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Es ginge vieles besser, wenn man mehr ginge.

Es ginge vieles besser, wenn man mehr ginge.

Ein Impuls für Pflegende Angehörige.

Die ersten beiden Monate des neuen Jahres waren sehr arbeitsintensiv – eine Woche Auszeit war bitter nötig. Auf unserer letzten Wanderung im Hochschwarzwald bei St. Märgen fiel mir ein Schild am Wegesrand ins Auge. Darauf stand ein Satz, der einfach klingt, aber eine tiefe Wahrheit in sich trägt:

„Es ginge vieles besser, wenn man mehr ginge.“

Dieser Gedanke hat mich nicht mehr losgelassen – besonders in Bezug auf uns  Pflegende Angehörige, die oft wenig Zeit für sich selbst haben. Zwischen der Verantwortung für unsere Liebsten, dem eigenen Job und der Familie bleibt kaum Raum für Bewegung, geschweige denn für bewusste Pausen. Dabei kann genau das – das Gehen – ein Schlüssel zu mehr Entlastung sein.

Warum gerade Pflegende Angehörige mehr gehen sollten

Pflegende Angehörige tragen eine immense Last, körperlich und emotional. Die Belastung ist oft unsichtbar, aber stetig. Regelmäßige Bewegung kann hier ein einfacher, aber wirkungsvoller Ausgleich sein:

  1. Gehen reduziert Stress und beugt Erschöpfung vor
    Studien zeigen, dass regelmäßige Bewegung den Cortisolspiegel senkt und damit Stress abbaut. Ein Spaziergang, sei es auch nur eine halbe Stunde am Tag, kann helfen, den Kopf freizubekommen und Kraft zu schöpfen.
  2. Gehen schafft Abstand und Perspektivwechsel
    Oft fühlen sich Pflegende Angehörige gefangen zwischen Verpflichtungen. Ein Spaziergang bietet einen kurzen, aber wertvollen Moment des Loslassens – eine Pause von Verantwortung, die hilft, neue Lösungen zu finden.
  3. Gehen ist Selbstfürsorge, die leicht umzusetzen ist
    Große Wellness-Auszeiten sind für viele Pflegende Angehörige leider oft nicht realistisch. Aber ein kurzer Spaziergang, vielleicht mit einem guten Podcast oder in Begleitung, ist eine machbare Form der Selbstfürsorge.
Brotzeit gehört dazu
 

Ein kleiner Schritt kann viel bewirken

Beim pflege-dschungel.de setze ich mich in diesem Jahr besonders dafür ein, dass Pflegende Angehörige nicht nur für andere, sondern auch für sich selbst sorgen.

Prävention beginnt oft im Kleinen – mit dem bewussten Entschluss, sich selbst eine kurze Auszeit zu gönnen. Vielleicht ist dieser Spruch aus dem Schwarzwald eine Einladung an uns alle: Mehr zu gehen, um besser durchs Leben zu gehen.

Fernsicht zum Feldberg
Videobegutachtung: Ein neuer Schritt in der Pflegebegutachtung

Videobegutachtung: Ein neuer Schritt in der Pflegebegutachtung

Moin!

Die Videobegutachtung wird in Deutschland zu einer wichtigen Methode, um die Feststellung von Pflegebedürftigkeit flexibler und effizienter zu gestalten. Neben den bisherigen Methoden wie persönlichen Hausbesuchen und strukturierten Telefoninterviews wird nun auch die Videotelefonie für Pflegebegutachtungen eingeführt. Diese Neuerung soll helfen, den steigenden Bedarf an Begutachtungen zu decken und gleichzeitig eine qualitativ hochwertige sowie zeitnahe Begutachtung sicherzustellen.

Seit Juli 2022 wird die Videokommunikation bereits in der Pflegeberatung genutzt. Jeder zweite Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI kann seitdem per Videokonferenz erfolgen. Im Gegensatz zur jetzt dauerhaft vorgesehenen Begutachtung per Videokonferenz ist die Regelung für den Beratungseinsatz vorerst bis zum 31. März 2027 zeitlich begrenzt.

Ihren Beratungseinsatz per Videokonferenz können Sie hier buchen.

 

Neue Möglichkeiten durch Videobegutachtung

Bis vor ein paar Wochen waren Pflegebegutachtungen ausschließlich als Hausbesuch oder strukturiertes Telefoninterview möglich. Diese Beschränkung wurde nun aufgehoben, und die Videobegutachtung steht als Alternative zur Verfügung. Diese Änderung wurde am 25. September 2024 durch den Medizinischen Dienst Bund bekannt gegeben. Grundlage hierfür ist das im Frühjahr erlassene Digital-Gesetz, das die Digitalisierung des Gesundheitswesens fördern soll.

Die genauen Voraussetzungen und Einsatzmöglichkeiten der Videobegutachtung sind in den aktualisierten Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund geregelt, die am 26. September 2024 in Kraft traten.

Einsatzbereiche der Videobegutachtung

Die Videobegutachtung kommt in allen Fällen infrage, in denen auch ein strukturiertes Telefoninterview möglich ist, insbesondere bei Höherstufungsanträgen und Wiederholungsbegutachtungen. Carola Engler, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des Medizinischen Dienstes Bund, bezeichnete die Videotelefonie als wichtigen Schritt, um eine zeitnahe Begutachtung sicherzustellen und den Zugang zu Pflegeleistungen zu erleichtern.

Vorteile der Videobegutachtung

Durch die Videobegutachtung entfallen lange Anfahrtswege, was den Medizinischen Diensten eine effizientere Einteilung ihrer Gutachterinnen und Gutachter ermöglicht. Gerade vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und der steigenden Nachfrage nach Begutachtungen – von 1,8 Millionen Fällen im Jahr 2017 auf 2,88 Millionen im Jahr 2023 – ist dies ein großer Vorteil. Die Videobegutachtung trägt dazu bei, den steigenden Bedarf zu decken und die Qualität der Begutachtungen zu gewährleisten.

Forschung zur Videobegutachtung: Ein Projekt bis 2026

Ein Projekt, das vom GKV-Spitzenverband finanziert wird, untersucht derzeit die Voraussetzungen für die Einführung der Videobegutachtung. Es läuft in Zusammenarbeit mit elf Medizinischen Diensten und der Universität Bremen. Ziel ist es, die Ergebnisse der Videobegutachtung mit denen einer persönlichen Begutachtung zu vergleichen sowie die Praktikabilität und Akzeptanz zu prüfen. Das Projekt startete im April 2024 und läuft bis März 2026.

Hier finden Sie die GKV-Projektinformationen.

Herausforderungen und Fazit

Die Einführung der Videobegutachtung bietet Flexibilität und Zeitersparnis, insbesondere in ländlichen Regionen. Dennoch gibt es Herausforderungen, wie die technischen Anforderungen an Geräte und Internetzugang. Nicht jede pflegebedürftige Person kann eine Videokonferenz durchführen. Daher bleibt die Videobegutachtung vorerst eine ergänzende Option neben Hausbesuchen und Telefoninterviews.

Die Digitalisierung im Gesundheitswesen schreitet voran, und die Videobegutachtung ist ein wichtiger Schritt hin zu einer modernen und effizienten Pflegebegutachtung. Das aktuelle Forschungsprojekt wird weitere Erkenntnisse zur optimalen Umsetzung liefern.

Entscheidungskriterien für eine Begutachtung mit strukturiertem Telefoninterview oder Videotelefonie

Eine Begutachtung mit strukturiertem Telefoninterview oder Videotelefonie kann nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

  • Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen ab dem 14. Lebensjahr
    • Die Gutachter bewerten, ob die Begutachtung mit Telefoninterview oder Videotelefonie aus fachlicher Sicht geeignet ist.
    • Kritische Fälle sind z. B.:
      • Alleinlebende Personen mit dementiellen Erkrankungen oder erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen
      • Alleinlebende Personen mit psychischen Erkrankungen, wenn ein Hausbesuch keine unzumutbare Belastung darstellt
      • Personen mit seltenen chronischen Erkrankungen
    • Die Begutachtung ist nur möglich, wenn eine Unterstützungsperson anwesend ist, insbesondere bei:
      • Personen mit kognitiven oder kommunikativen Beeinträchtigungen
      • Personen mit psychischen Problemen
      • Schwierigkeiten bei der sprachlichen Verständigung
      • Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren

Eine Begutachtung durch Telefoninterview oder Videotelefonie ist ausgeschlossen, wenn:

  1. Es sich um eine erstmalige Untersuchung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit handelt.
  2. Es sich um eine Untersuchung nach Widerspruch gegen den festgestellten Pflegegrad handelt.
  3. Die pflegebedürftige Person unter 14 Jahre alt ist.
  4. Das vorherige Gutachten ergeben hat, dass keine Pflegebedürftigkeit vorliegt.
  5. Das Vorgutachten älter als 36 Monate ist.
  6. Aus fachlicher Sicht diese Begutachtungsart ungeeignet ist oder eine notwendige Unterstützungsperson fehlt.
  7. Die antragstellende Person die Begutachtungsart ablehnt.

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Pflegeberatung nach § 37 Absatz 3 per Videokonferenz  soll verlängert werden.

Pflegeberatung nach § 37 Absatz 3 per Videokonferenz soll verlängert werden.

————————– update 12.06.2024 ——————–

Moin!
Die bis zum 30.6.2024 befristete Möglichkeit der Videoberatung für die § 37 Abs. 3 SGB XI Beratungseinsätze wurde inzwischen in ein anderes Gesetz umgeparkt und verabschiedet.

Jetzt neu gültig bis 31. März 2027!

Es wäre prima, wenn alle Pflegekassen diese Information direkt an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Kundenfront weiterleiten würden, damit auch dort die notwendige Transparenz im Kundengespräch vorhanden ist.

Dieses Gesetz trägt übrigens den prägnanten, und wirklich gut zu merkenden als auch zu kommunizierenden Namen:

EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz.

Wer bietet mehr 😅

Grüße
Hendrik Dohmeyer

Moin!

Für Pflegebedürftige, ihre sorgenden und pflegenden Angehörige sowie für alle Pflegeberaterinnen und Pflegeberater, die an einer Digitalisierung der Pflegeprozesse interessiert sind, ist dies eine gute Nachricht.

Im aktuellen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministers Lauterbach wird die bis zum 30.6.2024 befristete Möglichkeit der Videoberatung für die § 37 Abs. 3 SGB XI Beratungseinsätze verlängert.

Alle diesen Aspekt betreffenden Passagen des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) sind nachfolgend aufbereitet.

Seit Juli 2022 habe ich mehr als 1.000 Beratungseinsätze als Videokonferenz durchgeführt. Viele Betroffene und Angehörige fragten in den vergangenen Wochen und Monaten nach, ob die von mir für sie eingeplanten Termine für das zweite Halbjahr 2024 und dem ersten Halbjahr 2925 überhaupt so per Videokonferenz durchgeführt werden können. Sie können – jedenfalls dann, wenn mit sehr, sehr großer Wahrscheinlichkeit die Gesetztesverlängerung im Huckepack-Verfahren mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG verabschiedet wird. Hiervon gehen aber alle mit der Materie vertrauten Fachmenschen aus.

Warum noch keine finale Entfristung?

Die im ursprünglichen Gesetz vorgesehene Evaluierung der videobasierten Pflegeberatung konnte mangels qualifizierter Studien zu diesem Thema nicht durchgeführt werden. Hierzu findet sich im Referentenentwurf folgendes Statement:

Gemäß § 7a Absatz 9 Satz 1 hat der GKV-Spitzenverband dem BMG im Juni 2023 einen Bericht zur Pflegeberatung nach § 7a sowie zur Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 vorgelegt. Dieser beinhaltet jedoch kaum Aussagen zur Durchführung der Beratung per Videokonferenz. Dies liegt daran, dass der Bericht die Beratung nach § 37 Absatz 3 insbesondere zur Zeit der COVID-19-Pandemie untersucht. Die während der Pandemie bestehende Möglichkeit, die Beratung telefonisch durchführen zu lassen, wurde vielfach genutzt, nicht jedoch die Möglichkeit der Beratung per Videokonferenz. Eine Entscheidung über eine Entfristung der Regelung ist auf Grundlage des Berichts mithin derzeit nicht möglich, sondern es bedarf einer Verlängerung der Evaluationsfrist.
Die Befristung wird bis zum 31. März 2027 verlängert. Der nächste Bericht gemäß § 7a Absatz 9 ist zum 30. Juni 2026 vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass dieser nähere Ausführungen zur Beratung per Videokonferenz enthalten wird.

Wer an mehr Details hierzu interessiert ist und nicht den in der Anlage weiter unten verfügbaren Entwurf komplett abarbeiten möchte, kann die für die Pflegeberatung per Videokonferenz relevanten Passagen in kompakter Form lesen.

Nachfolgend die Zusammenfassung der relevanten Passagen aus dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit:

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune
(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)

A. Problem und Ziel

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann nach § 37 Absatz 3 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung per Videokonferenz durchgeführt werden. Der nach § 7a Absatz 9 Satz 1 SGB XI vom GKV-Spitzenverband dem BMG im Juni 2023 vorgelegte Bericht zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sowie zur Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 SGB XI beinhaltet kaum Aussagen zur Durchführung der Beratung per Videokonferenz. Deshalb ist eine Entscheidung über eine Entfristung der Regelung derzeit nicht möglich. Es bedarf einer Verlängerung der Evaluationsfrist.

B. Lösung

In § 37 Absatz 3 Satz 4 SGB XI wird der Zeitraum zur Durchführung jeder zweiten Beratung per Videokonferenz auf Wunsch der pflegebedürftigen Person bis zum 31. März 2027 verlängert.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen

(keine Anmerkungen)

Begründung

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann nach § 37 Absatz 3 Satz 4 SGB XI im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung per Videokonferenz durchgeführt werden. Der nach § 7a Absatz 9 Satz 1 SGB XI vom GKV-Spitzenverband dem BMG im Juni 2023 vorgelegte Bericht zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sowie zur Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 SGB XI beinhaltet kaum Aussagen zur Durchführung der Beratung per Videokonferenz. Deshalb ist eine Entscheidung über eine Entfristung der Regelung derzeit nicht möglich und die Regelung wird bis zum 31. März 2027 verlängert. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat dem BMG zum 30. Juni 2026 den nächsten Bericht gemäß § 7a Absatz 9 SGB XI vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass dieser nähere Ausführungen zur Beratung per Videokonferenz enthalten wird.

A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

4. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI werden ganz überwiegend von zugelassenen Pflegediensten durchgeführt und zwar entweder in der eigenen Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person oder auf deren Wunsch per Videokonferenz. Dabei ist davon auszugehen, dass die meisten Pflegedienste bereits über eine Hardware-Ausstattung verfügen. Soweit bei den Pflegediensten die notwendige Hardware nicht vorhanden ist, entsteht für die Beschaffung ein einmaliger Sachaufwand je Pflegedienst in Höhe von geschätzt 2.500 Euro (Neuanschaffung von Hardware einschließlich Aufwand für Erstinstallation). Aktuell gibt es rund 15.000 Pflegedienste. Bei Annahme, dass 95 Prozent über die erforderliche Hardware-Ausstattung verfügen, somit 5 Prozent die Anschaffung tätigen müssten, entstünde ein einmaliger Sachaufwand in Höhe von 1.875.000 Euro (750 Pflegedienste x 2.500 Euro = 1.875.000 Euro). Im Hinblick auf die notwendige Software (zertifizierter Videodienstanbieter im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach dem Fünften Buch) ist zu vermuten, dass diese bei etlichen Pflegediensten noch nicht vorhanden ist. Für die Beschaffung der Softwarelizenzen und IT-Support entsteht je Pflegedienst ein jährlicher Sachaufwand in Höhe von geschätzt 600 Euro. Bei Annahme, dass 50 Prozent diese Software-Anschaffung tätigen müssten, entstünde ein jährlicher Sachaufwand in Höhe von 4.500.000 Euro (7.500 Pflegedienste x 600 Euro = 4.500.000 Euro).

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 2 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 2

Nach § 37 Absatz 3 Satz 1 haben Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, halbjährlich – bei Pflegegrad 2 und 3 – bzw. vierteljährlich – bei Pflegegrad 4 und 5 – eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Diese Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und somit dem Schutz der pflegebedürftigen Person. Gleichzeitig dient die Beratung der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegepersonen.

Während der COVID-19-Pandemie bestand die befristete Möglichkeit, die Beratung telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchzuführen, wenn die pflegebedürftige Person dies wünschte. Diese Möglichkeit ist von den Pflegebedürftigen und ihren Pflegepersonen gut angenommen worden. Gleichzeitig ist die Forderung erhoben worden, diese Möglichkeit in das Dauerrecht zu übernehmen.

Diese Forderung wurde insofern mit dem Pflegebonusgesetz vom 28. Juni 2022 aufgegriffen, als in Absatz 3 Satz 4 die Regelung aufgenommen wurde, dass auf Wunsch der pflegebedürftigen Person im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgt. Wegen der wichtigen Bedeutung der Beratung für die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen gilt die Regelung zunächst befristet bis zum 30. Juni 2024.

Gemäß § 7a Absatz 9 Satz 1 hat der GKV-Spitzenverband dem BMG im Juni 2023 einen Bericht zur Pflegeberatung nach § 7a sowie zur Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 vorgelegt. Dieser beinhaltet jedoch kaum Aussagen zur Durchführung der Beratung per Videokonferenz. Dies liegt daran, dass der Bericht die Beratung nach § 37 Absatz 3 insbesondere zur Zeit der COVID-19-Pandemie untersucht. Die während der Pandemie bestehende Möglichkeit, die Beratung telefonisch durchführen zu lassen, wurde vielfach genutzt, nicht jedoch die Möglichkeit der Beratung per Videokonferenz.

Eine Entscheidung über eine Entfristung der Regelung ist auf Grundlage des Berichts mithin derzeit nicht möglich, sondern es bedarf einer Verlängerung der Evaluationsfrist.

Die Befristung wird bis zum 31. März 2027 verlängert. Der nächste Bericht gemäß § 7a Absatz 9 ist zum 30. Juni 2026 vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass dieser nähere Ausführungen zur Beratung per Videokonferenz enthalten wird.

Denn in den kommenden Jahren werden immer mehr Pflegebedürftige von der Möglichkeit, jede zweite Beratung per Videokonferenz durchführen zu lassen, erfahren und diese Möglichkeit voraussichtlich nutzen.

Die Verlängerung ermöglicht insbesondere auch, Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und 3 in die Auswertung einzubeziehen. Denn bei diesen kann nur eine Beratung im Jahr per Videokonferenz erfolgen und dies auch nur, wenn die pflegebedürftige Person dies wünscht.
Nach Auswertung des im Sommer 2026 vorzulegenden Berichts ist darüber zu entscheiden, ob die Regelung zu entfristen ist.

Download des GVSG-Entwurfs als PDF:

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Moin!

Nachfolgend finden Sie wieder die bekannte Leistungs-Übersicht des Pflege-Dschungels, die Ihnen im Dschungel der Paragraphen und Leistungsverordnungen eine hilfreiche Unterstützung geben soll.

Alle Angaben und Werte basieren auf dem am 26. Mai 2023 im Bundestag verabschiedeten „Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)“.

Aufgrund der dort dokumentierten bürokratischen Regelungen gestaltet sich der zukünftige Umgang mit dem SGB XI für alle Beteiligten (Leistungsträger, Leistungsanbieter und insbesondere die Pflegebedürftigen und ihre Sorgenden und Pflegenden Angehörigen), nennen wir es freundlich: „komplex“.

Diese Komplexität ergibt sich aus folgenden drei Gründen und macht 5 Einzelübersichten notwendig:

  1. Anstatt für den Zeitraum 2024 bis Ende 2027 die Leistungen mit einem Prozentsatz zu erhöhen, findet die von vielen Experten als unzureichend kritisierte Anpassung mit erheblichem Realwertverlust (siehe u. a. Barmer Pflegereport 2023) in 3 Stufen zum 1.1. 2024, 1.1.2025 und 1.7. 2025 statt.
  2. Die Leistungen werden nicht einheitlich erhöht, sondern im Jahr 2024 lediglich das Pflegegeld und die Sachleistung um 5 % sowie die Eigenanteilszuschläge zur Vollstationären Pflege von 5 bis 10 %. Im Jahr 2025 dann zum 1. Januar für alle Leistungen pauschal eine Erhöhung um 4,5 % und zum 1.7.2025 dann ein drittes Mal durch die Schaffung des Gemeinsamen Jahresbetrages.
  3. Die gesonderte Unterstützung der Familien mit pflegebedürftigen Kindern im Alter bis 25 Jahre mit dem Pflegegrad 4 oder 5 macht durch die bereits ab 1.1.2024 vorgezogene Einführung des „Gemeinsamen Jahresbetrages“ eine zusätzliche Dimension der Betrachtung notwendig.

Hier eine tabellarische Übersicht zu den nachfolgend fünf Übersichten:

Tabelle Pflegeleistungen 2024 -2027

Wenn Sie sich detaillierter über die Einzelaspekte der PUEG-Reform informieren möchten, finde sie diese hier: https://pflege-dschungel.de/pflegereform-2024/

Download der Leistungsübersichten als PDF:

Download Leistungsübersichten
Alle Angaben basieren auf kalkulatorischen Berechnungen und sind ohne Gewähr. Rundungsdifferenzen können sich zu anderen, offiziell veröffentlichten Werten ergeben. Seitens des BMG wurden zum Stand Ende 2023 noch keine Werte für die Erhöhung aller Leistungsbeträge ab 2025 dokumentiert. Sollten sich hier Änderungen ergeben, werden diese in den Übersichten aktualisiert und den Pflege-Dschungel Newsletter-Abonnenten (https://pflege-dschungel.de/newsletter/) mitgeteilt.

Die Infografiken dürfen mit Verlinkung zur Quelle (siehe jeweilige Adresse für Verlinkung) auf Ihren Seiten eingebunden werden. Sie können die Grafiken auch für Ihre Vorträge oder Schulungspräsentationen in der Pflegeberatung kostenlos nutzen. Bei Presseveröffentlichungen bitte ich um einen kurzen Hinweis auf die Veröffentlichung. Danke!

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Digitale Pflegeanwendungen – die DiPAs kommen

Digitale Pflegeanwendungen – die DiPAs kommen

Anmerkung vorab: Entgegen der Handhabung im Kabinettsentwurf nutze ich die Plural-S Regelung des Dudens zur leichteren Unterscheidung der weiblichen Abkürzung für die DiPA (Digitale Pflegeanwendung) im Singular oder die DiPAs (Digitale Pflegeanwendungen) im Plural.

Ab 1.1.2022 soll nach Willen von Gesundheitsminister Jens Spahn endlich auch die häusliche Pflege mit digitalen Technologien versorgt werden. Nach den DiGAs auf Arzt-Rezept folgen dann die DiPAs als SGB XI Leistungsanspruch für die Familien.

Nachdem im vergangenen Jahr die ersten DiGAs (Digitale Gesundheitsanwendungen) im Verzeichnis des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgenommen wurden, sollen im kommenden Jahr Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) folgen.

Wofür DiPAs – die Zielsetzung?

Die Digitalen Pflegeanwendungen sind entweder Apps für mobile Geräte oder browserbasierte Anwendungen für den PC oder Laptop. Konkrete Nutzen-Szenarien und Rahmenbedingungen für Hersteller werden erst im Laufe des Jahres entwickelt.

Im Fokus: Organisatorische Entlastung durch digitale Unterstützung und Bewältigung pflegespezifischer Situationen

Was sollen die neuen DiPAs können, wie sollen sie die Familien digital unterstützen?

„Neben Anwendungen zur Organisation und Bewältigung des pflegerischen Alltags unterfallen dem neuen Leistungsanspruch auch Produkte, die zur Bewältigung besonderer pflegerischer Situationen, etwa im Bereich der Erhaltung der Mobilität oder bei Demenz, eingesetzt werden können.“ *1

Mit dieser Erklärung definiert das Bundesgesundheitsministerium das Anwendungsspektrum seiner zentralen Digitalreform für die Pflege im Kabinettsbeschluss, der am 21. Januar vom Bundeskabinett verabschiedet wurde.

In der grundlegenden Begründung zum kompletten DVPMG-Gesetz (steht für „Digitale–Versorgung–und–Pflege–Modernisierungs–Gesetz“) und der Kommunikation von Bundesgesundheitsmister Jens Spahn wird ebenfalls unterstrichen, dass mit den DiPAs eine duale Zielsetzung verfolgt wird:

• „Digitale Anwendungen können Pflegebedürftige begleiten und einen Beitrag dazu leisten, dass diese ihren Pflegealltag auch in der Interaktion mit Angehörigen und ambulanten Pflegediensten besser organisieren und bewältigen können.“ *3

• „Sie können von den Pflegebedürftigen genutzt werden, um den eigenen Gesundheitszustand durch Übungen und Trainings zu stabilisieren oder zu verbessern (z.B. Sturzrisikoprävention, personalisierte Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz, Versorgung von Menschen mit Dekubitus) oder die Kommunikation mit Angehörigen und Pflegefachkräften zu verbessern.“*4

Im Prinzip verfolgt das BMG bei den DiPAs die gleiche Struktur wie bei den DiGAs. Hier werden für die Anerkennung als Digitale Gesundheitsanwendung ein „positiver Versorgungseffekt entweder aus dem Bereich des medizinischen Nutzens oder aus dem Bereich der patientenrelevanten Verfahrens- und Strukturverbesserungen“ verlangt.



Der medizinische Nutzen entspricht dann bei den DiPAs der positive „pflegerische Nutzen“ und die patientenrelevanten Verfahrens- und Strukturverbesserungen wird dann über die Erleichterungen und Verbesserungen bei der „Organisation und  Bewältigung des pflegerischen Alltags“ zu definieren sein, so meine Einschätzung.

Der Konkretisierung der Vorgaben für die Inhaltskategorien wird noch festgelegt. Hierzu wird das Bundesministerium für Gesundheit ermächtigt, die entsprechenden Definitionen durch eine Rechtsverordnung zu regeln, die nicht mehr der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.

Sorgende und Pflegende Angehörige explizit als DiPA-Zielgruppe benannt

Besonders erfreulich ist, welchen hohen Stellenwert der Gesetzgeber den über 5 Mio. Sorgenden und Pflegenden Angehörigen bei der Konzeption des neuen digitalen Leistungsanspruchs eingeräumt hat. Insbesondere ihre hohe Belastung und Verantwortung bei der Organisation und Administration der häuslichen Pflege wird zukünftig Rechnung getragen:

„Erfasst von dem Leistungsanspruch werden auch solche Anwendungen, die schwerpunktmäßig von pflegenden Angehörigen zugunsten des Pflegebedürftigen verwendet werden sollen.“*2

Mögliche DiPA-Kategorien und Anwendungsbeispiele

Aufgrund meiner subjektiven Interpretation der bisher verfügbaren Informationen (Kabinettsvorlage, BMG-Presse-Veröffentlichungen) könnten beispielsweise diese vier Oberkategorien gebildet werden:

  1. Betreuung/Begleitung/Kommunikation
  2. Organisation/Administration
  3. Körpernahe Themen
  4. Kognitive Themen

In der Infografik sind exemplarisch folgende „Digitale Pflegeanwendungen“ aufgeführt, ohne das dies vorwegnehmen soll, ob die Hersteller eine Aufnahme in ein DiPA-Verzeichnis überhaupt anstreben. Die Beispiele sollen lediglich eine erste Orientierungshilfe darstellen. Gern nehme ich Anregungen für weitere Beispiele auf.

DiPA Anwendungsbeispiele

Wie aus dem Kabinettsentwurf abzuleiten ist, sollen die DiPAs zukünftig direkt oder indirekt drei Nutzergruppen ansprechen und idealerweise die Kommunikation miteinander vernetzten, wenn es von der Anwendung her sinnvoll erscheint. Dies sind die Pflegebedürftigen selber, deren SPA und ambulante Pflegedienste. Aus meiner Sicht sind hier zwei wesentliche Gruppen/Bereiche vergessen:

Gerade unter dem Aspekt der Begleitung und Unterstützung bei der Anwendung der Digitalen Pflegeanwendungen (hierfür wird extra ein neuer Paragraf §39b SGB XI eingeführt, auf den ich weiter unten noch eingehe) müssen ALLE Pflegeberaterinnen und Pflegeberater, die ein vertrauensvolles Verhältnis und fundiertes Wissen über die Bedürfnisse und Kompetenzen in der Familie besitzen, mit einbezogen werden.

Und zweitens sollte auch im Gedanke eines Abbaus der Sektorengrenzen die Betroffenen und ihre Familien in der stationären Versorgung mit einbezogen werden. Welchen Sinn stiftet es, Digitale Pflegeanwendungen (DiPAs), die sich in der häuslichen Pflege bestens bewährt haben, auf einmal nicht mehr zur Verfügung zu stellen, nur weil sich der Schlafplatz des Betroffenen durch Umzug in ein Pflegeheim geändert hat?

Erläuterungen zu den DiPAs-Beispiel-Anwendungen

Die in der Infografik aufgezeigten Anwendungen werden nachfolgend kurz erläutert. Besondere Anforderungen an die Hersteller und/oder den Gesetzgeber werden aufgezeigt. Für alle Anwendungen werden Links für weitergehende Informationen dokumentiert: 

Kategorie 1: Betreuung / Begleitung / Kommunikation

1. Emma

Emma unterstützt in den eigenen vier Wänden. Emma Home bindet sich perfekt in den Betreuungshaushalt ein. Über Sprache, als auch über visuelle Signale tritt Emma mit der zu betreuenden Person in Kontakt. Die ältere Person kann über Sprache und per Knopfdruck mit Emma kommunizieren. „Emma – Wie kann ich Ihnen helfen?“.

Der Funktionsumfang der Anwendung aus Österreich ist breit gefächert und integriert auch die SPA. An diesem Beispiel wird ein grundlegendes Erfordernis deutlich: Viele nützliche Anwendungen bedürfen einer Hardware-Komponente (hier eine Applikation für die Spracherkennung).

Entweder müssen solche Konzepte individuelle Zuzahlungsmodule seitens des BMG erlauben oder Preismodelle mit inkludierter Hardware-Miete müssten in der Verordnung erlaubt sein.

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://www.emma-hilft.com/emma-home/

2. Myo

Auch myo passt trotz des sehr nützlichen Konzeptes (noch) nicht perfekt in die DiPA-Strategie des Bundesgesundheitsministeriums.
Die Mission lautet: Wir unterstützen Akteure im Sozialwesen und Familien von Hilfsbedürftigen dabei digital, direkt und datenschutzkonform zu kommunizieren und eine persönliche, auf Vertrauen basierende Beziehung aufzubauen.

Das Problem: myo ist bisher auf die Bewohner stationärer Einrichtungen ausgerichtet. Entweder muss deren Konzept in Richtung ambulante Versorgung erweitert werden, oder das BMG öffnet die DiPA-Versorgung auch auf die Menschen in stationären Einrichtungen. Oder beides 😉

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://myo.de/

3. Telepflegezentrale

Heute ist die Telepflegezentrale eine sich etablierende Kommunikations- und Informationsplattform im b-to-b Bereich. Mitarbeiter von Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen kommunizieren digital mit dem Team der Telepflege.

Wir können uns das Angebot sehr gut als Unterstützung für SPA vorstellen, die medizinische und fachpflegerische Konsultation bei Bedarf in Anspruch nehmen können.
Neben einem fixen Bereitschaftsfee könnte die DiPA tatsächliche Nutzungseinheiten abrechnen.

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://telepflegezentrale.de/

 

4. Café / Kneipe Beisammensein

Das Projekt wurde vor einem Jahr zu Beginn der Corona-Krise spontan ins Leben gerufen. Die beginnende Vereinsamung der SPA durch Isolation und Schließung aller Unterstützungseinrichtungen wurde ein kommunikatives Ventil durch die Idee eins täglichen „Café Beisammenseins“ geschaffen.
Per Zoom fanden jeden Abend 20 und mehr Sorgende und Pflegende Angehörige zusammen und tauschten sich über ihre Sorgen und Nöte, aber auch freudigen Erlebnisse aus.
Das Projekt lebt fröhlich und erfolgreich seit über einem Jahr fort. Im Kern erreicht das Projekt die Mitglieder der Facebook-Gruppe „Pflegende Angehörige“ und ihre umsorgten Familienmitglieder.

Im Jahr 2022 soll es weiter ausgebaut werden und auch Menschen bundesweit außerhalb der Facebook-Community erreichen. Hierzu wird vom Verein Pflegende Angehörige e.V. eine Digitale Pflegeanwendung entwickelt, die Vernetzung und die Finanzierung für den Aufbau und den Betrieb vieler lokaler und regionaler Café / Kneipe Beisammensein ermöglicht.

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://pflegende-angehoerige-ev.de/Aktuell.html

 

Kategorie 2: Organisation / Administration / Information

5. nui

„Nui ist eine bahnbrechende künstliche Intelligenz, die besonderen Wert auf die Privatsphäre legt. Wir haben Nui mit viel Wissen der besten Experten aus der Pflege gefüttert. Nui erklärt Dir, wie man einen Pflegealltag organisiert, Nui kennt sich einfach aus. Und Nui ist immer an Deiner Seite. Jederzeit.“ Quelle Nui.

Bisher war die App für 9,99 im Monat direkt im Store zu buchen. Zwischenzeitlich ist das Geschäftsmodell geändert und Arbeitgeber oder Partner aus der Versicherungswirtschaft übernehmen die Kosten – könnte ein Vorläufermodell der DiPA sein.

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://nui.care/

6. meinPAUL

meinPAUL kann über einen Internetbrowser auf eigener Hardware – Laptop, Tablet oder Smartphone – genutzt werden oder über die CIBEK PAUL App, welche in Ihrem App Store zum Download erhältlich ist. Die App enthält wichtige Funktionen von PAUL, insbesondere zur Kommunikation und sozialen Teilhabe.
Sichere Videokommunikation, Arzttelefonie, Videotelefonie mit anderen Nutzern, sowie eine schnelle Informationsverteilung im Quartier sind zentraler Bestandteil der App.

Das Multitalent ist sicherlich ein DiPA-Kandidat, der insbesondere den Pflegebedürftigen tolle digitale Unterstützung bieten kann.

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://cibek.de/meinpaul/

7. lidaa

lidaa ist eine digitale Informationsplattform, die auch einen Web-Gesprächskreis, Online-Seminare und Systemische Pflegeberatung anbietet. Experten mit langjähriger Erfahrung beraten am Telefon oder per Video. Mit lidaa ist eine digitale Informationsplattform umgesetzt worden, die ganz gezielt die sorgenden & pflegenden Angehörigen anspricht und auch für Pflegeberater*innen wertvolles Wissen und hilfreiche Anregungen zur Verfügung stellt.
Die kostenpflichtige Premiumvariante kostet 35 Euro im Monat und könnte als DiPA insbesondere SPA unterstützen.

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://lidaa.de/

8. Pflege-Dschungel COCKPIT

Das Pflege-Dschungel COCKPIT ist eine innovative Digitale Pflegeanwendung (DiPA) für die Familien mit pflegebedürftigen Mitgliedern. Es unterstützt die mit der Organisation und Administration der Pflegesituation beschäftigten Menschen bei ihrer Sorgearbeit.

Die drei Kernfunktionen bilden der Pflegegradrechner, der Pflegebudget-Optimierer und der Antrags-Generator. Mit ihnen sollen die Familien sich

  • leichter über den Grad der Pflegebedürftigkeit orientieren,
  • leichter den möglichen Einsatz der finanziellen Unterstützung optimieren und
  • leichter bei den bürokratischen Aufgaben organisieren.

Ergänzend werden sukzessiv, qualifizierte lokale und überregionale Dienstleister ins COCKPIT intelligent integriert. Ziel ist es, den Organisationsaufwand der Familien damit weiter substanziell zu reduzieren.

Für wen ist das COCKPIT gedacht?
Sowohl die pflegebedürftige Person, die hierzu kognitiv und physisch noch in der Lage ist, als auch die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen (SPA) sind die Adressaten der aktuellen Version des Pflege-Dschungel COCKPITS.

Bis zum offiziellen Start der DiPA wird den Pflegeberater/innen und Case-Manager/innen ein eigenen COCKPIT zur Verfügung gestellt.
Eine vernetzte Zusammenarbeit mit den Familien ist dann möglich.

Neben der kostenlosen Basisvariante ist ein Abonnement für monatlich 4,99 Euro mit weitreichenden Funktionalitäten verfügbar. Das COCKPIT wird sich für die Aufnahme im Verzeichnis des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bewerben.

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://pflege-dschungel.de/cockpit/

 

Kategorie 3 : Körperliche Aspekte

9. Lindera

Video vom Gang aufnehmen, psychosozialen Test ausfüllen, Analyse erhalten – fertig. Einfach für den Anwender – Künstliche Intelligenz im Hintergrund. Die Lindera Mobilitätsanalyse ist ein zertifiziertes Medizinprodukt.

Lindera hat sich zur Vorzeige-Applikation entwickelt. Sie wird nach eigenen Angaben ab Frühjahr 2022 als DiGA über den Arzt verschrieben.

Aus unserer Sicht ist sie aber auch als Digitale Pflegeanwendung DiPA im Zusammenwirken mit hierfür geschulten SPA eine perfekte DiPA. Die Grenzen sind hier schwimmend. Vermutlich werden die Kassen sich über eine Aufteilung der Kosten für solche hybriden Anwendungsszenarien einigen müssen.

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://www.lindera.de/

10. Neolexon Aphasie

DiGA oder DiPA? Auch bei diesem Beispiel müssen Lösungen im Interesse der betroffenen Schlaganfallpatienten gefunden werden.

Das neolexon Therapiesystem ermöglicht dem Patienten ein selbstständiges und unbegrenztes Üben am Tablet oder Computer. Die Übungsinhalte werden individuell durch den Logopäden zusammengestellt und so optimal an die Ausprägung und den Schweregrad der Sprachstörung sowie an die persönlichen Interessen des Patienten angepasst.

In vielen Familien wird aufgrund der eingeschränkten Selbstständigkeit die Begleitung durch Sorgende und Pflegende Angehörige notwendig sein.

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://neolexon.de/patienten/aphasie-app/

 

Kategorie 4: Kognitive Themen

11. memore

Die memoreBox ist eine einfach zu bedienende Spielekonsole für ältere Menschen, um spielend körperlich und geistig fit zu bleiben. Die therapeutischen Videospiele können Sie mit leichten Körperbewegungen steuern. Egal, ob im Sitzen oder Stehen.
memore wurde von erfahrenen Experten aus Wissenschaft, pflegerischer Praxis und Spieleentwicklung konzipiert, um den Pflegealltag zu bereichern.

Bisher wird die memoreBox nur in stationären Einrichtungen verwendet. Eine Lösung für die private Häuslichkeit ist für das zweite Halbjahr 2021. Auch bei dieser potenziellen DiPA muss überlegt werden, ob Hardware-Komponenten in ein Abo-Modell eingepreist werden kann/darf.

Mehr zum aktuellen Angebot hier: https://www.retrobrain.de/memore/#memorebox

12. Memorado

Noch ein Zitat aus dem Kabinettsbeschluss:

„Digitale Pflegeanwendungen können in der Häuslichkeit die Pflege sowie die pflegerische Betreuung durch professionelle Pflege- und Betreuungskräfte oder pflegende Angehörige unterstützen und damit dem Vorrang der häuslichen Pflege nach § 4 Rechnung tragen. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Pflegebedürftigen im Rahmen ihrer Eigenverantwortung nach § 6 künftig auch browserbasierte Anwendungen mit pflegerischem Nutzen oder Pflege-Apps verstärkt nutzen wollen. Es wird daher ein neuer Anspruch der Pflegebedürftigen auf Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen in der Häuslichkeit geschaffen, der durch die Pflegeversicherung finanziert wird.“

Für alle, die mit dem erwähnten Paragraphen nicht so vertraut sind:

„§ 6 SGB XI Eigenverantwortung
(1) Die Versicherten sollen durch gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen und durch aktive Mitwirkung an Krankenbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dazu beitragen, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
(2) Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit haben die Pflegebedürftigen an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und der aktivierenden Pflege mitzuwirken, um die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern.

Wir dürfen von daher wohl davon ausgehen, dass auch Apps zur Stärkung der kognitiven Fähigkeiten wie memorado zukünftige DiPA-Kandidaten sein werden. Prävention bekommt auch bei der digitalen Unterstützung einen hohen Stellenwert.

Die meisten DiPA-Angebote werden vermutlich als Lösungen konzeptioniert sein, die eine dauerhafte Verwendung ermöglichen und dementsprechend in einem Abonnement den Familien zur Verfügung gestellt.
Hier, aber auch bei Anwendungen mit einmaligen oder befristetem Nutzen, möchte der Gesetzgeber sicherstellen, dass den Familien Unterstützung zur Verfügung steht.

Sicherstellung des (dauerhaften) Nutzens

Im neuen Paragrafen §39a SGB XI wird deshalb folgende Option angeboten: „Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen“.

Der gesamte Wortlaut des Einschubes im Paragrafen für die Kombinationspflege lautet:

„Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat, durch nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen. Der Anspruch setzt voraus, dass die ergänzende Unterstützungsleistung für die Nutzung der digitalen Pflegeanwendung im Einzelfall erforderlich ist.“

Für diese sinnvollen Unterstützungsleistungen waren im Referentenentwurf monatlich noch 60 Euro vorgesehen. Zuzüglich der geplanten 60 Euro für die DiPA selbst sollten also 120 Euro als Leistungsanspruch im SGB XI verankert werden.
Das eigenständige Budget wurde jedoch dem Rotstift zum Opfer gebracht und nun sollen sowohl für die DiPA-Software und für die mögliche „ergänzende Unterstützung“ insgesamt nur 50 Euro monatlich investiert werden.

BMG-Prognose zur Nutzung der DiPA

Für ihre Aufwandsprognose geht das Bundesgesundheitsministerium davon aus, dass nach einer „Aufwuchsphase“ von vier Jahren ca. 10 % aller ambulant versorgten Pflegebedürftigen digitale Pflegeanwendungen in Anspruch nehmen.

Von 2022 bis 2025 ergeben sich daher folgende Größenordnungen:

2022

2023

2024

2025

BMG-Prognose zu den DiPA Investitionskosten für die Pflegeversicherung

Für die beiden Leistungskomponenten sollen ab 1.1.2022 zusammengenommen 50 Euro monatlich zur Verfügung stehen. Bei seiner Kosteneinschätzung geht das BMG davon aus, dass von dieser Summe lediglich 30 Euro monatlich im Durchschnitt von den DiPA-Haushalten in Anspruch genommen werden.

Von 2022 bis 2025 ergeben sich daher folgende Budgetpositionen in Mio. Euro für die Pflegekassen:

2022

2023

2024

2025

Gesetzlicher Fahrplan der DiPA

Die Meilensteine bei der Entwicklung des Digitale Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) wurden vom AOK Bundesverband aufbereitet. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Blogbeitrags Ende Februar standen die ersten Beratungsrunden noch aus. Grob ist geplant, dass das Gesetz Mitte des Jahres in Krafttreten soll und das BMG dann im dritten Quartal die Rahmenbedingungeen für die weitere Ausgestaltung erstellt.
Die Prüf- und Genehmigungsdauer für die DiPA soll nicht länger als drei Monate dauern. Danach dürften die Familien ab spätestens April 2022 mit den ersten Digitalen Pflegeanwendungen ihre Pflegesituation erleichtern und verbessern.

Referentenentwurf: 15. November 2020 ✔︎
Fachanhörung: 10. Dezember 2020 ✔︎
Verabschiedung Kabinettsentwurf: 20. Januar 2021 ✔︎
1. Durchgang Bundesrat: 5. März 2021
1. Lesung Bundestag: N.N.
Anhörung im Bundestag: N.N.
2./3. Lesung Bundestag: N.N.
2. Durchgang Bundesrat: N.N.
Inkrafttreten: N.N.

Eine erste Stellungnahme zum Kabinettsbeschluss wurde vom SVDGV (Positionspapier des Spitzenverbands Digitale Gesundheitsversorgung e.V.) erstellt und kann hier abgerufen werden.

Quellen und Zitate:
Referentenentwurf von 15.11.2020

Kabinettsvorlage Sitzung 20. 01.2021

*1 und 2 Begründung zum § 40a Seite 161 und *3 Begründung 1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung Seite 87 in: Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege
*4 Presseinformation von Jens Spahn vom 20. Januar 2021: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/dvpmg.html

Investitionen in die Pflege 2018

Investitionen in die Pflege 2018

2018 erneut starker Anstieg der Pflege-Investitionen in Deutschland.

Nachdem vor wenigen Tagen die Daten zur Entwicklung der Leistungsempfänger veröffentlicht wurden (siehe Blog-Beitrag) folgen nun die Informationen über die in 2018 getätigten Investitionen in die Pflege.

Mit einem plus von 2,75 Mrd. € wurden insgesamt 41,27 Mrd. € von den Pflegekassen ausgegeben. Gegenüber dem Vorjahr ist dies eine Steigerung um 7,1 % (2017 = 38,52 Mrd. €). Die nicht pflegebedingten Kosten lagen wie im Vorjahr bei ca. 3 Mrd. €.

Im Bereich der stationären Pflege stiegen die Investitionen leicht um 100 Mill. € (+0,1%) gegenüber dem Vorjahr. Da nur 1.864 mehr Heimbewohner vom BMG ausgewiesen wurden, dürfte diese Steigerung insbesondere den bestehenden Bewohner zugute gekommen sein.

Die Ausgaben pro Heimbewohner liegen damit auf dem Vorjahresniveau von 18.973 €.

Bei der Häuslichen Pflege steigen die Investitionen analog des Zuwachses an Leistungsempfängern um 13 %. Mit einem Plus von 2,7 Mrd. € betrugen diese Ausgaben 23,5 Mrd. € (2017 = 20,8 Mrd. €.

Die Ausgaben pro Leistungsempfänger reduzierte sich leicht um 0,41 % auf 8.089 € für das Gesamtjahr. Hier wirkt das hohe Wachstum neuer Leistungsempfänger mit dem Pflegerad 1.

Neue Prognose vom Bundesgesundheitsministerium bis 2050

Aufgrund der neusten Erkenntnisse zum Wachstum der Leistungsempfänger 2018 hat das BMG seine Prognose für die kommenden Jahrzehnte aktualisiert.

In den kommenden beiden Jahren wird weiterhin mit einer deutlichen Steigerung der Zuwächse gerechnet. Jährlich kommen weitere 150.000 Personen hinzu und für 2020 werden insgesamt über 4 Mio. Leistungsempfänger erwartet.

Bis 2030 reduziert sich durchschnittlich die jährliche Steigerung auf 60.000 und erreicht damit ein Niveau, das unter den durchschnittlichen Vergleichswerten für die Periode 1995 bis 2000 und 2011 bis 2016 lag. 2030 werden somit 4,6 Mio., Pflegebedürftige erwartet.

Für die folgende Dekade wird ebenfalls noch von jährlich zusätzlichen 60.000 Leistungsempfängern ausgegangen (2040 = 5,2 Mio.). Erst in den Folgejahren bis 2050 sollen die Zuwächse moderat auf jährlich 70.000 steigen. Für 2050 werde dann 5,9 Mio. Leistungsempfänger prognostiziert.

Ob diese Einschätzungen realistisch sind, muss anhand der demographischen Entwicklung eingeschätzt werden. Die folgende Grafik zeigt die Korrelation bei den Zuwächsen der hochaltrigen Bevölkerung über 75 Jahren, die eine deutlich höhere Inzidenz (Wahrscheinlichkeit von einer Pflegebedürftigkeit betroffen zu sein) aufweisen und den Prognosen.
Link Tipp: Demografische und soziale Aspekte von Pflegebedürftigkeit

Auf den ersten Blick könnte man geneigt sein, den moderaten Prognosezuwächsen zuzustimmen, da trotz des Anstiegs von 2000 bis 2016 (+3,4 Mio. Personen) sich die durchschnittlichen Steigerungen um die 70.000 jährlich eingependelt hatten.

Bei den erwarteten Entwicklungen bis 2050 ( + 5,3 Mio. +75-jährige Menschen) verkennt man aber, dass aufgrund des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zukünftig ein größerer Anteil an kognitiv bedingten Pflegefällen hinzukommen, die bis Ende 2016 so nicht berücksichtigt wurden.

In der Infografik finden Sie unten noch eine Hochrechnung der notwendigen (mindest)finanziellen Ausstattung der Budgets der Pflegeversicherung für die kommenden Jahre.

Die Berechnung erfolgte sehr simple über die durchschnittlichen Kosten je Leistungsempfänger 2018 in Höhe von 11.198 €.

Hierbei sind damit noch keine Auswirkungen der aktuell diskutierten Anpassung der Löhne insbesondere in der Altenpflege verbunden. Auch zukünftig dringend benötigte Alternativen zu den heutigen Pflegesettings (Stichwort unausweichlich demographisch bedingtes reduziertes Potential an Pflegefachkräften – 2035 über 8,3 Mio. weniger Menschen im erwerbsfähigen Alter zwischen 18 und 65 Jahren) und deren Kostenstrukturen sind nicht berücksichtigt.

Die Frage der Finanzierung der Pflegebedürftigkeit in Deutschland wird spannend.

Die „Bugwelle der Babyboomer“ stellt 2021 eine vermutlich stärker sensibilisierte große Wählerschicht dar.

Heute sind viele als Sorgende und Pflegende Angehörige mit dem Thema Pflegebedürftigkeit im Kontakt. Sie ahnen aber zunehmend, dass sie selber in 10 bis 15 Jahren Hilfe und Unterstützung benötigen könnten.

Parteien sind gut beraten, sich auf diesbezügliche Fragestellung ihre potenziellen Wähler schon heute einzustellen.

Quellenangabe Demographie-Daten:

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