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Verlängerung der Corona-Regelungen bis 30.06.2022

Verlängerung der Corona-Regelungen bis 30.06.2022

„Der neuen Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 11.3.2022 zugestimmt.“ Sie ist gültig ab 1. April 2022.

Mit der vorliegenden Verordnung wird eine weitere Verlängerung der Geltungsdauer folgender Maßnahmen bis einschließlich 30. Juni 2022 angeordnet:

Hier die Punkte aus dem Sonder-Paragrafen 150 SGB XI zur MDK-Begutachtung, zum  Entlastungsbetrag und zum Pflegeunterstützungsgeld:

  1. MDK-Begutachtung
    Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit kann noch bis 30.06.2022 ohne Untersuchungen des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn der MD dies zur Verhinderung des Ansteckungsrisikos des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus für erforderlich hält. Die Einstufung erfolgt dann nach Aktenlage und ggf. telefonischer Befragung.
  2. Sonderregelungen für den Pflegegrad 1
    Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können bis zum 30.06.2022 den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro monatlich auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen, um Corona-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen.
  3. Angesparte Restguthaben beim Entlastungsbetrag
    Nicht genutzte Beträge für Entlastungsleistungen aus 2021 können nur bis zum 30.6.2022 genutzt werden. Dies ist die alte reguläre Regelung.
  4. Pflegeunterstützungsgeld
    Ebenfalls bis zum  30.06.2022 wird die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes wegen der SARS-CoV-2-Pandemie von zehn auf 20 Arbeitstage verlängert.

Was passiert mit den verpflichtenden Beratungsbesuchen nach § 37,3 SGB XI ?

Beratungseinsätze für Pflegegeldempfänger dürfen telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass der Versicherte und/oder die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen diese Art der Durchführung ausdrücklich wünschen.

Die Regelung gilt ebenfalls bis zum 30.06.2022.

Die halbjährlichen, verpflichtenden Nachweise des Beratungsbesuchs beim PG 2 bis 3 und vierteljährlichen beim PG 4 und 5 sind bis zum 30.06.2022 ausgesetzt.

Selbstverständlich bleibt der Rechtsanspruch auf eine kostenlose Pflegeberatung nach § 37 Absatz 3 SGB XI bestehen.

Grundlagen der Regelungen:

Folgende Gesetzesentwürfe und Berichte sind die Grundlage der Regelungen vom 11. Juni 2021

Die oben aufgeführten Sonderregelungen sind im § 150 SGB XI geregelt und wurden in den vergangenen Monaten jeweils in der Regel quartalsweise verlängert. Hier die aktuelles im Bundesanzeiger veröffentlichte Version. Für den Zeitraum der Verlängerung sind die Angaben jeweils im entsprechenden Paragrafen gültig oder werden im letzten Satz pauschal für die dort angegebenen Einzelparagrafen geregelt (z. B. Absatz 5b zur Regelung beim Pflegegrad 1):

Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI) § 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige

(Auszug relevanter Aspekte für die häusliche Pflege)

(5) Die Pflegekassen können nach ihrem Ermessen zur Vermeidung von durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 im Einzelfall im häuslichen Bereich verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen, Kostenerstattung in Höhe der ambulanten Sachleistungsbeträge (§ 36) nach vorheriger Antragstellung gewähren, wenn die Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 3 nicht ausreichend sind; dabei haben sie vorrangig Leistungserbringer zu berücksichtigen, die von Pflegefachkräften geleitet werden. Entsprechende Kostenerstattungszusagen sind jeweils auf bis zu drei Monate zu begrenzen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt Einzelheiten dazu in Empfehlungen fest. Die Pflegekassen können bei Bedarf bereits vor dem Vorliegen der Empfehlungen Kostenerstattungen zusagen. Die Pflegekassen können aus wichtigen Gründen die Kostenerstattungszusage jederzeit widerrufen.
(5a) Den nach Maßgabe des gemäß § 45a Absatz 3 erlassenen Landesrechts anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag werden die ihnen infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, aus Mitteln der Pflegeversicherung erstattet, wenn sie diese Aufwendungen nachweisen oder die Mindereinnahmen glaubhaft machen. Die Erstattung der Mindereinnahmen wird begrenzt auf eine monatliche Summe aus der Multiplikation von
1.
125 Euro und
2.
der Differenz, die sich beim Vergleich der Anzahl der im letzten Quartal des Jahres 2019 monatsdurchschnittlich betreuten Pflegebedürftigen und der Anzahl der in dem Monat, für den Mindereinnahmen geltend gemacht werden, betreuten Pflegebedürftigen ergibt.
Die Auszahlung kann vorläufig erfolgen. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich das Nähere für das Erstattungsverfahren fest. Absatz 4 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.
(5b) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 3 können Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 den Entlastungsbetrag auch für die Inanspruchnahme anderer Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen, wenn dies zur Überwindung von infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpässen erforderlich ist. § 45b Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 findet keine Anwendung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt Einzelheiten zum Einsatz des Entlastungsbetrags für andere Hilfen nach Satz 1 in Empfehlungen fest.
(5c) Abweichend von § 45b Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz kann der im Jahr 2019 sowie der im Jahr 2020 nicht verbrauchte Betrag für die Leistung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 in den Zeitraum bis zum 30. September 2021 übertragen werden.
(5d) Abweichend von § 44a Absatz 3 Satz 1 haben Beschäftigte im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage, um die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig davon, ob eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung im Sinne des § 2 des Pflegezeitgesetzes vorliegt, wenn
1.
die Beschäftigten glaubhaft darlegen, dass sie die Pflege oder die Organisation der Pflege auf Grund der SARS-CoV-2-Pandemie übernehmen,
2.
die Beschäftigten keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber, Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches haben und
3.
die häusliche Pflege nicht anders sichergestellt werden kann.
Abweichend von § 44a Absatz 6 Satz 1 haben landwirtschaftliche Unternehmer nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Anspruch auf Betriebshilfe für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage, um die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig davon, ob eine akut aufgetretene Pflegesituation vorliegt, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 erfüllt sind. Abweichend von § 44a Absatz 6 Satz 3 haben privat pflegeversicherte landwirtschaftliche Unternehmer Anspruch auf Kostenerstattung für bis zu insgesamt 20 Arbeitstage Betriebshilfe, um die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes sicherzustellen oder zu organisieren, unabhängig davon, ob eine akut aufgetretene Pflegesituation vorliegt, sofern die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und 3 erfüllt sind.
(6) Die Absätze 1 bis 5b gelten bis einschließlich 30. Juni 2021. Absatz 5d gilt in dem Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis einschließlich 30. Juni 2021.

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Das Ergebnis der Koalitionsverhandlungen für die Pflege!

Das Ergebnis der Koalitionsverhandlungen für die Pflege!

Berlin – 22. November 2021 – Die 12 Politikerinnen und Politiker von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP haben die  pflegepolitischen Weichen bis 2025 gestellt.
Die Ergebnisse ihrer Verhandlungsrunden liegen jetzt auf 6 Seiten dokumentiert vor. Der Pflege-Dschungel stellt die pflegerelevanten Passagen nachfolgend vor.

Die ersten beiden Teile dieses Beitrages mit der Vorstellung der Verhandlungsteilnehmerinnen und Teilnehmern finden Sie weiter unten. Mit einem Klick auf diesen Link gelangen Sie direkt dorthin.

Update vom 21.11.21 –
Die Ergebnisse

Vorab: An eine solche Aussage muss man sich erst gewöhnen 😉 :

Wir verschärfen die Regelungen für Marketing und Sponsoring bei Alkohol, Nikotin und Cannabis.

Die Präambel:

Wir wollen einen Aufbruch in eine moderne sektorenübergreifende Gesundheits- und Pflegepolitik und ziehen Lehren aus der Pandemie, die uns die Verletzlichkeit unseres Gesundheitswesens vor Augen geführt hat. Alle Menschen in Deutschland sollen gut versorgt und gepflegt werden – in der Stadt und auf dem Land.
Wir sorgen für eine bedarfsgerechte Gesundheitsversorgung und eine menschliche und qualitativ hochwertige Medizin und Pflege.
Wir verbessern die Arbeitsbedingungen der Gesundheitsberufe und Pflegekräfte. Wir ermöglichen Innovationen und treiben die Digitalisierung voran. Grundlage für all dies ist eine auf lange Sicht stabile Finanzierung des Gesundheitswesens und der Pflege.

Finanzierung

Die Ausbildungskostenumlage werden wir aus den Eigenanteilen herausnehmen und versicherungsfremde Leistungen wie die Rentenbeiträge für pflegende Angehörige und die pandemiebedingten Zusatzkosten aus Steuermitteln finanzieren, sowie die Behandlungspflege in der stationären Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung übertragen und pauschal ausgleichen. Den Beitrag zur SPV heben wir moderat an.

Innovative Wohnformen, Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege

Wir ergänzen das SGB Xl um innovative quartiernahe Wohnformen und ermöglichen deren Förderung gemeinsam mit Bund, Ländern und Kommunen. Bei der pflegerischen Versorgung vor Ort räumen wir den Kommunen im Rahmen der Versorgungsverträge verbindliche Mitgestaltungsmöglichkeiten ein. Wir unterstützen den bedarfsgerechten Ausbau der Tages- und Nachtpflege sowie insbesondere der solitären Kurzzeitpflege.

„Mini“-Entlastungsbudget

Leistungen wie die Kurzzeit- und Verhinderungspflege fassen wir in einem unbürokratischen, transparenten und flexiblen Entlastungsbudget mit Nachweispflicht zusammen, um die häusliche Pflege zu stärken und auch Familien von Kindern mit Behinderung einzubeziehen.

Mehr Pflegegeld ab Januar 2022

Wir dynamisieren das Pflegegeld ab 2022 regelhaft.

Zeitsouveränität und Lohnersatzleistung

Wir entwickeln die Pflegezeit- und Familienpflegezeitgesetze weiter und ermöglichen pflegenden Angehörigen und Nahestehenden mehr Zeitsouveränität, auch durch eine Lohnersatzleistung im Falle pflegebedingter Auszeiten.

Häusliche Intensivpflege

Bei der intensivpflegerischen Versorgung muss die freie Wahl des Wohnorts erhalten bleiben. Das IPREG soll darauf hin evaluiert und nötigenfalls nachgesteuert werden.

24-Stunden-Betreuung

Wir gestalten eine rechtssichere Grundlage für die24-Stunden-Betreuung im familiären Bereich.

Digitalisierung

In der Pflege werden wir die Digitalisierung u.a. zur Entlastung bei der Dokumentation, zur Förderung
sozialer Teilhabe und für therapeutische Anwendungen nutzen.

Soweit vorab die relevanten Aspekte für die häusliche Pflege. Alle weiteren Vorhaben der Ampel-Koalition können im nachfolgenden Koalitionsvertrag ab Seite 80 nachgelesen werden:

Update vom 25.10.21 –
Das gerechte Entlastungsbudget (GEB)

Eigentlich sollte es ein „Selbstläufer“ sein, das Entlastungsbudget als eine tragende Säule des nächsten Koalitionsvertrages zu verankern.

Nachdem das Koalitions-Versprechen der letzten Bundesregierung an die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen nicht eingelöst wurde, drängen alle drei zukünftigen Regierungspartner auf der schnellen Umsetzung dieser Reformschuld.

Für die eiligen Leserinnen und Leser sei hier vorab eine Zusammenfassung der möglichen Inhalte zum Thema gerechtes Entlastungsbudget in Form einer Formulierungsvorlage vom Verein Pflegende Angehörige e.V. für den nächsten Koalitionsvertrag vorangestellt:

Deutschland braucht eine stabile und verlässliche Häusliche Pflege durch Sorgende und Pflegende Angehörige. Um diesen Zustand auch zukünftig sicherzustellen, setzen wir kurzfristig das gerechte Entlastungsbudget (GEB) um. Pflegebedürftige können so entsprechend ihres individuellen Unterstützungsbedarfs für eine angemessenere Entlastung ihrer Angehörigen, Freunde und Bekannte sorgen. Hierfür dynamisieren wir die Leistungsbudgets analog der Versorgungsstruktur des Pflegegeldes und der Sachleistung.

Wir fassen die Einzelleistungen Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und den Entlastungsbetrag zu einem jährlichen Budgetanspruch zusammen. Dieser kann flexibel unter Berücksichtigung der individuellen Bedarfe und verfügbaren örtlichen Ressourcen von den Pflegebedürftigen eigesetzt werden.

Formulierungsvorlage für Koalitionsvertrag

Pflegende Angehörige e.V.

In den folgenden Positionsbestimmungen der drei Parteien wird auf die inhaltliche Struktur des Entlastungsbudgets eingegangen, weshalb ich auf eine einführende Erläuterung verzichten kann.

Die SPD und das Entlastungsbudget

Am 31.01.2018 verkündet die SPD Verhandlungsführerin Malu Dreyer stolz die Ergebnisse der GroKO im Bereich Gesundheit und Pflege. Karl Lauterbach wird sich erinnern, den auch er gehörte damals zu der 17-köpfigen Verhandlungsrunde.

Das Video startet an der richtigen Stelle:

Das ursprüngliche Entlastungsbudget hatte jedoch einen „Geburtsfehler“.  Neben der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege sollte auch das Budget der Tagespflege mit in das flexibel zu nutzende Jahresbudget integriert werden.

Kornelia Schmid vom Verein „Pflegende Angehörige e.V.“ machte im Mai als Gast bei maybrit illner den Gesundheitsminister Jens Spahn auf dieses Problem aufmerksam. Sie empfahl ihm, statt der „zu teuren“ Tagespflege den bürokratischen Entlastungsbetrag in die Umsetzung aufzunehmen.

CDU und SPD übernahmen diesen auf der Plattform Entlastungsbudget.de erläuterten Vorschlag. Im Dezember 2019 mahnten die Fraktionen von CDU, CSU und SPD den Gesundheitsminister, das Entlastungsbudget endlich in der modifizierten Konstruktion umzusetzen.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, zügig das im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbarte Ziel umzusetzen, Angehörige besser zu unterstützen und ein jährliches Entlastungsbudget zu schaffen, das flexibel in Anspruch genommen werden kann. Dieses Entlastungsbudget soll die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung für die Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI umfassen und finanziell so ausgestaltet sein, dass es den inhaltlichen Anforderungen gerecht wird.

U.a. Dr. Rolf Mützenich und Fraktion der SPD. 19.12.2019. Drucksache 19/16045

Heike Baehrens, die pflegepolitische Sprecherin der SPD, unterstütze schon früh die Position von Kornelia Schmid und sprach sich immer wieder für dieses Konstrukt aus. Vermutlich mit gemischten Gefühlen kommentierte sie die Pflegereform light zum Abschluss der aktuellen Legislaturperiode, nicht ohne auf die dringende Notwendigkeit hinzuweisen, dass die nächste Bundesregierung die Aufgabe hat, auch das Entlastungsbudget endlich umzusetzen.

Auch mit dem Beschluss des SPD-Parteivorstands vom 08.05.2021Für eine solidarische Pflegeversicherung, bessere Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte und eine Entlastung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen“ bekenn die Sozialdemokraten ihren Willen, als Partner einer nächsten Bundesregierung das Entlastungsbudget umzusetzen:

Innovative Ansätze in der ambulanten Pflege, der teilstationären Pflege und der Vernetzung sollen gefördert und evaluiert werden. Daher müssen Entlastungsleistungen, wie die Kurzzeit- und  Verhinderungspflege sowie Unterstützungsangebote im Alltag für pflegende Angehörige in einem  Entlastungsbudget zusammengefasst werden, das jeder Pflegebedürftige entsprechend seinen individuellen Bedürfnissen flexibel einsetzen kann.

Zeile 256 bis 259

Fazit: Die SPD wird vermutlich Treiber für das Entlastungsbudget in den Verhandlungen sein.

Die GRÜNEN und das Entlastungsbudget

Grundsätzlich scheinen auch die GRÜNEN einem Entlastungsbudget zustimmen zu können. Dies kann aus den Forderungen interpretiert werden, die sie vor kurzem mit ihrem Antrag „Bessere Vereinbarkeit von Angehörigenpflege und Beruf durch eine PflegeZeit Plus“ formuliert haben:

Gesetzliche Leistungen, die die Angehörigenpflege stärken und pflegende Angehörige entlasten, auszubauen und bedarfsgerechter nutzbar zu machen, indem

  1. a) die Verhinderungspflege flexibilisiert und so ausgestaltet wird, dass der
    Leistungsbetrag der Verhinderungspflege (§ 39 Abs. 1 Satz 2) um den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege und damit um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Abs. 2 Satz 2 auf insgesamt bis zu 3.224 Euro im Kalenderjahr erhöht werden kann;
  2. b) die Sperrfrist von sechs Monaten für die erstmalige Inanspruchnahme der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI abgeschafft wird;
  3. c) der Entlastungsbetrag auf 250 Euro erhöht und seine Bindung an zugelassene Leistungserbringer (§ 45b SGB XI) aufgehoben wird, um so die Versorgungssituation älterer und pflegebedürftiger Menschen zu verbessern;
  4. d) haushaltsnahe Dienstleistungen ausgebaut werden und deren Inanspruchnahme durch erwerbstätige pflegende Angehörige gefördert wird.

Berlin, den 20. April 2021
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Drucksache 19/28781

Auch wenn mit den oben genannten Forderungen nach Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme theoretisch ein Entlastungsbudget gefordert wird, findet man in dem Wahlprogramm der Partei keine eindeutige Position hierzu.

Wenn Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege als Gesamtbudget von 3.224 Euro betrachtet wird und der auf 3.000 Euro aufgestockte Entlastungsbetrag keine Bindung mehr haben soll, sollte es auch hier Zustimmung geben können.

Beachtenswert ist die generelle Haltung von Kordula Schulz-Asche, die in ihrer Bundestagsrede gegenüber den Sorgenden und Pflegenden Angehörigen zum Ausdruck kommt.

Sehr bemerkenswert ist ihrer Beurteilung der Ausgestaltung der Pflegeversicherung gegenüber den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen und Bezug auf die Entlastungsleistungen am Beispiel der Kurzzeitpflege. Das Video beginnt an dieser Stelle, sollte aber auch komplett (einfach neu starten) angeschaut werden:

… das ist doch eine absurde Konstruktion …

Fazit: Die Grünen habe ihren Schwerpunkt eventuell stärker bei der professionellen Pflege, sind sich aber sicherlich bewusst, dass auch viele Familien, die diese Unterstützung nicht in Anspruch nehmen (immerhin 50 % aller Pflegefälle) Entlastung und Bürokratieabbau dringend benötigen.

Die FDP und das Entlastungsbudget

Grundsätzlich befürwortet die FDP ein Entlastungsbudget, wie deren pflegepolitische Sprecherin Nicole Westig es in ihrer Bundestagsrede auch deutlich fordert (siehe unten).

In dem Wahlprogramm geht die Partei aber noch ein ganzes Stück weiter und fordert eine umfassendes „Liberales Pflegebudget“.

Dazu aus dem Wahlprogramm 2021:

Wir Freie Demokraten fordern die Einführung des Liberalen Pflegebudgets. Jede Person soll selbst entscheiden können, welche Hilfe und Leistungen bei der Gestaltung des Alltags am besten sind. Dazu wollen wir alle Leistungsansprüche der jeweiligen Pflegegrade in ein monatliches Pflegebudget überführen, über das unbürokratisch und transparent verfügt werden kann.

Fazit: Auch die FDP wird vermutlich ein großer Treiber für das Entlastungsbudget in den Verhandlungen sein.

Das GERECHTE Entlastungsbudget

Stellen Sie sich einmal vor, Sie wären Personalchefin oder HR-Manager in einem Unternehmen oder einer Behörde.

Sie haben die Aufgabe, Löhne und Gehälter für die fünf unterschiedlichen Gruppen von MitarbeiterInnen  zu bestimmen.

Als Hilfestellung bekommen Sie folgende Grafik:

Belastungsunterschiede

Kämen Sie auf die Idee, den gering beschäftigten MA mit wenigen Wochenstunden und mit z.B. leichten Büroaufgaben oder Botendiensten (Gruppe 1) den gleichen Monatslohn zu zahlen wie ihren emotional und physisch stark belasteten Mitarbeitern mit einer +70 Stunden Arbeitswoche (Gruppe 5)? Allen z.B. 4.724 Euro, unabhängig vom individuellen Leistungsbeitrag?

Wohl kaum.

Seit über 25 Jahren ist die Pflegeversicherung aber hinsichtlich der Entlastungsleistungen genauso konstruiert.

Alle Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben dieselben Entlastungsansprüche. Vollkommen unabhängig davon, ob ihre Angehörigen sich nur im sehr geringen Umfang um sie kümmern müssen, oder ob das ein 24/7-Job mit erheblichen Einschränkungen für die eigene Lebensgestaltung ist.

Entlastungsleistungen nach dem Gießkannenprinzip

…das ist doch eine absurde Konstruktion, die wir da haben, die wir schnell abstellen müssen…

Kordula Schulz-Asche

Aus der Bundestagsrede (s.o) als Beschreibung der Konstruktion des Kurzeitpflegebudgets

 Ja, genau.

Um eine gerechte Verteilung der Mittel zur Entlastung der Familien zu erhalten, müssen zwei Faktoren berücksichtigt werden.

1. Die Struktur der jetzigen Zusammensetzung der Pflegebedürftigkeit und
2. das Niveau der Unterstützung je Pflegegrad

Als Ergebnis erhält man diese Verteilung:

 

 Gerechtes Budget-Szenario nach Belastungaufwand

Nach dem seit über 25 Jahren geltendem „Gießkannenprinzip“ werden die drei Entlastungsleistungen mit jeweils maximal 4.886 € pro Jahr über die vier Pflegegrade verteilt. Das Gerechte Entlastungsbudget berücksichtigt die unterschiedlichen Unterstützungsbedarfe.

Hierfür orientiert es sich an der Unterstützungsstruktur des Pflegegeldes. Im Ergebnis findet dann erstmalig in Deutschland eine bedarfsgerechtere Verteilung der Sozialleitungsgelder statt.

 

Gegenüber der heutigen Situation würde das GEB deutliche Vorteile im Verlauf der sich in der Regel  verschlechternden Gesundheitssituation ergeben. 

Durch den in Relation geringfügigen Verzicht bei niedrigem Versorgungsbedarf vieler Pflegebedürftiger (1,6 Mio.) werden Mittel frei, um bei höherem Bedarf angemessener Unterstützung und Entlastung zu ermöglichen.

In der nachfolgenden Tabelle werden die Leistungsansprüche des Pflegegeldes aller Anspruchsberechtigten 2020 nach dem Pflegegrad ausmultipliziert.

Die so ermittelte prozentuale Verteilung der maximal möglichen Pflegegeldansprüche dient dann als Basis, um die maximalen Leistungsansprüche der Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und dem Entlastungsbetrag (1.612 € + 1.774 € + 1.500 €= 4.886 €) aufzuteilen.

22.10.21 – Vorstellungsrunde

Die Ausgangsbasis für die Verhandlungen

Als erstes Ergebnis der Sondierungen zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP wurde ein 12-seitiges Papier veröffentlicht, indem die Eckpunkte oder Leitlinien für die Verhandlungen definiert wurden. Hier die Passage bezüglich der ersten strategischen Aspekte zum Thema Pflege: 

Wir wollen eine Offensive für mehr Pflegepersonal. Hochwertige Pflege gibt es nur mit gut ausgebildeten Pflegekräften, guten Arbeitsbedingungen und angemessenen Löhnen in der Pflege. Wir wollen mehr qualifizierte ausländische Pflegekräfte gewinnen und die nötigen Voraussetzungen dafür schaffen.

Pflegerinnen und Pfleger sollen mehr Zeit für ihre eigentliche Tätigkeit mit den Patientinnen und Patienten haben. Das wollen wir durch Entbürokratisierung, die Nutzung digitaler Potentiale und klare bundeseinheitliche Vorgaben bei der Personalbemessung gewährleisten.

Die gesetzliche und die private Kranken- und Pflegeversicherung bleiben erhalten.

Wer jetzt hier die Worte PFLEGENDE ANGEHÖRIGE  vermisst, hat das richtig bemerkt. Für über 50 % der exklusiv von Sorgenden und Pflegenden Angehörigen betreuten und gepflegten Pflegebedürftigen ist noch nichts dabei. Hier das komplette Sondierungs-Papier:

In den kommenden Tagen werde ich hier die verschiedenen Aktivitäten von Verbänden und Initiativen vorstellen, die mit ihren Aktivitäten auf dringenden Reformen aufmerksam machen werden. Die 2021 Pflegereform light hat sehr viele Themenfelder offengelassen, die dringend von der neuen Bundesregierung angegangen werden müssen.  Vermutlich haben sehr viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen mit ihrer Wahlentscheidung mit zu der jetzigen Koalitions-Konstellation beigetragen und setzen ihre Hoffnungen in eine bessere Pflegepolitik mit weniger Bürokratie, besserer Unterstützung und einfachere Entlastung in die jetzigen Parteien.

Es wird sich lohnen, immer mal wieder hier vorbeizuschauen. Am Montag starten wir mit dem nicht umgesetzten Versprechen des letzten Koalitionsvertrags, dem (GERECHTEN) ENTLASTUNGSBUDGET.

Heute beginnen wir mit der Vorstellung der 12 „Köpfe“. Für weiterführende Informationen bitte auf das Konterfei klicken (Homepage der Politiker/innen) oder die Social Media Icons anklicken. 

 

Dr. Katja Pähle

Dr. Katja Pähle

Mitglied des SPD Präsidiums

1999 wurde Pähle Mitglied der SPD. Von 2005 bis 2013 war sie Vorsitzende des SPD-Stadtverbands Halle. Seit 2008 ist sie Mitglied des SPD-Landesvorstands; von 2015 war sie stellvertretende Landesvorsitzende. Von März bis April 2016 war sie nach dem Rücktritt von Katrin Budde kommissarische Landesvorsitzende der SPD Sachsen-Anhalt. Seit Dezember 2017 ist sie Mitglied des SPD-Parteivorstands und seit November 2019 Mitglied des Präsidiums.

Quelle: Wikipedia

Bärbel Bas

Bärbel Bas

Fraktionsvorsitzende der SPD für Gesundheit, Bildung und Forschung und designierte Bundestagspräsidentin

Durch ihre gestrige Nominierung  als Präsidentin des 20. Deutschen Bundestages ist Bärbel Bas aktuell in allen Medien präsent.

Sie stammt aus Duisburg und ist seit der Bundestagswahl 2009 Mitglied des Deutschen Bundestages und seit September 2019 stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion. Innerhalb der Fraktion ist sie dem linken Flügel, der Parlamentarischen Linken, zugehörig

Quelle: Wikipedia

Daniela Behrens

Daniela Behrens

SPD Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung bei Land Niedersachsen

Von 2007 bis 2013 war sie Mitglied des Niedersächsischen Landtages. Von 2013 bis 2017 war sie Staatssekretärin des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. Von 2019 bis 2021 war sie Abteilungsleiterin im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Seit März 2021 ist sie Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung in Niedersachsen im Kabinett Weil. Weiterhin ist sie stellvertretendes Mitglied des Bundesrats.

Quelle: Wikipedia

Prof. Dr. Karl Lauterbach

Prof. Dr. Karl Lauterbach

SPD Bundestagsabgeordneter und Gesundheitspolitiker

Karl Wilhelm Lauterbach (* 21. Februar 1963 in Düren) ist ein deutscher Politiker, Mediziner und Gesundheitsökonom. Er ist Mitglied der SPD und seit 2005 Abgeordneter im Deutschen Bundestag. Seine Arbeitsschwerpunkte dort sind die Gesundheits- und Sozialpolitik. Große öffentliche Bekanntheit erlangte er seit Beginn der COVID-19-Pandemie.

Quelle: Wikipedia

Maria Klein-Schmeink

Maria Klein-Schmeink

Bundestagsabgeordnete für Münster und Sprecherin für Gesundheitspolitik der grünen Bundestagsfraktion

Maria Anna Klein-Schmeink (* 6. Januar 1958 in Dingden) ist eine deutsche Politikerin (Bündnis 90/Die Grünen) und Soziologin.

Seit 2009 ist sie Abgeordnete im Deutschen Bundestag. Seit November 2020 ist sie stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Grünen-Bundestagsfraktion.

Quelle: Wikipedia

Kordula Schulz-Asche

Kordula Schulz-Asche

Pflegepolitische Sprecherin von Bündnis 90/Die Grünen

Kordula Schulz-Asche MdB (Jahrg. 1956),  Kommunikationswissenschaftlerin und Krankenschwester, seit 2013 Mitglied des Deutschen Bundestages (Bündnis 90/Die Grünen), Mitglied im Bundestagsausschuss für Gesundheit, in ihrer Fraktion zuständig für Pflegepolitik und Altenpolitik.

Quelle: Wikipedia
(Foto: Stefan Kaminski)

Janosch Dahmen

Janosch Dahmen

Mitglied im Gesundheitsausschuss und Obmann im Parlamentarischen Begleitgremium Covid-19-Pandemie

Janosch Dahmen (* 6. September 1981 in Berlin) ist ein deutscher Arzt und Politiker (Bündnis 90/Die Grünen). Seit November 2020 ist er Abgeordneter im Bundestag und Mitglied der Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen. Im Bundestag ist er Mitglied des Gesundheitsausschusses.

Quelle: Wikipedia

Manne Lucha

Manne Lucha

Sozialminister von Baden-Württemberg

Manfred „Manne“ Lucha ist gelernter Krankenpfleger und studierte Management im Sozial- und Gesundheitswesen. Er ist seit April 2011 Abgeordneter im Landtag von Baden-Württemberg für den Wahlkreis Ravensburg. Seit dem 12. Mai 2016 ist er baden-württembergischer Sozialminister.

Quelle: Wikipedia

(BIld: Karin Volz)

Christine Aschenberg-Dugnus

Christine Aschenberg-Dugnus

Sozialminister von Baden-Württemberg

Christine Aschenberg-Dugnus (* 22. September 1959 in Eppstein) war von 2007 bis 2013 war sie stellvertretende Vorsitzende des schleswig-holsteinischen FDP-Landesverbands. Für den Wahlkreis Rendsburg-Eckernförde war die Juristin von 2009 bis 2013 Mitglied des Deutschen Bundestags und zog im Oktober 2017 erneut in den Bundestag ein.

Seit März 2018 ist Aschenberg-Dugnus gesundheitspolitische Sprecherin der FDP-Fraktion im Deutschen Bundestag.

Quelle: Wikipedia

Nicole Westig

Nicole Westig

Pflegepolitische Sprecherin der FDP

Nicole Westig ist Kreisvorsitzende des FDP-Kreisverbandes Rhein-Sieg sowie Mitglied im Landesvorstand der FDP NRW. Im 19. Deutschen Bundestag ist Westig ordentliches Mitglied im Ausschuss für Gesundheit und gehört als stellvertretendes Mitglied dem Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, sowie dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend an.

2021 konnte Westig ihr Mandat verteidigen.[3]

Quelle: Wikipedia

Dr. Heiner Garg

Dr. Heiner Garg

Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein

Heinrich „Heiner“ Garg (* 9. Februar 1966 in Freiburg im Breisgau) ist ein deutscher Politiker (FDP). Er ist seit 2000 Abgeordneter im Schleswig-Holsteinischen Landtag und seit dem 28. Juni 2017 zweiter stellvertretender Ministerpräsident und erneut Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein im Kabinett Günther.

Quelle: Wikipedia
(Foto © Thomas Eisenkrätzer)

Prof. Dr. Andrew Ullmann MdB

Prof. Dr. Andrew Ullmann MdB

Obmann für die FDP im Gesundheitsausschuss

Andrew John Ullmann (* 2. Januar 1963 in Los Angeles) ist ein deutscher Politiker der Freien Demokratischen Partei (FDP), Universitätsprofessor für Infektiologie an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg und Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie, internistische Onkologie und Infektiologie.
Er ist ordentliches Mitglied im Gesundheitsausschuss und hat dort die Funktion als Obmann der Fraktion der Freien Demokraten übernommen.

Quelle: Wikipedia

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Leistungen der Pflegeversicherung 2022

Leistungen der Pflegeversicherung 2022

17. September 2021 – Die Paletten mit Lebkuchen und Lübecker Marzipan stehen schon seit Wochen in den Regalen bei Aldi, Lidl und Co. – immer ein sicheres Zeichen dafür, dass sich der Jahreswechsel nähert 😉

Ab heute daher in den Regalen vom Pflege-Dschungel die neue Übersicht mit den Leistungen der Pflegeversicherung für das kommende Jahr. Die PDF-Übersicht 2022 kann ab sofort hier heruntergeladen werden. Auf der letzten Seite ist auch noch die aktuell gültige Leistungsübersicht für 2021 enthalten, um einen Vergleich zu ermöglichen.

Die Anzahl der Aktualisierungen ist recht übersichtlich. Anstatt die eigentlich vom BMG empfohlene Anhebung aller Leistungsbeträge um 5 % als Inflationsausgleich zu realisieren, wurden lediglich die Budgets für die Sachleistung um 5 % und die für die Kurzeitpflege um 10 % erhöht.

Im Kontext mit den pandemiebedingten höheren Bedarfen an schützenden Pflegehilfsmitteln und den gestiegenen Preisen wurden die Zuschüsse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von 40 auf 60 Euro erhöht und im Rahmen der Pandemieentwicklung immer wieder verlängert. Dann wurde diese Erhöhung mit der Absicht den Preis dauerhaft in das SGB XI zu integrieren, im Paragrafen § 40 Absatz 2 SGB XI verankert. Die Dauerhaftigkeit wurde jedoch vorerst bis zum 31.12.2021 limitiert. Es ist zu vermuten, dass aufgrund der noch nicht ausgestandenen Corona-Pandemie eine erneute Verlängerung stattfindet. Diese muss jedoch erst beschlossen werden. Deshalb weisen wir momentan die korrekte Summe von 40 Euro aus und ändern diesen Betrag wieder, sobald die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wurde.

Neu hinzugekommen sind die geplanten Budgets von 50 Euro monatlich für die Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA), die im nächsten Jahr kommen sollen. Es kann damit gerechnet werden, dass im zweiten Halbjahr 2022 erste Anwendungen zur Verfügung stehen werden.

Alle gesetzlichen Bestimmungen für die Veränderungen sind nachfolgend dokumentiert:

§ 36 SGB XI Anhebung der Leistungsbeträge der Sachleistung

Anhebung der Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen zum 1.1.2022
Ursprünglich war auch für die Sachleistung eine Anpassung im Rahmen der gesetzlichen Dynamisierung in Höhe von 5 % für spätestens den 1.7.2021 geplant (eigentlich schon für den 1.1.2021). Jetzt wird die Anhebung nicht mehr mit einem längst fälligen Inflationsausgleich begründet, sondern sie „dient zum Ausgleich des sich aus der vorgesehenen Anbindung der Löhne an Tarife ergebenden Kostenanstiegs

Pflegesachleistung § 36 SGB XI (Gesetzestext)

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).

Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern.

Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen.

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

  • 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
  • 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
  • 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat

  • 1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 689 724 Euro,
  • 2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 298 1.363 Euro,
  • 3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 612 1.693Euro,
  • 4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 995 2.095 Euro.

(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden.

Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind.

Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden.

Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.

Begründung der Änderungen
Die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 werden um 5 Prozent angehoben. Die Anhebung dient zum Ausgleich des sich aus der vorgesehenen Anbindung der Löhne an Tarife ergebenden Kostenanstiegs.

§ 42 SGB XI Anhebung der Leistungsbeträge für die Kurzzeitpflege

Anhebung der Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen zum 1.1.2022
Ursprünglich war auch für die Kurzzeitpflege eine Anpassung im Rahmen der gesetzlichen Dynamisierung in Höhe von 5 % für spätestens den 1.7.2021 geplant (eigentlich schon für den 1.1.2021). Jetzt wird die Anhebung nicht mehr mit einem längst fälligen Inflationsausgleich begründet, sondern sie wird um 10 % angehoben, "Um die Unterstützung der häuslichen Pflege durch die Kurzzeitpflege zu stärken, wird der Höchstleistungsbetrag für die Kurzzeitpflege um 10 Prozent angehoben. Die Anhebung soll die sich aus den vorgesehenen Verbesserungen im Bereich der Vergütung der Kurzzeitpflege ergebenden Kostensteigerungen ausgleichen.".

Update vom 13.8.2021: Nach offizieller Aussage des BMG verbleibt es bei der Umwandlung der Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege um einen Aufschlag von maximal 806 Euro. Die Formel in unserem Pflegebudget-Optimierer werden wir zum Jahreswechsel dann auf maximal 45,4 % umstellen.

Kurzzeitpflege § 42 SGB XI (Gesetzestext)

(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:

  • 1. für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
  • 2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag 1.854 € im Kalenderjahr.

Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1.685 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3.539 € im Kalenderjahr erhöht werden.

Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.

Begründung der Änderungen
Um die Unterstützung der häuslichen Pflege durch die Kurzzeitpflege zu stärken, wird der Höchstleistungsbetrag für die Kurzzeitpflege um 10 Prozent angehoben. Die Anhebung soll die sich aus den vorgesehenen Verbesserungen im Bereich der Vergütung der Kurzzeitpflege ergebenden Kostensteigerungen ausgleichen.

§ 35 SGB XI Erlöschen der Leistungsansprüche

Kostenerstattungsansprüche nach Tod des Pflegebedürftigen

Bisher erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des versicherten Pflegebedürftigen. Dies hat beispielsweise bei der Verhinderungspflege oft dazu geführt, dass vorfinanzierte Ersatzpflegeaufwendungen nicht mehr mit der Pflegekasse abgerechnet werden konnte, wenn nicht vor dem Tod der versicherten Person ein Antrag gestellt wurde. Mit der Gesetzesänderung haben die Familien nun 12 Monate Zeit, offene Abrechnungen noch tätigen zu können.

§ 35 SGB XI Erlöschen der Leistungsansprüche (Gesetzestext)

Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. § 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.
Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.

Begründung der Änderungen
Gemäß § 59 des Ersten Buches erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen ebenfalls grundsätzlich, es sei denn, diese Ansprüche sind bereits anerkannt oder es ist ein Verwaltungsverfahren darüber anhängig. Bei den Ansprüchen auf Kostenerstattung im Rahmen dieses Buches gilt jedoch grundsätzlich, dass der Berechtigte in Vorleistung geht und nachfolgend eine Erstattung erhält. Verstirbt der zu Pflegende vor der Abrechnung der ausgelegten Kosten, besteht für Erben kein Anspruch auf Kostenerstattung. Nach geltender Gesetzeslage betrifft dies insbesondere die Ansprüche nach den §§ 39, 45a Absatz 4 und § 45b sowie den Anspruch nach § 40 Absatz 2, der sowohl in Form einer Kostenerstattung als auch als Sachleistung erbracht werden kann. Mit der neuen Regelung in Satz 3 soll daher ausdrücklich auch nach dem Versterben des Pflegebedürftigen eine nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungen für Kostenerstat- tungsansprüche nach diesem Buch ermöglicht werden.

§ 39e Übergangspflege im Krankenhaus

Es wird ein neuer Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt.
Voraussetzung ist, dass im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung vor der Entlassung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege,

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können.

Die Leistung kann nur in dem Krankenhaus erbracht werden, in dem die oder der Versicherte zuvor behandelt worden ist.

§ 39e Übergangspflege im KrankenhausI (Gesetzestext)
(1) Können im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche
Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, erbringt die Krankenkasse Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist. Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement sowie Unterkunft
und Verpflegung. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für
längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. Das Vorliegen der Voraussetzungen
einer Übergangspflege ist vom Krankenhaus im Einzelnen nachprüfbar zu dokumentieren.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis
zum … [einsetzen: letzter Tag des dritten Monats nach dem Inkrafttreten gemäß Artikel 16 Absatz 1] das Nähere zur Dokumentation nach Satz 4. Kommt die Vereinbarung nach
Satz 5 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen den Inhalt der Vereinbarung fest.

(2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der
Leistungen nach Absatz 1 an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den
sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Zahlungen
nach § 39 Absatz 4 sind anzurechnen.

Begründung der Änderungen
Es wird ein neuer Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt.
Voraussetzung ist, dass im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung vor der Entlassung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können. Die Leistung kann nur in dem Krankenhaus erbracht werden, in dem die oder der Versicherte zuvor behandelt worden ist. Die Leistung ist unabhängig davon, ob eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch besteht. Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst sektorenübergreifend im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement sowie Unterkunft und Verpflegung. Die Übergangspflege hat die Aufgabe, die in Aussicht genommene ambulante oder stationäre Versorgung vorzubereiten, zu unterstützen und zu fördern. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.
Der Anspruch ist nachrangig zu den eingangs genannten Leistungen. Von den Patientinnen und Patienten wird aber nicht verlangt, dass sie einen erheblichen Aufwand betreiben müssen zur anderweitigen Sicherstellung der Versorgung. So steht dem Anspruch nicht entgegen, dass in erheblicher Entfernung ein Kurzzeitpflegeplatz zur Verfügung steht.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übergangspflege muss von den Krankenhäusern im Einzelnen nachprüfbar dokumentiert werden. Im Rahmen des Entlassmanagements ist zu prüfen
und zu dokumentieren, dass bestimmter Nachsorgebedarf besteht und kein entsprechender Leistungserbringer zur Verfügung steht oder die Versorgung anderweitig nicht gesichert werden kann. Um die Einheitlichkeit und Nachprüfbarkeit der Dokumentation sicherzustellen, erhalten die
Vertragsparteien auf Bundesebene den Auftrag, die Regelung zur Dokumentation innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten zu vereinbaren. Kommt eine entsprechende Vereinbarung in dieser Zeit nicht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei den Inhalt der
Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen fest.

Absatz 2 regelt die Zuzahlungen, die von Versicherten nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu entrichten sind. Innerhalb eines Kalenderjahres sind für längstens 28 Tage an das Krankenhaus 10 Euro je Kalendertag nach § 61 Satz 2 zu zahlen. Von Versicherten bereits geleistete Zuzahlungen nach § 39 Absatz 4 für Krankenhausbehandlungen oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind anzurechnen.

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Update zur Pflegereform 2021

Update zur Pflegereform 2021

Pflegereform light – Finale Informationen zur verabschiedeten Pflegereform 2021

03. Juni 2021 – Als „Last-Minute Reförmchen“, so betitelt Peter Thelen vom Tagesspiegel die gestern im Bundeskabinett verabschiedeten Maßnahmen zur Verbesserung der Pflege in Deutschland.

Abgesehen davon, dass die jetzt von der GroKo beschlossenen Einzelaspekte nur noch einen Bruchteil dessen sind, was Gesundheitsminister Jens Spahn sich seit Anfang 2020 vorgenommen und im Eckpunktepapier sowie seinem „durchgestochenen“ Arbeitsentwurf veröffentlicht hat, Unmut breitet sich insbesondere über die geplante Finanzierung der Reform aus.

Im folgenden Update werden beginnend mit den Reformbestandteilen für die häusliche Pflege die geplanten Neuerungen vorgestellt. Im Anschluss zeige ich die Planungen für die stationäre Versorgung auf. Abschließend skizziere ich die offensichtliche und verdeckte Finanzierung der Reformkosten auf.

Die Einzelmaßnahmen werden kurz vorgestellt und bei Bedarf kann der komplexere Wortlaut der Gesetzesvorlage und/oder Begründung per Klick auf die Details nachgelesen werden.

§ 7b SGB XI Beratungsgutscheine

Neben der Konkretisierung des Titels in „Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine“ wird ergänzend bereits der Bedarf nach einer Pflegebegutachtung den Anspruch für eine Pflegeberatung begründen.
Des Weiteren werden die Pflegekassen verpflichtet, explizit auf die Möglichkeiten der Erstellung eines Versorgungsplanes hinzuweisen.

In den Katalog der Gründe für ein Beratungsangebot werden ab 2022 auch die neuen Möglichkeiten der Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) und weitere bisher noch nicht aufgeführte Leistungsansprüche ergänzt.

Beratungsgutscheine § 7b (Gesetzestext)

§ 7b Beratungsgutscheine
Pflicht zum
Beratungsangebot und Beratungsgutscheine.

 

(1) Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch oder des erklärten Bedarfs einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder sowie weiterer Anträge auf Leistungen nach § 18 Absatz 3, den §§ 36 bis 38, 41 bis 43, 44a, 45, 87a Absatz 2 Satz 1 und § 115 Absatz 4 entweder

  • 1. unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder
  • 2. einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann; § 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.

Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeiten des individuellen Versorgungsplans nach § 7a hinzuweisen und über dessen Nutzen aufzuklären.

Die Beratung richtet sich nach § 7a. Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchgeführt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die Pflegekasse aufzuklären.

(2) Die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die Anforderungen an die Beratung nach § 7a einhalten. Die Pflegekasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen, die insbesondere Regelungen treffen für

  • 1. die Anforderungen an die Beratungsleistung und die Beratungspersonen,
  • 2. die Haftung für Schäden, die der Pflegekasse durch fehlerhafte Beratung entstehen, und
  • 3. die Vergütung.
  • 4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement

(3) Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen personenbezogene Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Beratung nach § 7a erforderlich ist und der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat. Zudem ist der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter zu Beginn der Beratung darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend.

Die Sätze 1 bis 4 finden auch Anwendung bei der erstmaligen Beantragung von Leistungen nach den §§ 39, 40 Absatz 2, § 45a Absatz 4 und § 45b.

 

Begründung der Änderungen

 

Die Aufzählung in § 7b Absatz 1 Satz 1 wird angepasst und um die hierin bislang noch nicht enthaltenen Leistungstatbestände (Wohngruppenzuschlag nach § 38a, Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Absatz 1 (ohne zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel), Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40 Absatz 4, Einsatz digitaler Pflegeanwendungen gemäß § 40b und Anschubfinanzierung zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 45e) ergänzt.

Um den Wortlaut zu vereinheitlichen, wird der Begriff „Antragsteller“ durch den Begriff „Versicherten“ ersetzt. In den gesetzlichen Regelungen betreffend die Pflegeberatung wird dieser bereits überwiegend verwendet, vergleiche § 7a Absatz 2, Satz 3, § 7b Absatz 1 Satz 3 und § 7c Absatz 1 Satz 1. Die Aufnahme des erklärten Bedarfs einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit fasst den bisherigen Verweis auf § 18 Absatz 3 in eine klare Form. Ein formaler Antrag auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit wird von Seiten der Pflegebedürftigen nicht gestellt.

Ferner wird vorgeschrieben, dass beim Beratungsangebot ausdrücklich auch auf die Möglichkeiten des individuellen Versorgungsplans nach § 7a hinzuweisen und über dessen Nutzen in nachvollziehbarer und leicht verständlicher Weise aufzuklären ist. Dadurch erhalten die Anspruchsberechtigten mehr Unterstützung bei der Klärung ihrer individuellen Fragen und der Einbindung der Leistungen in ihre individuelle Versorgung.

Bei der Regelung der Pflicht zum Angebot einer Beratung sind die Kostenerstattungsansprüche im Rahmen des SGB XI bislang nicht mit aufgeführt. Dies hat den Hintergrund, dass es sich hierbei oftmals um monatlich wiederkehrend bezogene Leistungen handelt, bei denen regelmäßig Anträge auf Erstattung der jeweiligen Kosten gestellt werden, diese Anträge in der Mehrzahl der Fälle allerdings der reinen finanziellen Abwicklung dienen, ohne dass neue Fragen zu dem Anspruch oder seinen Besonderheiten aufgetreten sind. Insofern dient die bisherige Herausnahme dieser Kostenerstattungsansprüche aus der Regelung der Entlastung von unnötiger Bürokratie.

Anders zu beurteilen sind jedoch Erstanträge auf diese Leistungen. Gerade bei den Ansprüchen auf Kostenerstattung im Rahmen des SGB XI oder dem Anspruch nach § 40 Absatz 2, der sowohl in Form einer Kostenerstattung als auch als Sachleistung erbracht werden kann, treten zu Beginn häufig Fragen auf, wofür der Anspruch genutzt werden kann, wie die Abwicklung funktioniert und gegebenenfalls, welche Besonderheiten zu beachten sind. Darüber hinaus handelt es sich gerade bei diesen Ansprüchen um Leistungen, die regelmäßig neben anderen Leistungen der Pflegeversicherung bezogen werden. Daher ist es relevant, wie der Anspruch in die Gesamtversorgung eingebunden wird.

Bei einem Anspruch auf Kostenerstattung gilt zudem grundsätzlich, dass der Anspruchsberechtigte in Vorleistung geht und nachfolgend eine Erstattung erhält. Bei verschiedenen Ansprüchen wird häufig aber auch von den zivilrechtlichen Möglichkeiten der Abtretung, Stellvertretung oder Stundung Gebrauch gemacht oder es gibt in bestimmten Fällen verwaltungspraktische Vereinfachungen. Je nachdem, von welchen Möglichkeiten hier Gebrauch gemacht wird, gibt es dabei Vorteile und Nachteile, zu denen die Anspruchsberechtigten gegebenenfalls Informationen erhalten sollten. Vor diesem Hintergrund kann sich hier insbesondere die Möglichkeit eines individuellen Versorgungsplans nach § 7a als nützlich erweisen.

Ähnliches gilt für den Anspruch auf Verhinderungspflege. Die Leistung wird zwar von ihrer Konzeption her nicht regelmäßig monatlich in Anspruch genommen, sondern adressiert bestimmte punktuelle Anlässe. Auch hier stellen sich die Fragen aber zumeist beim erstmaligen Leistungsbezug und der Anspruch wird danach in Kenntnis der hierbei zu beachtenden Besonderheiten in der Regel ohne besondere Schwierigkeiten gehandhabt.

Vorliegend wird daher normiert, dass die in § 7b getroffenen Regelungen ebenfalls Geltung erhalten für die jeweils erstmalige Beantragung der im neuen Satz 5 aufgeführten Leistungen (Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, Verhinderungspflege, Umwandlungsanspruch und Entlastungsbetrag).
Davon unbeschadet bestehen Beratungsansprüche auch dann, wenn sich Änderungen bei der Inanspruchnahme der im neuen Satz 5 aufgeführten Leistungen ergeben.

§ 35 SGB XI Erlöschen der Leistungsansprüche

Kostenerstattungsansprüche nach Tod des Pflegebedürftigen

Bisher erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des versicherten Pflegebedürftigen. Dies hat beispielsweise bei der Verhinderungspflege oft dazu geführt, dass vorfinanzierte Ersatzpflegeaufwendungen nicht mehr mit der Pflegekasse abgerechnet werden konnte, wenn nicht vor dem Tod der versicherten Person ein Antrag gestellt wurde. Mit der Gesetzesänderung haben die Familien nun 12 Monate Zeit, offene Abrechnungen noch tätigen zu können.

§ 35 SGB XI Erlöschen der Leistungsansprüche (Gesetzestext)

Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. § 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.
Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.

Begründung der Änderungen
Gemäß § 59 des Ersten Buches erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen ebenfalls grundsätzlich, es sei denn, diese Ansprüche sind bereits anerkannt oder es ist ein Verwaltungsverfahren darüber anhängig. Bei den Ansprüchen auf Kostenerstattung im Rahmen dieses Buches gilt jedoch grundsätzlich, dass der Berechtigte in Vorleistung geht und nachfolgend eine Erstattung erhält. Verstirbt der zu Pflegende vor der Abrechnung der ausgelegten Kosten, besteht für Erben kein Anspruch auf Kostenerstattung. Nach geltender Gesetzeslage betrifft dies insbesondere die Ansprüche nach den §§ 39, 45a Absatz 4 und § 45b sowie den Anspruch nach § 40 Absatz 2, der sowohl in Form einer Kostenerstattung als auch als Sachleistung erbracht werden kann. Mit der neuen Regelung in Satz 3 soll daher ausdrücklich auch nach dem Versterben des Pflegebedürftigen eine nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungen für Kostenerstat- tungsansprüche nach diesem Buch ermöglicht werden.

§ 36 SGB XI Anhebung der Leistungsbeträge der Sachleistung

Anhebung der Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen zum 1.1.2022
Ursprünglich war auch für die Sachleistung eine Anpassung im Rahmen der gesetzlichen Dynamisierung in Höhe von 5 % für spätestens den 1.7.2021 geplant (eigentlich schon für den 1.1.2021). Jetzt wird die Anhebung nicht mehr mit einem längst fälligen Inflationsausgleich begründet, sondern sie „dient zum Ausgleich des sich aus der vorgesehenen Anbindung der Löhne an Tarife ergebenden Kostenanstiegs

Pflegesachleistung § 36 SGB XI (Gesetzestext)

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).

Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern.

Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen.

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

  • 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
  • 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
  • 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat

  • 1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 689 724 Euro,
  • 2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 298 1.363 Euro,
  • 3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 612 1.693Euro,
  • 4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 995 2.095 Euro.

(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden.

Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind.

Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden.

Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.

Begründung der Änderungen
Die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 werden um 5 Prozent angehoben. Die Anhebung dient zum Ausgleich des sich aus der vorgesehenen Anbindung der Löhne an Tarife ergebenden Kostenanstiegs.

§ 42 SGB XI Anhebung der Leistungsbeträge für die Kurzzeitpflege

Anhebung der Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen zum 1.1.2022
Ursprünglich war auch für die Kurzzeitpflege eine Anpassung im Rahmen der gesetzlichen Dynamisierung in Höhe von 5 % für spätestens den 1.7.2021 geplant (eigentlich schon für den 1.1.2021). Jetzt wird die Anhebung nicht mehr mit einem längst fälligen Inflationsausgleich begründet, sondern sie wird um 10 % angehoben, "Um die Unterstützung der häuslichen Pflege durch die Kurzzeitpflege zu stärken, wird der Höchstleistungsbetrag für die Kurzzeitpflege um 10 Prozent angehoben. Die Anhebung soll die sich aus den vorgesehenen Verbesserungen im Bereich der Vergütung der Kurzzeitpflege ergebenden Kostensteigerungen ausgleichen.".

Update vom 13.8.2021: Nach offizieller Aussage des BMG verbleibt es bei der Umwandlung der Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege um einen Aufschlag von maximal 806 Euro. Die Formel in unserem Pflegebudget-Optimierer werden wir zum Jahreswechsel dann auf maximal 45,4 % umstellen.

Kurzzeitpflege § 42 SGB XI (Gesetzestext)

(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:

  • 1. für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
  • 2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag 1.854 € im Kalenderjahr.

Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1.685 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3.539 € im Kalenderjahr erhöht werden.

Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.

Begründung der Änderungen
Um die Unterstützung der häuslichen Pflege durch die Kurzzeitpflege zu stärken, wird der Höchstleistungsbetrag für die Kurzzeitpflege um 10 Prozent angehoben. Die Anhebung soll die sich aus den vorgesehenen Verbesserungen im Bereich der Vergütung der Kurzzeitpflege ergebenden Kostensteigerungen ausgleichen.

§ 39e Übergangspflege im Krankenhaus

Es wird ein neuer Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt.
Voraussetzung ist, dass im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung vor der Entlassung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege,

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können.

Die Leistung kann nur in dem Krankenhaus erbracht werden, in dem die oder der Versicherte zuvor behandelt worden ist.

§ 39e Übergangspflege im KrankenhausI (Gesetzestext)
(1) Können im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche
Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, erbringt die Krankenkasse Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist. Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement sowie Unterkunft
und Verpflegung. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für
längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. Das Vorliegen der Voraussetzungen
einer Übergangspflege ist vom Krankenhaus im Einzelnen nachprüfbar zu dokumentieren.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis
zum … [einsetzen: letzter Tag des dritten Monats nach dem Inkrafttreten gemäß Artikel 16 Absatz 1] das Nähere zur Dokumentation nach Satz 4. Kommt die Vereinbarung nach
Satz 5 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen den Inhalt der Vereinbarung fest.

(2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der
Leistungen nach Absatz 1 an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den
sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Zahlungen
nach § 39 Absatz 4 sind anzurechnen.

Begründung der Änderungen
Es wird ein neuer Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt.
Voraussetzung ist, dass im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung vor der Entlassung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können. Die Leistung kann nur in dem Krankenhaus erbracht werden, in dem die oder der Versicherte zuvor behandelt worden ist. Die Leistung ist unabhängig davon, ob eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch besteht. Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst sektorenübergreifend im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement sowie Unterkunft und Verpflegung. Die Übergangspflege hat die Aufgabe, die in Aussicht genommene ambulante oder stationäre Versorgung vorzubereiten, zu unterstützen und zu fördern. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.
Der Anspruch ist nachrangig zu den eingangs genannten Leistungen. Von den Patientinnen und Patienten wird aber nicht verlangt, dass sie einen erheblichen Aufwand betreiben müssen zur anderweitigen Sicherstellung der Versorgung. So steht dem Anspruch nicht entgegen, dass in erheblicher Entfernung ein Kurzzeitpflegeplatz zur Verfügung steht.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übergangspflege muss von den Krankenhäusern im Einzelnen nachprüfbar dokumentiert werden. Im Rahmen des Entlassmanagements ist zu prüfen
und zu dokumentieren, dass bestimmter Nachsorgebedarf besteht und kein entsprechender Leistungserbringer zur Verfügung steht oder die Versorgung anderweitig nicht gesichert werden kann. Um die Einheitlichkeit und Nachprüfbarkeit der Dokumentation sicherzustellen, erhalten die
Vertragsparteien auf Bundesebene den Auftrag, die Regelung zur Dokumentation innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten zu vereinbaren. Kommt eine entsprechende Vereinbarung in dieser Zeit nicht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei den Inhalt der
Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen fest.

Absatz 2 regelt die Zuzahlungen, die von Versicherten nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu entrichten sind. Innerhalb eines Kalenderjahres sind für längstens 28 Tage an das Krankenhaus 10 Euro je Kalendertag nach § 61 Satz 2 zu zahlen. Von Versicherten bereits geleistete Zuzahlungen nach § 39 Absatz 4 für Krankenhausbehandlungen oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind anzurechnen.

Nicht umgesetzt werden folgende bisher geplanten Reformvorhaben:

Dynamisierung der Leistungsansprüche

Die Dynamisierung der Leistungen der Pflegeversicherung nach § 30 SGB XI war für Januar 2021 vorgesehen. Mehr Informationen hierzu hier. Im Reformkonzept sollte diese zum 1.7.2021 erfolgen. Wie der Tagesspiegel berichtet und auch die Vorständer der AOK und DAK Versicherungen bestätigen, soll als wesentlicher Teil der Finanzierung der jetzigen Verbesserungen bei der Stationären Versorgung, das Leistungsniveau von 2017 für insgesamt 9 Jahre bis 2025 „eingefroren“ werden.

Pflegegeld = keine Erhöhung im Jahr 2021 und bis 2025
Entlastungsbetrag = keine Erhöhung im Jahr 2021 und bis 2025
Verhinderungspflege = keine Erhöhung im Jahr 2021 und bis 2025
Tagespflege = keine Erhöhung im Jahr 2021 und bis 2025

Sämtliche Entlastungsleistungen und theoretische Kompensationen für Sorgende und Pflegende Angehörigen bleiben nach Willen von CDU/CSU und SPD damit auf dem Niveau von 2017. Der Wertverlust jedes Pflege-Euros nach 9 Jahren ist für die Familien beträchtlich. Dies wurde von der Bundesregierung bereits für den Zeitraum bis Ende 2019 offiziell attestiert.

 

Entlastungsbudget

40 % Sachleistung für 24 Stunden Betreuung

Hier kann der aktuelle Kabinettsentwurf als Sammlung der Änderungsanträge heruntergeladen werden.

 

Weitere Updates folgen im Laufe des Tages!

Blogbeitrag vom Januar 2021:

In seinem ersten Gesetzentwurf zur Pflegereform 2021, der dem Pflege-Dschungel vorliegt, verabschiedet sich das Bundesgesundheitsministerium nicht nur inhaltlich vom GroKo-Versprechen „Entlastungsbudget“.

Die nachfolgenden Informationen basieren auf einem nicht offiziell verteilten Arbeitspapier aus dem BMG. Eine aktuellere Version soll in den kommenden Tagen offiziell vorgestellt werden. Von daher bitte diese Informationen entsprechend mit Vorbehalt aufnehmen.

Mit dem neuen Paragrafen §42a SGB XI wird die neue Begrifflichkeit „Gemeinsamer Jahresbetrag“ statt „Entlastungsbudget“ gewählt.

Inhaltlich werden im § 42a die Basisaussagen des Eckpunktepapiers umgesetzt:

  • Kurzeitpflege und Verhinderungspflege (VHP) = ein Budgettopf von 3.300 Euro p.a.
  • Wie schon heftig kritisiert, steht die 40% Reduzierung der stundenweisen VHP in dieser Version weiterhin in der Gesetzesplanung.
  • Unklar bleibt, wie die nicht-stundenweise VHP zu organisieren ist und welche Konsequenzen diese für die Pflegegeldansprüche haben wird (50 % Kürzung des Pflegegeldes bis auf den ersten und letzten Tag?).
  • Die sechsmonatige Vorpflegezeit als Anspruchsvoraussetzung entfällt.
  • Sachleistungsbudget, Pflegegeld und Tagespflegebudget werden um 5 % angehoben. Der neue „Gemeinsame Jahresbetrag“ jedoch nur um 2,4 % (3.300 statt 3.385 Euro).

Bei der Tagespflege gäbe es eine Rücknahme der im Eckpunktepapier angekündigten 50 % Kürzung für die Pflegegeldempfänger.
Hier und bei der Kombinationsleistung mit einem unter 50 % liegenden Nutzungsanteil der Sachleistung wird auf eine Kürzung verzichtet.
Bei über 50 % wird das Tagespflegegeld genauso um 50 % gekürzt wie bei nur Sachleistungsbezug.

Dem RND liegt der erste inoffizielle Entwurf auch vor und sie berichten ausführlicher über die Verbesserungen bei der Stationären Pflege: Neuer Reformplan von Spahn: Eigenbeteiligung im Pflegeheim soll schrittweise sinken

Im Zusammenhang mit der geplanten 40% Einschränkung der stundenweisen Verhinderungspflege sei auf die bisher schon von über 19.000 Personen unterzeichnete Petition hingewiesen:

  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektion
  • Mundschutz
  • Einmalhandschuhe
  • Bettschutzeinlagen
  • Schutzschürzen

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Verlängerung der Corona-Regelungen 2021

Verlängerung der Corona-Regelungen 2021

Copyright für das Foto „Gebäude des Bundesrates“ liegt beim © Bundesrat

 

Mit dem „Krankenhauszukunftsgesetz“ (KHZG) und dem „Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz“ (GPVG) werden für die häusliche Pflege relevante Regelungen bis Ende März 2021 verlängert.
Das GPVG wurde am 18.12.2020 im Bundesrat (siehe Foto oben) verabschiedet und soll noch im Januar 2021 in Kraft treten. Das KHZG war schon am 29.10.2020 in Kraft getreten.

Hier die Punkte MDK-Begutachtung, Entlastungsbetrag, Pflegeunterstützungsgeld:

  1. MDK-Begutachtung
    Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit kann noch bis 31.03.2021 ohne Untersuchungen des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn der MD dies zur Verhinderung des Ansteckungsrisikos des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus für erforderlich hält. Die Einstufung erfolgt dann nach Aktenlage und ggf. telefonischer Befragung.
  2. Sonderregelungen für den Pflegegrad 1
    Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können bis zum 31.03.2021 den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro monatlich auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen, um Corona-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen.
  3. Angesparte Restguthaben beim Entlastungsbetrag
    Nicht genutzte Beträge für Entlastungsleistungen aus 2019 können dank einer Fristverlängerungen noch bis zum 31.03.2021 genutzt werden. Dies gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade.
  4. Pflegeunterstützungsgeld
    Ebenfalls sis zum 31.03.2021 wird die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes wegen der SARS-CoV-2-Pandemie von zehn auf 20 Arbeitstage verlängert.

Die 60 Euro Aufstockung für Pflegehilfsmittel bleibt vorläufig bis 31. März 2021.

Mit dem GPVG als „Ominbus-Gesetz“ wurde im § 4  die  COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) verlängert und damit auch die  Erhöhung der Pflegehilfsmittelpauschale auf 60 Euro monatlich bis zum 31.03.2021 fixiert.

Was passiert mit den verpflichtenden Beratungsbesuchen nach § 37,3 SGB XI ?

Beratungseinsätze für Pflegegeldempfänger dürfen telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass der Versicherte und/oder die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen diese Art der Durchführung ausdrücklich wünschen.

Die Regelung gilt ebenfalls bis zum 31.03.2021.

Nach den offiziellen GKV-Richtlinien müssen die halbjährlichen Nachweise des Beratungsbesuchs beim PG 2 bis 3 in folgenden Zeitintervallen stattfinden: vom 01.01. bis 30.06. und vom 01.07. bis 31.12.

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