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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

Unabhängige Orientierung durch Pflegeversicherung,
Reform, Prävention und konkrete Pflegesituationen.

Pflegegrad


Wie ein Pflegegrad entsteht, warum nicht die Diagnose darüber entscheidet — und was Sie tun können, damit die Begutachtung ein realistisches Bild ergibt.

Ein älteres Ehepaar sitzt einem Berater mit Klemmbrett gegenüber und hört ihm aufmerksam zu.
Aktualisiert am 18.09.2026

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Nicht die Diagnose entscheidet

Das ist der Satz, der die meisten Anträge rettet oder scheitern lässt. Maßgeblich ist nicht, welche Krankheit im Arztbrief steht, sondern wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigt — und wobei er regelmäßig Unterstützung braucht. Zwei Menschen mit derselben Diagnose können sehr verschiedene Pflegegrade haben.

Nach § 14 SGB XI gilt als pflegebedürftig, wer gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit hat und deshalb auf Hilfe angewiesen ist. Der Zustand muss auf Dauer angelegt sein, mindestens für sechs Monate. Begutachtet wird in sechs Lebensbereichen — Mobilität, geistige Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Therapie, Alltagsleben. Ausführlich auf Die sechs Module.

Daraus folgt für die Vorbereitung etwas Praktisches: Beschreiben Sie Situationen, keine Krankheiten. Nicht „sie hat Arthrose“, sondern „sie braucht zwanzig Minuten für die Strümpfe und schafft es an manchen Tagen nicht allein“. Genau das wird bewertet.

Fünf Grade, ein Maßstab

Es gibt fünf Pflegegrade — von Pflegegrad 1 bei geringer Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bis Pflegegrad 5 bei schwerster Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die Versorgung. Welcher es wird, ergibt sich aus der Begutachtung in den sechs Bereichen; die Einzelheiten und was mit jedem Grad verbunden ist, stehen unter Die fünf Grade im Überblick und auf den Leistungsseiten.

Bei Kindern gilt ein anderer Vergleich: Der Unterstützungsbedarf wird nicht am Erwachsenen gemessen, sondern an dem eines gleichaltrigen, altersentsprechend entwickelten Kindes. Was jedes Kind in diesem Alter braucht, zählt also nicht — nur der darüber hinausgehende Bedarf. Mehr unter Pflegegrad bei Kindern.

Veränderungen aufschreiben

Unterstützungsbedarf wächst meist schrittweise — so langsam, dass er im Alltag gar nicht auffällt. Genau deshalb fällt es im Gespräch schwer, ihn zu benennen. Eine kurze Aufzeichnung über einige Tage verändert das Gutachten mehr als jedes Argument: Wann wurde geholfen, wobei, wie lange, wie oft nachts?

Dafür gibt es das Pflegetagebuch. Es muss nicht schön sein und nicht vollständig — eine Woche mit ehrlichen Notizen reicht, um aus „es geht so“ eine nachvollziehbare Schilderung zu machen.

Wenn der Bescheid zu niedrig ausfällt

Ein Bescheid ist eine Entscheidung, kein Urteil. Fordern Sie zuerst das vollständige Gutachten an — Sie haben Anspruch darauf, und ohne es ist ein Widerspruch Ratgeberei ins Blaue. Prüfen Sie dann die bewerteten Kriterien: Steht dort, was tatsächlich der Fall ist? Häufig fehlen die Nächte, die Aufsicht bei Demenz oder der Aufwand, der nur an schlechten Tagen anfällt.

Ein Widerspruch braucht eine konkrete Begründung, keine Empörung: welches Kriterium falsch bewertet wurde und warum. Wie das geht, steht unter Bescheid und Gutachten prüfen.

Wie geht es weiter?

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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