
  • eine  Präventionsempfehlung durch Pflegefachpersonen oder durch gemäß § 7a Absatz 3 Satz 2 qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater.

Im Zusammenhang mit einer Beratung nach den §§ 7a und 7c, mit einer Leistungserbringung nach § 36 oder mit einem Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 kann eine Empfehlung für die in § 20 Absatz 4 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention ausgesprochen werden.

Gesetzestext-Entwurf

§ 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen und in der häuslichen Pflege, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation

(1) unverändert

(1a) Die Pflegekassen sollen den Zugang zu den in § 20 Absatz 4 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Leistungen der Krankenkassen zur verhaltensbezogenen Prävention für in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Pflegebedürftige in häuslicher Pflege unterstützen, indem sie unter Beteiligung der Pflegebedürftigen sowie – falls sie im Einzelfall an der Versorgung beteiligt sind – unter Beteiligung von ambulanten Pflegeeinrichtungen Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten der Pflegebedürftigen entwickeln und die Umsetzung dieser Vorschläge unterstützen.
Dies umfasst

  • eine Bedarfserhebung hinsichtlich präventiver und gesundheitsfördernder Maßnahmen,
  • die fachliche Beratung zur Information und Sensibilisierung der Versicherten, ihrer Angehörigen und Pflegepersonen über Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Prävention, und
  • eine Präventionsempfehlung durch Pflegefachpersonen oder durch gemäß § 7a Absatz 3 Satz 2 qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater.

Im Zusammenhang mit einer Beratung nach den §§ 7a und 7c, mit einer Leistungserbringung nach § 36 oder mit einem Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 kann eine Empfehlung für die in § 20 Absatz 4 Nummer 1 des Fünften Buches genannten Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention ausgesprochen werden.

Die Bedarfserhebung, die Beratung und die Präventionsempfehlung sollen frühestmöglich nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit unter Berücksichtigung der Empfehlungen nach § 18b und auch während fortbestehender Pflegebedürftigkeit erfolgen.

Die Pflichten der Pflegeeinrichtungen nach § 11 Absatz 1 bleiben unberührt.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes die Kriterien für die Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 fest, insbesondere hinsichtlich des Inhalts, der Methodik, der Qualität, der wissenschaftlichen Evaluation und der Messung der Zielerreichung der Maßnahmen.

(2) Die Ausgaben der Pflegekassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 1a sollen insgesamt im Jahr 2016 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 0,30 Euro umfassen. Die Ausgaben sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. Sind in einem Jahr die Ausgaben rundungsbedingt nicht anzupassen, ist die unterbliebene Anpassung bei der Berechnung der Anpassung der Ausgaben im Folgejahr zu berücksichtigen.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 1a sollen die Pflegekassen zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur Prävention erbringen. Erreicht eine Pflegekasse den in Absatz 2 festgelegten Betrag in einem Jahr nicht, stellt sie die nicht verausgabten Mittel im Folgejahr dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Verfügung, der die Mittel nach einem von ihm festzulegenden Schlüssel auf die Pflegekassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 verteilt, die Kooperationsvereinbarungen zur Durchführung kassenübergreifender Leistungen geschlossen haben.
Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und Umsetzung der Kooperationsvereinbarungen nach Satz 2 gebildeten Arbeitsgemeinschaften findet § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches keine Anwendung.

(4) Die Pflegekassen wirken unbeschadet ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 1a bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hin, dass frühzeitig alle geeigneten Leistungen zur Prävention, zur Krankenbehandlung und zur medizinischen Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

(5) Die Pflegekassen beteiligen sich an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20f des Fünften Buches mit den Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 2.

Prävention 2026: Wendepunkt für die häusliche Pflege

Die Einführung des § 5 Abs. 1a SGB XI könnte einen entscheidenden Wendepunkt für das deutsche Pflegesystem markieren: den Start der aktiven Prävention in der häuslichen Pflege.

Angesichts von demografischem Druck, Fachkräftemangel und Finanzierungslücken ist Prävention eine strategische Notwendigkeit zur Systemstabilisierung.

Damit dieses Potenzial ausgeschöpft wird, müssen Gesetzgeber und GKV-Spitzenverband jetzt mit der klugen Adaption der Präventionsrichtlinien der stationären Pflege die Weichen stellen. Hierfür soll dieser Beitrag Anregungen geben.

Ergänzend arbeitet die Bund-Länder-Gruppe „Zukunftspakt Pflege“ derzeit an konkreten Vorschlägen, wie Prävention als Leitprinzip der kommenden Pflegereform 2026 verankert werden kann.

Prävention hat wirklich die Chance, das „Spiel“ neu zu definieren.

Gesetzestext-Begründung

Begründung der neuen Regelungen (§ 5 SGB XI i. V. m. Abs. 1a)

 

Leistungen zur Prävention für pflegebedürftige Menschen in häuslicher Pflege – Überblick (§ 5 SGB XI i. V. m. Abs. 1a)


Der weit überwiegende Teil der Leistungsberechtigten in der sozialen Pflegeversicherung wird häuslich versorgt; gerade bei Eintritt in die Pflegebedürftigkeit ist dies in der Regel der Fall. Es ist von großer Bedeutung für die Lebensqualität, für die Verbesserung der gesundheitlichen Situation und für die Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten, dass diese Personengruppe frühestmöglich Zugang zu Leistungen zur Prävention erhält und hierbei unmittelbar unterstützt wird.
Dies gilt sowohl dann, wenn die Pflege durch die Pflegebedürftigen selbst, beispielsweise mit Hilfe von pflegenden An- und Zugehörigen, sichergestellt wird, als auch dann, wenn eine ambulante Pflegeeinrichtung tätig wird.
Der neue Absatz 1a zielt daher darauf ab, den Zugang zu Präventionsleistungen für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege deutlich zu verbessern, indem diese eine zielgenaue Präventionsberatung erhalten und die Empfehlung einer konkreten Maßnahme zur Prävention durch Pflegefachpersonen und im Rahmen der Pflegeberatung nach den §§ 7a und 7c SGB XI sowie ggf. des Beratungsbesuchs nach § 37 Absatz 3 SGB XI auch durch qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater ermöglicht wird.
Diese Ergänzung tritt neben die bisherigen Regelungen zur Erbringung von Leistungen zur Prävention in der stationären Pflege. Die Pflegekassen sollen auch im Bereich der ambulanten pflegerischen Versorgung gezielt Bedarfserhebung, Beratung und Empfehlung von Präventionsleistungen unterstützen und damit einen zielgenauen Zugang von pflegebedürftigen Menschen in häuslicher Pflege zur Prävention gewährleisten.
Von wirkungsvollen Präventionsmaßnahmen profitieren nicht nur die Pflegebedürftigen selbst, sondern auch ihre pflegenden An- und Zugehörigen, wenn etwa die häusliche Pflegebelastung vermindert und die Pflegesituation entspannt werden kann.
Die in dem „Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 5 SGB XI“ des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen (GKV-SV) aufgeführten Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention in fünf Handlungsfeldern (Ernährung, körperliche Aktivität, kognitive Ressourcen, psychosoziale Gesundheit, Prävention von Gewalt) können dabei auch für Prävention in der ambulanten Pflege Grundlage sein.
Seitens des GKV-SV ist insofern eine sachgerechte Ergänzung bzw. Weiterentwicklung des Leitfadens zu den Voraussetzungen und Zielen der individuellen Bedarfserhebung und Beratung von Pflegebedürftigen zur Nutzung präventiver Angebote durch häuslich versorgte Pflegebedürftige erforderlich.
Ebenso sind vom GKV-SV spezifische Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen zur primären Prävention für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege nach § 20 Absatz 2 SGB V zu entwickeln (GKV-Leitfaden Prävention). Die Pflegekassen sollten dabei im Zusammenwirken mit den für die Leistungserbringung und Kostentragung wie bisher zuständigen Krankenkassen auch darauf hinwirken, dass die Angebotsentwicklung im Bereich der Präventionsmaßnahmen auf die Personengruppe der älteren und der pflegebedürftigen Menschen in ausreichendem Maße zugeschnitten ist.
Wie aus einer im Jahr 2023 im Auftrag des BMG durchgeführten Literaturanalyse hervorgeht, haben Studien gezeigt, dass insbesondere durch Präventionsmaßnahmen im Bereich der Mobilitätsförderung und der Ernährung Erfolge erzielt werden konnten. Hierfür sind folgende Studien exemplarisch zu nennen: POWER – hier wurde eine Verbesserung der physischen Leistungsfähigkeit und der Lebensqualität von gefährdeten älteren Personen in Pflegeeinrichtungen durch begleitetes Spazierengehen erreicht; EU-Projekt SPRINTT – hier konnten positive Effekte durch moderat intensive körperliche Aktivitäten mit technologischer Unterstützung und Ernährungsberatung erreicht werden.
Prävention für häuslich gepflegte Personen soll frühestmöglich nach Feststellung der Pflegebedürftigkeit erfolgen. Schon bei der Begutachtung zur Feststellung einer Pflegebedürftigkeit ist verpflichtend auch eine Rehabilitations- und Präventionsempfehlung zu erstellen und den Antragstellenden mitzuteilen.
Diese Information soll zeitnah aufgegriffen und in die Bedarfserhebung einbezogen werden. Dies soll etwa in der Pflegeberatung nach den §§ 7a und 7c umgesetzt werden. Damit werden die bestehenden Beratungsaufträge ergänzt und präzisiert.
Konkret sollen in der Beratung zielgenau, d. h. individuell zugeschnitten, Informationen bezüglich der Möglichkeiten gegeben werden, die mittels Gesundheitsförderung und Prävention zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten bestehen und eine Sensibilisierung der Versicherten und ihrer An- und Zugehörigen erreicht werden.
Auf der individuellen fachlichen Grundlage der damit verbundenen Bedarfserhebung durch Pflegefachpersonen und durch qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater soll bei Bedarf auch unmittelbar eine konkrete Maßnahmenempfehlung gegeben werden.
Aber auch während länger fortbestehender Pflegebedürftigkeit ist der Zugang zu Präventionsmaßnahmen für häuslich versorgte Pflegebedürftige wichtig. Hier sollten sowohl die Pflegeberatung nach § 7a, auch in Verbindung mit § 7c, die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 als auch die Kompetenzen der Pflegedienste, soweit sie in die Versorgung eingebunden sind, genutzt werden.
Es ist folgerichtig und notwendig, in diesem Zusammenhang auch die Rolle und Kompetenz der Pflegefachpersonen und der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater zu stärken und den Aufgaben der Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern gemäß den aktuell gültigen „Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur ein heitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI (Pflegeberatungs-Richtlinien)“ Rechnung zu tragen.
Gemäß Abschnitt 2.2.4 „Prävention und Gesundheitsförderung“ dieser Richtlinien sollen Pflegeberaterinnen und Pflegeberater Anspruchsberechtigte sowie Angehörige oder weitere Personen entsprechend deren individuellen Hilfe- und Unterstützungsbedarfen zu Möglichkeiten beraten, Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung in Anspruch zu nehmen.
Mit den Regelungen in den Sätzen 2 und 3 erhalten Pflegefachpersonen und qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater daher entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Möglichkeit und Aufgabe, im Zusammenhang einer Beratung nach den §§ 7a und 7c, einer Leistungserbringung nach § 36 oder eines Beratungsbesuchs nach § 37 Absatz 3 eine Empfehlung zur verhaltensbezogenen Primärprävention gemäß § 20 Absatz 4 Nummer 1 des Fünften Buches auszusprechen.

Reicht der Verweis auf § 20 SGB V wirklich aus?

Nein. Das ist nicht ausreichend.

So begrüßenswert die Öffnung der Pflegeversicherung für präventive Ansätze ist – die derzeitige Verknüpfung mit den bestehenden Präventionsangeboten nach § 20 SGB V greift deutlich zu kurz. Der neue § 5 Abs. 1a SGB XI verweist zwar auf die „verhaltensbezogene Prävention“ (Erläuterung weiter unten in Infobox 1) der Krankenkassen, doch diese Angebote sind (mit ganz wenigen Ausnahmen) weder inhaltlich noch strukturell auf die Lebensrealität pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen zugeschnitten.

Tatsächlich stammen die meisten Präventionskurse – ob online oder vor Ort – aus einem Kontext, der eher gesundheitsbewusste und selbstoptimierungsorientierte Menschen mittleren Alters anspricht. Zielgruppen mit Pflegebedarf oder pflegende Angehörige, die häufig unter Zeitdruck, Erschöpfung oder eingeschränkter Mobilität stehen, erreichen sie kaum. Diese strukturelle Fehlanpassung wird auch vom Verband der Ersatzkassen (vdek) in seiner Stellungnahme zum Pflegekompetenzgesetz kritisiert. Der Verband fordert zu Recht, dass Präventionsleistungen künftig innerhalb des SGB XI verankert und finanziert werden müssen, um den spezifischen Bedürfnissen der Pflegehaushalte gerecht zu werden.

Empfehlenswert wäre beispielsweise eine Anbindung an den § 45 SGB XI, der bereits Schulungen und Kurse für pflegende Angehörige sowie Pflegebedürftige vorsieht. Auch im Kontext der neuen Regelungen zu den digitalen Pflegeanwendungen (§ 40a SGB XI), die parallel im BEEP-Gesetzgebungsverfahren dokumentiert und voraussichtlich im Dezember im sogenannten Huckepackverfahren verabschiedet werden, bietet sich eine Integration digitaler Präventionsangebote ausdrücklich an. Dadurch könnten präventive Inhalte nahtlos in bestehende Leistungskomplexe der Pflegeversicherung eingebettet werden – sowohl analog als auch digital – und so eine niedrigschwellige, wohnortnahe und kontinuierlich begleitete Präventionspraxis ermöglichen.

Ärztliche PräventionsempfehlungAuch der rein formale Prozess der einfachen Präventionsempfehlung ist bislang unzureichend. Ein einfaches Kreuz im Beratungsprotokoll nach § 37 Abs. 3 oder ein ausgefülltes Musterformular 36a des GKV-Spitzenverbands wird der Tragweite des Themas nicht gerecht. Prävention darf kein administratives Anhängsel sein, sondern benötigt systematische Bedarfsanalysen, niedrigschwellige Zugänge und eine Phase der kompetenten Begleitung.

Wenn Prävention im häuslichen Kontext Wirkung entfalten soll, müssen die bestehenden Strukturen des § 20 SGB V weitergedacht werden – weg von standardisierten Kursangeboten, hin zu alltagsnahen, individuellen und von Pflegefachpersonen begleiteten Maßnahmen, die wirklich in den Lebenswelten der Betroffenen ankommen. Und dort, wo eine digitale Unterstützung von den Familien gewünscht ist, können DiPAs nützliche und kostengünstige begleitende Motivatoren sein.

„Da ist mehr Musik in der Jukebox.“

Da ist mehr Musik in der Jukebox.

Von der Einrichtung ins Zuhause: Präventionsleitfaden gezielt adaptieren und optimieren

Hendrik DohmeyerWer sich intensiver mit dem 29-seitigen „Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 5 SGB XI“ (Stand: 28. September 2023) beschäftigt, spürt schnell: In diesem Dokument steckt weit mehr Musik, als man auf den ersten Blick vermutet. Und genau hier liegt auch das Potenzial des neuen § 5 Abs. 1a SGB XI.

Schon die Gesetzesbegründung lässt erkennen, dass sich hinter dem unscheinbaren Paragrafentext weitreichende Möglichkeiten verbergen. Der Gesetzgeber formuliert ausdrücklich, dass die im stationären Leitfaden beschriebenen fünf Handlungsfelder – Ernährung, körperliche Aktivität, kognitive Ressourcen, psychosoziale Gesundheit und Prävention von Gewalt – auch als Grundlage für die Prävention in der ambulanten Pflege dienen können.

Weiter heißt es, der GKV-Spitzenverband müsse den bestehenden Leitfaden ergänzen und weiterentwickeln, um ihn auf die Bedarfe der häuslichen Pflege zu übertragen. Konkret bedeutet das: Es sollen spezifische Handlungsfelder und Kriterien für präventive Leistungen nach § 20 Abs. 2 SGB V entwickelt werden – maßgeschneidert für Pflegebedürftige, die zu Hause leben.

Zugleich fordert der Gesetzgeber, dass die Pflege- und Krankenkassen gemeinsam darauf hinwirken, dass künftige Präventionsangebote stärker auf ältere und pflegebedürftige Menschen zugeschnitten werden.

Diese Passage war für mich der Ausgangspunkt, mich intensiver mit der Thematik zu beschäftigen – und auf Basis meiner eigenen Erfahrungen, insbesondere aus unserem Community-Projekt im Pflege-Dschungel, erste praxisnahe Optionen zu formulieren, wie eine solche Anpassung gelingen kann.

Hier das gesamte Zitat:

Die in dem „Leitfaden Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 5 SGB XI“ des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen (GKV-SV) aufgeführten Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention in fünf Handlungsfeldern (Ernährung, körperliche Aktivität, kognitive Ressourcen, psychosoziale Gesundheit, Prävention von Gewalt) können dabei auch für Prävention in der ambulanten Pflege Grundlage sein.
Seitens des GKV-SV ist insofern eine sachgerechte Ergänzung bzw. Weiterentwicklung des Leitfadens zu den Voraussetzungen und Zielen der individuellen Bedarfserhebung und Beratung von Pflegebedürftigen zur Nutzung präventiver Angebote durch häuslich versorgte Pflegebedürftige erforderlich.
Ebenso sind vom GKV-SV spezifische Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen zur primären Prävention für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege nach § 20 Absatz 2 SGB V zu entwickeln (GKV-Leitfaden Prävention). Die Pflegekassen sollten dabei im Zusammenwirken mit den für die Leistungserbringung und Kostentragung wie bisher zuständigen Krankenkassen auch darauf hinwirken, dass die Angebotsentwicklung im Bereich der Präventionsmaßnahmen auf die Personengruppe der älteren und der pflegebedürftigen Menschen in ausreichendem Maße zugeschnitten ist.

Adaption der 12 Präventions-Cluster aus den Leitlinien für die stationäre Versorgung

Hendrik DohmeyerDie nachfolgenden Gedanken sind aus unserem Community-Projekt zur häuslichen Prävention entstanden – ein Projekt, das sich seit Monaten intensiv mit der Frage beschäftigt, wie Prävention dort wirken kann, wo Menschen tatsächlich leben, pflegen und gepflegt werden.
Als Grundlage habe ich mir die Leitlinien zur Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen angesehen. Viele der dort beschriebenen Prinzipien sind klug, aber in ihrer aktuellen Form stark auf institutionelle Strukturen zugeschnitten.
Mein Ziel war es, daraus Impulse für die häusliche Prävention abzuleiten – praxisnah, niedrigschwellig und anschlussfähig an den Alltag von Familien.
Das Ergebnis dieser Arbeit sind zwölf thematische Cluster, die sich wiederum auf vier konzeptionelle Säulen stützen:

  • 1. Angehörige als Mitnutzende und Mitgestaltende
    Pflegende Angehörige sind keine Randfiguren, sondern zentrale Mitnutzende der Prävention.
    Sie sollen künftig selbst von präventiven Angeboten profitieren können, was bislang gesetzlich nicht vorgesehen ist. Wären pflegende Angehörige mit ihrem jährlichen Leistungsbeitrag von über 200 Mrd. Euro arbeitsrechtlich im SGB XI verankert, wären Maßnahmen des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) längst selbstverständlich. Denn wer sich um andere kümmert, benötigt auch selbst Stärkung – körperlich, psychisch und sozial.

    Gleichzeitig können Angehörige als Motivatoren und Begleiter wesentlich dazu beitragen, dass Pflegebedürftige empfohlene Maßnahmen dauerhaft umsetzen.
    Ein solches Mitnutzungsrecht wird im neuen Entwurf zu den Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) exemplarisch gesetzlich im SGB XI legitimiert: Die Einbeziehung der Angehörigen ist hier ausdrücklich vorgesehen – sie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

  • 2. Nachhaltigkeit statt Einmalimpuls
    Prävention darf kein Strohfeuer bleiben. Ein einmaliger Rat ohne Begleitung verpufft. Modelle wie das Transtheoretische Modell (TTM) zeigen: Veränderung ist ein Prozess, kein Ereignis. Wir müssen die Beratungs- und Begleitphasen so gestalten, dass aus Motivation langfristige Routine wird.
  • 3. Barrierefreier Zugang
    Barrierefreiheit bedeutet in diesem Zusammenhang vor allem, dass präventive Angebote leicht verfügbar und einfach nutzbar sind – ohne übermäßige Bürokratie oder finanzielle Hürden. Familien benötigen unkomplizierte Wege: keine Vorauszahlungen, keine komplizierten Teilabrechnungen oder Rückerstattungen nach Antragstellung bei der Pflegekasse.
    Die Nutzung präventiver Angebote sollte so einfach möglich sein wie ein digitaler Pflegekurs – zugänglich, geprüft, förderfähig und sofort startklar.
  • 4. Qualifikation der Akteure
    Prävention benötigt Kompetenz. Pflegeberater:innen, Fachkräfte und Alltagsbegleiter:innen müssen befähigt werden, Gesundheitsförderung aktiv zu gestalten – nicht als Zusatz, sondern als Teil ihrer professionellen Rolle.

Die 12 betrachteten Präventions-Cluster:

  1. Pflegehaushalt = System – Gesundheit von Pflegebedürftigen und Angehörigen zusammen denken.
  2. Ziel & Haltung – Erhalt statt Ersatz.
  3. Prozess – Struktur statt Zufall.
  4. Partizipation – Mitmachen & Coach-the-Coach.
  5. Angebote – Niedrigschwellig & kombiniert.
  6. Ziele – Selbstständigkeit & Entlastung.
  7. Handlungsfelder – Bewegung, Ernährung, Geist, Psyche.
  8. Begleitung – Dranbleiben & motivieren.
  9. Digital – Prozess + Angebot.
  10. Evaluation – Wirkung sichtbar machen.
  11. Kooperation – Vernetzung statt Silos.
  12. Anreize – Präventionsbonus & Pauschale.

Schlussbemerkungen:

Ich bin überzeugt: Wir haben mit der häuslichen Pflege eine einmalige Chance, Prävention wirklich zum Erfolg zu bringen.
Wo sonst gibt es in Deutschland fünf bis sieben Millionen Menschen, die Tag für Tag miterleben, wie gesundheitliche Einschränkungen die Selbstständigkeit ihrer Angehörigen mindern – und wie aus ersten Problemen Pflegebedürftigkeit entsteht?

Ich kenne kaum eine pflegende Angehörige, kaum einen Angehörigen, der sich nicht wünscht, dass der Gesundheitszustand der eigenen Eltern, Partner:innen, Kinder oder Freunde stabil bleibt – oder sich sogar verbessert.
Dieses riesige Potenzial liegt direkt vor uns. Wenn es gelingt, diese Menschen mit didaktischen Coach-the-Coach-Konzepten, Trainingsangeboten und digitalen Werkzeugen zu befähigen, als Mentoren und Impulsgeber in ihren Familien zu wirken, entsteht etwas Einzigartiges:
eine starke, hochmotivierte „Präventionsmannschaft“ mitten in unserer Gesellschaft.

Gleichzeitig sprechen wir hier primär über eine Generation – die Boomer-Generation – die noch aktiv, kommunikativ und lernbereit ist.
Sie steht in engem Kontakt zu Pflegeberater:innen und Pflegefachkräften, oft über Jahre hinweg, und hat damit einen natürlichen Zugang zu wiederkehrender, vertrauensvoller Gesundheitskommunikation.
Wenn wir diese Kontakte nutzen, um Prävention nicht nur zu empfehlen, sondern aktiv zu begleiten, können wir zweierlei erreichen:

  • die Gesundheit der Angehörigen selbst stärken – und
  • die Wahrscheinlichkeit verringern, dass sie eines Tages selbst einen Pflegegrad beantragen müssen.

Infobox 1: Die drei Formen präventiver Maßnahmen

Zielt auf das individuelle Gesundheitsverhalten ab. Menschen werden unterstützt, ihr Verhalten zu verändern oder gesundheitsförderlich zu gestalten – etwa durch Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung oder den Verzicht auf schädigende Gewohnheiten.

Fokussiert die Lebens- und Arbeitsbedingungen. Ziel ist, Umgebungen zu schaffen, die Gesundheit fördern – z. B. durch barrierefreie Wohnräume, ergonomische Arbeitsplätze oder soziale Unterstützungssysteme.

Verknüpft beide Ansätze. Nachhaltige Prävention entsteht, wenn Verhaltensänderungen durch gesundheitsförderliche Rahmenbedingungen unterstützt werden – etwa Bewegungsprogramme im Quartier oder digitale Präventionsangebote im häuslichen Umfeld.

Infobox 2: Die drei Säulen des § 20 SGB V 

(§ 20 Abs. 1) Ziel ist, Krankheiten von vornherein zu vermeiden. Dazu gehören Maßnahmen zur Stärkung gesundheitlicher Ressourcen und Schutzfaktoren – z. B. Kurse zu Bewegung, Ernährung, Suchtprävention oder Stressmanagement.

(§ 20b Betriebliche Gesundheitsförderung auch Betriebliches Gesundheitsmanagement – BGM). Fördert die Gesundheit am Arbeitsplatz. Arbeitgeber und Krankenkassen arbeiten zusammen, um Belastungen zu reduzieren und gesunde Arbeitsstrukturen zu etablieren.

(Gesundheitsförderung in Lebenswelten (§ 20a) Adressiert Gemeinschafts- und Wohnumfelder wie Kitas, Schulen, Kommunen oder Pflegeeinrichtungen. Hier steht die Gestaltung gesundheitsförderlicher Lebensbedingungen im Mittelpunkt – z. B. durch Programme zur Bewegung, Ernährung oder sozialen Teilhabe.

Infobox 3: Die drei Phasen der Prävention

Primärprävention – Gesundheit erhalten. Ziel ist die Vermeidung von Krankheiten, bevor sie entstehen. Im Mittelpunkt stehen Stärkung von Ressourcen, gesunde Lebensweise und Schutzfaktoren – z. B. durch Bewegung, gesunde Ernährung, Stressabbau oder Impfungen.

Sekundärprävention – Früherkennung fördern. Dient der frühen Entdeckung von Risiken oder Erkrankungen, um rechtzeitig gegenzusteuern. Beispiele sind Vorsorgeuntersuchungen, Screenings oder regelmäßige Check-ups, die helfen, Krankheiten im Frühstadium zu erkennen.

Tertiärprävention – Verschlimmerung verhindern. Setzt an, wenn eine Krankheit oder Einschränkung bereits besteht. Ziel ist die Vermeidung von Folgeschäden, Rückfällen oder Verschlechterungen – etwa durch Reha-Maßnahmen, gezieltes Training, Ernährungstherapie oder Unterstützung im Alltag.

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Tage der Pflegeberatung 2026

Nach dem sehr erfolgreichen Auftakt (ausverkauft) des neuen Formates TAGE DER PFLEGEBERATUNG 2025 in Bremen können Interessierte ihre Early-Bird-Tickets ab sofort hier für 2026 vorbestellen:
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Hier Impressionen vom Kongress in Bremen: