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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

Unabhängige Orientierung durch Pflegeversicherung,
Reform, Prävention und konkrete Pflegesituationen.

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  • Medikamentenprobleme in der häuslichen Pflege: Jede/r Zweite berichtet davon

    Medikamentenprobleme in der häuslichen Pflege: Jede/r Zweite berichtet davon

    Medikamente gehören für viele pflegebedürftige Menschen zum Alltag. Doch ihre richtige Anwendung ist keineswegs selbstverständlich. Eine neue Studie des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) zeigt, welche Herausforderungen und Risiken die Arzneimittelversorgung zu Hause mit sich bringt. Ich möchte Ihnen zeigen, worauf Sie achten sollten — und wo Sie Unterstützung finden, wenn es zu viel wird.

    Was die ZQP-Studie zeigt

    Am 6. Oktober 2026 hat das ZQP die Ergebnisse einer bundesweiten Untersuchung zur Sicherheit in der häuslichen Pflege veröffentlicht. Befragt wurden 1.012 pflegende Angehörige zwischen 40 und 85 Jahren, die regelmäßig ältere pflegebedürftige Menschen zu Hause unterstützen. Besonders bemerkenswert finde ich die Ergebnisse zur Medikamentenversorgung:

    • 50 Prozent berichten, dass Medikamente in den vergangenen sechs Monaten mindestens einmal falsch oder gar nicht angewendet wurden.
    • 19 Prozent berichten, dass solche Probleme wiederholt auftraten.
    • 59 Prozent geben an, dass die pflegebedürftige Person dauerhaft mindestens fünf Arzneimittel anwendet.
    • 26 Prozent berichten von mehrfachen Problemen mit abgelaufenen oder nicht auffindbaren Medikamenten beziehungsweise fehlenden Rezepten.
    • 62 Prozent der Angehörigen helfen bei der Medikamentenversorgung, sofern Unterstützungsbedarf besteht.

    Die Zahlen beruhen auf den Angaben der Befragten. Die Untersuchung zeigt nicht, wer die berichteten Anwendungsprobleme verursacht hat. Dennoch machen die Ergebnisse deutlich, wie anspruchsvoll eine sichere Medikamentenversorgung zu Hause sein kann.

    Wenn Sie plötzlich für die Medikamente verantwortlich sind

    Vielleicht kennen Sie diese Situation: Ihr Angehöriger wird aus dem Krankenhaus entlassen. Sie erhalten einen neuen Medikationsplan, auf dem einige bisherige Arzneimittel fehlen und andere hinzugekommen sind. Der Hausarzt hat möglicherweise noch die alte Liste. Ein Facharzt empfiehlt zusätzlich ein neues Präparat. Und in der Apotheke bekommen Sie wegen eines Rabattvertrags eine Packung, die völlig anders aussieht als die bisherige.

    Nun stehen Sie vor der Frage: Welche Medikamente sollen tatsächlich eingenommen werden? Welche Tablette gehört morgens in die Dosierbox, welche muss zum Essen genommen werden? Und was tun, wenn eine Einnahme vergessen wurde? Fragen, auf die niemand Sie vorbereitet hat.

    Solche Situationen sind keine Ausnahme. Viele pflegende Angehörige müssen täglich unterschiedliche Informationen zusammenführen, Rezepte organisieren, Medikamente besorgen und die Anwendung begleiten. Hinzu kommen Fragen, die eigentlich medizinisches Fachwissen voraussetzen.

    Polypharmazie: Wenn fünf, acht oder mehr Medikamente zusammenkommen

    Ein besonderes Problem ist die sogenannte Polypharmazie, auch Multimedikation genannt: die gleichzeitige Anwendung mehrerer Medikamente, häufig fünf oder mehr unterschiedlicher Wirkstoffe. Gerade ältere pflegebedürftige Menschen leiden oft an mehreren chronischen Erkrankungen und müssen deshalb regelmäßig verschiedene Arzneimittel einnehmen.

    Das bedeutet nicht automatisch, dass zu viele Medikamente verordnet wurden — viele sind medizinisch notwendig. Mit der Anzahl der Präparate können allerdings auch die Herausforderungen zunehmen:

    • mögliche Wechselwirkungen zwischen den Wirkstoffen
    • Nebenwirkungen, die zunächst nicht als solche erkannt werden
    • unterschiedliche oder widersprüchliche Medikationspläne
    • Verwechslungen durch ähnlich aussehende Verpackungen
    • Schwierigkeiten bei Dosierung, Schlucken oder regelmäßiger Einnahme

    Besonders kritisch wird es, wenn Medikamente nach einem Krankenhausaufenthalt umgestellt wurden — dann treffen alter und neuer Plan aufeinander, und oft weiß niemand sicher, welcher gilt. Achten Sie darauf, dass Ihnen ein aktueller, vollständiger Medikationsplan vorliegt. Lassen Sie Unklarheiten in Ihrer Arztpraxis oder Apotheke klären — und informieren Sie dort über sämtliche angewendeten Arzneimittel, auch über rezeptfreie.

    Meine Einschätzung: Angehörige übernehmen bei der Medikamentenversorgung häufig Aufgaben, deren Komplexität gesellschaftlich unterschätzt wird. Dabei dürfen sie nicht mit Entscheidungen allein gelassen werden, die eigentlich in die Verantwortung medizinischer Fachpersonen gehören.

    Medikamente und Stürze

    Ein weiteres Ergebnis der Untersuchung: 36 Prozent der Befragten berichten, dass die pflegebedürftige Person in den vergangenen zwölf Monaten mindestens einen Sturz mit Verletzung erlitten hat.

    Stürze haben viele Ursachen, und die Studie weist keinen direkten Zusammenhang zu Medikamentenproblemen nach. Bekannt ist aber, dass bestimmte Arzneimittel Schwindel, Benommenheit oder Kreislaufprobleme begünstigen können — etwa manche Schlaf- und Beruhigungsmittel sowie bestimmte Herz-Kreislauf-Medikamente.

    Deshalb empfehle ich, Veränderungen aufmerksam zu beobachten: Wirkt Ihr Angehöriger plötzlich ungewöhnlich müde? Tritt nach einer Umstellung vermehrt Schwindel auf? Ist das Gehen unsicherer geworden? Halten Sie solche Beobachtungen möglichst genau fest und besprechen Sie sie mit der behandelnden Arztpraxis.

    Bitte verändern oder beenden Sie eine verordnete Medikamenteneinnahme nicht eigenständig. Auch dann nicht, wenn Sie einen Zusammenhang vermuten. Sprechen Sie zuerst mit der Arztpraxis.

    Mein Medikamenten-Special: verständlich statt in Fachsprache

    Die Ergebnisse bestätigen für mich, wie wichtig verständliche und praxisnahe Informationen über Medikamente sind. Genau dafür habe ich auf Pflege-Dschungel das Medikamenten-Special eingerichtet. Mein Ziel ist, medizinische Zusammenhänge verständlich zu erklären und die Fragen zu beantworten, die im Pflegealltag tatsächlich entstehen — nicht die, die in Beipackzetteln stehen. Es ist in vier Zugänge gegliedert:

    • Medikamente sicher vorbereiten und geben — wie Sie den Überblick behalten, was bei der Lagerung gilt, ob Tabletten geteilt oder zerkleinert werden dürfen und was zu tun ist, wenn Ihr Angehöriger die Einnahme verweigert. Besonders wichtig ist mir dabei, dass Sie typische Fehlerquellen erkennen und wissen, wann Sie fachlichen Rat einholen sollten.
    • Nach Erkrankungen — Bluthochdruck, Herzschwäche, Vorhofflimmern, Diabetes, Parkinson, COPD, Demenz, Depressionen. Sie erfahren, welche Medikamentengruppen dabei häufig eingesetzt werden und was im Pflegealltag zu beachten ist. Bei Parkinson können die Einnahmezeitpunkte entscheidend sein; bei Demenz steht eher die Frage im Vordergrund, wie eine sichere Einnahme gelingt, wenn Medikamente vergessen oder abgelehnt werden.
    • Nach Medikamentengruppen — Blutverdünner, Blutdrucksenker, Schmerzmittel, Opioide, Schlaf- und Beruhigungsmittel, Antidepressiva und weitere. Nicht, damit Sie medizinische Entscheidungen treffen, sondern damit Sie Verordnungen verstehen und gezielte Fragen stellen können.
    • Arbeitshilfen — die Medikamenten-Checkliste zum Ausfüllen und Ausdrucken sowie ein Beobachtungstagebuch. Nicht jede Nebenwirkung wird sofort erkannt; manchmal verändert sich das Befinden schleichend — vielleicht schläft Ihr Angehöriger mehr als gewohnt oder klagt häufiger über Schwindel. Festgehalten lässt sich das beim nächsten Arzttermin genauer schildern. Ein Tagebuch ersetzt keine Untersuchung, erleichtert aber die Zusammenarbeit.

    Welche Unterstützung Ihnen zusteht

    So wichtig gute Informationen sind: Nicht jede Aufgabe müssen Sie selbst übernehmen. Wenn Ihr Angehöriger Unterstützung beim Richten oder bei der Gabe von Medikamenten braucht, kann unter bestimmten Voraussetzungen häusliche Krankenpflege ärztlich verordnet werden. Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt dann die Versorgung; die Kosten rechnet bei Bewilligung grundsätzlich die Krankenversicherung ab. Ein Pflegegrad ist dafür nicht erforderlich.

    Auch eine pharmazeutische Medikationsberatung kann sinnvoll sein, insbesondere wenn viele Medikamente gleichzeitig angewendet werden. Dabei sieht eine Apothekerin oder ein Apotheker die gesamte Medikation durch — auch die rezeptfreien Mittel, die sonst leicht übersehen werden.

    Ich empfehle Ihnen deshalb, bei Problemen mit der Medikamentenversorgung frühzeitig Ihre Arztpraxis oder Apotheke anzusprechen. Denn es ist nicht Ihre Aufgabe, medizinisch komplexe Situationen ohne fachliche Unterstützung zu lösen.

    Pflegende Angehörige brauchen mehr als gute Ratschläge

    Die Studie zeigt nicht nur Probleme bei der Medikamentenversorgung, sondern auch, wie belastend häusliche Pflege insgesamt ist: 53 Prozent der Befragten empfinden ihre Situation als psychisch belastend, 38 Prozent als körperlich. Bei Angehörigen von Menschen mit Demenz sind es sogar 71 Prozent.

    Diese Zahlen halte ich gerade im Zusammenhang mit Medikamenten für bemerkenswert. Denn wer durch die tägliche Pflege ohnehin stark beansprucht ist, kann nicht selbstverständlich auch noch komplexe medizinische Aufgaben übernehmen.

    Ich finde: Die Verantwortung für eine sichere Medikamententherapie muss klar geregelt sein. Pflegende Angehörige können dabei wichtige Partner sein — sie dürfen aber nicht zum Ersatz für fehlende medizinische oder pflegerische Fachkräfte werden. Verständliche Informationen sind nur ein Teil der nötigen Unterstützung. Entscheidend bleibt, dass Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäuser und Pflegedienste verlässlich zusammenarbeiten und Angehörige angemessen einbeziehen.

    Wenn Sie einen Menschen zu Hause pflegen und regelmäßig mit Medikamenten zu tun haben, lohnt sich ein Blick hinein. Mein Anliegen ist, dass Sie sich mit den Fragen und Unsicherheiten rund um die Medikamentenversorgung nicht allein gelassen fühlen — und besser vorbereitet mit medizinischen Fachpersonen zusammenarbeiten können.

    Medizinischer Hinweis: Die Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle ärztliche oder pharmazeutische Beratung. Verordnete Medikamente dürfen nicht ohne fachliche Rücksprache verändert oder abgesetzt werden. Bei akuten schweren Beschwerden oder Lebensgefahr wählen Sie die 112.

    Quellen

  • Pflegereform: Die Expertenkommission startet später — der Zeitplan fürs PNOG steht

    Pflegereform: Die Expertenkommission startet später — der Zeitplan fürs PNOG steht

    Eigentlich sollte das Bundeskabinett die Expertenkommission zur Pflegereform an diesem Mittwoch einsetzen — so hatte es Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann angekündigt. Auf der Tagesordnung stand das Thema dann nicht.

    Ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums erklärte gegenüber dem Evangelischen Pressedienst, die Beratungen in der Regierung seien „derzeit noch nicht abgeschlossen“. Man befinde sich in „konstruktiven, fortgeschrittenen Gesprächen“, ein Ergebnis werde „zeitnah“ erwartet. Nach Angaben des parlamentarischen Geschäftsführers der SPD-Fraktion, Dirk Wiese, ist die Einsetzung nun für den kommenden Mittwoch geplant. Offen ist unter anderem, wer in dem Gremium sitzen soll.

    Am Auftrag und am Zeitplan ändert sich nichts

    Die Verschiebung betrifft den Starttermin, nicht das Vorhaben. Die Kommission soll weiterhin bis Ende Januar 2027 Vorschläge vorlegen. Ihr Auftrag reicht weit über das hinaus, was jetzt im Gesetzgebungsverfahren steht:

    • die soziale Pflegeversicherung dauerhaft stabilisieren — ausdrücklich mit Blick auf die 2030er Jahre;
    • einen Finanzausgleich zwischen privater und sozialer Pflegeversicherung verfassungsrechtlich prüfen;
    • ausloten, wie sich die Zuschüsse für Menschen im Pflegeheim „sozialer ausgestalten“ lassen.

    Ein erster Gesetzentwurf dazu soll nach Linnemanns Angaben bis Ostern 2027 ins Kabinett kommen und bis zum 1. Juli 2027 Bundestag und Bundesrat erreichen.

    Dass es ernst gemeint ist, lässt sich nachlesen: Der Kabinettsentwurf selbst nennt das Gremium beim amtlichen Namen — Pflegestrukturkommission — und rechnet in seiner eigenen Finanzplanung bereits mit ihr. Dort heißt es: „Ab 01.07.2027 werden Vorschläge der Pflegestrukturkommission umgesetzt, mit denen eine auskömmliche Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung in dieser Legislaturperiode und darüber hinaus sichergestellt wird.“ (Kabinettsentwurf vom 30. September 2026, Seite 5). Die Bundesregierung plant also mit Einsparungen aus Vorschlägen, die noch niemand erarbeitet hat.

    Für Ihre Planung heißt das: Die Kommission ändert nichts an dem, was zum 1. Januar 2027 kommt. Sie arbeitet an der Zeit danach. Was im Januar 2027 gilt, entscheidet sich in den nächsten Wochen im Bundestag — nicht in diesem Gremium.

    Der Zeitplan für das Pflegeneuordnungsgesetz

    Den Kabinettsentwurf hat die Bundesregierung am 30. September beschlossen. Damit beginnt das parlamentarische Verfahren. Der AOK-Bundesverband führt dafür folgende Beratungsfolge (Stand 7. Oktober 2026):

    WannWas
    4. Juni 2026Referentenentwurf
    10. Juni 2026Anhörung der Verbände
    30. September 2026Kabinett beschließt den Entwurf
    6. November 2026Erste Lesung im Bundestag
    11. oder 25. November 2026Anhörung im Bundestag
    30. November 2026Erster Durchgang im Bundesrat
    11. Dezember 2026Zweite und dritte Lesung im Bundestag
    18. Dezember 2026Zweiter Durchgang im Bundesrat
    1. Januar 2027 und 1. Januar 2028Inkrafttreten in zwei Stufen
    Beratungsfolge nach Angaben des AOK-Bundesverbandes, Stand 7. Oktober 2026, hier nach Datum sortiert. Termine im Gesetzgebungsverfahren können sich verschieben — das ist die Regel, nicht die Ausnahme.

    Zwei Dinge daran sind bemerkenswert. Erstens ist das Verfahren eng getaktet: Zwischen erster Lesung und Schlussabstimmung liegen gut fünf Wochen, zwischen der Zustimmung des Bundesrates und dem Inkrafttreten der ersten Stufe nicht einmal zwei. Zweitens liegt die erste Lesung im Bundestag vor dem ersten Durchgang im Bundesrat — in der Liste des AOK-Bundesverbandes steht der Bundesrat zwar an früherer Stelle, das Datum ist aber später.

    Bis zur zweiten und dritten Lesung kann sich am Gesetzentwurf noch einiges ändern. Genau in dieser Phase werden erfahrungsgemäß Änderungsanträge eingebracht — teils mit erheblichen Folgen für einzelne Leistungen.

    Was das für Pflegebedürftige und Angehörige bedeutet

    Bis zur Verabschiedung gilt das heutige Recht — vollständig und unverändert. Wer jetzt plant, plant nach den Regeln, die heute gelten. Das betrifft insbesondere den Entlastungsbetrag, die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege.

    Gleichzeitig wird der Zeitraum zwischen Beschluss und Inkrafttreten knapp. Wird das Gesetz am 18. Dezember im Bundesrat gebilligt, bleiben bis zum 1. Januar knapp zwei Wochen — über die Feiertage. Wie wenig Zeit das für Betroffene und Pflegedienste ist, haben wir im vergangenen Jahr bei der Verhinderungspflege erlebt: Das BEEP-Gesetz wurde am 29. Dezember 2025 verkündet und galt zum Jahreswechsel.

    Offen bleibt dabei die Frage, die wir in einem offenen Brief an das Bundesgesundheitsministerium gestellt haben: Was geschieht mit Entlastungsbeträgen, die bis Ende 2026 angespart und noch nicht verbraucht wurden?

    Die Finanzfrage bleibt ungelöst

    Carola Reimann, Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, nennt den Kabinettsbeschluss einen „Minimalkompromiss“ und warnt vor einer zusätzlichen Lücke: Schon die Kabinettsfassung gehe für 2027 von einer Deckungslücke von 1,35 Milliarden Euro aus. Bis Jahresende drohe der Pflegeversicherung ein weiteres Finanzloch von über einer Milliarde Euro, das in der Kostenabschätzung unberücksichtigt geblieben sei. Zur Überbrückung werde „wieder ein schnelles weiteres Darlehen aus dem Bundeshaushalt“ nötig. Mittelfristig brauche es ein „PNOG II“.

    Nachtrag vom 9. Oktober: weitere 700 Millionen Euro

    Die Lücke ist keine Rechengröße mehr. Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat ein zusätzliches Darlehen von bis zu 700 Millionen Euro gebilligt, damit die Pflegeversicherung bis zum Jahresende ihre Leistungen bezahlen kann. Das Geld wird nach Bedarf abgerufen.

    Damit fließen in diesem Jahr 3,9 Milliarden Euro an Darlehen aus dem Bundeshaushalt in die Pflegeversicherung — 3,2 Milliarden waren bereits eingeplant. Es ist das fünfte Darlehen seit 2022. Der GKV-Spitzenverband hatte Ende August gewarnt, dass die Einnahmen voraussichtlich ab Oktober nicht mehr reichen. Das Bundesfinanzministerium begründet die Nachzahlung gegenüber dem Haushaltsausschuss damit, dass die Leistungsausgaben wegen der weiter steigenden Zahl Pflegebedürftiger stärker gewachsen seien als angenommen.

    Für Sie ändert das nichts — jedenfalls nicht jetzt. Das Darlehen sichert, dass Pflegegeld, Sachleistungen und alle anderen Leistungen bis Jahresende pünktlich ausgezahlt werden. Es ist kein zusätzliches Geld für Leistungen, sondern ein Kredit, den die Pflegeversicherung zurückzahlen muss.

    Was einer sagt, der in der Kommission sitzen könnte

    Professor Heinz Rothgang sitzt mit Mikrofon auf einem Podium und spricht, im Hintergrund eine Leinwand.
    Heinz Rothgang ist Professor für Gesundheitsökonomie an der Universität Bremen. Aufgenommen bei den „Tagen der Pflegeberatung 2025“ in Bremen, wo ich mit ihm auf dem Podium saß.

    Wer in die Kommission einzieht, ist offen. Einer der meistgenannten Namen ist Heinz Rothgang, Gesundheitsökonom an der Universität Bremen. Sein Interview im Tagesspiegel Background von heute zeigt, worum dort gerungen werden dürfte:

    Es fehlt nicht an Ideen, sondern an Entscheidungen. Die Kommission müsse keine neue Formel finden, sondern einen Kompromiss organisieren, in dem jede Seite etwas wiederfindet. Nötig sei „der politische Wille“. Gäbe die Regierung vor, es dürfe weder mehr Geld noch höhere Beiträge noch Kürzungen geben und trotzdem alles besser werden, solle sie es lieber selbst machen.

    Der Zeitplan ist ihm zu eng. Eine Gruppe mit so gegensätzlichen Positionen brauche erst Vertrauen, bevor sie Kompromisse schließen könne. Zwei, drei Monate mehr hielte er für vertretbar.

    Das PNOG reicht nicht. Er rechnet mit einer Lücke von anderthalb Milliarden Euro in diesem, zweieinhalb im nächsten und dreieinhalb im übernächsten Jahr. Weitere Kredite seien unvermeidlich — das Darlehen dieser Woche gibt ihm recht.

    Die Eigenanteile im Heim nennt er die größte Konfliktlinie. Sie müssten nicht nur begrenzt, sondern gesenkt werden — sonst verliere die Pflegeversicherung ihre Berechtigung. Wer jahrzehntelang einzahlt und im Pflegefall kaum etwas zurückbekommt, für den ergibt das System keinen Sinn mehr. Höhere Leistungen allein genügen nicht: Sie greifen nur bei der guten Hälfte der Kosten, die die Versicherung heute trägt, während die Heimsätze weiter steigen.

    Dagegen hilft aus seiner Sicht nur ein Deckel — und damit sind wir bei einem alten Bekannten.

    Der „Pflegedeckel“ ist im Kern der Sockel-Spitze-Tausch — die Idee, die Rothgang und sein Team 2017 und 2019 in zwei Gutachten ausgearbeitet haben: Der Pflegebedürftige zahlt einen festen Betrag, alles darüber übernimmt die Versicherung. Heute ist es umgekehrt, und genau deshalb wachsen die Eigenanteile.

    Ich habe das im Januar 2020 ausführlich aufgeschrieben. Sechs Jahre später steht dieselbe Idee wieder auf dem Tisch — diesmal in einer Regierungskommission.

    Schaubild zum Sockel-Spitze-Tausch: Gegenüberstellung der heutigen Finanzierung, bei der die Pflegeversicherung einen festen Betrag zahlt und der Eigenanteil wächst, und der umgekehrten Aufteilung mit festem Eigenanteil.
    Der Tausch in einem Bild: Heute ist der Zuschuss fest und der Eigenanteil wächst. Nach dem Sockel-Spitze-Modell wäre es umgekehrt. Zum Beitrag von 2020

    Beim Pflegegeld wird er deutlich. Rund zwanzig Milliarden Euro im Jahr, etwa 30 Prozent der Ausgaben, flössen ab, ohne dass jemand prüft, was damit geschieht. Das sei nicht hinnehmbar. Das betrifft Sie unmittelbar: Eine Kommission, die hier ansetzt, rührt an die Leistung, auf die sich die meisten pflegenden Familien stützen.

    Für die häusliche Pflege ist das der spannendste Punkt überhaupt — denn Rothgang hat dazu längst einen Vorschlag: das Pflegegeld 2.0. Wer als Angehöriger eine Leistung verantwortlich übernimmt, bekäme dafür einen festen Betrag je Leistung statt einer Pauschale nach Pflegegrad: steuer- und abgabenfrei, in Höhe von 40 Prozent dessen, was ein Pflegedienst dafür bekäme.

    Das wäre mehr als eine andere Rechenweise. Es würde die Pflege durch Angehörige zum ersten Mal als Leistung behandeln statt als selbstverständliche Familienpflicht — ein Bruch mit einer Logik, die seit Bismarck gilt. Wenn Rothgang in die Kommission einzieht, bringt er diesen Gedanken mit. Wie das Pflegegeld 2.0 gerechnet ist, habe ich 2020 durchgespielt.

    Und er will die Trennung von ambulant und stationär aufgeben. Heime würden kaum noch gebaut: Betreutes Wohnen samt ambulantem Dienst und Tagespflege bringe Anbietern mehr Geld bei weniger Verpflichtung — nachts etwa ist dann niemand zuständig.

    Privat vorsorgen hält er für keine Lösung — wer heute eine Police abschließt, kann nicht wissen, was Pflege in dreißig Jahren kostet. Teurer werde es ohnehin: Pflege lasse sich kaum rationalisieren, weil Menschen sie leisten.

    Zusammengefasst aus: „Was wir brauchen, ist der politische Wille“, Interview mit Heinz Rothgang, geführt von Heike Haarhoff, erschienen am 9. Oktober 2026 im Tagesspiegel Background Gesundheit & E-Health. Die Wiedergabe ist eine eigene Zusammenfassung, kein Nachdruck.

    Wen ich mir außerdem in der Kommission wünschen würde

    So wichtig die Finanzfrage ist — sie ist nicht die einzige. Eine Kommission, die nur rechnet, wird die Pflege nicht besser machen. Deshalb wäre es ein Gewinn, wenn auch Prof. Dr. Martina Hasseler dazugehörte. Sie hat das Konzept Care Share 13 mitentwickelt und bringt eine Perspektive mit, die über die Pflegeversicherung hinausreicht: Gesundheit, Pflege und Soziales zusammen gedacht, nicht in getrennten Töpfen.

    Ihr Ansatz lässt sich in einem Satz sagen: mehr System ins Geld statt mehr Geld ins System. Das ist die Richtung, die in der aktuellen Debatte fehlt — dort geht es fast nur um kurzfristige Finanzlogik. Eine echte Strukturreform müsste die Versorgung selbst verbessern, nicht nur ihre Finanzierung umverteilen.

    Was Care Share 13 im Kern will

    Die 13 steht für die dreizehn Bücher des Sozialgesetzbuchs. Genau diese Aufteilung stellt das Konzept infrage: Wer pflegebedürftig ist, hat es heute mit der Krankenkasse, der Pflegekasse, dem Sozialamt und der Eingliederungshilfe zu tun — und muss selbst dafür sorgen, dass alles zusammenpasst. Care Share 13 will ein Versorgungssystem, das nicht von Zuständigkeiten her denkt, sondern vom Leben der Menschen.

    Organisiert würde das regional: Vor Ort bündeln sogenannte Regionale Integrierte Managementgesellschaften die Versorgung, finanziert aus Regionalen Integrierten Gesundheitsfonds, in die Beiträge, Steuern und Eigenanteile zusammenfließen. Die Trennung zwischen ambulant und stationär, zwischen Kranken- und Pflegeversicherung, zwischen gesetzlich und privat fiele weg. Der Schwerpunkt verschiebt sich von der Behandlung von Krankheit hin zu dem, was Menschen gesund hält — und damit auf Wohnen, Mobilität, Teilhabe und Nachbarschaft.

    Das Konzept stammt vom IPAG-Expert:innenrat, dem Martina Hasseler angehört. Ausführlich nachzulesen unter i-pag.de.

    Das ist eine große Idee, und sie wird sich nicht in drei Monaten umsetzen lassen. Aber eine Kommission, die eine Strukturreform erarbeiten soll, braucht jemanden, der diese Richtung überhaupt in den Raum stellt. Sonst wird am Ende wieder nur das Geld verschoben.

    Stand: 7. Oktober 2026. Das PNOG ist ein Gesetzentwurf, kein geltendes Recht. Alle genannten Termine sind Planungen und können sich verschieben. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald die Kommission eingesetzt ist und sich die Termine ändern.

    Quellen und Nachweise

  • Entlastungsbetrag 2027: Was passiert mit Ihrem angesparten Guthaben?

    Entlastungsbetrag 2027: Was passiert mit Ihrem angesparten Guthaben?

    Vielleicht haben Sie den Entlastungsbetrag einige Monate nicht vollständig genutzt. Vielleicht gab es kein passendes Angebot in Ihrer Nähe. Oder Sie möchten den verfügbaren Betrag für einen größeren Unterstützungsbedarf einsetzen – beispielsweise für einen Kurzzeitpflegeaufenthalt im Frühjahr 2027.

    Für solche Planungen ist entscheidend, ob Ihr Restbetrag über den Jahreswechsel erhalten bleibt und wofür Sie ihn dann verwenden dürfen.

    Mit der geplanten Pflegereform stellen sich dazu Fragen, die nach unserer Prüfung des Kabinettsentwurfs noch nicht ausdrücklich beantwortet sind.

    Deshalb ist heute ein offener Brief an Bundesgesundheitsminister Dr. Carsten Linnemann gegangen. Darin bitten wir um Klärung, was mit den Restbeträgen aus 2026 geschieht — eine Übergangsregelung dafür ist im Kabinettsentwurf nicht vorgesehen.

    Erste Seite des offenen Briefes an Bundesgesundheitsminister Dr. Carsten Linnemann vom 7. Oktober 2026
    Den vollständigen Brief lesen (PDF, 5 Seiten)

    Was Sie nach heutigem Recht nutzen können

    Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Bei einem Anspruch während des gesamten Jahres sind das bis zu 1.572 Euro.

    Nicht verbrauchte Beträge können innerhalb des Jahres angespart und in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Für Restbeträge aus 2026 ergibt sich nach heute geltendem Recht deshalb grundsätzlich eine Nutzungsmöglichkeit bis zum 30. Juni 2027.

    Der Entlastungsbetrag ist eine zweckgebundene Kostenerstattung. Sie können sich einen ungenutzten Betrag nicht einfach zur freien Verfügung auszahlen lassen.

    Warum der Jahreswechsel diesmal besondere Fragen aufwirft

    Das PNOG soll den bisherigen Entlastungsbetrag durch ein Sozialraumbudget ersetzen. Dieses ist im Entwurf für Pflegegrad 2 bis 5 vorgesehen und auf anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag beschränkt. Die bisherige Ansparmöglichkeit entfällt.

    Für alte Restbeträge aus 2026 konnten wir keine ausdrückliche Übergangsregelung finden. Das bedeutet nach unserer Einordnung: Ihr automatischer Verfall zum Jahresende ist ebenso wenig eindeutig geregelt wie eine Übernahme mit unveränderten Verwendungsmöglichkeiten.

    Die entscheidende Frage lautet deshalb: Gelten für alte Restbeträge auch im ersten Halbjahr 2027 die bisherigen Regeln?

    Können alte Restbeträge 2027 noch für Kurzzeitpflege und Tagespflege verwendet werden?

    Stellen Sie sich vor, Sie haben Ende 2026 noch 800 Euro aus dem Entlastungsbetrag verfügbar. Für März 2027 ist ein Kurzzeitpflegeaufenthalt geplant. Oder Sie möchten den Restbetrag einsetzen, um selbst zu tragende Kosten Ihrer regelmäßigen Tagespflege zu finanzieren.

    Nach heutigem Recht kann der Entlastungsbetrag für erstattungsfähige Aufwendungen im Zusammenhang mit Kurzzeitpflege sowie Tages- und Nachtpflege verwendet werden. Das BMG nennt dabei ausdrücklich auch Kostenanteile für Unterkunft und Verpflegung. Welche weiteren Rechnungsposten übernommen werden können, sollte mit der Pflegekasse geklärt werden.

    Für Ihre Planung reicht deshalb die Antwort „Der Restbetrag bleibt erhalten“ nicht aus. Sie müssen wissen, ob Sie ihn weiterhin für die Kosten Ihres geplanten Aufenthalts verwenden dürfen.

    Wir bitten das BMG um Klärung, ob für Restbeträge aus 2026 die bisherigen Verwendungszwecke bis zum 30. Juni 2027 fortgelten. Eine gesicherte Zusage dafür liegt uns bislang nicht vor.

    Was gilt für Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst?

    Die Übergangsfrage betrifft auch Menschen, die ihren Entlastungsbetrag für einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst einsetzen.

    Nach bisherigem Recht gehören dazu insbesondere erstattungsfähige Hilfen bei der Haushaltsführung und pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Bei Pflegegrad 1 können zusätzlich Leistungen im Bereich der Selbstversorgung finanziert werden, beispielsweise Unterstützung beim Waschen, Duschen oder Ankleiden. Für Pflegegrad 2 bis 5 sind Leistungen im Bereich der Selbstversorgung dagegen von dieser Verwendung des Entlastungsbetrags ausgeschlossen.

    Die konkrete Frage lautet daher:

    Darf Ihr bisheriger Pflegedienst diese Leistungen im ersten Halbjahr 2027 weiterhin erbringen und über Ihren Restbetrag aus 2026 abrechnen?

    Gerade bei Pflegegrad 1 ist das wichtig: Wer bislang Unterstützung bei der Körperpflege aus dem Entlastungsbetrag finanziert hat, muss wissen, ob vorhandene Restbeträge dafür auch nach dem Jahreswechsel verfügbar bleiben.

    Pflegegrad 1: Vorhandene Restbeträge brauchen eine eigene Antwort

    Der Entwurf sieht für Menschen mit Pflegegrad 1 keinen Anspruch auf das neue Sozialraumbudget vor. Deshalb benötigen sie eine ausdrückliche Auskunft zu ihren bereits entstandenen Restansprüchen.

    Wer Unterstützung für Anfang 2027 organisieren möchte, muss wissen:

    • Bleibt der Restbetrag aus 2026 verfügbar?
    • Bis wann können damit Leistungen in Anspruch genommen werden?
    • Gelten weiterhin die bisherigen Verwendungszwecke?
    • Wie erfolgt die Abrechnung bei der Pflegekasse?

    Die Entscheidung über neue Leistungen ab 2027 beantwortet diese Übergangsfrage nicht automatisch.

    Der 30. Juni: Leistungsdatum und Abrechnung auseinanderhalten

    Für Ihre Planung sind zwei unterschiedliche Zeitpunkte wichtig:

    • Wann wird die Unterstützung erbracht? Zum Beispiel der Pflegediensteinsatz am 25. Juni 2027.
    • Wann wird die Rechnung eingereicht oder abgerechnet? Beispielsweise erst im Juli 2027.

    Die heutige Übertragungsregel ermöglicht grundsätzlich die Nutzung eines Restbetrags im folgenden Kalenderhalbjahr. Daraus sollte jedoch nicht pauschal abgeleitet werden, dass jede Rechnung zwingend bis zum 30. Juni eingereicht sein muss.

    Wichtig ist dabei die Unterscheidung nach dem Jahr der Leistung: Was noch im Jahr 2026 erbracht wird, richtet sich nach altem Recht. Solche Leistungen dürften auch dann erstattungsfähig bleiben, wenn die Rechnung erst später eingereicht wird — im Rahmen der Verjährung nach § 45 SGB I. Eine echte Unsicherheit besteht deshalb vor allem für Leistungen ab dem 1. Januar 2027.

    Das ist unsere Lesart der heutigen Vorschriften. Eine Pflegekasse kann das anders sehen — verbindlich ist erst, was im Gesetz steht.

    Wir bitten das BMG deshalb, die Fristen für die Leistungserbringung und für die anschließende Belegeinreichung ausdrücklich zu erläutern. Ebenso muss klar sein, wie bestehende Vereinbarungen zur direkten Abrechnung zwischen Pflegedienst und Pflegekasse behandelt werden.

    Warum auch Pflegedienste frühzeitig Klarheit brauchen

    Ambulante Pflegedienste müssen Personal, Dienstpläne und regelmäßige Einsätze im Voraus organisieren. Dafür benötigen sie verlässliche Informationen darüber, welche Leistungen aus alten Restbeträgen bezahlt werden können.

    Wenn etwa wöchentliche hauswirtschaftliche Unterstützung oder bei Pflegegrad 1 Hilfe beim Duschen für Anfang 2027 vereinbart ist, betrifft die Unsicherheit beide Seiten: die Familie, die auf die Unterstützung angewiesen ist, und den Dienst, der dafür Mitarbeitende einplant.

    Deshalb fordern wir eine klare Übergangsregelung und rechtzeitige Informationen für alle Beteiligten. Pflegebedürftige sollten ihre Versorgung planen können; Pflegedienste müssen wissen, welche Einsätze sie auf dieser Grundlage verlässlich zusagen können.

    Was wir aus der Verhinderungspflege gelernt haben

    Die Erfahrung mit dem BEEP-Gesetz zeigt, weshalb eine Klärung erst unmittelbar vor dem Jahreswechsel für Familien problematisch ist.

    Das Gesetz wurde am 29. Dezember 2025 verkündet und trat zum Jahreswechsel in Kraft. Die neue Erstattungsfrist war zwar bereits zuvor öffentlich bekannt. Nach der endgültigen Veröffentlichung blieb aber nur wenig Zeit bis zur Anwendung der neuen Regeln.

    Bei der Verhinderungspflege galt zuvor grundsätzlich die vierjährige Verjährung nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war. Seit 2026 muss ein Erstattungsantrag mit Kostennachweis bis zum Ende des auf die Ersatzpflege folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

    Das ist keine pauschale Frist von genau zwölf Monaten. Für Ersatzpflege im Januar 2026 reicht sie beispielsweise bis zum 31. Dezember 2027.

    Besonders umstritten wurde die Behandlung älterer Ansprüche. Der VdK berichtet von Ablehnungen für Ersatzpflege aus den Jahren 2022 bis 2024 und hat inzwischen mehrere Musterverfahren angestoßen; weitere bereitet er vor. Er kritisiert, dass die Änderung ohne Übergangsregelung wirksam geworden sei. Die Rechtmäßigkeit solcher Ablehnungen ist Gegenstand der Auseinandersetzung.

    Für Betroffene bedeutet das zusätzliche Arbeit: Rechnungen zusammensuchen, Bescheide prüfen und sich mit Widersprüchen beschäftigen. Beim Entlastungsbetrag sollte diese Unsicherheit möglichst vorab vermieden werden.

    Es geht um eine finanzielle Größenordnung von mehreren Milliarden Euro

    Um die Größenordnung einzuordnen, hat Pflege-Dschungel eine Modellrechnung erstellt.

    Das BMG weist für Ende 2025 5.161.367 ambulant versorgte Personen in der sozialen Pflegeversicherung aus. Diese Zahl verwendet auch der PNOG-Kabinettsentwurf. Sie ist ein Jahresendbestand für 2025, keine offizielle Prognose für 2026. Privat Versicherte sind darin nicht enthalten.

    Für unsere Rechnung unterstellen wir zunächst, dass dieser gesamte Bestand zwölf Monate lang Anspruch auf jeweils 131 Euro hatte:

    5.161.367 Personen × 131 Euro × 12 Monate = rund 8,11 Milliarden Euro.

    Die veröffentlichten Ausgaben für „Zusätzliche ambulante Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ betrugen 2025 rund 3,87 Milliarden Euro.

    Das entspricht rechnerisch 47,70 Prozent des angenommenen Jahresbudgets. Die Differenz beträgt 4,24 Milliarden Euro.

    Für 2026 haben wir zusätzlich ein Wachstum der häuslich versorgten Personen um fünf Prozent angenommen. Bei unverändertem Verhältnis zwischen Ausgaben und Jahresbudget ergibt sich:

    Modellrechnung für die soziale PflegeversicherungBasis 2025Szenario 2026: fünf Prozent Wachstum
    Ambulant versorgte Personen5.161.367rund 5.419.435
    Jahresbudget bei zwölf Anspruchsmonaten8,11 Mrd. Euro8,52 Mrd. Euro
    Ausgaben beziehungsweise hochgerechnete Ausgaben3,87 Mrd. Euro4,06 Mrd. Euro
    Rechnerische Differenz4,24 Mrd. Euro4,46 Mrd. Euro
    Eigene Modellrechnung von Pflege-Dschungel auf Grundlage der BMG-Zahlen für 2025. Die Differenz ist kein nachgewiesenes Restguthaben — siehe die Einschränkungen im folgenden Abschnitt.

    Diese 4,46 Milliarden Euro sind kein nachgewiesenes Restguthaben zum Jahresende. Sie sind das Ergebnis unserer Modellannahmen.

    Warum ist diese Einschränkung wichtig?

    Erstens hatten nicht alle Personen aus dem Jahresendbestand bereits seit Januar Anspruch. Zweitens können Ausgaben eines Jahres auch ältere Restbeträge betreffen oder erst später abgerechnet werden. Drittens enthält die veröffentlichte Sammelrubrik neben dem Entlastungsbetrag auch weitere Leistungen, insbesondere den Umwandlungsanspruch.

    Auch lässt sich aus der Budgetquote nicht ablesen, wie viele Personen die Leistung nutzen. Manche schöpfen ihren Betrag vollständig aus, andere teilweise, andere gar nicht.

    Die Rechnung zeigt somit die finanzielle Dimension. Für eine belastbare Summe der tatsächlich noch verfügbaren Ansprüche braucht es zusätzliche Daten.

    Sind mögliche Ausgaben für Restansprüche 2027 eingeplant?

    Familien könnten vorhandene Restbeträge im kommenden Jahr verstärkt einsetzen wollen, wenn sich andere Unterstützungsmöglichkeiten verändern. Das betrifft insbesondere den geplanten Wegfall der Verhinderungspflege als eigenständige Leistung und die Verlagerung ihrer Finanzierung in andere Budgets.

    Eine stärkere Nutzung alter Entlastungsbeträge ist eine plausible Annahme, keine bereits belegte Entwicklung. Sie setzt außerdem voraus, dass die Restansprüche erhalten bleiben und für die benötigten Leistungen verwendet werden dürfen.

    Daraus ergibt sich eine wichtige Frage: Hat die Bundesregierung solche Ausgaben in ihrer Finanzplanung berücksichtigt?

    Wir möchten insbesondere erfahren, welcher Restbestand erwartet wird, welcher Anteil davon voraussichtlich genutzt wird und ob dabei die bisherigen Verwendungszwecke zugrunde gelegt werden. Eine fehlende gesonderte Position im Finanzteil beweist nicht, dass die Ausgaben unberücksichtigt geblieben sind. Deshalb bitten wir um eine nachvollziehbare Erläuterung.

    Was Pflege-Dschungel vom BMG wissen möchte

    Wir richten einen offenen Brief an Bundesgesundheitsminister Dr. Carsten Linnemann. Darin bitten wir um Antworten zu:

    • dem Fortbestand alter Restansprüche und ihrer Nutzung bis zum 30. Juni 2027;
    • den bisherigen Verwendungszwecken für Kurzzeitpflege und Tagespflege;
    • der weiteren Abrechnung hauswirtschaftlicher und betreuender Leistungen ambulanter Pflegedienste;
    • der besonderen Situation von Menschen mit Pflegegrad 1, einschließlich der Unterstützung bei der Selbstversorgung;
    • den Fristen für Leistungserbringung und Belegeinreichung;
    • den Annahmen zu Restansprüchen in der Finanzplanung für 2027;
    • einer einheitlichen Abrechnung und rechtzeitigen Information der Betroffenen und Leistungserbringer.

    Unser Anliegen ist eine ausdrückliche Übergangsregelung: Restbeträge aus 2026 sollten bis zum 30. Juni 2027 unter den bisherigen Anspruchs- und Verwendungsbedingungen nutzbar bleiben – für alle bisher anspruchsberechtigten Pflegegrade.

    Was Sie bereits jetzt tun können

    Der sicherste Weg führt an der ganzen Unsicherheit vorbei: Schöpfen Sie Ihren Restbetrag möglichst noch bis zum 31. Dezember 2026 aus. Was 2026 erbracht wird, fällt unter das heutige Recht — und damit entfällt die Frage, was im Januar daraus wird.

    Das kann ein Kurzzeitpflegeaufenthalt im Dezember sein. Oder Sie stocken die Einsätze Ihres Pflegedienstes für die letzten Wochen des Jahres auf.

    Das gilt für alle, die den Betrag in dieser Zeit auch sinnvoll einsetzen können. Es geht nicht darum, ein Budget auszugeben, nur weil es sonst verfallen könnte. Es geht darum, kein Risiko einzugehen — und viele Familien haben gerade wenig Vertrauen darauf, dass angespartes Geld wirklich mit in das neue Jahr genommen werden kann.

    Lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse mitteilen, welcher Restbetrag aus 2026 aktuell verfügbar ist. Prüfen Sie außerdem, ob bereits erbrachte Leistungen noch nicht abgerechnet wurden.

    Wenn Sie Unterstützung für Anfang 2027 planen, fragen Sie schriftlich nach der vorgesehenen Verwendung Ihres Restbetrags. Eine frühe Auskunft kann bei der Planung helfen; ausschlaggebend bleibt allerdings die endgültige gesetzliche Regelung.

    Eine sinnvolle Frage an die Pflegekasse lautet:

    „Kann ich meinen nicht ausgeschöpften Entlastungsbetrag aus 2026 im ersten Halbjahr 2027 noch nach den bisherigen Regeln verwenden – für Kurzzeit- oder Tagespflege sowie für erstattungsfähige Leistungen meines ambulanten Pflegedienstes? Welche Fristen gelten für die Leistungserbringung und die Einreichung der Rechnungen?“

    Bei Pflegegrad 1 können Sie ergänzen:

    „Gilt dies auch für die Unterstützung durch meinen Pflegedienst beim Waschen, Duschen oder Ankleiden?“

    Es gibt derzeit keine Grundlage, pauschal einen vollständigen Verfall zum 31. Dezember 2026 zu behaupten. Ebenso wenig sollten Familien eine unveränderte Nutzung nach dem Jahreswechsel als bereits verbindlich zugesagt ansehen.

    Stand: 7. Oktober 2026. Das PNOG befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Wir werden die Antwort des BMG und relevante Änderungen der Übergangsregelungen in diesem Beitrag ergänzen.

    Quellen und Nachweise

  • Pflegereform: Was der Kabinettsentwurf für die Pflege zu Hause vorsieht

    Pflegereform: Was der Kabinettsentwurf für die Pflege zu Hause vorsieht

    Stand: Kabinettsentwurf, noch kein geltendes Recht

    Dieser Artikel beschreibt den vorliegenden Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, kurz PNOG. Die geplanten Änderungen sind damit noch kein geltendes Recht. Im Gesetzgebungsverfahren können sich Inhalte und Termine ändern. Was heute gilt, steht unter Leistungen der Pflegeversicherung.

    Für pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen ist entscheidend: Ein höherer Monatsbetrag bedeutet nicht automatisch mehr Unterstützung insgesamt. Manche Leistungen, die heute zusätzlich bezahlt werden, sollen künftig aus diesen höheren Monatsbeträgen finanziert werden.

    Gegenüber dem Referentenentwurf wurden einige besonders umstrittene Vorhaben zurückgenommen. Andere Einschränkungen bleiben bestehen. Wir erklären, worauf es für die Pflege zu Hause ankommt.

    Das Wichtigste auf einen Blick

    • Die geplante Halbierung des Pflegegeldes in den ersten drei Monaten ist gestrichen. Die monatlichen Pflegegeldbeträge sollen steigen.
    • Pflegegrad 1 wäre besonders betroffen: Der Entlastungsbetrag von 131 Euro und der gesonderte Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel von bis zu 42 Euro monatlich sollen entfallen.
    • Für Überbrückungssituationen sind jährlich bis zu 2.285 Euro vorgesehen. Heute stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Allerdings ändern sich auch die Verwendungszwecke und Finanzierungswege.
    • Der Zugang zu einem Pflegegrad soll schwieriger werden. Neben höheren Pflegegradgrenzen ist eine veränderte Punktebewertung vorgesehen.
    • Die neue Pflegebegleitung startet für Betroffene erst 2029. Bis Ende 2028 bleibt die bisherige Pflegeberatung bestehen; die Möglichkeit zur Videoberatung soll verlängert werden.
    • Die bereits gesetzlich vorgesehene Leistungsanpassung 2028 soll entfallen. Stattdessen ist ab 2029 eine jährliche Anpassung nach einer neuen Berechnung vorgesehen.

    Was sich gegenüber dem Referentenentwurf geändert hat

    Zwischen dem ersten Entwurf aus dem Ministerium und der Fassung, die das Kabinett beschlossen hat, wurde an mehreren Stellen nachgebessert – an anderen wurde verschoben oder verschärft. Die wichtigsten Unterschiede im Überblick:

    ThemaReferentenentwurfKabinettsentwurf
    Pflegegeld in den ersten drei Monatennur zur Hälfteungekürzt – die Halbierung ist gestrichen
    Rentenbeiträge für Pflegepersonenallgemeine KürzungKürzung zurückgenommen
    Wartezeiten bis zu höheren Heimzuschlägenverlängertunverändert gelassen
    Überbrückungsbudget1.855 Euro im Jahr (Pflegegrad 4 und 5: 2.285 Euro)einheitlich bis zu 2.285 Euro im Jahr
    Start der Pflegebegleitung20282029
    Beitragszuschlag für Kinderlose0,7 Prozentpunkte0,9 Prozentpunkte
    Neue jährliche Leistungsanpassungab 1. Juli 2028ab 1. Januar 2029
    Unterschiede zwischen Referenten- und Kabinettsentwurf des PNOG. Rechtsstand 30.09.2026.

    Die ersten drei Zeilen sind Entlastungen gegenüber dem ersten Entwurf. Die vierte bringt mehr Geld als zunächst geplant, bleibt aber unter dem heutigen Jahresbetrag. Die letzten drei verschieben Leistungen nach hinten oder belasten zusätzlich.

    1. Mehr Pflegegeld – aber zusätzliche Aufgaben für das Geld

    Eine wichtige Änderung gegenüber dem Referentenentwurf: Die dort vorgesehene Halbierung des Pflegegeldes während der ersten drei Monate nach erstmaliger Feststellung der Pflegebedürftigkeit findet sich im Kabinettsentwurf nicht mehr.

    Auch der vertraute Begriff „Pflegegeld“ bleibt erhalten. Im Gesetz soll es „Pflegegeld im Umfang eines Entlastungsbudgets“ heißen.

    Ab 2027 sind folgende Monatsbeträge vorgesehen:

    PflegegradPflegegeld heutePflegegeld laut EntwurfSachleistungsbudget laut Entwurf
    2347 Euro380 Eurobis zu 890 Euro
    3599 Euro630 Eurobis zu 1.590 Euro
    4800 Euro890 Eurobis zu 2.090 Euro
    5990 Euro1.080 Eurobis zu 2.530 Euro
    Monatsbeträge nach dem Kabinettsentwurf, vorgesehen ab 2027. Rechtsstand 30.09.2026.

    Die heutigen Pflegegeldbeträge ergeben sich aus § 37 SGB XI. Pflegegeld und Sachleistungen werden nicht gleichzeitig in voller Höhe ausgezahlt; eine anteilige Kombination bleibt möglich.

    Der entscheidende Punkt steht hinter den höheren Zahlen: Aus dem Pflegegeld sollen künftig auch selbst organisierte Pflegevertretungen und Verbrauchspflegehilfsmittel finanziert werden. Professionelle Vertretung soll grundsätzlich über das Sachleistungsbudget laufen.

    Die Begründung beschreibt die Neuordnung als ausgabenneutrale Umverteilung bisheriger Leistungen. Das bedeutet nicht, dass jeder einzelne Haushalt genauso viel Unterstützung wie bisher erhält.

    Für Ihre Planung

    Vergleichen Sie nicht nur das bisherige und das neue Pflegegeld. Entscheidend ist, welche zusätzlichen Leistungen Ihre Familie heute nutzt und welche davon künftig aus den monatlichen Budgets bezahlt werden müssten.

    2. Pflegegrad 1: Zwei Leistungen sollen ohne entsprechendes Ersatzbudget entfallen

    Für Menschen mit Pflegegrad 1 sind die vorgesehenen Einschnitte besonders deutlich.

    Der Entlastungsbetrag würde vollständig gestrichen

    Der heutige Anspruch beträgt bis zu 131 Euro monatlich. Er unterstützt beispielsweise bei anerkannten Angeboten für Hilfe im Haushalt oder Betreuung. Es handelt sich um eine zweckgebundene Leistung, nicht um frei verfügbares Pflegegeld.

    Dieser Anspruch soll für Pflegegrad 1 vollständig entfallen.

    Zusätzlich entfiele der Anspruch auf Verbrauchspflegehilfsmittel

    Auch der gesonderte Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel soll abgeschafft werden. Dazu gehören beispielsweise geeignete Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel für die häusliche Pflege. Heute übernimmt die Pflegekasse bei erfüllten Voraussetzungen Kosten bis zu 42 Euro monatlich.

    Bei Pflegegrad 2 bis 5 sollen entsprechende Ausgaben in den höheren Budgets aufgehen. Pflegegrad 1 erhält jedoch weder Pflegegeld noch das neue Sozialraumbudget.

    Wer beide bisherigen Leistungen vollständig nutzt, würde damit Ansprüche im Umfang von bis zu 173 Euro monatlich beziehungsweise 2.076 Euro jährlich verlieren. Das ist eine rechnerische Obergrenze zweckgebundener Leistungen, keine pauschale Kürzung einer monatlichen Barauszahlung.

    Nicht alle Hilfen für Pflegegrad 1 verschwinden: Bestimmte andere Pflegehilfsmittel, Wohnumfeldverbesserungen und Beratungsangebote bleiben vorgesehen. Die neue Pflegebegleitung ab 2029 ist allerdings kein finanzieller Ersatz für die gestrichenen Leistungen. Bis dahin bleibt die bisherige Pflegeberatung bestehen.

    3. Wenn Angehörige ausfallen: Wer bezahlt künftig die Vertretung?

    Eine der wichtigsten Fragen lautet: Wer übernimmt die Pflege, wenn die Tochter krank wird, der Partner eine Auszeit braucht oder die Pflegeperson Urlaub macht?

    Der Entwurf verteilt die Finanzierung auf unterschiedliche Leistungen:

    Art der UnterstützungVorgesehene Finanzierung
    Selbst organisierte Vertretung durch Angehörige oder BekannteAus dem Pflegegeld
    Professionelle Vertretung durch zugelassene DiensteGrundsätzlich aus dem Sachleistungsbudget
    Anerkannte Nachbarschaftshilfe und andere anerkannte AlltagshilfenAus dem Sozialraumbudget
    Ambulante Akutversorgung und stationäre KurzzeitpflegeUnter den jeweiligen Voraussetzungen aus dem Überbrückungsbudget

    Die bisherige Verhinderungspflege würde damit nicht einfach unter einem anderen Namen unverändert fortgeführt.

    Gerade für Familien, die regelmäßig eine private Ersatzpflegeperson bezahlen, ist das bedeutsam: Diese Vertretung soll künftig aus dem monatlichen Pflegegeld finanziert werden. Ein zusätzlicher, entsprechend frei nutzbarer Jahresbetrag ist dafür nicht vorgesehen.

    Überbrückungsbudget: Mehr als im ersten Entwurf, weniger als der heutige Jahrestopf

    Das neue Überbrückungsbudget soll für Pflegegrad 2 bis 5 einheitlich bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr betragen.

    Das sind für Pflegegrad 2 und 3 zwar 430 Euro mehr als im Referentenentwurf. Für die Bewertung aus Sicht der Betroffenen ist aber der Vergleich mit heute wichtiger:

    Der derzeitige gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege beträgt bis zu 3.539 Euro.

    Der neue gesonderte Jahrestopf wäre damit 1.254 Euro niedriger.

    Daraus lässt sich nicht für jeden Haushalt derselbe Gesamtverlust ableiten: Andere Budgets steigen, und ihre Aufgaben ändern sich. Fest steht jedoch, dass der jährliche Betrag für die neue Überbrückungsversorgung kleiner wäre.

    Wofür wäre das Überbrückungsbudget verwendbar?

    Vorgesehen sind insbesondere:

    • ambulante Versorgung in pflegerischen Akutsituationen;
    • stationäre Kurzzeitpflege, auch in anderen Überbrückungssituationen, beispielsweise während eines Urlaubs der Pflegeperson.

    Es wäre kein frei verfügbares Budget zur Bezahlung beliebiger privater Ersatzpflege.

    Der Anspruch auf reguläre Kurzzeitpflege bleibt auf acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Gleichzeitig gilt die gemeinsame finanzielle Obergrenze des Überbrückungsbudgets. Acht Wochen Anspruch bedeuten daher nicht, dass sämtliche Kosten eines achtwöchigen Aufenthalts übernommen werden.

    Während Akut-Sachleistungen nach dem neuen § 39a und während Kurzzeitpflege soll jeweils bis zu acht Wochen im Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt werden.

    Der Übergang erfolgt in mehreren Schritten

    2027: In Akutsituationen kann das Überbrückungsbudget bereits für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste genutzt werden. Dauert die Versorgung länger als drei Kalendertage, ist die Zustimmung der Pflegekasse erforderlich.

    Ab 2028: Der Anspruch auf einen Notdienst in der ambulanten Pflege beginnt. Bei Einsätzen über drei Kalendertage hinaus muss 2028 die Pflegekasse zustimmen.

    Ab 2029: Bei längeren Notdiensteinsätzen ist eine Einschätzung der Pflegebegleitung zur weiteren Erforderlichkeit einzuholen und der Pflegekasse zu übermitteln.

    Zusätzlich ist ab 2028 eine Akut-Kurzzeitpflege vorgesehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass noch Überbrückungsbudget verfügbar ist. Die fachliche Einschätzung übernimmt 2028 der ambulante Notdienst, danach die Pflegebegleitung.

    Eine hilfreiche Transparenzregel: Einrichtungen müssen nach Leistungen aus dem Überbrückungsbudget eine Kostenübersicht aushändigen. Das gilt auch für Kurzzeitpflege, nicht nur für den Notdienst.

    4. Sozialraumbudget: Höherer Betrag, aber enger begrenzte Verwendung

    Für Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 soll der bisherige Entlastungsbetrag durch ein Sozialraumbudget ersetzt werden:

    • 175 Euro monatlich ab dem 25. Geburtstag;
    • 300 Euro monatlich für Menschen unter 25 Jahren.

    Pflegegrad 1 ist davon ausgeschlossen.

    Das Geld ist für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag vorgesehen, etwa bestimmte Betreuungsangebote, Haushaltshilfen oder anerkannte Nachbarschaftshilfe.

    Gegenüber dem heutigen Entlastungsbetrag ändern sich jedoch wichtige Bedingungen:

    • Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege gehören nicht zu den vorgesehenen Verwendungszwecken dieses Budgets.
    • Nach der Gesetzesbegründung soll das bisherige Ansparen nicht verbrauchter Beträge entfallen.
    • Der bisherige Umwandlungsanspruch wird gestrichen. Damit entfällt die Möglichkeit, bis zu 40 Prozent ungenutzter ambulanter Sachleistungen zusätzlich für anerkannte Alltagshilfen einzusetzen.

    Professionelle Anbieter können unter entsprechenden Voraussetzungen eine Zulassung als ambulanter Betreuungsdienst anstreben und dann über das Sachleistungsbudget abrechnen. Für Familien ist das aber kein automatisch gleichwertiger Ersatz: Es hängt auch davon ab, welche zugelassenen Angebote vor Ort tatsächlich verfügbar sind.

    Was bedeutet das für Nachbarschaftshilfe?

    Einzelhelfende sollen künftig durch die Pflegekassen anerkannt werden. Die dafür vorgesehenen Richtlinien sollen bis zum 1. Januar 2028 festgelegt werden. Bis zu ihrem Inkrafttreten bleibt die Anerkennung nach den bisherigen landesrechtlichen Regeln maßgeblich.

    Eine hilfsbereite Nachbarin wäre also nicht allein deshalb sofort über das neue Budget abrechenbar.

    Tages- und Nachtpflege bleiben eigenständige Leistungen

    Eine wichtige Klarstellung: Für Pflegegrad 2 bis 5 bleibt Tages- und Nachtpflege zusätzlich zu Pflegegeld, Sachleistungen, Kombinationsleistung oder Überbrückungsbudget möglich – ohne Anrechnung auf diese Ansprüche.

    5. Pflegebegleitung erst ab 2029: Mehr Unterstützung, aber auch verbindliche Termine

    Die neue Pflegebegleitung soll Familien nicht nur einmalig beraten, sondern bei der Organisation ihrer Versorgung unterstützen. Dazu gehören unter anderem die Ermittlung des Hilfebedarfs, die Vermittlung passender Angebote und bei komplexen Situationen ein koordinierendes Fallmanagement.

    Die Ablösung der bisherigen Pflegeberatung und die verpflichtende jährliche Begleitung von Pflegegeldbeziehenden sind im Kabinettsentwurf erst zum 1. Januar 2029 vorgesehen.

    Bis einschließlich 31. Dezember 2028 gelten die bisherigen Regelungen zur Pflegeberatung weiter. Es entsteht dadurch kein Zeitraum ohne gesetzlichen Beratungsanspruch.

    Ab 2029: Der jährliche Pflichttermin soll zu Hause stattfinden

    Wer Pflegegeld bezieht, soll ab 2029 einmal jährlich eine Pflegebegleitung in der eigenen Häuslichkeit abrufen.

    Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar: Dieser jährliche Pflichttermin soll nicht per Videokonferenz ersetzt werden können. Andere Kontakte im Rahmen der Pflegebegleitung sind davon zu unterscheiden.

    Nicht verwechseln: An Ihren Beratungsbesuchen ändert sich bis Ende 2028 nichts

    Der Satz oben betrifft ausschließlich die neue Pflegebegleitung, die erst 2029 beginnt. Für die Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3, die Sie heute kennen, gilt das nicht: Dort bleibt bis zum 31. Dezember 2028 auf Wunsch jede zweite Beratung per Video möglich – genau wie bisher. Die Reform verlängert diese Möglichkeit sogar, statt sie zu beenden. Einzelheiten im nächsten Abschnitt.

    Was passiert, wenn die Versorgung nicht ausreichend gesichert ist?

    Hier sieht der Entwurf ein abgestuftes Vorgehen vor:

    1. Die Pflegebegleitperson schlägt Verbesserungen vor, unterstützt deren Umsetzung und vereinbart einen verbindlichen Folgetermin.
    2. Ist die Versorgung weiterhin unzureichend, wird die Pflegekasse informiert. Sie muss ein Fallmanagement anbieten.
    3. Wird dieses Angebot abgelehnt, kann das Pflegegeld entzogen werden. Auch ein nicht rechtzeitig wahrgenommener erforderlicher Folgetermin kann entsprechende Folgen haben.

    Davon getrennt ist die Nichtteilnahme am jährlichen Pflichttermin: Hier sieht der Entwurf eine angemessene Kürzung und bei Wiederholung den Entzug des Pflegegeldes vor.

    Hilfebedarf oder Überforderung allein führen also nicht automatisch zum Entzug. Zunächst sind Unterstützung und konkrete Verbesserungen vorgesehen.

    6. Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3: Video soll bis Ende 2028 möglich bleiben

    Für die bisherige Beratung zu Hause ist eine verlängerte Übergangsphase vorgesehen.

    Bis Ende 2028 sollen gelten:

    • Pflegegeldbeziehende mit Pflegegrad 2 bis 5 müssen einmal pro Halbjahr eine Beratung abrufen.
    • Mit Pflegegrad 4 oder 5 kann zusätzlich eine vierteljährliche Beratung genutzt werden.
    • Menschen mit Pflegegrad 1 können halbjährlich eine Beratung erhalten.

    Wichtig für die Einordnung: Die halbjährliche Pflicht für Pflegegrad 2 bis 5 und die freiwillige vierteljährliche Beratung bei Pflegegrad 4 und 5 stehen bereits im geltenden § 37 Absatz 3 SGB XI. Sie sind deshalb keine neue Lockerung durch diesen Entwurf.

    Was ändert sich bei der Videoberatung?

    Auf Wunsch soll weiterhin jede zweite reguläre Beratung per Video möglich sein – nun bis zum 31. Dezember 2028 statt nur bis zum 31. März 2027. Die erste reguläre Beratung muss weiterhin zu Hause stattfinden.

    Zusätzliche Unterstützung ist am Anfang vorgesehen: Menschen mit Pflegegrad 1 sowie Pflegegeldbeziehende mit Pflegegrad 2 oder 3 sollen innerhalb der ersten drei Monate nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades bis zu zwei zusätzliche Beratungen nutzen können. Diese Beratungen kommen zum halbjährlichen Anspruch hinzu.

    Bei Pflegegrad 2 und 3 nennt der Entwurf dabei ausdrücklich beide Wege: Diese zusätzlichen Beratungen können „in der eigenen Häuslichkeit oder per Videokonferenz“ in Anspruch genommen werden.

    Fundstelle: Artikel 1 Nummer 30 des Kabinettsentwurfs (neuer § 37 Absatz 3 SGB XI), Seiten 40 f.; Begründung „Zu Absatz 3“, Seiten 203 f.

    7. Einen Pflegegrad erhalten: Nicht nur die Punktgrenzen werden strenger

    Der Entwurf verändert den Zugang zu den Pflegegraden auf zwei Ebenen.

    Zunächst sollen folgende Mindestpunktzahlen gelten:

    PflegegradGeplante Mindestpunktzahl
    115 Punkte
    230 Punkte
    350 Punkte
    470 Punkte
    590 Punkte
    Geplante Mindestpunktzahlen nach dem Kabinettsentwurf. Rechtsstand 30.09.2026.

    Sonderregelungen, insbesondere für sehr kleine Kinder und besondere Bedarfskonstellationen, sind gesondert zu berücksichtigen.

    Zusätzlich verändert sich die Umrechnung von Einzelpunkten in gewichtete Punkte in drei Bereichen der Begutachtung:

    • Mobilität;
    • Selbstversorgung;
    • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

    Es reicht deshalb nicht, nur die höheren Pflegegradgrenzen anzuschauen. Auch die Punkte, mit denen diese Grenzen erreicht werden sollen, können anders ausfallen.

    Drei weitere Verschärfungen, die Antragsteller unmittelbar betreffen

    Neben den Punktgrenzen und der Punktebewertung ändert der Entwurf drei Stellen, die im Antragsverfahren spürbar werden:

    • Die Dauer muss sicherer feststehen. Pflegebedürftigkeit setzt künftig voraus, dass die Beeinträchtigung „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ mindestens sechs Monate andauert (§ 14 Absatz 1). Bisher genügt „voraussichtlich“. Das ist eine höhere Hürde, gerade bei Erkrankungen, deren Verlauf sich am Anfang nicht sicher abschätzen lässt.
    • Pflegegrade sollen häufiger befristet werden (§ 33). Wer künftig einen befristeten Pflegegrad erhält, muss nach Ablauf erneut begutachtet werden. Für Pflegegrade, die bis Ende 2026 festgestellt wurden, gilt dabei der Bestandsschutz: Sie gehen nicht allein wegen der neuen Regeln verloren, wohl aber, wenn sich die Selbständigkeit tatsächlich verbessert hat.
    • Vor der Begutachtung soll geklärt werden, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat (§ 18 Absatz 1). In geeigneten Fällen sollen Antragsteller dazu beraten werden und den Antrag zurücknehmen können. Eine Rücknahme ist freiwillig – wer seinen Antrag aufrechterhält, hat weiterhin Anspruch auf eine Begutachtung.

    Wie groß könnte die Wirkung sein?

    Die Gesetzesbegründung verweist auf eine IGES-Untersuchung. Darin wurden unter anderem Erstbegutachtungen des Jahres 2024 mit veränderten Regeln neu berechnet.

    In den betrachteten Szenarien wären bei alleiniger Änderung der Schwellenwerte knapp zwölf Prozent weniger Menschen als pflegebedürftig anerkannt worden. Mit zusätzlichen Änderungen an der Punktebewertung waren es etwa 22 Prozent weniger.

    Das sind Modellrechnungen, keine sichere Vorhersage der späteren Bewilligungszahlen. Insbesondere bedeuten sie nicht, dass 22 Prozent der Menschen mit einem bestehenden Pflegegrad diesen verlieren würden.

    Bestehende Pflegegrade sollen geschützt werden

    Ein bereits bestehender Pflegegrad soll nicht allein wegen der neuen Schwellenwerte oder der geänderten Punktebewertung verloren gehen.

    Dieser Schutz ist allerdings keine Garantie gegen jede spätere Änderung. Wenn sich die tatsächliche Selbstständigkeit verbessert, kann das weiterhin Bedeutung für die Einstufung haben. Und er gilt nur nach unten: Der bisherige Pflegegrad bleibt geschützt, die Höherstufung wird ab 2027 aber nach den neuen Regeln geprüft.

    Warum der Zeitpunkt eines Antrags wichtig werden könnte

    Nach der vorgesehenen Übergangsregelung ist grundsätzlich das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

    Für einen noch 2026 gestellten Erst- oder Höherstufungsantrag spricht danach die Anwendung der bisherigen Regeln. Bei einer Wiederholungsbegutachtung ohne erneuten Antrag soll dagegen der Tag der Begutachtung maßgeblich sein.

    Unser praktischer Hinweis

    Wenn bereits ein Unterstützungsbedarf besteht oder sich die Pflegesituation verschlechtert hat, sollten Sie Beratung und einen begründeten Antrag nicht unnötig aufschieben. Lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Ein früher Antrag garantiert aber weder einen Pflegegrad noch eine Höherstufung; außerdem muss die Übergangsregelung erst Gesetz werden.

    Anfang 2027 könnten Entscheidungen länger dauern

    Vom 1. Januar bis zum 30. April 2027 soll die reguläre Entscheidungsfrist von 25 Arbeitstagen vorübergehend nicht maßgeblich sein.

    Bei besonders dringlichem Entscheidungsbedarf bleibt eine Entscheidung innerhalb von 25 Arbeitstagen vorgesehen. Bereits bestehende kürzere Fristen für besondere Situationen sollen laut Begründung unberührt bleiben.

    8. Rentenbeiträge für Angehörige: Allgemeine Kürzung zurückgenommen

    Die im Referentenentwurf vorgesehene allgemeine Kürzung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen wurde nicht in den Kabinettsentwurf übernommen.

    Eine Einschränkung bleibt jedoch: Bezieht eine Pflegeperson eine Altersrente, sollen Beiträge aus der Pflegetätigkeit längstens bis zum Ende des Monats gezahlt werden, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht.

    Das betrifft insbesondere Gestaltungen mit einer Teilrente nach Erreichen dieser Altersgrenze. Bereits erworbene Rentenansprüche werden dadurch nicht rückwirkend gestrichen.

    9. Leistungsanpassung: Die für 2028 vorgesehene Erhöhung soll entfallen

    Schon das geltende Recht sieht zum 1. Januar 2028 eine Anpassung der Pflegeleistungen anhand der kumulierten Preisentwicklung vor, begrenzt durch die entsprechende Lohnentwicklung (§ 30 SGB XI).

    Diese Anpassung soll entfallen. Der Kabinettsentwurf weist dafür allein 2028 rund 4,7 Milliarden Euro geringere Ausgaben der Pflegeversicherung aus.

    Stattdessen sollen die Leistungen ab 1. Januar 2029 jährlich angepasst werden. Maßgeblich wäre das geometrische Mittel der jährlichen Kerninflationsraten der letzten drei Kalenderjahre, für die Daten vorliegen. Eine Begrenzung durch die entsprechende durchschnittliche Lohnentwicklung ist ebenfalls vorgesehen.

    Einfach gesagt: Verwendet wird eine durchschnittliche jährliche Preissteigerungsrate. Die Preissteigerungen aus drei Jahren werden nicht zu einer nachzuholenden Gesamterhöhung addiert.

    Für Familien bedeutet das: Die bereits vorgesehene Anpassung 2028 würde gestrichen. Der neue Mechanismus ab 2029 ist keine automatische Nachzahlung dieser ausgefallenen Erhöhung.

    10. Weitere Änderungen, die Familien kennen sollten

    Höhere Beiträge für Kinderlose

    Der Kinderlosenzuschlag soll von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen. Zusammen mit einem allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent wären das 4,5 Prozent für Versicherte, auf die der Zuschlag anwendbar ist.

    Neuer Zuschlag bei familienversicherten Ehe- und Lebenspartnern

    Ab 2028 ist ein zusätzlicher Beitrag von 0,52 Prozentpunkten für bestimmte Konstellationen mit beitragsfrei familienversicherten Ehe- oder Lebenspartnern vorgesehen.

    Ausnahmen betreffen unter anderem häuslich Pflegende. Dabei kommt es auf die gesetzlichen Voraussetzungen an, insbesondere Pflegegrad 2 oder höher und mindestens zehn Stunden Pflege wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Nicht jede gelegentliche Unterstützung erfüllt diese Bedingungen.

    Verbesserungen für Familien im Kinder- und Jugendhospiz

    Pflegegeld soll bei stationärer Versorgung in Kinder- und Jugendhospizen für die ersten acht Wochen weitergezahlt werden.

    Außerdem sollen Pflegegeld und bestimmte Kurzzeitpflegeleistungen nach § 42 in Verbindung mit § 39 SGB XI nicht auf den Zuschuss der Krankenkasse zur Hospizversorgung angerechnet werden. Das ist enger gefasst als eine allgemeine Ausnahme für das gesamte Überbrückungsbudget.

    Pflegegrad 1 im Heim

    Der monatliche Zuschuss von 131 Euro zur vollstationären Pflege soll für neue Fälle entfallen. Wer diesen Zuschuss bereits innerhalb des Jahres 2026 bezogen hat, soll nach der Übergangsregelung geschützt werden.

    Keine längeren Wartezeiten bei den Heimzuschlägen

    Die im Referentenentwurf geplante Verlängerung der Zeiträume bis zu höheren Zuschlägen zu den pflegebedingten Eigenanteilen wurde nicht übernommen. § 43c wird im Kabinettsentwurf insoweit nicht verändert.

    Pflegekurse bleiben – die Schulung zu Hause wandert zur Pflegebegleitung

    Pflegekurse für Angehörige sollen weiterhin kostenlos angeboten werden. Auch digitale Pflegekurse bleiben vorgesehen. Die individuelle Schulung zu Hause soll ab 2029 dagegen Bestandteil der neuen Pflegebegleitung werden. Damit verändert sich die Organisation dieser Unterstützung; Pflegekurse insgesamt werden nicht abgeschafft.

    Fundstelle: Artikel 2 Nummer 7, Artikel 11 Absatz 3 sowie die Begründung auf den Seiten 65, 72 und 239.

    Digitaler Überblick über Leistungen

    Ein digitales Pflege-Cockpit soll mehr Transparenz über Leistungsansprüche und ihre Nutzung schaffen. Erste Funktionen sind bis Juli 2028, weitere bis Januar 2030 vorgesehen.

    Was heißt das für die Pflege zu Hause?

    Der Kabinettsentwurf nimmt einige besonders umstrittene Vorhaben zurück: keine Halbierung des Pflegegeldes zum Einstieg, keine allgemeine Kürzung der Rentenbeiträge für Pflegepersonen und keine verlängerten Wartezeiten bei den Heimzuschlägen.

    Trotzdem bleibt die Reform für viele Familien mit erheblichen Einschränkungen verbunden. Besonders deutlich sind die geplanten Verluste bei Pflegegrad 1, das kleinere jährliche Überbrückungsbudget und die strengeren Regeln für die Anerkennung eines Pflegegrades.

    Auch für Pflegegrad 2 bis 5 gilt: Höhere Monatsbeträge müssen künftig Aufgaben übernehmen, für die es bisher zusätzliche Leistungen gibt.

    Unser Fazit im Pflege-Dschungel

    Entscheidend ist nicht allein, welcher Betrag künftig beim Pflegegeld steht. Entscheidend ist, ob die konkret benötigte Unterstützung damit weiterhin bezahlt werden kann – im Alltag, bei Krankheit und während einer notwendigen Auszeit der Angehörigen.

    Bis ein endgültiges Gesetz vorliegt, bleiben die bisherigen Ansprüche maßgeblich. Prüfen Sie deshalb Ihre heutigen Leistungen, dokumentieren Sie Veränderungen des Hilfebedarfs und holen Sie sich bei anstehenden Anträgen oder Versorgungsproblemen rechtzeitig Beratung.

    Ihr Hendrik Dohmeyer

    Quellen und Nachweise

  • Pflege-Neuordnungsgesetz: Wer schützt die Pflege zu Hause?

    Pflege-Neuordnungsgesetz: Wer schützt die Pflege zu Hause?

    Stand: Entwurf, noch nicht beschlossen

    Dieser Beitrag beschreibt den Stand vom 28. September 2026. Das Pflege-Neuordnungsgesetz ist ein Gesetzentwurf – weder im Kabinett beschlossen noch im Bundestag verabschiedet. Alles, was hier mit „soll“ oder „wäre“ beschrieben wird, kann sich noch ändern. Die heute geltenden Leistungen finden Sie unter Leistungen der Pflegeversicherung.

    Gesundheitsminister Carsten Linnemann versucht zum Wochenbeginn, die Wogen zu glätten. Der Kabinettsbeschluss bleibt für Mittwoch, den 30. September, angestrebt. Während über einen Pflegedeckel für Heimbewohner gestritten wird, drohen jedoch zentrale Entlastungen für die häusliche Pflege aus dem Blick zu geraten – allen voran die Verhinderungspflege.

    Verhinderungspflege: Auszeiten aus dem eigenen Budget bezahlen?

    Die Verhinderungspflege gehört zu den wichtigsten niedrigschwelligen Entlastungsformen für pflegende Angehörige. Sie ermöglicht Ersatzpflege, wenn die übliche Pflegeperson ausfällt oder eine Auszeit braucht. Gerade stundenweise Unterstützung durch vertraute Menschen kann helfen, häusliche Pflege langfristig durchzuhalten.

    Nach den Reformplänen soll sie als eigenständige Leistung entfallen und in neuen Budgets aufgehen. Wer bislang Pflegegeld bezieht, müsste die entsprechende Ersatzpflege künftig aus dem neuen Entlastungsbudget finanzieren, das an die Stelle des Pflegegeldes tritt. Dieses soll zwar höher ausfallen, muss aber zusätzliche Aufgaben einschließlich bestimmter Pflegehilfsmittel abdecken. Für Nutzer ambulanter Sachleistungen ist die Finanzierung über das Sachleistungsbudget vorgesehen.

    Für Pflegegeldhaushalte bedeutet das: Auszeiten konkurrieren künftig unmittelbar mit dem Geld für den laufenden Pflegealltag. Ein höherer monatlicher Betrag ist deshalb noch kein Beleg für mehr Entlastung insgesamt. Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft warnt ausdrücklich vor Verschlechterungen und eingeschränkten Möglichkeiten, Erholung zu organisieren.

    Der Pflegedeckel erreicht die Mehrheit nicht

    SPD-Generalsekretär Tim Klüssendorf hat Leistungskürzungen zurückgewiesen, Fraktionschef Matthias Miersch einem reinen Kürzungspaket eine Absage erteilt. Im Mittelpunkt steht inzwischen der Pflegedeckel: eine Begrenzung der pflegebedingten Eigenanteile im Heim.

    Eine solche Entlastung wäre wichtig. Doch sie erreicht nicht automatisch diejenigen, die zu Hause versorgt werden. Nach den amtlichen Zahlen des Bundesgesundheitsministeriums bezogen 2025 rund 5,87 Millionen Menschen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Davon wurden knapp 5,2 Millionen ambulant versorgt – 87,9 Prozent. Vollstationär betreut wurden gut 710.000 Menschen. Alle Zahlen dazu stehen unter Versicherte und Leistungsempfänger in Zahlen.

    Die Sorge ist deshalb berechtigt: Ein Kompromiss für den stationären Bereich könnte als großer Reformfortschritt präsentiert werden, obwohl wesentliche Einschnitte für die deutlich größere Gruppe zu Hause bestehen bleiben. Ein Pflegedeckel finanziert schließlich weder Ersatzpflege noch Haushaltshilfe in den eigenen vier Wänden.

    Weitere Einschnitte bleiben auf dem Tisch

    Der öffentlich erläuterte Reformstand sieht vor, den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro bei Pflegegrad 1 zu streichen. Intensivere Beratung und Pflegebegleitung sollen an seine Stelle treten. Beratung ersetzt jedoch keine praktische Unterstützung beim Einkaufen, im Haushalt oder bei der Betreuung.

    Bei erstmaliger Einstufung in Pflegegrad 2 oder 3 soll das neue Entlastungsbudget in den ersten drei Monaten nur zur Hälfte ausgezahlt werden. Ausgerechnet während Familien ihre Versorgung organisieren müssen, stünde damit weniger Geld zur Verfügung.

    Zusätzlich sollen höhere Schwellenwerte den Zugang zu Pflegegraden erschweren. Bereits anerkannte Pflegegrade sollen geschützt bleiben; für neue Antragsteller würden die Hürden jedoch steigen. Diese Vorhaben erläutert das Ministerium selbst in seinen FAQ zum Gesetzentwurf. Eine politische Einigung über Heimkosten würde daran zunächst nichts ändern.

    Rentenbeiträge: Die Gegenfinanzierung ist noch offen

    Linnemann hat angekündigt, die geplante Kürzung der Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige zurückzunehmen. Das wäre eine wichtige Korrektur. Als abschließend gesicherte Entlastung sollte sie dennoch nicht dargestellt werden: Die Gegenfinanzierung muss erst vereinbart werden. Noch am 23. September erklärte der Minister im Bundestag, die Bundesregierung berate darüber und wolle sie zum Kabinettstermin vorlegen.

    Die Größenordnung ist erheblich. Für die Reduzierung der Rentenversicherungsbeiträge veranschlagt der veröffentlichte Referentenentwurf Einsparungen von 1,8 Milliarden Euro 2027, 1,9 Milliarden 2028, 2,0 Milliarden 2029 und 2,1 Milliarden 2030. Bei vollständiger Rücknahme müssen diese Beträge in der Finanzplanung anderweitig ausgeglichen werden.

    Entscheidend ist deshalb auch, woher dieses Geld kommen soll. Werden Rentenbeiträge erhalten, während andere Hilfen für dieselben Familien gekürzt werden, bleibt deren Gesamtbelastung hoch.

    Vor dem Kabinettsbeschluss braucht es konkrete Antworten: Bleiben verlässliche Auszeiten finanzierbar? Werden die übrigen Einschnitte zurückgenommen? Die häusliche Pflege darf bei der politischen Einigung nicht zur Randnotiz werden. An ihrer tatsächlichen Entlastung muss sich die Reform messen lassen.

    Ich bleibe am Ball.

    Ihr Hendrik Dohmeyer

    Quellen und Nachweise

  • Der neue Pflege-Dschungel ist da: mehr Überblick, mehr Hilfe im Alltag

    Der neue Pflege-Dschungel ist da: mehr Überblick, mehr Hilfe im Alltag

    Vielleicht haben Sie bei Ihrem letzten Besuch bereits etwas entdeckt: Die Navigation hat sich verändert, vertraute Inhalte wurden überarbeitet und viele neue Beiträge sind hinzugekommen. In den vergangenen Tagen habe ich weiter getestet und optimiert. Nun ist es Zeit für einen kleinen Rundgang.

    Beim Relaunch stand eine Frage im Mittelpunkt: Wie kann der Pflege-Dschungel Ihnen noch besser helfen? Wenn Sie erstmals Pflege organisieren, eine Leistung verstehen möchten oder Unterstützung für den Alltag suchen, sollen Sie schneller die passende Information finden.

    Denn wer einen Menschen begleitet oder selbst Pflege benötigt, hat bereits genug zu bewältigen. Der Pflege-Dschungel soll Ihnen Orientierung geben und die nächsten Schritte erleichtern.

    1. Pflegeleistungen verständlicher erklärt – Reformpläne eingeordnet

    Das Herzstück bleibt die Pflegeversicherung mit ihren Leistungen nach dem Elften Sozialgesetzbuch, dem SGB XI. Die Inhalte wurden umfassend überarbeitet, aktualisiert und klarer geordnet.

    Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag oder Verhinderungspflege: Schon die Begriffe werfen Fragen auf. In der Leistungsübersicht finden Sie die Informationen gebündelt. Dabei geht es um Voraussetzungen, Zusammenhänge und darum, wie Unterstützung zur eigenen Pflegesituation passen kann.

    Auch für langjährige Leserinnen und Leser lohnt sich ein neuer Blick. Vielleicht hat sich Ihr Unterstützungsbedarf verändert oder eine bisher weniger beachtete Leistung wird jetzt wichtig. Die überarbeiteten Beiträge sollen sowohl den Einstieg als auch das gezielte Nachlesen erleichtern.

    Hinzu kommt der Blick auf die geplanten Veränderungen durch das Pflegeneuordnungsgesetz für 2027 und 2028. Der Pflege-Dschungel stellt diese Pläne den bisherigen Regelungen gegenüber und erläutert mögliche Auswirkungen.

    Dabei bleibt klar gekennzeichnet: Die beschriebenen Reformpläne sind noch nicht als geltendes Recht beschlossen. Sie sollen erkennen können, was heute gilt und was sich künftig möglicherweise verändert. Einen Einstieg bietet die Übersicht zur geplanten Pflegereform.

    2. Neu in der Pflege? Hilfe für die ersten Schritte

    Eine besonders wichtige Neuerung ist das Special „Neu in der Pflege“. Es richtet sich an Menschen, die erstmals mit einer Pflegesituation und der Pflegeversicherung in Berührung kommen.

    Häufig beginnt diese Zeit mit einem Krankenhausaufenthalt, einer Diagnose oder der Erkenntnis, dass ein vertrauter Mensch zunehmend Hilfe benötigt. Während sich der Alltag verändert, müssen Entscheidungen getroffen, Unterlagen gesammelt und Gespräche geführt werden. Wo fängt man an?

    Der neue Bereich führt durch zentrale Fragen: Wie lässt sich Pflegebedürftigkeit erkennen? Wie beantragt man einen Pflegegrad? Was ist bei der Begutachtung wichtig? Wie versteht man den Bescheid und organisiert die weitere Versorgung? Auch Vollmachten und der Aufbau eines Unterstützungsnetzwerks werden aufgegriffen.

    Sie müssen sich nicht alles auf einmal erarbeiten. Manchmal hilft es bereits, den nächsten Schritt zu kennen. Das Special soll Sie dabei begleiten und vermitteln: Sie dürfen Fragen haben und Unterstützung brauchen. Niemand muss vom ersten Tag an alles wissen.

    3. Mehr praktische Unterstützung für den Pflegealltag

    Mit einem bewilligten Pflegegrad sind längst nicht alle Fragen beantwortet. Zu Hause geht es um konkrete Situationen: Unterstützung beim Waschen, sicheres Aufstehen, Essen und Trinken oder die Vorbereitung eines Arzttermins.

    Die erweiterten Pflegetipps greifen solche Themen auf. Sie helfen, sich vorzubereiten, Situationen besser einzuschätzen und bei Bedarf fachliche Unterstützung einzubeziehen. Dabei gehören Selbstständigkeit, persönliche Gewohnheiten und Würde für mich immer dazu.

    Auch die Vielfalt der Pflegesituationen erhält mehr Raum. Wer ein Kind begleitet, steht teilweise vor anderen Aufgaben als jemand, der seinen Partner nach einer Erkrankung unterstützt oder für einen hochbetagten Elternteil sorgt.

    Im Bereich „Pflegealltag“ finden Sie deshalb Informationen zu unterschiedlichen Erkrankungen und Lebenssituationen. Auch pflegende Angehörige stehen im Blickpunkt: mit Fragen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, zu Pflege auf Distanz und zur eigenen Entlastung.

    Mein Wunsch ist, dass Sie sich mit Ihrer persönlichen Situation wiederfinden und hilfreiche Anregungen für Ihren Alltag mitnehmen können.

    4. Medikamente besser verstehen

    Neu hinzugekommen ist außerdem das Special „Medikamente verstehen“. Wer einen Menschen pflegt, begegnet häufig zahlreichen Medikamentennamen, Wirkstoffen und Einnahmehinweisen. Besonders wenn mehrere Mittel zusammenkommen, kann der Überblick schwerfallen.

    Das Special eröffnet Zugänge über Krankheitsbilder und Medikamentengruppen. Es erklärt Zusammenhänge verständlich und greift praktische Fragen auf: Welche Beobachtungen sind hilfreich? Welche Warnzeichen sollte man kennen? Was lässt sich beim nächsten Gespräch mit der Arztpraxis oder Apotheke klären?

    Die Beiträge geben Orientierung und helfen, gezielter nachzufragen. Sie ersetzen keine individuelle medizinische oder pharmazeutische Beratung. Entscheidungen über Medikamente und Dosierungen gehören weiterhin in fachliche Hände.

    5. Übersichtlicher aufgebaut, leichter zu nutzen

    Mit den zusätzlichen Inhalten ist auch die Bedeutung einer guten Ordnung gewachsen. Deshalb wurden die Bereiche deutlicher gegliedert und die Zugänge stärker an typischen Fragen ausgerichtet.

    Auf der Startseite können Sie beispielsweise über „Neu in der Pflege“, den Pflegegrad, die Leistungen oder die Alltagsthemen einsteigen. So lässt sich je nach Anliegen ein passender Weg wählen.

    Manche Besucherinnen und Besucher möchten sich zunächst einen Überblick verschaffen. Andere suchen mit wenig Zeit eine konkrete Antwort. Wieder andere wollen einen vertrauten Beitrag erneut aufrufen. Die neue Struktur soll all diese Wege erleichtern.

    Ob das gelingt, zeigt sich beim Benutzen. Deshalb waren die Rückmeldungen während der Testphase so wertvoll. Wer täglich an einer Website arbeitet, kennt irgendwann jeden Weg. Ein frischer Blick macht sichtbar, wo noch etwas unklar oder umständlich ist.

    6. Merken, was Sie später brauchen: „Mein Bereich“

    Eine Neuerung fällt erst auf den zweiten Blick auf, erspart aber viel Sucherei: In der Zeile unter dem Einstieg – dort, wo auch „Teilen“, „Vorlesen“ und „Als PDF“ stehen – finden Sie jetzt „Merken“. Ein Klick darauf, und der Beitrag ist für später vorgemerkt. Am großen Bildschirm steht dasselbe Lesezeichen zusätzlich direkt neben der Überschrift.

    Der Gedanke dahinter kommt aus dem Beratungsalltag. Häufig stößt man auf etwas, das gerade nicht dran ist, in zwei Wochen aber wichtig wird – die Verhinderungspflege etwa, während man noch mit dem Antrag auf einen Pflegegrad beschäftigt ist. Oder man liest abends einen hilfreichen Beitrag und findet ihn am nächsten Tag nicht wieder.

    Genauso funktioniert es bei den Video-Kursen. Ein Kurs, der Sie interessiert, für den Sie im Moment aber keine Ruhe haben, wandert mit einem Klick auf denselben Merkzettel.

    Wiederfinden können Sie alles unter „Mein Bereich“. Dort liegt Ihr Merkzettel mit zwei Reitern: einer für Beiträge, einer für Kurse.

    Ein Konto brauchen Sie dafür nicht. Das Merken funktioniert sofort und ohne Anmeldung; die Liste bleibt dann in Ihrem Browser. Legen Sie sich später doch einmal ein Konto an, wird das bereits Gemerkte übernommen – und ist von da an auch auf anderen Geräten da, etwa auf dem Handy.

    Ihr Merkzettel gehört Ihnen

    Er ist für niemanden sonst einsehbar, es gibt keinen Link zum Teilen, und Sie können einzelne Einträge oder die ganze Liste jederzeit löschen. Was Sie sich merken, wird auch nicht dazu benutzt, Ihnen irgendetwas zu empfehlen. Eine Liste aus Pflegethemen sagt viel über die eigene Lebenslage – das bleibt Ihre Sache und sonst niemandes.

    7. Vielen Dank fürs Testen – und viel Freude beim Entdecken!

    Mein herzlicher Dank gilt allen Beta-Testerinnen und Beta-Testern. Sie haben sich schon vor dem Start Zeit für den neuen Pflege-Dschungel genommen und mir wertvolle Hinweise, Anregungen und Tipps gegeben.

    Diese Unterstützung ist keineswegs selbstverständlich. Sie haben genau hingeschaut, ausprobiert und zurückgemeldet, was funktioniert und wo es noch hakt. Damit haben Sie wesentlich dazu beigetragen, das Angebot aus Sicht seiner Nutzerinnen und Nutzer zu verbessern.

    Auch in den ersten Tagen nach dem Start habe ich weiter nachgebessert. Nun freue ich mich, Ihnen das Ergebnis vorzustellen. Gleichzeitig geht die Arbeit weiter: Neue Fragen entstehen, gesetzliche Entwicklungen müssen eingeordnet und Inhalte aktuell gehalten werden.

    Wenn Ihnen etwas auffällt oder ein Thema fehlt, freue ich mich auch künftig über Ihre Rückmeldung.

    Jetzt lade ich Sie herzlich ein, den neuen Pflege-Dschungel zu entdecken. Schauen Sie sich um, greifen Sie eine offene Frage auf oder empfehlen Sie den neuen Einstiegsbereich einem Menschen, der gerade Unterstützung braucht.

    Ich wünsche mir, dass Sie hier Klarheit, praktische Hilfe und etwas mehr Sicherheit für Ihre nächsten Schritte finden.

    Herzlich willkommen im neuen Pflege-Dschungel!

    Ihr Hendrik Dohmeyer

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