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Pflegeberatung nach § 37 Absatz 3 per Videokonferenz  soll verlängert werden.

Pflegeberatung nach § 37 Absatz 3 per Videokonferenz soll verlängert werden.

————————– update 12.06.2024 ——————–

Moin!
Die bis zum 30.6.2024 befristete Möglichkeit der Videoberatung für die § 37 Abs. 3 SGB XI Beratungseinsätze wurde inzwischen in ein anderes Gesetz umgeparkt und verabschiedet.

Jetzt neu gültig bis 31. März 2027!

Es wäre prima, wenn alle Pflegekassen diese Information direkt an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Kundenfront weiterleiten würden, damit auch dort die notwendige Transparenz im Kundengespräch vorhanden ist.

Dieses Gesetz trägt übrigens den prägnanten, und wirklich gut zu merkenden als auch zu kommunizierenden Namen:

EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz.

Wer bietet mehr 😅

Grüße
Hendrik Dohmeyer

Moin!

Für Pflegebedürftige, ihre sorgenden und pflegenden Angehörige sowie für alle Pflegeberaterinnen und Pflegeberater, die an einer Digitalisierung der Pflegeprozesse interessiert sind, ist dies eine gute Nachricht.

Im aktuellen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministers Lauterbach wird die bis zum 30.6.2024 befristete Möglichkeit der Videoberatung für die § 37 Abs. 3 SGB XI Beratungseinsätze verlängert.

Alle diesen Aspekt betreffenden Passagen des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) sind nachfolgend aufbereitet.

Seit Juli 2022 habe ich mehr als 1.000 Beratungseinsätze als Videokonferenz durchgeführt. Viele Betroffene und Angehörige fragten in den vergangenen Wochen und Monaten nach, ob die von mir für sie eingeplanten Termine für das zweite Halbjahr 2024 und dem ersten Halbjahr 2925 überhaupt so per Videokonferenz durchgeführt werden können. Sie können – jedenfalls dann, wenn mit sehr, sehr großer Wahrscheinlichkeit die Gesetztesverlängerung im Huckepack-Verfahren mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG verabschiedet wird. Hiervon gehen aber alle mit der Materie vertrauten Fachmenschen aus.

Warum noch keine finale Entfristung?

Die im ursprünglichen Gesetz vorgesehene Evaluierung der videobasierten Pflegeberatung konnte mangels qualifizierter Studien zu diesem Thema nicht durchgeführt werden. Hierzu findet sich im Referentenentwurf folgendes Statement:

Gemäß § 7a Absatz 9 Satz 1 hat der GKV-Spitzenverband dem BMG im Juni 2023 einen Bericht zur Pflegeberatung nach § 7a sowie zur Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 vorgelegt. Dieser beinhaltet jedoch kaum Aussagen zur Durchführung der Beratung per Videokonferenz. Dies liegt daran, dass der Bericht die Beratung nach § 37 Absatz 3 insbesondere zur Zeit der COVID-19-Pandemie untersucht. Die während der Pandemie bestehende Möglichkeit, die Beratung telefonisch durchführen zu lassen, wurde vielfach genutzt, nicht jedoch die Möglichkeit der Beratung per Videokonferenz. Eine Entscheidung über eine Entfristung der Regelung ist auf Grundlage des Berichts mithin derzeit nicht möglich, sondern es bedarf einer Verlängerung der Evaluationsfrist.
Die Befristung wird bis zum 31. März 2027 verlängert. Der nächste Bericht gemäß § 7a Absatz 9 ist zum 30. Juni 2026 vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass dieser nähere Ausführungen zur Beratung per Videokonferenz enthalten wird.

Wer an mehr Details hierzu interessiert ist und nicht den in der Anlage weiter unten verfügbaren Entwurf komplett abarbeiten möchte, kann die für die Pflegeberatung per Videokonferenz relevanten Passagen in kompakter Form lesen.

Nachfolgend die Zusammenfassung der relevanten Passagen aus dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit:

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune
(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)

A. Problem und Ziel

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann nach § 37 Absatz 3 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung per Videokonferenz durchgeführt werden. Der nach § 7a Absatz 9 Satz 1 SGB XI vom GKV-Spitzenverband dem BMG im Juni 2023 vorgelegte Bericht zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sowie zur Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 SGB XI beinhaltet kaum Aussagen zur Durchführung der Beratung per Videokonferenz. Deshalb ist eine Entscheidung über eine Entfristung der Regelung derzeit nicht möglich. Es bedarf einer Verlängerung der Evaluationsfrist.

B. Lösung

In § 37 Absatz 3 Satz 4 SGB XI wird der Zeitraum zur Durchführung jeder zweiten Beratung per Videokonferenz auf Wunsch der pflegebedürftigen Person bis zum 31. März 2027 verlängert.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen

(keine Anmerkungen)

Begründung

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann nach § 37 Absatz 3 Satz 4 SGB XI im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung per Videokonferenz durchgeführt werden. Der nach § 7a Absatz 9 Satz 1 SGB XI vom GKV-Spitzenverband dem BMG im Juni 2023 vorgelegte Bericht zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sowie zur Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 SGB XI beinhaltet kaum Aussagen zur Durchführung der Beratung per Videokonferenz. Deshalb ist eine Entscheidung über eine Entfristung der Regelung derzeit nicht möglich und die Regelung wird bis zum 31. März 2027 verlängert. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat dem BMG zum 30. Juni 2026 den nächsten Bericht gemäß § 7a Absatz 9 SGB XI vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass dieser nähere Ausführungen zur Beratung per Videokonferenz enthalten wird.

A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

4. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI werden ganz überwiegend von zugelassenen Pflegediensten durchgeführt und zwar entweder in der eigenen Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person oder auf deren Wunsch per Videokonferenz. Dabei ist davon auszugehen, dass die meisten Pflegedienste bereits über eine Hardware-Ausstattung verfügen. Soweit bei den Pflegediensten die notwendige Hardware nicht vorhanden ist, entsteht für die Beschaffung ein einmaliger Sachaufwand je Pflegedienst in Höhe von geschätzt 2.500 Euro (Neuanschaffung von Hardware einschließlich Aufwand für Erstinstallation). Aktuell gibt es rund 15.000 Pflegedienste. Bei Annahme, dass 95 Prozent über die erforderliche Hardware-Ausstattung verfügen, somit 5 Prozent die Anschaffung tätigen müssten, entstünde ein einmaliger Sachaufwand in Höhe von 1.875.000 Euro (750 Pflegedienste x 2.500 Euro = 1.875.000 Euro). Im Hinblick auf die notwendige Software (zertifizierter Videodienstanbieter im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach dem Fünften Buch) ist zu vermuten, dass diese bei etlichen Pflegediensten noch nicht vorhanden ist. Für die Beschaffung der Softwarelizenzen und IT-Support entsteht je Pflegedienst ein jährlicher Sachaufwand in Höhe von geschätzt 600 Euro. Bei Annahme, dass 50 Prozent diese Software-Anschaffung tätigen müssten, entstünde ein jährlicher Sachaufwand in Höhe von 4.500.000 Euro (7.500 Pflegedienste x 600 Euro = 4.500.000 Euro).

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 2 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 2

Nach § 37 Absatz 3 Satz 1 haben Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, halbjährlich – bei Pflegegrad 2 und 3 – bzw. vierteljährlich – bei Pflegegrad 4 und 5 – eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Diese Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und somit dem Schutz der pflegebedürftigen Person. Gleichzeitig dient die Beratung der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegepersonen.

Während der COVID-19-Pandemie bestand die befristete Möglichkeit, die Beratung telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchzuführen, wenn die pflegebedürftige Person dies wünschte. Diese Möglichkeit ist von den Pflegebedürftigen und ihren Pflegepersonen gut angenommen worden. Gleichzeitig ist die Forderung erhoben worden, diese Möglichkeit in das Dauerrecht zu übernehmen.

Diese Forderung wurde insofern mit dem Pflegebonusgesetz vom 28. Juni 2022 aufgegriffen, als in Absatz 3 Satz 4 die Regelung aufgenommen wurde, dass auf Wunsch der pflegebedürftigen Person im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgt. Wegen der wichtigen Bedeutung der Beratung für die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen gilt die Regelung zunächst befristet bis zum 30. Juni 2024.

Gemäß § 7a Absatz 9 Satz 1 hat der GKV-Spitzenverband dem BMG im Juni 2023 einen Bericht zur Pflegeberatung nach § 7a sowie zur Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 vorgelegt. Dieser beinhaltet jedoch kaum Aussagen zur Durchführung der Beratung per Videokonferenz. Dies liegt daran, dass der Bericht die Beratung nach § 37 Absatz 3 insbesondere zur Zeit der COVID-19-Pandemie untersucht. Die während der Pandemie bestehende Möglichkeit, die Beratung telefonisch durchführen zu lassen, wurde vielfach genutzt, nicht jedoch die Möglichkeit der Beratung per Videokonferenz.

Eine Entscheidung über eine Entfristung der Regelung ist auf Grundlage des Berichts mithin derzeit nicht möglich, sondern es bedarf einer Verlängerung der Evaluationsfrist.

Die Befristung wird bis zum 31. März 2027 verlängert. Der nächste Bericht gemäß § 7a Absatz 9 ist zum 30. Juni 2026 vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass dieser nähere Ausführungen zur Beratung per Videokonferenz enthalten wird.

Denn in den kommenden Jahren werden immer mehr Pflegebedürftige von der Möglichkeit, jede zweite Beratung per Videokonferenz durchführen zu lassen, erfahren und diese Möglichkeit voraussichtlich nutzen.

Die Verlängerung ermöglicht insbesondere auch, Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und 3 in die Auswertung einzubeziehen. Denn bei diesen kann nur eine Beratung im Jahr per Videokonferenz erfolgen und dies auch nur, wenn die pflegebedürftige Person dies wünscht.
Nach Auswertung des im Sommer 2026 vorzulegenden Berichts ist darüber zu entscheiden, ob die Regelung zu entfristen ist.

Download des GVSG-Entwurfs als PDF:

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Moin!

Nachfolgend finden Sie wieder die bekannte Leistungs-Übersicht des Pflege-Dschungels, die Ihnen im Dschungel der Paragraphen und Leistungsverordnungen eine hilfreiche Unterstützung geben soll.

Alle Angaben und Werte basieren auf dem am 26. Mai 2023 im Bundestag verabschiedeten „Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)“.

Aufgrund der dort dokumentierten bürokratischen Regelungen gestaltet sich der zukünftige Umgang mit dem SGB XI für alle Beteiligten (Leistungsträger, Leistungsanbieter und insbesondere die Pflegebedürftigen und ihre Sorgenden und Pflegenden Angehörigen), nennen wir es freundlich: „komplex“.

Diese Komplexität ergibt sich aus folgenden drei Gründen und macht 5 Einzelübersichten notwendig:

  1. Anstatt für den Zeitraum 2024 bis Ende 2027 die Leistungen mit einem Prozentsatz zu erhöhen, findet die von vielen Experten als unzureichend kritisierte Anpassung mit erheblichem Realwertverlust (siehe u. a. Barmer Pflegereport 2023) in 3 Stufen zum 1.1. 2024, 1.1.2025 und 1.7. 2025 statt.
  2. Die Leistungen werden nicht einheitlich erhöht, sondern im Jahr 2024 lediglich das Pflegegeld und die Sachleistung um 5 % sowie die Eigenanteilszuschläge zur Vollstationären Pflege von 5 bis 10 %. Im Jahr 2025 dann zum 1. Januar für alle Leistungen pauschal eine Erhöhung um 4,5 % und zum 1.7.2025 dann ein drittes Mal durch die Schaffung des Gemeinsamen Jahresbetrages.
  3. Die gesonderte Unterstützung der Familien mit pflegebedürftigen Kindern im Alter bis 25 Jahre mit dem Pflegegrad 4 oder 5 macht durch die bereits ab 1.1.2024 vorgezogene Einführung des „Gemeinsamen Jahresbetrages“ eine zusätzliche Dimension der Betrachtung notwendig.

Hier eine tabellarische Übersicht zu den nachfolgend fünf Übersichten:

Tabelle Pflegeleistungen 2024 -2027

Wenn Sie sich detaillierter über die Einzelaspekte der PUEG-Reform informieren möchten, finde sie diese hier: https://pflege-dschungel.de/pflegereform-2024/

Download der Leistungsübersichten als PDF:

Download Leistungsübersichten
Alle Angaben basieren auf kalkulatorischen Berechnungen und sind ohne Gewähr. Rundungsdifferenzen können sich zu anderen, offiziell veröffentlichten Werten ergeben. Seitens des BMG wurden zum Stand Ende 2023 noch keine Werte für die Erhöhung aller Leistungsbeträge ab 2025 dokumentiert. Sollten sich hier Änderungen ergeben, werden diese in den Übersichten aktualisiert und den Pflege-Dschungel Newsletter-Abonnenten (https://pflege-dschungel.de/newsletter/) mitgeteilt.

Die Infografiken dürfen mit Verlinkung zur Quelle (siehe jeweilige Adresse für Verlinkung) auf Ihren Seiten eingebunden werden. Sie können die Grafiken auch für Ihre Vorträge oder Schulungspräsentationen in der Pflegeberatung kostenlos nutzen. Bei Presseveröffentlichungen bitte ich um einen kurzen Hinweis auf die Veröffentlichung. Danke!

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99,99 % Teilrente – Deutsche Rentenanstalt akzeptiert bundesweit Renten-Urteil für Pflegende Angehörige

99,99 % Teilrente – Deutsche Rentenanstalt akzeptiert bundesweit Renten-Urteil für Pflegende Angehörige

Never give up!!!
– großes Dankeschön an alle streitbaren Widersprüchler/innen

Vor über einem Jahr habe ich mit einem Pflege-Dschungel Blogbeitrag erstmals auf ein bis dahin wenig beachtetes Urteil zur Teilrente aufmerksam gemacht.

Hier der Beitrag: https://pflege-dschungel.de/teilrente-99-99-prozent/

Mit den übersichtlichen Grafiken konnte ich viele betroffene Pflegende Angehörige die beachtlichen Vorteile für ihre Rentenpunkte deutlich machen, wenn Sie die Teilrente mit 99;99 % im Rentenalter beantragen.

Gemeinsam mit der Rechtsanwältin Judith Ahrend veranstaltete ich mehrere Zoom-Meetings, um über die Möglichkeiten des Widerspruchs und der sich anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzungen beim erwarteten Verhalten der Rentenanstalt zu informieren.

Hier entschlossen sich mehrere Pflegende Angehörige den Weg zu gehen. Reimund Schuster organisierte den Protest in einer eigenen Facebook-Gruppe. Unterstützt vom VdK legte auch er Widerspruch zur Ablehnung seines 99,99 %-Antrages ein.

In den letzten Tagen mehrten sich die Anzeichen, dass auf regionaler Ebene bei schwebenden Verfahren seitens der Rentenanstalten eingelenkt wurde.

Heute nun entdeckte ich auf der offiziellen Seite der Bundesanstalt im Update zu den neuen Regelungen 2023 die Einsicht, dass auch die Rentenanstalt mit 2 Ziffern hinter dem Komma rechnen kann.

Hier die offizielle Mitteilung: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/T/teilrente.html

 

Schön, dass nur nach einem Jahr des Protestes und Widerspruchs so schnell eine deutliche Verbesserung für so viele betroffenen Familien erzielt werden konnte.

Bitte nach sorgfältiger Prüfung mit der eigenen Rentenberatung jetzt für alle laufenden Regelungen Änderungsanträge auf 99,99 % stellen oder dies bei Neuanträgen schon berücksichtigen.

Hendrik

Damit auch die Petition des Vereins Pflegende Angehörige zur Erhöhung des Pflegegelds 2023 ein Erfolg wird, diese hier ganz einfach und schnell unterschreiben:

Pflegegeld Petition 2023

Nachfolgend der ursprüngliche Blogbeitrag zum Thema Teilrente mit 99,99 % auf Januar 2022

Bisher relativ unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde im September 2021 vom Bayerischen Landessozialgericht ein Urteil gesprochen, das für viele Sorgende und Pflegende Angehörige (SPA) sehr positive Konsequenzen hat. Wenn diese bereits die reguläre Altersrente oder schon eine Teilrente nach alten Bedingungen beziehen, können sie eine deutliche Aufstockung ihrer zusätzlichen Rentenzahlungen ermöglichen.

Zusammenfassung in 7 Punkten für eilige Leserinnen und Leser

  1. Das Landessozialgericht München bestätigt in seinem wegweisenden Urteil die Auffassung der Klägerin, dass die maximal möglich zu beantragende Teilrente bei 99,99 % statt nur 99 % liegt.
  2. Diese Urteil ist für die Rententräger verbindlich. Eine Revison ist nicht mehr möglich.
  3. Sorgende und Pflegende Angehörige (SPA), die bereits bis zum Eintritt des Zeitpunktes der Regelaltersgrenz eine soziale Absicherung für ihrer Pflegetätigkeit nach § 44 SGB XI erhalten haben, können diese nahlos per Antrag auf 99,99%-Teilrente weiterhin beanspruchen.
  4. SPA im Rentenalter, die bis jetzt noch nicht über die Möglichkeiten der Teilrente im Zusammenahng mit den Leistungen nach  § 44 SGB XI informiert waren, können sich hier über die sogenannte  Flexi-Rente informieren und einen Antrag auf diese Leistung bei ihrer Pflegekasse stellen.
  5. SPA im Rentenalter, die insbesondere bei den mittelren und höheren Rentenniveaus bisher nur negative oder sehr geringe zusätzliche Rentenpunkte durch eine Teilrente bekommen haben, sollten sich die grafischen Übersichten weiter unten in diesem Beitrag einmal genauer anschauen. Die Beantragung lohnt sich ab sofort für alle – der Teilrenten-Verzicht bewegt sich zwischen 5 und 25 Cent bei Rentenzahlungen von 500 bis 2.500 Euro monatlich.
  6. Ob mit dem  Urteil bisher erteilte Teilrenten-Zahlungen bis zu vier Jahre rückwirkend korrigiert werden müssen, sollte individuell mit RentenberaterInnen und FachanwälteInnen abgeklärt werden.
  7. Die jetzt drohenden zusätzlichen Zahlungen der Rentenbeiträge für die Pflegeversicherung macht die Notwendigkeit,  diese pflegefremden Kosten aus der Pflegeversicherung auszugliedern, noch dringlicher.

80 % der mehr als 4,6 Mio. Pflegebedürftigen werden in ihrer privaten Häuslichkeit umsorgt und gepflegt. Hochgerechnet kümmern sich über 5 Mio. Angehörige, Freunde und Nachbarn um diese Menschen. Als ehrenamtlich „eingetragene Pflegepersonen“ mit mehr als wöchentlich 10 Stunden Pflegeaufwand an mindestens 2 Tagen haben diese für das Pflegesystem wichtigen HelferInnen Anspruch auf zusätzliche Rentenpunkte. Vorausgesetzt, sie arbeiten nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich und haben das offizielle Rentenalter noch nicht erreicht. Die Ausnahme hiervon: Bezieher einer Teilrente (Flexi-Rente).

Zur pflegebedingten Aufstockung der späteren Rentenzahlungen investiert die Pflegeversicherung im Jahr 2021 geschätzte fast 3 Mrd. Euro. Diese „pflegefremden“ Sozialleistungen sollen nach Willen der alten und neuen Bundesregierung sowie des Spitzenverbands der Versicherungen schnellstmöglich aus dem Leistungsportfolio der Pflegeversicherungen ausgegliedert werden.

Der neue Gesundheitsminister Karl Lauterbach ist gut beraten, wenn er der Ankündigung im Koalitionsvertrag „werden wir … versicherungsfremde Leistungen wie die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige … aus Steuermitteln finanzieren“ schnell energischen gesetzgeberischen Nachdruck verleiht. Das brisante LSG-München Urteil wird schon in diesem Jahr zu vielen Neu- und Änderungsanträgen vieler SPA mit Altersrente führen (siehe Prognose weiter unten).

Worum es geht

Im Rahmen des „Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016 wurde nicht verbindlich definiert, wie hoch der maximal mögliche Auszahlungsbetrag bei einer Teilrente ist.

Die Rentenversicherungsträger haben unter sich beschlossen, diesen auf einen 99% Anteil festzulegen.

Hiergegen klagte die inzwischen verstorbene Klägerin und das Verfahren wurde von ihren Erben nach entsprechenden Berufungen bis zum Bayerischen Landessozialgericht getragen. Die Klägerin hatte in ihrem Antrag auf Altersrente eine maximal mögliche Teilrente beantragt (bis zu 99,9%), was ihr mit der Begründung auf die gängige 99,0 % Regelung verwehrt wurde.

Das LSG München bestätigte mit dem Urteil: „ Ein Anspruch auf Gewährung von Teilrente nach § 42 Abs. 2 SGB VI besteht jedenfalls bis zu einer Höhe von 99,99 % der Vollrente“. Die Berufungen der Rentenversicherungsträger wurde nun final abgelehnt und mit dem Urteil L 6 R 199/19 ist ein Meilenstein in der bundesdeutschen Rentengeschichte für Sorgende und Pflegende Angehörige Rentner geschrieben.

Eine Revision gegen dieses Urteil ist nicht mehr möglich.

Warum werden die zusätzlichen 0,99 % so eine „Sprengkraft“ haben?

Ca. 1/3 aller SPA befinden sich in der Altersgruppe ab 65 Jahren und viele, die hiervon eine Altersrente beziehen, nutzen ihren Anspruch auf Erhöhung ihrer Rentenbezüge über die Pflegeversicherung nicht.

Der überwiegende Teil vermutlich aus Unwissenheit, für einen großen Teil lohnt sich dies bisher nicht.

Die gewährten zusätzlichen Rentenpunkte werden nach zwei Kriterien gestaffelt zur Verfügung gestellt. Eine erste Einstufung erfolgt über den testierten Pflegegrad des Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 = 100 % Anspruch, Pflegegrad 2 nur noch 27 %) und innerhalb der Pflegegrade wird dann noch einmal reduziert, wenn die Familie sich Unterstützung vom Ambulanten Pflegedienst holen.

So beträgt die monatliche Anwartschaft von Rentenpunkten nach einem Jahr Pflegetätigkeit beim Pflegegrad 4 mit Unterstützung durch einen Pflegedienst in Westdeutschland 20,34 Euro.

Bei einer fiktiven Rente von monatlich 2.500 Euro hätte eine Umwandlung in eine Teilrente von 99 % zur Folge, dass diese um 25 Euro gekürzt würde. Der effektive Zugewinn wäre mit -4,66 Euro ein Verlustgeschäft und rechtfertigt den notwendigen bürokratischen Aufwand nicht.

Bei der nun gültigen 99,99 % Regelung kommen jedoch 20,09 Euro zur Anrechnung (nur 25 Cent Verlust).

Die Rentenpunktanwartschaften beziehen sich auf eine einjährige Pflegearbeit. Beim vorgenannten Beispiel hätte sich der Angehörige nach fünf Jahren eine zusätzliche Jahresrente von 1.205 Euro verdient. Bei der alten Regelung wäre es ein Verlust von -280 Euro

Mögliche Renten-Verbesserungen prüfen

Faktisch macht die neue gesetzliche Regelung es vermutlich für fast alle berechtigten Sorgenden und Pflegenden Angehörigen in allen Versorgungssituationen lohnenswert, einen Antrag auf Teilrente zu stellen. Besondere individuelle Rentensituationen (Betriebsrenten etc.) sollten mit der Rentenberatung besprochen werden. Auch muss eventuell berücksichtigt werden, ob durch die Aufstockung die Steuerfreiheit durch die Freibeträge überschritten wird.

Die nachfolgenden Tabellen für exemplarische Rentenzahlungen  zwischen 500 und 2.500 Euro machen deutlich, bei welchem monatlichen Rentenniveau das 99,99 % Urteil welche finanzielle positive Veränderung bewirkt.

Lese-Hilfe:

  • Alle sechs Grafiken haben denselben Aufbau und dieselben Inhalte. Lediglich die fiktiven Beispielrenten unterscheiden sich von 500 bis 2.500 Euro.
  • Die Balkendarstellung ist in vier Felder (Pflegegrad 2-5) aufgeteilt, die jeweils für die unterschiedlichen Rentenbeiträge stehen, die als Anwartschaften von der Pflegekasse finanziert werden.
  • Jeder Pflegegrad ist noch einmal in drei Bereiche unterteilt, da hier noch einmal zwischen „nur Pflegegeld“, „Kombi-Leistung“ und nur „Sachleistung“ unterschieden wird.
  • Der graue Balken zeigt die möglichen Rentenpunkte unter Berücksichtigung des Abzugs von 1 % der Vollrente bei der 99%-Teilrenten-Regelung. Der orange Balken zeigt die mögliche zusätzliche Rentenleistung mit der neuen 99,99 % Regelung.
Nachfolgend sind die für 2022 gültigen Eckwerte der sozialen Absicherung für SPA dokumentiert. Alle aktuellen Rentenwerte können hier heruntergeladen werden: Deutsche Rentenversicherung 1.Hj. 2022

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 01.01.2022 18,6 %. Die mtl. Bezugsgröße beträgt 2022 in der gesetzlichen Rentenversicherung 3.290 € (West) bzw. 3.150 € (Ost). Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem vorvergangenen Kalenderjahr.
Quelle: BMG Zahlen und Daten zur Pflegeversicherung, Anwartschaften Ost eigene Berechnungen.

Einschätzungen zum Teilrenten-Urteil

So erfreulich dieses Urteil für viele betroffene Rentnerinnen und Rentner auch ist, so wird dies aber auch Konsequenzen für die Pflegeversicherung haben. Nachfolgend einige Stimmen:

Hier muss Herr Lauterbach schnell reagieren

Hier muss Herr Lauterbach schnell reagieren

Kornelia Schmid vom Verein Pflegende Angehörige e.V.

„Ich freue mich für die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen über die „überraschende gerichtliche“ Anerkennung und Wertschätzung ihrer Arbeit, sehe aber auch die Konsequenzen, wenn immer mehr Geld für pflegesachfremde Zwecke ausgegeben wird.
Wir haben nachgerechnet: Wenn nur ca. 1/3 aller Betroffenen SPA im Rentenalter die neue Möglichkeit des Münchner Teilrenten-Urteils  nutzen, kommt eine zusätzliche Belastung von fast 800 Mill. Euro auf die Pflegekassen zu. Geld, das dann für die Pflege fehlt.

Das Gesundheitsministerium muss dringend diese Kosten umleiten.“

Quelle: Angaben bis 2020 BMG (Zahlen und Daten zur Pflegeversicherung) basierend auf Angaben Deutsche Rentenversicherung Bund, Geschäftsstatistik der Pflegekassen.
Prognosen vom Verein Pflegende Angehörige e.V. basierend auf den durchschnittlichen Ausgaben pro Versicherten 2019 von 2.214 Euro

Das Urteil hat weitreichende Folgen

Das Urteil hat weitreichende Folgen

Judith Ahrend Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

Mit diesem Urteil korrigiert das LSG – München richtigerweise die Entscheidung der Rentenversicherung, die Teilrente (Flexirente) auf einen Höchstbetrag von 99% zu begrenzen. Die Entscheidung der Rentenversicherung war durch keine gesetzliche Regelung abgesichert.

Alle pflegenden Angehörigen können nun die bestmögliche Lösung für ihre Rentenansprüche realisieren. Der Gesetzgeber hat für die pflegenden Angehörige gerade diese Lösung der Flexirente mit dem zeitweiligen Verzicht auf Rentenzahlungen vorgesehen, damit diese anschließend eine „spürbare“ Erhöhung der Rentenleistungen erreichen können. Viele pflegende Angehörige haben ja vorher jahrelang keine Möglichkeit gehabt, einer „anderen“ Beschäftigung nachzugehen. Alle pflegenden Angehörigen können nur ermuntert werden, auf der Basis dieses Urteils Anträge auf Anerkennung nicht bewilligter Rentenleistungen bei der Rentenversicherung zu stellen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine „höchstmögliche Teilrente“ wie bei der Klägerin oder eine Teilrente in Höhe von 99% beantragt wurde. Dazu können auch die Rentenberater oder Fachanwälte Auskunft geben. Auch rückwirkende Ansprüche können geprüft werden. Zu beachten ist, dass es sich um einen Rentenbetrag handelt, den sich die pflegenden Angehörigen durch „Pflegearbeit“ erwirtschaftet haben.

Beratungspflicht

Die Rentenversicherungsträger und andere offizielle Beratungsstellen für Rentenfragen sollten umgehend ihre Informationsmaterialien überprüfen. Nach Angaben des VdK haften diese eventuell bis zur Amtshaftung aus falschen Angaben und Informationen.
Für Pflegeberaterinnen und Pflegeberater bietet das Urteil für relevante Gesprächspartner bei den § 37 Absatz 3 Beratungsbesuchen und der § 7a Pflegeberatung ein interessantes neues Themenfeld.

 

Dokumentation des Teilrenten-Urteils

Nachfolgend ist das Münchner Urteil im Detail beschreiben. Dankeschön an „openJur“

Bayerisches LSG, Urteil vom 14.09.2021 – L 6 R 199/19

Tenor
1 I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. März 2019 wird zurückgewiesen.
2 II. Die außergerichtlichen Kosten sind zu erstatten.
3 III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
4 Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 29.09.2019 verstorbenen Versicherten die Gewährung einer Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% der Vollrente anstatt der gewährten 99% der Vollrente geltend.
5 Die 1944 geborene Versicherte bezog ab November 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit Februar 2009 gewährte die Beklagte eine Regelaltersrente.
6 Sie unterlag als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson seit 01.07.2017 der Rentenversicherungspflicht (Bescheid der Pflegekasse M vom 27.02.2018).
7 Mit Schreiben vom 18.06.2017 beantragte die Versicherte, die Altersrente ab 01.07.2017 als höchstmögliche Teilrente zu gewähren. Mit Bescheid vom 21.02.2018 berechnete die Beklagte die bisherige Regelaltersrente ab dem 01.07.2017 als Teilrente neu. Die Höhe der laufenden Zahlung wurde ab 01.04.2018 mit 516,12 Euro (99% der Regelaltersrente) festgesetzt. Für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.08.2018 ergab sich eine Überzahlung von 35,64 Euro.
8 Dagegen legte die Versicherte Widerspruch ein. Es sei die höchstmögliche Teilrente beantragt worden. Es sei daher eine Teilrente in Höhe von 99,49% oder 99,99% zu zahlen.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Gewährung einer Teilrente sei in § 42 SGB VI geregelt. Danach könnten Versicherte eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 betrage eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente. Sie könne höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Abs. 3 SGB VI ergebe. § 42 Abs. 2 SGB VI sei durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz – FlexRG -) vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838) neu gefasst. Die Regelung sei zum 01.07.2017 in Kraft getreten und ersetze die bis zum 30.06.2017 geltende Regelung, wonach eine Teilrente in Höhe von 1/3, 1/2, oder 2/3 der erreichten Vollrente in Anspruch genommen werden konnte. In § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werde als Mindesthöhe der Teilrente ein voller Prozentwert (10%) ohne Dezimalstelle genannt. In der Gesetzesbegründung fänden sich als Prozentangabe in Zusammenhang mit den frei wählbaren Teilrenten nur die Angabe 10% und 40%. Von den Rentenversicherungsträgern sei beschlossen worden, als Obergrenze der frei wählbaren Teilrente den Wert von 99% zugrunde zu legen.
10 Dagegen hat die Versicherte Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 zu verurteilen, ihr Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% ab 01.07.2017 zu zahlen.
11 Mit Urteil vom 19.03.2019 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 verurteilt, der Versicherten Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% ab 01.07.2017 zu bezahlen.
12 Die Versicherte könne vom 01.07.2017 an Regelaltersrente in Form einer Teilrente in Höhe von 99,99% der Vollrente beanspruchen. Dieser Anspruch ergebe sich unmittelbar aus § 42 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom 08.12.2016, gültig ab 01.07.2017. Den gesetzlichen Bestimmungen des § 42 SGB VI sei lediglich eine Mindestgrenze, nicht jedoch eine Höchstgrenze der Teilrente zu entnehmen. Eine solche ergebe sich lediglich für Altersrenten, in denen die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB VI). Dies sei bei der Klägerin jedoch nicht der Fall.
Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 01.04.2019 zugestellt worden ist, hat diese am 29.04.2019 Berufung
13 Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 01.04.2019 zugestellt worden ist, hat diese am 29.04.2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Neuregelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VI verfolge vorrangig den Sinn und Zweck, den individuellen Bedürfnissen der Versicherten nach einer selbstbestimmten Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug stärker Rechnung zu tragen. Zugleich solle ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden (BT-Drucks. 18/9787, S. 41 zu Nr. 16). Deshalb sei es nur sachgerecht, den Anteil der gewählten Teilrente auf den Wert von 99% zu begrenzen. Nur so werde allen Intentionen in einem ausgeglichenen Verhältnis Rechnung getragen. Versicherte würden einen größtmöglichen Teil ihrer Rente beziehen, gleichzeitig Anspruch auf die Beitragszahlung für ihre Pflegeleistung haben und der Rentenversicherungsträger sei davon befreit, aufwändige Optimierungsberechnungen vorzunehmen, damit ein gewählter Prozentwert nicht den Betrag der Vollrente erreiche. Aus mathematischer Sicht sei zwar jeder Wert zwischen 99 und 99,9999% als Teilrente möglich, solange am Ende der Berechnung stets ein Wert stehe, der einen Cent niedriger als der Betrag der Vollrente sei. Die Erweiterung auf einen dezimalen Prozentwert für die größtmögliche Teilrente könne aber dazu führen, dass dieser Wert aufgrund von Aufrundungen den Eurobetrag der Vollrente erreiche und es sich infolgedessen nicht um eine Teilrente handele. Daher sei von den Rentenversicherungsträgern beschlossen worden, als Obergrenze der frei wählbaren Teilrente den Wert von 99% zugrunde zu legen. Sicherlich seien Fälle denkbar, in denen Versicherten vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen geringfügigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze eine anteilige Rente von mehr als 99% zu zahlen sei. Die Zahlung einer vom Hinzuverdienst im Sinne des § 34 Abs. 6 abhängigen Altersrente nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, sei nicht möglich. Die Vergleichbarkeit einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersrente erreicht wurde, mit einer wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze gezahlten höchstmöglichen Teilrente vor Erreichen der Regelaltersrente sei nicht gegeben.
14 Der Bevollmächtigte der Versicherten hat darauf hingewiesen, dass ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand nur schwerlich als Argument herangezogen werden könne, wenn der Teil-Rentenbetrag ohne weiteres berechnet werden könne. Die Beklagte errechne selbst seit Jahrzehnten z. B. Entgeltpunkte auf vier Stellen hinter dem Komma. Außerdem könnten grundsätzlich auch Ein-Euro-Beträge als Teilrente gewährt werden.
15 Die Versicherte ist 29.09.2019 verstorben. Sie hat ihren Bevollmächtigten als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
16 Die Beklagte beantragt,
17 das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.03.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18 Der Kläger beantragt,
19 die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
20 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
21 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.03.2019 ist
nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 ist rechtswidrig.
22 Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der 1944 geborenen und am 29.09.2019 verstorbenen Versicherten und ist insoweit alleine aktivlegitimiert (vgl. § 2212 BGB). Es besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Klage, da sich 0,99% der Rente betragsmäßig in nennenswerter Höhe auswirkt (bei wirtschaftlicher Geringfügigkeit vgl. BSG vom 12.07.2013, B 14 AS 35/12 R).
23 Die Klage ist begründet. Für die Zeit ab 01.07.2017 bis zum Tod der Versicherten hat die Versicherte einen Anspruch auf Rente wegen Alters als Teilrente in Höhe der beantragten 99,99%. Gemäß § 42 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838, Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch das FlexRG: Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben, in Kraft getreten zum 01.07.2017) beträgt eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente. Sie kann höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Abs. 3 SGB VI ergibt.
Der Wortlaut der Regelung des §42 SGB VI enthält keine ausdrückliche Prozentregelung für den Höchstsatz der

24 Der Wortlaut der Regelung des §42 SGB VI enthält keine ausdrückliche Prozentregelung für den Höchstsatz der Teilrente. Auch in der Gesetzesbegründung finden sich dazu keine näheren Angaben. In Zusammenhang mit den frei wählbaren Teilrenten finden sich in der Begründung nur die Angabe 10% und 40% (vgl. BT-Drucks. 18/9787, S. 41, 42 zu Nr. 16 und 17).
25 Soweit die Beklagte vorbringt, die Rentenversicherungsträger hätten beschlossen als Obergrenze der frei wählbaren Teilwerte den Wert von 99% zugrunde zu legen, da ein Wert zugrunde gelegt werden müsse, der bei größtmöglicher Teilrente aufgrund von Aufrundungen nicht den Eurobetrag der Vollrente erreiche, ist dem insoweit zuzustimmen, als eine Grenze unterhalb der Vollrente festzusetzen ist.
26 Die von der Beklagten gesetzte Grenze von 99% ist jedoch dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen und verkürzt die Rente der Versicherten ohne ausreichende Rechtfertigung. Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern diese Auslegung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht.
27 Die Neuregelung verfolgt das Ziel, den individuellen Bedürfnissen der Versicherten nach einer selbstbestimmten Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug stärker Rechnung zu tragen. Zugleich soll ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden (BT-Drucks. 18/9787, a.a.O.). Soweit die Beklagte insoweit vorträgt, der Rentenversicherungsträger sollte davon befreit sein, aufwändige Optimierungsberechnungen vorzunehmen, damit ein gewählter Prozentwert nicht den Betrag der Vollrente erreiche, kann dies nicht überzeugen. Der Wert von 99,99% kann ohne größeren Aufwand bestimmt werden. Gleichzeitig hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass Fälle denkbar sind, in denen Versicherten vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen geringfügigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze eine anteilige Rente von mehr als 99% zu zahlen ist. Vor diesem Hintergrund sind die Praktikabilitätserwägungen der Beklagten nicht nachvollziehbar. Dem in der Gesetzesbegründung aufgeführten Ziel der Vermeidung von hohem Verwaltungsaufwand hat der Gesetzgeber durch die 10%-Regelung Rechnung getragen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand wird insoweit vermieden, als die gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente betragen muss (vgl. Freudenberg in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VI § 42 SGB VI Rdnr. 21).
28 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vom SG wie vom Senat vertretene Rechtsauffassung auch in Übereinstimmung mit den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen der §§ 121 ff. SGB VI steht. Nach §121 Abs. 1 SGB VI sind Berechnungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auf vier Dezimalstellen genau vorzunehmen. Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Grundsatz über die Durchführung von Rechenvorgängen (Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 02/10, § 121 SGB VI, Rn. 1), der nach Auffassung des Senats auch im Rahmen der prozentualen Berechnung von Teilrenten zum Tragen kommt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so regelt § 123 Abs. 1 SGB VI die Berechnung von Geldbeträgen auf zwei Dezimalstellen genau. Diese Bestimmung gilt für alle in der Rentenversicherung geltenden Werte, soweit sie Zahlungen an Versicherte oder Rentner beinhalten (vgl. Dankelmann in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VI, § 123 Rdn. 12, 13). Da die prozentuale Festlegung einer Teilrente unmittelbare Auswirkung auf den Zahlbetrag der Rente hat, wird das klägerische Begehren, eine Teilrente in Höhe von 99,99% ausgezahlt zu bekommen, jedenfalls von der Bestimmung des § 123 Abs. 1 SGB VI gedeckt. Das Argument der Beklagten, es sei eine Erweiterung der Dezimalstellen bis zu einem größtmöglichen Zahlbetrag der Teilrente (ein Cent unter der Vollrente) zu befürchten, ist angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen entkräftet. Es würde im vorliegenden Verfahren auch keine Rolle spielen, da der Kläger die begehrte Teilrente ausdrücklich auf einen Betrag von 99,99% der Vollrente begrenzt hat.
29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits mit einem Obsiegen des Klägers. Die Beklagte hat diesem die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
30 Gründe, die Revision gemäß §160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.

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Was wird 2023 eine DiPA?

Was wird 2023 eine DiPA?

Seit Januar 2022 steht der Leistungsanspruch von 50 Euro monatlich im Unterstützungsangebot der Pflegekassen. Bis Dezember hat es jedoch gedauert, bis die bürokratischen Rahmenbedingungen für die Anbieter und für die Familien, die die DiPAs nutzen wollen, final verabschiedet wurde. 

Jetzt kann der Ansturm auf das Antragsportal des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) starten. Ist dem so? Wird dem so sein?

Der Pflege-Dschungel fragt bei potenziellen Kandidaten nach und stellt in den nächsten Monaten die Lösungen und die Pläne der Macherinnen und Macher zum Thema „Wird das eine DiPA?“ vor.

Auf prallen 125 Seiten stellt das BfArM „Das Verfahren für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) nach § 78a SGB XI“ vor. Dies ist in erster Linie ein Leitfaden für Hersteller und ambitionierte Nutzende. Wer sich aus Interesse damit auch als Mensch mit Pflegebedarf (MmP) oder Sorgender und Pflegender Angehörige (SPA) beschäftigen möchte, findet hier den Leitfaden als PDF.

Potenziale von digitalen Pflegeanwendungen

Wer die Diskussion um die DiPAs seit 2020 verfolgte, war von der grundsätzlichen DiPA-Idee angetan bis begeistert. Mit zuerst getrennten Budgets für App und Softwarekosten sowie personeller Unterstützung im Umgang mit den digitalen Technologien, war eine exzellente Basis geschaffen, um dem Einzug der Digitalisierung in der häuslichen Pflege einen kräftigen Schub zu geben. Immerhin sehen ja fast alle Pflegeexperten und Expertinnen in der Digitalisierung ein wichtiges Instrument, um dem demografiebedingt weiter wachsenden Notstand in der Pflege wirkungsvoll zu begegnen.

Da sich die vielen Vorteile der Digitalisierung insbesondere bei der Bewältigung im Bereich der oft mühsamen und nervenaufreibenden bürokratischen Prozesse offenbart, sahen hier viele das beste Potenzial für DiPAs. Leistungsanträge per Knopfdruck, transparente Übersicht zu Leistungsansprüchen und bereits verbrauchten und noch verfügbaren Unterstützungsbudgets – einfach klasse!

Da wurde die Rechnung aber ohne den Wirt gemacht. Seit Frühjahr ist es aus dem Bundesgesundheitsministerium amtlich geworden:

Keine digitalen Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Anwendungen, deren Zweck dem allgemeinen Lebensbedarf oder der allgemeinen Lebensführung dient, sowie Anwendungen zur Arbeitsorganisation von ambulanten Pflegeeinrichtungen, zur Wissensvermittlung, Information oder Kommunikation, zur Beantragung oder Verwaltung von Leistungen oder andere digitale Anwendungen, die ausschließlich auf Auskunft oder Beratung zur Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen oder sonstigen Hilfsangeboten ausgerichtet sind.

Quelle: § 40a SGB XI

Also wird es nichts mit Pflege-Dschungel-Cockpit und anderen nützlichen und entlastenden Anwendungen für die Betroffen und ihre Angehörige als Digitale Pflegeanwendung.

Aber kein Grund zur Traurigkeit. Ab Februar werden wir unser Cockpit kostenfrei für alle Familien anbieten. Es ist nicht einzusehen, warum diese für z.B. denkbare Yoga-Kurse zur Mobilitätssteigerung bis zu 50 Euro monatlich auf Kosten ihrer Pflegekasse  als DiPA Aufwendung sich erstatten lassen können, für direkt wirksame Hilfen und entlastende Unterstützung im Bereich der Administration und Verwaltung des ungewollten Pflegeprozesses monatlich 4,99 € selber zahlen sollen. 

Die möglichen DiPAs im Jahr 2023

Genug der Vorrede. Weitere Einschränkungen und die Entwicklung möglicher DiPAs nicht gerade fördernde Regelungen des neuen DiPA-Leitfadens werden auch in den ersten vier Videos mit aufgezeigt. 

Wichtig aber auch: erste Aspiranten mit Aussicht auf Erfolg stehen auch in der Startposition.

Nachfolgend die ersten vier Interviews mit potenziellen Kandidaten von DiPA-Anwendungen. Diese könnten eventuell 2023 im DiPA-Verzeichnis gelistet werden könnten. Hinweis: Ich bitte die teilweise schlechte Tonqualität bei meinem Part zu entschuldigen. Ich habe mir schon ein besseres 🎤 besorgt.

 

1. Wird Melli eine DiPA?

Hierzu befragte ich Matthias Weber, Mit-Gründer von Melli & langjähriger Pflegeunternehmer der Ambulantis BSW GmbH. Weiterführende Information sind unter https://melli.com/ zu finden.

2. Wird Ecaria eine DiPA?

Schönes Gespräch mit Julia Backhaus, die gemeinsam mit ihrem Co_Gründer Kenn Pfefferkorn in Berlin das Startup Ecaria GmbH betriebt. Weiterführende Information sind unter  https://ecaria.de/ zu finden.

3. Wird enna eine DiPA?

Mit Tobias Bily, Chief Business Officer bei der enna systems GmbH sprach ich über die Pläne des Münchner Startups.

Weiterführende Information zu enna und Bestellmöglichkeiten sind unter https://enna.care/ zu finden.

4. Wird das Family Cockpit eine DiPA?

Hierzu sprach ich mit Katja Koerdt, die gemeinsam mit ihrem Kollegen Günter Lutz das Family Cockpit gegründet hat. Weiterführende Information sind unter https://www.familycockpit.de/ zu finden. Ein schriftliches Interview zur DiVA-Testung für pflegende Angehörige im Rahmen der Zukunftsregion Digitale Gesundheit finden Sie hier.

5. Wird Nui eine DiPA?

Die Nui App galt in den vergangenen beiden Jahren als sicherer DiPA-Kandidat. Ist dem noch so? Passen die umfangreichen regulatorischen Bestimmungen noch zur Anwendung?  Hierzu sprach ich ausführlich mit Markus Müller, dem Mit-Gründer der Nui Care GmbH. Weiterführende Information sind unter https://nui.care/ zu finden.

6. Wird Lindera eine DiPA? 

Die LINDERA Mobilitätsanalyse App wird vermutlich die erste App sein, die die Familien als DiPA über ihre Pflegeversicherung nutzen können werden.

Über den Nutzen und die Funktion der zukünftigen DiPA sprach ich ausführlich mit Menia Ettrich, die bei den Berlinern für das DiPA Projekt verantwortlich ist.  Weiterführende Information sind unter https://www.lindera.de/ zu finden.

Weitere mögliche und interessante DiPA Projekte und Produkte werde ich in den kommenden Monaten hier vorstellen. Wer nichts verpassen will, sollte sich für meinen Newsletter anmelden.

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DAK Pflegereport 2022 zur Nächstenpflege

DAK Pflegereport 2022 zur Nächstenpflege

Im Sommer legte der VDK vor. Mit dem umfangreichen Studienmaterial zur Situation der Nächstenpflege (I) schlug die begleitende Kampagne zur Veröffentlichung der Studie von Prof. Dr. Andreas Büscher hohe Wellen.
Jetzt legt die DAK-Gesundheit nach. Der DAK Pflegereport 2022 von Prof. Dr. Thomas Klie und seinem Team von der Evangelische Hochschule Freiburg widmet sich ebenfalls ausführlich und hochaktuell mit den drängenden Problemen der Nächstenpflege (II).

Wie bei vielen Studien zum Thema der Situation der häuslichen Pflege muss man vorab sagen, dass wir in Deutschland eigentlich kein Erkenntnisproblem zu diesem Thema haben. So wird gefühlt in fast jeder Studie der letzten 10 bis 15 Jahre eine hohe Belastungssituation der Sorgenden und Pflegenden Angehörigen (SPA) wieder und wieder diagnostiziert. Einzig bei der Umsetzung in geeignete Lösungen hapert es in der Regel genauso kontinuierlich.

Auch wenn wir kein grundsätzliches Erkenntnisproblem haben, freue ich mich, dass die Thematik der Nächstenpflege in diesem Jahr gleich zwei wissenschaftlich basierte starke Impulse bekommen hat. Der DAK Pflegereport 2022 beschäftigt sich vielschichtig mit der Nächstenpflege und bietet durch den Mix von Datenanalysen, Befragungen und Interviews eine vielfältige Lektüre für die Weihnachtszeit.

Prima ist insbesondere, dass der Vorstandsvorsitzende der DAK, Herr Andreas Storm so deutlich die Versäumnisse beim Pflegegeld anspricht. Die Ampel-Koalition versprach vor über einem Jahr: „Wir dynamisieren das Pflegegeld ab 2022 regelhaft.

Der Tagesspiegel berichtete letzte Woche schon vorab von den klaren Forderungen, die Andreas Storm in Richtung Ampel und Gesundheitsminister Karl Lauterbach aufgestellt hat. Als Konsequenz der aktuellen Studienergebnisse des DAK Pflegereports 2022 fordert er dort eine sofortige Anpassung des seit 2017 nicht mehr angepassten Pflegegeldes in Höhe von mindestens 10 %.

Wie die Grafik zur Entwicklung der Löhne und Kaufkraftentwicklung zeigt, verliert jeder Euro Pflegegeld in den vergangenen sechs Jahren beständig an Wert. Verglichen mit 2017 wird Anfang 2023 ein Euro Pflegegeld nur noch 85 Cent Kaufkraft haben.

Entwicklung Pflegegeld. Löhne und Kaufkraft für DAK Pflegereport 2022

Ergänzt wird diese unmittelbar die familiären Kosten entlastende Forderung durch die Anmahnung des versprochenen „kleinen“ Entlastungsbudgets und dem ebenfalls im Koalitionsvertrag angekündigten Konzept der Lohnersatzleistungen für SPA.

DAK Pflegereport 2022: 5 Kapitel zum Rückgrat der Langzeitpflege

Auf 246 Seiten dokumentiert der DAK Pflegereport 2022 aktuelle Information zur Nächstenpflege. Im Kapitel 2 werden die in Befragungen des Instituts für Demoskopie Allensbach gesammelten „Erfahrungen, Einstellungen, Forderungen“ von Pflegebedürftigen und SPA aufgezeigt.

Mehr Analytisch wird das umfangreiche Zahlenmaterial auf Basis der GKV- und SPV-Routinedaten der DAK-Gesundheit für den Pflegereport 2022 im dritten Kapitel dokumentiert. Die verschiedenen Pflegesettings der unterschiedlichen Pflegegrade bei der selbstorganisierten Pflege zu Hause stehen hier im Vordergrund.

Eine Reihe von Interviews, die Thomas Klie mit seinem Team mit Akteuren der häuslichen Pflege durchgeführt hat, werfen einen persönlichen und sehr individuellen Blick auf die aktuelle Situation der Nächstenpflege. Im Kapitel 4 sind insgesamt 33 Interviews von drei verschiedenen Interviewer*innen niedergeschrieben.

Spannend ist auch der fünfte Teil des DAK Pflegereports 2022. Hier werden für alle 16 Bundesländer „Good Practice“ Beispiele zur Stabilisierung der häuslichen Pflege vorgestellt.

Im letzten Abschnitt entwickelt Thomas Klie einen Ausblick und eine Perspektive zu den Herausforderungen der Pflege, mit Fokus auf die häusliche Pflege

Der erste Eindruck zum Pflegereport 2022

Das umfangreiche Dokument liegt bei mir frisch auf dem Tisch. In den kommenden Tagen werde ich mich intensiv mit den Informationen und Ergebnissen beschäftigen. Hier im Pflege-Dschungel werde ich versuchen, die Ergebnisse und Erkenntnisse verständlich aufzubereiten und einzuordnen.

Petitionen-Zyklus startet diese Woche

Den Ball, den Herr Andreas Storm ins Spiel geworfen hat, greifen wir vom Verein Pflegende Angehörige e.V. auf und überführen die abgeleiteten Forderungen in einen Zyklus von drei Petitionen. Noch in dieser Woche startet die Erste zum bisher nicht eingelösten Ampel-Versprechen zur Erhöhung des Pflegegeldes.

Petition 1:

ERHÖHEN SIE DAS PFLEGEGELD RÜCKWIRKEND ZUM 1.1.2023 UM MINDESTENS 10 % – JETZT HANDELN! ist gestartet.

Ich würde mich freuen, wenn Sie diese drei Petitionen durch eine Unterschrift und ein Teilen in Ihre Familie, Community und medialen Umfeld unterstützen würden. Alle drei Kernforderungen werden auch vom Vorstandsvorsitzenden der DAK-Gesundheit formuliert.

Hendrik Dohmeyer

Download: DAK Pflegereport 2022

Pflegegeld Petition 2023

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2022 deutlich mehr als 5 Mio. Pflegebedürftige in Deutschland.

2022 deutlich mehr als 5 Mio. Pflegebedürftige in Deutschland.

Diesen Schluss muss man beim Betrachten der aktuell vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten Zahlen zur Pflegestatistik ziehen.

Für das vergangene Jahr wurden fast 4,9 Mio. Personen mit einem Pflegegrad gemeldet.

Bei einer prognostizierten weiteren Zunahme um 5 % muss das deutsche Betreuung- und Pflegesystem die Versorgung von über 5,1 Mio. Menschen in diesem Jahr gewährleisten.

Für die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung wurden für das vergangenen Jahr 4,6 Mio. Versicherte ausgewiesen. Insgesamt eine Zunahme um über 280.000 Menschen (+6,6%).

Hinsichtlich der zwei großen Versorgungsformen stabilisiert sich der Trend, dass das Wachstum ausschließlich in der Ambulanten Versorgung (+8,2 %) stattfindet. Bei den Pflegeheimen kam es zu einem leichten Rückgang um ca. 1.000 Personen (-0,1%).

Der Versorgungsmix liegt mit 4,0 Mio. in der häuslichen Pflege und 0,9 Mio. Stationär bei einem Verhältnis von 81,7 zu 18,3 %. Zum Vergleich: vor 10 Jahren betrug dieser Mix noch 69,5 % zu 30,5 %. Vermutlich auch Corona-bedingt mussten die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen (SPA) verstärkt das Pflegsystem Deutschland weiter aufrechterhalten.

Bitte berücksichtigen Sie, dass in unseren Darstellungen die Werte für die Privatversicherten immer analog der Wachstumszahlen der gesetzlich Versicherten angepasst werden. Die offizielle BMG-Statistik weist traditionell hier die Zahlen des Vorjahres aus, da zum Zeitpunkt April die PKV-Daten für 2021 noch nicht vorliegen.
Unsere Prognose im vorjährigen Jahresbericht hatte sich zu fast 100 % bestätigt (Schätzung 2020 = 272.076, tatsächlich = 272.681) 😉

Die Struktur der Pflegebedürftigkeit

Die Entwicklung bei den Pflegegraden ist maßgeblich durch den erneut starken Anstieg beim Pflegegrad 1 geprägt. Wie im Vorjahr wurden ca. 93.500 Menschen neu in die Versorgungsstrukturen der Pflegeversicherung aufgenommen. Dies entspricht einer Zunahme um 17 % und führt zu dazu, dass dieser Pflegegrad die drittgrößte Säule darstellt (13,8 %).

Plegemix-Struktur 2021
Die Pflegegrade 2 und 3 sind mit über 6 % im Durchschnitt gewachsen und der Pflegerad 2 dominiert mit einem Anteil von 40 % die Statistik.

Zurückgegangen sind die Zahlen für die Pflegegrade 4 und 5. Die detailliertere Analyse zeigt, dass dieser Rückgang insbesondere im Stationären Bereich begründet ist. Wir erinnern uns alle an die entsprechende Cornoa-Berichterstattung im letzten Jahr. Das BMG weist hier über 4.200 weniger Heimbewohner mit Pflegegrad 4 und fast 6.800 weniger mit Pflegegrad 5 aus.

50 Mrd. Euro Schallmauer durchbrochen

Mit einem satten Minus von -1,35 Mrd. Euro beenden die GKV-Versicherungen das Jahr. Den auf 53,85 Mrd. Euro gestiegenen Ausgaben standen lediglich 52,50 Mrd. Einnahmen gegenüber. Auch in Hinblick der weiteren demografischen Entwicklung (siehe auch Barmer-Report) ist für die Finanzierung der Pflege dringender Handlungsbedarf der Ampel gefordert.

Viele Grüße

 Ihr Hendrik Dohmeyer

 

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