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99,99 % Teilrente – Deutsche Rentenanstalt akzeptiert bundesweit Renten-Urteil für Pflegende Angehörige

99,99 % Teilrente – Deutsche Rentenanstalt akzeptiert bundesweit Renten-Urteil für Pflegende Angehörige

Never give up!!!
– großes Dankeschön an alle streitbaren Widersprüchler/innen

Vor über einem Jahr habe ich mit einem Pflege-Dschungel Blogbeitrag erstmals auf ein bis dahin wenig beachtetes Urteil zur Teilrente aufmerksam gemacht.

Hier der Beitrag: https://pflege-dschungel.de/teilrente-99-99-prozent/

Mit den übersichtlichen Grafiken konnte ich viele betroffene Pflegende Angehörige die beachtlichen Vorteile für ihre Rentenpunkte deutlich machen, wenn Sie die Teilrente mit 99;99 % im Rentenalter beantragen.

Gemeinsam mit der Rechtsanwältin Judith Ahrend veranstaltete ich mehrere Zoom-Meetings, um über die Möglichkeiten des Widerspruchs und der sich anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzungen beim erwarteten Verhalten der Rentenanstalt zu informieren.

Hier entschlossen sich mehrere Pflegende Angehörige den Weg zu gehen. Reimund Schuster organisierte den Protest in einer eigenen Facebook-Gruppe. Unterstützt vom VdK legte auch er Widerspruch zur Ablehnung seines 99,99 %-Antrages ein.

In den letzten Tagen mehrten sich die Anzeichen, dass auf regionaler Ebene bei schwebenden Verfahren seitens der Rentenanstalten eingelenkt wurde.

Heute nun entdeckte ich auf der offiziellen Seite der Bundesanstalt im Update zu den neuen Regelungen 2023 die Einsicht, dass auch die Rentenanstalt mit 2 Ziffern hinter dem Komma rechnen kann.

Hier die offizielle Mitteilung: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/T/teilrente.html

 

Schön, dass nur nach einem Jahr des Protestes und Widerspruchs so schnell eine deutliche Verbesserung für so viele betroffenen Familien erzielt werden konnte.

Bitte nach sorgfältiger Prüfung mit der eigenen Rentenberatung jetzt für alle laufenden Regelungen Änderungsanträge auf 99,99 % stellen oder dies bei Neuanträgen schon berücksichtigen.

Hendrik

Damit auch die Petition des Vereins Pflegende Angehörige zur Erhöhung des Pflegegelds 2023 ein Erfolg wird, diese hier ganz einfach und schnell unterschreiben:

Pflegegeld Petition 2023

Nachfolgend der ursprüngliche Blogbeitrag zum Thema Teilrente mit 99,99 % auf Januar 2022

Bisher relativ unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde im September 2021 vom Bayerischen Landessozialgericht ein Urteil gesprochen, das für viele Sorgende und Pflegende Angehörige (SPA) sehr positive Konsequenzen hat. Wenn diese bereits die reguläre Altersrente oder schon eine Teilrente nach alten Bedingungen beziehen, können sie eine deutliche Aufstockung ihrer zusätzlichen Rentenzahlungen ermöglichen.

Zusammenfassung in 7 Punkten für eilige Leserinnen und Leser

  1. Das Landessozialgericht München bestätigt in seinem wegweisenden Urteil die Auffassung der Klägerin, dass die maximal möglich zu beantragende Teilrente bei 99,99 % statt nur 99 % liegt.
  2. Diese Urteil ist für die Rententräger verbindlich. Eine Revison ist nicht mehr möglich.
  3. Sorgende und Pflegende Angehörige (SPA), die bereits bis zum Eintritt des Zeitpunktes der Regelaltersgrenz eine soziale Absicherung für ihrer Pflegetätigkeit nach § 44 SGB XI erhalten haben, können diese nahlos per Antrag auf 99,99%-Teilrente weiterhin beanspruchen.
  4. SPA im Rentenalter, die bis jetzt noch nicht über die Möglichkeiten der Teilrente im Zusammenahng mit den Leistungen nach  § 44 SGB XI informiert waren, können sich hier über die sogenannte  Flexi-Rente informieren und einen Antrag auf diese Leistung bei ihrer Pflegekasse stellen.
  5. SPA im Rentenalter, die insbesondere bei den mittelren und höheren Rentenniveaus bisher nur negative oder sehr geringe zusätzliche Rentenpunkte durch eine Teilrente bekommen haben, sollten sich die grafischen Übersichten weiter unten in diesem Beitrag einmal genauer anschauen. Die Beantragung lohnt sich ab sofort für alle – der Teilrenten-Verzicht bewegt sich zwischen 5 und 25 Cent bei Rentenzahlungen von 500 bis 2.500 Euro monatlich.
  6. Ob mit dem  Urteil bisher erteilte Teilrenten-Zahlungen bis zu vier Jahre rückwirkend korrigiert werden müssen, sollte individuell mit RentenberaterInnen und FachanwälteInnen abgeklärt werden.
  7. Die jetzt drohenden zusätzlichen Zahlungen der Rentenbeiträge für die Pflegeversicherung macht die Notwendigkeit,  diese pflegefremden Kosten aus der Pflegeversicherung auszugliedern, noch dringlicher.

80 % der mehr als 4,6 Mio. Pflegebedürftigen werden in ihrer privaten Häuslichkeit umsorgt und gepflegt. Hochgerechnet kümmern sich über 5 Mio. Angehörige, Freunde und Nachbarn um diese Menschen. Als ehrenamtlich „eingetragene Pflegepersonen“ mit mehr als wöchentlich 10 Stunden Pflegeaufwand an mindestens 2 Tagen haben diese für das Pflegesystem wichtigen HelferInnen Anspruch auf zusätzliche Rentenpunkte. Vorausgesetzt, sie arbeiten nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich und haben das offizielle Rentenalter noch nicht erreicht. Die Ausnahme hiervon: Bezieher einer Teilrente (Flexi-Rente).

Zur pflegebedingten Aufstockung der späteren Rentenzahlungen investiert die Pflegeversicherung im Jahr 2021 geschätzte fast 3 Mrd. Euro. Diese „pflegefremden“ Sozialleistungen sollen nach Willen der alten und neuen Bundesregierung sowie des Spitzenverbands der Versicherungen schnellstmöglich aus dem Leistungsportfolio der Pflegeversicherungen ausgegliedert werden.

Der neue Gesundheitsminister Karl Lauterbach ist gut beraten, wenn er der Ankündigung im Koalitionsvertrag „werden wir … versicherungsfremde Leistungen wie die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige … aus Steuermitteln finanzieren“ schnell energischen gesetzgeberischen Nachdruck verleiht. Das brisante LSG-München Urteil wird schon in diesem Jahr zu vielen Neu- und Änderungsanträgen vieler SPA mit Altersrente führen (siehe Prognose weiter unten).

Worum es geht

Im Rahmen des „Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016 wurde nicht verbindlich definiert, wie hoch der maximal mögliche Auszahlungsbetrag bei einer Teilrente ist.

Die Rentenversicherungsträger haben unter sich beschlossen, diesen auf einen 99% Anteil festzulegen.

Hiergegen klagte die inzwischen verstorbene Klägerin und das Verfahren wurde von ihren Erben nach entsprechenden Berufungen bis zum Bayerischen Landessozialgericht getragen. Die Klägerin hatte in ihrem Antrag auf Altersrente eine maximal mögliche Teilrente beantragt (bis zu 99,9%), was ihr mit der Begründung auf die gängige 99,0 % Regelung verwehrt wurde.

Das LSG München bestätigte mit dem Urteil: „ Ein Anspruch auf Gewährung von Teilrente nach § 42 Abs. 2 SGB VI besteht jedenfalls bis zu einer Höhe von 99,99 % der Vollrente“. Die Berufungen der Rentenversicherungsträger wurde nun final abgelehnt und mit dem Urteil L 6 R 199/19 ist ein Meilenstein in der bundesdeutschen Rentengeschichte für Sorgende und Pflegende Angehörige Rentner geschrieben.

Eine Revision gegen dieses Urteil ist nicht mehr möglich.

Warum werden die zusätzlichen 0,99 % so eine „Sprengkraft“ haben?

Ca. 1/3 aller SPA befinden sich in der Altersgruppe ab 65 Jahren und viele, die hiervon eine Altersrente beziehen, nutzen ihren Anspruch auf Erhöhung ihrer Rentenbezüge über die Pflegeversicherung nicht.

Der überwiegende Teil vermutlich aus Unwissenheit, für einen großen Teil lohnt sich dies bisher nicht.

Die gewährten zusätzlichen Rentenpunkte werden nach zwei Kriterien gestaffelt zur Verfügung gestellt. Eine erste Einstufung erfolgt über den testierten Pflegegrad des Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 = 100 % Anspruch, Pflegegrad 2 nur noch 27 %) und innerhalb der Pflegegrade wird dann noch einmal reduziert, wenn die Familie sich Unterstützung vom Ambulanten Pflegedienst holen.

So beträgt die monatliche Anwartschaft von Rentenpunkten nach einem Jahr Pflegetätigkeit beim Pflegegrad 4 mit Unterstützung durch einen Pflegedienst in Westdeutschland 20,34 Euro.

Bei einer fiktiven Rente von monatlich 2.500 Euro hätte eine Umwandlung in eine Teilrente von 99 % zur Folge, dass diese um 25 Euro gekürzt würde. Der effektive Zugewinn wäre mit -4,66 Euro ein Verlustgeschäft und rechtfertigt den notwendigen bürokratischen Aufwand nicht.

Bei der nun gültigen 99,99 % Regelung kommen jedoch 20,09 Euro zur Anrechnung (nur 25 Cent Verlust).

Die Rentenpunktanwartschaften beziehen sich auf eine einjährige Pflegearbeit. Beim vorgenannten Beispiel hätte sich der Angehörige nach fünf Jahren eine zusätzliche Jahresrente von 1.205 Euro verdient. Bei der alten Regelung wäre es ein Verlust von -280 Euro

Mögliche Renten-Verbesserungen prüfen

Faktisch macht die neue gesetzliche Regelung es vermutlich für fast alle berechtigten Sorgenden und Pflegenden Angehörigen in allen Versorgungssituationen lohnenswert, einen Antrag auf Teilrente zu stellen. Besondere individuelle Rentensituationen (Betriebsrenten etc.) sollten mit der Rentenberatung besprochen werden. Auch muss eventuell berücksichtigt werden, ob durch die Aufstockung die Steuerfreiheit durch die Freibeträge überschritten wird.

Die nachfolgenden Tabellen für exemplarische Rentenzahlungen  zwischen 500 und 2.500 Euro machen deutlich, bei welchem monatlichen Rentenniveau das 99,99 % Urteil welche finanzielle positive Veränderung bewirkt.

Lese-Hilfe:

  • Alle sechs Grafiken haben denselben Aufbau und dieselben Inhalte. Lediglich die fiktiven Beispielrenten unterscheiden sich von 500 bis 2.500 Euro.
  • Die Balkendarstellung ist in vier Felder (Pflegegrad 2-5) aufgeteilt, die jeweils für die unterschiedlichen Rentenbeiträge stehen, die als Anwartschaften von der Pflegekasse finanziert werden.
  • Jeder Pflegegrad ist noch einmal in drei Bereiche unterteilt, da hier noch einmal zwischen „nur Pflegegeld“, „Kombi-Leistung“ und nur „Sachleistung“ unterschieden wird.
  • Der graue Balken zeigt die möglichen Rentenpunkte unter Berücksichtigung des Abzugs von 1 % der Vollrente bei der 99%-Teilrenten-Regelung. Der orange Balken zeigt die mögliche zusätzliche Rentenleistung mit der neuen 99,99 % Regelung.
Nachfolgend sind die für 2022 gültigen Eckwerte der sozialen Absicherung für SPA dokumentiert. Alle aktuellen Rentenwerte können hier heruntergeladen werden: Deutsche Rentenversicherung 1.Hj. 2022

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 01.01.2022 18,6 %. Die mtl. Bezugsgröße beträgt 2022 in der gesetzlichen Rentenversicherung 3.290 € (West) bzw. 3.150 € (Ost). Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem vorvergangenen Kalenderjahr.
Quelle: BMG Zahlen und Daten zur Pflegeversicherung, Anwartschaften Ost eigene Berechnungen.

Einschätzungen zum Teilrenten-Urteil

So erfreulich dieses Urteil für viele betroffene Rentnerinnen und Rentner auch ist, so wird dies aber auch Konsequenzen für die Pflegeversicherung haben. Nachfolgend einige Stimmen:

Hier muss Herr Lauterbach schnell reagieren

Hier muss Herr Lauterbach schnell reagieren

Kornelia Schmid vom Verein Pflegende Angehörige e.V.

„Ich freue mich für die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen über die „überraschende gerichtliche“ Anerkennung und Wertschätzung ihrer Arbeit, sehe aber auch die Konsequenzen, wenn immer mehr Geld für pflegesachfremde Zwecke ausgegeben wird.
Wir haben nachgerechnet: Wenn nur ca. 1/3 aller Betroffenen SPA im Rentenalter die neue Möglichkeit des Münchner Teilrenten-Urteils  nutzen, kommt eine zusätzliche Belastung von fast 800 Mill. Euro auf die Pflegekassen zu. Geld, das dann für die Pflege fehlt.

Das Gesundheitsministerium muss dringend diese Kosten umleiten.“

Quelle: Angaben bis 2020 BMG (Zahlen und Daten zur Pflegeversicherung) basierend auf Angaben Deutsche Rentenversicherung Bund, Geschäftsstatistik der Pflegekassen.
Prognosen vom Verein Pflegende Angehörige e.V. basierend auf den durchschnittlichen Ausgaben pro Versicherten 2019 von 2.214 Euro

Das Urteil hat weitreichende Folgen

Das Urteil hat weitreichende Folgen

Judith Ahrend Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

Mit diesem Urteil korrigiert das LSG – München richtigerweise die Entscheidung der Rentenversicherung, die Teilrente (Flexirente) auf einen Höchstbetrag von 99% zu begrenzen. Die Entscheidung der Rentenversicherung war durch keine gesetzliche Regelung abgesichert.

Alle pflegenden Angehörigen können nun die bestmögliche Lösung für ihre Rentenansprüche realisieren. Der Gesetzgeber hat für die pflegenden Angehörige gerade diese Lösung der Flexirente mit dem zeitweiligen Verzicht auf Rentenzahlungen vorgesehen, damit diese anschließend eine „spürbare“ Erhöhung der Rentenleistungen erreichen können. Viele pflegende Angehörige haben ja vorher jahrelang keine Möglichkeit gehabt, einer „anderen“ Beschäftigung nachzugehen. Alle pflegenden Angehörigen können nur ermuntert werden, auf der Basis dieses Urteils Anträge auf Anerkennung nicht bewilligter Rentenleistungen bei der Rentenversicherung zu stellen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine „höchstmögliche Teilrente“ wie bei der Klägerin oder eine Teilrente in Höhe von 99% beantragt wurde. Dazu können auch die Rentenberater oder Fachanwälte Auskunft geben. Auch rückwirkende Ansprüche können geprüft werden. Zu beachten ist, dass es sich um einen Rentenbetrag handelt, den sich die pflegenden Angehörigen durch „Pflegearbeit“ erwirtschaftet haben.

Beratungspflicht

Die Rentenversicherungsträger und andere offizielle Beratungsstellen für Rentenfragen sollten umgehend ihre Informationsmaterialien überprüfen. Nach Angaben des VdK haften diese eventuell bis zur Amtshaftung aus falschen Angaben und Informationen.
Für Pflegeberaterinnen und Pflegeberater bietet das Urteil für relevante Gesprächspartner bei den § 37 Absatz 3 Beratungsbesuchen und der § 7a Pflegeberatung ein interessantes neues Themenfeld.

 

Dokumentation des Teilrenten-Urteils

Nachfolgend ist das Münchner Urteil im Detail beschreiben. Dankeschön an „openJur“

Bayerisches LSG, Urteil vom 14.09.2021 – L 6 R 199/19

Tenor
1 I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. März 2019 wird zurückgewiesen.
2 II. Die außergerichtlichen Kosten sind zu erstatten.
3 III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
4 Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 29.09.2019 verstorbenen Versicherten die Gewährung einer Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% der Vollrente anstatt der gewährten 99% der Vollrente geltend.
5 Die 1944 geborene Versicherte bezog ab November 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit Februar 2009 gewährte die Beklagte eine Regelaltersrente.
6 Sie unterlag als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson seit 01.07.2017 der Rentenversicherungspflicht (Bescheid der Pflegekasse M vom 27.02.2018).
7 Mit Schreiben vom 18.06.2017 beantragte die Versicherte, die Altersrente ab 01.07.2017 als höchstmögliche Teilrente zu gewähren. Mit Bescheid vom 21.02.2018 berechnete die Beklagte die bisherige Regelaltersrente ab dem 01.07.2017 als Teilrente neu. Die Höhe der laufenden Zahlung wurde ab 01.04.2018 mit 516,12 Euro (99% der Regelaltersrente) festgesetzt. Für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.08.2018 ergab sich eine Überzahlung von 35,64 Euro.
8 Dagegen legte die Versicherte Widerspruch ein. Es sei die höchstmögliche Teilrente beantragt worden. Es sei daher eine Teilrente in Höhe von 99,49% oder 99,99% zu zahlen.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Gewährung einer Teilrente sei in § 42 SGB VI geregelt. Danach könnten Versicherte eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 betrage eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente. Sie könne höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Abs. 3 SGB VI ergebe. § 42 Abs. 2 SGB VI sei durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz – FlexRG -) vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838) neu gefasst. Die Regelung sei zum 01.07.2017 in Kraft getreten und ersetze die bis zum 30.06.2017 geltende Regelung, wonach eine Teilrente in Höhe von 1/3, 1/2, oder 2/3 der erreichten Vollrente in Anspruch genommen werden konnte. In § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werde als Mindesthöhe der Teilrente ein voller Prozentwert (10%) ohne Dezimalstelle genannt. In der Gesetzesbegründung fänden sich als Prozentangabe in Zusammenhang mit den frei wählbaren Teilrenten nur die Angabe 10% und 40%. Von den Rentenversicherungsträgern sei beschlossen worden, als Obergrenze der frei wählbaren Teilrente den Wert von 99% zugrunde zu legen.
10 Dagegen hat die Versicherte Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 zu verurteilen, ihr Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% ab 01.07.2017 zu zahlen.
11 Mit Urteil vom 19.03.2019 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 verurteilt, der Versicherten Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% ab 01.07.2017 zu bezahlen.
12 Die Versicherte könne vom 01.07.2017 an Regelaltersrente in Form einer Teilrente in Höhe von 99,99% der Vollrente beanspruchen. Dieser Anspruch ergebe sich unmittelbar aus § 42 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom 08.12.2016, gültig ab 01.07.2017. Den gesetzlichen Bestimmungen des § 42 SGB VI sei lediglich eine Mindestgrenze, nicht jedoch eine Höchstgrenze der Teilrente zu entnehmen. Eine solche ergebe sich lediglich für Altersrenten, in denen die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB VI). Dies sei bei der Klägerin jedoch nicht der Fall.
Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 01.04.2019 zugestellt worden ist, hat diese am 29.04.2019 Berufung
13 Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 01.04.2019 zugestellt worden ist, hat diese am 29.04.2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Neuregelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VI verfolge vorrangig den Sinn und Zweck, den individuellen Bedürfnissen der Versicherten nach einer selbstbestimmten Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug stärker Rechnung zu tragen. Zugleich solle ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden (BT-Drucks. 18/9787, S. 41 zu Nr. 16). Deshalb sei es nur sachgerecht, den Anteil der gewählten Teilrente auf den Wert von 99% zu begrenzen. Nur so werde allen Intentionen in einem ausgeglichenen Verhältnis Rechnung getragen. Versicherte würden einen größtmöglichen Teil ihrer Rente beziehen, gleichzeitig Anspruch auf die Beitragszahlung für ihre Pflegeleistung haben und der Rentenversicherungsträger sei davon befreit, aufwändige Optimierungsberechnungen vorzunehmen, damit ein gewählter Prozentwert nicht den Betrag der Vollrente erreiche. Aus mathematischer Sicht sei zwar jeder Wert zwischen 99 und 99,9999% als Teilrente möglich, solange am Ende der Berechnung stets ein Wert stehe, der einen Cent niedriger als der Betrag der Vollrente sei. Die Erweiterung auf einen dezimalen Prozentwert für die größtmögliche Teilrente könne aber dazu führen, dass dieser Wert aufgrund von Aufrundungen den Eurobetrag der Vollrente erreiche und es sich infolgedessen nicht um eine Teilrente handele. Daher sei von den Rentenversicherungsträgern beschlossen worden, als Obergrenze der frei wählbaren Teilrente den Wert von 99% zugrunde zu legen. Sicherlich seien Fälle denkbar, in denen Versicherten vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen geringfügigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze eine anteilige Rente von mehr als 99% zu zahlen sei. Die Zahlung einer vom Hinzuverdienst im Sinne des § 34 Abs. 6 abhängigen Altersrente nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, sei nicht möglich. Die Vergleichbarkeit einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersrente erreicht wurde, mit einer wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze gezahlten höchstmöglichen Teilrente vor Erreichen der Regelaltersrente sei nicht gegeben.
14 Der Bevollmächtigte der Versicherten hat darauf hingewiesen, dass ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand nur schwerlich als Argument herangezogen werden könne, wenn der Teil-Rentenbetrag ohne weiteres berechnet werden könne. Die Beklagte errechne selbst seit Jahrzehnten z. B. Entgeltpunkte auf vier Stellen hinter dem Komma. Außerdem könnten grundsätzlich auch Ein-Euro-Beträge als Teilrente gewährt werden.
15 Die Versicherte ist 29.09.2019 verstorben. Sie hat ihren Bevollmächtigten als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
16 Die Beklagte beantragt,
17 das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.03.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18 Der Kläger beantragt,
19 die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
20 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
21 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.03.2019 ist
nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 ist rechtswidrig.
22 Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der 1944 geborenen und am 29.09.2019 verstorbenen Versicherten und ist insoweit alleine aktivlegitimiert (vgl. § 2212 BGB). Es besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Klage, da sich 0,99% der Rente betragsmäßig in nennenswerter Höhe auswirkt (bei wirtschaftlicher Geringfügigkeit vgl. BSG vom 12.07.2013, B 14 AS 35/12 R).
23 Die Klage ist begründet. Für die Zeit ab 01.07.2017 bis zum Tod der Versicherten hat die Versicherte einen Anspruch auf Rente wegen Alters als Teilrente in Höhe der beantragten 99,99%. Gemäß § 42 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838, Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch das FlexRG: Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben, in Kraft getreten zum 01.07.2017) beträgt eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente. Sie kann höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Abs. 3 SGB VI ergibt.
Der Wortlaut der Regelung des §42 SGB VI enthält keine ausdrückliche Prozentregelung für den Höchstsatz der

24 Der Wortlaut der Regelung des §42 SGB VI enthält keine ausdrückliche Prozentregelung für den Höchstsatz der Teilrente. Auch in der Gesetzesbegründung finden sich dazu keine näheren Angaben. In Zusammenhang mit den frei wählbaren Teilrenten finden sich in der Begründung nur die Angabe 10% und 40% (vgl. BT-Drucks. 18/9787, S. 41, 42 zu Nr. 16 und 17).
25 Soweit die Beklagte vorbringt, die Rentenversicherungsträger hätten beschlossen als Obergrenze der frei wählbaren Teilwerte den Wert von 99% zugrunde zu legen, da ein Wert zugrunde gelegt werden müsse, der bei größtmöglicher Teilrente aufgrund von Aufrundungen nicht den Eurobetrag der Vollrente erreiche, ist dem insoweit zuzustimmen, als eine Grenze unterhalb der Vollrente festzusetzen ist.
26 Die von der Beklagten gesetzte Grenze von 99% ist jedoch dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen und verkürzt die Rente der Versicherten ohne ausreichende Rechtfertigung. Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern diese Auslegung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht.
27 Die Neuregelung verfolgt das Ziel, den individuellen Bedürfnissen der Versicherten nach einer selbstbestimmten Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug stärker Rechnung zu tragen. Zugleich soll ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden (BT-Drucks. 18/9787, a.a.O.). Soweit die Beklagte insoweit vorträgt, der Rentenversicherungsträger sollte davon befreit sein, aufwändige Optimierungsberechnungen vorzunehmen, damit ein gewählter Prozentwert nicht den Betrag der Vollrente erreiche, kann dies nicht überzeugen. Der Wert von 99,99% kann ohne größeren Aufwand bestimmt werden. Gleichzeitig hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass Fälle denkbar sind, in denen Versicherten vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen geringfügigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze eine anteilige Rente von mehr als 99% zu zahlen ist. Vor diesem Hintergrund sind die Praktikabilitätserwägungen der Beklagten nicht nachvollziehbar. Dem in der Gesetzesbegründung aufgeführten Ziel der Vermeidung von hohem Verwaltungsaufwand hat der Gesetzgeber durch die 10%-Regelung Rechnung getragen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand wird insoweit vermieden, als die gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente betragen muss (vgl. Freudenberg in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VI § 42 SGB VI Rdnr. 21).
28 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vom SG wie vom Senat vertretene Rechtsauffassung auch in Übereinstimmung mit den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen der §§ 121 ff. SGB VI steht. Nach §121 Abs. 1 SGB VI sind Berechnungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auf vier Dezimalstellen genau vorzunehmen. Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Grundsatz über die Durchführung von Rechenvorgängen (Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 02/10, § 121 SGB VI, Rn. 1), der nach Auffassung des Senats auch im Rahmen der prozentualen Berechnung von Teilrenten zum Tragen kommt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so regelt § 123 Abs. 1 SGB VI die Berechnung von Geldbeträgen auf zwei Dezimalstellen genau. Diese Bestimmung gilt für alle in der Rentenversicherung geltenden Werte, soweit sie Zahlungen an Versicherte oder Rentner beinhalten (vgl. Dankelmann in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VI, § 123 Rdn. 12, 13). Da die prozentuale Festlegung einer Teilrente unmittelbare Auswirkung auf den Zahlbetrag der Rente hat, wird das klägerische Begehren, eine Teilrente in Höhe von 99,99% ausgezahlt zu bekommen, jedenfalls von der Bestimmung des § 123 Abs. 1 SGB VI gedeckt. Das Argument der Beklagten, es sei eine Erweiterung der Dezimalstellen bis zu einem größtmöglichen Zahlbetrag der Teilrente (ein Cent unter der Vollrente) zu befürchten, ist angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen entkräftet. Es würde im vorliegenden Verfahren auch keine Rolle spielen, da der Kläger die begehrte Teilrente ausdrücklich auf einen Betrag von 99,99% der Vollrente begrenzt hat.
29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits mit einem Obsiegen des Klägers. Die Beklagte hat diesem die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
30 Gründe, die Revision gemäß §160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.

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2022 deutlich mehr als 5 Mio. Pflegebedürftige in Deutschland.

2022 deutlich mehr als 5 Mio. Pflegebedürftige in Deutschland.

Diesen Schluss muss man beim Betrachten der aktuell vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten Zahlen zur Pflegestatistik ziehen.

Für das vergangene Jahr wurden fast 4,9 Mio. Personen mit einem Pflegegrad gemeldet.

Bei einer prognostizierten weiteren Zunahme um 5 % muss das deutsche Betreuung- und Pflegesystem die Versorgung von über 5,1 Mio. Menschen in diesem Jahr gewährleisten.

Für die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung wurden für das vergangenen Jahr 4,6 Mio. Versicherte ausgewiesen. Insgesamt eine Zunahme um über 280.000 Menschen (+6,6%).

Hinsichtlich der zwei großen Versorgungsformen stabilisiert sich der Trend, dass das Wachstum ausschließlich in der Ambulanten Versorgung (+8,2 %) stattfindet. Bei den Pflegeheimen kam es zu einem leichten Rückgang um ca. 1.000 Personen (-0,1%).

Der Versorgungsmix liegt mit 4,0 Mio. in der häuslichen Pflege und 0,9 Mio. Stationär bei einem Verhältnis von 81,7 zu 18,3 %. Zum Vergleich: vor 10 Jahren betrug dieser Mix noch 69,5 % zu 30,5 %. Vermutlich auch Corona-bedingt mussten die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen (SPA) verstärkt das Pflegsystem Deutschland weiter aufrechterhalten.

Bitte berücksichtigen Sie, dass in unseren Darstellungen die Werte für die Privatversicherten immer analog der Wachstumszahlen der gesetzlich Versicherten angepasst werden. Die offizielle BMG-Statistik weist traditionell hier die Zahlen des Vorjahres aus, da zum Zeitpunkt April die PKV-Daten für 2021 noch nicht vorliegen.
Unsere Prognose im vorjährigen Jahresbericht hatte sich zu fast 100 % bestätigt (Schätzung 2020 = 272.076, tatsächlich = 272.681) 😉

Die Struktur der Pflegebedürftigkeit

Die Entwicklung bei den Pflegegraden ist maßgeblich durch den erneut starken Anstieg beim Pflegegrad 1 geprägt. Wie im Vorjahr wurden ca. 93.500 Menschen neu in die Versorgungsstrukturen der Pflegeversicherung aufgenommen. Dies entspricht einer Zunahme um 17 % und führt zu dazu, dass dieser Pflegegrad die drittgrößte Säule darstellt (13,8 %).

Plegemix-Struktur 2021
Die Pflegegrade 2 und 3 sind mit über 6 % im Durchschnitt gewachsen und der Pflegerad 2 dominiert mit einem Anteil von 40 % die Statistik.

Zurückgegangen sind die Zahlen für die Pflegegrade 4 und 5. Die detailliertere Analyse zeigt, dass dieser Rückgang insbesondere im Stationären Bereich begründet ist. Wir erinnern uns alle an die entsprechende Cornoa-Berichterstattung im letzten Jahr. Das BMG weist hier über 4.200 weniger Heimbewohner mit Pflegegrad 4 und fast 6.800 weniger mit Pflegegrad 5 aus.

50 Mrd. Euro Schallmauer durchbrochen

Mit einem satten Minus von -1,35 Mrd. Euro beenden die GKV-Versicherungen das Jahr. Den auf 53,85 Mrd. Euro gestiegenen Ausgaben standen lediglich 52,50 Mrd. Einnahmen gegenüber. Auch in Hinblick der weiteren demografischen Entwicklung (siehe auch Barmer-Report) ist für die Finanzierung der Pflege dringender Handlungsbedarf der Ampel gefordert.

Viele Grüße

 Ihr Hendrik Dohmeyer

 

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99,99 % Teilrente – das ist das überraschende Renten-Urteil für Pflegende Angehörige

99,99 % Teilrente – das ist das überraschende Renten-Urteil für Pflegende Angehörige

Bisher relativ unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde im September 2021 vom Bayerischen Landessozialgericht ein Urteil gesprochen, das für viele Sorgende und Pflegende Angehörige (SPA) sehr positive Konsequenzen hat. Wenn diese bereits die reguläre Altersrente oder schon eine Teilrente nach alten Bedingungen beziehen, können sie eine deutliche Aufstockung ihrer zusätzlichen Rentenzahlungen ermöglichen.

Zusammenfassung in 7 Punkten für eilige Leserinnen und Leser

  1. Das Landessozialgericht München bestätigt in seinem wegweisenden Urteil die Auffassung der Klägerin, dass die maximal möglich zu beantragende Teilrente bei 99,99 % statt nur 99 % liegt.
  2. Diese Urteil ist für die Rententräger verbindlich. Eine Revison ist nicht mehr möglich.
  3. Sorgende und Pflegende Angehörige (SPA), die bereits bis zum Eintritt des Zeitpunktes der Regelaltersgrenz eine soziale Absicherung für ihrer Pflegetätigkeit nach § 44 SGB XI erhalten haben, können diese nahlos per Antrag auf 99,99%-Teilrente weiterhin beanspruchen.
  4. SPA im Rentenalter, die bis jetzt noch nicht über die Möglichkeiten der Teilrente im Zusammenahng mit den Leistungen nach  § 44 SGB XI informiert waren, können sich hier über die sogenannte  Flexi-Rente informieren und einen Antrag auf diese Leistung bei ihrer Pflegekasse stellen.
  5. SPA im Rentenalter, die insbesondere bei den mittelren und höheren Rentenniveaus bisher nur negative oder sehr geringe zusätzliche Rentenpunkte durch eine Teilrente bekommen haben, sollten sich die grafischen Übersichten weiter unten in diesem Beitrag einmal genauer anschauen. Die Beantragung lohnt sich ab sofort für alle – der Teilrenten-Verzicht bewegt sich zwischen 5 und 25 Cent bei Rentenzahlungen von 500 bis 2.500 Euro monatlich.
  6. Ob mit dem  Urteil bisher erteilte Teilrenten-Zahlungen bis zu vier Jahre rückwirkend korrigiert werden müssen, sollte individuell mit RentenberaterInnen und FachanwälteInnen abgeklärt werden.
  7. Die jetzt drohenden zusätzlichen Zahlungen der Rentenbeiträge für die Pflegeversicherung macht die Notwendigkeit,  diese pflegefremden Kosten aus der Pflegeversicherung auszugliedern, noch dringlicher.
Pflegegeld Petition 2023

80 % der mehr als 4,6 Mio. Pflegebedürftigen werden in ihrer privaten Häuslichkeit umsorgt und gepflegt. Hochgerechnet kümmern sich über 5 Mio. Angehörige, Freunde und Nachbarn um diese Menschen. Als ehrenamtlich „eingetragene Pflegepersonen“ mit mehr als wöchentlich 10 Stunden Pflegeaufwand an mindestens 2 Tagen haben diese für das Pflegesystem wichtigen HelferInnen Anspruch auf zusätzliche Rentenpunkte. Vorausgesetzt, sie arbeiten nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich und haben das offizielle Rentenalter noch nicht erreicht. Die Ausnahme hiervon: Bezieher einer Teilrente (Flexi-Rente).

Zur pflegebedingten Aufstockung der späteren Rentenzahlungen investiert die Pflegeversicherung im Jahr 2021 geschätzte fast 3 Mrd. Euro. Diese „pflegefremden“ Sozialleistungen sollen nach Willen der alten und neuen Bundesregierung sowie des Spitzenverbands der Versicherungen schnellstmöglich aus dem Leistungsportfolio der Pflegeversicherungen ausgegliedert werden.

Der neue Gesundheitsminister Karl Lauterbach ist gut beraten, wenn er der Ankündigung im Koalitionsvertrag „werden wir … versicherungsfremde Leistungen wie die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige … aus Steuermitteln finanzieren“ schnell energischen gesetzgeberischen Nachdruck verleiht. Das brisante LSG-München Urteil wird schon in diesem Jahr zu vielen Neu- und Änderungsanträgen vieler SPA mit Altersrente führen (siehe Prognose weiter unten).

Worum es geht

Im Rahmen des „Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016 wurde nicht verbindlich definiert, wie hoch der maximal mögliche Auszahlungsbetrag bei einer Teilrente ist.

Die Rentenversicherungsträger haben unter sich beschlossen, diesen auf einen 99% Anteil festzulegen.

Hiergegen klagte die inzwischen verstorbene Klägerin und das Verfahren wurde von ihren Erben nach entsprechenden Berufungen bis zum Bayerischen Landessozialgericht getragen. Die Klägerin hatte in ihrem Antrag auf Altersrente eine maximal mögliche Teilrente beantragt (bis zu 99,9%), was ihr mit der Begründung auf die gängige 99,0 % Regelung verwehrt wurde.

Das LSG München bestätigte mit dem Urteil: „ Ein Anspruch auf Gewährung von Teilrente nach § 42 Abs. 2 SGB VI besteht jedenfalls bis zu einer Höhe von 99,99 % der Vollrente“. Die Berufungen der Rentenversicherungsträger wurde nun final abgelehnt und mit dem Urteil L 6 R 199/19 ist ein Meilenstein in der bundesdeutschen Rentengeschichte für Sorgende und Pflegende Angehörige Rentner geschrieben.

Eine Revision gegen dieses Urteil ist nicht mehr möglich.

Warum werden die zusätzlichen 0,99 % so eine „Sprengkraft“ haben?

Ca. 1/3 aller SPA befinden sich in der Altersgruppe ab 65 Jahren und viele, die hiervon eine Altersrente beziehen, nutzen ihren Anspruch auf Erhöhung ihrer Rentenbezüge über die Pflegeversicherung nicht.

Der überwiegende Teil vermutlich aus Unwissenheit, für einen großen Teil lohnt sich dies bisher nicht.

Die gewährten zusätzlichen Rentenpunkte werden nach zwei Kriterien gestaffelt zur Verfügung gestellt. Eine erste Einstufung erfolgt über den testierten Pflegegrad des Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 = 100 % Anspruch, Pflegegrad 2 nur noch 27 %) und innerhalb der Pflegegrade wird dann noch einmal reduziert, wenn die Familie sich Unterstützung vom Ambulanten Pflegedienst holen.

So beträgt die monatliche Anwartschaft von Rentenpunkten nach einem Jahr Pflegetätigkeit beim Pflegegrad 4 mit Unterstützung durch einen Pflegedienst in Westdeutschland 20,34 Euro.

Bei einer fiktiven Rente von monatlich 2.500 Euro hätte eine Umwandlung in eine Teilrente von 99 % zur Folge, dass diese um 25 Euro gekürzt würde. Der effektive Zugewinn wäre mit -4,66 Euro ein Verlustgeschäft und rechtfertigt den notwendigen bürokratischen Aufwand nicht.

Bei der nun gültigen 99,99 % Regelung kommen jedoch 20,09 Euro zur Anrechnung (nur 25 Cent Verlust).

Die Rentenpunktanwartschaften beziehen sich auf eine einjährige Pflegearbeit. Beim vorgenannten Beispiel hätte sich der Angehörige nach fünf Jahren eine zusätzliche Jahresrente von 1.205 Euro verdient. Bei der alten Regelung wäre es ein Verlust von -280 Euro

Mögliche Renten-Verbesserungen prüfen

Faktisch macht die neue gesetzliche Regelung es vermutlich für fast alle berechtigten Sorgenden und Pflegenden Angehörigen in allen Versorgungssituationen lohnenswert, einen Antrag auf Teilrente zu stellen. Besondere individuelle Rentensituationen (Betriebsrenten etc.) sollten mit der Rentenberatung besprochen werden. Auch muss eventuell berücksichtigt werden, ob durch die Aufstockung die Steuerfreiheit durch die Freibeträge überschritten wird.

Die nachfolgenden Tabellen für exemplarische Rentenzahlungen  zwischen 500 und 2.500 Euro machen deutlich, bei welchem monatlichen Rentenniveau das 99,99 % Urteil welche finanzielle positive Veränderung bewirkt.

Lese-Hilfe:

  • Alle sechs Grafiken haben denselben Aufbau und dieselben Inhalte. Lediglich die fiktiven Beispielrenten unterscheiden sich von 500 bis 2.500 Euro.
  • Die Balkendarstellung ist in vier Felder (Pflegegrad 2-5) aufgeteilt, die jeweils für die unterschiedlichen Rentenbeiträge stehen, die als Anwartschaften von der Pflegekasse finanziert werden.
  • Jeder Pflegegrad ist noch einmal in drei Bereiche unterteilt, da hier noch einmal zwischen „nur Pflegegeld“, „Kombi-Leistung“ und nur „Sachleistung“ unterschieden wird.
  • Der graue Balken zeigt die möglichen Rentenpunkte unter Berücksichtigung des Abzugs von 1 % der Vollrente bei der 99%-Teilrenten-Regelung. Der orange Balken zeigt die mögliche zusätzliche Rentenleistung mit der neuen 99,99 % Regelung.
Nachfolgend sind die für 2022 gültigen Eckwerte der sozialen Absicherung für SPA dokumentiert. Alle aktuellen Rentenwerte können hier heruntergeladen werden: Deutsche Rentenversicherung 1.Hj. 2022

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 01.01.2022 18,6 %. Die mtl. Bezugsgröße beträgt 2022 in der gesetzlichen Rentenversicherung 3.290 € (West) bzw. 3.150 € (Ost). Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem vorvergangenen Kalenderjahr.
Quelle: BMG Zahlen und Daten zur Pflegeversicherung, Anwartschaften Ost eigene Berechnungen.

Einschätzungen zum Teilrenten-Urteil

So erfreulich dieses Urteil für viele betroffene Rentnerinnen und Rentner auch ist, so wird dies aber auch Konsequenzen für die Pflegeversicherung haben. Nachfolgend einige Stimmen:

Hier muss Herr Lauterbach schnell reagieren

Hier muss Herr Lauterbach schnell reagieren

Kornelia Schmid vom Verein Pflegende Angehörige e.V.

„Ich freue mich für die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen über die „überraschende gerichtliche“ Anerkennung und Wertschätzung ihrer Arbeit, sehe aber auch die Konsequenzen, wenn immer mehr Geld für pflegesachfremde Zwecke ausgegeben wird.
Wir haben nachgerechnet: Wenn nur ca. 1/3 aller Betroffenen SPA im Rentenalter die neue Möglichkeit des Münchner Teilrenten-Urteils  nutzen, kommt eine zusätzliche Belastung von fast 800 Mill. Euro auf die Pflegekassen zu. Geld, das dann für die Pflege fehlt.

Das Gesundheitsministerium muss dringend diese Kosten umleiten.“

Quelle: Angaben bis 2020 BMG (Zahlen und Daten zur Pflegeversicherung) basierend auf Angaben Deutsche Rentenversicherung Bund, Geschäftsstatistik der Pflegekassen.
Prognosen vom Verein Pflegende Angehörige e.V. basierend auf den durchschnittlichen Ausgaben pro Versicherten 2019 von 2.214 Euro

Das Urteil hat weitreichende Folgen

Das Urteil hat weitreichende Folgen

Judith Ahrend Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

Mit diesem Urteil korrigiert das LSG – München richtigerweise die Entscheidung der Rentenversicherung, die Teilrente (Flexirente) auf einen Höchstbetrag von 99% zu begrenzen. Die Entscheidung der Rentenversicherung war durch keine gesetzliche Regelung abgesichert.

Alle pflegenden Angehörigen können nun die bestmögliche Lösung für ihre Rentenansprüche realisieren. Der Gesetzgeber hat für die pflegenden Angehörige gerade diese Lösung der Flexirente mit dem zeitweiligen Verzicht auf Rentenzahlungen vorgesehen, damit diese anschließend eine „spürbare“ Erhöhung der Rentenleistungen erreichen können. Viele pflegende Angehörige haben ja vorher jahrelang keine Möglichkeit gehabt, einer „anderen“ Beschäftigung nachzugehen. Alle pflegenden Angehörigen können nur ermuntert werden, auf der Basis dieses Urteils Anträge auf Anerkennung nicht bewilligter Rentenleistungen bei der Rentenversicherung zu stellen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine „höchstmögliche Teilrente“ wie bei der Klägerin oder eine Teilrente in Höhe von 99% beantragt wurde. Dazu können auch die Rentenberater oder Fachanwälte Auskunft geben. Auch rückwirkende Ansprüche können geprüft werden. Zu beachten ist, dass es sich um einen Rentenbetrag handelt, den sich die pflegenden Angehörigen durch „Pflegearbeit“ erwirtschaftet haben.

Beratungspflicht

Die Rentenversicherungsträger und andere offizielle Beratungsstellen für Rentenfragen sollten umgehend ihre Informationsmaterialien überprüfen. Nach Angaben des VdK haften diese eventuell bis zur Amtshaftung aus falschen Angaben und Informationen.
Für Pflegeberaterinnen und Pflegeberater bietet das Urteil für relevante Gesprächspartner bei den § 37 Absatz 3 Beratungsbesuchen und der § 7a Pflegeberatung ein interessantes neues Themenfeld.

 

Dokumentation des Teilrenten-Urteils

Nachfolgend ist das Münchner Urteil im Detail beschreiben. Dankeschön an „openJur“

Bayerisches LSG, Urteil vom 14.09.2021 – L 6 R 199/19

Tenor
1 I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. März 2019 wird zurückgewiesen.
2 II. Die außergerichtlichen Kosten sind zu erstatten.
3 III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
4 Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 29.09.2019 verstorbenen Versicherten die Gewährung einer Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% der Vollrente anstatt der gewährten 99% der Vollrente geltend.
5 Die 1944 geborene Versicherte bezog ab November 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit Februar 2009 gewährte die Beklagte eine Regelaltersrente.
6 Sie unterlag als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson seit 01.07.2017 der Rentenversicherungspflicht (Bescheid der Pflegekasse M vom 27.02.2018).
7 Mit Schreiben vom 18.06.2017 beantragte die Versicherte, die Altersrente ab 01.07.2017 als höchstmögliche Teilrente zu gewähren. Mit Bescheid vom 21.02.2018 berechnete die Beklagte die bisherige Regelaltersrente ab dem 01.07.2017 als Teilrente neu. Die Höhe der laufenden Zahlung wurde ab 01.04.2018 mit 516,12 Euro (99% der Regelaltersrente) festgesetzt. Für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.08.2018 ergab sich eine Überzahlung von 35,64 Euro.
8 Dagegen legte die Versicherte Widerspruch ein. Es sei die höchstmögliche Teilrente beantragt worden. Es sei daher eine Teilrente in Höhe von 99,49% oder 99,99% zu zahlen.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Gewährung einer Teilrente sei in § 42 SGB VI geregelt. Danach könnten Versicherte eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 betrage eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente. Sie könne höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Abs. 3 SGB VI ergebe. § 42 Abs. 2 SGB VI sei durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz – FlexRG -) vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838) neu gefasst. Die Regelung sei zum 01.07.2017 in Kraft getreten und ersetze die bis zum 30.06.2017 geltende Regelung, wonach eine Teilrente in Höhe von 1/3, 1/2, oder 2/3 der erreichten Vollrente in Anspruch genommen werden konnte. In § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werde als Mindesthöhe der Teilrente ein voller Prozentwert (10%) ohne Dezimalstelle genannt. In der Gesetzesbegründung fänden sich als Prozentangabe in Zusammenhang mit den frei wählbaren Teilrenten nur die Angabe 10% und 40%. Von den Rentenversicherungsträgern sei beschlossen worden, als Obergrenze der frei wählbaren Teilrente den Wert von 99% zugrunde zu legen.
10 Dagegen hat die Versicherte Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 zu verurteilen, ihr Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% ab 01.07.2017 zu zahlen.
11 Mit Urteil vom 19.03.2019 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 verurteilt, der Versicherten Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% ab 01.07.2017 zu bezahlen.
12 Die Versicherte könne vom 01.07.2017 an Regelaltersrente in Form einer Teilrente in Höhe von 99,99% der Vollrente beanspruchen. Dieser Anspruch ergebe sich unmittelbar aus § 42 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom 08.12.2016, gültig ab 01.07.2017. Den gesetzlichen Bestimmungen des § 42 SGB VI sei lediglich eine Mindestgrenze, nicht jedoch eine Höchstgrenze der Teilrente zu entnehmen. Eine solche ergebe sich lediglich für Altersrenten, in denen die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB VI). Dies sei bei der Klägerin jedoch nicht der Fall.
Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 01.04.2019 zugestellt worden ist, hat diese am 29.04.2019 Berufung
13 Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 01.04.2019 zugestellt worden ist, hat diese am 29.04.2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Neuregelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VI verfolge vorrangig den Sinn und Zweck, den individuellen Bedürfnissen der Versicherten nach einer selbstbestimmten Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug stärker Rechnung zu tragen. Zugleich solle ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden (BT-Drucks. 18/9787, S. 41 zu Nr. 16). Deshalb sei es nur sachgerecht, den Anteil der gewählten Teilrente auf den Wert von 99% zu begrenzen. Nur so werde allen Intentionen in einem ausgeglichenen Verhältnis Rechnung getragen. Versicherte würden einen größtmöglichen Teil ihrer Rente beziehen, gleichzeitig Anspruch auf die Beitragszahlung für ihre Pflegeleistung haben und der Rentenversicherungsträger sei davon befreit, aufwändige Optimierungsberechnungen vorzunehmen, damit ein gewählter Prozentwert nicht den Betrag der Vollrente erreiche. Aus mathematischer Sicht sei zwar jeder Wert zwischen 99 und 99,9999% als Teilrente möglich, solange am Ende der Berechnung stets ein Wert stehe, der einen Cent niedriger als der Betrag der Vollrente sei. Die Erweiterung auf einen dezimalen Prozentwert für die größtmögliche Teilrente könne aber dazu führen, dass dieser Wert aufgrund von Aufrundungen den Eurobetrag der Vollrente erreiche und es sich infolgedessen nicht um eine Teilrente handele. Daher sei von den Rentenversicherungsträgern beschlossen worden, als Obergrenze der frei wählbaren Teilrente den Wert von 99% zugrunde zu legen. Sicherlich seien Fälle denkbar, in denen Versicherten vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen geringfügigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze eine anteilige Rente von mehr als 99% zu zahlen sei. Die Zahlung einer vom Hinzuverdienst im Sinne des § 34 Abs. 6 abhängigen Altersrente nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, sei nicht möglich. Die Vergleichbarkeit einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersrente erreicht wurde, mit einer wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze gezahlten höchstmöglichen Teilrente vor Erreichen der Regelaltersrente sei nicht gegeben.
14 Der Bevollmächtigte der Versicherten hat darauf hingewiesen, dass ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand nur schwerlich als Argument herangezogen werden könne, wenn der Teil-Rentenbetrag ohne weiteres berechnet werden könne. Die Beklagte errechne selbst seit Jahrzehnten z. B. Entgeltpunkte auf vier Stellen hinter dem Komma. Außerdem könnten grundsätzlich auch Ein-Euro-Beträge als Teilrente gewährt werden.
15 Die Versicherte ist 29.09.2019 verstorben. Sie hat ihren Bevollmächtigten als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
16 Die Beklagte beantragt,
17 das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.03.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18 Der Kläger beantragt,
19 die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
20 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
21 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.03.2019 ist
nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 ist rechtswidrig.
22 Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der 1944 geborenen und am 29.09.2019 verstorbenen Versicherten und ist insoweit alleine aktivlegitimiert (vgl. § 2212 BGB). Es besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Klage, da sich 0,99% der Rente betragsmäßig in nennenswerter Höhe auswirkt (bei wirtschaftlicher Geringfügigkeit vgl. BSG vom 12.07.2013, B 14 AS 35/12 R).
23 Die Klage ist begründet. Für die Zeit ab 01.07.2017 bis zum Tod der Versicherten hat die Versicherte einen Anspruch auf Rente wegen Alters als Teilrente in Höhe der beantragten 99,99%. Gemäß § 42 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838, Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch das FlexRG: Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben, in Kraft getreten zum 01.07.2017) beträgt eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente. Sie kann höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Abs. 3 SGB VI ergibt.
Der Wortlaut der Regelung des §42 SGB VI enthält keine ausdrückliche Prozentregelung für den Höchstsatz der

24 Der Wortlaut der Regelung des §42 SGB VI enthält keine ausdrückliche Prozentregelung für den Höchstsatz der Teilrente. Auch in der Gesetzesbegründung finden sich dazu keine näheren Angaben. In Zusammenhang mit den frei wählbaren Teilrenten finden sich in der Begründung nur die Angabe 10% und 40% (vgl. BT-Drucks. 18/9787, S. 41, 42 zu Nr. 16 und 17).
25 Soweit die Beklagte vorbringt, die Rentenversicherungsträger hätten beschlossen als Obergrenze der frei wählbaren Teilwerte den Wert von 99% zugrunde zu legen, da ein Wert zugrunde gelegt werden müsse, der bei größtmöglicher Teilrente aufgrund von Aufrundungen nicht den Eurobetrag der Vollrente erreiche, ist dem insoweit zuzustimmen, als eine Grenze unterhalb der Vollrente festzusetzen ist.
26 Die von der Beklagten gesetzte Grenze von 99% ist jedoch dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen und verkürzt die Rente der Versicherten ohne ausreichende Rechtfertigung. Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern diese Auslegung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht.
27 Die Neuregelung verfolgt das Ziel, den individuellen Bedürfnissen der Versicherten nach einer selbstbestimmten Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug stärker Rechnung zu tragen. Zugleich soll ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden (BT-Drucks. 18/9787, a.a.O.). Soweit die Beklagte insoweit vorträgt, der Rentenversicherungsträger sollte davon befreit sein, aufwändige Optimierungsberechnungen vorzunehmen, damit ein gewählter Prozentwert nicht den Betrag der Vollrente erreiche, kann dies nicht überzeugen. Der Wert von 99,99% kann ohne größeren Aufwand bestimmt werden. Gleichzeitig hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass Fälle denkbar sind, in denen Versicherten vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen geringfügigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze eine anteilige Rente von mehr als 99% zu zahlen ist. Vor diesem Hintergrund sind die Praktikabilitätserwägungen der Beklagten nicht nachvollziehbar. Dem in der Gesetzesbegründung aufgeführten Ziel der Vermeidung von hohem Verwaltungsaufwand hat der Gesetzgeber durch die 10%-Regelung Rechnung getragen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand wird insoweit vermieden, als die gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente betragen muss (vgl. Freudenberg in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VI § 42 SGB VI Rdnr. 21).
28 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vom SG wie vom Senat vertretene Rechtsauffassung auch in Übereinstimmung mit den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen der §§ 121 ff. SGB VI steht. Nach §121 Abs. 1 SGB VI sind Berechnungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auf vier Dezimalstellen genau vorzunehmen. Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Grundsatz über die Durchführung von Rechenvorgängen (Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 02/10, § 121 SGB VI, Rn. 1), der nach Auffassung des Senats auch im Rahmen der prozentualen Berechnung von Teilrenten zum Tragen kommt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so regelt § 123 Abs. 1 SGB VI die Berechnung von Geldbeträgen auf zwei Dezimalstellen genau. Diese Bestimmung gilt für alle in der Rentenversicherung geltenden Werte, soweit sie Zahlungen an Versicherte oder Rentner beinhalten (vgl. Dankelmann in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VI, § 123 Rdn. 12, 13). Da die prozentuale Festlegung einer Teilrente unmittelbare Auswirkung auf den Zahlbetrag der Rente hat, wird das klägerische Begehren, eine Teilrente in Höhe von 99,99% ausgezahlt zu bekommen, jedenfalls von der Bestimmung des § 123 Abs. 1 SGB VI gedeckt. Das Argument der Beklagten, es sei eine Erweiterung der Dezimalstellen bis zu einem größtmöglichen Zahlbetrag der Teilrente (ein Cent unter der Vollrente) zu befürchten, ist angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen entkräftet. Es würde im vorliegenden Verfahren auch keine Rolle spielen, da der Kläger die begehrte Teilrente ausdrücklich auf einen Betrag von 99,99% der Vollrente begrenzt hat.
29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits mit einem Obsiegen des Klägers. Die Beklagte hat diesem die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
30 Gründe, die Revision gemäß §160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.

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Deutschland steht womöglich vor einem Pflegenotstand bislang ungeahnten Ausmaßes

Deutschland steht womöglich vor einem Pflegenotstand bislang ungeahnten Ausmaßes

Deutschland steht womöglich vor einem Pflegenotstand bislang ungeahnten Ausmaßes.

Neue Hochrechnungen der BARMER zeigen, dass in knapp zehn Jahren deutlich mehr Pflegebedürftige versorgt werden müssen, als bislang angenommen.

Zugleich vergrößert sich damit der Bedarf an Pflegekräften sprunghaft. Der neue BARMER-Pflegereport bietet auf Basis jüngster Hochrechnungen einen aufrüttelnden Blick in die Zukunft der Pflege in Deutschland.

Das waren sinngemäß die einleitenden Worte gestern zur virtuellen Pressekonferenz der BARMER Versicherung.

Prof. Dr. Christoph Straub Vorsitzender des Vorstandes, BARMER und Prof. Dr. Heinz Rothgang SOCIUM – Forschungszentrum Ungleichheit und Sozialpolitik Abteilung Gesundheit, Pflege und Alterssicherung, Uni Bremen, stellten den diesjährigen Pflege-Report 2021 vor.

Kein leichter Stoff. Für Statistikfreunde war dann aber schon gestern Heiligabend mit reicher Bescherung.

Gerade haben wir intensiv die pflegerelevanten Passagen des Koalitionsvertrages gelesen und uns über die eine oder andere kurzfristige Verbesserung gefreut, da muss man in Anbetracht der jetzt offengelegten drastischen Korrektur zur aktuellen BMG-Prognose fragen, ob die Ampel nicht dringend auch gravierende, strukturelle Reformen für das kommende Jahrzehnt anschieben sollte. Und dies nicht morgen, sondern eher heute.

Prognose von drei Szenarien

Auf Basis der jüngsten Daten zur Entwicklung der Bevölkerung in Deutschland und den sich veränderten Prävalenzen (Anteil der erkrankten Personen an der Gesamtbevölkerung) bei der Pflegebedürftigkeit, wurden vom Autorenteam der Studie verschieden Szenarien entwickelt.

Die nachfolgende Tabelle zeigt einen Überblick über diese drei Basis-Szenarien. In der Infografik werden die Ergebnisse der ausgewogenen, mittleren Variante dargestellt.

Neben den überraschenden und aufrüttelnden Zahlen zur Entwicklung der Pflegebedürftigkeit insgesamt wurden dann die beiden Aspekte Fachkräftemangel und finanzielle Belastungen bei der stationären Unterbringung beleuchtet. Alle bisher schon bekannten Not-Szenarien werden natürlich auf Basis der aktuellen Prognosen noch viel dramatischer ausfallen.
Auch wenn Prof. Dr. Christoph Straub in seiner Einführungsrede „dem größten Pflegedienst“ umfänglichen Respekt zollt und die neue Ampel-Regierung um Maßnahmen zur Unterstützung dieser ehrenamtlichen Helfer aufruft, vermisse ich in der Studie eine genauere Betrachtung dieser Versorgungsform.

Das Problem ist: Für die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen (SPA) gibt es auch nach 26 Jahren Pflegeversicherung keine regelmäßigen und fundierten statistische Daten. Und wo keine Daten vorhanden sind, da sind auch keine Analysen vorhanden und damit dann auch keine Strategien und Konsequenzen (nötig).

Bisher hat es keine Bundesregierung gewagt, das Thema SPA ernsthaft anzugehen. Warum? Ganz einfach, weil es Geld kosten würde.

Der Demografische Wandel macht bei den Familien nicht halt

So kommen wir aber nicht weiter. Die von der BARMER jetzt dankenswerterweise vorgelegte Projektion der Pflegerealität 2030 schreit nach Maßnahmen, verlangt nach einer langfristigen strategischen Antwort, die von der zukünftigen Gesundheitsministerin oder dem Gesundheitsminister heute und nicht morgen eingeleitet werden muss. Über den Pflegenotstand 2030 entscheidet die 20. Legislaturperiode

Und bei dieser notwendigen strategischen Antwort muss eben auch berücksichtigt werden, dass es vollkommen unrealistisch ist zu glauben, dass die heutige Versorgungsstruktur sich prozentual einfach so verschieben lassen könnte.

Die Infografik zeigt, das stärkste Wachstum mit 27 % erfährt die von Sorgenden und Pflegenden Angehörigen abgesicherte häusliche Versorgung (insbesondere Pflegegeld- und Kombinations-Empfänger).

Die spannende Frage ist: wo sollen diese Angehörigen alle herkommen?

Die jetzt an die Pflegereform 2017 bedingte Veränderung angepasste Prävalenz der Pflegebedürftigkeit ist nur eine Seite der Medaille (ein Prozess, der aufgrund der Nachwirkungseffekte erst nach fünf Jahren abgeschlossen sein wird und in der Projektion berücksichtigt ist).

Die andere Seite der Medaille teilen sich die drei Dimensionen:

  • Singularisierung der zukünftigen Pflegebedürftigen
  • Abnahme von Mitbürgerinnen und Mitbürger im erwerbsfähigen Alter
  • Genereller Wandel des familiären Settings (Stichwort Emanzipation und Mobilität)

An dieser Stelle heute nur zwei Grafiken, die diese Problematik verdeutlichen

Ich empfehle hier einen Paradigmenwechsel in der „Denke“ der häuslichen Versorgung.

SEA – Ein möglicher Lösungsansatz

Hierfür wurde das Konzept der SEA entwickelt. SEA steht für Sorgende ErsatzAngehörige. In wenigen Worten lässt sich die Konzeptidee grob wie folgt beschreiben:

  1. Sorgende und Pflegende Angehörige (SPA) sind das Rückgrat der Langzeitpflege in Deutschland.
  2. Diese Menschen erarbeiten sich „on the Job“ ein gewisses Kompetenzniveau für Pflege – und setzen diese Fähigkeiten durchaus auch gerne ein.
  3. Wenn die gepflegten Angehörigen aus der familiären Versorgung austreten (ca. 600.000 jährlich!), ist ein Teil der SPA erleichtert und will das Kapitel Pflege hinter sich lassen. Ein anderer Teil würde aber gerne seine Kompetenzen außerhalb der Verwandtschaftsbeziehung weiter einsetzen – wenn es dafür eine Struktur und eine (finanzielle) Motivation gäbe.
  4. Diese Ressource ist weitgehend ungenutzt und das können wir uns angesichts eines doppelten demografischen Effektes aus mehr Pflegebedürftigen (6 Mio.) und weniger erwerbstätiger Bevölkerung nicht leisten.
  5. Deshalb müssen motivierte SPA die Chance bekommen, sich während ihres aktiven sorgenden und pflegenden Wirkens in der eigenen Familie begleitend für die Aufgaben der Sorgende ErsatzAngehörige (SEA) zu qualifizieren.
  6. Es muss eine bundesweit einheitliche Struktur aufgebaut werden, um den Versorgungsprozess mit maximaler Effizienz und Effektivität zu organisieren.

Die nachfolgende Grafik skizziert die perspektivische Versorgungs-Struktur, die durch folgende maßgebliche Veränderungen geprägt sein wird.

  • Wenn bei deutlich weniger Menschen im berufsfähigen Alter das heutige Beschäftigungsniveau in der ambulanten und stationären Pflege gehalten werden kann, ist das schon eine Herkulesaufgabe. Zu befürchten ist, dass eher weniger Arbeitskräfte zu Verfügung stehen werden.
  • Auch bei den SPA wird es zu einer Reduktion der verfügbaren Unterstützer kommen, die ausschließlich eigene Familienmitglieder umsorgen, betreuen und pflegen können.
  • Die jetzt von der Ampel-Koalition geplanten Lohnersatzleistungen sind nur ein erster Schritt hin zu einer gänzlich neuen Struktur des Pflegegeldes und der finanziellen Organisation der familiären Pflegesettings

Ein Pool von über die kommenden sieben Jahre ab 2023 aufgebauten SEA-Unterstützer/innen übernimmt sukzessive Aufgaben außerhalb der eigenen Familie. Ein sektorenübergreifendes Interagieren der SEA führt zu einer gravierenden Entlastung der professionell Pflegenden.

Wir unterstützen gern die zukünftig für die Pflegepolitik verantwortlichen Menschen im Bundesgesundheitsministerium bei der Entwicklung von Strategien und Maßnahmen, um die gestern von der BARMER aufgezeigte Prognose: „Deutschland steht womöglich vor einem Pflegenotstand bislang ungeahnten Ausmaßes“ begegnen zu können.

Viele Grüße

 Ihr Hendrik Dohmeyer

 

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Digitale Pflegeanwendungen – die DiPAs kommen

Digitale Pflegeanwendungen – die DiPAs kommen

Anmerkung vorab: Entgegen der Handhabung im Kabinettsentwurf nutze ich die Plural-S Regelung des Dudens zur leichteren Unterscheidung der weiblichen Abkürzung für die DiPA (Digitale Pflegeanwendung) im Singular oder die DiPAs (Digitale Pflegeanwendungen) im Plural.

Ab 1.1.2022 soll nach Willen von Gesundheitsminister Jens Spahn endlich auch die häusliche Pflege mit digitalen Technologien versorgt werden. Nach den DiGAs auf Arzt-Rezept folgen dann die DiPAs als SGB XI Leistungsanspruch für die Familien.

Nachdem im vergangenen Jahr die ersten DiGAs (Digitale Gesundheitsanwendungen) im Verzeichnis des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgenommen wurden, sollen im kommenden Jahr Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) folgen.

Wofür DiPAs – die Zielsetzung?

Die Digitalen Pflegeanwendungen sind entweder Apps für mobile Geräte oder browserbasierte Anwendungen für den PC oder Laptop. Konkrete Nutzen-Szenarien und Rahmenbedingungen für Hersteller werden erst im Laufe des Jahres entwickelt.

Im Fokus: Organisatorische Entlastung durch digitale Unterstützung und Bewältigung pflegespezifischer Situationen

Was sollen die neuen DiPAs können, wie sollen sie die Familien digital unterstützen?

„Neben Anwendungen zur Organisation und Bewältigung des pflegerischen Alltags unterfallen dem neuen Leistungsanspruch auch Produkte, die zur Bewältigung besonderer pflegerischer Situationen, etwa im Bereich der Erhaltung der Mobilität oder bei Demenz, eingesetzt werden können.“ *1

Mit dieser Erklärung definiert das Bundesgesundheitsministerium das Anwendungsspektrum seiner zentralen Digitalreform für die Pflege im Kabinettsbeschluss, der am 21. Januar vom Bundeskabinett verabschiedet wurde.

In der grundlegenden Begründung zum kompletten DVPMG-Gesetz (steht für „Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz“) und der Kommunikation von Bundesgesundheitsmister Jens Spahn wird ebenfalls unterstrichen, dass mit den DiPAs eine duale Zielsetzung verfolgt wird:

• „Digitale Anwendungen können Pflegebedürftige begleiten und einen Beitrag dazu leisten, dass diese ihren Pflegealltag auch in der Interaktion mit Angehörigen und ambulanten Pflegediensten besser organisieren und bewältigen können.“ *3

• „Sie können von den Pflegebedürftigen genutzt werden, um den eigenen Gesundheitszustand durch Übungen und Trainings zu stabilisieren oder zu verbessern (z.B. Sturzrisikoprävention, personalisierte Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz, Versorgung von Menschen mit Dekubitus) oder die Kommunikation mit Angehörigen und Pflegefachkräften zu verbessern.“*4

Im Prinzip verfolgt das BMG bei den DiPAs die gleiche Struktur wie bei den DiGAs. Hier werden für die Anerkennung als Digitale Gesundheitsanwendung ein „positiver Versorgungseffekt entweder aus dem Bereich des medizinischen Nutzens oder aus dem Bereich der patientenrelevanten Verfahrens- und Strukturverbesserungen“ verlangt.



Der medizinische Nutzen entspricht dann bei den DiPAs der positive „pflegerische Nutzen“ und die patientenrelevanten Verfahrens- und Strukturverbesserungen wird dann über die Erleichterungen und Verbesserungen bei der „Organisation und  Bewältigung des pflegerischen Alltags“ zu definieren sein, so meine Einschätzung.

Der Konkretisierung der Vorgaben für die Inhaltskategorien wird noch festgelegt. Hierzu wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, die entsprechenden Definitionen durch eine Rechtsverordnung zu regeln, die nicht mehr der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Sorgende und Pflegende Angehörige explizit als DiPA-Zielgruppe benannt

Besonders erfreulich ist, welchen hohen Stellenwert der Gesetzgeber den über 5 Mio. Sorgenden und Pflegenden Angehörigen bei der Konzeption des neuen digitalen Leistungsanspruchs eingeräumt hat. Insbesondere ihre hohe Belastung und Verantwortung bei der Organisation und Administration der häuslichen Pflege wird zukünftig Rechnung getragen:

„Erfasst von dem Leistungsanspruch werden auch solche Anwendungen, die schwerpunktmäßig von pflegenden Angehörigen zugunsten des Pflegebedürftigen verwendet werden sollen.“*2

Mögliche DiPA-Kategorien und Anwendungsbeispiele

Aufgrund meiner subjektiven Interpretation der bisher verfügbaren Informationen (Kabinettsvorlage, BMG-Presse-Veröffentlichungen) könnten beispielsweise diese vier Oberkategorien gebildet werden:

  1. Betreuung/Begleitung/Kommunikation
  2. Organisation/Administration
  3. Körpernahe Themen
  4. Kognitive Themen

In der Infografik sind exemplarisch folgende „Digitale Pflegeanwendungen“ aufgeführt, ohne das dies vorwegnehmen soll, ob die Hersteller eine Aufnahme in ein DiPA-Verzeichnis überhaupt anstreben. Die Beispiele sollen lediglich eine erste Orientierungshilfe darstellen. Gern nehme ich Anregungen für weitere Beispiele auf.

DiPA Anwendungsbeispiele

Wie aus dem Kabinettsentwurf abzuleiten ist, sollen die DiPAs zukünftig direkt oder indirekt drei Nutzergruppen ansprechen und idealerweise die Kommunikation miteinander vernetzten, wenn es von der Anwendung her sinnvoll erscheint. Dies sind die Pflegebedürftigen selber, deren SPA und ambulante Pflegedienste. Aus meiner Sicht sind hier zwei wesentliche Gruppen/Bereiche vergessen:

Gerade unter dem Aspekt der Begleitung und Unterstützung bei der Anwendung der Digitalen Pflegeanwendungen (hierfür wird extra ein neuer Paragraf §39b SGB XI eingeführt, auf den ich weiter unten noch eingehe) müssen ALLE Pflegeberaterinnen und Pflegeberater, die ein vertrauensvolles Verhältnis und fundiertes Wissen über die Bedürfnisse und Kompetenzen in der Familie besitzen, mit einbezogen werden.

Und zweitens sollte auch im Gedanke eines Abbaus der Sektorengrenzen die Betroffenen und ihre Familien in der stationären Versorgung mit einbezogen werden. Welchen Sinn stiftet es, Digitale Pflegeanwendungen (DiPAs), die sich in der häuslichen Pflege bestens bewährt haben, auf einmal nicht mehr zur Verfügung zu stellen, nur weil sich der Schlafplatz des Betroffenen durch Umzug in ein Pflegeheim geändert hat?

Erläuterungen zu den DiPAs-Beispiel-Anwendungen

Die in der Infografik aufgezeigten Anwendungen werden nachfolgend kurz erläutert. Besondere Anforderungen an die Hersteller und/oder den Gesetzgeber werden aufgezeigt. Für alle Anwendungen werden Links für weitergehende Informationen dokumentiert: 

Kategorie 1: Betreuung / Begleitung / Kommunikation

1. Emma

Emma unterstützt in den eigenen vier Wänden. Emma Home bindet sich perfekt in den Betreuungshaushalt ein. Über Sprache, als auch über visuelle Signale tritt Emma mit der zu betreuenden Person in Kontakt. Die ältere Person kann über Sprache und per Knopfdruck mit Emma kommunizieren. „Emma – Wie kann ich Ihnen helfen?“.

Der Funktionsumfang der Anwendung aus Österreich ist breit gefächert und integriert auch die SPA. An diesem Beispiel wird ein grundlegendes Erfordernis deutlich: Viele nützliche Anwendungen bedürfen einer Hardware-Komponente (hier eine Applikation für die Spracherkennung).

Entweder müssen solche Konzepte individuelle Zuzahlungsmodule seitens des BMG erlauben oder Preismodelle mit inkludierter Hardware-Miete müssten in der Verordnung erlaubt sein.

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://www.emma-hilft.com/emma-home/

2. Myo

Auch myo passt trotz des sehr nützlichen Konzeptes (noch) nicht perfekt in die DiPA-Strategie des Bundesgesundheitsministeriums.
Die Mission lautet: Wir unterstützen Akteure im Sozialwesen und Familien von Hilfsbedürftigen dabei digital, direkt und datenschutzkonform zu kommunizieren und eine persönliche, auf Vertrauen basierende Beziehung aufzubauen.

Das Problem: myo ist bisher auf die Bewohner stationärer Einrichtungen ausgerichtet. Entweder muss deren Konzept in Richtung ambulante Versorgung erweitert werden, oder das BMG öffnet die DiPA-Versorgung auch auf die Menschen in stationären Einrichtungen. Oder beides 😉

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://myo.de/

3. Telepflegezentrale

Heute ist die Telepflegezentrale eine sich etablierende Kommunikations- und Informationsplattform im b-to-b Bereich. Mitarbeiter von Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen kommunizieren digital mit dem Team der Telepflege.

Wir können uns das Angebot sehr gut als Unterstützung für SPA vorstellen, die medizinische und fachpflegerische Konsultation bei Bedarf in Anspruch nehmen können.
Neben einem fixen Bereitschaftsfee könnte die DiPA tatsächliche Nutzungseinheiten abrechnen.

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://telepflegezentrale.de/

 

4. Café / Kneipe Beisammensein

Das Projekt wurde vor einem Jahr zu Beginn der Corona-Krise spontan ins Leben gerufen. Die beginnende Vereinsamung der SPA durch Isolation und Schließung aller Unterstützungseinrichtungen wurde ein kommunikatives Ventil durch die Idee eins täglichen „Café Beisammenseins“ geschaffen.
Per Zoom fanden jeden Abend 20 und mehr Sorgende und Pflegende Angehörige zusammen und tauschten sich über ihre Sorgen und Nöte, aber auch freudigen Erlebnisse aus.
Das Projekt lebt fröhlich und erfolgreich seit über einem Jahr fort. Im Kern erreicht das Projekt die Mitglieder der Facebook-Gruppe „Pflegende Angehörige“ und ihre umsorgten Familienmitglieder.

Im Jahr 2022 soll es weiter ausgebaut werden und auch Menschen bundesweit außerhalb der Facebook-Community erreichen. Hierzu wird vom Verein Pflegende Angehörige e.V. eine Digitale Pflegeanwendung entwickelt, die Vernetzung und die Finanzierung für den Aufbau und den Betrieb vieler lokaler und regionaler Café / Kneipe Beisammensein ermöglicht.

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://pflegende-angehoerige-ev.de/Aktuell.html

 

Kategorie 2: Organisation / Administration / Information

5. nui

„Nui ist eine bahnbrechende künstliche Intelligenz, die besonderen Wert auf die Privatsphäre legt. Wir haben Nui mit viel Wissen der besten Experten aus der Pflege gefüttert. Nui erklärt Dir, wie man einen Pflegealltag organisiert, Nui kennt sich einfach aus. Und Nui ist immer an Deiner Seite. Jederzeit.“ Quelle Nui.

Bisher war die App für 9,99 im Monat direkt im Store zu buchen. Zwischenzeitlich ist das Geschäftsmodell geändert und Arbeitgeber oder Partner aus der Versicherungswirtschaft übernehmen die Kosten – könnte ein Vorläufermodell der DiPA sein.

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://nui.care/

6. meinPAUL

meinPAUL kann über einen Internetbrowser auf eigener Hardware – Laptop, Tablet oder Smartphone – genutzt werden oder über die CIBEK PAUL App, welche in Ihrem App Store zum Download erhältlich ist. Die App enthält wichtige Funktionen von PAUL, insbesondere zur Kommunikation und sozialen Teilhabe.
Sichere Videokommunikation, Arzttelefonie, Videotelefonie mit anderen Nutzern, sowie eine schnelle Informationsverteilung im Quartier sind zentraler Bestandteil der App.

Das Multitalent ist sicherlich ein DiPA-Kandidat, der insbesondere den Pflegebedürftigen tolle digitale Unterstützung bieten kann.

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://cibek.de/meinpaul/

7. lidaa

lidaa ist eine digitale Informationsplattform, die auch einen Web-Gesprächskreis, Online-Seminare und Systemische Pflegeberatung anbietet. Experten mit langjähriger Erfahrung beraten am Telefon oder per Video. Mit lidaa ist eine digitale Informationsplattform umgesetzt worden, die ganz gezielt die sorgenden & pflegenden Angehörigen anspricht und auch für Pflegeberater*innen wertvolles Wissen und hilfreiche Anregungen zur Verfügung stellt.
Die kostenpflichtige Premiumvariante kostet 35 Euro im Monat und könnte als DiPA insbesondere SPA unterstützen.

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://lidaa.de/

8. Pflege-Dschungel COCKPIT

Das Pflege-Dschungel COCKPIT ist eine innovative Digitale Pflegeanwendung (DiPA) für die Familien mit pflegebedürftigen Mitgliedern. Es unterstützt die mit der Organisation und Administration der Pflegesituation beschäftigten Menschen bei ihrer Sorgearbeit.

Die drei Kernfunktionen bilden der Pflegegradrechner, der Pflegebudget-Optimierer und der Antrags-Generator. Mit ihnen sollen die Familien sich

  • leichter über den Grad der Pflegebedürftigkeit orientieren,
  • leichter den möglichen Einsatz der finanziellen Unterstützung optimieren und
  • leichter bei den bürokratischen Aufgaben organisieren.

Ergänzend werden sukzessiv, qualifizierte lokale und überregionale Dienstleister ins COCKPIT intelligent integriert. Ziel ist es, den Organisationsaufwand der Familien damit weiter substanziell zu reduzieren.

Für wen ist das COCKPIT gedacht?
Sowohl die pflegebedürftige Person, die hierzu kognitiv und physisch noch in der Lage ist, als auch die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen (SPA) sind die Adressaten der aktuellen Version des Pflege-Dschungel COCKPITS.

Bis zum offiziellen Start der DiPA wird den Pflegeberater/innen und Case-Manager/innen ein eigenen COCKPIT zur Verfügung gestellt.
Eine vernetzte Zusammenarbeit mit den Familien ist dann möglich.

Neben der kostenlosen Basisvariante ist ein Abonnement für monatlich 4,99 Euro mit weitreichenden Funktionalitäten verfügbar. Das COCKPIT wird sich für die Aufnahme im Verzeichnis des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bewerben.

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://pflege-dschungel.de/cockpit/

 

Kategorie 3 : Körperliche Aspekte

9. Lindera

Video vom Gang aufnehmen, psychosozialen Test ausfüllen, Analyse erhalten – fertig. Einfach für den Anwender – Künstliche Intelligenz im Hintergrund. Die Lindera Mobilitätsanalyse ist ein zertifiziertes Medizinprodukt.

Lindera hat sich zur Vorzeige-Applikation entwickelt. Sie wird nach eigenen Angaben ab Frühjahr 2022 als DiGA über den Arzt verschrieben.

Aus unserer Sicht ist sie aber auch als Digitale Pflegeanwendung DiPA im Zusammenwirken mit hierfür geschulten SPA eine perfekte DiPA. Die Grenzen sind hier schwimmend. Vermutlich werden die Kassen sich über eine Aufteilung der Kosten für solche hybriden Anwendungsszenarien einigen müssen.

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://www.lindera.de/

10. Neolexon Aphasie

DiGA oder DiPA? Auch bei diesem Beispiel müssen Lösungen im Interesse der betroffenen Schlaganfallpatienten gefunden werden.

Das neolexon Therapiesystem ermöglicht dem Patienten ein selbstständiges und unbegrenztes Üben am Tablet oder Computer. Die Übungsinhalte werden individuell durch den Logopäden zusammengestellt und so optimal an die Ausprägung und den Schweregrad der Sprachstörung sowie an die persönlichen Interessen des Patienten angepasst.

In vielen Familien wird aufgrund der eingeschränkten Selbstständigkeit die Begleitung durch Sorgende und Pflegende Angehörige notwendig sein.

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://neolexon.de/patienten/aphasie-app/

 

Kategorie 4: Kognitive Themen

11. memore

Die memoreBox ist eine einfach zu bedienende Spielekonsole für ältere Menschen, um spielend körperlich und geistig fit zu bleiben. Die therapeutischen Videospiele können Sie mit leichten Körperbewegungen steuern. Egal, ob im Sitzen oder Stehen.
memore wurde von erfahrenen Experten aus Wissenschaft, pflegerischer Praxis und Spieleentwicklung konzipiert, um den Pflegealltag zu bereichern.

Bisher wird die memoreBox nur in stationären Einrichtungen verwendet. Eine Lösung für die private Häuslichkeit ist für das zweite Halbjahr 2021. Auch bei dieser potenziellen DiPA muss überlegt werden, ob Hardware-Komponenten in ein Abo-Modell eingepreist werden kann/darf.

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://www.retrobrain.de/memore/#memorebox

12. Memorado

Noch ein Zitat aus dem Kabinettsbeschluss:

„Digitale Pflegeanwendungen können in der Häuslichkeit die Pflege sowie die pflegerische Betreuung durch professionelle Pflege- und Betreuungskräfte oder pflegende Angehörige unterstützen und damit dem Vorrang der häuslichen Pflege nach § 4 Rechnung tragen. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Pflegebedürftigen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung nach § 6 künftig auch browserbasierte Anwendungen mit pflegerischem Nutzen oder Pflege-Apps verstärkt nutzen wollen. Es wird daher ein neuer Anspruch der Pflegebedürftigen auf Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen in der Häuslichkeit geschaffen, der durch die Pflegeversicherung finanziert wird.“

Für alle, die mit dem erwähnten Paragraphen nicht so vertraut sind:

„§ 6 SGB XI Eigenverantwortung
(1) Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(2) Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben die Pflegebedürftigen an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der aktivierenden Pflege mitzuwirken, um die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern.

Wir dürfen von daher wohl davon ausgehen, dass auch Apps zur Stärkung der kognitiven Fähigkeiten wie memorado zukünftige DiPA-Kandidaten sein werden. Prävention bekommt auch bei der digitalen Unterstützung einen hohen Stellenwert.

Die meisten DiPA-Angebote werden vermutlich als Lösungen konzeptioniert sein, die eine dauerhafte Verwendung ermöglichen und dementsprechend in einem Abonnement den Familien zur Verfügung gestellt.
Hier, aber auch bei Anwendungen mit einmaligen oder befristetem Nutzen, möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass den Familien Unterstützung zur Verfügung steht.

Sicherstellung des (dauerhaften) Nutzens

Im neuen Paragrafen §39a SGB XI wird deshalb folgende Option angeboten: „Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen“.

Der gesamte Wortlaut des Einschubes im Paragrafen für die Kombinationspflege lautet:

„Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat, durch nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen. Der Anspruch setzt voraus, dass die ergänzende Unterstützungsleistung für die Nutzung der digitalen Pflegeanwendung im Einzelfall erforderlich ist.“

Für diese sinnvollen Unterstützungsleistungen waren im Referentenentwurf monatlich noch 60 Euro vorgesehen. Zuzüglich der geplanten 60 Euro für die DiPA selbst sollten also 120 Euro als Leistungsanspruch im SGB XI verankert werden.
Das eigenständige Budget wurde jedoch dem Rotstift zum Opfer gebracht und nun sollen sowohl für die DiPA-Software und für die mögliche „ergänzende Unterstützung“ insgesamt nur 50 Euro monatlich investiert werden.

BMG-Prognose zur Nutzung der DiPA

Für ihre Aufwandsprognose geht das Bundesgesundheitsministerium davon aus, dass nach einer „Aufwuchsphase“ von vier Jahren ca. 10 % aller ambulant versorgten Pflegebedürftigen digitale Pflegeanwendungen in Anspruch nehmen.

Von 2022 bis 2025 ergeben sich daher folgende Größenordnungen:

2022

2023

2024

2025

BMG-Prognose zu den DiPA Investitionskosten für die Pflegeversicherung

Für die beiden Leistungskomponenten sollen ab 1.1.2022 zusammengenommen 50 Euro monatlich zur Verfügung stehen. Bei seiner Kosteneinschätzung geht das BMG davon aus, dass von dieser Summe lediglich 30 Euro monatlich im Durchschnitt von den DiPA-Haushalten in Anspruch genommen werden.

Von 2022 bis 2025 ergeben sich daher folgende Budgetpositionen in Mio. Euro für die Pflegekassen:

2022

2023

2024

2025

Gesetzlicher Fahrplan der DiPA

Die Meilensteine bei der Entwicklung des Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) wurden vom AOK Bundesverband aufbereitet. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Blogbeitrags Ende Februar standen die ersten Beratungsrunden noch aus. Grob ist geplant, dass das Gesetz Mitte des Jahres in Krafttreten soll und das BMG dann im dritten Quartal die Rahmenbedingungeen für die weitere Ausgestaltung erstellt.
Die Prüf- und Genehmigungsdauer für die DiPA soll nicht länger als drei Monate dauern. Danach dürften die Familien ab spätestens April 2022 mit den ersten Digitalen Pflegeanwendungen ihre Pflegesituation erleichtern und verbessern.

Referentenentwurf: 15. November 2020 ✔︎
Fachanhörung: 10. Dezember 2020 ✔︎
Verabschiedung Kabinettsentwurf: 20. Januar 2021 ✔︎
1. Durchgang Bundesrat: 5. März 2021
1. Lesung Bundestag: N.N.
Anhörung im Bundestag: N.N.
2./3. Lesung Bundestag: N.N.
2. Durchgang Bundesrat: N.N.
Inkrafttreten: N.N.

Eine erste Stellungnahme zum Kabinettsbeschluss wurde vom SVDGV (Positionspapier des Spitzenverbands Digitale Gesundheitsversorgung e.V.) erstellt und kann hier abgerufen werden.

Quellen und Zitate:
Referentenentwurf von 15.11.2020

Kabinettsvorlage Sitzung 20. 01.2021

*1 und 2 Begründung zum § 40a Seite 161 und *3 Begründung 1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung Seite 87 in: Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege
*4 Presseinformation von Jens Spahn vom 20. Januar 2021: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/dvpmg.html

Studie Pflege-Report 2020

Studie Pflege-Report 2020

Studie Pflege-Report 2020

Wieder über 10 % Wachstum in der häuslichen Pflege!

Auch für 2019 weist die aktuelle Statistik der Pflegekassen einen starken Anstieg der Pflegebedürftigen in Deutschland aus. Insgesamt über 330.000 (+8,5%) mehr Menschen als im Vorjahr werden durch Leistungen der Sozialen (SPV) und Privaten Pflegeversicherung (PPV) unterstützt.

Eines vorweg: Das Lesen der diesjährigen Statistik ist etwas komplizierter als in den Vorjahren geworden.Ich habe aber eine Lösung gefunden 😉 Zwei Neuerungen müssen wir berücksichtigen: 

1. SPV plus PPV = alle Pflegebedürftigen

Die zeitgleiche Veröffentlichung der Vorjahreszahlen durch die beiden Kassen-Systeme ermöglicht eine durchgängige Darstellung aller Aspekte und so habe ich mich dazu entschlossen, ab 2020 alle Pflegebedürftige in meiner Infografik zu berücksichtigen. In der Regel werden bei vielen Berichten nur die Sozialversicherten (SPV) ausgewiesen – aktuell 3.999.755.
Es macht aber bei der Bewertung des Bedarfs an Sorgenden und Pflegenden Angehörigen sowie Pflegefachkräften in der ambulanten und stationären Versorgung keinen Sinn, über 250.000 Menschen mit privater Versicherung (PPV) nicht zu berücksichtigen.

2. Änderung der GKV Statistik-Systematik

Den zweiten Punkt betrifft eine grundsätzliche Umstellung der Pflegestatistik. Ab 2019 zählen 70.248 auch ambulant versorgte Leistungsempfänger der „Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen“ (§ 43a SGB XI) bei der „stationären Versorgung“. Dieser Personenkreis wurde bis 2018 unter „Ambulant“ ausgewiesen.

In der Konsequenz „scheint“ es bei der „NEUEN“ Statistik zu einer deutlichen Zunahme in der stationären Versorgung gekommen zu sein. Für diese fast zusätzlichen 80.000 (+ 9,4%) Personen wurden jedoch keinen neuen Betten benötigt oder Fachkräfte eingestellt. Der REALE Zuwachs für die Heime betrug lediglich ca. 8.200 (+ 1%).

Diese Grafik verdeutlicht das Problem.
Umstellungseffekt
Im Gegenzug wird nun in allen NEUEN offiziellen Statistiken ein viel zu geringer Anstieg der ambulant versorgten Menschen ausgewiesen. Würde man es bei der bisherigen Form der Berichterstattung lassen (REAL), ist zu erkennen, dass wieder ein überproportional starker Anstieg bei den Daheim versorgten Menschen stattgefunden hat.

Mit über 323.000 (+10,5%) mehr Menschen werden aktuell über 80% in der privaten Häuslichkeit umsorgt und gepflegt.

Probleme macht die neue Ausweisung auch bei der Interpretation auf der Ausgabenseite der Pflegeversicherung (SPV). So stehen offiziell den um „nur“ 1,2 % angestiegenen Ausgaben von 14,93 Mrd. Euro für die stationäre Heimunterbringung über 10 % mehr Leistungsnehmer gegenüber. In der Konsequenz sinken scheinbar die Aufwendungen pro Heimbewohner um -8 %. Tatsächlich steigen diese Kosten jedoch.

Der Pflege-Dschungel empfiehlt für dieses Jahr die Version A. Real, wie sie oben im Blog-Titel zu sehen ist.

Ich habe zwei Infografiken für dieses Jahr erstellt. In der Version A. REAL werden die Zahlen so ausgewiesen, wie sie bei einer Fortführung der Systematik wie im Vorjahr dokumentiert werden. Zuwächse und Vergleichsgrößen werden REAListisch abgebildet und können für gesellschaftspolitische und/oder ökonomische Überlegungen und Entscheidungen sinnvoll genutzt werden.

In der Version B. NEU sind die Daten so abgebildet, wie sie sich aus der neuen Systematisierung  ergeben.

Infografik Version B NEU

grüne Eidechse

 

 

 

Mit der Fortschreibung dieses Vorgehens in 2021 werde ich dann diese Form als Standard übernehmen, weil dann die Logik der Datenfortschreibung wieder gegeben ist.

Soziale Pflegeversicherung: die 4 Mio.-Latte ist gerissen.

Gut, es fehlen ehrlicherweise noch 245 Pflegebedürftige, jedoch dürfte spätestens in der ersten Januarwoche 2020 diese Schwelle überschritten gewesen sein.

Noch wenige Monate zuvor hatte das BMG die veraltete Prognose von 2016 erneuert und kräftig angehoben. Sollte die demografische und gesundheitliche Entwicklung aber im Tempo der letzten drei Jahre anhalten, dürften in der 2020 Statistik gut 4,2 bis 4,3 Mio. statt der erwarteten runden 4,0 Mio. stehen. Helfen könnte hier eventuell Corona durch weniger Anträge zur Begutachtung durch den MDK. Aber: Aufgeschoben ist bekanntlich nicht immer auch aufgehoben.

Stark überproportionales Wachstum beim neuen PG 1

Der mit der Pflegereform 2017 eingeführte Pflegegrad 1 wächst mit über 100.000 neuen Empfängern um fast 29 %. Hierdurch steigen die Kosten im ambulanten Bereich um fast 12 % geringer, als von dem Zuwachs (10,5%) eigentlich zu erwarten gewesen wäre. In der Folge sinken die Kosten je Versicherten auch leicht um 92 Euro auf 7.921 Euro.

Fazit

So langsam wird es Zeit, sich über die Zukunft und Sicherstellung der häuslichen Pflege intensiv Gedanken zu machen.

Der bisherige Erfolg bei der Gewinnung neuer Pflegefachkräfte treibt jedem Betroffenen tiefe Sorgenfalten auf die Stirn. Von den Anfang 2019 mit dem “Pflege-Sofortprogramm” geplanten zusätzlich 13.000 Einstellungen in der Altenpflege konnte erst 2.600 realisiert werden. Der Fachkräftemangel wird sich in den kommenden 10 Jahren dramatisch verschärfen.

Das wissen alle schon spätestens seit der Bertelsmann-Studie „Pflege 2030“ von Prof. Rothgang (Versorgungslücke von 350.000 Vollzeitäquivalenten.) Anmerkung: Die Studie ging vor 8 Jahren davon aus, dass wir im Deutschland 2030 „nur“ 3,4 Mio. Pflegebedürftige haben werden, so berichtete das Ärzteblatt damals. Es sind heute, eine Dekade vorher, schon fast 1. Mio. mehr!

Wie sollen die vielen Pflegebedürftigen zukünftig versorgt werden, wenn Aufgrund des demografischen Wandels auch noch die bisher kostenlose Ressource der Sorgenden und Pflegende Angehörigen (SPA) kontinuierlich geringer wird? Die zunehmende Singularisierung bei den älteren Menschen verschärft die Herausforderung. 

Innovative Zukunftskonzepte für die häusliche Versorgung sind dringend gesucht.

Hendrik Dohmeyer

Als pflegender Angehöriger mit über 15 Jahren Erfahrung kenne ich den Pflege-Dschungel inzwischen recht gut. Die Qualifikation als § 7a Pflegeberater nützt ebenfalls.

Ich möchte Ihnen helfen, die organisatorischen Aufgaben der Pflege leichter zu bewerkstelligen.

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Pflege-Dschungel SGB XI System