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Pflegeberatung nach § 37 Absatz 3 per Videokonferenz  soll verlängert werden.

Pflegeberatung nach § 37 Absatz 3 per Videokonferenz soll verlängert werden.

————————– update 12.06.2024 ——————–

Moin!
Die bis zum 30.6.2024 befristete Möglichkeit der Videoberatung für die § 37 Abs. 3 SGB XI Beratungseinsätze wurde inzwischen in ein anderes Gesetz umgeparkt und verabschiedet.

Jetzt neu gültig bis 31. März 2027!

Es wäre prima, wenn alle Pflegekassen diese Information direkt an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Kundenfront weiterleiten würden, damit auch dort die notwendige Transparenz im Kundengespräch vorhanden ist.

Dieses Gesetz trägt übrigens den prägnanten, und wirklich gut zu merkenden als auch zu kommunizierenden Namen:

EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz.

Wer bietet mehr 😅

Grüße
Hendrik Dohmeyer

Moin!

Für Pflegebedürftige, ihre sorgenden und pflegenden Angehörige sowie für alle Pflegeberaterinnen und Pflegeberater, die an einer Digitalisierung der Pflegeprozesse interessiert sind, ist dies eine gute Nachricht.

Im aktuellen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministers Lauterbach wird die bis zum 30.6.2024 befristete Möglichkeit der Videoberatung für die § 37 Abs. 3 SGB XI Beratungseinsätze verlängert.

Alle diesen Aspekt betreffenden Passagen des Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) sind nachfolgend aufbereitet.

Seit Juli 2022 habe ich mehr als 1.000 Beratungseinsätze als Videokonferenz durchgeführt. Viele Betroffene und Angehörige fragten in den vergangenen Wochen und Monaten nach, ob die von mir für sie eingeplanten Termine für das zweite Halbjahr 2024 und dem ersten Halbjahr 2925 überhaupt so per Videokonferenz durchgeführt werden können. Sie können – jedenfalls dann, wenn mit sehr, sehr großer Wahrscheinlichkeit die Gesetztesverlängerung im Huckepack-Verfahren mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG verabschiedet wird. Hiervon gehen aber alle mit der Materie vertrauten Fachmenschen aus.

Warum noch keine finale Entfristung?

Die im ursprünglichen Gesetz vorgesehene Evaluierung der videobasierten Pflegeberatung konnte mangels qualifizierter Studien zu diesem Thema nicht durchgeführt werden. Hierzu findet sich im Referentenentwurf folgendes Statement:

Gemäß § 7a Absatz 9 Satz 1 hat der GKV-Spitzenverband dem BMG im Juni 2023 einen Bericht zur Pflegeberatung nach § 7a sowie zur Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 vorgelegt. Dieser beinhaltet jedoch kaum Aussagen zur Durchführung der Beratung per Videokonferenz. Dies liegt daran, dass der Bericht die Beratung nach § 37 Absatz 3 insbesondere zur Zeit der COVID-19-Pandemie untersucht. Die während der Pandemie bestehende Möglichkeit, die Beratung telefonisch durchführen zu lassen, wurde vielfach genutzt, nicht jedoch die Möglichkeit der Beratung per Videokonferenz. Eine Entscheidung über eine Entfristung der Regelung ist auf Grundlage des Berichts mithin derzeit nicht möglich, sondern es bedarf einer Verlängerung der Evaluationsfrist.
Die Befristung wird bis zum 31. März 2027 verlängert. Der nächste Bericht gemäß § 7a Absatz 9 ist zum 30. Juni 2026 vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass dieser nähere Ausführungen zur Beratung per Videokonferenz enthalten wird.

Wer an mehr Details hierzu interessiert ist und nicht den in der Anlage weiter unten verfügbaren Entwurf komplett abarbeiten möchte, kann die für die Pflegeberatung per Videokonferenz relevanten Passagen in kompakter Form lesen.

Nachfolgend die Zusammenfassung der relevanten Passagen aus dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit:

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune
(Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG)

A. Problem und Ziel

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann nach § 37 Absatz 3 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung per Videokonferenz durchgeführt werden. Der nach § 7a Absatz 9 Satz 1 SGB XI vom GKV-Spitzenverband dem BMG im Juni 2023 vorgelegte Bericht zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sowie zur Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 SGB XI beinhaltet kaum Aussagen zur Durchführung der Beratung per Videokonferenz. Deshalb ist eine Entscheidung über eine Entfristung der Regelung derzeit nicht möglich. Es bedarf einer Verlängerung der Evaluationsfrist.

B. Lösung

In § 37 Absatz 3 Satz 4 SGB XI wird der Zeitraum zur Durchführung jeder zweiten Beratung per Videokonferenz auf Wunsch der pflegebedürftigen Person bis zum 31. März 2027 verlängert.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Kommunen

(keine Anmerkungen)

Begründung

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann nach § 37 Absatz 3 Satz 4 SGB XI im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung per Videokonferenz durchgeführt werden. Der nach § 7a Absatz 9 Satz 1 SGB XI vom GKV-Spitzenverband dem BMG im Juni 2023 vorgelegte Bericht zur Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sowie zur Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 SGB XI beinhaltet kaum Aussagen zur Durchführung der Beratung per Videokonferenz. Deshalb ist eine Entscheidung über eine Entfristung der Regelung derzeit nicht möglich und die Regelung wird bis zum 31. März 2027 verlängert. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat dem BMG zum 30. Juni 2026 den nächsten Bericht gemäß § 7a Absatz 9 SGB XI vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass dieser nähere Ausführungen zur Beratung per Videokonferenz enthalten wird.

A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

4. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Beratungsbesuche nach § 37 Absatz 3 SGB XI werden ganz überwiegend von zugelassenen Pflegediensten durchgeführt und zwar entweder in der eigenen Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person oder auf deren Wunsch per Videokonferenz. Dabei ist davon auszugehen, dass die meisten Pflegedienste bereits über eine Hardware-Ausstattung verfügen. Soweit bei den Pflegediensten die notwendige Hardware nicht vorhanden ist, entsteht für die Beschaffung ein einmaliger Sachaufwand je Pflegedienst in Höhe von geschätzt 2.500 Euro (Neuanschaffung von Hardware einschließlich Aufwand für Erstinstallation). Aktuell gibt es rund 15.000 Pflegedienste. Bei Annahme, dass 95 Prozent über die erforderliche Hardware-Ausstattung verfügen, somit 5 Prozent die Anschaffung tätigen müssten, entstünde ein einmaliger Sachaufwand in Höhe von 1.875.000 Euro (750 Pflegedienste x 2.500 Euro = 1.875.000 Euro). Im Hinblick auf die notwendige Software (zertifizierter Videodienstanbieter im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach dem Fünften Buch) ist zu vermuten, dass diese bei etlichen Pflegediensten noch nicht vorhanden ist. Für die Beschaffung der Softwarelizenzen und IT-Support entsteht je Pflegedienst ein jährlicher Sachaufwand in Höhe von geschätzt 600 Euro. Bei Annahme, dass 50 Prozent diese Software-Anschaffung tätigen müssten, entstünde ein jährlicher Sachaufwand in Höhe von 4.500.000 Euro (7.500 Pflegedienste x 600 Euro = 4.500.000 Euro).

B. Besonderer Teil
Zu Artikel 2 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 2

Nach § 37 Absatz 3 Satz 1 haben Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, halbjährlich – bei Pflegegrad 2 und 3 – bzw. vierteljährlich – bei Pflegegrad 4 und 5 – eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen. Diese Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und somit dem Schutz der pflegebedürftigen Person. Gleichzeitig dient die Beratung der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der Pflegepersonen.

Während der COVID-19-Pandemie bestand die befristete Möglichkeit, die Beratung telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchzuführen, wenn die pflegebedürftige Person dies wünschte. Diese Möglichkeit ist von den Pflegebedürftigen und ihren Pflegepersonen gut angenommen worden. Gleichzeitig ist die Forderung erhoben worden, diese Möglichkeit in das Dauerrecht zu übernehmen.

Diese Forderung wurde insofern mit dem Pflegebonusgesetz vom 28. Juni 2022 aufgegriffen, als in Absatz 3 Satz 4 die Regelung aufgenommen wurde, dass auf Wunsch der pflegebedürftigen Person im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgt. Wegen der wichtigen Bedeutung der Beratung für die Pflegebedürftigen und ihre Pflegepersonen gilt die Regelung zunächst befristet bis zum 30. Juni 2024.

Gemäß § 7a Absatz 9 Satz 1 hat der GKV-Spitzenverband dem BMG im Juni 2023 einen Bericht zur Pflegeberatung nach § 7a sowie zur Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 vorgelegt. Dieser beinhaltet jedoch kaum Aussagen zur Durchführung der Beratung per Videokonferenz. Dies liegt daran, dass der Bericht die Beratung nach § 37 Absatz 3 insbesondere zur Zeit der COVID-19-Pandemie untersucht. Die während der Pandemie bestehende Möglichkeit, die Beratung telefonisch durchführen zu lassen, wurde vielfach genutzt, nicht jedoch die Möglichkeit der Beratung per Videokonferenz.

Eine Entscheidung über eine Entfristung der Regelung ist auf Grundlage des Berichts mithin derzeit nicht möglich, sondern es bedarf einer Verlängerung der Evaluationsfrist.

Die Befristung wird bis zum 31. März 2027 verlängert. Der nächste Bericht gemäß § 7a Absatz 9 ist zum 30. Juni 2026 vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass dieser nähere Ausführungen zur Beratung per Videokonferenz enthalten wird.

Denn in den kommenden Jahren werden immer mehr Pflegebedürftige von der Möglichkeit, jede zweite Beratung per Videokonferenz durchführen zu lassen, erfahren und diese Möglichkeit voraussichtlich nutzen.

Die Verlängerung ermöglicht insbesondere auch, Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 und 3 in die Auswertung einzubeziehen. Denn bei diesen kann nur eine Beratung im Jahr per Videokonferenz erfolgen und dies auch nur, wenn die pflegebedürftige Person dies wünscht.
Nach Auswertung des im Sommer 2026 vorzulegenden Berichts ist darüber zu entscheiden, ob die Regelung zu entfristen ist.

Download des GVSG-Entwurfs als PDF:

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Moin!

Nachfolgend finden Sie wieder die bekannte Leistungs-Übersicht des Pflege-Dschungels, die Ihnen im Dschungel der Paragraphen und Leistungsverordnungen eine hilfreiche Unterstützung geben soll.

Alle Angaben und Werte basieren auf dem am 26. Mai 2023 im Bundestag verabschiedeten „Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)“.

Aufgrund der dort dokumentierten bürokratischen Regelungen gestaltet sich der zukünftige Umgang mit dem SGB XI für alle Beteiligten (Leistungsträger, Leistungsanbieter und insbesondere die Pflegebedürftigen und ihre Sorgenden und Pflegenden Angehörigen), nennen wir es freundlich: „komplex“.

Diese Komplexität ergibt sich aus folgenden drei Gründen und macht 5 Einzelübersichten notwendig:

  1. Anstatt für den Zeitraum 2024 bis Ende 2027 die Leistungen mit einem Prozentsatz zu erhöhen, findet die von vielen Experten als unzureichend kritisierte Anpassung mit erheblichem Realwertverlust (siehe u. a. Barmer Pflegereport 2023) in 3 Stufen zum 1.1. 2024, 1.1.2025 und 1.7. 2025 statt.
  2. Die Leistungen werden nicht einheitlich erhöht, sondern im Jahr 2024 lediglich das Pflegegeld und die Sachleistung um 5 % sowie die Eigenanteilszuschläge zur Vollstationären Pflege von 5 bis 10 %. Im Jahr 2025 dann zum 1. Januar für alle Leistungen pauschal eine Erhöhung um 4,5 % und zum 1.7.2025 dann ein drittes Mal durch die Schaffung des Gemeinsamen Jahresbetrages.
  3. Die gesonderte Unterstützung der Familien mit pflegebedürftigen Kindern im Alter bis 25 Jahre mit dem Pflegegrad 4 oder 5 macht durch die bereits ab 1.1.2024 vorgezogene Einführung des „Gemeinsamen Jahresbetrages“ eine zusätzliche Dimension der Betrachtung notwendig.

Hier eine tabellarische Übersicht zu den nachfolgend fünf Übersichten:

Tabelle Pflegeleistungen 2024 -2027

Wenn Sie sich detaillierter über die Einzelaspekte der PUEG-Reform informieren möchten, finde sie diese hier: https://pflege-dschungel.de/pflegereform-2024/

Download der Leistungsübersichten als PDF:

Download Leistungsübersichten
Alle Angaben basieren auf kalkulatorischen Berechnungen und sind ohne Gewähr. Rundungsdifferenzen können sich zu anderen, offiziell veröffentlichten Werten ergeben. Seitens des BMG wurden zum Stand Ende 2023 noch keine Werte für die Erhöhung aller Leistungsbeträge ab 2025 dokumentiert. Sollten sich hier Änderungen ergeben, werden diese in den Übersichten aktualisiert und den Pflege-Dschungel Newsletter-Abonnenten (https://pflege-dschungel.de/newsletter/) mitgeteilt.

Die Infografiken dürfen mit Verlinkung zur Quelle (siehe jeweilige Adresse für Verlinkung) auf Ihren Seiten eingebunden werden. Sie können die Grafiken auch für Ihre Vorträge oder Schulungspräsentationen in der Pflegeberatung kostenlos nutzen. Bei Presseveröffentlichungen bitte ich um einen kurzen Hinweis auf die Veröffentlichung. Danke!

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DAK Pflegereport 2022 zur Nächstenpflege

DAK Pflegereport 2022 zur Nächstenpflege

Im Sommer legte der VDK vor. Mit dem umfangreichen Studienmaterial zur Situation der Nächstenpflege (I) schlug die begleitende Kampagne zur Veröffentlichung der Studie von Prof. Dr. Andreas Büscher hohe Wellen.
Jetzt legt die DAK-Gesundheit nach. Der DAK Pflegereport 2022 von Prof. Dr. Thomas Klie und seinem Team von der Evangelische Hochschule Freiburg widmet sich ebenfalls ausführlich und hochaktuell mit den drängenden Problemen der Nächstenpflege (II).

Wie bei vielen Studien zum Thema der Situation der häuslichen Pflege muss man vorab sagen, dass wir in Deutschland eigentlich kein Erkenntnisproblem zu diesem Thema haben. So wird gefühlt in fast jeder Studie der letzten 10 bis 15 Jahre eine hohe Belastungssituation der Sorgenden und Pflegenden Angehörigen (SPA) wieder und wieder diagnostiziert. Einzig bei der Umsetzung in geeignete Lösungen hapert es in der Regel genauso kontinuierlich.

Auch wenn wir kein grundsätzliches Erkenntnisproblem haben, freue ich mich, dass die Thematik der Nächstenpflege in diesem Jahr gleich zwei wissenschaftlich basierte starke Impulse bekommen hat. Der DAK Pflegereport 2022 beschäftigt sich vielschichtig mit der Nächstenpflege und bietet durch den Mix von Datenanalysen, Befragungen und Interviews eine vielfältige Lektüre für die Weihnachtszeit.

Prima ist insbesondere, dass der Vorstandsvorsitzende der DAK, Herr Andreas Storm so deutlich die Versäumnisse beim Pflegegeld anspricht. Die Ampel-Koalition versprach vor über einem Jahr: „Wir dynamisieren das Pflegegeld ab 2022 regelhaft.

Der Tagesspiegel berichtete letzte Woche schon vorab von den klaren Forderungen, die Andreas Storm in Richtung Ampel und Gesundheitsminister Karl Lauterbach aufgestellt hat. Als Konsequenz der aktuellen Studienergebnisse des DAK Pflegereports 2022 fordert er dort eine sofortige Anpassung des seit 2017 nicht mehr angepassten Pflegegeldes in Höhe von mindestens 10 %.

Wie die Grafik zur Entwicklung der Löhne und Kaufkraftentwicklung zeigt, verliert jeder Euro Pflegegeld in den vergangenen sechs Jahren beständig an Wert. Verglichen mit 2017 wird Anfang 2023 ein Euro Pflegegeld nur noch 85 Cent Kaufkraft haben.

Entwicklung Pflegegeld. Löhne und Kaufkraft für DAK Pflegereport 2022

Ergänzt wird diese unmittelbar die familiären Kosten entlastende Forderung durch die Anmahnung des versprochenen „kleinen“ Entlastungsbudgets und dem ebenfalls im Koalitionsvertrag angekündigten Konzept der Lohnersatzleistungen für SPA.

DAK Pflegereport 2022: 5 Kapitel zum Rückgrat der Langzeitpflege

Auf 246 Seiten dokumentiert der DAK Pflegereport 2022 aktuelle Information zur Nächstenpflege. Im Kapitel 2 werden die in Befragungen des Instituts für Demoskopie Allensbach gesammelten „Erfahrungen, Einstellungen, Forderungen“ von Pflegebedürftigen und SPA aufgezeigt.

Mehr Analytisch wird das umfangreiche Zahlenmaterial auf Basis der GKV- und SPV-Routinedaten der DAK-Gesundheit für den Pflegereport 2022 im dritten Kapitel dokumentiert. Die verschiedenen Pflegesettings der unterschiedlichen Pflegegrade bei der selbstorganisierten Pflege zu Hause stehen hier im Vordergrund.

Eine Reihe von Interviews, die Thomas Klie mit seinem Team mit Akteuren der häuslichen Pflege durchgeführt hat, werfen einen persönlichen und sehr individuellen Blick auf die aktuelle Situation der Nächstenpflege. Im Kapitel 4 sind insgesamt 33 Interviews von drei verschiedenen Interviewer*innen niedergeschrieben.

Spannend ist auch der fünfte Teil des DAK Pflegereports 2022. Hier werden für alle 16 Bundesländer „Good Practice“ Beispiele zur Stabilisierung der häuslichen Pflege vorgestellt.

Im letzten Abschnitt entwickelt Thomas Klie einen Ausblick und eine Perspektive zu den Herausforderungen der Pflege, mit Fokus auf die häusliche Pflege

Der erste Eindruck zum Pflegereport 2022

Das umfangreiche Dokument liegt bei mir frisch auf dem Tisch. In den kommenden Tagen werde ich mich intensiv mit den Informationen und Ergebnissen beschäftigen. Hier im Pflege-Dschungel werde ich versuchen, die Ergebnisse und Erkenntnisse verständlich aufzubereiten und einzuordnen.

Petitionen-Zyklus startet diese Woche

Den Ball, den Herr Andreas Storm ins Spiel geworfen hat, greifen wir vom Verein Pflegende Angehörige e.V. auf und überführen die abgeleiteten Forderungen in einen Zyklus von drei Petitionen. Noch in dieser Woche startet die Erste zum bisher nicht eingelösten Ampel-Versprechen zur Erhöhung des Pflegegeldes.

Petition 1:

ERHÖHEN SIE DAS PFLEGEGELD RÜCKWIRKEND ZUM 1.1.2023 UM MINDESTENS 10 % – JETZT HANDELN! ist gestartet.

Ich würde mich freuen, wenn Sie diese drei Petitionen durch eine Unterschrift und ein Teilen in Ihre Familie, Community und medialen Umfeld unterstützen würden. Alle drei Kernforderungen werden auch vom Vorstandsvorsitzenden der DAK-Gesundheit formuliert.

Hendrik Dohmeyer

Download: DAK Pflegereport 2022

Pflegegeld Petition 2023

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Sockel-Spitze-Tausch

Sockel-Spitze-Tausch

2. Gutachten zur grundsätzlichen Reform der Pflegeversicherung

„Sockel-Spitze-Tausch, Sektorenabbau und Abgesang auf die Bismarksche Sozialgesetzgebung“ 

Infografik Pflege-Copilot soll deutschlandweit helfen.
Auch die Sockel-Spitze-Tausch Infografik darf für Präsentationen und/oder ihre Webseiten kostenlos genutzt werden. Sie finden eine hochauflösende Fotovorlage und eine PDF-Version in der Pflege-Dschungel Infografik-Sammlung zum Download.

Sockel-Spitze-Tausch, Sektorenabbau und
Abgesang auf die Bismarksche Sozialgesetzgebung 

Warnung: Es wird komplex 😉
Lesedauer ca. 10 Minuten.

 Prof. Dr. Heinz RothgangSeit 2017 durchdringt die Reformidee des „Sockel-Spitze-Tauschs“ zunehmend die Diskussion um eine neue Ausrichtung der gesamten Pflegeversicherung.

Die jetzt präsentierten Ergebnisse des 2. Gutachten nennt Elisabeth Scharfenberg, ehemalige Sprecherin für Pflege der GRÜNEN, im Altenheim Blog eine „Revolution“.

Und in der Tat krempeln die drei Bremer Gutachter das jetzige Pflegesystem kräftig um. 

Für diejenigen, die sich bisher noch nicht mit dem Reformgedanken beschäftigt haben, ist rechts die Zusammenfassung des ersten Gutachtens beigefügt.

Prof. Dr. Heinz Rothgang und sein Team haben letzte Woche in Berlin das zweite Gutachten zum Thema vorgestellt. Auftraggeber war wieder der Initiativkreis Pro Pflegereform. 

Der jetzt vorliegende Vorschlag soll nach seinen Worten als eine weitere Konkretisierung der grundsätzlichen Reformidee verstanden sein (Reduzierung der Flughöhe) und beinhaltet in der weiteren Ausgestaltung durch die verschiedenen Akteure (Verbände, Interessengruppen, Politik, BGM) entsprechende Spielräume.

 

In seinem Vortrag erinnerte Herr Rothgang an die ursprünglichen Zielsetzungen, die insbesondere der damalige Mitgestalter, der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm, damit verbunden hatte:

1. Mit der Pflegeversicherung soll das Risiko der Pflegebedürftigkeit vergleichbar den Versicherungen gegen Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit sowie zur Sicherung des Alterseinkommens sozial abgesichert werden.

2. Die Pflegeversicherung soll dazu beitragen, die aus der Pflegebedürftigkeit entstehenden physischen, psychischen und finanziellen Belastungen zu mildern. Sie soll eine Grundversorgung sicherstellen, die im Regelfall ausreicht, die pflegebedingten Aufwendungen abzudecken, und dadurch gewährleisten, daß in der weit überwiegenden Zahl der Fälle die Betroffenen aufgrund der Pflegebedürftigkeit nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen sind.

Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 13/9528

Dass diese Zielsetzung einer Lebensstandardsicherung heute nicht mehr (ausreichend) erreicht wird, begründet im Kern den Reformbedarf.

Insbesondere die hohen und kontinuierlich steigenden Eigenanteile in der stationären Versorgung machen deutlich, dass wir heute weit weg sind von einer Zielsetzung „ Sie (die Pflegeversicherung) soll eine Grundversorgung sicherstellen, die im Regelfall ausreicht, die pflegebedingten Aufwendungen abzudecken“.

Im ersten Quartal 2019 lagen die Eigenanteile laut Prof. Rothgang bei durchschnittlich 1.874 Euro pro Monat. Davon waren allein zusätzliche Pflegekosten von 662 Euro von den Familien zu begleichen.

Meine Anmerkung: Dieser Bedarf ist jedoch auch bei den Familien gegeben, die die Versorgung in häuslicher Umgebung realisieren. Studienergebnisse wie z.B. die der Hans Böckler Stiftung PFLEGE IN DEN EIGENEN VIER WÄNDEN machen deutlich, dass auch diese ihre selbstorganisierte Pflege nicht mehr vom Pflegegeld finanzieren können.

Diese finanzielle Situation verschärft sich, wenn Unterstützung oder eine Komplett-Versorgung über ambulante Dienste das Pflege-Setting ergänzen.

Mangels jeglicher kontinuierlichen Informationserhebung über die tatsächliche Sorge- und Pflegearbeit in den Familien durch die SPA ist dies der Öffentlichkeit jedoch nicht so präsent wie bei den transparenten, bundesweit veröffentlichten Eigenanteilen (mehr Informationen hierzu im „Weihnachtswunschbrief“).

Die Kosten für die Pflege, ob ambulant oder stationär, werden in den kommenden Jahren noch in einem erheblichen Umfang steigen, wenn die dringend notwendigen Lohnerhöhungen in der Altenpflege realisiert werden.

Diese Kostensteigerungen treffen dann aufgrund der bisherigen Sockel-Spitze-Regelung in der Regel ausschließlich die Pflegebedürftigen und ihre Familien.

Die vier Konzept-Säulen

Als konsequente Weiterentwicklung des ersten Gutachtens konkretisiert die zweite Ausarbeitung die Ideen für eine mögliche Umsetzung. Im Gegensatz zum ersten strategischen Überblick mit seinen drei Basis-Szenarien fokussiert das Team jetzt auf die damals als Kombination vorgestellte Alternative Nr. 3.

Um den Reformansatz verständlich zu machen, betrachte ich im Folgenden die vier zentralen Säulen des Konzeptes:

  1. Den Sockel-Spitze-Tausch
  2. Die Auflösung der Sektorengrenzen
  3. Die Bedarfsfeststellung
  4. Die Umsetzung für die häusliche Pflege durch die Sorgenden und Pflegenden Zu- und Angehörigen (SPA)

In der kommenden Woche wird das neue Gutachten abrufbar sein. Deshalb verzichte ich in diesem Beitrag auf eine detaillierte Darstellung der möglichen finanziellen Rahmenszenarien (Beitragssatzentwicklung, Steuerzuschuss, Bürgerversicherung etc.) und werde später mit einem eigenen Beitrag hierauf eingehen.

Informationen zum ersten Gutachten " «Alternative Ausgestaltung der Pflegeversicherung – Abbau der Sektorengrenzen und bedarfsgerechte Leistungsstruktur"
„Die weitreichende Reform der Pflegeversicherung durch die PSG I bis III bringt flächendeckende Leistungsverbesserungen für die Pflegebedürftigen. Die grundsätzlichen Strukturmerkmale des bisherigen Systems – und somit auch seine Probleme – werden aber fortgeschrieben.

Eine alternative Ausgestaltung der Pflegeversicherung kann das individuelle Verarmungsrisiko aufgrund von Pflegebedürftigkeit auf die Solidargemeinschaft der Versicherten verlagern und die Segmentierung in einen ambulanten und einen stationären Versorgungssektor überwinden.

Dies gelingt, indem strukturelle Veränderungen der Pflegeversicherung erarbeitet und geprüft werden, durch welche die individuell zu tragenden Pflegekosten – unabhängig von Pflegebedarf, sozialer Situation und Ort der Leistungserbringung – pauschalisiert oder individuell finanziert werden.

Zwei Strukturmerkmale sind für die Ausgestaltung der Pflegeversicherung maßgeblich verantwortlich und damit auch Basis für ein Reform-Konzept:

Die sektorale Trennung zwischen dem ambulanten und stationären Sektor im Leistungs- und Leistungserbringungsrecht.

Die Beschränkung der Pflegeversicherung auf pauschalierte, nicht bedarfsdeckende Leistungen, die dazu führen, dass die Pflegebedürftigen für einen Großteil der Leistungen selbst aufkommen müssen.

Werden die möglichen angesprochenen Veränderungen im Leistungs- und im Leistungserbringungsrecht miteinander kombiniert, ergeben sich im Vergleich zum Status quo drei mögliche Reformszenarien:

 Prof. Dr. Heinz Rothgang

Das Gutachten…

  • …prüft die für die Umsetzung dieser Reformperspektiven notwendigen Veränderungen in den gesetzlichen Rahmenbedingungen des SGB XI
  • …schätzt die ökonomischen Folgen einer entsprechenden Systemumstellung ab
  • …bewertet die Varianten eines Alternativkonzepts.

1. Der Sockel-Spitze-Tausch

Der wichtigste Konzept-Baustein der Reform ist die Idee, das bisher nach oben hin offene Risiko der Kosten-Steigerung, das bisher einseitig auf den Pflegebedürftigen übertragen ist, umzudrehen.

Bisher finanziert die Pflegeversicherung einen nach fünf Pflegeraden differenzierten Sockelbetrag und begrenzt damit ihr monatliches Risiko auf eine gut zu kalkulierende Größe.

Im ersten Schritt geht es daher darum, diese Risiko-Verteilung umzudrehen. Dem Wesen nach ist es ja die Aufgabe einer Versicherung, die offenen Risiken zu tragen und diese zu managen.

Deshalb soll der Pflegebedürftige ein finanziell exakt definiertes Risiko in Form eines Sockelbetrages übernehmen und die Pflegeversicherung trägt und finanziert den jeweils individuellen Bedarf, der ggfs. über den bisherigen pauschalisierten Sätzen liegen kann (siehe Modell rechts „Reform“).

Risiko Zeit/Dauer

Die absolute monatliche Höhe ist jedoch nur eine Risikodimension für die Familie.

Die zweite Dimension bildet die Dauer des Pflegebedarfs.

Beide führen dazu, dass die Zielsetzung der Sozialversicherung, eine Lebensstandardsicherung zu gewährleisten (siehe Ziele oben) für viele Familien nicht mehr realisierbar ist.

Insbesondere auch bei der häuslichen Pflege werden aufgrund wegfallender Lohneinkommen (Teilzeit, zwangsweise Aufgabe der kompletten Erwerbstätigkeit) Vermögensreserven aufgebraucht.

Statt Lebensstandardsicherung droht vielen das Risiko der Altersarmut.

Diese Risiken steigen mit anhaltender Dauer der Pflegebedürftigkeit.

Neben dem eigentlichen Sockel-Spitze-Tausch soll deshalb auch eine zeitliche Begrenzung der Sockel-Beiträge das finanzielle Risiko begrenzen.

Anstatt bis zum Ableben des pflegebedürftigen Angehörigen eine unkalkulierbare Kostengröße als finanzielles Risiko des Betroffenen befürchten zu müssen, wird dieser Zeitraum begrenzt und damit „berechenbar„.

In der konkreten Beispielrechnung des Gutachtens wird dieser Zeitraum als Karenzzeit bezeichnet und mit 48 Monaten definiert. In diesen vier Jahren wird monatlich ein Eigenanteil von 471 € als Sockelbetrag in die Pflegeversicherung eingezahlt.

In der Summe rechnet sich ein fixer Betrag von 22.608 €. Einen wesentlichen Vorteil dieser fixen Größe sieht Prof. Rothgang in den Möglichkeiten, diesen Betrag über neue Versicherungsangebote vollständig abzudecken oder den konkreten Betrag langfristig anzusparen.

Auch wenn dieser erste Teil prinzipiell zu begrüßen ist, sehe ich Punkte, die einer weiteren Diskussion bedürfen. Diese benenne ich im Fazit am Ende des Beitrages.

 

2. Sektorenübergreifende Versorgung = Wohnen & Pflegen

Auch die zweite Säule der Reformidee ist revolutionär. Die seit 25 Jahren vorhandene Trennung zwischen ambulanter und stationäre Versorgung soll aufgehoben werden.

Die Maxime lautet: Sorge- und Pflegearbeit kann grundsätzlich in allen Wohnformen von allen Personen erbracht werden. 

Wie in den beiden nächsten Abschnitten noch deutlich wird, geht es dabei nicht darum, durch ehrenamtliche Unterstützung die Kosten in den Heimen zu senken und dortige (fehlende) Fachpersonal-Kapazitäten auf Kosten der SPA Unterstützung zu optimieren. 

Die zentrale Aussage hierzu ist: „Übernehmen Laienkräfte, etwa Familienmitglieder oder andere zivilgesellschaftliche Akteure verantwortlich die Erbringung einzelner Leistungen werden sie dafür durch ein Pflegegeld 2.0 vergütet, das steuer- und abgabenfrei ausbezahlt wird und in einer Höhe von 40 % der Vergütung einer professionellen Leistung entspricht.

Näheres zum Pflegegeld 2.0 im übernächsten Abschnitt. 

Um alle am Pflegeprozess Beteiligten mit einem sektorenübergreifenden, einheitlichen Konzept zu honorieren, empfiehlt das Gutachten ein aus 4 Modulen und 61 Leistungseinheiten bestehendes Konstrukt (30 SGB XI, 23 SGB V und 8 Leistungen zur Steuerung der Prozesse (Care und Case Management).

Die genaue Definition der Leistungseinheiten wird mit dem Gesamt-Gutachten in dieser Woche veröffentlicht. Die strategische Einteilung zeigt die Grafik rechts.

Nach diesen 61 Einheiten sollen zukünftig alle Pflege-Leistungen mit den Pflegekassen abgerechnet werden – unabhängig ob ambulant oder stationär, egal ob von Pflegedienst- und Pflegeheim-Mitarbeiter oder von den SPA erbracht.

Eine exakte „Bepreisung“ der Einheiten überlässt das Gutachter-Team den Marktpartnern.

Grundsätzlich empfehlen die Gutachter aber ein bundesweit einheitliches Punktwert-System für die 61 Einheiten zu schaffen. Diese Punktwerte können dann mit den unterschiedlichen Preisen für formelle Pflegekräfte und SPA-Unterstützer sowie andere zivilgesellschaftliche Helfer (40 % Regelung) multipliziert werden.

Für alle Leistungen, die effizienter in Gruppen erbracht werden können, sollen gesonderte Tarife definiert werden (Individual- und Gruppenleistungen).

Danach sollen zum Beispiel Leistungen der Alltagsgestaltung oder der 24-Std.-Beaufsichtigung in stationären Wohnformen (Tagespflege, WG, Betreutes Wohnen, Pflegeheim) erfolgen und mit einem reduzierten Punktwert abgerechnet werden.

Neben der Klärung der komplexen Abrechnungs-Systematik von SGB V Leistungen von individuellen Leistungserbringern (SPA und andere zivilgesellschaftliche Helfer) im Modul 4, sind hierzu noch weitere Punkte zu klären, auf die ich im Fazit noch eingehen werde.    

 

Die genaue Definition der Leistungseinheiten wird mit dem Gesamt-Gutachten in dieser Woche veröffentlicht.

 

 

Das gebündelte Angebot des Pflege-Copiloten

3. Bedarfsstellung und Steuerung

Ein Gedanke vorab:
Dass die heutige Verteilungs-Systematik der Unterstützung durch die Pflegeversicherung im Zeitalter der Digitalisierung vielleicht etwas anachronistisch anmutet und es bei den vielen Begutachtungsverfahren eigentlich eine deutlich gerechtere Einstufung möglich wäre, zeigt diese Grafik: 

Mit jährlich über 2 Mio. Pflegegrad-Einschätzungen (Stand 2018) werden differenzierte Einzelfallentscheidungen mit der Skalierung 1 bis 100 ermittelt. Es sollte von daher ohne weitere computertechnischen Anstrengungen problemlos möglich sein, jedem Begutachteten eine deutlich gerechtere Unterstützung zukommen zu lassen. Eine Verteilung mit der Gießkanne je PG wäre nicht nötig.

Am Beispiel des PG 3 wird dies deutlich. Bei einer Bedarfsermittlung von 48 Punkten wäre bei einer gerechten Verteilung 938 Euro angemessen. Bei einer Begutachtung mit 69 Punkte könnte die vermutlich wesentlich komplexere Pflegesituation mit 1.377 Euro unterstützt werden.

Eine ähnliche „Gerechtigkeits-Diskussion“ führen wir gerade aktuell im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des noch in dieser Legislaturperiode zu schaffenden Entlastungsbudget. Mehr Informationen hierzu unter Sorgende-Angehoerige.de

Die 3 Instanzen

Um eine bedarfsgerechte Ausgestaltung der Pflegeunterstützung zu ermöglichen, muss eine deutlich verfeinerte Einstufung als die heutigen Pflegegrade erfolgen.

1. Instanz: Bedarfsfeststellung

Deshalb nutzt das Gutachten zwar das NBA (oder in der Kurzform BI für Begutachtungs-Instrument), entwickelt hieraus jedoch konkrete, auf den individuellen Begutachtungsfall bezogene Budget-Empfehlung

Das NBA qualifiziert sich nach Meinung der Autoren durch die umfassende Berücksichtigung der physischen sowie kognitiven und kommunikativen Problemlagen

Anmerkung: Es sollte erwogen werden, die bisher oft vernachlässigten 14 Items der Module 7 und 8 mit in die Budget-Evaluierung einzubeziehen, weil diese die notwendigen Sorge-Leistungen der SPA viel konkreter offenbaren (Infos sie hier).  

Anhand der individuell ermittelten Punktzahl kann so mittels Punktwerte für notwendige Sorge- und Pflegeleistungen (unter Berücksichtigung benötigter Qualifizierungen) ein Pflege-Budget ermittelt werden.

Dies Vorstufe der 1. Instanz scheint den Gutachtern notwendig zu sein, um dem Problem des „Moral Hazard“ (Erklärung siehe rechts) zu begegnen. 

Da mit der Reformumsetzung keine pauschalen Sockel-Beträge mehr zur Verfügung gestellt werden (heutiges Pflegegeld oder Sachleistungs-Zahlungen), ist die Budgethöhe für mögliche Pflegeleistungen theoretisch nach oben offen.

Durch die begutachtete individuelle Definition des zur Verfügung gestellten Budgetrahmens, wird die Gefahr des Moral Hazard vermieden. 

 

2. Instanz: Steuerung der Inanspruchnahme

Die beiden nächsten Instanzen sind sehr verständlich im Gutachten beschrieben. deshalb zitiere ich hier die entsprechenden Textpassagen und füge meine Anmerkungen im Fazit an:

„Auf der zweiten Instanz ist ein verpflichtendes Care- und Case-Management vorgesehen, welches als Steuerungs- und Organisationsinstanz fungiert und somit die Koordination, Logistik und Sicherstellungsverantwortung institutionalisiert.

Es ist auf kommunaler Ebene angesiedelt und kann seine Aufgaben entsprechend lokaler Strukturen an zertifizierte Anbieter delegieren.

Seine Handlungsperspektive ist die anwaltschaftliche Vertretung der Interessen und Wünsche der pflegebedürftigen Person vor dem Hintergrund des vorhandenen Pflegebedarfs.

Zudem ist die Kommune für die kommunale Altenplanung zuständig und kann somit auf freie Kapazitäten der Anbieter verweisen oder Bedarfe an professionellen Anbietern feststellen.

Die Aufgaben umfassen zum einen die Erstellung eines Leistungsplans zur Steuerung und Verteilung des Budgets in Absprache mit den Pflegebedürftigen und deren Angehörigen und die Beratung über lokale professionelle Anbieter.

Zum anderen wird die Übernahme der Leistungserbringung durch die professionellen Anbieter und/oder Laien koordiniert.

Bei zivilgesellschaftlicher (Anmerkung: insbesondere SPA) Übernahme erfolgt in diesem Schritt die Kontrahierung der Erbringung konkreter Leistungsinhalte zwischen Pflegekasse und zivilgesellschaftlicher Pflegeperson.

Verbleibende Budgetanteile werden vom Case-Manager entsprechend des Leistungsplanes und dem Wunsch der Pflegebedürftigen auf die
professionellen Anbieter aufgeteilt.

Möglich ist hier das aufgeteilte Budget in Form von „Gutscheinen“ an die Pflegebedürftigen und deren Angehörigen auszuhändigen, mit denen diese schließlich an die professionellen Anbieter herantreten können.

Gleichzeitig kann in diesem Schritt im individuellen Fall entschieden werden, ob das zugemessene Budget den tatsächlichen Bedarf abdeckt oder eine Neubegutachtung und Anpassung des Budgets auf Anregung des Case-Managers erforderlich ist.“ 

3. Instanz: Professionelle Anbieter

Die Pflegebedürftigen und deren Angehörigen können in der dritten Instanz mit den „Profi-Gutscheinen“ das aufgeteilte Budget zusammen mit den professionellen Anbietern in Form eines individuellen Pflegeplans frei und flexibel verplanen.

Die professionellen Anbieter übernehmen somit das Case-Management unterhalb der kommunalen Ebene und führen regelmäßige Reflexions- und Evaluationsgespräche zur Leistungserbringung mit den pflegebedürftigen Personen und deren Angehörigen durch.

Bei Veränderungen des Pflegebedarfs können sie innerhalb ihres Budgets flexibel gemeinsam Änderungen der Pflegeplanung vornehmen und bei höherem Pflegebedarf und somit Budgetüberschreitungen bei den Pflegekassen eine Neubegutachtung anregen.

Die professionellen Anbieter sind gleichzeitig dafür verantwortlich die Qualitätssicherung der zivilgesellschaftlichen Leistungserbringung zu übernehmen.

Letztendlich bedeutet dies eine gewisse Komplexität, da eine Qualitätssicherung bei der Leistungserbringung über Laien lediglich sinnvoll über die Ergebnisqualität gemessen werden kann.

Um dennoch eine Sicherstellung der Pflegequalität zu gewährleisten, wird für zivilgesellschaftliche Pflegepersonen eine verpflichtende Basisschulung für die kontrahierten Leistungen durchgeführt sowie eine begleitende Anleitung zu pflegerischen Tätigkeiten angeboten.

Diese Aufgabe wird von professionellen Pflegeanbietern gegen entsprechende Leistungsvergütungen erbracht.“

Personelle Ressourcen & Kompetenzen der Pflege-Copiloten

Begriffserklärung:

„All inclusive and all you can eat“
– das Moral Hazard Problem

Eine notwendige Rahmenbedingung für das Funktionieren eines „Sockel-Spitze-Tauschs“ ist die Vermeidung einer Kostenexplosion. Wie in der unten aufgezeigten Wikipedia-Definition erläutert, besteht bei einer frei zugänglichen und unbeschränkten Abrufmöglichkeit von Pflegeleistungen die Gefahr, dass diese in einem rational nicht nachvollziehbaren Umfang in Anspruch genommen werden könnte. 

„Moralisches Risiko, auch moralische Versuchung, moralisches Wagnis oder Rationalitätsfalle (englisch moral hazard) bedeutet Fehlanreize – Personen oder Unternehmen können sich aufgrund ökonomischer Fehlanreize verantwortungslos oder leichtsinnig verhalten und damit ein Risiko auslösen oder verstärken.

Als Standardbeispiel gelten Verhaltensänderungen aufgrund eines versicherten Risikos.

Ursprünglich ein Begriff aus der Versicherungswissenschaft, ist moralisches Risiko heute Teil des allgemeinen ökonomischen Sprachgebrauchs.“

Quelle: Wikipedia

4. Pflegegeld 2.0

Wie bereits weiter oben beschrieben, verzichtet das Reform-Konzept auf die bisherigen durch Pflegegrade in ihrer Höhe definierten Leistungspauschalen – keine Sachleistungs- und Pflegegeld-Sätze mehr.   

Stattdessen wird zur Finanzierung der professionellen Dienstleister, ob ambulant oder stationär, ein „Profi-Gutschein-System“ entwickelt. Die Gutscheine werden den Pflegebedürftigen ausgehändigt. Diese können dann nach Abstimmung mit den Dienstleistern direkt zur Bezahlung eingesetzt werden.

Hinsichtlich der Honorierung der Leistungen innerhalb der Familie (SPA) oder aus dem Freundes- und Bekanntenkreis zitiere ich noch einmal das diesbezügliche Statement aus dem Gutachten: 

Übernehmen Laienkräfte, etwa Familienmitglieder oder andere zivilgesellschaftliche Akteure verantwortlich die Erbringung einzelner Leistungen werden sie dafür durch ein Pflegegeld 2.0 vergütet, das steuer- und abgabenfrei ausbezahlt wird und in einer Höhe von 40 % der Vergütung einer professionellen Leistung entspricht.

Mit diesem Reformbestandteil würde eine von vielen Menschen in Deutschland als überholt betrachtete Gesetzesregelung quasi aufgehoben, nachdem die Angehörigenpflege als ehrenamtliche Leistung im Verwandtschaftsgrad zu erfolgen hat (Stichwort: Bismark’sche Sozialgesetzgebung von 1880, Link: §1618a BGB ).

Zurück zum Gutachten. Am Beispiel der derzeit in Bayern gezahlten Entgelte für Leistungen der Hauswirtschaft, Betreuung und Pflege wird das grundsätzliche Konstrukt in der Grafik rechts dargestellt. 

Übernehmen SPA oder andere zivilgesellschaftliche Akteure die Leistungserbringung, erhalten sie im Rahmen des vom Case Management vereinbarten Kontraktes ein auf 40 % reduzierte Vergütung.

Für hauswirtschaftliche Leistungen wären dies 9,69 Euro. Spätestens bei den Sätzen für die Pflege in Höhe von 45,96 Euro wird deutlich, dass zusätzliche Filter für die Vergütung mit dem Pflegegeld 2.0 notwendig sind. Ein Brutto=Netto Stundenlohn von 18,38 läge deutlich über dem derzeitigen BRUTTO Lohn-Niveau vieler Examinierter Fachkräfte.

 

 

Stundenkontingente an Pflege-Copiloten Unterstützung

Neben den zwei Preisstrukturen für Formelle Leistungserbringer sowie Sorgende und Pflegende Zu- & Angehörige (SPA) werden Individualleistungen und Gruppenleistungen definiert.
SPA Kosten (40% der Formellen Kosten) als steuer- und abgabenfreier Lohn, hier noch ohne Berücksichtigung von Qualitätsniveaus.

* Preisbeispiel für Bayern / * Preise zuzüglich Anfahrtspauschale von 4,52 am Tag, 6,46 zwischen 20:00 und 8:00 Uhr
Quelle: AOK / Vertrag gemäß § 89 SGB XI vom 27.11.2018 über die Vergütung von Pflegesachleistungen gemäß § 36 SGB XI mit Gültigkeit für seit dem 01.02.2019 erbrachte Leistungen für die Verbände ABVP, bad, BAH, bpa, DBfK, VDAB

Fazit

Vorab: Ich finde die Reformideen sehr innovativ und sehr weitblickend. Auch wenn noch viele Fragen zu klären sind, hat das Konzept sehr viel Potential, das heutige immer wieder in Stücken optimierte Pflegeversicherungssystem abzulösen. Das Haus wird dann neu gebaut.

 

Auf den ersten Blick mag man denken, dass das Reform-Konzept insbesondere die Pflegebedürftigen in der stationären Versorgung entlastet.

Auch die starke Präsenz der Evangelischen Heimstiftung als Organisator und die vielen Träger von Pflegeeinrichtungen lassen vermuten, dass ihnen mit den Lösungen die größte Last abgenommen wird (Pflegebedürftige und Angehörige, die sich über die hohen und tendenziell weiter stark steigenden Eigenanteile bei der Heimunterbringung beklagen).

Die einfache Arithmetik spricht ebenfalls für diese Einschätzung. Durch die von allen zu leistenden monatlichen Sockelbeträge (471 € für 4 Jahre) summieren sich beispielsweise bei 3.896.971 Pflegebedürftigen (GKV & PKV 2018) zusätzliche Beiträge für die Pflegeversicherung von jährlich über 22 Mrd. Euro.

Bei rund 820.000 stationär versorgten Pflegebedürftigen und einem von Prof. Rothgang genannten durchschnittlichen Eigenanteil von 662 Euro werden bei Umsetzung der Reform rund 6,5 Mrd. Euro in der Summe in die neue „Spitze“ fließen.

21% der Betroffenen benötigen dann 30 % der zusätzlich ins „Pflegesystem“ eingebrachten Budgets aller Pflegebedürftigen.

Bei einem in den kommenden Jahren zu befürchtenden (oder besser gewollten) Kostenanstieg durch eine bessere Versorgung (Stichwort neues Personalbemessungsverfahren) und den notwendigen Steigerungen der Löhne in der Altenpflege zur Bekämpfung des Pflegenotstands, sind pflegebedingte Eigenanteile jenseits der 1.000 Euro denkbar. Dann steigt bei gleichbleibender Anzahl von Heimbewohnern der Finanzbedarf auf fast 10 Mrd. Euro. Fast 45 % vom Kuchen gehen dann in die „stationäre Spitze“.

Ist das problematisch? Prinzipiell nein!

Grundsätzlich sollte jedem Pflegebedürftigen und seinem Angehörigen klar sein, dass die Notwendigkeit einer stationären Versorgung für niemanden im Verlauf einer „Pflege-Karriere“ ausgeschlossen sein kann.

Eine heute noch nicht erwartete berufliche Herausforderung, emotionale und/oder physische Überlastung oder gar eine eigene Erkrankung und Pflegebedürftigkeit der SPA kann beispielsweise schnell eine alternative Wohnform für den Pflegebedürftigen notwendig machen.

Auch der demographische Wandel wird im kommenden Jahrzehnt zu vielen neuen Wohnformen führen (müssen). Unter Berücksichtigung von Pflegebedürftigkeit und nicht mehr ausreichend verfügbaren SPA und Pflegefachkräften ist eine erwartete Zunahme (+21 %) der Single-Haushalte 60+ nicht zu bewältigen. Für die Kohorte der Baby-Boomer (der Autor gehört dazu) müssen wir neue Wohnformen erfinden.

Segen für die ambulante Versorgung

Aus heutiger Sicht fast utopisch klingen die Ideen zur zukünftigen ambulanten Versorgung.

Mit „Profi-Gutscheinen“ werden die professionellen Unterstützer bezahlt und  gemeinsam wird bestimmt, welche Leistungen tages- und situationsbedingt sinnvoll sind. Kein LK xyz im vordefinierten Minutentakt – Buurtzorg lässt grüßen 😉

Welch enorme bürokratische Einsparungspotentiale auf allen drei Seiten (Pflegebedürftige und SPA, professionelle Dienstleister und Pflegekassen).

Einen der größten Vorteile sehe ich jedoch in der Realisierung einer der Kernforderungen aus dem „Ersten Bericht des unabhängigen Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf“ aus dem Bundesfamilienministerium:

  • Es wird jede individuelle Entscheidung für oder gegen die Übernahme der Pflege der eigenen Angehörigen respektiert.

Sehr viele Familien müssen sich heute für die häusliche Versorgung durch SPA entscheiden, weil eine andere Versorgungsform durch professionelle Helfer die zur Verfügung gestellten Sachleistungsmittel so stark übersteigen, dass sie nicht zu finanzieren ist.

Das Reform-Konzept bedingt eine Bereitstellung einer zuverlässigen Versorgungsstruktur durch die Kommunen und ihre Care und Case Manager. Ist diese tatsächlich gewährleistet, ist überhaupt erst eine individuelle Entscheidungshoheit der SPA für oder gegen die Übernahme einer umfänglichen Sorge-und Pflegeverpflichtung möglich.  Der Sockel-Spitze-Tausch ermöglicht dann die Entscheidungs-Umsetzung.

Pflegegeld 2.0 vs. Bismarks-Ehrenamt

Die stärkste und wohl am meisten verbreitetste Motivation für Sorgende und Pflegende Angehörige, sich um ihre Angehörigen zu kümmern, ist: Liebe!

Ob jemand tatsächlich die angedachten Leistungen des Pflegegeld 2.0 in Anspruch nehmen möchte, ist jedem selbst überlassen.

Mit den Vergütungen sind ja auch notwendige Qualifizierungsmaßnahmen und verbindliche Regelungen verbunden, die mit dem zukünftigen Case Management vertraglich geregelt werden müssen.

Für alle, die auf einen finanziellen Ausgleich für Lohnverzicht (Umstieg auf Teilzeit, Job-Pause oder Berufsaufgabe) angewiesen sind, wäre das Pflegegeld 2.0 eine langersehnte Problemlösung und Perspektive

In Kombination mit dem Wegfall der sektoralen Grenzen wird SPA ermöglicht, auch in stationären Pflegesettings weiter aktiv sich um die Liebsten zu kümmern – wenn sie es denn wünschen. Keiner wird hierzu genötigt.

Im aktuellen System enden alle Versorgungsleistung mit Wechsel in die stationäre Versorgung. Auch hier ist das Pflegegeld 2.0 ein Segen. 

   

 

 

 

 

 

 

    Offene Fragen

    Aus meiner Sicht ist das Gutachten und das damit verbundene Reformkonzept dazu geeignet, als „Munition“ für den kommenden Bundestagswahlkampf in die Wahlprogramme der Parteien Einzug zu finden.

    In Berlin waren die pflegepolitischen Sprecher der CDU, SPD und Grünen bei der anschließenden Podiumsdiskussion vertreten. 

    v.l.n.r. Erwin Rüddel (CDU), Heike Baehrens (SPD) und Kordula Schulz-Asche (Die Grünen)

    In der Diskussion positionierten sich Die Grünen und die SPD deutlich positiv zu den Reformideen, Herr Rüddel bekannte sich bis vor kurzem nach eigener Aussage ebenfalls positiv, jedoch kamen ihm zwischenzeitlich Bedenken. Näheres zu den Positionen der Parteien im nächsten Blog-Beitrag, der sich mit den finanziellen Auswirkungen der Reform beschäftigt.

    Vom Zeithorizont her kann man vermutlich nicht vor 2023 bis 2025 mit einer Umsetzung rechnen, je nachdem mit welcher Priorität das Reformvorhaben im nächsten Koalitionsvertrag Ende 2021/Anfang 2022 festgeschrieben wird.  

    However. Wenn die Parteien das hochrelevante Thema auf ihre Agenda nehmen und die Wahlprogramme für 2021 damit bereichern wollen, sollten sie einige Punkte vorher mit evaluieren und hierfür Antworten bieten.

    Prof. Rothgang machte in seinem Vortrag deutlich, dass das zweite Gutachten bereits wesentliche konkrete Empfehlungen bietet, jedoch noch diverse Themen und Details als Hausaufgabe für die interessierten Akteure offen bleiben.

    In diesem Sinne verstehe ich die nachfolgende Auflistung offener Punkte und Fragen als positiven und konstruktiven Beitrag, die Reformbewegung weiter voran zu bringen.

    Jeder, der hier Ergänzungen anregen möchte, ist herzlich eingeladen, diese im Formular unten kundzutun. Ich werde sie dann zeitnah der Liste anfügen.

     

    Fragen und zu klärende Punkte

    1. Die Karenzzeit von 48 Monaten beschränkt sich nur hinsichtlich des Eigenanteils von 471 Euro. Ist zu befürchten, dass Familien erst dann ihre Begutachtung beantragen, wenn sie davon ausgehen, dass die zugeteilten Module wertmäßig (ob über das Pflegegeld 2.0 oder die Gutscheine) mindestens einen ebenso hohen Umfang erreicht haben?
      Wenn ja, kann das Gesamtkonstrukt ohne die Sockel-Beiträge vieler heutiger Pflegebedürftiger der Pflegegrade 1 und 2 (immerhin mit 1,9 Mio. Personen fast 49 % aller Pflegebedürftiger) auskommen?
      Oder andersrum gefragt, wie kann verständlich gemacht werden, dass der eigentliche Entlastungsnutzen für die Familien erst im späteren Pflegeverlauf spürbar wird? 
    2. Die zusätzliche Belastung der Familien mit dem Sockel-Betrag wird vom Ende der Pflege-Karriere (insbesondere Pflegeheim-Eigenanteile) zum Anfang verlagert. Ist berücksichtigt, dass auch hier dann viele Familien auf die „Hilfe zur Pflege“ angewiesen sein werden, weil sie neben steigenden Miet- und Lebenskosten die zusätzlichen 471 Euro für den Sockel-Betrag nicht mehr aufbringen können?
    3.  Frau Schulz-Asche machte in ihrem Statement deutlich, dass für die anspruchsvollen Aufgaben der zukünftigen Care und Case Manager hochqualifizierte Pflegefachleute benötigt würden. Die umfangreichen neuen Aufgaben je Pflegebedürftigen aus den Instanzen 2 und 3 erfordert einen angemessenen Personalschlüssel (aufgrund des zu begleitenden Anspruchs nicht zu vergleichen mit dem Umfang der § 7a Beratung heute).
      Bei zu erwartenden 4,3 bis 4,5 Mio. Pflegebedürftiger bis Mitte des kommenden Jahrzehnts und einer Versorgungsquote von z.B. 50 Pflegebedürftige je Case Manager benötigen wir fast 90.000 zusätzliche Pflege-Experten mit dieser Qualifikation. Woher sollen die kommen und wie werden diese ausgebildet? 
    4. Wie wird die Versorgungs-Qualität und die rechtliche Haftung beim Einsatz von gemischten Teams insbesondere bei der stationären Versorgung sichergestellt?
    5.   Wie kann die „Sicherstellungsverantwortung“ vom Case Management praktisch umgesetzt werden, wenn die bedarfsgerechte Schaffung von Kapazitäten nicht durch die Kommune verbindlich zugesichert wird (Vergleich gesetzlicher Kita-Platz-Anspruch)?
    6. An die Vorfrage anschließend: Wie funktioniert das Pflegegeld 2.0 Bepreisungssystem, wenn Gruppenleistungen mangels verfügbare Kapazitäten nicht in Gruppen durchgeführt werden können?  
    7. Ähnliche Problemstellung: Wenn aufgrund der individuellen Pflegesituation Gruppenleistungen nicht wahrgenommen werden können, greift dann automatisch der Preis der Individualleistung. Konkretes Beispiel: Unsere  Tagespflege hatte meinen demenziell erkrankten Vater aufgrund der fortgeschrittenen Phase den Vertrag gekündigt. Oder, der Aufwand des Transports von bettlägerigen Pflegebedürftigen dürfte in keinem Verhältnis zum Einsparungspotenzial des Gruppentarifes liegen.  
    8. Mit dem Pflegegeld 1.0 werden auch andere pflegebedingte Aufwendungen als nur personelle Anerkennungen durch die Pflegebedürftigen finanziert (siehe Böckler-Studie weiter oben). Wenn diese Unterstützung wegfällt, müssen die Haushalte zusätzliche Aufwendungen zum Sockel-Betrag einkalkulieren. Ist das so gewollt?
    9. Was geschieht mit den bisherigen Leistungen zur sozialen Absicherung der SPA? 
    Bessere Datenqualität 2019

    Bessere Datenqualität 2019

    Offener Brief an den Präsidenten des Statistischen Bundesamts mit zwei Weihnachtswünschen der Pflegenden Angehörigen.

    Statistisches Bundesamt
    Präsident
    Herr Dr. Georg Thiel
    Gustav-Stresemann-Ring 11

    D-65189 Wiesbaden

     

    Amberg, Bremen am 24.12.2018

    Offener Weihnachtswünsche-Brief

     

    Sehr geehrter Herr Dr. Georg Thiel,

    heute in zwei Jahren, im Dezember 2020, werden Sie vermutlich die neuesten Erkenntnisse über die Pflegesituation in Deutschland veröffentlicht haben. Die Politiker/innen können diese Daten dann noch zur Justierung ihrer Wahlprogramme für die Bundestagswahl 2021 nutzen, wenn sie sich bei den dann über 8 Mio. Familienmitgliedern, die von einer Pflegesituation direkt betroffen sind, als Problemlösungsanbieter positionieren möchten.

    Damit die Parteien dieses umsetzen können, müssen sie aber wissen, für wen sie ihre Aussagen treffen. Und dabei können Sie und das Statistische Bundesamt helfen, wenn Sie zukünftig auch detaillierte Informationen über den größten Pflegedienst des Landes liefern könnten.

    Unsere beiden Weihnachtswünsche an Ihr Amt:

    „Wer nicht mit am Tisch sitzt, wird schnell Teil der Speisekarte.“, so hat es einmal treffend der Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege Herr Westerfellhaus formuliert. Auf unsere Situation übertragen bedeutet dies – wir als Pflegende Angehörige sind als eigenständiger Leistungsanbieter neben den Ambulanten Diensten und Pflegeheimen schlichtweg in Ihrer Statistik nicht existent.

    Als theoretische Ableitung aus dem Umstand der ausschließlichen Pflegegeldempfänger wird im gesamten Zahlenwerk eine einzige Zahl extrahiert. Wir haben die Situation und Verhältnisse mit der beiliegenden Infografik visualisiert.

    Ihre Statistiken sind für die verantwortlichen Gesundheitsminister/innen und Senatorinnen und Senatoren in den Ländern oft die einzige Planungsgrundlage, um Verbesserung in der Pflegeversorgung zu treffen. Auf der Ebene der Bundesländer sind keine vergleichbaren Daten verfügbar.

    Aber wenn das Statistische Bundesamt diese Daten nicht zur Verfügung stellt, können für die bundesweit ca. 4,1 Mio. Pflegenden Angehörigen keine evidenzbasierten Gesetzesentscheidungen auf Länderebene getroffen werden.

    Unser Weihnachtswunsch Nr. 1 lautet daher:

    Bitte ermöglichen Sie die Erhebung und Ausweisung folgender Informationen über die Situation der Pflegenden Angehörigen für alle Bundesländer:

    • Anzahl gesamt, nach Geschlecht und Altersgruppen
    • Funktion im Pflegemix (Hauptpflegeperson, weitere Personen zur Unterstützung)
    • Anzahl zu pflegender Angehöriger nach Pflegegraden
    • Wöchentlicher Zeitaufwand gesamt und nach Tätigkeiten (körperbezogene Pflege, Betreuung, Haushaltsführung, Administration und Organisation)
    • Wöchentliche zeitliche Unterstützung durch Ambulante Pflegedienste (körperbezogene Pflege, Betreuung, Haushaltsführung, Administration und Organisation)
    • Belastungssituation (5 Stufen)
    • Erhalt von Pflegegeld inkl. Höhe der Aufwandsentschädigung
    • Nutzung von Entlastungsleistungen

    Der demographische Wandel betrifft die häusliche Pflegesituation vierfach:

    1. Zunahme der Anzahl Pflegebedürftiger
    2. Abnahme der Anzahl Pflegender Angehöriger
    3. Abnahme von Kapazitäten in der formellen Pflege
    4. Abnahme von Kapazitäten in den Pflegeheimen

    Wir prognostizieren eine Versorgungslücke von über 1. Mio. betroffene Familien in 2035.

    Die Welle der geburtenstarken Jahrgänge bewegt sich raus aus der Zone der Pflegenden Angehörigen rein in den Kreis der zu Pflegenden.

    Das Statistische Bundesamt verfügt über umfangreiche Daten zum demographischen Wandel. Um den Bundesländern nicht nur den Blick in die zweijährige Vergangenheit zu ermöglichen sondern auch nach vorne zu schauen, wäre eine zweijährig vorausschauende, kompetente Prognosehilfe aus Ihrem Haus für viele Entscheider in den Kommunen und Ländern extrem nützlich.

    Wie schwierig es ist die Entwicklungen abzuschätzen, erfahren die betroffenen Familien derzeit tagtäglich bei der Suche nach Anbietern von Unterstützungsleistungen.

    Das Beispiel Baden-Württemberg macht die Situation deutlich. Hier wurde der tatsächlich zu erwartende Bedarf an notwendiger Unterstützungsleistung anhand von Prognosedaten geplant, die vermutlich um 40 % zu niedrig sein werden.

    Unser Weihnachtswunsch Nr. 2 lautet daher:

    Stellen Sie bitte fortlaufend Prognosedaten für die Entwicklung der Pflegebedürftigen und Pflegenden Angehörigen zur Verfügung, die die gravierenden demographischen Veränderungen der kommenden Dekade berücksichtigen.

     

    Wir können erahnen, dass für diese zusätzlichen Leistungen einige Mehraufwendungen in Ihrem Haushalt notwendig sind. Damit für die betroffenen Familien aber auch zukünftig der Artikel 1 unseres Grundgesetzes gelten kann, sollten diese Mittel sinnvoll investiert sein.

    Um Ihnen eine möglichst breite Unterstützung bei unserer Wunscherfüllung zu geben, haben wir diesen „Weihnachtswunsch-Brief“ als öffentliches Schreiben an Sie sowie Herrn Gesundheitsminister Spahn und seinen 16 Kolleginnen und Kollegen in den Bundesländern (jeweils in Kopie) geschickt.

    Jetzt möchten wir Ihnen ein schönes Weihnachtsfest wünschen und freuen uns, von Ihnen vielleicht im kommenden Jahr zu hören, ob Sie unsere beiden Wünsche erfüllen können.

     

    Kornelia Schmid                             Hendrik Dohmeyer

    Pflegende Angehörige e.V.            Pflege-Dschungel.de

     

    Anlage:

    Interner Verteiler:
    
Abteilung H: Frau Dr. Ruth Brand
Gesundheit, Soziales, Bildung, Private Haushalte

    Gruppe H 1Gesundheit, Soziales
    Leiter(in): LRD’n Frau Karin Böhm / LRD Herr Dr. Bernd Becker

    Externer Verteiler:
    – Herr Gesundheitsminister Jens Spahn
    – Herr Staatssekretär Andreas Westerfellhaus, Bevollmächtigte der Bundesregierung für Pflege

    Verteiler Landesministerien:

    • Herr Minister Manne Lucha – Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg
    • Frau Melanie Huml MdL – Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
    • Frau Senatorin Dilek Kolat – Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung Berlin
    • Frau Susanna Karawanskij MdL – Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Brandenburg
    • Frau Anja Stahmann – Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport Bremen
    • Frau Cornelia Prüfer-Storcks – Senatorin für Gesundheit und Verbraucherschutz, Hamburg
    • Herr Stefan Grüttner MdL – Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
    • Frau Stefanie Drese MdL – Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung, Mecklenburg- Vorpommern
    • Frau Carola Reimann MdL – Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, Niedersachsen
    • Herr Karl-Josef Laumann MdL – Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, NRW
    • Frau Sabine Bätzing-Lichtenthäler MdL – Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, Rheinland Pfalz
    • Frau Monika Bachmann MdL – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Saarland
    • Frau Barbara Klepsch MdL – Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz, Sachsen
    • Frau Petra Grimm-Benne MdL – Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration, Sachsen-Anhalt
    • Herr Dr. Heiner Garg MdL – Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren, Schleswig-Holstein
    • Frau Heike Werner MdL – Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Thüringen

     

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