Nachbarschaftshilfe in Baden-Württemberg
Nachbarschaftshilfe in Baden-Württemberg – alles Wissenswerte auf einer Seite:
Im Dezember 2024 passte die Landesregierung die Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) an, um auf die veränderten Bedarfe in der ambulanten pflegerischen Versorgung zu reagieren. Damit wurde der Weg für niedrigschwellige, nachbarschaftliche Hilfen durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer im Quartier geebnet.
Zwar wurde diese Anpassung letztlich beschlossen, allerdings ging der Entscheidung eine ungewöhnlich lange Vorlaufphase von vier Jahren voraus – eine Zeitspanne, die angesichts der Dringlichkeit der pflegerischen Herausforderungen nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Hier geht es zum Modellprojekt Weiterentwicklung der organisierten Einzelhelferinnen und Einzelhelfer im Vor- und Umfeld von Pflege
Mit der angepassten Verordnung wird das Potenzial der ehrenamtlichen Hilfe besser genutzt. Die Helferinnen und Helfer leisten wertvolle Unterstützung, indem sie die betreuten Personen aktivieren, stärken, versorgen und begleiten. Sie fördern die soziale Teilhabe und helfen dabei, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten. Zudem unterstützen sie bei Arztbesuchen, der Haushaltsführung, der Freizeitgestaltung und beim Einkaufen – Aufgaben, die im Alltag pflegebedürftiger Menschen oft eine große Herausforderung darstellen.
Anerkennungsfiktion – ein bürokratieärmeres Verfahren!
Ein wesentlicher Fortschritt der neuen Verordnung besteht darin, dass neben den bereits bestehenden anerkannten Unterstützungsangeboten auch niedrigschwellige Einzelbetreuungen durch ehrenamtlich engagierte Einzelpersonen möglich werden. Bislang waren solche Angebote in der Regel an Trägerstrukturen oder Serviceangebote mit beschäftigtem Personal gebunden. Nun können Pflegebedürftige auch von Einzelhelferinnen und -helfern betreut werden.
Um den Zugang zu diesen Leistungen zu erleichtern, erfolgt die Anerkennung der ehrenamtlichen Einzelhelferinnen und Einzelhelfer in einem bürokratieärmeren Verfahren, der sogenannten Anerkennungsfiktion. Das Verfahren wurde bewusst einfach gehalten, um den Aufwand für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten. Diese Neuerung ermöglicht eine flexiblere und schnellere Nutzung der Unterstützungsleistungen. So können Pflegebedürftige den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung einfacher für die Inanspruchnahme von Einzelhelferinnen und -helfern einsetzen.
Auch wenn die Neuerungen zu begrüßen sind, bleibt die Frage, ob die vierjährige Vorbereitungsphase in Anbetracht der drängenden pflegerischen Herausforderungen angemessen war. Eine frühere Umsetzung hätte Betroffenen und ihren Angehörigen bereits früher Entlastung verschaffen können. Dennoch bietet die angepasste Verordnung nun eine wichtige Grundlage, um den zunehmenden Unterstützungsbedarf im Alltag von Pflegebedürftigen flexibler und praxisnäher zu decken.
Endlich: Die Landesregierung reformiert die Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) und passt sie ab 2025 auf den steigenden Bedarf in der ambulanten Versorgung und Pflege an.
Quellenangabe: © Sozialministerium Baden-Württemberg
„Durch die jetzt vom Kabinett beschlossenen Änderungen der Unterstützungsangebote-Verordnung können die Pflegebedürftigen den Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung für die Alltagsunterstützung nun auch für ehrenamtliche Einzelhelfende einsetzen“, erklärte Lucha weiter.
Ziel der überarbeiteten Verordnung ist es, die stille Reserve der ehrenamtlichen Unterstützer zu mobilisieren und deren Wunsch nach flexibler und zeitlich begrenzter Tätigkeit zu berücksichtigen. Gleichzeitig soll damit der steigenden Nachfrage nach alltagsunterstützenden Hilfen begegnet werden.
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel
Seit über 15 Jahren bin ich Sorgender und Pflegender Angehöriger (SPA).
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.
Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier vom Pflege-Dschungel.
Wissenswertes für Familien, die Nachbarschaftshilfe in Baden-Württemberg nutzen wollen.
1. Wer kann die Nachbarschaftshilfe in Baden-Württemberg nutzen?
Anspruch auf die Unterstützung in Form der Nachbarschaftshilfe haben alle pflegebedürftigen Personen mit einem Pflegegrad zwischen 1 und 5.
Im Unterschied zur Verhinderungshilfe ist hier keine Vorpflegezeit zu berücksichtigen.
Die Nachbarschaftshilfe muss auch nicht im Vorfeld beantragt werden.
Es ist nicht notwendig, dass die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer bei ihrer Pflegekasse registriert sind.
Der ausgefüllte Vordruck „Bestätigung des Einsatzes als ehrenamtliche Einzelhelferin oder als ehrenamtlicher Einzelhelfer“ ist ausreichend. Dieser Vordruck wird lediglich als Kopie dem Formular zur Abrechnung der erbrachten Unterstützungsleistung bei der Pflegekasse oder dem privaten Krankenversicherungsunternehmen der/des Pflegebedürftigen beigefügt
2. Welche Personen können die Nachbarschaftshilfe übernehmen?
Für Baden-Württemberg werden folgende Anforderungen in der neuen Verordnung definiert:
1. Die Person muss volljährig sein oder mit Einwilligung der Sorgeberechtigten mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2. Sie darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein.
3. Sie darf nicht Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI der zu unterstützenden Person sein.
4. Einzelhelfer/-innen dürfen nicht mit der Person mit Pflegebedarf in häuslicher Gemeinschaft leben.
5. Einzelhelfer/-innen können im Rahmen ihres Engagements bis zu 2 Personen unterstützen.
6. Einzelhelfer/-innen wird ein angemessener Versicherungsschutz empfohlen.
7. Einzelhelfer/-innen können eine pauschale Aufwandsentschädigung von max. bis zu 3.000 Euro je Kalenderjahr erhalten.
3. Wie viel Geld steht für die Nachbarschaftshilfe 2025 zur Verfügung?
Menschen mit Pflegebedarf aller Pflegegrade, die in ihrer häuslichen Umgebung ambulant versorgt werden, haben gem. § 45b SGB XI Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag kann im Rahmen des Modellprojektes von den anspruchsberechtigten Personen auch für ehrenamtlich engagierte Einzelhelfer*innen eingesetzt werden.
Wird dieser Betrag nicht verbraucht, spart er sich automatisch an. Wurde im letzten Jahr keine Leistung über den Entlastungsbetrag bezahlt, liegt auf Ihrem Konto bei der Pflegekasse theoretisch ein angesparter Betrag von 1.572 €. Dieses Guthaben muss bis zum 30.6. des Folgejahres verbraucht sein – sonst verfällt es zum 1. Juli.
Haben Sie also noch ein Guthaben bei Ihrer Pflegekasse, können Sie auch einen höheren Betrag als die 131 € für Leistungen im Monat einsetzen. Dabei ist zu beachten, dass Einzelhelfer/-innen in Baden-Württemberg eine maximale Aufwandentschädigung von 3.000 Euro je Kalenderjahr erhalten dürfen.
Umwandlung vom Sachleistungsbudget
Sollte kein angespartes Budget vom Entlastungsbetrag zur Verfügung stehen, können Sie trotzdem einen höheren Betrag einsetzen. Auch in Baden-Württemberg haben Sie die Möglichkeit, maximal 40 % des Sachleistungsanspruchs ihres Pflegegrades hierfür umzuwandeln. Auf dieser Seite können Sie sich detailliert hier zu informieren.
Die Umwandlung der maximal 40 % müsste auch in BaWü möglich sein, da der § 6 im Kontext des §45a SGB XI dokumentiert ist, wie ,mit Ausnahme von NRW, bei allen anderen Bundesländern auch. Eine offizielle Bestätigung ist von mir beim Ministerium angefragt.
Hier eine Tabelle mit den maximal möglichen Geldbeträgen pro Monat (ohne angespartes Guthaben). Lesebeispiel: Beim Pflegegrad 3 können von einem Sachleistungsbudget von 1.497 € maximal 40 % umgewandelt werden. Das sind 599 €. Zusammen mit den „regulären“ 131 Euro ergibt sich ein Betrag von 724 €.
Pflegegrad | 40 % Umwandlung |
Max. Gesamt |
1 | 0 € | 131 € |
2 | 318 € | 449 € |
3 | 599 € | 730 € |
4 | 744 € | 875 € |
5 | 920 € | 1.051 € |
Als Konsequenz verzichten sie auf 40 % vom Pflegegeld. Dies sind jedoch nur 239,60 €. Sie haben mit der Umwandlung 359,40 € mehr Geld zur Verfügung, wenn Sie diese Möglichkeit nutzen.
Für viele pflegebedürftige Menschen, die einen hohen Betreuungsbedarf haben, ist diese eine hervorragende Möglichkeit, mehr Betreuungszeit „einzukaufen“.
4. Mögliche Leistungen der Nachbarschaftshilfe in Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg kamen im Rahmen des Modellprojekts folgende Tätigkeiten für Einzelhelferinnen und Einzelhelfer infrage:
- Begleitung zu Arztbesuchen
- Einkaufen
- Ausflüge
- Freizeitgestaltung
- Unterstützung bei der Haushaltsführung
- Kaffeetrinken
- Aufrechterhaltung sozialer Kontakte
In der neuen Verordnung ist bisher keine Konkretisierung des möglichen Leistungsspektrums definiert. In seiner Presseerklärung umfasst Sozialminister Manne Lucha das Einsatzgebiet wie folgt: „Die einzelnen Helferinnen und Helfer aktivieren, stärken, versorgen und begleiten die zu betreuende Person, sie kümmern sich und ermöglichen Teilhabe. Konkret helfen sie den Menschen beispielsweise dabei, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten, begleiten zu Arztbesuchen, unterstützen bei der Haushaltsführung, gestalten Freizeit und kaufen ein“.
5. Die Nachbarschaftshilfe ist wichtig zur Entlastung der Pflegeperson
Wenn Sie sich für die Nachbarschaftshilfe interessieren, sind Informationen über weitere Unterstützungsmöglichkeiten der häuslichen Pflege sicher hilfreich. Im Videokurs unseres Partners Pflege ABC zeigt Melanie Schürjan, wie Sie besser mit den Herausforderungen des Pflege-Alltags klarkommen können.
Der Videokurs "Meine Rolle als Pflegeperson" und 5 weitere Videos zu Themen rund um die Pflege sind für Sie komplett kostenfrei. Sie haben einen Rechtsanspruch auf diese Unterstützung und Ihre Pflegeversicherung übernimmt die Kursgebühren für Sie.
Mehr über den Videokurs erfahren Sie hier.
6. Nachbarschaftshilfe abrechnen mit dem NBH-Rechner
Haben Sie noch und verbrauchtes Entlastungsbudget aus dem Vorjahr? Wie viel Geld ist in diesem Monat noch für die Nachbarschaftshilfe auf dem Konto bei ihrer Pflegekasse. Haben Sie hier einen Überblick? Wenn nicht, dann schauen sich doch einmal unser NBH-Rechner an.
Hier haben Sie die perfekte Übersicht über alle ihre Leistungsansprüche und können die Nachbarschaftshilfe bequem und übersichtlich abrechnen.
Die Nutzung des NBH-Rechners ist ein Service vom Pflege-Dschungel und für Sie kostenfrei.
Die monatlichen Abrechungen für Ihtre Pflege-Kasse können Sie weitesgehend automatisiert mit wenigen "Klicks" erledigen.
Für den eingerichteten Helfer oder die Helferin müssen Sie dann pro Monat nur die geleisteten Stunden einsetzen und die fertige Abrechnung kann sofort ausgedruckt werden.
Schauen Sie sich als kurze und bequeme Orientierung auch die drei Videos hierzu an.
Mehr über unseren Service erfahren Sie hier:
Alles Wissenswerte und Service für die Anerkennung als Nachbarschaftshelfer/in in Baden-Württemberg.
„Eure Unterstützung ist so wertvoll. Danke hierfür!“
Meine familiären Erfahrungen mit der Nachbarschaftshilfe für Vater und Mutter
2007 erkrankte mein Vater an Alzheimer. In den letzten vier Jahren vor seinem Ableben holten wir uns hilfreiche Unterstützung bei der Ambulanten Pflege und er besuchte die Tagespflege, solange es eben ging.
Eine wahnsinnig schöne Unterstützung bekam er, und wir als Pflegende Angehörige, durch Petra. Sie kam zwei, bis dreimal die Woche und beschäftigte sich stundenweise mit meinem Vater.
Über die lange Betreuungszeit lernte Petra ihn sehr gut kennen und wusste viel über seine Biografie. So erfuhr sie auch, dass Papa früher sehr gerne mit der Mundharmonika musizierte. Das tat er aber schon seit einigen Jahren nicht mehr.
Aufgrund der fortgeschrittenen demenziellen Situation hatten wir diese Fähigkeit von ihm leider gedanklich „abgeschrieben“. Nicht so Petra.
Sie kramte wohl das alte Ding wieder aus einer Schublade hervor.
Als ich an einem Nachmittag ihn und meine Mutter besuchen kam, hörte ich schon auf der Treppe längst vergessene Töne.
Mir kamen die Tränen, als ich ihn dann am Tisch sitzen und musizieren sah.
Wir waren so dankbar, dass Petra die Ressourcen bei meinem Vater wiederentdeckt und aktiviert hatte.
Seit 2014 ist meine Mutter pflegebedürftig und auch bei ihr habe ich immer ein tolles und entlastendes Gefühl, wenn ich weiß, dass die Nachbarschaftshelferin (Alltagsbetreuerin in Bremen) bei ihr zu Besuch ist.
Gerade bei der Tätigkeit in Haushalten mit demenziell erkrankten Menschen ist ein Schulungs-Kurs für die Nachbarschaftshilfe sehr sinnvoll, um sich sicher und kompetent im Lebensraum der zu unterstützenden Person zu bewegen.
Kursangebot für die Nachbarschaftshilfe
Von der Landesregierung wird erwartet, dass die überwiegende Zahl der ehrenamtlich Einzelhelfenden ihre niederschwelligen Unterstützungsleistungen im Quartier für pflegebedürftige Personen aus der Nachbarschaft durchführen, die ihnen bereits persönlich bekannt sind. Daher besteht keine Schulungsverpflichtung.
Allerdings gibt es eine Reihe von freiwilligen Qualifizierungsangeboten, deren Inhalte für Ihre Funktion als Einzelhelfende oder Einzelhelfender hilfreich und nützlich sein können.
Solche speziellen Schulungen können Sie hier kostenlos nutzen
Der ehrenamtlich Einzelhelfende entscheidet selbst, ob vor der Durchführung der Unterstützungsleistungen bei Pflegebedürftigen ein Erste-Hilfe-Kurs besucht wird.
A. Welche Voraussetzungen, wo anmelden für die Nachbarschaftshilfe?
1. Die Person muss volljährig sein oder mit Einwilligung der Sorgeberechtigten mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.
2. Sie darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
3. Sie darf nicht Pflegeperson im Sinne des § 19 SGB XI der zu unterstützenden Person sein.
4. Einzelhelfer/-innen dürfen nicht mit der Person mit Pflegebedarf in häuslicher Gemeinschaft leben.
5. Einzelhelfer/-innen können im Rahmen ihres Engagements bis zu 2 Personen unterstützen.
6. Einzelhelfer/-innen wird ein angemessener Versicherungsschutz empfohlen.
7. Einzelhelfer/-innen können eine pauschale Aufwandsentschädigung von max. bis zu 3.000 Euro je Kalenderjahr erhalten.
B. Welche Honorierung ist für die Nachbarschaftshilfe möglich?
Die Tätigkeit als ehrenamtliche/r Einzelhelfer/in erfolgt freiwillig, und die Aufwandsentschädigung wird individuell zwischen der helfenden Person und der pflegebedürftigen Person vereinbart.
Es gibt keine gesetzlich festgelegte Höhe wie in Hamburg mit 5 Euro oder in Niedersachsen mit 85 % des Mindestlohns.
In der Praxis bewegt sich der Stundensatz laut Ministerium meist zwischen 12,50 und 20,00 Euro.
Einnahmen aus dieser Tätigkeit sind grundsätzlich steuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Allerdings sind Einkünfte aus pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen im Haushalt bis zur Höhe der sogenannten Übungsleiterpauschale (aktuell 3.000 Euro pro Jahr) steuerfrei, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn:
- maximal zwei pflegebedürftige Personen betreut werden und
- die Aufwandsentschädigung den von der Pflegekasse erstatteten Betrag nicht übersteigt.
Dies bedeutet umgerechnet, dass maximal 250 € pro Monat in Rechnung gestellt werden können.
Ohne diese Einschränkung wären durch Umwandlung von 40% der Sachleistungen deutlich mehr als die 131 Euro einzusetzen. Die Tabelle zeigt die maximal möglichen Beträge.
Pflegegrad 1 | 1.500 € |
Pflegegrad 2 | 5.388 € |
Pflegegrad 3 | 8.760 € |
Pflegegrad 4 | 10.500 € |
Pflegegrad 5 | 12.612 € |
Die Umwandlung der maximal 40 % müsste auch in BaWü möglich sein, da der § 6 im Kontext des §45a SGB XI dokumentiert ist, wie ,mit Ausnahme von NRW, bei allen anderen Bundesländern auch.
C. Fragen zu: Versicherung, Steuern, und Bürgergeld
Steuern
Die gezahlten Aufwandsentschädigungen für die Nachbarschaftshilfe müssen bei der jährlichen Steuererklärung dem Finanzamt gemeldet werden. Diese sind insbesondere dann steuerfrei, wenn die ausgeübte Tätigkeit als „sittliche Pflicht“ ausgeführt wurde. Als sittliche Pflicht wird von den Finanzämtern der Umstand definiert, wenn sie nur bei einer Person die Nachbarschaftshilfe durchgeführt haben. Es können sich aber natürlich auch verschiedene Konstellationen ergeben, wo sie etwa ein pflegebedürftiges Ehepaar betreuen oder im Laufe des Jahres ein pflegebedürftiger Nachbar verstorben ist und sie sich anschließend um einen anderen guten Nachbarn kümmern. Diese und andere individuellen Fälle sollten Sie mit dem Finanzamt klären.
Versicherung
Sie müssen selbst über einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen oder erleiden kann, verfügen. Die Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Menschen, den Sie betreuen, ist hierfür nicht zuständig. Falls Sie noch keine Haftpflichtversicherung haben, googeln Sie einfach nach dem Begriff und finden Anbieter. Die Kosten betragen ca. 25 bis 40 Euro im Jahr, je nach Anbieter, Deckungssummer und persönlichen Bedingungen.
Bürgergeld
Alle Einnahmen aus der Nachbarschaftshilfe werden als Einkommen gewertet.
Dabei sind laut aktueller Broschüre der Agentur für Arbeit auf Seite 59 folgende Freibeträge zu berücksichtigen:
- Die ersten 100 € aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundabsetzungsbetrag)
- Zusätzlich bleiben 20 % des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der über 100 Euro und nicht
mehr als 1.000 Euro beträgt. - Zusätzlich zu den beiden oben genannten Beträgen
werden 10 % von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht
angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr
als 1.200 Euro beträgt. Bei Leistungsberechtigten,
die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges
Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.
Wenn Sie also nur die regulären 125 € vom monatlichen Entlastungsbetrag für Ihre Nachbarschaftshilfe erhalten, sind hiervon 20 € anzurechnen (80 % von 25 €).
Gesetze, Verordnungen und Quellen zur Nachbarschaftshilfe zum Download.
Bundesweiter Vergleich zur Nachbarschaftshilfe und Downloads
Vergleich Teil 1:
Nachbarschaftshilfe in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern.
Häufig gestellte Fragen zur Nachbarschaftshilfe in Baden-Württemberg
Benötige ich in Baden-Württemberg eine Qualifizierung für eine Tätigkeit als Nachbarschaftshelfer/-in?
Nein, eine verpflichtende Qualifizierung ist nicht erforderlich. Die meisten ehrenamtlichen Einzelhelfenden unterstützen pflegebedürftige Personen aus ihrer Nachbarschaft, die sie bereits persönlich kennen. Eine Schulungspflicht besteht daher nicht.
Freiwillige Qualifizierungsangebote, wie z. B. Erste-Hilfe-Kurse, stehen jedoch zur Verfügung und können für die Tätigkeit als Einzelhelfer/-in hilfreich sein. Informationen dazu bieten Pflegekassen, private Krankenversicherer sowie Kommunen – sowohl vor Ort als auch online. Die Entscheidung zur Teilnahme an solchen Kursen liegt bei den Helfenden selbst.
Gibt es in Baden-Württemberg eine Regelung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für Tätigkeiten als Nachbarschaftshelfer/-in?
Ja, es gibt Regelungen. Die Tätigkeit als ehrenamtliche/r Einzelhelfer/in erfolgt freiwillig, und die Aufwandsentschädigung wird individuell zwischen der helfenden und der pflegebedürftigen Person vereinbart. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Höhe. In der Praxis bewegt sich der Stundensatz meist zwischen 12,50 und 20,00 €.
Einnahmen aus dieser Tätigkeit sind grundsätzlich steuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Allerdings sind Einkünfte aus pflegerischen Betreuungsmaßnahmen oder Hilfen im Haushalt bis zur Höhe der sogenannten Übungsleiterpauschale (aktuell 3.000 € pro Jahr) steuerfrei, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn:
• maximal zwei pflegebedürftige Personen betreut werden und
• die Aufwandsentschädigung den von der Pflegekasse erstatteten Betrag nicht übersteigt.
Für konkrete steuerliche Fragen sollte das zuständige Finanzamt kontaktiert werden, da die individuellen Verhältnisse entscheidend sind.
Gibt es in Baden-Württemberg Angebote zur Nachbarschaftshilfe nach § 45a SGB XI ?
Ja. Im Dezember 2024 passte die Landesregierung von Baden-Württemberg die Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-VO) an, um auf die veränderten Bedarfe in der ambulanten pflegerischen Versorgung zu reagieren. Damit wurde der Weg für niedrigschwellige, nachbarschaftliche Hilfen durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer im Quartier geebnet.
Muss ich die Einnahmen aus meiner Tätigkeit als Nachbarschaftshelfer/-in in der Einkommenssteuererklärung angeben?
Ja! Die Einnahmen müssen in voller Höhe angegeben werden. Die Aufwandsentschädigung kann aber nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein. Dies ist der Fall, wenn die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer mit ihrem Handeln einer sogenannten „sittlichen Verpflichtung“ nachkommen.
Was bedeutet der Umwandlungsanspruch im Zusammenhang mit Nachbarschaftshilfe?
Werden die Pflegesachleistungen nicht komplett in Anspruch genommen, kann der verbliebene Betrag (maximal 40 Prozent) umgewidmet und für Leistungen der Nachbarschaftshilfe verwendet werden. Dies muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Durch diesen Umwandlungsanspruch können Pflegebedürftige monatlich höhere Zahlungen als den Entlastungsbetrag von 125 Euro für die Nachbarschaftshilfe einsetzen.
Kann ich als Nachbarschaftshelfer/-in für jemanden aus meiner Familie, z. B. für meinen Schwager tätig sein?
Nein! In der Regel ist es ausgeschlossen als Nachbarschaftshelfer/-in für Personen tätig zu sein, mit denen Sie bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind.
Gibt es bundesweit einheitliche Regelungen für die Nachbarschaftshilfe?
Nein! Jedes Bundesland hat diesbezüglich seine eigenen gesetzlichen Richtlinien. Diese sind hier beim Pflege-Dschungel für das jeweilige Bundesland nachzulesen.
Muss ich als Nachbarschaftshelfer registriert sein, um die Unterstützungsleistungen über die Pflegekasse abrechnen zu können?
Ja! Ihre Daten müssen der Pflegekasse bekannt sein. Dies geschieht, je nach Bundesland auf unterschiedlichen Wegen.
Kann die Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag bezahlt werden?
Ja, die Nachbarschaftshilfe kann mit den monatlichen 125 Euro finanziert werden. Es kann aber auch das angesparte Guthaben (z.B. aus dem Vorjahr) hierfür verwendet werden.
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