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Pflegebegleitung Teil 3: Können die Kommunen das stemmen?

Pflegebegleitung Teil 3: Können die Kommunen das stemmen?

Pflegereform 2028 – Pflegebegleitung Teil 3:

Wollen Kommunen die Pflegebegleitung ab 2028 übernehmen?

Neue Regeln zur Pflegegrad-Einstufung ab 2027

Ich bat ChatGPT um die freundliche Unterstützung bei der Analyse und Aufbereitung des Referentenentwurfs und der Dokumentation der relevantesten Inhalte für die Menschen mit Pflegebedarf und ihre pflegenden Angehörigen. Dies als Transparenzinformation vorab.

 

Pflegebegleitung ab 2028: Kommunen sollen sich entscheiden – bevor sie wissen, was genau auf sie zukommt

Kommunen und Länder stehen im kommenden Jahr vor einer schwierigen finanzpolitischen Entscheidung. Nach dem geplanten Pflegeneuordnungsgesetz sollen sie bis spätestens 31. Mai 2027 gegenüber dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen anzeigen, ob sie die Verantwortung für die neue Pflegebegleitung übernehmen wollen.

Das Problem: Die dafür entscheidenden Grundlagen liegen zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich noch gar nicht vollständig vor.

Denn die bundeseinheitlichen Pflegebegleitungs-Richtlinien sollen erst bis zum 30. Juni 2027 erlassen werden – also einen Monat nach der Anzeige-Frist. Erst diese Richtlinien sollen verbindlich regeln, was Pflegebegleitung konkret bedeutet: Inhalte, Ablauf, Durchführung, Fallmanagement, besondere Unterstützungsbedarfe, Steuerung komplexer Pflegesituationen und Fristen zur Sicherstellung der Versorgung.

Damit entsteht ein echtes Planungsdilemma: Kommunen sollen sich zu einer Aufgabe bekennen, deren konkrete Anforderungen, Personalbedarf und Kostenrisiken noch nicht abschließend definiert sind.

Hier hilft der Pflegebegleitung-Businessplan-Rechner vom Pflege-Dschungel.

Mit dem Rechner können kommunale Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger eine sehr konkrete Einschätzung vornehmen:

  • Wie viele pflegebedürftige Menschen könnten in der Kommune betroffen sein?
  • Wie viele Beratungs- und Begleitungsfälle sind realistisch?
  • Welcher Personalbedarf könnte entstehen?
  • Und welche Finanzierungslücke bleibt möglicherweise bei kommunaler Durchführung?

Der Rechner ersetzt keine detaillierte Haushalts- oder Organisationsplanung. Er hilft aber dabei, frühzeitig Größenordnungen sichtbar zu machen – und politische Entscheidungen nicht im Blindflug treffen zu müssen. Zusätzlich zu den laufenden Kosten muss natürlich noch der Aufwand für den Aufbau der kommunalen Strukturen, vom Büro bis zur Personalakquisition, zusätzlich berücksichtigt werden.

Denn wer bis zum 31. Mai 2027 Verantwortung übernehmen soll, benötigt vorher zumindest eine belastbare Vorstellung davon, welche finanziellen und organisatorischen Folgen diese Entscheidung haben kann.

Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 war ich insgesamt 18 Jahre lang als sorgender und pflegender Angehöriger für meine eigenen Eltern da. Aktuell kümmere ich mich intensiv um zwei weitere Familienmitglieder und kenne die Herausforderungen einer Pflegesituation daher weiterhin auch aus ganz persönlicher Erfahrung.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier im Pflege-Dschungel. Ein wenig stolz bin ich auch auf unser neues Pflege-Cockpit mit vielen neuen und verbesserten Tools und Funktionen.

Pflegebegleitung unterstützt ab 2028
Nachfrage Pflegebegleitung 2028
Nachfrage Pflegebegleitung 2028

Ein Businessplan mit Augenzwinkern – aber mit ernstem Kern

Natürlich gehe ich nicht ernsthaft davon aus, dass dieser hier erstellte Businessplan-Rechner die finale Entscheidungsgrundlage einer Kommune ersetzt. Am Ende braucht es dafür belastbare regionale Daten, politische Bewertung, Haushaltsprüfung, Personalplanung und rechtliche Klärung.

Aber genau darum geht es: Wer sich nur etwas intensiver mit den geplanten Aufgaben der Pflegebegleitung beschäftigt, merkt sehr schnell, welche Dimension diese Reform bekommen kann. Es geht nicht um ein paar zusätzliche Beratungstermine, sondern um eine umfangreiche, verantwortungsvolle und dauerhaft vorzuhaltende Unterstützungsstruktur.

Der Rechner und der Businessplan sollen deshalb vorrangig eines leisten: sichtbar machen, welche personellen, finanziellen und organisatorischen Fragen Kommunen beantworten müssten, bevor sie eine solche Aufgabe übernehmen. Gerade weil viele Kommunen heute bereits finanziell und personell am Limit arbeiten, ist diese Frage alles andere als nebensächlich.

Und der Beitrag macht noch etwas deutlich: Eine sinnvolle Weiterentwicklung der begleitenden Pflegeberatung wird nur gelingen, wenn bestehende Infrastrukturressourcen konsequent einbezogen werden. Dazu gehören insbesondere die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannten unabhängigen Pflegeberatungsstellen, die bereits heute qualifiziert, erfahren und nah an den Familien arbeiten. Diese Strukturen dürfen nicht ersetzt, sondern müssen gezielt gestärkt und in ein neues Modell eingebunden werden.

Wo kann die Pflegebegleitung schön gerechnet werden?

Die Eckwerte des Rechners sind plausibel hergeleitet. Die fachlichen Annahmen und Berechnungsgrundlagen können weiter unten auf der Seite im Detail nachvollzogen werden.

Am Ende haben Bürgermeisterinnen, Bürgermeister und kommunale Finanzverantwortliche aber zwei zentrale Stellschrauben, mit denen sich der Kostenplan beeinflussen lässt:

1. Quantitativ: Wie viele Menschen werden tatsächlich erreicht?
Je weniger Pflegebedürftige und Angehörige das Angebot kennen, verstehen oder nutzen, desto niedriger fallen die Fallzahlen aus. Eine Pflegebegleitung, die kaum beworben, schlecht erreichbar oder nur zurückhaltend angeboten wird, verursacht zunächst weniger Kosten. Sie erfüllt dann aber auch kaum den politischen Anspruch, Pflegebedürftige und Angehörige wirksam zu unterstützen.

2. Qualitativ: Wie viel Zeit wird pro Fall eingeplant?
Auch über die zeitliche Ausstattung lässt sich der Kostenrahmen deutlich verändern. Werden Beratungs- und Begleitungseinsätze knapp kalkuliert, sinkt der Stundenaufwand – und damit der Personalbedarf. Gleichzeitig steigt aber das Risiko, dass komplexe Pflegesituationen nicht ausreichend erkannt, begleitet und stabilisiert werden.

Genau darin liegt die politische Brisanz: Pflegebegleitung kann auf dem Papier relativ günstig erscheinen, wenn man sie mit niedrigen Nutzungsquoten und kurzen Einsatzzeiten kalkuliert. Ob damit aber tatsächlich Versorgung gesichert, Angehörige entlastet und Krisen vermieden werden, ist eine ganz andere Frage.

Der Rechner macht diese Stellschrauben sichtbar. Er zeigt nicht nur, welche Kosten bei einer ernsthaft ausgestalteten Pflegebegleitung entstehen können, sondern auch, an welchen Punkten Kommunen die Aufgabe rechnerisch klein halten könnten.

Beispielrechnung: Muster-Kommune Kiel

Als Muster-Kommune haben wir im Rechner beispielhaft die Stadt Kiel eingetragen. Kiel ist uns zuletzt durch einen ARD-Bericht zur angespannten kommunalen Finanzlage besonders aufgefallen – und eignet sich deshalb gut, um das Planungsdilemma sichtbar zu machen.

Die Beispielwerte sind aber nicht fest vorgegeben. Jede interessierte Kommune kann den Rechner einfach auf die eigene Situation anpassen: Stadt- oder Kommunenamen ändern, Einwohnerzahl eintragen und die weiteren Annahmen entsprechend anpassen.

So entsteht eine erste eigene Planungssituation für die Frage: Was würde die Übernahme der Pflegebegleitung ab 2028 für unsere Kommune bedeuten?

Ihr individueller Businessplan zum Download

Am unteren Ende des Rechners kann anschließend ein vollständiger Businessplan heruntergeladen werden. Dieser enthält die gewählten Eckwerte, die zugrunde gelegten Annahmen, die berechneten Fallzahlen, den möglichen Personalbedarf sowie die daraus abgeleiteten Kosten- und Finanzierungseffekte.

Damit wird aus einer abstrakten gesetzlichen Vorgabe eine konkrete kommunale Entscheidungsgrundlage.

Businessplan-Rechner Pflegebegleitung 2028

Überschlägiger Kalkulator für Kommunen, Landkreise und Städte zur Abschätzung von Fallzahlen, Leistungsbedarf, Personalbedarf, Kosten und möglichen Pauschalerlösen für die kommunale Pflegebegleitung.

Eingaben

Der Name erscheint prominent im individuellen Businessplan.
Individuell bis 3.000.000 Einwohner fein justierbar. Im Deutschland-Modus wird automatisch mit 83.500.000 Einwohnern gerechnet.

Pflegeprävalenz zur Gesamtbevölkerung

Dieser Wert wird direkt aus der Gesamtbevölkerung berechnet, nicht aus der Zahl der Pflegebedürftigen insgesamt.
Dieser Wert bildet die Gruppe mit mindestens einem jährlichen Pflichtbesuch ab.

Intensität und Leistungspakete

1,0 = geringe Intensität, 2,0 = durchschnittlich, 3,0 = hohe Intensität.

Erweiterte Personal- und Finanzannahmen

Kernergebnisse

5.900häuslich versorgte Pflegebedürftige
18.780Gesamtstunden pro Jahr
13,6benötigte Vollzeitäquivalente
3,2Ø Stunden je häuslich versorgtem Pflegebedürftigen
Finanzierungslücke-452.580 €

Karte 1: Struktur des Verantwortungsbereichs

Kommune / Stadt / RegionKiel
BerechnungsmodusIndividuelle Kommune
Einwohnerzahl100.000
Faktor Pflegebedürftige insgesamt6,8 %
Pflegebedürftige gesamt6.800
Faktor häuslich versorgte Pflegebedürftige5,9 %
Häuslich versorgte Pflegebedürftige5.900
Faktor Pflegegeld/Entlastungsbudget3,7 %
Pflegegeld/Entlastungsbudget mit Pflichtbesuch3.700

Karte 2: Leistungsbedarf

Falltyp und BerechnungsgrundlageAbsolute FallzahlStunden je FallGesamtstunden

Karte 3: Personalbedarf

Gesamtstunden pro Jahr18.780
Personentage pro Jahr2.408
Produktive Jahresstunden je Vollzeitkraft1.380 Std.
Benötigte Vollzeitäquivalente13,6

Karte 4: Wirtschaftlichkeit

Jahreserlös aus Pauschale861.400 €
Kalkulatorische Gesamtkosten1.314.600 €
Saldo-453.200 €
Kosten je häuslich versorgtem Pflegebedürftigen223 €
Erlös je häuslich versorgtem Pflegebedürftigen146 €
Kostenstundensatz70 €
Hinweis: Dieser Rechner liefert eine überschlägige Planungsgrundlage für kommunale Verantwortliche. Die Ergebnisse beruhen auf pauschalen Annahmen und ersetzen keine detaillierte Personal-, Finanz- oder Rechtsplanung. Regionale Versorgungsstrukturen, Altersstruktur, Pflegegradverteilung, Personalverfügbarkeit und organisatorische Vorgaben können die tatsächlichen Werte deutlich beeinflussen.

Mit diesen Annahmen rechnet der Pflegebegleitung-Businessplan-Rechner:

Die Werte sind plausible Modellannahmen, keine gesetzlichen Vorgaben. Sie beziehen sich auf den durchschnittlichen fachlichen und administrativen Gesamtaufwand einschließlich Vor- und Nachbereitung, soweit dies beim jeweiligen Paket angegeben ist. 1 Personentag = 7,8 Arbeitsstunden

Zeitaufwand für die Aufgabenpakete 1–16

Nr.

Aufgabenpaket

Typische Einheit

Niedrig

Realistisch

Hoch

1

Unterstützungsbedarf erkennen und dokumentieren

je Erstassessment

1,5 Std.

2,5 Std.

4,0 Std.

2

Stabiles Versorgungsarrangement aufbauen

je Fall/Planungsvorgang

2,0 Std.

4,0 Std.

8,0 Std.

3

Begleitung im Pflegealltag

je Folgekontakt

0,5 Std.

1,0 Std.

2,0 Std.

4

Individuelle Anleitung und Schulung

je Schulungstermin

2,0 Std.

3,5 Std.

6,0 Std.

5

Präventionsempfehlungen umsetzen

je Empfehlung/Fall

1,0 Std.

2,0 Std.

4,0 Std.

6

Rehabilitation unterstützen

je Rehabilitationsvorgang

1,5 Std.

3,0 Std.

6,0 Std.

7

Maßnahmen nach Krankenhaus/Reha umsetzen

je Entlassungsfall

2,0 Std.

4,0 Std.

8,0 Std.

8

Hilfs- und Pflegehilfsmittelberatung

je Vorgang

1,0 Std.

2,0 Std.

4,0 Std.

9

Pflegende Angehörige einbeziehen

je Beratung/Assessment

1,0 Std.

2,0 Std.

4,0 Std.

10

Unterstützung in Akutsituationen

je Akutfall

1,5 Std.

3,0 Std.

8,0 Std.

11

Fachliche Einschätzung für Akutleistungen

je Stellungnahme

0,75 Std.

1,5 Std.

3,0 Std.

12

Fallmanagement bei komplexem Bedarf

je komplexem Fall/Jahr

12 Std.

24 Std.

60 Std.

13

Jährlicher Pflichtbesuch

je Besuch

2,0 Std.

2,75 Std.

4,0 Std.

14

Handeln bei nicht gesicherter Versorgung

je auffälligem Fall

4,0 Std.

8,0 Std.

16 Std.

15

Termine und Kontakte organisieren

je aktivem Fall/Jahr

0,5 Std.

1,0 Std.

2,0 Std.

16

Dokumentation und Datenübermittlung

je relevantem Vorgang

0,5 Std.

1,0 Std.

2,5 Std.


Erläuterung der einzelnen Zeitansätze

1. Unterstützungsbedarf erkennen und dokumentieren

Realistischer Aufwand: 2,5 Stunden je Erstassessment

Enthalten:

  • Akten- und Gutachtenprüfung: 30 Minuten
  • Gespräch und Bedarfserhebung: 75 Minuten
  • Belastungs- und Risikoeinschätzung: 15 Minuten
  • Dokumentation und erste Maßnahmenfestlegung: 30 Minuten

Bei komplexen Fällen mit mehreren Pflegepersonen, psychischen Belastungen oder unklarer Versorgungslage können vier Stunden und mehr erforderlich sein.


2. Stabiles Versorgungsarrangement aufbauen

Realistischer Aufwand: 4 Stunden je Fall

Enthalten:

  • vorhandene Hilfen und Ressourcen erfassen,
  • Versorgungslücken feststellen,
  • geeignete Dienste oder Angebote recherchieren,
  • Kontakte herstellen,
  • Zuständigkeiten klären,
  • ersten Versorgungsplan erstellen.

Der Aufwand steigt erheblich, wenn:

  • kein Pflegedienst verfügbar ist,
  • mehrere Leistungsträger beteiligt sind,
  • familiäre Konflikte bestehen,
  • Leistungen nach verschiedenen Sozialgesetzbüchern benötigt werden.

3. Begleitung im Pflegealltag

Realistischer Aufwand: 1 Stunde je Folgekontakt

Typischer Ablauf:

  • Vorbereitung: 10 Minuten
  • Telefon-, Video- oder persönlicher Kontakt: 30 bis 40 Minuten
  • Dokumentation und Nacharbeit: 10 bis 20 Minuten

Bei rein telefonischen Routinekontakten kann der Aufwand bei 30 Minuten liegen. Ein persönlicher Folgekontakt einschließlich Fahrt kann zwei Stunden oder mehr beanspruchen.


4. Individuelle Anleitung und Schulung

Realistischer Aufwand: 3,5 Stunden je Termin

Enthalten:

  • Vorbereitung anhand der Pflegesituation: 30 Minuten
  • Fahrt: 45 Minuten
  • Schulung in der Häuslichkeit: 90 Minuten
  • Dokumentation: 30 Minuten
  • Nachbereitung und Material: 15 Minuten

Bei aufwendigen Themen wie Transfer, Demenz, Sturzprävention oder komplexer Hilfsmittelnutzung können mehrere Termine notwendig sein.


5. Präventionsempfehlungen umsetzen

Realistischer Aufwand: 2 Stunden je Vorgang

Enthalten:

  • Empfehlung prüfen,
  • passende Angebote recherchieren,
  • Zugangs- und Finanzierungsmöglichkeiten klären,
  • Anbieter kontaktieren,
  • Umsetzung mit Pflegebedürftigen und Angehörigen besprechen,
  • Ergebnis dokumentieren.

Wird die Maßnahme nur erklärt, liegt der Aufwand niedriger. Muss ein konkretes Angebot gefunden und die Teilnahme organisiert werden, steigt der Aufwand.


6. Rehabilitation unterstützen

Realistischer Aufwand: 3 Stunden je Vorgang

Enthalten:

  • Reha-Empfehlung prüfen,
  • Beratung über Möglichkeiten,
  • Abstimmung mit Ärzten, Kasse oder Einrichtung,
  • Hilfe bei Unterlagen,
  • Nachverfolgung der Antragstellung,
  • Dokumentation.

Bei Ablehnungen, Widersprüchen oder fehlenden Angeboten kann der Aufwand deutlich höher liegen.


7. Maßnahmen nach Krankenhaus oder Rehabilitation umsetzen

Realistischer Aufwand: 4 Stunden je Entlassungsfall

Enthalten:

  • Entlassungsunterlagen prüfen,
  • Kontakt mit Angehörigen,
  • Pflegebedarf nach Entlassung klären,
  • Pflegedienst, Hilfsmittel oder Therapien organisieren,
  • Medikamenten- und Versorgungsfragen weiterleiten,
  • Umsetzung kontrollieren.

Bei kurzfristigen Entlassungen oder fehlenden Angeboten können acht Stunden und mehr entstehen.


8. Hilfs- und Pflegehilfsmittelberatung

Realistischer Aufwand: 2 Stunden je Vorgang

Enthalten:

  • Bedarf erfassen,
  • geeignetes Hilfsmittel auswählen,
  • Finanzierung und Zuständigkeit klären,
  • Antrag oder Verordnung unterstützen,
  • gegebenenfalls Anbieter kontaktieren,
  • Nutzung nachverfolgen.

Eine einfache Pflegehilfsmittelberatung kann deutlich kürzer sein. Wohnraumanpassung, Rollstuhlversorgung oder komplexe Transferhilfen benötigen erheblich mehr Zeit.


9. Pflegende Angehörige einbeziehen

Realistischer Aufwand: 2 Stunden je Beratung

Enthalten:

  • Belastungssituation erfassen,
  • gesundheitliche Risiken besprechen,
  • Ressourcen und Grenzen klären,
  • Entlastungsmöglichkeiten auswählen,
  • konkrete nächste Schritte vereinbaren.

Ein standardisiertes Belastungsassessment allein ist kürzer. Eine tatsächliche Entlastungsplanung mit Organisation von Angeboten benötigt mehr Zeit.


10. Unterstützung in Akutsituationen

Realistischer Aufwand: 3 Stunden je Akutfall

Enthalten:

  • telefonische Ersteinschätzung,
  • Klärung der Dringlichkeit,
  • Kontaktaufnahme mit Diensten oder Einrichtungen,
  • Organisation kurzfristiger Unterstützung,
  • Rückmeldung und Nachverfolgung,
  • Dokumentation.

Bei einem kurzfristigen Ausfall der Pflegeperson oder drohender Klinikeinweisung kann der Aufwand auf einen ganzen Arbeitstag steigen.


11. Fachliche Einschätzung für Akutleistungen

Realistischer Aufwand: 1,5 Stunden je Stellungnahme

Enthalten:

  • Sachverhalt und Unterlagen prüfen,
  • Kontakt mit Pflegebedürftigen, Angehörigen oder Diensten,
  • fachliche Bewertung,
  • schriftliche Stellungnahme,
  • Übermittlung an die Pflegekasse.

Wenn eine persönliche Begutachtung erforderlich ist, müssen zusätzlich Fahrt- und Besuchszeiten gerechnet werden.


12. Fallmanagement

Realistischer Aufwand: 24 Stunden je komplexem Fall und Jahr

Mögliche Aufteilung:

Tätigkeit

Stunden/Jahr

vertiefte Bedarfserhebung

3

Hilfe- und Versorgungsplanung

3

Kontakte zu Leistungsträgern und Diensten

6

Hausbesuche und Gespräche

6

Fallbesprechungen und Netzwerkarbeit

3

Dokumentation und Nachsteuerung

3

Gesamt

24

24 Stunden entsprechen rund drei Personentagen pro Jahr.

Bei hochkomplexen Fällen mit:

  • mehreren Leistungssystemen,
  • psychischen oder sozialen Problemen,
  • Kindeswohl- oder Gewaltschutzfragen,
  • instabiler familiärer Versorgung,
  • wiederkehrenden Krisen

können 40 bis 60 Stunden jährlich realistisch sein.


13. Jährlicher Pflichtbesuch

Realistischer Aufwand: 2,75 Stunden je Besuch

Wie im bisherigen Businessplan:

  • Vorbereitung und Terminierung: 15 Minuten
  • Fahrt: 45 Minuten
  • Besuch: 60 Minuten
  • Dokumentation: 30 Minuten
  • Nacharbeit: 15 Minuten

In Städten mit kurzen Wegen kann die Fahrtzeit geringer sein. Parkraumsuche, schwierige Erreichbarkeit und Terminverschiebungen können sie erhöhen.


14. Handeln bei nicht gesicherter Versorgung

Realistischer Aufwand: 8 Stunden je auffälligem Fall

Enthalten:

  • Feststellung und Dokumentation der Risiken,
  • konkrete Maßnahmenplanung,
  • Kontakte mit Angehörigen, Diensten oder Kasse,
  • Organisation von Verbesserungen,
  • verpflichtender Folgetermin,
  • erneute Bewertung,
  • gegebenenfalls Meldung an die Pflegekasse.

Bei einer akuten Gefährdung, rechtlichen Problemen oder fehlenden Angeboten können zwei oder mehr Personentage erforderlich sein.


15. Termine und Kontakte organisieren

Realistischer Aufwand: 1 Stunde je aktivem Fall und Jahr

Dazu gehören:

  • Terminvereinbarung,
  • Verschiebungen und Absagen,
  • Erinnerungen,
  • Zuordnung zu Fachkräften,
  • telefonische Erreichbarkeit,
  • Bearbeitung kurzer Rückfragen.

Bei mehreren Terminen und häufigen Absagen können zwei Stunden jährlich überschritten werden.

Ein Teil dieser Aufgaben kann durch Verwaltungskräfte erledigt werden und muss nicht vollständig durch Pflegefachpersonen erfolgen.


16. Dokumentation und Datenübermittlung

Realistischer Aufwand: 1 Stunde je relevantem Vorgang

Enthalten:

  • Verlaufsdokumentation,
  • Maßnahmen und Ergebnisse,
  • Einwilligungen,
  • fachliche Stellungnahmen,
  • Meldungen an Pflegekassen,
  • sichere Datenübermittlung.

Bei einem einfachen Kontakt können 15 bis 30 Minuten genügen. Komplexe Fälle mit ausführlicher Dokumentation können zwei Stunden und mehr verursachen.


Umrechnung in Personentage

Stunden

Personentage bei 7,8 Std.

1 Std.

0,13 Tage

2 Std.

0,26 Tage

4 Std.

0,51 Tage

8 Std.

1,03 Tage

16 Std.

2,05 Tage

24 Std.

3,08 Tage

40 Std.

5,13 Tage

60 Std.

7,69 Tage

Wichtig für die Kalkulation: Doppelzählungen vermeiden

Die Pakete dürfen nicht alle pauschal je Fall addiert werden.

Beispielsweise können in einem einzigen Hausbesuch gleichzeitig enthalten sein:

  • Bedarfserhebung,
  • Angehörigenberatung,
  • Hilfsmittelberatung,
  • Präventionsberatung,
  • Dokumentation.

Für einen Businessplan sollten deshalb besser Falltypen gebildet werden.

Falltyp A: einfacher Pflichtbesuch

  • Paket 13,
  • kurze Bestandteile aus 15 und 16.

Zeitbedarf: 2,5 bis 3 Stunden jährlich

Falltyp B: einfache Beratung und Begleitung

  • Paket 1,
  • einzelne Leistungen aus 3, 5, 8, 9,
  • Dokumentation.

Zeitbedarf: 4 bis 6 Stunden jährlich

Falltyp C: intensive Beratung mit Schulung

  • Erstassessment,
  • Schulung,
  • Angehörigenberatung,
  • Hilfsmittel- oder Präventionsberatung,
  • Nachkontakt.

Zeitbedarf: 8 bis 12 Stunden jährlich

Falltyp D: komplexe Pflegebegleitung

  • Bedarfserhebung,
  • mehrere Hausbesuche,
  • Versorgungsplanung,
  • Koordination,
  • Entlassmanagement,
  • Angehörigenbegleitung.

Zeitbedarf: 16 bis 30 Stunden jährlich

Falltyp E: umfassendes Fallmanagement

  • sämtliche komplexen Koordinationsaufgaben,
  • wiederkehrende Krisen,
  • mehrere Leistungsträger,
  • engmaschige Nachsteuerung.

Zeitbedarf: 30 bis 60 Stunden jährlich

Empfohlene Planungswerte

Für eine realistische Personalplanung würde ich mit folgenden Mittelwerten rechnen:

Falltyp

Planungswert

Pflichtbesuch

2,75 Std.

einfache jährliche Begleitung

5 Std.

intensive Begleitung mit Schulung

10 Std.

komplexe Begleitung

20 Std.

umfassendes Fallmanagement

40 Std.

Diese Werte sind aus meiner Sicht belastbarer als eine reine Addition der 16 Einzelpakete, weil sie Überschneidungen berücksichtigen und trotzdem den tatsächlichen Aufwand abbilden.

Der Pflege-Dschungel unterstützt die Petition der beiden Vereine Pflegende Angehörige e.V. und wir pflegen e.V.

Bitte unterschreibe auch Du/Sie diese wichtige Petition, damit die Kürzungen und Streichungen nicht zum Gesetz werden.

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Friedrich Karl Straße 90
28205 Bremen

Hendrik Dohmeyer

Verantwortlich

Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

Rechtliches

Pflegeleistungen 2026

Download für 2026

Pflegebegleitung Teil 2: Warum die Pflegebegleitung ab 2028 „explodieren“könnte.

Pflegebegleitung Teil 2: Warum die Pflegebegleitung ab 2028 „explodieren“könnte.

Pflegereform 2028 – Pflegebegleitung Teil 2:

Pflegeberatung wird zur Pflegebegleitung und damit zum zentralen Leistungsversprechen.

Nachfrage Pflegebegleitung 2028

Ich bat ChatGPT um die freundliche Unterstützung bei der Analyse und Aufbereitung des Referentenentwurfs und der Dokumentation der relevantesten Inhalte für die Menschen mit Pflegebedarf und ihre pflegenden Angehörigen. Dies als Transparenzinformation vorab.

Warum die Pflegebegleitung ab 2028 „explodieren“könnte.

Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, soll ab dem 1. Januar 2028 eine neue Pflegebegleitung eingeführt werden. Auf den ersten Blick klingt das nach einer sinnvollen Weiterentwicklung: Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen sollen früher, kontinuierlicher und fachlicher begleitet werden. Nicht erst dann, wenn die Versorgung bereits wackelt. Nicht nur mit allgemeinen Informationen. Sondern mit konkreter Unterstützung im häuslichen Pflegealltag.

Doch bei genauerem Hinsehen entsteht eine ganz andere Frage:

Hat der Gesetzgeber hier eine neue Unterstützungsstruktur geplant – oder unbeabsichtigt einen Beratungsanspruch geschaffen, dessen Nachfrage ab 2028 kaum noch steuerbar sein könnte?

Denn die neue Pflegebegleitung bündelt gleich mehrere bisherige Strukturen: die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI, die Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI und die häusliche Schulung nach § 45 SGB XI. Gleichzeitig wird der Kreis der Anspruchsberechtigten massiv ausgeweitet.

  • Pflegebedürftige in häuslicher Pflege erhalten einen umfassenden, mehrmaligen  Anspruch.
  • Pflegende An- und Zugehörige werden ausdrücklich einbezogen.
  • Pflegegrad-1-Betroffene sollen die Pflegebegleitung künftig praktisch als zentrale verbliebene Leistung gegenüber der Pflegeversicherung erhalten.
  • Wer künftig das Entlastungsbudget in einer vergleichbaren Logik zum heutigen Pflegegeldbezug nutzt, muss mindestens einmal jährlich eine Pflegebegleitung in der Häuslichkeit abrufen.
  • Pflegegrad 2 und 3 verzichten auf 50 % ihres Entlastungsbetrages für drei Monate, um im Gegenzug umfassende Pflegebegleitung hierfür zu bekommen.

Aus mehreren getrennten Beratungs- und Unterstützungsstrukturen könnte damit sehr schnell eine bundesweite Daueraufgabe mit Millionen Kontakten pro Jahr werden.

Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 war ich insgesamt 18 Jahre lang als sorgender und pflegender Angehöriger für meine eigenen Eltern da. Aktuell kümmere ich mich intensiv um zwei weitere Familienmitglieder und kenne die Herausforderungen einer Pflegesituation daher weiterhin auch aus ganz persönlicher Erfahrung.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier im Pflege-Dschungel. Ein wenig stolz bin ich auch auf unser neues Pflege-Cockpit mit vielen neuen und verbesserten Tools und Funktionen.

Pflegebegleitung unterstützt ab 2028
Nachfrage Pflegebegleitung 2028
Nachfrage Pflegebegleitung 2028

1. Was heute getrennt läuft, soll ab 2028 in der Pflegebegleitung zusammenlaufen

Heute gibt es verschiedene Beratungs- und Unterstützungswege nebeneinander. Sie haben unterschiedliche Zielgruppen, unterschiedliche Auslöser und unterschiedliche Intensität. Ab 2028 sollen wesentliche Teile davon in der neuen Pflegebegleitung zusammengeführt oder durch sie ersetzt werden.

Beratungs- oder Unterstützungsleistung heute

Heutige Größenordnung / Nutzung

Logik ab 2028

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

Laut IGES wurden 2020 insgesamt 135.695 Pflegeberatungen nach § 7a erfasst; die tatsächliche Zahl dürfte wegen nicht erfasster beauftragter Dienstleister höher liegen.

Geht in der neuen Pflegebegleitung auf beziehungsweise wird durch diese strukturell überlagert.

Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Auf Basis der reinen Pflegegeldfälle 2025 und einer vorsichtigen Fortschreibung auf 2026 ergibt sich bei zwei Kontakten pro Jahr eine Größenordnung von rund 6,9 Mio. Beratungsbesuchen.

Wird durch die jährliche Pflegebegleitung beim Entlastungsbudget ersetzt beziehungsweise in die Pflegebegleitung überführt.

Häusliche Schulung nach § 45 SGB XI

Keine belastbare bundesweite Fallzahl verfügbar.

Inhalte wie Anleitung, Schulung und Befähigung im Pflegealltag werden ausdrücklich Bestandteil der Pflegebegleitung.

Pflegebegleitung für Pflegegrad 1

Heute steht Pflegegrad 1 vor allem im Zusammenhang mit dem Entlastungsbetrag und freiwilligen Beratungsangeboten.

Pflegebegleitung wird zur zentralen verbleibenden Leistung gegenüber der Pflegeversicherung.

Erstkontakt nach erstmaligem Pflegegrad

Heute Beratung möglich, aber nicht in der neuen Breite als Pflegebegleitungssystem organisiert.

Nach erstmaliger Feststellung eines Pflegegrades soll ein konkreter Termin angeboten werden.

Angehörigenberatung

Heute häufig mittelbar über Pflegeberatung, Schulung oder Beratungsbesuche.

Pflegende An- und Zugehörige werden ausdrücklich in den Anspruch einbezogen.

Akut- und Krisenbegleitung

Heute nicht als einheitliche Aufgabe einer Pflegebegleitung geregelt.

Pflegebegleitung erhält zusätzliche Einschätzungs- und Steuerungsfunktionen, etwa bei Akutversorgung über drei Kalendertage hinaus.

Schon diese Übersicht zeigt: Die Pflegebegleitung ersetzt nicht einfach eine einzelne Beratungsleistung. Sie wird zum Sammelbecken für mehrere bisher getrennte Aufgaben. Und genau darin liegt das Risiko einer Überlastung.

2. Die aktuelle Ausgangslage: 2025 ist die Pflege bereits bei über 6 Millionen Fällen

Nach den aktuellen BMG-Zahlen zur sozialen Pflegeversicherung gab es zum Jahresende 2025 insgesamt 6.011.267 Leistungsbeziehende. Davon wurden 5.161.367 ambulant beziehungsweise häuslich versorgt. Stationär wurden 710.674 Menschen versorgt, hinzu kamen 139.226 Leistungsbeziehende in Einrichtungen der Eingliederungshilfe.

Leistungsbeziehende soziale Pflegeversicherung 2025

Anzahl

ambulant / häuslich

5.161.367

stationär

710.674

Einrichtungen der Eingliederungshilfe

139.226

insgesamt

6.011.267

Besonders relevant ist die ambulante Struktur nach Pflegegraden:

Ambulante Leistungsbeziehende 2025 nach Pflegegrad

Anzahl

Anteil

Pflegegrad 1

949.760

18,4 %

Pflegegrad 2

2.255.424

43,7 %

Pflegegrad 3

1.439.957

27,9 %

Pflegegrad 4

400.654

7,8 %

Pflegegrad 5

115.572

2,2 %

ambulant insgesamt

5.161.367

100 %

Damit ist klar: Die Pflegebegleitung startet 2028 nicht in einem kleinen Spezialsegment. Sie startet in einem System mit bereits heute mehr als 5,1 Millionen häuslich versorgten Leistungsbeziehenden allein in der sozialen Pflegeversicherung.

Die private Pflege-Pflichtversicherung ist in diesen 2025er BMG-Werten noch nicht vollständig enthalten. Für 2024 kamen in der privaten Pflege-Pflichtversicherung zusätzlich 378.403 Leistungsbeziehende hinzu, davon 316.094 ambulant. Die tatsächliche Gesamtzahl aller Pflegebedürftigen inklusive privater Pflege-Pflichtversicherung dürfte also über den hier verwendeten konservativen Zahlen liegen.

3. Prognosebasis 2028: Wie viele Menschen könnten betroffen sein?

Zwischen 2024 und 2025 ist die Zahl der ambulanten Leistungsbeziehenden in der sozialen Pflegeversicherung von 4.791.912 auf 5.161.367 gestiegen. Das entspricht einem Plus von rund 7,7 Prozent in nur einem Jahr.

Für eine 2028-Prognose sollte man nicht einfach ungebremst mit dieser Wachstumsrate weiterrechnen. Gleichzeitig wäre es aber ebenso unrealistisch, von einer stabilen oder sinkenden Fallzahl auszugehen. Deshalb werden hier drei Szenarien gerechnet:

  1. Konservativ: 3 Prozent Wachstum pro Jahr ab 2025
  2. Basisszenario: 5 Prozent Wachstum pro Jahr ab 2025
  3. Trend-Szenario: Fortschreibung des ambulanten Wachstums 2024/2025 mit rund 7,7 Prozent pro Jahr

Prognose ambulante Leistungsbeziehende 2028, soziale Pflegeversicherung

Annahme

Ergebnis 2028

konservativ

+3 % pro Jahr

ca. 5,64 Mio.

Basisszenario

+5 % pro Jahr

ca. 5,97 Mio.

Trend-Szenario

+7,7 % pro Jahr

ca. 6,45 Mio.

Das bedeutet: Selbst bei einer vorsichtigen Rechnung muss 2028 mit deutlich mehr als 5,5 Millionen häuslich versorgten Pflegebedürftigen gerechnet werden. Im Basisszenario läge die Zahl bereits bei rund 6 Millionen häuslich versorgten Leistungsbeziehenden in der sozialen Pflegeversicherung. Inklusive privater Pflege-Pflichtversicherung wäre die tatsächliche Zahl entsprechend höher.

4. Der neue Anspruch ist viel weiter als die heutige Beratung

Der geplante § 7c SGB XI formuliert den Anspruch auf Pflegebegleitung sehr breit. Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und ihre pflegenden An- und Zugehörigen sollen ab dem 1. Januar 2028 Anspruch auf präventionsorientierte, fachliche Begleitung und Unterstützung in der Pflege haben.

Das ist deutlich mehr als eine Auskunft über Leistungsansprüche. Die Pflegebegleitung soll unter anderem:

  • den Unterstützungsbedarf erkennen und festhalten,
  • ein stabiles Versorgungsarrangement gestalten und begleiten,
  • Angehörige und Umfeld einbeziehen,
  • Pflegebedürftige und Angehörige im Pflegealltag fachlich anleiten,
  • Fertigkeiten für die eigenständige Pflege vermitteln,
  • Präventions- und Reha-Empfehlungen umsetzen helfen,
  • zu Hilfs- und Pflegehilfsmitteln beraten,
  • konkrete Entlastungsmöglichkeiten für Angehörige aufzeigen,
  • in Akutsituationen unterstützen,
  • bei besonderem Unterstützungsbedarf ein Fallmanagement ermöglichen.

Schon diese Aufgabenliste zeigt: Die Pflegebegleitung ist nicht als kurzer Informationskontakt gedacht. Sie soll tief in das konkrete häusliche Pflegearrangement hineinwirken.

5. Die heutige § 37.3-Beratung wird abgelöst – aber die Pflichtlogik betrifft vor allem die reinen Pflegegeldfälle

Heute müssen Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen und nicht durch einen ambulanten Pflegedienst im Rahmen der Sachleistung versorgt werden, regelmäßig Beratungseinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen. Nach dem PNOG wird diese Struktur nicht einfach abgeschafft. Sie wird in die neue Pflegebegleitung überführt.

Die sinnvolle Bezugsgröße für diesen Pflichtsockel sind die heutigen reinen Pflegegeldempfängerinnen und Pflegegeldempfänger. Also diejenigen Pflegehaushalte, die im Kern privat organisiert sind und bei denen die heutige Beratungsbesuchspflicht nach § 37 Abs. 3 SGB XI die größte Rolle spielt.

Nach den BMG-Zahlen im Jahresdurchschnitt 2025 bezogen in der sozialen Pflegeversicherung folgende Personen Pflegegeld:

Reine Pflegegeldempfänger:innen 2025, soziale Pflegeversicherung

Anzahl

Pflegegrad 2

1.829.180

Pflegegrad 3

1.083.022

Pflegegrad 4

278.573

Pflegegrad 5

75.769

Pflegegrad 2 bis 5 insgesamt

3.266.545

Für 2026 lässt sich daraus eine Größenordnung der heutigen § 37.3-Beratungsbesuche ableiten. Rechnet man die Pflegegeldfälle vorsichtig mit 5 Prozent Wachstum fort, ergeben sich rund 3,43 Millionen Pflegegeldempfängerinnen und Pflegegeldempfänger. Bei zwei Beratungsbesuchen pro Jahr entspricht das etwa 6,86 Millionen Beratungsbesuchen.

Vereinfachte Fortschreibung § 37.3-Beratungsbesuche 2026

Rechnung

Ergebnis

Pflegegeldfälle PG2–5 2025

Ausgangswert

3.266.545

Fortschreibung 2026 im Basisszenario

+5 %

ca. 3.429.900

Beratungsbesuche bei 2 Kontakten pro Jahr

× 2

ca. 6.859.800

Das ist bewusst als vereinfachte Größenordnung gerechnet. Tatsächlich können bei höheren Pflegegraden heute häufigere Beratungsintervalle gelten. Für die politische Grundfrage reicht aber bereits diese vorsichtige Rechenweise: Schon heute handelt es sich um eine millionenfache Beratungsstruktur.

Ab 2028 wird daraus eine neue Logik. Das neue Entlastungsbudget ersetzt in der Reformlogik das bisherige Pflegegeld. Wer dieses Budget vergleichbar zum heutigen Pflegegeld nutzt, dürfte künftig mindestens einmal jährlich eine Pflegebegleitung in der Häuslichkeit abrufen müssen.

Fortgeschrieben bis 2028 ergibt sich:

Prognose 2028: reine Pflegegeld-/Entlastungsbudget-Fälle PG2–5

mögliche jährliche Pflichtkontakte

konservativ

ca. 3,57 Mio.

Basisszenario

ca. 3,78 Mio.

Trend-Szenario

ca. 4,08 Mio.

Damit entsteht ab 2028 allein aus dieser Pflichtlogik ein jährlicher Sockel von rund 3,6 bis 4,1 Millionen verpflichtenden Hausbesuchen.

6. Warum 2,75 Stunden je Pflichtbesuch realistischer sind als 90 Minuten

Für die Personalplanung ist entscheidend, wie viel Zeit ein solcher Pflichtkontakt tatsächlich bindet.

Bei der heutigen § 37.3-Beratung kann man in vielen Fällen vielleicht noch mit etwa 90 Minuten Gesamtaufwand kalkulieren, insbesondere wenn es sich um wiederkehrende, relativ standardisierte Beratungskontakte handelt. Außerdem finden Beratungen heute teilweise auch per Videokonferenz statt, was Wegezeiten spart.

Die neue Pflegebegleitung ist aber anders angelegt. Sie soll nur noch einmal jährlich verpflichtend erfolgen, dann aber deutlich umfassender sein. Wenn ein Kontakt nur einmal im Jahr stattfindet, muss in diesem Termin viel mehr zusammengeführt werden: aktuelle Pflegesituation, Stabilität der Versorgung, Belastung der Angehörigen, Nutzung von Leistungen, Risiken, Hilfsmittel, Entlastungsbedarf, Prävention, Reha-Empfehlungen und gegebenenfalls weiterer Begleitungsbedarf.

Hinzu kommt: Der jährliche Pflichtkontakt beim Entlastungsbudget soll in der häuslichen Umgebung stattfinden. Damit fallen Wegezeiten zwingend an. Eine zeiteffiziente Ersetzung durch Videoberatung ist für diesen Pflichtkontakt nicht mehr vorgesehen.

Eine vorsichtige Planungsannahme ist deshalb:

Baustein eines jährlichen Pflichtbesuchs

Zeitansatz

Vorbereitung / Akten- und Fallüberblick

20 Minuten

Hin- und Rückfahrt / Wegezeit

45 Minuten

Gespräch und Einschätzung in der Häuslichkeit

90 Minuten

Dokumentation / Empfehlungen / Nacharbeit

30 Minuten

Koordination kleiner Anschlussaufgaben

20 Minuten

Gesamtaufwand je Pflichtbesuch

ca. 2,75 Stunden

Das ist keine luxuriöse Kalkulation. Es ist eher eine realistische Mindestannahme, wenn Pflegebegleitung nicht nur als Kontrollbesuch, sondern als fachliche Begleitung verstanden werden soll.

Daraus ergibt sich folgender Personalbedarf allein für den jährlichen Pflichtsockel der reinen Pflegegeld-/Entlastungsbudget-Fälle PG2 bis PG5:

Szenario 2028

Pflichtkontakte PG2–5

Aufwand bei 2,75 Stunden je Kontakt

Vollzeitstellen bei 1.400 produktiven Fachstunden/Jahr

konservativ

ca. 3,57 Mio.

ca. 9,82 Mio. Stunden

ca. 7.000 VZÄ

Basisszenario

ca. 3,78 Mio.

ca. 10,40 Mio. Stunden

ca. 7.400 VZÄ

Trend-Szenario

ca. 4,08 Mio.

ca. 11,22 Mio. Stunden

ca. 8.000 VZÄ

Diese Rechnung enthält noch nicht:

  • zusätzliche Kontakte von Pflegegrad-1-Betroffenen,
  • Ersttermine nach neuem Pflegegrad,
  • Angehörigenkontakte,
  • Akutfälle,
  • Einschätzungen nach der Drei-Tage-Regelung,
  • Einschätzungen zur Akut-Kurzzeitpflege,
  • Fallmanagement,
  • Schulungs- und Anleitungssituationen,
  • komplexe Versorgung bei Demenz, Kindern, Multimorbidität oder instabiler häuslicher Pflege.

7. Pflegegrad 1: Der unterschätzte Nachfragetreiber

Besonders brisant ist Pflegegrad 1.

Nach den BMG-Zahlen gab es 2025 bereits 949.760 ambulante Leistungsbeziehende mit Pflegegrad 1 in der sozialen Pflegeversicherung. Diese Gruppe ist enorm wichtig, weil für Pflegegrad 1 nach dem PNOG der bisherige Entlastungsbetrag wegfallen soll. Als zentrale verbliebene Leistung gegenüber der Pflegeversicherung bleibt dann vor allem die Pflegebegleitung.

Das kann eine erhebliche Verhaltensänderung auslösen.

Heute ist Pflegegrad 1 für viele Betroffene vor allem mit dem Entlastungsbetrag verbunden. Wenn dieser Betrag entfällt, bleibt als sichtbare Leistung vor allem: Beratung, Begleitung, Prävention, Orientierung.

Wer keinen monatlichen Leistungsbetrag mehr bekommt, wird umso stärker fragen:

  • Was bekomme ich stattdessen?
  • Welche Ansprüche bleiben mir?
  • Wie kann ich Verschlechterung vermeiden?
  • Welche Hilfen kann ich beantragen?
  • Wann lohnt sich ein Höherstufungsantrag?
  • Was bedeutet die Reform konkret für mich?

Für 2028 ergibt sich folgende Größenordnung:

Prognose 2028, ambulant Pflegegrad 1

Anzahl

konservativ

ca. 1,04 Mio.

Basisszenario

ca. 1,10 Mio.

Trend-Szenario

ca. 1,19 Mio.

Damit könnte 2028 mehr als eine Million Menschen mit Pflegegrad 1 einen besonders starken Anlass haben, die neue Pflegebegleitung zu nutzen.

Diese Gruppe darf man nicht unterschätzen. Pflegegrad 1 ist häufig der Einstieg in Pflegebedürftigkeit. Viele Betroffene sind unsicher, kennen das System kaum und haben hohen Orientierungsbedarf. Gerade dort kann Beratung sinnvoll sein – aber sie erzeugt eben auch Nachfrage.

8. Neueinstufungen Pflegegrad 2 und 3: Weniger Geld, dafür mehr Beratung?

Ein besonders sensibler Punkt betrifft auch Menschen, die erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft werden.

Nach dem PNOG sollen sie in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten. Gleichzeitig wird in der Begründung darauf verwiesen, dass gerade zu Beginn der Pflegebedürftigkeit ein hoher Beratungs- und Begleitungsbedarf bestehe. Politisch entsteht damit eine Tauschlogik:

Weniger Entlastungsbudget in der Startphase – dafür intensivere Beratung und Begleitung.

Für die Betroffenen sieht die Rechnung so aus:

Pflegegrad bei erstmaliger Einstufung

reguläres Entlastungsbudget pro Monat

Auszahlung in den ersten 3 Monaten

Kürzung in 3 Monaten

Pflegegrad 2

386 Euro

193 Euro

579 Euro

Pflegegrad 3

638 Euro

319 Euro

957 Euro

Das ist für Familien keine Kleinigkeit. Ausgerechnet in den ersten Monaten entstehen häufig zusätzliche Kosten: Hilfsmittel, Entlastung, Organisation, Fahrten, Betreuungslücken, Umstellung des Alltags.

Nach den MD-Daten 2024 entfielen im ambulanten Bereich rund 47,9 Prozent der Pflegebegutachtungen auf Erstanträge. Bei Erstbegutachtungen wurden 36,1 Prozent Pflegegrad 2 und 12,9 Prozent Pflegegrad 3 empfohlen. Daraus ergibt sich für 2024 grob eine Größenordnung von rund 633.000 ambulanten Erstanträgen mit Pflegegrad 2 oder 3.

Fortgeschrieben bis 2028 ergibt sich:

Prognose 2028 für ambulante Neufälle PG2 und PG3

PG2

PG3

zusammen

konservativ

ca. 524.000

ca. 188.000

ca. 712.000

Basisszenario

ca. 566.000

ca. 203.000

ca. 769.000

Trend-Szenario

ca. 627.000

ca. 224.000

ca. 851.000

Das rechnerische Kürzungsvolumen ist erheblich:

Prognose 2028

Kürzung PG2

Kürzung PG3

Kürzung gesamt

konservativ

ca. 303 Mio. Euro

ca. 180 Mio. Euro

ca. 483 Mio. Euro

Basisszenario

ca. 328 Mio. Euro

ca. 194 Mio. Euro

ca. 522 Mio. Euro

Trend-Szenario

ca. 363 Mio. Euro

ca. 214 Mio. Euro

ca. 577 Mio. Euro

Wenn Familien in Pflegegrad 2 auf 579 Euro und in Pflegegrad 3 auf 957 Euro verzichten müssen, werden sie im Gegenzug keine allgemeine Standardberatung erwarten. Sie werden konkrete Hilfe erwarten: schnelle Orientierung, Leistungsplanung, Antragsunterstützung, Hilfsmittelberatung, Entlastungsorganisation und fachliche Anleitung im Pflegealltag.

Damit werden gerade die Neueinstufungen in Pflegegrad 2 und 3 zu einem zusätzlichen Belastungstest für die Pflegebegleitung.

9. Pflegende Angehörige: Der eigentliche Multiplikator

Der vielleicht größte Sprengsatz liegt aber in einem Satz, der leicht überlesen wird: Der Anspruch auf Pflegebegleitung steht nicht nur Pflegebedürftigen, sondern auch ihren pflegenden An- und Zugehörigen zu.

Das ist fachlich richtig. Denn Angehörige tragen den größten Teil der häuslichen Versorgung. Aber es verändert die Mengenlogik vollständig.

Bisher wird in der Pflegeversicherung meist vom Pflegebedürftigen aus gedacht: ein Pflegebedürftiger, ein Leistungsanspruch, ein Beratungsbesuch. Die Pflegebegleitung denkt nun ausdrücklich auch die pflegenden Angehörigen mit.

Das Problem: Auf eine pflegebedürftige Person kommt häufig nicht nur eine Person. Es gibt Ehepartner, Kinder, Schwiegerkinder, Geschwister, Nachbarn, Freunde, gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer, entfernte Angehörige, die organisieren, ohne täglich vor Ort zu sein. Gerade bei komplexen Pflegeverläufen gibt es mehrere Beteiligte mit jeweils eigenem Beratungsbedarf.

Wenn Deutschland 2028 rund 5,6 bis 6,5 Millionen häuslich versorgte Pflegebedürftige allein in der sozialen Pflegeversicherung hat, ist eine Potenzialgruppe von bis zu rund 10 Millionen pflegenden, sorgenden oder organisierenden Angehörigen keineswegs unrealistisch.

Nutzergruppe

Mögliche Nachfragewirkung

Hauptpflegepersonen im Haushalt

hoher Bedarf an Anleitung, Entlastung, Krisenhilfe

Angehörige außerhalb des Haushalts

hoher Bedarf an Organisation, Leistungen, Koordination

mehrere Kinder oder Schwiegerkinder

Beratungsbedarf zur Aufgabenteilung

pflegende Eltern von Kindern mit Behinderung

hoher Dauer- und Spezialberatungsbedarf

Angehörige bei Demenz

hoher Bedarf an Verlaufsgestaltung, Entlastung, Sicherheit

berufstätige Angehörige

hoher Bedarf an Vereinbarkeit, Entlastung, Planung

Der PNOG-Entwurf nennt pflegende An- und Zugehörige nicht nur beiläufig. Ihre Situation soll systematisch einbezogen werden. Im Bedarfsfall sollen konkrete Entlastungsmöglichkeiten aufgezeigt und deren Inanspruchnahme unterstützt werden.

Das ist kein Fünf-Minuten-Telefonat.

10. Gibt es im PNOG eine klare Limitierung?

Nach derzeitigem Entwurfsstand: Nein, jedenfalls keine harte Fallzahl- oder Zeitbegrenzung im Gesetzestext für die allgemeine Pflegebegleitung.

Es gibt zwar Steuerungselemente, aber keine klare Obergrenze wie „maximal X Termine“ oder „maximal Y Stunden“.

Regelung im PNOG

Wirkung

Anspruch ab 2028 für Pflegebedürftige in häuslicher Pflege und pflegende An- und Zugehörige

sehr breite Anspruchsgruppe

konkretes Terminangebot nach erstmaligem Pflegegrad

zusätzlicher Erstkontakt

weitere Termine bei pflegefachlicher Anzeige und Einverständnis

keine feste Obergrenze

Kontaktaufnahme bei Begleitungs- oder Unterstützungsbedarf

offener zusätzlicher Zugang

Fallmanagement bei besonderem Unterstützungsbedarf

zusätzliche Intensivstufe

jährliche Pflegebegleitung bei Entlastungsbudget

Pflichtsockel, vor allem bei Pflegegeld-/Entlastungsbudget-Konstellationen

Einschätzung bei Akutversorgung über drei Kalendertage hinaus

zusätzliche Prüf- und Kontrollfunktion

Einschätzung zur Akut-Kurzzeitpflege

zusätzliche pflegefachliche Entscheidungsvorbereitung

Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes

spätere Konkretisierung

Empfehlungen zur Anzahl und Qualifikation der Pflegebegleitpersonen bis 30.06.2027

Personalplanung, aber noch keine gesetzliche Mengenbremse

Besonders relevant ist: Die Pflegebegleitung soll nicht nur beraten und begleiten. Sie bekommt im PNOG auch eine Kontroll- und Einschätzungsfunktion in akuten Krisensituationen.

Beim neuen Überbrückungsbudget sollen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in pflegerischen Akutsituationen Unterstützung erhalten. Dauert die Akutversorgung durch einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsnotdienst länger als drei Kalendertage, soll eine Einschätzung der Pflegebegleitung zur weiteren Erforderlichkeit der Akutversorgung eingeholt und an die Pflegekasse übermittelt werden. Auch bei der Akut-Kurzzeitpflege soll die Pflegebegleitung einschätzen, ob eine stationäre Versorgung aus pflegefachlicher Sicht erforderlich ist.

Damit wird die Pflegebegleitung zusätzlich in Krisenfälle eingebunden. Das ist fachlich plausibel, erzeugt aber weiteren Zeitaufwand: Akutfälle sind selten planbar, müssen schnell eingeschätzt werden, erfordern häufig Abstimmung mit Pflegedienst, Pflegekasse, Angehörigen, Kurzzeitpflegeeinrichtung oder Krankenhaus und müssen dokumentiert werden.

Diese Aufgabe kommt zusätzlich zu den regulären Pflichtbesuchen, Erstkontakten, Angehörigenberatungen und Fallmanagementfällen hinzu. Auch hier fehlt bisher eine erkennbare Mengenbegrenzung oder eine belastbare Personalrechnung.

Das ist der entscheidende Punkt: Der Entwurf verspricht einen breiten Anspruch und überträgt der Pflegebegleitung zusätzliche Steuerungsaufgaben. Die praktische Begrenzung wird aber weitgehend in spätere Richtlinien, Empfehlungen und Organisationsentscheidungen verschoben.

Das kann funktionieren. Es kann aber auch zu einem massiven Erwartungsstau führen: Der Gesetzgeber schafft einen Anspruch und zusätzliche Prüfpflichten, aber die Praxis muss diese Aufgaben mit begrenztem Personal und begrenztem Budget erfüllen.

11. Die Finanzierung: 146 Euro je häuslich versorgter pflegebedürftiger Person

Der PNOG-Entwurf rechnet für die Pflegebegleitung mit 146 Euro je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege. Das BMG nennt selbst als Bezugsgröße rund 5,2 Millionen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege zum Stichtag 31.12.2025 und kommt daraus auf rund 760 Millionen Euro.

Wichtig ist: Diese 146 Euro sind keine individuelle Leistungspauschale, die jeder pflegebedürftigen Person persönlich zusteht. Es handelt sich um eine pauschale Rechengröße zur Festlegung des Finanzrahmens.

Besonders relevant wird diese Rechengröße für Kommunen oder Pflegestützpunkte, die die Pflegebegleitung eigenverantwortlich übernehmen wollen. Hat eine Kommune beispielsweise 10.000 pflegebedürftige Menschen in häuslicher Versorgung, ergäbe sich rechnerisch:

Beispiel Kommune

Rechnung

jährlicher Finanzrahmen

10.000 häuslich versorgte Pflegebedürftige

10.000 × 146 Euro

1.460.000 Euro

Mit diesem Budget müssten dann sämtliche Aufgaben der Pflegebegleitung finanziert werden:

  • jährliche Pflichtkontakte bei den relevanten Entlastungsbudget-/Pflegegeld-Konstellationen,
  • Ersttermine nach erstmaligem Pflegegrad,
  • Pflegebegleitung für Pflegegrad 1,
  • Angehörigenberatung,
  • Akutunterstützung und Einschätzungen nach Drei-Tage-Regelung,
  • Einschätzungen zur Akut-Kurzzeitpflege,
  • Fallmanagement,
  • Dokumentation,
  • Wegezeiten,
  • Koordination mit Diensten, Ärzten, Kassen und Kommunen,
  • Qualifikation,
  • Qualitätssicherung,
  • digitale und telefonische Infrastruktur.

Ob das realistisch ist, lässt sich mit dem hierfür vom Pflege-Dschungel entwickelten kommunalen Pflegebegleitung-Businessplan-Rechner kalkulieren. 

Für 2028 sieht die Rechnung anders aus, wenn man die Fallzahlen fortschreibt:

Prognose 2028

ambulante Leistungsbeziehende

rechnerischer Finanzrahmen bei 146 Euro

konservativ

ca. 5,64 Mio.

ca. 823 Mio. Euro

Basisszenario

ca. 5,97 Mio.

ca. 872 Mio. Euro

Trend-Szenario

ca. 6,45 Mio.

ca. 942 Mio. Euro

Das klingt zunächst nach viel Geld. Aber entscheidend ist, dass daraus nicht nur Beratungsgespräche finanziert werden müssen, sondern ein komplettes neues Begleitungs-, Prüf- und Krisensteuerungssystem.

Es ist deshalb sehr fraglich, ob Kommunen diese Aufgabe mit eigenem Personal realistisch stemmen können. Auch viele Pflegestützpunkte sind bereits heute personell stark belastet und für diese neue Aufgabenbreite voraussichtlich nicht ausreichend ausgestattet. Zudem ist offen, ob überall die erforderliche pflegefachliche Qualifikation für Pflegebegleitung, Fallmanagement, Akuteinschätzungen und komplexe Angehörigenberatung in ausreichendem Umfang vorhanden ist.

Deshalb wird die Einbindung bestehender Strukturen notwendig sein. Dazu gehören insbesondere:

  • von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte unabhängige Pflegeberatungsstellen,
  • bereits tätige qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater,
  • ambulante Pflegedienste,
  • ambulante Betreuungsdienste,
  • weitere geeignete Dritte mit nachgewiesener Qualifikation.

Der PNOG-Entwurf eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, dass Pflegekassen die Pflegebegleitung ganz oder teilweise auf Dritte übertragen. Auch bei einer Übernahme durch Pflegestützpunkte steht es diesen nach der Begründung frei, ambulante Pflegedienste oder sonstige Dritte in die Durchführung einzubinden.

Bis zum 30. Juni 2027 müssen daher nicht nur Empfehlungen zur Anzahl, Qualifikation und Fortbildung von Pflegebegleitpersonen vorliegen. Es braucht auch klare Aussagen dazu, wie Pflegebegleitung refinanziert wird, wenn sie nicht durch kommunale Eigenkräfte oder eigene Mitarbeiter der Pflegeversicherung erbracht wird, sondern durch unabhängige Pflegeberatungsstellen, ambulante Dienste oder andere qualifizierte Dritte.

Ohne eine solche Refinanzierungslogik droht ein praktischer Widerspruch: Der Gesetzgeber verspricht eine breite Pflegebegleitung, rechnet aber mit einer pauschalen Finanzgröße, die in der Fläche kaum ausreichen dürfte, wenn Qualität, Hausbesuche, Akutprüfungen, Angehörigenberatung und Fallmanagement ernst genommen werden.

12. Warum die Nachfrage gerade 2028 so stark steigen könnte

Die Pflegebegleitung startet nicht in einem ruhigen System. Sie startet in einem Moment, in dem die häusliche Pflege ohnehin unter Druck steht.

Mehr Pflegebedürftige. Mehr Demenz. Mehr alleinlebende alte Menschen. Weniger verfügbare Angehörige. Überlastete ambulante Dienste. Lange Wartezeiten bei Entlastungsangeboten. Mehr digitale Antragswege, aber oft weniger persönliche Orientierung.

Dazu kommt eine Reform, die viele vertraute Leistungen umbaut:

  • Pflegegeld wird Entlastungsbudget,
  • Pflegesachleistung wird Sachleistungsbudget,
  • Verhinderungspflege (gestrichen) und Kurzzeitpflege werden neu sortiert,
  • Pflegehilfsmittel werden anders eingebunden,
  • Pflegegrad 1 verliert eine zentrale Geldleistung,
  • Angehörige sollen stärker begleitet werden,
  • Prävention und Reha sollen stärker eingefordert werden,
  • Akutversorgung und Überbrückungsleistungen werden mit fachlichen Einschätzungen verbunden.

Diese Unsicherheit wird Beratungsbedarf erzeugen.

Die Pflegebegleitung soll genau diese Lücke schließen. Sie wird deshalb aber auch zum Auffangbecken für alle Fragen, die die Reform selbst erzeugt.

13. Fünf Gründe für eine mögliche Explosion

1. Millionen reine Pflegegeldfälle werden zum Pflichtsockel

Die zentrale Basis für die jährlichen Pflichtkontakte sind vor allem die heutigen reinen Pflegegeldfälle. Diese Gruppe ist riesig: 2025 waren es in der sozialen Pflegeversicherung bereits rund 3,27 Millionen Menschen. Bis 2028 könnten daraus je nach Szenario rund 3,6 bis 4,1 Millionen jährliche Pflichtkontakte werden.

2. Pflegegrad 1 verliert Geld und bekommt Beratung

Wenn eine monatliche Leistung entfällt oder stark reduziert wird und stattdessen Pflegebegleitung angeboten wird, werden viele Betroffene diese Leistung intensiver nutzen wollen. Das ist psychologisch und politisch naheliegend.

3. Neue Pflegegrade 2 und 3 werden zum Erwartungsfall

Wer in den ersten drei Monaten auf 579 Euro oder 957 Euro Entlastungsbudget verzichten muss, wird im Gegenzug eine konkrete, schnelle und wirksame Pflegebegleitung erwarten. Diese Erwartung wird die Nachfrage zusätzlich antreiben.

4. Angehörige werden selbst anspruchsrelevant

Pflegende Angehörige sind nicht nur Begleitpersonen im Gespräch. Sie werden ausdrücklich als Anspruchsgruppe genannt. Das kann aus einem Fall mehrere Beratungsbedarfe machen.

5. Pflegebegleitung wird auch Prüf- und Steuerungsinstanz

In akuten Krisensituationen soll die Pflegebegleitung nicht nur unterstützen, sondern auch einschätzen, ob eine Versorgung über drei Kalendertage hinaus weiter erforderlich ist oder ob Akut-Kurzzeitpflege pflegefachlich notwendig ist. Damit bekommt sie eine zusätzliche Kontrollfunktion, die Zeit bindet und die Rolle der Pflegebegleitung verändert.

14. Was politisch geklärt werden müsste

Wenn die Pflegebegleitung ab 2028 nicht im Chaos starten soll, braucht es vor dem Start klare Antworten:

Frage

Warum sie entscheidend ist

Welche Gruppe löst die jährliche Pflichtpflegebegleitung konkret aus?

Ohne saubere Abgrenzung zwischen Pflegegeld-/Entlastungsbudgetfällen, Kombinationsfällen und Sachleistungsfällen ist keine Mengenplanung möglich

Wie viele Kontakte je Fall werden realistisch erwartet?

Ohne Mengenmodell keine Personalplanung

Wie wird der Anspruch pflegender Angehöriger praktisch abgegrenzt?

Sonst entsteht ein kaum steuerbarer Mehrpersonenanspruch

Wie wird Pflegegrad 1 versorgt?

Diese Gruppe verliert eine zentrale Geldleistung und wird Beratung stark nachfragen

Wie wird die Kürzung bei neuen PG2/PG3 praktisch kompensiert?

Sonst wird Pflegebegleitung zur Ersatzleistung ohne ausreichende Kapazität

Wie werden Akutfälle und Drei-Tage-Einschätzungen organisiert?

Krisenfälle brauchen schnelle Reaktion und zusätzliche Fachzeit

Wer übernimmt die Pflegebegleitung vor Ort?

Pflegekassen, Pflegestützpunkte, Kommunen oder Dritte?

Werden bestehende unabhängige Beratungsstellen verbindlich eingebunden?

Ohne bestehende Infrastruktur droht Fachkräftemangel

Wie werden nichtkommunale Anbieter refinanziert?

Sonst bleibt unklar, wie Dritte wirtschaftlich eingebunden werden können

Wie viel Zeit wird je Kontakt finanziert?

146 Euro pro häuslich Pflegebedürftigem reichen nur bei sehr effizienter Organisation

Welche Qualitätsstandards gelten?

Pflegebegleitung darf keine reine Kontrollroutine werden

Wie wird verhindert, dass Beratung zur Kürzungslogik wird?

Bei Entlastungsbudget und Akutversorgung entstehen neue Steuerungs- und Sanktionsrisiken

15. Fazit: Die Pflegebegleitung kann wertvoll werden – oder überlaufen

Die Pflegebegleitung ist in der Idee richtig. Häusliche Pflege braucht nicht weniger Begleitung, sondern mehr. Angehörige brauchen nicht nur Anerkennung, sondern konkrete, fachliche und erreichbare Unterstützung. Pflegebedürftige benötigen frühzeitige Stabilisierung, bevor aus Unsicherheit eine Krise wird.

Aber genau deshalb muss der Gesetzgeber ehrlich rechnen.

Schon die heutigen reinen Pflegegeldempfängerinnen und Pflegegeldempfänger bilden eine enorme Basis: 2025 waren es bereits rund 3,27 Millionen Menschen in der sozialen Pflegeversicherung. Bis 2028 könnten daraus rund 3,6 bis 4,1 Millionen jährliche Pflichtkontakte werden.

Hinzu kommen mehr als eine Million Pflegegrad-1-Betroffene, Hunderttausende neue Pflegegrad-2- und Pflegegrad-3-Fälle mit gekürztem Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten, Millionen pflegender Angehöriger mit eigenem Unterstützungsbedarf, Akutfälle, Drei-Tage-Einschätzungen, Akut-Kurzzeitpflege, Fallmanagement und die allgemeine Unsicherheit durch eine tiefgreifende Reform.

Dann reden wir nicht über eine kleine Reform der Beratung.

Dann reden wir über eine der größten neuen Aufgaben in der häuslichen Pflege seit Einführung der Pflegeversicherung.

Die Pflegebegleitung könnte ab 2028 explodieren – nicht, weil die Idee schlecht ist, sondern weil der Bedarf riesig ist, der Anspruch breit formuliert wird und die praktische Begrenzung bisher unklar bleibt.

Die entscheidende Frage lautet deshalb nicht: Brauchen wir Pflegebegleitung?

Die entscheidende Frage lautet:

Wer soll diese Pflegebegleitung in welcher Qualität, mit welchem Personal, in welcher Unabhängigkeit und mit welcher realistischen Finanzierung tatsächlich leisten?

Zur Quellenbasis: Die aktuellste veröffentlichte IGES-Evaluation ist der Abschlussbericht 2023; eine neue Evaluation 2026 läuft seit Oktober 2024 und soll bis Februar 2026 erstellt werden. Der GKV-Spitzenverband beschreibt die aktuelle Evaluation ausdrücklich als erneute Untersuchung der Pflegeberatung nach § 7a und der Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI.   Die IGES-Evaluation 2023 nennt für 2020 insgesamt 135.695 Pflegeberatungen nach § 7a SGB XI, davon 96.974 kassenindividuell und 38.721 in Pflegestützpunkten; zugleich weist IGES darauf hin, dass Beratungen beauftragter Dienstleister nicht enthalten sind und die amtliche Statistik die tatsächliche Zahl daher unterschätzt.

Die BMG-Zahlen zu 2025 weisen in der sozialen Pflegeversicherung 6.011.267 Leistungsbeziehende insgesamt und 5.161.367 ambulant/häuslich aus; die gesonderte BMG-Statistik nach Leistungsarten nennt für 2025 3.266.545 reine Pflegegeldempfänger:innen in Pflegegrad 2 bis 5. Die Zahlen nach Pflegegrad lauten: PG2 1.829.180, PG3 1.083.022, PG4 278.573, PG5 75.769.

Die rechtlichen Annahmen zur Pflegebegleitung, zum Anspruch nach § 7c, zur jährlichen Pflegebegleitung beim Entlastungsbudget, zur Halbierung des Entlastungsbudgets bei erstmaligem Pflegegrad 2 und 3 sowie zur 146-Euro-Rechengröße ergeben sich aus dem PNOG-Referentenentwurf. Die Drei-Tage-Einschätzung und Akut-Kurzzeitpflege-Einschätzung sind ebenfalls dort geregelt.

Der Pflege-Dschungel unterstützt die Petition der beiden Vereine Pflegende Angehörige e.V. und wir pflegen e.V.

Bitte unterschreibe auch Du/Sie diese wichtige Petition, damit die Kürzungen und Streichungen nicht zum Gesetz werden.

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Ich bat ChatGPT um die freundliche Unterstützung bei der Analyse und Aufbereitung des Referentenentwurfs und der Dokumentation der relevantesten Inhalte für die Menschen mit Pflegebedarf und ihre pflegenden Angehörigen. Dies als Transparenzinformation vorab.

Pflegeberatung, Beratungsbesuch, Pflegeschulung: Drei Einzelbausteine sollen zu einem neuen Begleitpaket verschmolzen werden.

Als Pflegeberater nach § 7a SGB XI und mit über 1.000 persönlich begleiteten Beratungskundinnen und Beratungskunden im Rahmen der § 37.3-Beratung bin ich ein großer Befürworter einer intensiven, kontinuierlichen und gut erreichbaren Pflegeberatung. Familien benötigen gerade zu Beginn einer Pflegesituation Orientierung, Sicherheit und jemanden, der nicht nur einzelne Fragen beantwortet, sondern die gesamte Versorgungssituation mitdenkt. Deshalb halte ich die Grundidee, Beratung, Begleitung und Unterstützung künftig stärker zu bündeln und frühzeitiger in die Familien zu bringen, ausdrücklich für richtig.

Auch der geplante Rechtsanspruch auf eine Pflegebegleitung für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige geht grundsätzlich in die richtige Richtung. Wenn Beratung nicht erst dann einsetzt, wenn Probleme eskalieren, sondern von Anfang an verlässlich begleitet, kann das Familien entlasten, Fehlversorgungen vermeiden und häusliche Pflege stabilisieren.

Trotzdem wirft der aktuelle Reformansatz erhebliche Fragen auf. Schon der Begriff „Pflegebegleitung“ ist aus meiner Sicht nicht glücklich gewählt. Treffender wäre vermutlich „begleitende Pflegeberatung“, denn genau darum geht es: um fachlich qualifizierte, kontinuierliche Beratung und Unterstützung im Pflegealltag.

Mein größtes Fragezeichen betrifft jedoch die geplante Umsetzung. Nach dem derzeitigen Konzept sollen gewachsene und etablierte Beratungs- und Schulungsstrukturen weitgehend abgelöst werden. Aufgaben, die heute von anerkannten unabhängigen Beratungsstellen, qualifizierten Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern sowie ambulanten Pflegediensten in der Häuslichkeit erbracht werden, sollen künftig in neu aufzubauende kommunale Organisationsstrukturen verlagert werden.

Dafür wird zwar ein Finanzrahmen von mehr als 700 Millionen Euro in Aussicht gestellt – doch ob sich damit innerhalb weniger Monate bundesweit tragfähige neue Strukturen aufbauen lassen, ist mehr als fraglich.

In diesem Beitrag geht es deshalb nicht darum, die Idee einer besseren Pflegeberatung grundsätzlich abzulehnen. Im Gegenteil: Eine starke, frühzeitige und verlässliche Beratung wäre dringend notwendig. Entscheidend ist aber, ob das geplante Modell praktisch umsetzbar ist, ob die Finanzierung ausreicht und ob es klug ist, bestehende, funktionierende Strukturen zu ersetzen, statt sie gezielt weiterzuentwickeln.

Im ersten von drei Beiträgen zum Thema „Pflegebegleitung“ zeige ich, was sich durch die geplante Pflegebegleitung ändern soll, welche neuen Aufgaben damit verbunden wären – und warum gerade die konkrete Umsetzung für Kommunen, Pflegebedürftige und pflegende Angehörige zu einer der größten Herausforderungen dieser Reform werden könnte.

Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 war ich insgesamt 18 Jahre lang als sorgender und pflegender Angehöriger für meine eigenen Eltern da. Aktuell kümmere ich mich intensiv um zwei weitere Familienmitglieder und kenne die Herausforderungen einer Pflegesituation daher weiterhin auch aus ganz persönlicher Erfahrung.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier im Pflege-Dschungel. Ein wenig stolz bin ich auch auf unser neues Pflege-Cockpit mit vielen neuen und verbesserten Tools und Funktionen.

Pflegebegleitung unterstützt ab 2028
Nachfrage Pflegebegleitung 2028
Nachfrage Pflegebegleitung 2028

Übergang 2027: Videoberatung und Pflegeschulung dürfen nicht durchs Raster fallen

Besonders kritisch ist die Übergangsregelung für das Jahr 2027. Das PNOG setzt insgesamt deutlich auf eine moderne und flexible Pflegebegleitung. Freiwillige Beratungs- und später auch Begleitungstermine an 2028 sollen ausdrücklich telefonisch oder digital per Videokonferenz möglich sein. Umso weniger nachvollziehbar ist es, dass die heutige Möglichkeit, jeden zweiten verpflichtenden Beratungseinsatz per Videokonferenz durchzuführen, offenbar bereits zum 31. März 2027 auslaufen soll.

Das passt nicht zusammen.

Denn im Jahr 2027 bleibt die bisherige Struktur der Beratungseinsätze noch erhalten. Viele Pflegebedürftige müssen weiterhin zwei verpflichtende Beratungstermine im Jahr abrufen. Wer seinen ersten Termin im ersten Halbjahr in der Häuslichkeit wahrnimmt, hätte nach der bisherigen Logik beim zweiten Termin die Möglichkeit zur Videoberatung. Genau diese Möglichkeit würde aber für viele Betroffene im zweiten Halbjahr 2027 wegfallen. Damit entsteht eine unnötige und fachlich kaum nachvollziehbare Lücke in der Übergangsphase.

Ähnlich problematisch ist der Umgang mit den heutigen Pflegekursen und individuellen Schulungen nach § 45 SGB XI. Gerade die Schulung direkt in der Häuslichkeit ist seit Jahren ein wichtiger praktischer Baustein: Pflegefachpersonen können Familien am Pflegebett zeigen, wie Handgriffe sicherer gelingen, wie Belastungen reduziert werden und wie Pflegebedürftige besser unterstützt werden können. Genau dieser praktische Schulungs- und Anleitungsgedanke soll ab 2028 ein wesentlicher Bestandteil der neuen Pflegebegleitung werden. Umso unverständlicher ist es, wenn dieser Baustein im Übergangsjahr 2027 faktisch geschwächt oder temporär deaktiviert wird.

Wenn das PNOG die Pflegebegleitung tatsächlich als modernes Unterstützungsangebot für Familien aufbauen will, darf es im Jahr davor keine Versorgungslücke schaffen. Videoberatung und individuelle Schulung in der Häuslichkeit sollten deshalb für das gesamte Jahr 2027 rechtssicher erhalten bleiben – als Brücke in die neue Pflegebegleitung und nicht als Baustelle kurz vor ihrem Start.


1. Änderungen im Jahr 2027

1.1 Die bisherige Pflegeberatung bleibt bis Ende 2027 bestehen

Obwohl das PNOG grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten soll, beginnt der Anspruch auf Pflegebegleitung ausdrücklich erst am 1. Januar 2028.

Für 2027 enthält § 144 Absatz 4 deshalb eine Übergangsregelung:

  • Die bisherigen §§ 7a und 7b SGB XI in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung gelten bis zum 31. Dezember 2027 weiter.
  • Damit bleibt der bisherige Anspruch auf individuelle Pflegeberatung zunächst unverändert erhalten.
  • Auch die bisherigen Beratungsgutscheine bleiben 2027 möglich.
  • Verweise im neuen Recht auf „Pflegebegleitung nach § 7c“ gelten während des Jahres 2027 grundsätzlich als Verweise auf die bisherige Pflegeberatung nach § 7a.

Zusätzlich stellt der neue § 28 Absatz 1a ausdrücklich klar, dass Versicherte bis zum 31. Dezember 2027 Anspruch auf Pflegeberatung nach Maßgabe dieser Übergangsregelung haben.

Bedeutung: Im Jahr 2027 existiert noch keine reguläre Pflegebegleitung. Beratungsstellen, Pflegeberaterinnen und Pflegeberater arbeiten zunächst im bisherigen Rechtsrahmen weiter.


1.2 Übergangsregelungen für die Beratung in der Häuslichkeit

Die bisherigen Beratungseinsätze werden für 2027 in den neuen § 37 Absatz 3 übernommen und teilweise verändert.

Pflegegrade 2 bis 5 mit Entlastungsbudget

Pflegebedürftige, die das neue Entlastungsbudget beziehen, müssen weiterhin:

  • einmal je Halbjahr eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abrufen,
  • bei Pflegegrad 4 oder 5 kann zusätzlich vierteljährlich eine Beratung in Anspruch genommen werden.

Pflegegrad 1

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben 2027 Anspruch auf:

  • bis zu zwei Beratungen nach erstmaliger Feststellung des Pflegegrades,
  • anschließend einmal je Halbjahr eine Beratung in der Häuslichkeit.

Bezug von Pflegesachleistungen

Auch Pflegebedürftige, die Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes beziehen, können einmal je Halbjahr eine Beratung in Anspruch nehmen.

Neue Pflegegrade 2 und 3

Pflegebedürftige, die erstmals Pflegegrad 2 oder 3 erhalten und ein Entlastungsbudget beziehen, können in den ersten drei Monaten:

  • bis zu zwei zusätzliche Beratungen
  • in der Häuslichkeit oder per Videokonferenz

in Anspruch nehmen.

Diese zusätzliche Beratung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung, dass neu eingestufte Personen mit Pflegegrad 2 oder 3 in den ersten drei Monaten nur das halbe Entlastungsbudget erhalten.

Videoberatung

Die Möglichkeit, jede zweite Beratung per Videokonferenz durchzuführen, gilt nach dem Entwurf nur noch bis zum 31. März 2027. Die jeweils erste Beratung muss grundsätzlich in der Häuslichkeit erfolgen.

Die gesamten Übergangsregelungen des § 37 Absatz 3 enden am 31. Dezember 2027.


1.3 2027 wird die Pflegebegleitung organisatorisch vorbereitet

Obwohl der individuelle Anspruch erst 2028 beginnt, müssen bereits 2027 wesentliche Entscheidungen getroffen werden.

Pflegebegleitungs-Richtlinien bis 30. Juni 2027

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen muss unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes Bund bis zum 30. Juni 2027 bundeseinheitliche Pflegebegleitungs-Richtlinien erlassen.

Sie sollen insbesondere regeln:

  • Inhalte der Pflegebegleitung,
  • Ablauf und Durchführung,
  • Voraussetzungen für ein Fallmanagement,
  • Definition eines besonderen Unterstützungsbedarfs,
  • Methode zur Steuerung komplexer Pflegehilfesituationen,
  • angemessene Fristen für die Sicherstellung einer Versorgung.

Die Richtlinien sind für alle Personen und Stellen, die Pflegebegleitung durchführen, unmittelbar verbindlich.

Beteiligte Organisationen

An den Richtlinien sind zu beteiligen:

  • Länder,
  • Verband der Privaten Krankenversicherung,
  • Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und Eingliederungshilfe,
  • kommunale Spitzenverbände,
  • Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege,
  • Verbände der Träger von Pflegeeinrichtungen.

Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten außerdem:

  • maßgebliche Organisationen der Pflegeberufe,
  • unabhängige Sachverständige,
  • Organisationen der pflegebedürftigen und behinderten Menschen,
  • Organisationen ihrer Angehörigen.

Eine ausdrückliche Beteiligung unabhängiger Pflegeberatungsstellen oder ihrer Interessenvertretungen wird im Gesetzestext nicht gesondert genannt. Sie könnten allenfalls über andere beteiligte Organisationen oder als Sachverständige einbezogen werden.


1.4 Qualifikation der Pflegebegleitpersonen

Ebenfalls bis zum 30. Juni 2027 muss der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Empfehlungen vorlegen zu:

  • erforderlicher Anzahl der Pflegebegleitpersonen,
  • Qualifikation,
  • Fortbildung.

Das Gesetz schreibt nicht vor, dass jede Pflegebegleitperson zwingend eine Pflegefachperson sein muss.

Die Gesetzesbegründung geht vielmehr von multiprofessionellen Teams aus. Je nach Fall könnten Personen mit unterschiedlichen Qualifikationen eingesetzt werden. Genannt werden insbesondere Kompetenzen in:

  • pflegefachlicher Anleitung,
  • Gesprächsführung und Beratung,
  • Kommunikation,
  • Netzwerkarbeit,
  • Fallsteuerung und Koordination.

Für bestimmte Aufgaben, insbesondere pflegefachliche Anleitung und Einschätzung, dürften jedoch entsprechende pflegefachliche Qualifikationen erforderlich sein.


1.5 Entscheidung der Kommunen und Länder bis 31. Mai 2027

Die Träger der Sozialhilfe und die nach Landesrecht bestimmten Stellen der Altenhilfe können die Pflegebegleitung regional übernehmen.

Dafür gibt es zwei Modelle:

  1. vollständige Durchführung über einen Pflegestützpunkt,
  2. unmittelbare Durchführung durch den Sozialhilfeträger oder eine Stelle der Altenhilfe.

Die Entscheidung setzt eine landesrechtliche Grundlage voraus. Eine geplante Übernahme muss bis zum 31. Mai 2027 gegenüber dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen angezeigt werden.

Werden Pflegestützpunkte mit der Durchführung betraut, müssen die entsprechenden Verträge innerhalb von sechs Monaten nach der Anzeige angepasst werden.

Auffällige Reihenfolge

Die Kommunen beziehungsweise Länder müssen ihre Übernahmeentscheidung bis zum 31. Mai 2027 anzeigen. Die verbindlichen Pflegebegleitungs-Richtlinien und die Empfehlungen zur Qualifikation müssen aber erst bis zum 30. Juni 2027 vorliegen.

Damit sollen regionale Träger eine grundlegende Organisationsentscheidung treffen, bevor die fachlichen und personellen Anforderungen endgültig feststehen.


1.6 Mögliche Übergangslücke bei Schulungen in der Häuslichkeit

Der Entwurf streicht zum 1. Januar 2027 § 45 Absatz 1 Satz 3 und 4. Damit sollen individuelle Schulungen in der Häuslichkeit künftig nicht mehr Bestandteil der Pflegekurse sein. Die Gesetzesbegründung erklärt, diese Aufgabe werde in die Pflegebegleitung nach § 7c integriert.

Die Pflegebegleitung beginnt jedoch erst am 1. Januar 2028.

Nach dem derzeitigen Wortlaut entsteht deshalb möglicherweise für 2027 eine Lücke:

  • individuelle häusliche Schulungen nach § 45 werden gestrichen,
  • die Pflegebegleitung, die diese Aufgabe übernehmen soll, besteht noch nicht,
  • lediglich für neu eingestufte Personen der Pflegegrade 1 bis 3 gibt es zusätzliche Beratungsansprüche nach § 37 Absatz 3.

Eine ausdrückliche Übergangsregelung zur Fortgeltung der häuslichen Schulungen nach § 45 ist im Entwurf nicht erkennbar.


2. Änderungen ab dem 1. Januar 2028

2.1 Neuer Rechtsanspruch auf Pflegebegleitung

Ab dem 1. Januar 2028 haben nach § 7c Absatz 1 Anspruch auf Pflegebegleitung:

  • Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5,
  • sofern sie häuslich gepflegt werden,
  • sowie ihre pflegenden An- und Zugehörigen.

Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege werden von diesem Anspruch nicht erfasst.

Ziele sind:

  • Verbesserung der gesundheitlichen und pflegerischen Situation,
  • Erhalt der Selbstständigkeit,
  • Unterstützung und Entlastung der pflegenden An- und Zugehörigen,
  • Aufbau und Erhalt eines stabilen häuslichen Versorgungsarrangements.

2.2 Aufgaben der Pflegebegleitung

§ 7c Absatz 2 nennt acht zentrale Aufgaben.

Bedarfsermittlung

Die Pflegebegleitung soll den Unterstützungsbedarf:

  • erkennen,
  • ermitteln,
  • dokumentieren,
  • dabei die Ergebnisse der Begutachtung des Medizinischen Dienstes berücksichtigen.

Aufbau eines Versorgungsarrangements

Sie soll ein stabiles Versorgungsarrangement gestalten und begleiten. Einbezogen werden sollen:

  • Angehörige und Zugehörige,
  • das soziale Umfeld,
  • Leistungen unterschiedlicher Sozialleistungsträger,
  • gesundheitliche und soziale Hilfen,
  • Prävention,
  • Rehabilitation,
  • kurative und pflegerische Versorgung.

Fachliche Anleitung

Pflegebedürftige und Angehörige sollen:

  • im Pflegealltag begleitet,
  • individuell fachlich angeleitet,
  • zur möglichst eigenständigen Durchführung der Pflege befähigt werden.

Damit übernimmt die Pflegebegleitung insbesondere die bisherigen individuellen Schulungen in der Häuslichkeit nach § 45.

Prävention und Rehabilitation

Die Pflegebegleitung unterstützt bei der Umsetzung:

  • der Präventionsempfehlungen des Medizinischen Dienstes,
  • der Rehabilitationsempfehlungen,
  • der Maßnahmenpläne aus Rehabilitationseinrichtungen.

Entlassmanagement

Nach Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalten soll sie helfen, empfohlene Maßnahmen umzusetzen und Versorgungslücken zu vermeiden.

Hilfs- und Pflegehilfsmittel

Sie berät zu Hilfs- und Pflegehilfsmitteln und unterstützt bei deren Beantragung.

Einbeziehung pflegender Angehöriger

Die Situation der Angehörigen muss systematisch berücksichtigt werden. Dazu gehören:

  • Belastungen erkennen,
  • Empfehlungen des Medizinischen Dienstes berücksichtigen,
  • Entlastungsmöglichkeiten aufzeigen,
  • bei deren Inanspruchnahme unterstützen.

Pflegerische Akutsituationen

Die Pflegebegleitung soll Pflegebedürftige auch in pflegerischen Akutsituationen unterstützen, weitere Hilfen organisieren und bestimmte fachliche Einschätzungen für ambulante Notdienste oder Akut-Kurzzeitpflege abgeben.

Nach der Gesetzesbegründung ist diese Unterstützung grundsätzlich auf die üblichen Arbeitszeiten, also tagsüber an Werktagen, angelegt. Außerhalb dieser Zeiten sollen die neuen Pflegenotdienste greifen.


2.3 Ersttermin nach Feststellung eines Pflegegrades

Die Pflegekasse muss unmittelbar nach der erstmaligen Feststellung eines Pflegegrades:

  • eine konkrete Kontaktperson benennen,
  • einen konkreten Termin anbieten,
  • zunächst einen Termin in der häuslichen Umgebung vorsehen.

Weitere Termine werden vereinbart, wenn:

  • sie aus fachlicher Sicht angezeigt sind und
  • die pflegebedürftige Person einverstanden ist.

Auf Wunsch können Termine grundsätzlich auch:

  • telefonisch,
  • per Videokonferenz,
  • über andere barrierefreie digitale Anwendungen

durchgeführt werden.

Keine allgemeine Teilnahmeverpflichtung

Das Erstgespräch muss von der Pflegekasse angeboten werden. Aus § 7c Absatz 3 ergibt sich aber keine allgemeine Verpflichtung aller Pflegebedürftigen, dieses Angebot anzunehmen.

Auch weitere Termine setzen grundsätzlich das Einverständnis der pflegebedürftigen Person voraus.


2.4 Pflegebegleitung kann jederzeit angefordert werden

Unabhängig vom angebotenen Ersttermin können sich Pflegebedürftige und ihre pflegenden An- und Zugehörigen jederzeit mit einem Begleitungs- oder Unterstützungsbedarf an die zuständige Pflegebegleitperson wenden.

Das gilt ausdrücklich auch bei pflegerischen Akutsituationen.

Damit soll aus einer punktuellen Beratung ein dauerhaft erreichbares Begleitungsangebot werden.


2.5 Fallmanagement bei besonderem Unterstützungsbedarf

Bei komplexen oder instabilen Versorgungssituationen besteht Anspruch auf ein intensiveres Fallmanagement.

Voraussetzungen sind:

  • besonderer Unterstützungsbedarf,
  • Zustimmung der pflegebedürftigen Person.

Das Fallmanagement soll insbesondere helfen:

  • rechtskreisübergreifend Sozialleistungen zu beantragen,
  • passende Angebote zu finden,
  • Leistungen tatsächlich in Anspruch zu nehmen,
  • verschiedene Hilfen zu organisieren und zu koordinieren.

Kann die Versorgung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums sichergestellt werden, muss die Pflegebegleitperson die Pflegekasse informieren. Dann greift der Sicherstellungsauftrag der Pflegekasse nach § 69.

Das Fallmanagement kann auf Wunsch digital durchgeführt oder digital ergänzt werden, soweit fachlich nichts dagegen spricht.


2.6 Verpflichtende jährliche Pflegebegleitung beim Entlastungsbudget

Eine ausdrückliche Pflicht besteht für Pflegebedürftige, die das neue Entlastungsbudget beziehen.

Sie müssen einmal jährlich eine Pflegebegleitung:

  • in ihrer häuslichen Umgebung,
  • persönlich vor Ort

abrufen.

Eine Videokonferenz reicht bei diesem verpflichtenden Termin nicht aus.

Der Termin dient auch der Kontrolle, ob die Versorgung sichergestellt ist.

Folgen bei Nichtteilnahme

Wird der Termin nicht abgerufen:

  • muss die Pflegekasse das Entlastungsbudget angemessen kürzen,
  • im Wiederholungsfall muss sie es entziehen.

Versorgung nicht sichergestellt

Stellt die Pflegebegleitperson eine unzureichende Versorgung fest, muss sie:

  1. konkrete Verbesserungsmaßnahmen vorschlagen,
  2. deren Umsetzung unterstützen,
  3. einen verpflichtenden Folgetermin vereinbaren.

Besteht die unzureichende Versorgung beim Folgetermin fort:

  • wird die Pflegekasse informiert,
  • die Pflegekasse muss ein Fallmanagement anbieten.

Wird das Fallmanagement abgelehnt oder der Folgetermin nicht zeitnah wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Entlastungsbudget entziehen.

Bewertung: Die Pflegebegleitung enthält damit nicht nur Beratung und Unterstützung, sondern auch eine Kontroll- und Berichtsfunktion gegenüber der Pflegekasse.


2.7 Datenschutz

Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten für Pflegebegleitung und Fallmanagement nur mit Einverständnis der pflegebedürftigen Person verarbeitet werden.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Versorgung nicht sichergestellt ist. Dann dürfen die erforderlichen Informationen auch ohne Einwilligung zwischen Pflegebegleitperson und Pflegekasse ausgetauscht werden.

Mit Einwilligung sollen zudem relevante Informationen aus dem Gutachten des Medizinischen Dienstes elektronisch an die zuständige Pflegebegleitungsstelle übermittelt werden.


3. Wer führt die Pflegebegleitung durch?

3.1 Grundverantwortung der Pflegekassen

Grundsätzlich sind die Pflegekassen für die Sicherstellung der Pflegebegleitung verantwortlich.

Sie müssen:

  • bundesweite und kassenartenübergreifende Organisationsstrukturen schaffen,
  • für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt eine verantwortliche Stelle benennen,
  • regionale Vernetzung fördern,
  • insbesondere Pflegestützpunkte einbeziehen.

Die Pflegekassen können die Pflegebegleitung:

  • selbst durchführen,
  • auf ihre Landesverbände übertragen,
  • vollständig oder teilweise auf Dritte übertragen.

Bei einer Übertragung auf Dritte müssen diese allerdings das gesamte ihnen übertragene Aufgabenspektrum nach § 7c erfüllen.

Damit können grundsätzlich auch bestehende unabhängige Beratungsstrukturen einbezogen werden. Einen gesetzlichen Vorrang oder einen unmittelbaren Anspruch auf Beauftragung erhalten sie jedoch nicht.


3.2 Rolle der Pflegestützpunkte

Pflegestützpunkte sollen eine zentrale Rolle spielen.

Sie behalten ihre Aufgaben zur:

  • umfassenden,
  • unabhängigen,
  • sozialrechtlichen Beratung,
  • Information über Sozialleistungen und Hilfsangebote.

Zusätzlich können sie die vollständige Pflegebegleitung für einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt übernehmen.

Das soll die Verbindung ermöglichen zwischen:

  • sozialrechtlicher Beratung,
  • Pflegebegleitung,
  • Altenhilfe,
  • Wohnberatung,
  • kommunalen Unterstützungsangeboten,
  • weiteren lokalen Versorgungsstrukturen.

3.3 Kommunale Übernahme

Auf Grundlage von Landesrecht können Sozialhilfeträger oder Stellen der Altenhilfe:

  • die Pflegebegleitung über Pflegestützpunkte übernehmen oder
  • sie selbst beziehungsweise gemeinsam mit anderen Kommunen durchführen.

Auch bei kommunaler Durchführung gelten:

  • die bundesweiten Pflegebegleitungs-Richtlinien,
  • die gesetzlichen Aufgaben nach § 7c,
  • die Vorgaben zum Fallmanagement,
  • die Qualifikationsanforderungen,
  • die Datenschutzbestimmungen.

Es entsteht daher kein rechtlich völlig freies kommunales Modell. Die Durchführung wird kommunal, die fachlichen Mindeststandards bleiben bundesweit vorgegeben.


4. Finanzierung ab 2028

4.1 146 Euro pro häuslich versorgter Person

Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt werden jährlich Mittel berechnet in Höhe von:

146 Euro je pflegebedürftiger Person in häuslicher Pflege.

Maßgeblich sind:

  • Wohnsitz im jeweiligen Kreis beziehungsweise in der kreisfreien Stadt,
  • Versicherung bei der jeweiligen Pflegekasse,
  • häusliche Versorgung.

Die Mittel dürfen verwendet werden für:

  • Durchführung der Pflegebegleitung,
  • Fallmanagement,
  • Schulung und Qualifizierung der Pflegebegleitpersonen.

4.2 Kein persönlicher Anspruch auf 146 Euro

Die 146 Euro sind ausdrücklich nur eine statistische Finanzierungs- und Verteilungsgröße.

Sie bedeuten nicht, dass jede pflegebedürftige Person:

  • eine Rechnung über 146 Euro erzeugen muss,
  • ein persönliches Beratungsbudget von 146 Euro erhält,
  • jährlich Leistungen exakt in diesem Umfang beanspruchen kann.

Die tatsächliche Inanspruchnahme richtet sich nach dem individuellen Begleitungsbedarf.

4.3 Gesamtvolumen

Die Gesetzesbegründung rechnet mit rund 5,16 Millionen häuslich versorgten Pflegebedürftigen. Daraus ergibt sich ein jährlicher Finanzrahmen von ungefähr:

760 Millionen Euro.

4.4 Herkunft der Mittel

Finanziert wird die Pflegebegleitung vor allem durch Umschichtung bisheriger Ausgaben für:

  • Pflegeberatung nach § 7a,
  • Beratungseinsätze nach § 37 Absatz 3,
  • individuelle Schulungen in der Häuslichkeit nach § 45,
  • die Hälfte der bisherigen Ausgaben für den Entlastungsbetrag im Pflegegrad 1.

Gruppen- und Online-Pflegekurse nach § 45 sollen dagegen bestehen bleiben.


5. Was bleibt ab 2028 von der Pflegeberatung übrig?

Die bisherige Pflegeberatung nach § 7a entfällt in ihrer bisherigen Form. Beratung verschwindet aber nicht vollständig.

Pflegekassen

Der neue § 7b verpflichtet die Pflegekassen weiterhin zu:

  • Aufklärung,
  • Auskunft,
  • individueller Beratung über Leistungen und Rechte.

Pflegestützpunkte

Pflegestützpunkte bieten weiterhin:

  • umfassende und unabhängige sozialrechtliche Beratung,
  • Beratung zur Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen und Hilfen.

Pflegebegleitung

Die neue Pflegebegleitung übernimmt dagegen stärker:

  • pflegefachliche Begleitung,
  • aufsuchende Beratung,
  • Anleitung in der Häuslichkeit,
  • Prävention und Rehabilitation,
  • Koordination,
  • Monitoring,
  • Stabilisierung der Versorgung,
  • Fallmanagement.

Die Abgrenzung lässt sich damit so zusammenfassen:

Sozialrechtliche Leistungsberatung bleibt bestehen. Die bisher getrennten pflegefachlichen Beratungs-, Schulungs- und Begleitungsaufgaben werden weitgehend in der Pflegebegleitung gebündelt.


6. Bedeutung des Medizinischen Dienstes

Der Medizinische Dienst Bund ist an der Entwicklung der Pflegebegleitungs-Richtlinien beteiligt.

Das individuelle Gutachten soll künftig stärker enthalten:

  • konkrete Unterstützungsbedarfe,
  • Präventionsempfehlungen,
  • Rehabilitationsempfehlungen,
  • Hinweise auf Beratungsbedarf,
  • gegebenenfalls Hinweise auf ein erforderliches Fallmanagement.

Mit Einwilligung der pflegebedürftigen Person werden die für die Pflegebegleitung erforderlichen Informationen an die zuständige Stelle übermittelt.

Der Medizinische Dienst führt die Pflegebegleitung jedoch nicht selbst durch. Seine Rolle liegt vor allem in:

  • Begutachtung,
  • Bedarfsermittlung,
  • Empfehlungen,
  • Mitwirkung an den fachlichen Richtlinien.

7. Digitales Pflege-Cockpit und Beratung

Das neue Pflege-Cockpit soll auch den Zugang zu Beratung und Begleitung unterstützen.

Bis zum 1. Juli 2028 müssen zunächst insbesondere verfügbar sein:

  • Leistungsinformationen,
  • individuelle Leistungsübersichten,
  • Antragstellung,
  • Bearbeitungsstatus,
  • Anbieter- und Preissuche,
  • Zugriff auf Empfehlungen aus der Begutachtung.

Informationen und Suchmöglichkeiten zu:

  • Pflegebegleitung,
  • Beratungsangeboten,
  • Unterstützungsangeboten,
  • Schulungsmöglichkeiten

müssen nach dem Entwurf allerdings erst spätestens zum 1. Januar 2030 vollständig bereitgestellt werden.

Damit startet die Pflegebegleitung 2028, während die speziell darauf ausgerichteten digitalen Such- und Informationsfunktionen des Pflege-Cockpits teilweise erst zwei Jahre später verpflichtend werden.


8. Gesamtbewertung

Für 2027

2027 ist kein Einführungsjahr der Pflegebegleitung, sondern ein Übergangs- und Aufbaujahr:

  • bisherige Pflegeberatung bleibt erhalten,
  • häusliche Beratungseinsätze laufen weiter,
  • neue Zusatzberatungen für neu eingestufte Pflegegrade 1 bis 3,
  • Kommunen müssen frühzeitig über eine Übernahme entscheiden,
  • Richtlinien und Qualifikationsanforderungen werden vorbereitet.

Problematisch sind:

  • sehr knappe Vorbereitungsfristen,
  • kommunale Entscheidungen vor Abschluss der Richtlinien,
  • mögliche Lücke bei individuellen Schulungen in der Häuslichkeit.

Ab 2028

Die Pflegebegleitung ist deutlich umfassender als die heutige Pflegeberatung:

  • präventionsorientiert,
  • aufsuchend,
  • langfristig,
  • pflegefachlich,
  • koordinierend,
  • auch für Angehörige,
  • mit Fallmanagement bei komplexen Situationen.

Gleichzeitig erhält sie Kontrollfunktionen:

  • Überprüfung der Sicherstellung der Versorgung,
  • verpflichtender Hausbesuch bei Entlastungsbudget,
  • Informationspflicht gegenüber der Pflegekasse,
  • mögliche Kürzung oder Entziehung des Entlastungsbudgets.

Der Entwurf verbindet damit Beratung, fachliche Begleitung, Fallsteuerung und Leistungskontrolle in einem neuen Instrument. Gerade diese Mehrfachrolle dürfte für Akzeptanz, Unabhängigkeit und Vertrauensschutz in der späteren Umsetzung entscheidend sein.

Der Pflege-Dschungel unterstützt die Petition der beiden Vereine Pflegende Angehörige e.V. und wir pflegen e.V.

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Hendrik Dohmeyer

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Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
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Pflegekurs für den Sommer: Sicher durch Hitze, Sonne und schwüle Tage

Pflegekurs für den Sommer: Sicher durch Hitze, Sonne und schwüle Tage

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Pflege bei Sommerhitze

Pflege im Sommer: Sicher durch Hitze, Sonne und schwüle Tage

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Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
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Bis 2024 war ich insgesamt 18 Jahre lang als sorgender und pflegender Angehöriger für meine eigenen Eltern da. Aktuell kümmere ich mich intensiv um zwei weitere Familienmitglieder und kenne die Herausforderungen einer Pflegesituation daher weiterhin auch aus ganz persönlicher Erfahrung.
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Warum dieser Kurs gerade jetzt so wichtig ist

Hitze belastet den Körper. Bei pflegebedürftigen Menschen kommen häufig weitere Risiken hinzu: eingeschränkte Mobilität, Vorerkrankungen, Medikamente, weniger Durstgefühl oder die Schwierigkeit, Beschwerden rechtzeitig zu äußern. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig gegenzusteuern und typische Warnzeichen zu kennen.

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Der Kurs ist ideal für Menschen mit Pflegebedarf, pflegende Angehörige, Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer sowie alle, die pflegebedürftige Menschen im Alltag unterstützen. Auch wer sich vorsorglich informieren möchte, kann teilnehmen – eine bereits bestehende Pflegesituation ist für die Nutzung des Kurses nicht zwingend erforderlich. 

Kostenlos teilnehmen – die Pflegekasse übernimmt die Kosten

Die Teilnahme ist für gesetzlich Versicherte kostenlos. Die Kosten werden nach § 45 SGB XI von der gesetzlichen Pflegekasse übernommen. Bei der Registrierung werden in der Regel die eigenen Daten und die eigene Pflegekasse angegeben. Pflegebedürftige, die den Kurs selbst nutzen, tragen ihre eigenen Daten ein. 

Privatversicherte können die Erstattung in der Regel direkt mit ihrer privaten Krankenversicherung klären.

Jetzt vorbereiten, bevor Hitze zum Problem wird

Gerade in einer Hitzesituation zählt jedes praktische Wissen. Kleine Veränderungen können bereits viel bewirken: ausreichend trinken, die Wohnung kühl halten, körperliche Belastung reduzieren, Warnzeichen richtig einschätzen und im Notfall schnell handeln.

Nutzen Sie jetzt die Möglichkeit, sich kostenlos und kompetent unterstützen zu lassen. Füllen Sie einfach das Formular aus und sichern Sie sich den Zugang zum Kurs „Pflege im Sommer“. So sind Sie besser vorbereitet – für sich selbst und für den Menschen, den Sie pflegen.

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TEUS – Transparenz und Erleichterung im Umgang mit der Sozialgesetzgebung UG haftungsbeschränkt

Friedrich Karl Straße 90
28205 Bremen

Hendrik Dohmeyer

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Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

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Pflegereform 2027:  Die Einstufung zum Pflegegrad soll strenger werden

Pflegereform 2027: Die Einstufung zum Pflegegrad soll strenger werden

Pflegereform 2027:

Die Einstufung zum Pflegegrad soll strenger werden.

Neue Regeln zur Pflegegrad-Einstufung ab 2027

Ich bat ChatGPT um die freundliche Unterstützung bei der Analyse und Aufbereitung des Referentenentwurfs und der Dokumentation der relevantesten Inhalte für die Menschen mit Pflegebedarf und ihre pflegenden Angehörigen. Dies als Transparenzinformation vorab.

Pflegereform: Die Einstufung zum Pflegegrad soll strenger werden – und die wichtigste Verschärfung steht eher im Kleingedruckten

Im geplanten Pflegeneuordnungsgesetz wird offen kommuniziert, dass die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 angehoben werden sollen. Das ist bereits eine deutliche Veränderung: Wer künftig erstmals einen Pflegegrad beantragt oder eine Höherstufung erreichen möchte, müsste mehr Gesamtpunkte erreichen als bisher.

Weniger offensichtlich ist jedoch eine zweite, möglicherweise noch wichtigere Änderung: Auch innerhalb der Module soll die Bewertung verschärft werden. Diese Änderung wird im Reformpapier nicht groß erklärt, sondern steckt eher „klammheimlich“ in dem Hinweis, dass Anlage 2 zu § 15 SGB XI durch eine neue Anlage 2 ersetzt werden soll. Genau dort sind die Rahmenparameter geregelt, mit denen die Einzelpunkte aus den Modulen in gewichtete Punkte umgerechnet werden.

Das klingt technisch, kann aber erhebliche Folgen haben. Der Entwurf weist die Anpassung der Begutachtungssystematik als Minderausgabe von 1,3 Mrd. Euro (2027), steigend auf 4,2 Mrd. Euro (2030), aus.

Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 war ich insgesamt 18 Jahre lang als sorgender und pflegender Angehöriger für meine eigenen Eltern da. Aktuell kümmere ich mich intensiv um zwei weitere Familienmitglieder und kenne die Herausforderungen einer Pflegesituation daher weiterhin auch aus ganz persönlicher Erfahrung.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier im Pflege-Dschungel. Ein wenig stolz bin ich auch auf unser neues Pflege-Cockpit mit vielen neuen und verbesserten Tools und Funktionen.

Die sichtbare Änderung: höhere Schwellenwerte

Nach dem Referentenentwurf sollen die Schwellenwerte künftig so aussehen:

Pflegegrad bisher geplant neu
Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten ab 15 Punkten
Pflegegrad 2 ab 27 Punkten ab 30 Punkten
Pflegegrad 3 ab 47,5 Punkten ab 50 Punkten
Pflegegrad 4 ab 70 Punkten unverändert
Pflegegrad 5 ab 90 Punkten unverändert

Auf den ersten Blick betrifft die Verschärfung also vor allem die Pflegegrade 1 bis 3. Bei Pflegegrad 1 und 3 geht es um 2,5 Punkte, bei Pflegegrad 2 um 3 Punkte.

Die versteckte Änderung: neue Bewertung innerhalb der Module

Für die Praxis kann aber die Änderung innerhalb der Module noch bedeutsamer sein. Denn die Begutachtung funktioniert nicht nur über die Endschwelle zum Pflegegrad. Zuerst werden in den einzelnen Modulen Einzelpunkte vergeben. Diese werden anschließend nach festen Regeln in gewichtete Punkte umgerechnet.

Und genau diese Umrechnung soll sich ändern.

Besonders relevant ist das bei Modul 4 „Selbstversorgung“. Dieses Modul hat mit 40 Prozent das größte Gewicht in der Pflegegrad-Berechnung. Es bewertet unter anderem Hilfe beim Waschen, Duschen, Anziehen, Essen, Trinken, Toilettengang und beim Umgang mit Inkontinenz.

Modul 4: Hier kann es um 10 Punkte gehen

Die geplante neue Bewertung verschiebt die Grenzen innerhalb des Moduls. Dadurch kann dieselbe Pflegesituation künftig zu deutlich weniger gewichteten Punkten führen.

Einzelpunkte in Modul 4 bisher geplant neu Unterschied
3 Punkte 10 gewichtete Punkte 0 gewichtete Punkte -10
8–9 Punkte 20 gewichtete Punkte 10 gewichtete Punkte -10
19–24 Punkte 30 gewichtete Punkte 20 gewichtete Punkte -10
37–39 Punkte 40 gewichtete Punkte 30 gewichtete Punkte -10

Das ist der entscheidende Punkt: Öffentlich wird vor allem über 2,5 oder 3 Punkte höhere Schwellenwerte gesprochen. Innerhalb des wichtigsten Moduls können Betroffene aber durch die neue Systematik direkt 10 gewichtete Punkte verlieren.

Damit kann diese Änderung im Einzelfall deutlich stärker wirken als die eigentliche Anhebung der Pflegegrad-Schwellen.

Modul 1 und Modul 6: kleinere Verschärfungen

Auch in anderen Modulen gibt es Verschiebungen, allerdings mit geringerer Wirkung.

In Modul 1 „Mobilität“ kann es bei 6 Einzelpunkten künftig zu einem Verlust von 2,5 gewichteten Punkten kommen. In Modul 6 „Alltagsleben und soziale Kontakte“ kann 1 Einzelpunkt künftig statt 3,75 gewichteten Punkten gar keine gewichteten Punkte mehr bringen.

Modul mögliche Auswirkung
Modul 1 Mobilität bis zu -2,5 Punkte
Modul 4 Selbstversorgung bis zu -10 Punkte
Modul 6 Alltagsleben und soziale Kontakte bis zu -3,75 Punkte

Die Hauptverschärfung liegt damit eindeutig in Modul 4.

Warum das auch für höhere Pflegegrade wichtig sein kann

Die neuen Schwellenwerte betreffen auf dem Papier nur Pflegegrad 1 bis 3. Die neue Bewertung innerhalb der Module kann aber für alle Pflegegrade relevant werden.

Denn wenn im Modul 4 plötzlich 10 gewichtete Punkte fehlen, kann das auch bei höheren Pflegegraden entscheidend sein. Wer heute knapp in Pflegegrad 4 oder Pflegegrad 5 liegt, könnte bei einer Neubewertung durch diese geänderte Systematik unter die jeweilige Grenze rutschen.

Gerade deshalb sollte die Reform nicht nur anhand der neuen Schwellenwerte bewertet werden. Die eigentliche Brisanz steckt in der Kombination aus höheren Schwellenwerten und veränderter Berechnung innerhalb der Module.

Was bedeutet das für Pflegebedürftige und Angehörige?

Die Änderung ist vor allem für neue Anträge, Höherstufungen und spätere Begutachtungen relevant. Besonders Menschen im Grenzbereich könnten es künftig deutlich schwerer haben, einen Pflegegrad zu erreichen oder eine Höherstufung durchzusetzen.

Für bereits anerkannte Pflegegrade sieht der PNOG-Referentenentwurf allerdings eine Übergangs- und Bestandsschutzregelung vor. Diese ist besonders wichtig, weil sie darüber entscheidet, welches Recht bei Anträgen rund um den Jahreswechsel 2026/2027 gelten soll.

Bestandsschutz: Was gilt für bestehende Pflegegrade?

Der PNOG-Entwurf sieht vor, dass bereits festgestellte Pflegegrade nicht automatisch durch die neuen Schwellenwerte oder die neue Bewertungssystematik verloren gehen. Entscheidend ist die geplante Übergangsregelung in § 142b SGB XI.

Danach bleibt die bisherige Zuordnung zu einem Pflegegrad, die nach dem bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Recht festgestellt wurde, zunächst bestehen. Eine Neubegutachtung soll nicht allein deshalb stattfinden, weil sich das Gesetz ändert.

Kommt es später aus anderen Gründen zu einer Wiederholungsbegutachtung, darf ein bestehender Pflegegrad nicht allein deshalb verloren gehen, weil ab 2027 höhere Schwellenwerte gelten oder die Bewertungssystematik in Anlage 2 geändert wurde.

Nicht geschützt ist allerdings ein tatsächlicher Rückgang des Pflegebedarfs. Wenn sich die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten einer pflegebedürftigen Person tatsächlich verbessert haben, kann eine Herabstufung weiterhin möglich bleiben.

Was gilt für Anträge vor und nach dem 1. Januar 2027?

Besonders wichtig ist die Frage, was mit Anträgen passiert, die noch 2026 gestellt werden, aber erst 2027 vom Medizinischen Dienst begutachtet werden.

Nach dem PNOG-Entwurf ist bei Erstanträgen und Höherstufungsanträgen grundsätzlich der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend – nicht der spätere Termin des MD-Besuchs.

Situation Was gilt?
Erstantrag oder Höherstufungsantrag bis 31.12.2026 gestellt, MD-Besuch erst 2027 Es gilt grundsätzlich noch das alte Recht.
Erstantrag oder Höherstufungsantrag ab 01.01.2027 gestellt Es gilt die neue Systematik mit höheren Schwellenwerten und neuer Anlage 2.
Wiederholungsbegutachtung ab 2027 ohne neuen Antrag Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Feststellung. Für bestehende Pflegegrade greift aber der Bestandsschutz.
Anträge ab 01.01.2028 Zusätzlich sollen neue gutachterliche Hinweise für Beratungs- und Unterstützungsbedarfe im Zusammenhang mit der Pflegebegleitung eine größere Rolle spielen.

Praktisch bedeutet das: Wer einen Erstantrag oder Höherstufungsantrag noch vor dem 1. Januar 2027 stellt, müsste auch dann noch nach der alten Bewertungssystematik behandelt werden, wenn der MD-Termin aus organisatorischen Gründen erst im Jahr 2027 stattfindet.

Wer dagegen erst ab dem 1. Januar 2027 einen neuen Antrag oder Höherstufungsantrag stellt, fällt grundsätzlich unter die neue, strengere Systematik.

Fazit

Die Pflegereform verschärft die Pflegegrad-Einstufung nicht nur sichtbar durch höhere Schwellenwerte bei Pflegegrad 1 bis 3. Noch wichtiger kann die weniger offen kommunizierte Änderung der Anlage 2 zu § 15 SGB XI sein.

Dort wird die Umrechnung der Modulwerte neu geregelt. Besonders im Modul 4 „Selbstversorgung“ kann dies dazu führen, dass Betroffene bei gleicher Pflegesituation 10 gewichtete Punkte weniger erhalten.

Bestehende Pflegegrade sollen nach dem Entwurf zwar nicht automatisch durch die Reform verloren gehen. Für neue Anträge, Höherstufungen und spätere Begutachtungen bleibt die geplante Systematik aber hochrelevant.

Das ist keine kleine technische Korrektur. Es kann im Einzelfall darüber entscheiden, ob ein Pflegegrad erreicht, gehalten oder erhöht wird.

Der Pflege-Dschungel unterstützt die Petition der beiden Vereine Pflegende Angehörige e.V. und wir pflegen e.V.

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Pflegereform 2027:  Einsparung und Umschichtung – was passiert wirklich?

Pflegereform 2027: Einsparung und Umschichtung – was passiert wirklich?

Pflegereform 2027:

Einsparung und Umschichtung – was passiert wirklich?

Einsparpotenzial Pflegereform 2027

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PNOG 2027: Einsparung und Umschichtung – was passiert wirklich?

Eine Analyse der offiziellen Minderausgaben, der umgesteuerten Leistungsbudgets und der Frage, was 2027 tatsächlich bei Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen ankommt

Hinweis zur Nutzung dieses Artikels:
Dieser Beitrag ist bewusst zweigeteilt. Im ersten Teil finden Sie die wichtigsten Ergebnisse, Bewertungen und politischen Schlussfolgerungen in verständlicher Form. Über die farbigen Buttons mit Pfeil nach unten gelangen Sie direkt zu den jeweiligen Detailberechnungen im zweiten Teil. Dort werden die Rechenwege, Annahmen und Herleitungen transparent dokumentiert. Über die blauen Rücksprung-Buttons kommen Sie jederzeit wieder zurück zum passenden Abschnitt im oberen Teil.

Am 10. Juni 2026 fand von 9:00 bis 13:00 Uhr die Anhörung zum Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) durch das Bundesgesundheitsministerium statt. Hunderte Vertreterinnen und Vertreter von Verbänden, Betroffenenorganisationen, Leistungserbringern, Ländern, Kommunen und Fachorganisationen waren im Rahmen des demokratischen Stellungnahmeverfahrens beteiligt.

Nach Berichten vieler Teilnehmender war der Unmut groß. Kritischen Stellungnahmen sei immer wieder sinngemäß entgegengehalten worden:

Es ist kein Geld da. Wenn Sie Vorschläge haben, wo anders gespart werden kann, tragen Sie diese bitte vor. Wir prüfen das.

Genau hier beginnt das Problem.

Wer alternative Einsparpotenziale oder gerechtere Finanzierungswege diskutieren will, muss zunächst verstehen können, wo das PNOG selbst spart, wo es Leistungen umschichtet und welche finanziellen Reserven dadurch entstehen. Genau das ist im Referentenentwurf und in der öffentlichen Debatte aber nur schwer transparent nachvollziehbar.

Diese Analyse versucht deshalb, die offiziellen Minderausgaben und die zusätzlich entstehende Umsteuerung bisheriger Leistungsvolumen sichtbar zu machen. Der Schwerpunkt liegt auf den Maßnahmen, die bereits 2027 greifen sollen. Maßnahmen, die erst 2028 regelhaft wirken — insbesondere Pflegebegleitung, Pflegenotdienste und Akut-Kurzzeitpflege — werden bewusst abgegrenzt.


Kurzüberblick: Was diese Analyse zeigt

Das PNOG erzeugt 2027 auf zwei Ebenen finanzielle Spielräume.

Erstens enthält der Referentenentwurf offiziell ausgewiesene Minderausgaben. Diese stehen im Entwurf selbst und werden dort direkt in Euro ausgewiesen. Für 2027 summieren sich die zentralen, direkt benannten Minderausgaben auf rund 7,15 Mrd. Euro.

Zweitens entsteht eine zusätzliche umsteuerbare Finanzierungsmasse. Sie ergibt sich daraus, dass bisher eigenständige und familiennah nutzbare Leistungen — vor allem Verhinderungspflege, Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch — in neue Budgets und Strukturen verschoben werden.

Unsere Modellrechnung für 2027 kommt zu folgendem Ergebnis:

Bereich Betrag 2027
Offiziell ausgewiesene Minderausgaben im PNOG ca. 7,15 Mrd. €
Umsteuerbare Finanzierungsmasse aus bisherigen Leistungen ca. 10,31 Mrd. €
Sichtbar/praktisch abrufbar über neue oder erhöhte Budgets im realistischen Szenario ca. 2,93 Mrd. €
Rechnerisch verbleibende Reserve / weitere Verwendungsmasse ca. 7,38 Mrd. €

Diese Zahlen dürfen nicht einfach addiert werden, weil sich einzelne Effekte überschneiden können und die offizielle Finanzwirkungstabelle gesetzliche Wechselwirkungen bereits teilweise berücksichtigt. Aber politisch ist der Befund klar:

Das PNOG enthält 2027 offiziell ausgewiesene Minderausgaben von mehr als 7 Mrd. Euro und verschiebt zugleich rund 10 Mrd. Euro bisheriger familiennaher Leistungsvolumen in neue Budgetlogiken. Die sichtbar bei Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen ankommenden Verbesserungen bleiben demgegenüber deutlich kleiner.

Zur Einordnung der Größenordnung hilft ein Vergleich: Die gesamten Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für ambulante Pflegedienste als Pflegesachleistung lagen 2025 bei rund 6,92 Mrd. Euro. Die rechnerisch verbleibende Reserve von rund 7,38 Mrd. Euro ist also größer als die gesamten heutigen Sachleistungsausgaben für ambulante Pflegedienste.

Das macht deutlich, wie theoretisch ein erheblicher Teil dieser Reserve ist: Um sie vollständig über ambulante Sachleistungen bei Familien ankommen zu lassen, müssten ambulante Pflegedienste rechnerisch mehr als das Doppelte des heutigen Leistungsvolumens erbringen können — also entsprechend mehr Pflegekräfte, mehr Arbeitsstunden und mehr verfügbare Kapazitäten bereitstellen. Genau diese Kapazitäten existieren in der Praxis aber nicht.

Deshalb ist die Frage nicht nur, welche Beträge im Gesetz stehen, sondern auch, welche Leistungen unter realen Bedingungen überhaupt abrufbar sind.


Inhaltsverzeichnis mit Sprungmarken

Teil 1: Ergebnisse und politische Einordnung

  1. Die offiziellen Minderausgaben des PNOG 2027
  2. Die umsteuerbare Finanzierungsmasse: rund 10,31 Mrd. Euro
  3. Was kommt davon bei Familien an?
  4. Warum das Sachleistungsbudget nur wenig zusätzliche Ausgaben verursacht
  5. Sozialraumbudget: nominal höher, aber praktisch weniger flexibel
  6. Überbrückungsbudget: theoretisch großer Anspruch, praktisch vermutlich geringe Ausschöpfung
  7. 2027 oder 2028: Wann wirken die neuen Strukturen?
  8. Zwischenfazit

Teil 2: Rechenanhang

  1. Offizielle Minderausgaben 2027
  2. Prognose Pflegebedürftige 2027
  3. Freigesetzte Finanzierungsmasse 2027
  4. Entlastungsbudget: Rechenweg
  5. Sachleistungsbudget: Rechenweg und methodische Korrektur
  6. Sozialraumbudget: Rechenweg und Ausschöpfungsszenarien
  7. Überbrückungsbudget: Rechenweg und Ausschöpfungsszenarien
  8. Gesamtbilanz 2027
  9. Methodische Grenzen

Teil 1: Ergebnisse und politische Einordnung

1. Die offiziellen Minderausgaben des PNOG 2027

Der PNOG-Referentenentwurf enthält eine Finanzwirkungstabelle. Dort werden die Minderausgaben der sozialen Pflegeversicherung direkt in Mio. Euro ausgewiesen.

Für 2027 sind insbesondere folgende Positionen relevant:

Maßnahme laut PNOG-Finanzwirkungstabelle Finanzwirkung 2027
Anpassung der Begutachtungssystematik 1,3 Mrd. €
Hälftige Auszahlung des Entlastungsbudgets in PG2 und PG3 in den ersten drei Monaten 0,9 Mrd. €
50-%-Streichung der Leistung „Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI“ im Pflegegrad 1 0,4 Mrd. €
Verlängerung der Verweildauerstufen um jeweils 6 Monate in § 43c SGB XI 2,6 Mrd. €
Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen 1,8 Mrd. €
Korrektur der nicht intendierten Folgen der Flexi-Rente 0,15 Mrd. €
Summe dieser zentralen offiziell ausgewiesenen Minderausgaben 2027 7,15 Mrd. €

Diese Liste zeigt: Die Reform greift 2027 nicht nur an einzelnen kleineren Stellschrauben ein, sondern enthält erhebliche Minderausgaben in mehreren zentralen Bereichen der Pflegeversicherung.

Die größte Einzelmaßnahme ist die Verlängerung der Verweildauerstufen nach § 43c SGB XI mit rund 2,6 Mrd. Euro. Sie betrifft den stationären Bereich. Der Leistungszuschlag zu den pflegebedingten Eigenanteilen steigt dann später als bisher. Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen bedeutet das: Die Entlastung bei den Eigenanteilen wird zeitlich nach hinten verschoben.

Die zweitgrößte Maßnahme ist die Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen mit rund 1,8 Mrd. Euro. Diese Position betrifft pflegende Angehörige und Pflegepersonen unmittelbar. Sie ist politisch besonders sensibel, weil hier nicht nur ein aktueller Leistungsbetrag gekürzt wird, sondern die soziale Absicherung von Menschen geschwächt wird, die Pflegearbeit oft über Jahre leisten.

Die Anpassung der Begutachtungssystematik ist mit rund 1,3 Mrd. Euro angesetzt. Diese Maßnahme wirkt bei Neuanträgen und Höherstufungen. Sie kann dazu führen, dass Pflegegrade später erreicht werden oder Höherstufungen schwerer durchsetzbar sind.

Die hälftige Auszahlung des Entlastungsbudgets in den ersten drei Monaten ist mit rund 0,9 Mrd. Euro veranschlagt. Sie trifft Familien ausgerechnet in der Anfangsphase der Pflegebedürftigkeit.

Das ist politisch bedeutsam, weil die Anfangsphase häufig besonders belastend ist. Familien müssen sich organisieren, Hilfen finden, Anträge verstehen, Wohnraumanpassung prüfen, Pflegemittel beschaffen und häufig parallel berufliche und familiäre Krisen bewältigen. Genau in dieser Phase soll die Geldleistung zunächst halbiert werden.

Das PNOG rechtfertigt diese Kürzung sinngemäß damit, dass neu eingestufte Pflegebedürftige und ihre Angehörigen im Gegenzug eine Pflegebegleitung erhalten sollen. Genau hier liegt aber das Problem: Diese Pflegebegleitung wird — wenn sie überhaupt flächendeckend und mit ausreichender Kapazität aufgebaut werden kann — frühestens ab 2028 regelhaft verfügbar sein. Im Jahr 2027 entsteht für betroffene Familien daher eine reale Leistungskürzung ohne gleichwertige Kompensation.

Damit wird 2027 ausgerechnet in der sensibelsten Phase der Pflegebedürftigkeit gespart: am Anfang, wenn Familien Orientierung, Entlastung und finanzielle Stabilität besonders dringend brauchen.

Die 50-%-Streichung des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1 ist mit rund 0,4 Mrd. Euro angesetzt. Auch hier gilt: Pflegegrad 1 bleibt zwar formal bestehen, aber niedrigschwellige Entlastung wird deutlich reduziert und teilweise in neue Strukturen verschoben.

Das PNOG weist für 2027 bereits zentrale Minderausgaben von rund 7,15 Mrd. Euro aus. Gleichzeitig werden bisherige familiennahe Leistungsvolumen in neue Budgets und Strukturen verschoben.


2. Die umsteuerbare Finanzierungsmasse: rund 10,31 Mrd. Euro

Neben den offiziellen Minderausgaben gibt es einen zweiten, sehr großen Finanzblock. Dieser wird politisch häufig nicht als Einsparung bezeichnet, sondern als ausgabenneutrale Umschichtung.

Betroffen sind vor allem:

  • Verhinderungspflege,
  • Entlastungsbetrag,
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch,
  • Teile des bisherigen Pflegegrad-1-Entlastungsbetrags.

Diese Leistungen waren bisher weitgehend eigenständige Ansprüche. Familien konnten sie kombinieren, planen, teilweise ansparen oder für konkrete Entlastungssituationen nutzen. Durch das PNOG werden sie in neue Budgets, neue Zweckbindungen oder neue Strukturen verschoben.

Unsere Fortschreibung für 2027 ergibt:

Bisheriger Leistungsblock Prognostizierte Finanzierungsmasse 2027
Verhinderungspflege ca. 5,11 Mrd. €
Entlastungsbetrag gesamt ca. 4,43 Mrd. €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ca. 0,77 Mrd. €
Gesamt freigesetzte / umsteuerbare Finanzierungsmasse ca. 10,31 Mrd. €

Diese 10,31 Mrd. Euro sind nicht automatisch Einsparungen. Sie sind die Summe bisheriger Leistungsvolumen, die durch das PNOG neu zugeschnitten, gebündelt oder anders gesteuert werden.

Aber genau deshalb sind sie politisch so wichtig. Wenn bisherige Ansprüche in neue Budgets verschoben werden, muss transparent sein, welche neuen Leistungen daraus finanziert werden — und welche bisherigen Spielräume für Familien verloren gehen.

Die politische Frage lautet daher nicht nur:

Wie viel spart das PNOG?

Sondern vor allem:

Welche bisherigen Ansprüche der Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen werden zur Gegenfinanzierung neuer Budgets und Strukturen herangezogen?


3. Was kommt davon bei Familien an?

Das PNOG stellt neue bzw. erhöhte Budgets in Aussicht:

  • Entlastungsbudget statt Pflegegeld,
  • Sachleistungsbudget statt bisheriger Pflegesachleistung,
  • Sozialraumbudget statt Entlastungsbetrag,
  • Überbrückungsbudget statt bisheriger flexiblerer Entlastungs- und Ersatzpflegewege.

Nominal sehen diese neuen Beträge zunächst nach Verbesserungen aus. Entscheidend ist aber, wie hoch der reale zusätzliche Finanzbedarf ist — und wie viel davon bei Familien tatsächlich ankommt.

Unsere realitätsnahe Modellrechnung für 2027 ergibt:

Neuer Leistungsbereich Realistisch erwartbarer Mehrbedarf / erwartbare Nutzung 2027
Erhöhung Entlastungsbudget gegenüber heutigem Pflegegeld ca. 2,20 Mrd. €
Erhöhung Sachleistungsbudget gegenüber heutiger Pflegesachleistung ca. 0,22 Mrd. €
Sozialraumbudget gegenüber fortgeschriebenem Entlastungsbetrag, realistisches 30-%-Ausschöpfungsszenario ca. 0,05 Mrd. €
Überbrückungsbudget, realistisches 5-%-Ausschöpfungsszenario ca. 0,46 Mrd. €
Sichtbar/praktisch abrufbar 2027 ca. 2,93 Mrd. €

Von rund 10,31 Mrd. Euro umsteuerbarer Finanzierungsmasse kommen 2027 nach unserer realistischen Modellrechnung nur rund 2,93 Mrd. Euro sichtbar bzw. praktisch abrufbar als neue oder erhöhte ambulante Leistungsbeträge an.

Die rechnerisch verbleibende Masse beträgt damit:

Position Betrag
Umsteuerbare Finanzierungsmasse 2027 ca. 10,31 Mrd. €
Sichtbar/praktisch abrufbar über neue Budgets ca. 2,93 Mrd. €
Rechnerisch verbleibende Reserve / weitere Verwendungsmasse ca. 7,38 Mrd. €

Auch hier gilt: Diese 7,38 Mrd. Euro sind nicht automatisch „frei verfügbar“. Sie können für neue Strukturen, Notfallbudgets, Pflegebegleitung, Übergangsregelungen, Stabilisierung der sozialen Pflegeversicherung oder andere Zwecke eingesetzt werden. Aber sie zeigen: Die Reform enthält deutlich mehr finanzielle Umsteuerung, als in der öffentlichen Debatte sichtbar wird.

Der entscheidende Punkt ist dabei: Die sichtbaren Erhöhungen wirken nicht bei allen Pflegebedürftigen gleich. Beim Entlastungsbudget kann man noch relativ direkt vom heutigen Pflegegeld auf das neue Budget umrechnen. Beim Sachleistungsbudget, Sozialraumbudget und Überbrückungsbudget ist die tatsächliche Wirkung aber deutlich komplizierter.


4. Warum das Sachleistungsbudget nur wenig zusätzliche Ausgaben verursacht

Auf dem Papier steigt das neue Sachleistungsbudget spürbar:

Pflegegrad heutige Pflegesachleistung neues Sachleistungsbudget Erhöhung monatlich
PG2 796 € 889 € +93 €
PG3 1.497 € 1.590 € +93 €
PG4 1.859 € 2.089 € +230 €
PG5 2.299 € 2.529 € +230 €

Würde man diese Erhöhung auf alle häuslich versorgten Pflegebedürftigen in PG2 bis PG5 anwenden, entstünden 2027 theoretische Mehrkosten von rund 6,35 Mrd. Euro.

Das wäre aber eine falsche Rechnung.

Denn die Pflegesachleistung wird nur von einem kleineren Teil der häuslich versorgten Pflegebedürftigen genutzt. 2025 lagen die tatsächlichen Ausgaben für Pflegesachleistungen bei rund 6,92 Mrd. Euro. Der theoretische Maximalbetrag, wenn alle häuslich versorgten Pflegebedürftigen PG2 bis PG5 ihre volle Pflegesachleistung genutzt hätten, hätte dagegen bei rund 59,54 Mrd. Euro gelegen.

Daraus ergibt sich zunächst eine grobe Ausschöpfungsquote:

6,92 Mrd. Euro tatsächliche Ausgaben / 59,54 Mrd. Euro theoretischer Maximalanspruch = ca. 11,6 %

Man könnte also im ersten Schritt meinen: Dann kosten auch die Erhöhungen des Sachleistungsbudgets nur 11,6 % des theoretischen Mehrbetrags. Das wären rund 0,74 Mrd. Euro.

Aber auch das greift noch zu kurz.

Der Grund: Ein großer Teil der Sachleistungsnutzung findet nicht als reine Sachleistung statt, sondern als Kombinationspflege. Menschen nutzen also nur einen Teil der Pflegesachleistung und erhalten daneben anteilig Pflegegeld.

Für die Erhöhung des Sachleistungsbudgets ist das entscheidend. Denn die Erhöhung wirkt erst dann, wenn das bisherige Sachleistungsbudget vollständig ausgeschöpft ist. Wer in der Kombinationspflege nur einen Teil der bisherigen Sachleistung nutzt, erreicht die neue höhere Obergrenze gar nicht. Für diese Personen entsteht durch die Erhöhung des Sachleistungsbudgets zunächst kein zusätzlicher Ausgabenbedarf.

Deshalb ist die methodisch sauberere Annahme:

Kombinationspflege wird bei der Erhöhung des Sachleistungsbudgets mit 0 Euro zusätzlicher Wirkung angesetzt. Nur die wenigen Fälle mit vollständiger oder nahezu vollständiger Sachleistungsnutzung profitieren tatsächlich vom erhöhten Deckel.

Nach der verfügbaren Leistungsartenstruktur liegt der Anteil der reinen Sachleistungsnutzung bei etwa 3,5 %. Wendet man diesen Anteil auf den theoretischen Mehrbetrag von 6,35 Mrd. Euro an, ergibt sich:

6,35 Mrd. Euro × 3,5 % = ca. 0,22 Mrd. Euro

Damit liegt der realistische zusätzliche Mittelbedarf für die Erhöhung des Sachleistungsbudgets 2027 nur bei rund 0,22 Mrd. Euro.

Politisch zugespitzt:

Das neue Sachleistungsbudget sieht auf dem Papier nach einer deutlichen Verbesserung aus. Tatsächlich entstehen aber nur dort Mehrausgaben, wo bisher bereits die volle Pflegesachleistung genutzt wurde. Für die große Gruppe der Kombinationsleistungsbezieher bleibt die Erhöhung praktisch ohne Wirkung, solange sie unterhalb des bisherigen Sachleistungsbetrags bleiben.


5. Sozialraumbudget: nominal höher, aber praktisch weniger flexibel

Auch beim Sozialraumbudget reicht ein bloßer Monatsbetragsvergleich nicht aus.

Der heutige Entlastungsbetrag beträgt 131 Euro monatlich. Das neue Sozialraumbudget soll betragen:

  • 300 Euro monatlich für Pflegebedürftige unter 25 Jahren,
  • 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige ab 25 Jahren.

Pflegegrad 1 wird in dieser Betrachtung nicht berücksichtigt, weil die Auflösung des Entlastungsbetrags in PG1 bereits separat als Einspar- und Umsteuerungsblock berücksichtigt wurde.

Rein theoretisch ergibt sich für PG2 bis PG5 im Jahr 2027:

Altersgruppe Theoretische Mehrausgaben durch Erhöhung
unter 25 Jahre ca. 1,02 Mrd. €
ab 25 Jahre ca. 2,28 Mrd. €
Gesamt 3,30 Mrd. €

Auch diese Zahl ist aber nur der theoretische Maximalwert.

Denn schon der heutige Entlastungsbetrag wird nicht vollständig ausgeschöpft. Nach Bereinigung um Pflegegrad 1 ergibt sich für PG2 bis PG5 eine Ausschöpfungsquote von rund 42,3 %.

Würde man diese Quote unverändert auf das Sozialraumbudget übertragen, ergäbe sich ein zusätzlicher Mittelbedarf von rund 1,39 Mrd. Euro.

Aber auch das dürfte zu optimistisch sein.

Das Sozialraumbudget ist gegenüber dem heutigen Entlastungsbetrag deutlich weniger flexibel. Der heutige Entlastungsbetrag kann angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres übertragen werden. Er kann für Eigenanteile in Kurzzeitpflege und Tagespflege genutzt werden. Außerdem kann die verfügbare Summe über den Umwandlungsanspruch von bis zu 40 % der Pflegesachleistung erhöht werden.

Diese Flexibilitäten fallen mit dem Sozialraumbudget weg oder werden deutlich eingeschränkt. Das Budget muss monatlich genutzt werden. Nicht genutzte Beträge verfallen. Gleichzeitig wird die Nutzung stärker an anerkannte sozialräumliche Angebote gebunden.

Deshalb ist eine niedrigere Ausschöpfung sehr plausibel.

Wir schlagen deshalb drei Szenarien vor:

Szenario angenommene Ausschöpfung Sozialraumbudget erwartete Ausgaben 2027 Mehr-/Minderausgaben gegenüber altem EB PG2–PG5
Optimistisch 35 % 3,81 Mrd. € +0,60 Mrd. €
Realistisch 30 % 3,26 Mrd. € +0,05 Mrd. €
Kritisch 25 % 2,72 Mrd. € -0,49 Mrd. €

Für die Hauptrechnung verwenden wir das realistische Szenario mit 30 % Ausschöpfung.

Das Ergebnis ist bemerkenswert:

Trotz nominal höherer Monatsbeträge erzeugt das Sozialraumbudget im realistischen Szenario gegenüber dem fortgeschriebenen bisherigen Entlastungsbetrag PG2 bis PG5 kaum zusätzliche Ausgaben — nur rund 50 Mio. Euro.

Politisch zugespitzt:

Das Sozialraumbudget erhöht den nominalen Monatsbetrag, nimmt den Familien aber zentrale Flexibilitäten. Wenn dadurch die Ausschöpfung sinkt, kann die Reform trotz höherer Monatsbeträge nahezu ausgabenneutral oder sogar entlastend wirken.


6. Überbrückungsbudget: theoretisch großer Anspruch, praktisch vermutlich geringe Ausschöpfung

Ein weiterer wichtiger Baustein ist das neue Überbrückungsbudget nach § 39 SGB XI. Es soll Pflegebedürftigen in häuslicher Umgebung bei pflegerischen Akut- und Überbrückungssituationen zur Verfügung stehen.

Der PNOG-Entwurf sieht dafür jährlich vor:

Pflegegrad Überbrückungsbudget pro Jahr
PG2 und PG3 1.855 €
PG4 und PG5 2.285 €

Für das Jahr 2027 enthält der Entwurf eine Übergangsregelung. Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2027 darf das Überbrückungsbudget abweichend auch für die Versorgung durch zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste genutzt werden. Dauert der Einsatz länger als drei Kalendertage, muss die Zustimmung der Pflegekasse zur weiteren Akutversorgung eingeholt werden.

Rechnerisch ergibt sich daraus zunächst ein sehr großes theoretisches Maximalvolumen:

Pflegegrade Personen häuslich 2027 Jahresbetrag theoretisches Maximalvolumen
PG2/3 4.230.842 1.855 € ca. 7,85 Mrd. €
PG4/5 591.027 2.285 € ca. 1,35 Mrd. €
Gesamt 4.821.869 ca. 9,20 Mrd. €

Dieses theoretische Volumen wird aber in der Praxis nur zu einem sehr kleinen Teil ausgeschöpft werden. Denn das Überbrückungsbudget ist kein frei verfügbares Jahresbudget. Es ist an pflegerische Akut- oder Überbrückungssituationen gebunden. 2027 gibt es zwar eine Übergangsöffnung für ambulante Pflege- und Betreuungsdienste. Gleichzeitig bleibt die Nutzung aber stark von verfügbaren Diensten, freien Kapazitäten und der Zustimmung der Pflegekasse bei längerer Inanspruchnahme abhängig.

Zur Plausibilisierung lohnt der Vergleich mit der heutigen Kurzzeitpflege. Auch sie ist ein etablierter Leistungsanspruch, wird aber nur von einem kleinen Teil der Pflegehaushalte tatsächlich genutzt. Die Gründe liegen auf der Hand: fehlende Plätze, organisatorische Hürden, Eigenanteile, regionale Unterversorgung und die Tatsache, dass Kurzzeitpflege meist nur in echten Belastungs- oder Übergangssituationen genutzt wird.

Für 2027 kommt ein zusätzlicher Punkt hinzu: Der heutige Entlastungsbetrag kann für Eigenanteile in der Kurzzeitpflege genutzt werden. Das neue Sozialraumbudget soll diese Funktion nicht mehr übernehmen. Damit fällt ein bisheriger Finanzierungsweg für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten oder andere Eigenanteile weg. Das kann die Nutzung der Kurzzeitpflege zusätzlich erschweren. Gerade wenn Familien einen Teil der Eigenanteile künftig nicht mehr über angesparte Entlastungsbeträge abfedern können, dürfte die tatsächliche Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege- und Überbrückungsangeboten eher niedriger ausfallen als heute.

Das Überbrückungsbudget ist in seiner Zweckbindung sogar noch enger als die bisherige Kurzzeitpflege- und Verhinderungspflege-Logik.

Deshalb erscheint eine Ausschöpfung von unter 10 % plausibel. Für die Modellrechnung setzen wir drei Szenarien an:

Szenario Ausschöpfung des theoretischen Maximalvolumens erwartete Ausgaben 2027
kritisch / sehr restriktiv 3 % ca. 0,28 Mrd. €
realistisch 5 % ca. 0,46 Mrd. €
optimistisch 8 % ca. 0,74 Mrd. €
obere Plausibilitätsgrenze 10 % ca. 0,92 Mrd. €

Für die Hauptrechnung verwenden wir das realistische Szenario mit 5 % Ausschöpfung. Damit wird das Überbrückungsbudget 2027 mit rund 0,46 Mrd. Euro als praktisch abrufbare Leistung berücksichtigt.

Politisch ist auch hier der entscheidende Punkt: Auf dem Papier entsteht ein neues Budget. In der Praxis hängt seine Nutzung aber an Akutsituationen, Genehmigungslogik, verfügbaren Diensten und vorhandenen Kurzzeitpflege- oder Notfallkapazitäten. Gerade diese Kapazitäten sind schon heute knapp. Gleichzeitig entfällt mit dem Sozialraumbudget ein bisheriger Weg, Eigenanteile der Kurzzeitpflege zu finanzieren. Deshalb kann das Überbrückungsbudget nicht einfach als vollwertige Kompensation für den Wegfall der bisherigen flexibleren Verhinderungspflege und Entlastungslogik gewertet werden.


7. 2027 oder 2028: Wann wirken die neuen Strukturen?

Ein weiterer zentraler Punkt: Die finanziellen Umstellungen beginnen bereits 2027. Viele der neuen Strukturen, die diese Eingriffe rechtfertigen sollen, werden aber erst 2028 regelhaft wirken.

Bereits 2027 relevant

2027 greifen insbesondere:

  • neues Entlastungsbudget,
  • neues Sachleistungsbudget,
  • Sozialraumbudget,
  • Überbrückungsbudget mit Übergangsöffnung für ambulante Dienste,
  • hälftige Anfangsleistung bei erstmaligem PG2/PG3,
  • Auflösung des Entlastungsbetrags in Pflegegrad 1,
  • Anpassungen bei Begutachtungsschwellen,
  • Verlängerung der Verweildauerstufen im stationären Bereich,
  • Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen,
  • vorbereitende Regelungen für Notfall- und Begleitstrukturen.

Erst ab 2028 regelhaft relevant

Erst 2028 sollen insbesondere die neuen strukturellen Angebote voll wirksam werden:

  • Pflegebegleitung,
  • ambulante Pflegenotdienste,
  • Akut-Kurzzeitpflege,
  • reguläre Umsetzung neuer Begleit- und Steuerungsstrukturen,
  • stärkere Standardisierung der Nachbarschaftshilfe und Sozialraumangebote.

Damit entsteht 2027 eine kritische Übergangssituation:

Die finanzielle Entlastung und Umsteuerung beginnt sofort. Viele der versprochenen neuen Hilfen kommen aber erst später.

Das ist politisch besonders sensibel, weil pflegende Familien bereits 2027 mit neuen Budgetlogiken, Verfallsregeln, geringerer Flexibilität und teilweise direkten Kürzungen umgehen müssen, während die versprochenen neuen Strukturen noch nicht flächendeckend verfügbar sein dürften.


8. Zwischenfazit: Die Reform spart nicht nur – sie verschiebt Macht über Budgets

Die Analyse zeigt:

Ergebnis Betrag
Offiziell ausgewiesene Minderausgaben 2027 ca. 7,15 Mrd. €
Umsteuerbare bisherige Leistungsmasse ca. 10,31 Mrd. €
Sichtbar/praktisch abrufbar bei Familien 2027 ca. 2,93 Mrd. €
Rechnerisch verbleibende Reserve / weitere Verwendungsmasse aus der betrachteten Budgetumsteuerung ca. 7,38 Mrd. €

Das PNOG ist damit nicht nur ein Spargesetz, sondern ein umfassendes Spar- und Umsteuerungsgesetz.

Es enthält 2027 erhebliche offiziell ausgewiesene Minderausgaben:

  • weniger Zugang bzw. spätere Einstufung durch Anpassung der Begutachtungssystematik,
  • weniger Geld in den ersten drei Monaten bei erstmaligem PG2/PG3,
  • weniger Entlastung in Pflegegrad 1,
  • spätere Entlastung im Heim durch verlängerte Verweildauerstufen nach § 43c SGB XI,
  • geringere Rentenabsicherung für pflegende Angehörige,
  • Korrekturen bei Flexi-Renten-Effekten.

Parallel dazu werden bisherige familiennahe Leistungsansprüche in neue Budgets und Strukturen verschoben.

Besonders problematisch ist, dass gerade die Flexibilität der häuslichen Pflege geschwächt wird:

  • Verhinderungspflege verliert ihre eigenständige Bedeutung.
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden in neue Budgetlogiken eingerechnet.
  • Der Entlastungsbetrag wird durch das Sozialraumbudget ersetzt.
  • Anspar- und Übertragungsmöglichkeiten entfallen.
  • Die Nutzung für Eigenanteile in Kurzzeitpflege und Tagespflege entfällt.
  • Die Aufstockung über 40 % der Sachleistung entfällt.
  • Das neue Überbrückungsbudget ist zweckgebunden, genehmigungsanfällig und kapazitätsabhängig.

Damit entsteht ein Kernkonflikt:

Das PNOG finanziert neue Strukturen aus bisherigen Ansprüchen und aus bisheriger Flexibilität der Familien.

Die zentrale politische Frage muss deshalb lauten:

Wenn das PNOG bereits 2027 offiziell mehr als 7 Mrd. Euro Minderausgaben ausweist und zusätzlich rund 10 Mrd. Euro bisheriger familiennaher Leistungsvolumen neu disponibel macht, warum kommen dann im realistischen Szenario nur rund 2,93 Mrd. Euro sichtbar bzw. praktisch abrufbar als neue oder höhere ambulante Budgetbeträge bei Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen an?


Teil 2: Rechenanhang

A. Offizielle Minderausgaben 2027

Die offiziellen Minderausgaben werden direkt aus der Finanzwirkungstabelle des PNOG-Referentenentwurfs übernommen.

Maßnahme Finanzwirkung 2027
Anpassung der Begutachtungssystematik 1,3 Mrd. €
Hälftige Auszahlung des Entlastungsbudgets in PG2 und PG3 in den ersten drei Monaten 0,9 Mrd. €
50-%-Streichung der Leistung „Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI“ im Pflegegrad 1 0,4 Mrd. €
Verlängerung der Verweildauerstufen um jeweils 6 Monate in § 43c SGB XI 2,6 Mrd. €
Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen 1,8 Mrd. €
Korrektur der nicht intendierten Folgen der Flexi-Rente 0,15 Mrd. €
Summe 7,15 Mrd. €

↑ Zurück zum Abschnitt offizielle Minderausgaben


B. Prognose Pflegebedürftige 2027

Für unsere Modellrechnung nutzen wir die BMG-Zahlen 2025 und schreiben die häusliche Versorgung mit +7 % pro Jahr fort. Für die stationäre Versorgung setzen wir in diesem Modell 0 % Wachstum an.

Häusliche / ambulante Versorgung

Pflegegrad 2025 2027 mit Faktor 1,1449
PG1 949.760 1.087.380
PG2 2.255.424 2.582.235
PG3 1.439.957 1.648.607
PG4 400.654 458.709
PG5 115.572 132.318
Gesamt ambulant 5.161.367 5.909.249

Für die Berechnung der ambulanten Budgets sind vor allem die häuslich versorgten Pflegebedürftigen in PG2 bis PG5 relevant:

Pflegegrad Häuslich 2027
PG2 2.582.235
PG3 1.648.607
PG4 458.709
PG5 132.318
Gesamt PG2–PG5 4.821.869

↑ Zurück zum Abschnitt: Was kommt bei Familien an?


C. Freigesetzte Finanzierungsmasse 2027

Die umsteuerbare Finanzierungsmasse besteht aus bisherigen Leistungsblöcken, die durch das PNOG in neue Budgets oder Strukturen verschoben werden.

Block Betrag 2027
Verhinderungspflege 5,11 Mrd. €
Entlastungsbetrag gesamt 4,43 Mrd. €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 0,77 Mrd. €
Gesamt 10,31 Mrd. €

Wichtig: Diese 10,31 Mrd. Euro sind nicht automatisch Einsparungen. Sie beschreiben die Leistungsvolumen, die neu zugeschnitten, verschoben oder in neue Budgets überführt werden.

↑ Zurück zur umsteuerbaren Finanzierungsmasse


D. Entlastungsbudget: Rechenweg

Das neue Entlastungsbudget ersetzt das bisherige Pflegegeld. Pflegehilfsmittel werden in diesem Vergleich bewusst nicht einbezogen.

Pflegegrad Pflegegeld 2025 Entlastungsbudget 2027 Differenz
PG2 347 € 386 € +39 €
PG3 599 € 638 € +39 €
PG4 800 € 889 € +89 €
PG5 990 € 1.079 € +89 €

Theoretische Brutto-Mehrkosten 2027:

Pflegegrad Personen 2027 Differenz mtl. Brutto-Mehrkosten
PG2 2.582.235 39 € 1,21 Mrd. €
PG3 1.648.607 39 € 0,77 Mrd. €
PG4 458.709 89 € 0,49 Mrd. €
PG5 132.318 89 € 0,14 Mrd. €
Gesamt 4.821.869 2,61 Mrd. €

Korrektur mit Pflegegeld-Nutzungsfaktor:

Größe Betrag
theoretischer Maximalbetrag Pflegegeld 2025 24,96 Mrd. €
tatsächliche Pflegegeld-Ausgaben 2025 21,01 Mrd. €
Pflegegeld-Nutzungsfaktor 84,2 %
Rechnung Ergebnis
2,61 Mrd. € × 84,2 % 2,20 Mrd. €

Realistischer Mehrbedarf 2027: ca. 2,20 Mrd. Euro

↑ Zurück zum Abschnitt: Was kommt bei Familien an?


E. Sachleistungsbudget: Rechenweg und methodische Korrektur

Das Sachleistungsbudget ist methodisch besonders sensibel, weil ein einfacher Vergleich der alten und neuen Monatsbeträge die tatsächlichen Mehrausgaben stark überschätzt.

Pflegegrad Pflegesachleistung 2025 Sachleistungsbudget 2027 Differenz monatlich
PG2 796 € 889 € +93 €
PG3 1.497 € 1.590 € +93 €
PG4 1.859 € 2.089 € +230 €
PG5 2.299 € 2.529 € +230 €

Theoretische Vollnutzung 2027:

Pflegegrad Personen 2027 häuslich Differenz monatlich Brutto-Mehrkosten 2027
PG2 2.582.235 93 € 2,88 Mrd. €
PG3 1.648.607 93 € 1,84 Mrd. €
PG4 458.709 230 € 1,27 Mrd. €
PG5 132.318 230 € 0,37 Mrd. €
Gesamt 4.821.869 6,35 Mrd. €

Grobe Ausschöpfungsquote 2025:

Rechnung Ergebnis
tatsächliche Ausgaben Pflegesachleistung 2025 6,92 Mrd. €
theoretischer Maximalbetrag Pflegesachleistung 2025 59,54 Mrd. €
grobe Ausschöpfungsquote 11,6 %

Eine einfache Anwendung der Ausschöpfungsquote ergäbe:

Rechnung Ergebnis
6,35 Mrd. € × 11,6 % 0,74 Mrd. €

Dieser Wert überschätzt die tatsächliche Mehrwirkung, weil er auch Sachleistungsanteile in der Kombinationspflege enthält. Wer in der Kombinationspflege nur einen Teil des bisherigen Sachleistungsbudgets nutzt, erreicht die neue höhere Obergrenze gar nicht.

Deshalb wird für die Hauptrechnung der Anteil der reinen Sachleistungsnutzung angesetzt:

Rechnung Ergebnis
theoretische Mehrkosten 2027 6,35 Mrd. €
Anteil reine Sachleistungsnutzung 3,5 %
realistischer Mehrbedarf 0,22 Mrd. €

Realistischer Mehrbedarf 2027: ca. 0,22 Mrd. Euro

↑ Zurück zum Abschnitt Sachleistungsbudget


F. Sozialraumbudget: Rechenweg und Ausschöpfungsszenarien

Das Sozialraumbudget ersetzt den bisherigen Entlastungsbetrag für Pflegegrade 2 bis 5. Pflegegrad 1 wird hier nicht berücksichtigt, weil dessen Auflösung bereits separat in der Einspar- und Umsteuerungsrechnung enthalten ist.

Altersgruppe Alter Entlastungsbetrag Neues Sozialraumbudget Differenz
unter 25 Jahre 131 € 300 € +169 €
ab 25 Jahre 131 € 175 € +44 €

Altersstruktur 2027:

Altersgruppe PG2–PG5 häuslich Personen 2027
unter 25 Jahre 501.628
ab 25 Jahre 4.320.241
Gesamt 4.821.869

Theoretische Mehrausgaben:

Altersgruppe Personen 2027 Jahresdifferenz Theoretische Mehrausgaben
unter 25 Jahre 501.628 2.028 € 1,02 Mrd. €
ab 25 Jahre 4.320.241 528 € 2,28 Mrd. €
Gesamt 4.821.869 3,30 Mrd. €

Bereinigte Ausschöpfungsquote 2025:

Größe Wert
Durchschnittliche Ausschöpfung PG1–PG5 47,7 %
Modellierte PG1-Ausschöpfung 71,5 %
Bereinigte Ausschöpfung PG2–PG5 42,3 %

Würde man diese 42,3 % auf das Sozialraumbudget übertragen, ergäbe sich:

Position Betrag
Theoretisches Maximum Sozialraumbudget 2027 10,88 Mrd. €
Ausschöpfung 42,3 % 4,60 Mrd. €

Verglichen mit fortgeschriebenen alten EB-Ausgaben PG2–PG5 von 3,21 Mrd. Euro ergäbe sich ein Mehrbedarf von 1,39 Mrd. Euro.

Das dürfte aber zu hoch sein, weil das Sozialraumbudget weniger flexibel ist als der bisherige Entlastungsbetrag:

  • keine Ansparmöglichkeit wie bisher,
  • kein Übertrag bis 30. Juni des Folgejahres,
  • keine Nutzung für Eigenanteile in Kurzzeitpflege,
  • keine Nutzung für Eigenanteile in Tagespflege,
  • keine Ergänzung über 40 % der Sachleistung.

Deshalb verwenden wir folgende Szenarien:

Szenario Ausschöpfung Sozialraumbudget Erwartete Ausgaben 2027 Mehr-/Minderausgaben gegenüber altem EB PG2–PG5
Optimistisch 35 % 3,81 Mrd. € +0,60 Mrd. €
Realistisch 30 % 3,26 Mrd. € +0,05 Mrd. €
Kritisch 25 % 2,72 Mrd. € -0,49 Mrd. €

Realistischer Mehrbedarf Sozialraumbudget 2027: ca. 0,05 Mrd. Euro

↑ Zurück zum Abschnitt Sozialraumbudget


G. Überbrückungsbudget: Rechenweg und Ausschöpfungsszenarien

Das Überbrückungsbudget nach § 39 SGB XI soll für pflegerische Akut- und Überbrückungssituationen zur Verfügung stehen.

Pflegegrad Überbrückungsbudget pro Jahr
PG2 und PG3 1.855 €
PG4 und PG5 2.285 €

Theoretisches Maximalvolumen:

Pflegegrade Personen häuslich 2027 Jahresbetrag theoretisches Maximalvolumen
PG2/3 4.230.842 1.855 € 7,85 Mrd. €
PG4/5 591.027 2.285 € 1,35 Mrd. €
Gesamt 4.821.869 9,20 Mrd. €

Dieses Maximalvolumen ist rein theoretisch. Das Budget wird nur in Akut- und Überbrückungssituationen relevant. Zusätzlich hängt die Nutzung von freien Kapazitäten, verfügbaren Diensten, regionalen Strukturen und Genehmigungslogiken ab.

Zur Plausibilisierung wird die heutige Kurzzeitpflege herangezogen. Auch sie ist ein etablierter Leistungsanspruch, wird aber nur von einem kleinen Teil der Pflegehaushalte genutzt. Für 2027 kommt hinzu, dass das Sozialraumbudget nicht mehr zur Finanzierung von Eigenanteilen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden soll. Dadurch dürfte die tatsächliche Nutzung von Kurzzeitpflege- und Überbrückungsangeboten eher niedriger ausfallen als heute.

Szenarien:

Szenario Ausschöpfung des theoretischen Maximalvolumens erwartete Ausgaben 2027
kritisch / sehr restriktiv 3 % 0,28 Mrd. €
realistisch 5 % 0,46 Mrd. €
optimistisch 8 % 0,74 Mrd. €
obere Plausibilitätsgrenze 10 % 0,92 Mrd. €

Für die Hauptrechnung verwenden wir das realistische Szenario mit 5 % Ausschöpfung.

Realistisch erwartbare Nutzung Überbrückungsbudget 2027: ca. 0,46 Mrd. Euro

↑ Zurück zum Abschnitt Überbrückungsbudget


H. Gesamtbilanz 2027

1. Umsteuerbare Finanzierungsmasse

Block Betrag 2027
Verhinderungspflege 5,11 Mrd. €
Entlastungsbetrag gesamt 4,43 Mrd. €
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch 0,77 Mrd. €
Gesamt 10,31 Mrd. €

2. Sichtbar/praktisch abrufbare neue oder erhöhte Budgetwirkungen

Neuer Leistungsbereich Betrag 2027
Entlastungsbudget 2,20 Mrd. €
Sachleistungsbudget 0,22 Mrd. €
Sozialraumbudget, realistisches Szenario 0,05 Mrd. €
Überbrückungsbudget, realistisches Szenario 0,46 Mrd. €
Gesamt sichtbar/praktisch abrufbar 2,93 Mrd. €

3. Rechnerische Reserve

Position Betrag
Umsteuerbare Finanzierungsmasse 10,31 Mrd. €
Sichtbar/praktisch abrufbare neue oder erhöhte Budgetwirkungen 2,93 Mrd. €
Rechnerisch verbleibende Reserve / weitere Verwendungsmasse 7,38 Mrd. €

4. Verhältnis

Kennzahl Wert
Anteil sichtbar/praktisch abrufbarer Budgetwirkungen an der Umsteuerungsmasse ca. 28 %
Rechnerisch verbleibender Anteil ca. 72 %

Die neuen oder erhöhten ambulanten Budgetwirkungen binden nach realistischer Modellrechnung weniger als ein Drittel der umgesteuerten Finanzierungsmasse. Mehr als zwei Drittel bleiben rechnerisch für andere Verwendungen, Strukturen, Stabilisierung oder nicht ausgeschöpfte Leistungsansprüche.

↑ Zurück zum Zwischenfazit


I. Methodische Grenzen und warum die Rechnung trotzdem wichtig ist

Diese Analyse ist keine amtliche Finanzberechnung. Sie ist eine transparente Modellrechnung auf Basis öffentlich verfügbarer Daten und der im PNOG angelegten Logik.

Mehrere Punkte sind bewusst als Annahmen gekennzeichnet:

  1. Wachstum häusliche Pflege: Für 2026 und 2027 wird jeweils +7 % angenommen.
  2. Stationäre Pflege: Für 2026 und 2027 wird in diesem Modell kein Wachstum angenommen.
  3. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: Mangels aktueller Einzelzahl wird der letzte bekannte Einzelwert aus 2022 pro Kopf fortgeschrieben.
  4. Sachleistungsbudget: Kombinationspflege wird für die Erhöhung nicht berücksichtigt, weil die Erhöhung erst oberhalb der bisherigen Sachleistungsgrenze wirkt.
  5. Sozialraumbudget: Die bisherige Ausschöpfung des Entlastungsbetrags wird nicht 1:1 übernommen, weil das Sozialraumbudget deutlich weniger flexibel nutzbar ist.
  6. Überbrückungsbudget: Die Ausschöpfung wird wegen Zweckbindung, Genehmigungslogik, Kapazitätsproblemen und wegfallender Eigenanteilsfinanzierung über den Entlastungsbetrag mit unter 10 % angesetzt.

Gerade diese Annahmen sollten politisch diskutiert werden. Denn wenn das BMG in der Anhörung auf Einsparvorschläge verweist, muss das Ministerium auch offenlegen, welche Reserven und Umsteuerungseffekte im eigenen Entwurf bereits enthalten sind.

Die entscheidende Forderung lautet daher:

Das PNOG braucht eine transparente Finanzmatrix. Für jede neue Leistung muss offengelegt werden, aus welchen bisherigen Ansprüchen sie finanziert wird, welche Nutzergruppen verlieren, welche gewinnen und welche Mittel zur Stabilisierung der Pflegeversicherung oder für neue Strukturen verwendet werden.

Ohne diese Transparenz bleibt die Debatte schief. Dann wird gegenüber pflegenden Angehörigen und Pflegebedürftigen mit „kein Geld da“ argumentiert, während zugleich Milliardenbeträge aus bisherigen familiennahen Leistungen neu verteilt werden.

↑ Zurück zum Zwischenfazit


Schluss: Transparenz ist die Voraussetzung für faire Reformpolitik

Die Pflegeversicherung muss stabilisiert werden. Darüber kann man ernsthaft sprechen. Aber eine faire Reform darf nicht so tun, als würden vor allem neue Leistungen geschaffen, wenn zugleich bestehende Ansprüche gekürzt, verzögert oder in neue Strukturen umgeleitet werden.

Der PNOG-Referentenentwurf weist für 2027 selbst erhebliche Minderausgaben aus. Allein die zentralen Positionen Anpassung der Begutachtungssystematik, hälftige Anfangsleistung, Streichung von PG1-Entlastung, Verlängerung der Verweildauerstufen nach § 43c SGB XI, Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge und Flexi-Renten-Korrektur summieren sich auf rund 7,15 Mrd. Euro.

Zusätzlich werden nach unserer Modellrechnung rund 10,31 Mrd. Euro bisheriger Leistungsvolumen neu disponibel gemacht. Davon kommen 2027 im realistischen Szenario nur rund 2,93 Mrd. Euro sichtbar bzw. praktisch abrufbar als neue oder höhere Budgetwirkungen an.

Deshalb muss die politische Debatte präziser werden.

Nicht nur:

Wo kann noch gespart werden?

Sondern auch:

Wo wird im PNOG bereits gespart?
Welche Ansprüche werden gekürzt oder verzögert?
Welche Leistungen werden umgesteuert?
Welche Familien verlieren Flexibilität?
Welche stationär versorgten Pflegebedürftigen zahlen länger höhere Eigenanteile?
Welche pflegenden Angehörigen verlieren Rentenabsicherung?
Und wie viel der freigesetzten Mittel kommt tatsächlich bei Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen an?

Diese Fragen müssen beantwortet werden, bevor das PNOG beschlossen wird.

↑ Zurück nach oben

Der Pflege-Dschungel unterstützt die Petition der beiden Vereine Pflegende Angehörige e.V. und wir pflegen e.V.

Bitte unterschreibe auch Du/Sie diese wichtige Petition, damit die Kürzungen und Streichungen nicht zum Gesetz werden.

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Verantwortlich

Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

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