99,99 % Teilrente – Deutsche Rentenanstalt akzeptiert bundesweit Renten-Urteil für Pflegende Angehörige

99,99 % Teilrente – Deutsche Rentenanstalt akzeptiert bundesweit Renten-Urteil für Pflegende Angehörige

Never give up!!!
– großes Dankeschön an alle streitbaren Widersprüchler/innen

Vor über einem Jahr habe ich mit einem Pflege-Dschungel Blogbeitrag erstmals auf ein bis dahin wenig beachtetes Urteil zur Teilrente aufmerksam gemacht.

Hier der Beitrag: https://pflege-dschungel.de/teilrente-99-99-prozent/

Mit den übersichtlichen Grafiken konnte ich viele betroffene Pflegende Angehörige die beachtlichen Vorteile für ihre Rentenpunkte deutlich machen, wenn Sie die Teilrente mit 99;99 % im Rentenalter beantragen.

Gemeinsam mit der Rechtsanwältin Judith Ahrend veranstaltete ich mehrere Zoom-Meetings, um über die Möglichkeiten des Widerspruchs und der sich anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzungen beim erwarteten Verhalten der Rentenanstalt zu informieren.

Hier entschlossen sich mehrere Pflegende Angehörige den Weg zu gehen. Reimund Schuster organisierte den Protest in einer eigenen Facebook-Gruppe. Unterstützt vom VdK legte auch er Widerspruch zur Ablehnung seines 99,99 %-Antrages ein.

In den letzten Tagen mehrten sich die Anzeichen, dass auf regionaler Ebene bei schwebenden Verfahren seitens der Rentenanstalten eingelenkt wurde.

Heute nun entdeckte ich auf der offiziellen Seite der Bundesanstalt im Update zu den neuen Regelungen 2023 die Einsicht, dass auch die Rentenanstalt mit 2 Ziffern hinter dem Komma rechnen kann.

Hier die offizielle Mitteilung: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/T/teilrente.html

 

Schön, dass nur nach einem Jahr des Protestes und Widerspruchs so schnell eine deutliche Verbesserung für so viele betroffenen Familien erzielt werden konnte.

Bitte nach sorgfältiger Prüfung mit der eigenen Rentenberatung jetzt für alle laufenden Regelungen Änderungsanträge auf 99,99 % stellen oder dies bei Neuanträgen schon berücksichtigen.

Hendrik

Damit auch die Petition des Vereins Pflegende Angehörige zur Erhöhung des Pflegegelds 2023 ein Erfolg wird, diese hier ganz einfach und schnell unterschreiben:

Pflegegeld Petition 2023

Nachfolgend der ursprüngliche Blogbeitrag zum Thema Teilrente mit 99,99 % auf Januar 2022

Bisher relativ unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde im September 2021 vom Bayerischen Landessozialgericht ein Urteil gesprochen, das für viele Sorgende und Pflegende Angehörige (SPA) sehr positive Konsequenzen hat. Wenn diese bereits die reguläre Altersrente oder schon eine Teilrente nach alten Bedingungen beziehen, können sie eine deutliche Aufstockung ihrer zusätzlichen Rentenzahlungen ermöglichen.

Zusammenfassung in 7 Punkten für eilige Leserinnen und Leser

  1. Das Landessozialgericht München bestätigt in seinem wegweisenden Urteil die Auffassung der Klägerin, dass die maximal möglich zu beantragende Teilrente bei 99,99 % statt nur 99 % liegt.
  2. Diese Urteil ist für die Rententräger verbindlich. Eine Revison ist nicht mehr möglich.
  3. Sorgende und Pflegende Angehörige (SPA), die bereits bis zum Eintritt des Zeitpunktes der Regelaltersgrenz eine soziale Absicherung für ihrer Pflegetätigkeit nach § 44 SGB XI erhalten haben, können diese nahlos per Antrag auf 99,99%-Teilrente weiterhin beanspruchen.
  4. SPA im Rentenalter, die bis jetzt noch nicht über die Möglichkeiten der Teilrente im Zusammenahng mit den Leistungen nach  § 44 SGB XI informiert waren, können sich hier über die sogenannte  Flexi-Rente informieren und einen Antrag auf diese Leistung bei ihrer Pflegekasse stellen.
  5. SPA im Rentenalter, die insbesondere bei den mittelren und höheren Rentenniveaus bisher nur negative oder sehr geringe zusätzliche Rentenpunkte durch eine Teilrente bekommen haben, sollten sich die grafischen Übersichten weiter unten in diesem Beitrag einmal genauer anschauen. Die Beantragung lohnt sich ab sofort für alle – der Teilrenten-Verzicht bewegt sich zwischen 5 und 25 Cent bei Rentenzahlungen von 500 bis 2.500 Euro monatlich.
  6. Ob mit dem  Urteil bisher erteilte Teilrenten-Zahlungen bis zu vier Jahre rückwirkend korrigiert werden müssen, sollte individuell mit RentenberaterInnen und FachanwälteInnen abgeklärt werden.
  7. Die jetzt drohenden zusätzlichen Zahlungen der Rentenbeiträge für die Pflegeversicherung macht die Notwendigkeit,  diese pflegefremden Kosten aus der Pflegeversicherung auszugliedern, noch dringlicher.

80 % der mehr als 4,6 Mio. Pflegebedürftigen werden in ihrer privaten Häuslichkeit umsorgt und gepflegt. Hochgerechnet kümmern sich über 5 Mio. Angehörige, Freunde und Nachbarn um diese Menschen. Als ehrenamtlich „eingetragene Pflegepersonen“ mit mehr als wöchentlich 10 Stunden Pflegeaufwand an mindestens 2 Tagen haben diese für das Pflegesystem wichtigen HelferInnen Anspruch auf zusätzliche Rentenpunkte. Vorausgesetzt, sie arbeiten nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich und haben das offizielle Rentenalter noch nicht erreicht. Die Ausnahme hiervon: Bezieher einer Teilrente (Flexi-Rente).

Zur pflegebedingten Aufstockung der späteren Rentenzahlungen investiert die Pflegeversicherung im Jahr 2021 geschätzte fast 3 Mrd. Euro. Diese „pflegefremden“ Sozialleistungen sollen nach Willen der alten und neuen Bundesregierung sowie des Spitzenverbands der Versicherungen schnellstmöglich aus dem Leistungsportfolio der Pflegeversicherungen ausgegliedert werden.

Der neue Gesundheitsminister Karl Lauterbach ist gut beraten, wenn er der Ankündigung im Koalitionsvertrag „werden wir … versicherungsfremde Leistungen wie die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige … aus Steuermitteln finanzieren“ schnell energischen gesetzgeberischen Nachdruck verleiht. Das brisante LSG-München Urteil wird schon in diesem Jahr zu vielen Neu- und Änderungsanträgen vieler SPA mit Altersrente führen (siehe Prognose weiter unten).

Worum es geht

Im Rahmen des „Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016 wurde nicht verbindlich definiert, wie hoch der maximal mögliche Auszahlungsbetrag bei einer Teilrente ist.

Die Rentenversicherungsträger haben unter sich beschlossen, diesen auf einen 99% Anteil festzulegen.

Hiergegen klagte die inzwischen verstorbene Klägerin und das Verfahren wurde von ihren Erben nach entsprechenden Berufungen bis zum Bayerischen Landessozialgericht getragen. Die Klägerin hatte in ihrem Antrag auf Altersrente eine maximal mögliche Teilrente beantragt (bis zu 99,9%), was ihr mit der Begründung auf die gängige 99,0 % Regelung verwehrt wurde.

Das LSG München bestätigte mit dem Urteil: „ Ein Anspruch auf Gewährung von Teilrente nach § 42 Abs. 2 SGB VI besteht jedenfalls bis zu einer Höhe von 99,99 % der Vollrente“. Die Berufungen der Rentenversicherungsträger wurde nun final abgelehnt und mit dem Urteil L 6 R 199/19 ist ein Meilenstein in der bundesdeutschen Rentengeschichte für Sorgende und Pflegende Angehörige Rentner geschrieben.

Eine Revision gegen dieses Urteil ist nicht mehr möglich.

Warum werden die zusätzlichen 0,99 % so eine „Sprengkraft“ haben?

Ca. 1/3 aller SPA befinden sich in der Altersgruppe ab 65 Jahren und viele, die hiervon eine Altersrente beziehen, nutzen ihren Anspruch auf Erhöhung ihrer Rentenbezüge über die Pflegeversicherung nicht.

Der überwiegende Teil vermutlich aus Unwissenheit, für einen großen Teil lohnt sich dies bisher nicht.

Die gewährten zusätzlichen Rentenpunkte werden nach zwei Kriterien gestaffelt zur Verfügung gestellt. Eine erste Einstufung erfolgt über den testierten Pflegegrad des Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 = 100 % Anspruch, Pflegegrad 2 nur noch 27 %) und innerhalb der Pflegegrade wird dann noch einmal reduziert, wenn die Familie sich Unterstützung vom Ambulanten Pflegedienst holen.

So beträgt die monatliche Anwartschaft von Rentenpunkten nach einem Jahr Pflegetätigkeit beim Pflegegrad 4 mit Unterstützung durch einen Pflegedienst in Westdeutschland 20,34 Euro.

Bei einer fiktiven Rente von monatlich 2.500 Euro hätte eine Umwandlung in eine Teilrente von 99 % zur Folge, dass diese um 25 Euro gekürzt würde. Der effektive Zugewinn wäre mit -4,66 Euro ein Verlustgeschäft und rechtfertigt den notwendigen bürokratischen Aufwand nicht.

Bei der nun gültigen 99,99 % Regelung kommen jedoch 20,09 Euro zur Anrechnung (nur 25 Cent Verlust).

Die Rentenpunktanwartschaften beziehen sich auf eine einjährige Pflegearbeit. Beim vorgenannten Beispiel hätte sich der Angehörige nach fünf Jahren eine zusätzliche Jahresrente von 1.205 Euro verdient. Bei der alten Regelung wäre es ein Verlust von -280 Euro

Mögliche Renten-Verbesserungen prüfen

Faktisch macht die neue gesetzliche Regelung es vermutlich für fast alle berechtigten Sorgenden und Pflegenden Angehörigen in allen Versorgungssituationen lohnenswert, einen Antrag auf Teilrente zu stellen. Besondere individuelle Rentensituationen (Betriebsrenten etc.) sollten mit der Rentenberatung besprochen werden. Auch muss eventuell berücksichtigt werden, ob durch die Aufstockung die Steuerfreiheit durch die Freibeträge überschritten wird.

Die nachfolgenden Tabellen für exemplarische Rentenzahlungen  zwischen 500 und 2.500 Euro machen deutlich, bei welchem monatlichen Rentenniveau das 99,99 % Urteil welche finanzielle positive Veränderung bewirkt.

Lese-Hilfe:

  • Alle sechs Grafiken haben denselben Aufbau und dieselben Inhalte. Lediglich die fiktiven Beispielrenten unterscheiden sich von 500 bis 2.500 Euro.
  • Die Balkendarstellung ist in vier Felder (Pflegegrad 2-5) aufgeteilt, die jeweils für die unterschiedlichen Rentenbeiträge stehen, die als Anwartschaften von der Pflegekasse finanziert werden.
  • Jeder Pflegegrad ist noch einmal in drei Bereiche unterteilt, da hier noch einmal zwischen „nur Pflegegeld“, „Kombi-Leistung“ und nur „Sachleistung“ unterschieden wird.
  • Der graue Balken zeigt die möglichen Rentenpunkte unter Berücksichtigung des Abzugs von 1 % der Vollrente bei der 99%-Teilrenten-Regelung. Der orange Balken zeigt die mögliche zusätzliche Rentenleistung mit der neuen 99,99 % Regelung.
Nachfolgend sind die für 2022 gültigen Eckwerte der sozialen Absicherung für SPA dokumentiert. Alle aktuellen Rentenwerte können hier heruntergeladen werden: Deutsche Rentenversicherung 1.Hj. 2022

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 01.01.2022 18,6 %. Die mtl. Bezugsgröße beträgt 2022 in der gesetzlichen Rentenversicherung 3.290 € (West) bzw. 3.150 € (Ost). Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem vorvergangenen Kalenderjahr.
Quelle: BMG Zahlen und Daten zur Pflegeversicherung, Anwartschaften Ost eigene Berechnungen.

Einschätzungen zum Teilrenten-Urteil

So erfreulich dieses Urteil für viele betroffene Rentnerinnen und Rentner auch ist, so wird dies aber auch Konsequenzen für die Pflegeversicherung haben. Nachfolgend einige Stimmen:

Hier muss Herr Lauterbach schnell reagieren

Hier muss Herr Lauterbach schnell reagieren

Kornelia Schmid vom Verein Pflegende Angehörige e.V.

„Ich freue mich für die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen über die „überraschende gerichtliche“ Anerkennung und Wertschätzung ihrer Arbeit, sehe aber auch die Konsequenzen, wenn immer mehr Geld für pflegesachfremde Zwecke ausgegeben wird.
Wir haben nachgerechnet: Wenn nur ca. 1/3 aller Betroffenen SPA im Rentenalter die neue Möglichkeit des Münchner Teilrenten-Urteils  nutzen, kommt eine zusätzliche Belastung von fast 800 Mill. Euro auf die Pflegekassen zu. Geld, das dann für die Pflege fehlt.

Das Gesundheitsministerium muss dringend diese Kosten umleiten.“

Quelle: Angaben bis 2020 BMG (Zahlen und Daten zur Pflegeversicherung) basierend auf Angaben Deutsche Rentenversicherung Bund, Geschäftsstatistik der Pflegekassen.
Prognosen vom Verein Pflegende Angehörige e.V. basierend auf den durchschnittlichen Ausgaben pro Versicherten 2019 von 2.214 Euro

Das Urteil hat weitreichende Folgen

Das Urteil hat weitreichende Folgen

Judith Ahrend Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

Mit diesem Urteil korrigiert das LSG – München richtigerweise die Entscheidung der Rentenversicherung, die Teilrente (Flexirente) auf einen Höchstbetrag von 99% zu begrenzen. Die Entscheidung der Rentenversicherung war durch keine gesetzliche Regelung abgesichert.

Alle pflegenden Angehörigen können nun die bestmögliche Lösung für ihre Rentenansprüche realisieren. Der Gesetzgeber hat für die pflegenden Angehörige gerade diese Lösung der Flexirente mit dem zeitweiligen Verzicht auf Rentenzahlungen vorgesehen, damit diese anschließend eine „spürbare“ Erhöhung der Rentenleistungen erreichen können. Viele pflegende Angehörige haben ja vorher jahrelang keine Möglichkeit gehabt, einer „anderen“ Beschäftigung nachzugehen. Alle pflegenden Angehörigen können nur ermuntert werden, auf der Basis dieses Urteils Anträge auf Anerkennung nicht bewilligter Rentenleistungen bei der Rentenversicherung zu stellen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine „höchstmögliche Teilrente“ wie bei der Klägerin oder eine Teilrente in Höhe von 99% beantragt wurde. Dazu können auch die Rentenberater oder Fachanwälte Auskunft geben. Auch rückwirkende Ansprüche können geprüft werden. Zu beachten ist, dass es sich um einen Rentenbetrag handelt, den sich die pflegenden Angehörigen durch „Pflegearbeit“ erwirtschaftet haben.

Beratungspflicht

Die Rentenversicherungsträger und andere offizielle Beratungsstellen für Rentenfragen sollten umgehend ihre Informationsmaterialien überprüfen. Nach Angaben des VdK haften diese eventuell bis zur Amtshaftung aus falschen Angaben und Informationen.
Für Pflegeberaterinnen und Pflegeberater bietet das Urteil für relevante Gesprächspartner bei den § 37 Absatz 3 Beratungsbesuchen und der § 7a Pflegeberatung ein interessantes neues Themenfeld.

 

Dokumentation des Teilrenten-Urteils

Nachfolgend ist das Münchner Urteil im Detail beschreiben. Dankeschön an „openJur“

Bayerisches LSG, Urteil vom 14.09.2021 – L 6 R 199/19

Tenor
1 I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. März 2019 wird zurückgewiesen.
2 II. Die außergerichtlichen Kosten sind zu erstatten.
3 III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
4 Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 29.09.2019 verstorbenen Versicherten die Gewährung einer Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% der Vollrente anstatt der gewährten 99% der Vollrente geltend.
5 Die 1944 geborene Versicherte bezog ab November 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit Februar 2009 gewährte die Beklagte eine Regelaltersrente.
6 Sie unterlag als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson seit 01.07.2017 der Rentenversicherungspflicht (Bescheid der Pflegekasse M vom 27.02.2018).
7 Mit Schreiben vom 18.06.2017 beantragte die Versicherte, die Altersrente ab 01.07.2017 als höchstmögliche Teilrente zu gewähren. Mit Bescheid vom 21.02.2018 berechnete die Beklagte die bisherige Regelaltersrente ab dem 01.07.2017 als Teilrente neu. Die Höhe der laufenden Zahlung wurde ab 01.04.2018 mit 516,12 Euro (99% der Regelaltersrente) festgesetzt. Für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.08.2018 ergab sich eine Überzahlung von 35,64 Euro.
8 Dagegen legte die Versicherte Widerspruch ein. Es sei die höchstmögliche Teilrente beantragt worden. Es sei daher eine Teilrente in Höhe von 99,49% oder 99,99% zu zahlen.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Gewährung einer Teilrente sei in § 42 SGB VI geregelt. Danach könnten Versicherte eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 betrage eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente. Sie könne höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Abs. 3 SGB VI ergebe. § 42 Abs. 2 SGB VI sei durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz – FlexRG -) vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838) neu gefasst. Die Regelung sei zum 01.07.2017 in Kraft getreten und ersetze die bis zum 30.06.2017 geltende Regelung, wonach eine Teilrente in Höhe von 1/3, 1/2, oder 2/3 der erreichten Vollrente in Anspruch genommen werden konnte. In § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werde als Mindesthöhe der Teilrente ein voller Prozentwert (10%) ohne Dezimalstelle genannt. In der Gesetzesbegründung fänden sich als Prozentangabe in Zusammenhang mit den frei wählbaren Teilrenten nur die Angabe 10% und 40%. Von den Rentenversicherungsträgern sei beschlossen worden, als Obergrenze der frei wählbaren Teilrente den Wert von 99% zugrunde zu legen.
10 Dagegen hat die Versicherte Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 zu verurteilen, ihr Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% ab 01.07.2017 zu zahlen.
11 Mit Urteil vom 19.03.2019 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 verurteilt, der Versicherten Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% ab 01.07.2017 zu bezahlen.
12 Die Versicherte könne vom 01.07.2017 an Regelaltersrente in Form einer Teilrente in Höhe von 99,99% der Vollrente beanspruchen. Dieser Anspruch ergebe sich unmittelbar aus § 42 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom 08.12.2016, gültig ab 01.07.2017. Den gesetzlichen Bestimmungen des § 42 SGB VI sei lediglich eine Mindestgrenze, nicht jedoch eine Höchstgrenze der Teilrente zu entnehmen. Eine solche ergebe sich lediglich für Altersrenten, in denen die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB VI). Dies sei bei der Klägerin jedoch nicht der Fall.
Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 01.04.2019 zugestellt worden ist, hat diese am 29.04.2019 Berufung
13 Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 01.04.2019 zugestellt worden ist, hat diese am 29.04.2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Neuregelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VI verfolge vorrangig den Sinn und Zweck, den individuellen Bedürfnissen der Versicherten nach einer selbstbestimmten Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug stärker Rechnung zu tragen. Zugleich solle ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden (BT-Drucks. 18/9787, S. 41 zu Nr. 16). Deshalb sei es nur sachgerecht, den Anteil der gewählten Teilrente auf den Wert von 99% zu begrenzen. Nur so werde allen Intentionen in einem ausgeglichenen Verhältnis Rechnung getragen. Versicherte würden einen größtmöglichen Teil ihrer Rente beziehen, gleichzeitig Anspruch auf die Beitragszahlung für ihre Pflegeleistung haben und der Rentenversicherungsträger sei davon befreit, aufwändige Optimierungsberechnungen vorzunehmen, damit ein gewählter Prozentwert nicht den Betrag der Vollrente erreiche. Aus mathematischer Sicht sei zwar jeder Wert zwischen 99 und 99,9999% als Teilrente möglich, solange am Ende der Berechnung stets ein Wert stehe, der einen Cent niedriger als der Betrag der Vollrente sei. Die Erweiterung auf einen dezimalen Prozentwert für die größtmögliche Teilrente könne aber dazu führen, dass dieser Wert aufgrund von Aufrundungen den Eurobetrag der Vollrente erreiche und es sich infolgedessen nicht um eine Teilrente handele. Daher sei von den Rentenversicherungsträgern beschlossen worden, als Obergrenze der frei wählbaren Teilrente den Wert von 99% zugrunde zu legen. Sicherlich seien Fälle denkbar, in denen Versicherten vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen geringfügigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze eine anteilige Rente von mehr als 99% zu zahlen sei. Die Zahlung einer vom Hinzuverdienst im Sinne des § 34 Abs. 6 abhängigen Altersrente nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, sei nicht möglich. Die Vergleichbarkeit einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersrente erreicht wurde, mit einer wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze gezahlten höchstmöglichen Teilrente vor Erreichen der Regelaltersrente sei nicht gegeben.
14 Der Bevollmächtigte der Versicherten hat darauf hingewiesen, dass ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand nur schwerlich als Argument herangezogen werden könne, wenn der Teil-Rentenbetrag ohne weiteres berechnet werden könne. Die Beklagte errechne selbst seit Jahrzehnten z. B. Entgeltpunkte auf vier Stellen hinter dem Komma. Außerdem könnten grundsätzlich auch Ein-Euro-Beträge als Teilrente gewährt werden.
15 Die Versicherte ist 29.09.2019 verstorben. Sie hat ihren Bevollmächtigten als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
16 Die Beklagte beantragt,
17 das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.03.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18 Der Kläger beantragt,
19 die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
20 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
21 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.03.2019 ist
nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 ist rechtswidrig.
22 Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der 1944 geborenen und am 29.09.2019 verstorbenen Versicherten und ist insoweit alleine aktivlegitimiert (vgl. § 2212 BGB). Es besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Klage, da sich 0,99% der Rente betragsmäßig in nennenswerter Höhe auswirkt (bei wirtschaftlicher Geringfügigkeit vgl. BSG vom 12.07.2013, B 14 AS 35/12 R).
23 Die Klage ist begründet. Für die Zeit ab 01.07.2017 bis zum Tod der Versicherten hat die Versicherte einen Anspruch auf Rente wegen Alters als Teilrente in Höhe der beantragten 99,99%. Gemäß § 42 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838, Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch das FlexRG: Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben, in Kraft getreten zum 01.07.2017) beträgt eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente. Sie kann höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Abs. 3 SGB VI ergibt.
Der Wortlaut der Regelung des §42 SGB VI enthält keine ausdrückliche Prozentregelung für den Höchstsatz der

24 Der Wortlaut der Regelung des §42 SGB VI enthält keine ausdrückliche Prozentregelung für den Höchstsatz der Teilrente. Auch in der Gesetzesbegründung finden sich dazu keine näheren Angaben. In Zusammenhang mit den frei wählbaren Teilrenten finden sich in der Begründung nur die Angabe 10% und 40% (vgl. BT-Drucks. 18/9787, S. 41, 42 zu Nr. 16 und 17).
25 Soweit die Beklagte vorbringt, die Rentenversicherungsträger hätten beschlossen als Obergrenze der frei wählbaren Teilwerte den Wert von 99% zugrunde zu legen, da ein Wert zugrunde gelegt werden müsse, der bei größtmöglicher Teilrente aufgrund von Aufrundungen nicht den Eurobetrag der Vollrente erreiche, ist dem insoweit zuzustimmen, als eine Grenze unterhalb der Vollrente festzusetzen ist.
26 Die von der Beklagten gesetzte Grenze von 99% ist jedoch dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen und verkürzt die Rente der Versicherten ohne ausreichende Rechtfertigung. Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern diese Auslegung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht.
27 Die Neuregelung verfolgt das Ziel, den individuellen Bedürfnissen der Versicherten nach einer selbstbestimmten Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug stärker Rechnung zu tragen. Zugleich soll ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden (BT-Drucks. 18/9787, a.a.O.). Soweit die Beklagte insoweit vorträgt, der Rentenversicherungsträger sollte davon befreit sein, aufwändige Optimierungsberechnungen vorzunehmen, damit ein gewählter Prozentwert nicht den Betrag der Vollrente erreiche, kann dies nicht überzeugen. Der Wert von 99,99% kann ohne größeren Aufwand bestimmt werden. Gleichzeitig hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass Fälle denkbar sind, in denen Versicherten vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen geringfügigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze eine anteilige Rente von mehr als 99% zu zahlen ist. Vor diesem Hintergrund sind die Praktikabilitätserwägungen der Beklagten nicht nachvollziehbar. Dem in der Gesetzesbegründung aufgeführten Ziel der Vermeidung von hohem Verwaltungsaufwand hat der Gesetzgeber durch die 10%-Regelung Rechnung getragen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand wird insoweit vermieden, als die gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente betragen muss (vgl. Freudenberg in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VI § 42 SGB VI Rdnr. 21).
28 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vom SG wie vom Senat vertretene Rechtsauffassung auch in Übereinstimmung mit den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen der §§ 121 ff. SGB VI steht. Nach §121 Abs. 1 SGB VI sind Berechnungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auf vier Dezimalstellen genau vorzunehmen. Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Grundsatz über die Durchführung von Rechenvorgängen (Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 02/10, § 121 SGB VI, Rn. 1), der nach Auffassung des Senats auch im Rahmen der prozentualen Berechnung von Teilrenten zum Tragen kommt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so regelt § 123 Abs. 1 SGB VI die Berechnung von Geldbeträgen auf zwei Dezimalstellen genau. Diese Bestimmung gilt für alle in der Rentenversicherung geltenden Werte, soweit sie Zahlungen an Versicherte oder Rentner beinhalten (vgl. Dankelmann in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VI, § 123 Rdn. 12, 13). Da die prozentuale Festlegung einer Teilrente unmittelbare Auswirkung auf den Zahlbetrag der Rente hat, wird das klägerische Begehren, eine Teilrente in Höhe von 99,99% ausgezahlt zu bekommen, jedenfalls von der Bestimmung des § 123 Abs. 1 SGB VI gedeckt. Das Argument der Beklagten, es sei eine Erweiterung der Dezimalstellen bis zu einem größtmöglichen Zahlbetrag der Teilrente (ein Cent unter der Vollrente) zu befürchten, ist angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen entkräftet. Es würde im vorliegenden Verfahren auch keine Rolle spielen, da der Kläger die begehrte Teilrente ausdrücklich auf einen Betrag von 99,99% der Vollrente begrenzt hat.
29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits mit einem Obsiegen des Klägers. Die Beklagte hat diesem die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
30 Gründe, die Revision gemäß §160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.

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DAK Pflegereport 2022 zur Nächstenpflege

DAK Pflegereport 2022 zur Nächstenpflege

Im Sommer legte der VDK vor. Mit dem umfangreichen Studienmaterial zur Situation der Nächstenpflege (I) schlug die begleitende Kampagne zur Veröffentlichung der Studie von Prof. Dr. Andreas Büscher hohe Wellen.
Jetzt legt die DAK-Gesundheit nach. Der DAK Pflegereport 2022 von Prof. Dr. Thomas Klie und seinem Team von der Evangelische Hochschule Freiburg widmet sich ebenfalls ausführlich und hochaktuell mit den drängenden Problemen der Nächstenpflege (II).

Wie bei vielen Studien zum Thema der Situation der häuslichen Pflege muss man vorab sagen, dass wir in Deutschland eigentlich kein Erkenntnisproblem zu diesem Thema haben. So wird gefühlt in fast jeder Studie der letzten 10 bis 15 Jahre eine hohe Belastungssituation der Sorgenden und Pflegenden Angehörigen (SPA) wieder und wieder diagnostiziert. Einzig bei der Umsetzung in geeignete Lösungen hapert es in der Regel genauso kontinuierlich.

Auch wenn wir kein grundsätzliches Erkenntnisproblem haben, freue ich mich, dass die Thematik der Nächstenpflege in diesem Jahr gleich zwei wissenschaftlich basierte starke Impulse bekommen hat. Der DAK Pflegereport 2022 beschäftigt sich vielschichtig mit der Nächstenpflege und bietet durch den Mix von Datenanalysen, Befragungen und Interviews eine vielfältige Lektüre für die Weihnachtszeit.

Prima ist insbesondere, dass der Vorstandsvorsitzende der DAK, Herr Andreas Storm so deutlich die Versäumnisse beim Pflegegeld anspricht. Die Ampel-Koalition versprach vor über einem Jahr: „Wir dynamisieren das Pflegegeld ab 2022 regelhaft.

Der Tagesspiegel berichtete letzte Woche schon vorab von den klaren Forderungen, die Andreas Storm in Richtung Ampel und Gesundheitsminister Karl Lauterbach aufgestellt hat. Als Konsequenz der aktuellen Studienergebnisse des DAK Pflegereports 2022 fordert er dort eine sofortige Anpassung des seit 2017 nicht mehr angepassten Pflegegeldes in Höhe von mindestens 10 %.

Wie die Grafik zur Entwicklung der Löhne und Kaufkraftentwicklung zeigt, verliert jeder Euro Pflegegeld in den vergangenen sechs Jahren beständig an Wert. Verglichen mit 2017 wird Anfang 2023 ein Euro Pflegegeld nur noch 85 Cent Kaufkraft haben.

Entwicklung Pflegegeld. Löhne und Kaufkraft für DAK Pflegereport 2022

Ergänzt wird diese unmittelbar die familiären Kosten entlastende Forderung durch die Anmahnung des versprochenen „kleinen“ Entlastungsbudgets und dem ebenfalls im Koalitionsvertrag angekündigten Konzept der Lohnersatzleistungen für SPA.

DAK Pflegereport 2022: 5 Kapitel zum Rückgrat der Langzeitpflege

Auf 246 Seiten dokumentiert der DAK Pflegereport 2022 aktuelle Information zur Nächstenpflege. Im Kapitel 2 werden die in Befragungen des Instituts für Demoskopie Allensbach gesammelten „Erfahrungen, Einstellungen, Forderungen“ von Pflegebedürftigen und SPA aufgezeigt.

Mehr Analytisch wird das umfangreiche Zahlenmaterial auf Basis der GKV- und SPV-Routinedaten der DAK-Gesundheit für den Pflegereport 2022 im dritten Kapitel dokumentiert. Die verschiedenen Pflegesettings der unterschiedlichen Pflegegrade bei der selbstorganisierten Pflege zu Hause stehen hier im Vordergrund.

Eine Reihe von Interviews, die Thomas Klie mit seinem Team mit Akteuren der häuslichen Pflege durchgeführt hat, werfen einen persönlichen und sehr individuellen Blick auf die aktuelle Situation der Nächstenpflege. Im Kapitel 4 sind insgesamt 33 Interviews von drei verschiedenen Interviewer*innen niedergeschrieben.

Spannend ist auch der fünfte Teil des DAK Pflegereports 2022. Hier werden für alle 16 Bundesländer „Good Practice“ Beispiele zur Stabilisierung der häuslichen Pflege vorgestellt.

Im letzten Abschnitt entwickelt Thomas Klie einen Ausblick und eine Perspektive zu den Herausforderungen der Pflege, mit Fokus auf die häusliche Pflege

Der erste Eindruck zum Pflegereport 2022

Das umfangreiche Dokument liegt bei mir frisch auf dem Tisch. In den kommenden Tagen werde ich mich intensiv mit den Informationen und Ergebnissen beschäftigen. Hier im Pflege-Dschungel werde ich versuchen, die Ergebnisse und Erkenntnisse verständlich aufzubereiten und einzuordnen.

Petitionen-Zyklus startet diese Woche

Den Ball, den Herr Andreas Storm ins Spiel geworfen hat, greifen wir vom Verein Pflegende Angehörige e.V. auf und überführen die abgeleiteten Forderungen in einen Zyklus von drei Petitionen. Noch in dieser Woche startet die Erste zum bisher nicht eingelösten Ampel-Versprechen zur Erhöhung des Pflegegeldes.

Petition 1:

ERHÖHEN SIE DAS PFLEGEGELD RÜCKWIRKEND ZUM 1.1.2023 UM MINDESTENS 10 % – JETZT HANDELN! ist gestartet.

Ich würde mich freuen, wenn Sie diese drei Petitionen durch eine Unterschrift und ein Teilen in Ihre Familie, Community und medialen Umfeld unterstützen würden. Alle drei Kernforderungen werden auch vom Vorstandsvorsitzenden der DAK-Gesundheit formuliert.

Hendrik Dohmeyer

Download: DAK Pflegereport 2022

Pflegegeld Petition 2023

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2022 deutlich mehr als 5 Mio. Pflegebedürftige in Deutschland.

2022 deutlich mehr als 5 Mio. Pflegebedürftige in Deutschland.

Diesen Schluss muss man beim Betrachten der aktuell vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichten Zahlen zur Pflegestatistik ziehen.

Für das vergangene Jahr wurden fast 4,9 Mio. Personen mit einem Pflegegrad gemeldet.

Bei einer prognostizierten weiteren Zunahme um 5 % muss das deutsche Betreuung- und Pflegesystem die Versorgung von über 5,1 Mio. Menschen in diesem Jahr gewährleisten.

Für die Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung wurden für das vergangenen Jahr 4,6 Mio. Versicherte ausgewiesen. Insgesamt eine Zunahme um über 280.000 Menschen (+6,6%).

Hinsichtlich der zwei großen Versorgungsformen stabilisiert sich der Trend, dass das Wachstum ausschließlich in der Ambulanten Versorgung (+8,2 %) stattfindet. Bei den Pflegeheimen kam es zu einem leichten Rückgang um ca. 1.000 Personen (-0,1%).

Der Versorgungsmix liegt mit 4,0 Mio. in der häuslichen Pflege und 0,9 Mio. Stationär bei einem Verhältnis von 81,7 zu 18,3 %. Zum Vergleich: vor 10 Jahren betrug dieser Mix noch 69,5 % zu 30,5 %. Vermutlich auch Corona-bedingt mussten die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen (SPA) verstärkt das Pflegsystem Deutschland weiter aufrechterhalten.

Bitte berücksichtigen Sie, dass in unseren Darstellungen die Werte für die Privatversicherten immer analog der Wachstumszahlen der gesetzlich Versicherten angepasst werden. Die offizielle BMG-Statistik weist traditionell hier die Zahlen des Vorjahres aus, da zum Zeitpunkt April die PKV-Daten für 2021 noch nicht vorliegen.
Unsere Prognose im vorjährigen Jahresbericht hatte sich zu fast 100 % bestätigt (Schätzung 2020 = 272.076, tatsächlich = 272.681) 😉

Die Struktur der Pflegebedürftigkeit

Die Entwicklung bei den Pflegegraden ist maßgeblich durch den erneut starken Anstieg beim Pflegegrad 1 geprägt. Wie im Vorjahr wurden ca. 93.500 Menschen neu in die Versorgungsstrukturen der Pflegeversicherung aufgenommen. Dies entspricht einer Zunahme um 17 % und führt zu dazu, dass dieser Pflegegrad die drittgrößte Säule darstellt (13,8 %).

Plegemix-Struktur 2021
Die Pflegegrade 2 und 3 sind mit über 6 % im Durchschnitt gewachsen und der Pflegerad 2 dominiert mit einem Anteil von 40 % die Statistik.

Zurückgegangen sind die Zahlen für die Pflegegrade 4 und 5. Die detailliertere Analyse zeigt, dass dieser Rückgang insbesondere im Stationären Bereich begründet ist. Wir erinnern uns alle an die entsprechende Cornoa-Berichterstattung im letzten Jahr. Das BMG weist hier über 4.200 weniger Heimbewohner mit Pflegegrad 4 und fast 6.800 weniger mit Pflegegrad 5 aus.

50 Mrd. Euro Schallmauer durchbrochen

Mit einem satten Minus von -1,35 Mrd. Euro beenden die GKV-Versicherungen das Jahr. Den auf 53,85 Mrd. Euro gestiegenen Ausgaben standen lediglich 52,50 Mrd. Einnahmen gegenüber. Auch in Hinblick der weiteren demografischen Entwicklung (siehe auch Barmer-Report) ist für die Finanzierung der Pflege dringender Handlungsbedarf der Ampel gefordert.

Viele Grüße

 Ihr Hendrik Dohmeyer

 

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Verlängerung der Corona-Regelungen bis 30.06.2022

Verlängerung der Corona-Regelungen bis 30.06.2022

„Der neuen Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 11.3.2022 zugestimmt.“ Sie ist gültig ab 1. April 2022.

Mit der vorliegenden Verordnung wird eine weitere Verlängerung der Geltungsdauer folgender Maßnahmen bis einschließlich 30. Juni 2022 angeordnet:

Hier die Punkte aus dem Sonder-Paragrafen 150 SGB XI zur MDK-Begutachtung, zum  Entlastungsbetrag und zum Pflegeunterstützungsgeld:

  1. MDK-Begutachtung
    Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit kann noch bis 30.06.2022 ohne Untersuchungen des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn der MD dies zur Verhinderung des Ansteckungsrisikos des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus für erforderlich hält. Die Einstufung erfolgt dann nach Aktenlage und ggf. telefonischer Befragung.
  2. Sonderregelungen für den Pflegegrad 1
    Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können bis zum 30.06.2022 den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro monatlich auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen, um Corona-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen.
  3. Angesparte Restguthaben beim Entlastungsbetrag
    Nicht genutzte Beträge für Entlastungsleistungen aus 2021 können nur bis zum 30.6.2022 genutzt werden. Dies ist die alte reguläre Regelung.
  4. Pflegeunterstützungsgeld
    Ebenfalls bis zum  30.06.2022 wird die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes wegen der SARS-CoV-2-Pandemie von zehn auf 20 Arbeitstage verlängert.

Was passiert mit den verpflichtenden Beratungsbesuchen nach § 37,3 SGB XI ?

Beratungseinsätze für Pflegegeldempfänger dürfen telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass der Versicherte und/oder die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen diese Art der Durchführung ausdrücklich wünschen.

Die Regelung gilt ebenfalls bis zum 30.06.2022.

Die halbjährlichen, verpflichtenden Nachweise des Beratungsbesuchs beim PG 2 bis 3 und vierteljährlichen beim PG 4 und 5 sind bis zum 30.06.2022 ausgesetzt.

Selbstverständlich bleibt der Rechtsanspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung nach § 37 Absatz 3 SGB XI bestehen.

Grundlagen der Regelungen:

Folgende Gesetzesentwürfe und Berichte sind die Grundlage der Regelungen vom 11. Juni 2021

Die oben aufgeführten Sonderregelungen sind im § 150 SGB XI geregelt und wurden in den vergangenen Monaten jeweils in der Regel quartalsweise verlängert. Hier die aktuelles im Bundesanzeiger veröffentlichte Version. Für den Zeitraum der Verlängerung sind die Angaben jeweils im entsprechenden Paragrafen gültig oder werden im letzten Satz pauschal für die dort angegebenen Einzelparagrafen geregelt (z. B. Absatz 5b zur Regelung beim Pflegegrad 1):

Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) § 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige

(Auszug relevanter Aspekte für die häusliche Pflege)

(5) Die Pflegekassen können nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36) nach vorheriger Antragstellung gewähren, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend sind; dabei haben sie vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen, die von Pflegefachkräften geleitet werden. Entsprechende Kostenerstattungszusagen sind jeweils auf bis zu drei Monate zu begrenzen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt Einzelheiten dazu in Empfehlungen fest. Die Pflegekassen können bei Bedarf bereits vor dem Vorliegen der Empfehlungen Kostenerstattungen zusagen. Die Pflegekassen können aus wichtigen Gründen die Kostenerstattungszusage jederzeit widerrufen.
(5a) Den nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 erlassenen Landesrechts anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden die ihnen infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, aus Mitteln der Pflegeversicherung erstattet, wenn sie diese Aufwendungen nachweisen oder die Mindereinnahmen glaubhaft machen. Die Erstattung der Mindereinnahmen wird begrenzt auf eine monatliche Summe aus der Multiplikation von
1.
125 Euro und
2.
der Differenz, die sich beim Vergleich der Anzahl der im letzten Quartal des Jahres 2019 monatsdurchschnittlich betreuten Pflegebedürftigen und der Anzahl der in dem Monat, für den Mindereinnahmen geltend gemacht werden, betreuten Pflegebedürftigen ergibt.
Die Auszahlung kann vorläufig erfolgen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich das Nähere für das Erstattungsverfahren fest. Absatz 4 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.
(5b) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 3 können Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 den Entlastungsbetrag auch für die Inanspruchnahme anderer Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen, wenn dies zur Überwindung von infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpässen erforderlich ist. § 45b Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 findet keine Anwendung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt Einzelheiten zum Einsatz des Entlastungsbetrags für andere Hilfen nach Satz 1 in Empfehlungen fest.
(5c) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz kann der im Jahr 2019 sowie der im Jahr 2020 nicht verbrauchte Betrag für die Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in den Zeitraum bis zum 30. September 2021 übertragen werden.
(5d) Abweichend von § 44a Absatz 3 Satz 1 haben Beschäftigte im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage, um die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig davon, ob eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 des Pflegezeitgesetzes vorliegt, wenn
1.
die Beschäftigten glaubhaft darlegen, dass sie die Pflege oder die Organisation der Pflege auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie übernehmen,
2.
die Beschäftigten keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches haben und
3.
die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann.
Abweichend von § 44a Absatz 6 Satz 1 haben landwirtschaftliche Unternehmer nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Anspruch auf Betriebshilfe für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage, um die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig davon, ob eine akut aufgetretene Pflegesituation vorliegt, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 erfüllt sind. Abweichend von § 44a Absatz 6 Satz 3 haben privat pflegeversicherte landwirtschaftliche Unternehmer Anspruch auf Kostenerstattung für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage Betriebshilfe, um die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig davon, ob eine akut aufgetretene Pflegesituation vorliegt, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 erfüllt sind.
(6) Die Absätze 1 bis 5b gelten bis einschließlich 30. Juni 2021. Absatz 5d gilt in dem Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis einschließlich 30. Juni 2021.

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99,99 % Teilrente – das ist das überraschende Renten-Urteil für Pflegende Angehörige

99,99 % Teilrente – das ist das überraschende Renten-Urteil für Pflegende Angehörige

Bisher relativ unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde im September 2021 vom Bayerischen Landessozialgericht ein Urteil gesprochen, das für viele Sorgende und Pflegende Angehörige (SPA) sehr positive Konsequenzen hat. Wenn diese bereits die reguläre Altersrente oder schon eine Teilrente nach alten Bedingungen beziehen, können sie eine deutliche Aufstockung ihrer zusätzlichen Rentenzahlungen ermöglichen.

Zusammenfassung in 7 Punkten für eilige Leserinnen und Leser

  1. Das Landessozialgericht München bestätigt in seinem wegweisenden Urteil die Auffassung der Klägerin, dass die maximal möglich zu beantragende Teilrente bei 99,99 % statt nur 99 % liegt.
  2. Diese Urteil ist für die Rententräger verbindlich. Eine Revison ist nicht mehr möglich.
  3. Sorgende und Pflegende Angehörige (SPA), die bereits bis zum Eintritt des Zeitpunktes der Regelaltersgrenz eine soziale Absicherung für ihrer Pflegetätigkeit nach § 44 SGB XI erhalten haben, können diese nahlos per Antrag auf 99,99%-Teilrente weiterhin beanspruchen.
  4. SPA im Rentenalter, die bis jetzt noch nicht über die Möglichkeiten der Teilrente im Zusammenahng mit den Leistungen nach  § 44 SGB XI informiert waren, können sich hier über die sogenannte  Flexi-Rente informieren und einen Antrag auf diese Leistung bei ihrer Pflegekasse stellen.
  5. SPA im Rentenalter, die insbesondere bei den mittelren und höheren Rentenniveaus bisher nur negative oder sehr geringe zusätzliche Rentenpunkte durch eine Teilrente bekommen haben, sollten sich die grafischen Übersichten weiter unten in diesem Beitrag einmal genauer anschauen. Die Beantragung lohnt sich ab sofort für alle – der Teilrenten-Verzicht bewegt sich zwischen 5 und 25 Cent bei Rentenzahlungen von 500 bis 2.500 Euro monatlich.
  6. Ob mit dem  Urteil bisher erteilte Teilrenten-Zahlungen bis zu vier Jahre rückwirkend korrigiert werden müssen, sollte individuell mit RentenberaterInnen und FachanwälteInnen abgeklärt werden.
  7. Die jetzt drohenden zusätzlichen Zahlungen der Rentenbeiträge für die Pflegeversicherung macht die Notwendigkeit,  diese pflegefremden Kosten aus der Pflegeversicherung auszugliedern, noch dringlicher.
Pflegegeld Petition 2023

80 % der mehr als 4,6 Mio. Pflegebedürftigen werden in ihrer privaten Häuslichkeit umsorgt und gepflegt. Hochgerechnet kümmern sich über 5 Mio. Angehörige, Freunde und Nachbarn um diese Menschen. Als ehrenamtlich „eingetragene Pflegepersonen“ mit mehr als wöchentlich 10 Stunden Pflegeaufwand an mindestens 2 Tagen haben diese für das Pflegesystem wichtigen HelferInnen Anspruch auf zusätzliche Rentenpunkte. Vorausgesetzt, sie arbeiten nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich und haben das offizielle Rentenalter noch nicht erreicht. Die Ausnahme hiervon: Bezieher einer Teilrente (Flexi-Rente).

Zur pflegebedingten Aufstockung der späteren Rentenzahlungen investiert die Pflegeversicherung im Jahr 2021 geschätzte fast 3 Mrd. Euro. Diese „pflegefremden“ Sozialleistungen sollen nach Willen der alten und neuen Bundesregierung sowie des Spitzenverbands der Versicherungen schnellstmöglich aus dem Leistungsportfolio der Pflegeversicherungen ausgegliedert werden.

Der neue Gesundheitsminister Karl Lauterbach ist gut beraten, wenn er der Ankündigung im Koalitionsvertrag „werden wir … versicherungsfremde Leistungen wie die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige … aus Steuermitteln finanzieren“ schnell energischen gesetzgeberischen Nachdruck verleiht. Das brisante LSG-München Urteil wird schon in diesem Jahr zu vielen Neu- und Änderungsanträgen vieler SPA mit Altersrente führen (siehe Prognose weiter unten).

Worum es geht

Im Rahmen des „Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben“ (Flexirentengesetz) vom 08.12.2016 wurde nicht verbindlich definiert, wie hoch der maximal mögliche Auszahlungsbetrag bei einer Teilrente ist.

Die Rentenversicherungsträger haben unter sich beschlossen, diesen auf einen 99% Anteil festzulegen.

Hiergegen klagte die inzwischen verstorbene Klägerin und das Verfahren wurde von ihren Erben nach entsprechenden Berufungen bis zum Bayerischen Landessozialgericht getragen. Die Klägerin hatte in ihrem Antrag auf Altersrente eine maximal mögliche Teilrente beantragt (bis zu 99,9%), was ihr mit der Begründung auf die gängige 99,0 % Regelung verwehrt wurde.

Das LSG München bestätigte mit dem Urteil: „ Ein Anspruch auf Gewährung von Teilrente nach § 42 Abs. 2 SGB VI besteht jedenfalls bis zu einer Höhe von 99,99 % der Vollrente“. Die Berufungen der Rentenversicherungsträger wurde nun final abgelehnt und mit dem Urteil L 6 R 199/19 ist ein Meilenstein in der bundesdeutschen Rentengeschichte für Sorgende und Pflegende Angehörige Rentner geschrieben.

Eine Revision gegen dieses Urteil ist nicht mehr möglich.

Warum werden die zusätzlichen 0,99 % so eine „Sprengkraft“ haben?

Ca. 1/3 aller SPA befinden sich in der Altersgruppe ab 65 Jahren und viele, die hiervon eine Altersrente beziehen, nutzen ihren Anspruch auf Erhöhung ihrer Rentenbezüge über die Pflegeversicherung nicht.

Der überwiegende Teil vermutlich aus Unwissenheit, für einen großen Teil lohnt sich dies bisher nicht.

Die gewährten zusätzlichen Rentenpunkte werden nach zwei Kriterien gestaffelt zur Verfügung gestellt. Eine erste Einstufung erfolgt über den testierten Pflegegrad des Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1 = 100 % Anspruch, Pflegegrad 2 nur noch 27 %) und innerhalb der Pflegegrade wird dann noch einmal reduziert, wenn die Familie sich Unterstützung vom Ambulanten Pflegedienst holen.

So beträgt die monatliche Anwartschaft von Rentenpunkten nach einem Jahr Pflegetätigkeit beim Pflegegrad 4 mit Unterstützung durch einen Pflegedienst in Westdeutschland 20,34 Euro.

Bei einer fiktiven Rente von monatlich 2.500 Euro hätte eine Umwandlung in eine Teilrente von 99 % zur Folge, dass diese um 25 Euro gekürzt würde. Der effektive Zugewinn wäre mit -4,66 Euro ein Verlustgeschäft und rechtfertigt den notwendigen bürokratischen Aufwand nicht.

Bei der nun gültigen 99,99 % Regelung kommen jedoch 20,09 Euro zur Anrechnung (nur 25 Cent Verlust).

Die Rentenpunktanwartschaften beziehen sich auf eine einjährige Pflegearbeit. Beim vorgenannten Beispiel hätte sich der Angehörige nach fünf Jahren eine zusätzliche Jahresrente von 1.205 Euro verdient. Bei der alten Regelung wäre es ein Verlust von -280 Euro

Mögliche Renten-Verbesserungen prüfen

Faktisch macht die neue gesetzliche Regelung es vermutlich für fast alle berechtigten Sorgenden und Pflegenden Angehörigen in allen Versorgungssituationen lohnenswert, einen Antrag auf Teilrente zu stellen. Besondere individuelle Rentensituationen (Betriebsrenten etc.) sollten mit der Rentenberatung besprochen werden. Auch muss eventuell berücksichtigt werden, ob durch die Aufstockung die Steuerfreiheit durch die Freibeträge überschritten wird.

Die nachfolgenden Tabellen für exemplarische Rentenzahlungen  zwischen 500 und 2.500 Euro machen deutlich, bei welchem monatlichen Rentenniveau das 99,99 % Urteil welche finanzielle positive Veränderung bewirkt.

Lese-Hilfe:

  • Alle sechs Grafiken haben denselben Aufbau und dieselben Inhalte. Lediglich die fiktiven Beispielrenten unterscheiden sich von 500 bis 2.500 Euro.
  • Die Balkendarstellung ist in vier Felder (Pflegegrad 2-5) aufgeteilt, die jeweils für die unterschiedlichen Rentenbeiträge stehen, die als Anwartschaften von der Pflegekasse finanziert werden.
  • Jeder Pflegegrad ist noch einmal in drei Bereiche unterteilt, da hier noch einmal zwischen „nur Pflegegeld“, „Kombi-Leistung“ und nur „Sachleistung“ unterschieden wird.
  • Der graue Balken zeigt die möglichen Rentenpunkte unter Berücksichtigung des Abzugs von 1 % der Vollrente bei der 99%-Teilrenten-Regelung. Der orange Balken zeigt die mögliche zusätzliche Rentenleistung mit der neuen 99,99 % Regelung.
Nachfolgend sind die für 2022 gültigen Eckwerte der sozialen Absicherung für SPA dokumentiert. Alle aktuellen Rentenwerte können hier heruntergeladen werden: Deutsche Rentenversicherung 1.Hj. 2022

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 01.01.2022 18,6 %. Die mtl. Bezugsgröße beträgt 2022 in der gesetzlichen Rentenversicherung 3.290 € (West) bzw. 3.150 € (Ost). Sie entspricht dem Durchschnittsentgelt der Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung aus dem vorvergangenen Kalenderjahr.
Quelle: BMG Zahlen und Daten zur Pflegeversicherung, Anwartschaften Ost eigene Berechnungen.

Einschätzungen zum Teilrenten-Urteil

So erfreulich dieses Urteil für viele betroffene Rentnerinnen und Rentner auch ist, so wird dies aber auch Konsequenzen für die Pflegeversicherung haben. Nachfolgend einige Stimmen:

Hier muss Herr Lauterbach schnell reagieren

Hier muss Herr Lauterbach schnell reagieren

Kornelia Schmid vom Verein Pflegende Angehörige e.V.

„Ich freue mich für die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen über die „überraschende gerichtliche“ Anerkennung und Wertschätzung ihrer Arbeit, sehe aber auch die Konsequenzen, wenn immer mehr Geld für pflegesachfremde Zwecke ausgegeben wird.
Wir haben nachgerechnet: Wenn nur ca. 1/3 aller Betroffenen SPA im Rentenalter die neue Möglichkeit des Münchner Teilrenten-Urteils  nutzen, kommt eine zusätzliche Belastung von fast 800 Mill. Euro auf die Pflegekassen zu. Geld, das dann für die Pflege fehlt.

Das Gesundheitsministerium muss dringend diese Kosten umleiten.“

Quelle: Angaben bis 2020 BMG (Zahlen und Daten zur Pflegeversicherung) basierend auf Angaben Deutsche Rentenversicherung Bund, Geschäftsstatistik der Pflegekassen.
Prognosen vom Verein Pflegende Angehörige e.V. basierend auf den durchschnittlichen Ausgaben pro Versicherten 2019 von 2.214 Euro

Das Urteil hat weitreichende Folgen

Das Urteil hat weitreichende Folgen

Judith Ahrend Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

Mit diesem Urteil korrigiert das LSG – München richtigerweise die Entscheidung der Rentenversicherung, die Teilrente (Flexirente) auf einen Höchstbetrag von 99% zu begrenzen. Die Entscheidung der Rentenversicherung war durch keine gesetzliche Regelung abgesichert.

Alle pflegenden Angehörigen können nun die bestmögliche Lösung für ihre Rentenansprüche realisieren. Der Gesetzgeber hat für die pflegenden Angehörige gerade diese Lösung der Flexirente mit dem zeitweiligen Verzicht auf Rentenzahlungen vorgesehen, damit diese anschließend eine „spürbare“ Erhöhung der Rentenleistungen erreichen können. Viele pflegende Angehörige haben ja vorher jahrelang keine Möglichkeit gehabt, einer „anderen“ Beschäftigung nachzugehen. Alle pflegenden Angehörigen können nur ermuntert werden, auf der Basis dieses Urteils Anträge auf Anerkennung nicht bewilligter Rentenleistungen bei der Rentenversicherung zu stellen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine „höchstmögliche Teilrente“ wie bei der Klägerin oder eine Teilrente in Höhe von 99% beantragt wurde. Dazu können auch die Rentenberater oder Fachanwälte Auskunft geben. Auch rückwirkende Ansprüche können geprüft werden. Zu beachten ist, dass es sich um einen Rentenbetrag handelt, den sich die pflegenden Angehörigen durch „Pflegearbeit“ erwirtschaftet haben.

Beratungspflicht

Die Rentenversicherungsträger und andere offizielle Beratungsstellen für Rentenfragen sollten umgehend ihre Informationsmaterialien überprüfen. Nach Angaben des VdK haften diese eventuell bis zur Amtshaftung aus falschen Angaben und Informationen.
Für Pflegeberaterinnen und Pflegeberater bietet das Urteil für relevante Gesprächspartner bei den § 37 Absatz 3 Beratungsbesuchen und der § 7a Pflegeberatung ein interessantes neues Themenfeld.

 

Dokumentation des Teilrenten-Urteils

Nachfolgend ist das Münchner Urteil im Detail beschreiben. Dankeschön an „openJur“

Bayerisches LSG, Urteil vom 14.09.2021 – L 6 R 199/19

Tenor
1 I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. März 2019 wird zurückgewiesen.
2 II. Die außergerichtlichen Kosten sind zu erstatten.
3 III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
4 Der Kläger macht als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 29.09.2019 verstorbenen Versicherten die Gewährung einer Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% der Vollrente anstatt der gewährten 99% der Vollrente geltend.
5 Die 1944 geborene Versicherte bezog ab November 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Seit Februar 2009 gewährte die Beklagte eine Regelaltersrente.
6 Sie unterlag als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson seit 01.07.2017 der Rentenversicherungspflicht (Bescheid der Pflegekasse M vom 27.02.2018).
7 Mit Schreiben vom 18.06.2017 beantragte die Versicherte, die Altersrente ab 01.07.2017 als höchstmögliche Teilrente zu gewähren. Mit Bescheid vom 21.02.2018 berechnete die Beklagte die bisherige Regelaltersrente ab dem 01.07.2017 als Teilrente neu. Die Höhe der laufenden Zahlung wurde ab 01.04.2018 mit 516,12 Euro (99% der Regelaltersrente) festgesetzt. Für die Zeit vom 01.07.2017 bis zum 31.08.2018 ergab sich eine Überzahlung von 35,64 Euro.
8 Dagegen legte die Versicherte Widerspruch ein. Es sei die höchstmögliche Teilrente beantragt worden. Es sei daher eine Teilrente in Höhe von 99,49% oder 99,99% zu zahlen.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Anspruch auf Gewährung einer Teilrente sei in § 42 SGB VI geregelt. Danach könnten Versicherte eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen (Abs. 1). Gemäß Abs. 2 betrage eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente. Sie könne höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Abs. 3 SGB VI ergebe. § 42 Abs. 2 SGB VI sei durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz – FlexRG -) vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838) neu gefasst. Die Regelung sei zum 01.07.2017 in Kraft getreten und ersetze die bis zum 30.06.2017 geltende Regelung, wonach eine Teilrente in Höhe von 1/3, 1/2, oder 2/3 der erreichten Vollrente in Anspruch genommen werden konnte. In § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werde als Mindesthöhe der Teilrente ein voller Prozentwert (10%) ohne Dezimalstelle genannt. In der Gesetzesbegründung fänden sich als Prozentangabe in Zusammenhang mit den frei wählbaren Teilrenten nur die Angabe 10% und 40%. Von den Rentenversicherungsträgern sei beschlossen worden, als Obergrenze der frei wählbaren Teilrente den Wert von 99% zugrunde zu legen.
10 Dagegen hat die Versicherte Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 zu verurteilen, ihr Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% ab 01.07.2017 zu zahlen.
11 Mit Urteil vom 19.03.2019 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 verurteilt, der Versicherten Altersrente als Teilrente in Höhe von 99,99% ab 01.07.2017 zu bezahlen.
12 Die Versicherte könne vom 01.07.2017 an Regelaltersrente in Form einer Teilrente in Höhe von 99,99% der Vollrente beanspruchen. Dieser Anspruch ergebe sich unmittelbar aus § 42 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom 08.12.2016, gültig ab 01.07.2017. Den gesetzlichen Bestimmungen des § 42 SGB VI sei lediglich eine Mindestgrenze, nicht jedoch eine Höchstgrenze der Teilrente zu entnehmen. Eine solche ergebe sich lediglich für Altersrenten, in denen die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 34 Abs. 3 SGB VI). Dies sei bei der Klägerin jedoch nicht der Fall.
Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 01.04.2019 zugestellt worden ist, hat diese am 29.04.2019 Berufung
13 Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 01.04.2019 zugestellt worden ist, hat diese am 29.04.2019 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Neuregelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VI verfolge vorrangig den Sinn und Zweck, den individuellen Bedürfnissen der Versicherten nach einer selbstbestimmten Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug stärker Rechnung zu tragen. Zugleich solle ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden (BT-Drucks. 18/9787, S. 41 zu Nr. 16). Deshalb sei es nur sachgerecht, den Anteil der gewählten Teilrente auf den Wert von 99% zu begrenzen. Nur so werde allen Intentionen in einem ausgeglichenen Verhältnis Rechnung getragen. Versicherte würden einen größtmöglichen Teil ihrer Rente beziehen, gleichzeitig Anspruch auf die Beitragszahlung für ihre Pflegeleistung haben und der Rentenversicherungsträger sei davon befreit, aufwändige Optimierungsberechnungen vorzunehmen, damit ein gewählter Prozentwert nicht den Betrag der Vollrente erreiche. Aus mathematischer Sicht sei zwar jeder Wert zwischen 99 und 99,9999% als Teilrente möglich, solange am Ende der Berechnung stets ein Wert stehe, der einen Cent niedriger als der Betrag der Vollrente sei. Die Erweiterung auf einen dezimalen Prozentwert für die größtmögliche Teilrente könne aber dazu führen, dass dieser Wert aufgrund von Aufrundungen den Eurobetrag der Vollrente erreiche und es sich infolgedessen nicht um eine Teilrente handele. Daher sei von den Rentenversicherungsträgern beschlossen worden, als Obergrenze der frei wählbaren Teilrente den Wert von 99% zugrunde zu legen. Sicherlich seien Fälle denkbar, in denen Versicherten vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen geringfügigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze eine anteilige Rente von mehr als 99% zu zahlen sei. Die Zahlung einer vom Hinzuverdienst im Sinne des § 34 Abs. 6 abhängigen Altersrente nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, sei nicht möglich. Die Vergleichbarkeit einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersrente erreicht wurde, mit einer wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze gezahlten höchstmöglichen Teilrente vor Erreichen der Regelaltersrente sei nicht gegeben.
14 Der Bevollmächtigte der Versicherten hat darauf hingewiesen, dass ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand nur schwerlich als Argument herangezogen werden könne, wenn der Teil-Rentenbetrag ohne weiteres berechnet werden könne. Die Beklagte errechne selbst seit Jahrzehnten z. B. Entgeltpunkte auf vier Stellen hinter dem Komma. Außerdem könnten grundsätzlich auch Ein-Euro-Beträge als Teilrente gewährt werden.
15 Die Versicherte ist 29.09.2019 verstorben. Sie hat ihren Bevollmächtigten als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
16 Die Beklagte beantragt,
17 das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.03.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
18 Der Kläger beantragt,
19 die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
20 Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Gründe
21 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.03.2019 ist
nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2018 ist rechtswidrig.
22 Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der 1944 geborenen und am 29.09.2019 verstorbenen Versicherten und ist insoweit alleine aktivlegitimiert (vgl. § 2212 BGB). Es besteht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Klage, da sich 0,99% der Rente betragsmäßig in nennenswerter Höhe auswirkt (bei wirtschaftlicher Geringfügigkeit vgl. BSG vom 12.07.2013, B 14 AS 35/12 R).
23 Die Klage ist begründet. Für die Zeit ab 01.07.2017 bis zum Tod der Versicherten hat die Versicherte einen Anspruch auf Rente wegen Alters als Teilrente in Höhe der beantragten 99,99%. Gemäß § 42 Abs. 2 SGB VI in der Fassung vom 08.12.2016 (BGBl. I S. 2838, Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch das FlexRG: Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben, in Kraft getreten zum 01.07.2017) beträgt eine unabhängig vom Hinzuverdienst gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente. Sie kann höchstens in der Höhe in Anspruch genommen werden, die sich nach Anwendung von § 34 Abs. 3 SGB VI ergibt.
Der Wortlaut der Regelung des §42 SGB VI enthält keine ausdrückliche Prozentregelung für den Höchstsatz der

24 Der Wortlaut der Regelung des §42 SGB VI enthält keine ausdrückliche Prozentregelung für den Höchstsatz der Teilrente. Auch in der Gesetzesbegründung finden sich dazu keine näheren Angaben. In Zusammenhang mit den frei wählbaren Teilrenten finden sich in der Begründung nur die Angabe 10% und 40% (vgl. BT-Drucks. 18/9787, S. 41, 42 zu Nr. 16 und 17).
25 Soweit die Beklagte vorbringt, die Rentenversicherungsträger hätten beschlossen als Obergrenze der frei wählbaren Teilwerte den Wert von 99% zugrunde zu legen, da ein Wert zugrunde gelegt werden müsse, der bei größtmöglicher Teilrente aufgrund von Aufrundungen nicht den Eurobetrag der Vollrente erreiche, ist dem insoweit zuzustimmen, als eine Grenze unterhalb der Vollrente festzusetzen ist.
26 Die von der Beklagten gesetzte Grenze von 99% ist jedoch dem Wortlaut des Gesetzes nicht zu entnehmen und verkürzt die Rente der Versicherten ohne ausreichende Rechtfertigung. Sinn und Zweck des Gesetzes erfordern diese Auslegung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht.
27 Die Neuregelung verfolgt das Ziel, den individuellen Bedürfnissen der Versicherten nach einer selbstbestimmten Kombination von Erwerbstätigkeit und Rentenbezug stärker Rechnung zu tragen. Zugleich soll ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden (BT-Drucks. 18/9787, a.a.O.). Soweit die Beklagte insoweit vorträgt, der Rentenversicherungsträger sollte davon befreit sein, aufwändige Optimierungsberechnungen vorzunehmen, damit ein gewählter Prozentwert nicht den Betrag der Vollrente erreiche, kann dies nicht überzeugen. Der Wert von 99,99% kann ohne größeren Aufwand bestimmt werden. Gleichzeitig hat die Beklagte selbst eingeräumt, dass Fälle denkbar sind, in denen Versicherten vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen geringfügigen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze eine anteilige Rente von mehr als 99% zu zahlen ist. Vor diesem Hintergrund sind die Praktikabilitätserwägungen der Beklagten nicht nachvollziehbar. Dem in der Gesetzesbegründung aufgeführten Ziel der Vermeidung von hohem Verwaltungsaufwand hat der Gesetzgeber durch die 10%-Regelung Rechnung getragen. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand wird insoweit vermieden, als die gewählte Teilrente mindestens 10% der Vollrente betragen muss (vgl. Freudenberg in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VI § 42 SGB VI Rdnr. 21).
28 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vom SG wie vom Senat vertretene Rechtsauffassung auch in Übereinstimmung mit den allgemeinen Berechnungsgrundsätzen der §§ 121 ff. SGB VI steht. Nach §121 Abs. 1 SGB VI sind Berechnungen im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auf vier Dezimalstellen genau vorzunehmen. Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Grundsatz über die Durchführung von Rechenvorgängen (Fichte in: Hauck/Noftz, SGB, 02/10, § 121 SGB VI, Rn. 1), der nach Auffassung des Senats auch im Rahmen der prozentualen Berechnung von Teilrenten zum Tragen kommt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, so regelt § 123 Abs. 1 SGB VI die Berechnung von Geldbeträgen auf zwei Dezimalstellen genau. Diese Bestimmung gilt für alle in der Rentenversicherung geltenden Werte, soweit sie Zahlungen an Versicherte oder Rentner beinhalten (vgl. Dankelmann in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VI, § 123 Rdn. 12, 13). Da die prozentuale Festlegung einer Teilrente unmittelbare Auswirkung auf den Zahlbetrag der Rente hat, wird das klägerische Begehren, eine Teilrente in Höhe von 99,99% ausgezahlt zu bekommen, jedenfalls von der Bestimmung des § 123 Abs. 1 SGB VI gedeckt. Das Argument der Beklagten, es sei eine Erweiterung der Dezimalstellen bis zu einem größtmöglichen Zahlbetrag der Teilrente (ein Cent unter der Vollrente) zu befürchten, ist angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen entkräftet. Es würde im vorliegenden Verfahren auch keine Rolle spielen, da der Kläger die begehrte Teilrente ausdrücklich auf einen Betrag von 99,99% der Vollrente begrenzt hat.
29 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits mit einem Obsiegen des Klägers. Die Beklagte hat diesem die notwendigen außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
30 Gründe, die Revision gemäß §160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen nicht vor.

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Deutschland steht womöglich vor einem Pflegenotstand bislang ungeahnten Ausmaßes

Deutschland steht womöglich vor einem Pflegenotstand bislang ungeahnten Ausmaßes

Deutschland steht womöglich vor einem Pflegenotstand bislang ungeahnten Ausmaßes.

Neue Hochrechnungen der BARMER zeigen, dass in knapp zehn Jahren deutlich mehr Pflegebedürftige versorgt werden müssen, als bislang angenommen.

Zugleich vergrößert sich damit der Bedarf an Pflegekräften sprunghaft. Der neue BARMER-Pflegereport bietet auf Basis jüngster Hochrechnungen einen aufrüttelnden Blick in die Zukunft der Pflege in Deutschland.

Das waren sinngemäß die einleitenden Worte gestern zur virtuellen Pressekonferenz der BARMER Versicherung.

Prof. Dr. Christoph Straub Vorsitzender des Vorstandes, BARMER und Prof. Dr. Heinz Rothgang SOCIUM – Forschungszentrum Ungleichheit und Sozialpolitik Abteilung Gesundheit, Pflege und Alterssicherung, Uni Bremen, stellten den diesjährigen Pflege-Report 2021 vor.

Kein leichter Stoff. Für Statistikfreunde war dann aber schon gestern Heiligabend mit reicher Bescherung.

Gerade haben wir intensiv die pflegerelevanten Passagen des Koalitionsvertrages gelesen und uns über die eine oder andere kurzfristige Verbesserung gefreut, da muss man in Anbetracht der jetzt offengelegten drastischen Korrektur zur aktuellen BMG-Prognose fragen, ob die Ampel nicht dringend auch gravierende, strukturelle Reformen für das kommende Jahrzehnt anschieben sollte. Und dies nicht morgen, sondern eher heute.

Prognose von drei Szenarien

Auf Basis der jüngsten Daten zur Entwicklung der Bevölkerung in Deutschland und den sich veränderten Prävalenzen (Anteil der erkrankten Personen an der Gesamtbevölkerung) bei der Pflegebedürftigkeit, wurden vom Autorenteam der Studie verschieden Szenarien entwickelt.

Die nachfolgende Tabelle zeigt einen Überblick über diese drei Basis-Szenarien. In der Infografik werden die Ergebnisse der ausgewogenen, mittleren Variante dargestellt.

Neben den überraschenden und aufrüttelnden Zahlen zur Entwicklung der Pflegebedürftigkeit insgesamt wurden dann die beiden Aspekte Fachkräftemangel und finanzielle Belastungen bei der stationären Unterbringung beleuchtet. Alle bisher schon bekannten Not-Szenarien werden natürlich auf Basis der aktuellen Prognosen noch viel dramatischer ausfallen.
Auch wenn Prof. Dr. Christoph Straub in seiner Einführungsrede „dem größten Pflegedienst“ umfänglichen Respekt zollt und die neue Ampel-Regierung um Maßnahmen zur Unterstützung dieser ehrenamtlichen Helfer aufruft, vermisse ich in der Studie eine genauere Betrachtung dieser Versorgungsform.

Das Problem ist: Für die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen (SPA) gibt es auch nach 26 Jahren Pflegeversicherung keine regelmäßigen und fundierten statistische Daten. Und wo keine Daten vorhanden sind, da sind auch keine Analysen vorhanden und damit dann auch keine Strategien und Konsequenzen (nötig).

Bisher hat es keine Bundesregierung gewagt, das Thema SPA ernsthaft anzugehen. Warum? Ganz einfach, weil es Geld kosten würde.

Der Demografische Wandel macht bei den Familien nicht halt

So kommen wir aber nicht weiter. Die von der BARMER jetzt dankenswerterweise vorgelegte Projektion der Pflegerealität 2030 schreit nach Maßnahmen, verlangt nach einer langfristigen strategischen Antwort, die von der zukünftigen Gesundheitsministerin oder dem Gesundheitsminister heute und nicht morgen eingeleitet werden muss. Über den Pflegenotstand 2030 entscheidet die 20. Legislaturperiode

Und bei dieser notwendigen strategischen Antwort muss eben auch berücksichtigt werden, dass es vollkommen unrealistisch ist zu glauben, dass die heutige Versorgungsstruktur sich prozentual einfach so verschieben lassen könnte.

Die Infografik zeigt, das stärkste Wachstum mit 27 % erfährt die von Sorgenden und Pflegenden Angehörigen abgesicherte häusliche Versorgung (insbesondere Pflegegeld- und Kombinations-Empfänger).

Die spannende Frage ist: wo sollen diese Angehörigen alle herkommen?

Die jetzt an die Pflegereform 2017 bedingte Veränderung angepasste Prävalenz der Pflegebedürftigkeit ist nur eine Seite der Medaille (ein Prozess, der aufgrund der Nachwirkungseffekte erst nach fünf Jahren abgeschlossen sein wird und in der Projektion berücksichtigt ist).

Die andere Seite der Medaille teilen sich die drei Dimensionen:

  • Singularisierung der zukünftigen Pflegebedürftigen
  • Abnahme von Mitbürgerinnen und Mitbürger im erwerbsfähigen Alter
  • Genereller Wandel des familiären Settings (Stichwort Emanzipation und Mobilität)

An dieser Stelle heute nur zwei Grafiken, die diese Problematik verdeutlichen

Ich empfehle hier einen Paradigmenwechsel in der „Denke“ der häuslichen Versorgung.

SEA – Ein möglicher Lösungsansatz

Hierfür wurde das Konzept der SEA entwickelt. SEA steht für Sorgende ErsatzAngehörige. In wenigen Worten lässt sich die Konzeptidee grob wie folgt beschreiben:

  1. Sorgende und Pflegende Angehörige (SPA) sind das Rückgrat der Langzeitpflege in Deutschland.
  2. Diese Menschen erarbeiten sich „on the Job“ ein gewisses Kompetenzniveau für Pflege – und setzen diese Fähigkeiten durchaus auch gerne ein.
  3. Wenn die gepflegten Angehörigen aus der familiären Versorgung austreten (ca. 600.000 jährlich!), ist ein Teil der SPA erleichtert und will das Kapitel Pflege hinter sich lassen. Ein anderer Teil würde aber gerne seine Kompetenzen außerhalb der Verwandtschaftsbeziehung weiter einsetzen – wenn es dafür eine Struktur und eine (finanzielle) Motivation gäbe.
  4. Diese Ressource ist weitgehend ungenutzt und das können wir uns angesichts eines doppelten demografischen Effektes aus mehr Pflegebedürftigen (6 Mio.) und weniger erwerbstätiger Bevölkerung nicht leisten.
  5. Deshalb müssen motivierte SPA die Chance bekommen, sich während ihres aktiven sorgenden und pflegenden Wirkens in der eigenen Familie begleitend für die Aufgaben der Sorgende ErsatzAngehörige (SEA) zu qualifizieren.
  6. Es muss eine bundesweit einheitliche Struktur aufgebaut werden, um den Versorgungsprozess mit maximaler Effizienz und Effektivität zu organisieren.

Die nachfolgende Grafik skizziert die perspektivische Versorgungs-Struktur, die durch folgende maßgebliche Veränderungen geprägt sein wird.

  • Wenn bei deutlich weniger Menschen im berufsfähigen Alter das heutige Beschäftigungsniveau in der ambulanten und stationären Pflege gehalten werden kann, ist das schon eine Herkulesaufgabe. Zu befürchten ist, dass eher weniger Arbeitskräfte zu Verfügung stehen werden.
  • Auch bei den SPA wird es zu einer Reduktion der verfügbaren Unterstützer kommen, die ausschließlich eigene Familienmitglieder umsorgen, betreuen und pflegen können.
  • Die jetzt von der Ampel-Koalition geplanten Lohnersatzleistungen sind nur ein erster Schritt hin zu einer gänzlich neuen Struktur des Pflegegeldes und der finanziellen Organisation der familiären Pflegesettings

Ein Pool von über die kommenden sieben Jahre ab 2023 aufgebauten SEA-Unterstützer/innen übernimmt sukzessive Aufgaben außerhalb der eigenen Familie. Ein sektorenübergreifendes Interagieren der SEA führt zu einer gravierenden Entlastung der professionell Pflegenden.

Wir unterstützen gern die zukünftig für die Pflegepolitik verantwortlichen Menschen im Bundesgesundheitsministerium bei der Entwicklung von Strategien und Maßnahmen, um die gestern von der BARMER aufgezeigte Prognose: „Deutschland steht womöglich vor einem Pflegenotstand bislang ungeahnten Ausmaßes“ begegnen zu können.

Viele Grüße

 Ihr Hendrik Dohmeyer

 

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