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Wenn Sie sich die Informationen zum Pflegegeld lieber per Video erklären lassen wollen, können Sie sich die beiden nachfolgenden Beiträge anschauen.
Meine Empfehlung: Hier wird viel Wissen vermittelt. Stoppen Sie bei Bedarf das Video und verarbeiten Sie die Inhalte Stück für Stück.

Vorab: Warum können Sie jetzt die Inhalte vom Pflege-Dschungel bequem per Video erfahren?

Wer hat Anspruch auf das Pflegegeld, wie viel Budget steht zur Verfügung, Verpflichtende Beratungseinsätze, Perspektive 2024

News Update

Letzte Aktualisierung zum Pflegegeld im Rahmen der Pflegereform 2024: 26.05.2023

Mit der Pflegereform 2024 soll das Pflegegeld nach 2017 erstmalig zum 1.1.2024 um 5 % angehoben werden. Ein Jahr später erfolgt dann eine weitere Erhöhung um 4,5 %. 

Pflegegeld 2023

3. Pflegegeld für die selbst organisierten Pflegeleistungen

Die Ansprüche auf Kombinationsleistung  mit dem Pflegebudget Rechner kontrollieren

Wofür?

Mit dem Pflegegeld finanzieren Sie die Pflegeunterstützung, die sie selber organisieren.

Wieviel?

  • Pflegegrad 1: 0 Euro
  • Pflegegrad 2: 316 Euro
  • Pflegegrad 3: 545 Euro
  • Pflegegrad 4: 728 Euro
  • Pflegegrad 5: 901 Euro
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Achtung!

Das Pflegegeld kann mit der Pflegesachleistung kombiniert bezogen werden.

Weitere Infos zum Pflegegeld

Die Pflegegelder dienen dazu die selbst organisierten Pflegeleistungen für die Bereiche der:

  • körperbezogenen Pflegemaßnahmen,
  • pflegerischen Betreuungsmaßnahmen und
  • Hilfen bei der Haushaltsführung

finanziell zu unterstützen. Bedingung für den Erhalt von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege von Ihnen sichergestellt ist. Dies kann z. B. durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen geschehen.

Das Pflegegeld wird Ihnen direkt von der Pflegekasse überwiesen. Sie können über die Verwendung frei verfügen. Ob Sie mit dem Pflegegeld die Leistungen Ihrer Sorgenden und Pflegende Angehörigen als Pflegepersonen entlohnen oder anderen helfenden Personen eine finanzielle Anerkennung zukommen lassen, obliegt Ihnen.

Pflegegeld ist steuerrechtlich kein Einkommen. Versteuert werden muss es nur dann, wenn Sie mit jemanden ein Beschäftigungsverhältnis vereinbaren und Pflegegeld als Lohn auszahlen. Aber warum sollten Sie das tun?

Personen mit dem Pflegegrad 1 bekommen keine Geldleistung. Ihnen steht jedoch eine zweckgebundene Kostenerstattung von bis zu 125 Euro monatlich zur Verfügung.

Pflegehilfsmittel bequem auswählen
Pflegegeld

Besondere Regelungen beim Pflegegeld:

Wenn Sie z. B. eine Auszeit benötigen wird während einer Verhinderungspflege das bisher bezogene (anteilige) Pflegegeld für bis zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe weitergezahlt.

Pflegeempfänger in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

Pflegeempfänger, die Pflegegeld beziehen, haben

1. bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
2. bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit „abzurufen“, wie es im Gesetzestext so schön heißt.

Diese oft als „Pflichtübung“ abgewertete Beratung sollte Sie aktiv von z. B. Ihrem Pflegedienst oder anderen geeigneten Pflegeberatern abrufen und positiv für sich nutzen.

Geplante Pflegegeld Erhöhung 2022

Mit dem von der Ampel-Koalition verabschiedeten Koalitionsvertrag sollte auch das Pflegegeld ab 2022 regelmäßig erhöht werden.

„Wir dynamisieren das Pflegegeld ab 2022 regelhaft.

2022 ist nix passiert. Und auch im Jahr 2023 soll noch keine Erhöhung stattfinden.

 

5 % mehr Pflegegeld erst mit der Pflegereform 2024

In der nachfolgenden Pflegegeld-Tabelle sind die Auswirkungen einer  5 % Pflegegeld Erhöhung, wie es von der Vorgängerregierung ursprünglich einmal beabsichtigt war, für die jeweiligen Pflegegrade dokumentiert.

Pflegegrad
1.1.2017 bis 31.12.2023
5 % plus ab 1.1.2024
Pflegegeld Erhöhung pro Monat
2
316 €
332 €
16 €
3
545 €
572 €
27 €
4
728 €
764 €
36 €
5
901 €
946 €
45 €

Die kontinuierliche Verschlechterung der finanziellen Situation von Millionen Pflegebedürftigen und ihren Pflegenden Angehörigen soll nach Kenntnis der aktuellen Planung aus dem Hause Lauterbach auch 2023 nicht gemildert werden.

Die im aktuellen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 20.2.2023 zur Pflegereform 2023 bekanntgewordene Planung von 5 % Erhöhung des Pflegegeldes ab 2024 beschreibt der Vorstandsvorsitzende der DAK Andreas Storm als „völlig inakzeptabel“.

Die Planungen von Herrn Lauterbach kommentiert er so: „Das ist unverhältnismäßig und lässt den notwendigen Respekt vor den Pflegebedürftigen und der Leistung ihrer Angehöriger vermissen“ Quelle: Häusliche Pflege am 24.2.2023.

Pflegegeld Erhöhung 2024

„Das ist zu wenig!“ Protest auch aus der Politik

Bayerns Gesundheits- und Pflegeminister Klaus Holetschek dringt auf eine schnellere und deutlichere Anhebung des Pflegegeldes durch die Bundesregierung.

Holetschek betonte am Sonntag in München: „Die pflegenden Angehörigen sind eine tragende Säule der Pflege! Dass sie nicht nur körperlich und seelisch, sondern oft auch finanziell bei der Pflege ihrer Lieben an ihre Grenzen kommen, ist ein Armutszeugnis für die Bundesregierung.

Zum ersten Mal seit 2017 soll nun das Pflegegeld erhöht werden – aber nur um fünf Prozent und erst 2024. Das ist zu wenig!

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sehen sich viel stärker gestiegenen Ausgaben angesichts Inflation und gestiegener Energiekosten ausgesetzt. Eine so geringe Erhöhung des Pflegegelds nach sieben Jahren ist schlicht nicht akzeptabel.

Der Bundesgesetzgeber hat die Bundesregierung verpflichtet, die Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung alle drei Jahre zu überprüfen. Davon ist das Pflegegeld nicht ausgenommen! Andere Leistungen wurden Anfang 2022 erhöht, das muss für das Pflegegeld dringend nachgeholt werden.“

Petition gestartet: schon 5.000 Unterschriften!

„Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Pflegegeld nach §37 SGB XI rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 um mindestens 10 % angehoben und nachträglich den Pflegebedürftigen ausgezahlt wird.“
Die Petition können Sie hier ganz einfach unterschreiben:
AMPEL: VERSPRECHEN MUSS MAN HALTEN! NEIN ZU +5% PFLEGEGELD AB 2024. JA ZU +10% RÜCKWIRKEND AB 2023!

Ich würde mich freuen, wenn Sie unsere  Petition durch eine Unterschrift und ein Teilen in Ihre Familie, Community und medialen Umfeld unterstützen würden.

Petition zur Pflegegeld-Erhöhung 2024
Pflegegeld § 37 SGB XI (Gesetzestext)

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat

  • 316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
  • 545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
  • 728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
  • 901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

(2) Besteht der Anspruch nach Absatz 1 nicht für den vollen Kalendermonat, ist der Geldbetrag entsprechend zu kürzen; dabei ist der Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.

Die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 jeweils für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fortgewährt.

Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Pflegebedürftige gestorben ist. § 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Monat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist, Pflegegeld überwiesen wurde.

(3) Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben

1. bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich einmal,
2. bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich einmal

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung, durch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort oder eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht beschäftigte Pflegefachkraft abzurufen.

Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.

Die Vergütung für die Beratung ist von der zuständigen Pflegekasse, bei privat Pflegeversicherten von dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen zu tragen, im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von den Beihilfefestsetzungsstellen. Sie beträgt in den Pflegegraden 2 und 3 bis zu 23 Euro und in den Pflegegraden 4 und 5 bis zu 33 Euro.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch abzurufen; die Vergütung für die Beratung entspricht der für die Pflegegrade 2 und 3 nach Satz 4. Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen; für die Vergütung der Beratung gelten die Sätze 3 bis 5.

(4) Die Pflegedienste und die anerkannten Beratungsstellen sowie die beauftragten Pflegefachkräfte haben die Durchführung der Beratungseinsätze gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen zu bestätigen sowie die bei dem Beratungsbesuch gewonnenen Erkenntnisse über die Möglichkeiten der Verbesserung der häuslichen Pflegesituation dem Pflegebedürftigen und mit dessen Einwilligung der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen mitzuteilen, im Fall der Beihilfeberechtigung auch der zuständigen Beihilfefestsetzungsstelle.

Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen stellen ihnen für diese Mitteilung ein einheitliches Formular zur Verfügung. Der beauftragte Pflegedienst und die anerkannte Beratungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben Pflegekraft durchgeführt wird.

(5) Die Vertragsparteien nach § 113 beschließen gemäß § 113b bis zum 1. Januar 2018 unter Beachtung der in Absatz 4 festgelegten Anforderungen Empfehlungen zur Qualitätssicherung der Beratungsbesuche nach Absatz 3. Fordert das Bundesministerium für Gesundheit oder eine Vertragspartei nach § 113 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit die Vertragsparteien schriftlich zum Beschluss neuer Empfehlungen nach Satz 1 auf, sind diese innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Aufforderung neu zu beschließen.

Die Empfehlungen gelten für die anerkannten Beratungsstellen entsprechend.

(6) Rufen Pflegebedürftige die Beratung nach Absatz 3 Satz 1 nicht ab, hat die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen das Pflegegeld angemessen zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.

(7) Die Landesverbände der Pflegekassen haben neutrale und unabhängige Beratungsstellen zur Durchführung der Beratung nach den Absätzen 3 und 4 anzuerkennen. Dem Antrag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die erforderliche pflegefachliche Kompetenz der Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitätssicherung des Beratungsangebotes beizufügen. Die Landesverbände der Pflegekassen regeln das Nähere zur Anerkennung der Beratungsstellen.

(8) Der Pflegeberater oder die Pflegeberaterin (§ 7a) kann die vorgeschriebenen Beratungseinsätze durchführen und diese bescheinigen.

Überblick aller Pflegeleistungen

Pflege-Dschungel SGB XI System
Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Seit über 15 Jahren bin ich Sorgender und Pflegender Angehöriger (SPA).
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.
Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier vom Pflege-Dschungel.

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28205 Bremen

Hendrik Dohmeyer

Verantwortlich

Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

Rechtliches

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