Nachbarschaftshilfe in Hessen
Nachbarschaftshilfe in Hessen – alles Wissenswerte auf einer Seite:
Seit 18.01.2024 ist Heike Hofmann Hessische Ministerin für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales.
© Paul Schneider / Hessische Staatskanzlei
Seit dem 1. Oktober 2022 können Leistungen von Nachbarschaftshelferinnen oder Nachbarschaftshelfern weiterhin über den Entlastungsbetrag nach § 45 Abs. 1 SGB XI abgerechnet werden. Wichtig ist jedoch, dass diese als Anbieterinnen und Anbieter nach der Pflegeunterstützungsverordnung durch die zuständige Anerkennungsbehörde anerkannt sind.
Um die Anerkennung von Nachbarschaftshilfeangeboten dauerhaft zu erleichtern, ist ab dem 1. Oktober nicht mehr ein Pflegekurs nötig, sondern die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs ist ausreichend. Dieser darf zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes nicht länger als drei Jahre zurückliegen. .
Wie bisher auch, haben ehrenamtliche Personen, die hauswirtschaftliche Dienstleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe anbieten und nach dem Pflegeversicherungsrecht abrechnen möchten, Folgendes zu beachten:
Sie dürfen nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
Sie dürfen nicht mit ihr in einer häuslichen Gemeinschaft leben.
Sie dürfen höchstens drei pflegebedürftige Personen je Kalendermonat unterstützen.
Sie dürfen für Leistungen nur eine zeitlich pauschalierte Aufwandsentschädigung verlangen.
Für die Anerkennung als Nachbarschaftshelfer/-in ist in Hessen in kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der „Kreisausschuss“ zuständig,
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel
Seit über 15 Jahren bin ich Sorgender und Pflegender Angehöriger (SPA).
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.
Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier vom Pflege-Dschungel.
Wissenswertes für Familien, die Nachbarschaftshilfe in Hessen nutzen wollen.
1. Wer kann die Nachbarschaftshilfe in Hessen nutzen?
Anspruch auf die Unterstützung in Form der Nachbarschaftshilfe haben alle pflegebedürftigen Personen mit einem Pflegegrad zwischen 1 und 5.
Im Unterschied zur Verhinderungshilfe ist hier keine Vorpflegezeit zu berücksichtigen.
Die Nachbarschaftshilfe muss auch nicht im Vorfeld beantragt werden. Es ist lediglich notwendig, dass die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer bei ihrer Pflegekasse registriert ist.
2. Welche Personen können die Nachbarschaftshilfe übernehmen?
Grundsätzlich gibt es keine Einschränkungen, wer als Nachbarschaftshelfer/in für Sie tätig sein kann. Folgende Voraussetzungen müssen jedoch in Hessen erfüllt sein.
- Die Person muss volljährig sein.
- Sie darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
- Sie kann nicht als Pflegeperson für die Pflegebedürftigen tätig sein.
- Die Person kann auch nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Sie muss ein polizeiliches Führungszeugnis vorweisen können.(handelt es sich bei der/dem Pflegebedürftigen um eine minderjährige Person, so muss ein erweitertes Führungszeugnis vorhanden sein).
- Ein Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden, die im Rahmen ihrer Tätigkeit verursacht werden können, ist nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber empfohlen. Dies ist in der Regel mit einer Haftpflichtversicherung abgedeckt.
- Der Nachweis eines „Erste Hilfe Kurses„, der nicht länger als 3 Jahre zurück liegt ist Voraussetzung für die Anerkennung als Nachbarschaftgshelfer/- in.
Die Anerkennung erfolgt beim zuständigen Magistrat der Stadt oder beim Kreisausschuss des Lankreises und macht die Abrechnung der Leistungen über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bei den Pflegekassen möglich.
3. Wie viel Geld steht für die Nachbarschaftshilfe zur Verfügung?
Für die Abrechnung der Leistungen der Nachbarschaftshilfe in Hessen über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI stehen monatlich 125 € zur Verfügung.
Wird dieser Betrag nicht verbraucht, spart er sich automatisch an. Wurde im letzten Jahr keine Leistung über den Entlastungsbetrag bezahlt, liegt auf Ihrem Konto bei der Pflegekasse theoretisch ein angesparter Betrag von 1.500 €. Dieses Guthaben muss bis zum 30.6. des Folgejahres verbraucht sein – sonst verfällt es zum 1. Juli.
Haben Sie also noch ein Guthaben bei Ihrer Pflegekasse, können Sie auch einen höheren Betrag als die 125 € für Leistungen im Monat einsetzen.
Umwandlung vom Sachleistungsbudget
Sollte kein angespartes Budget vom Entlastungsbetrag zur Verfügung stehen, können Sie trotzdem einen höheren Betrag einsetzen. In Hessen haben Sie die Möglichkeit, maximal 40 % des Sachleistungsanspruchs ihres Pflegegrades hierfür umzuwandeln. Auf dieser Seite können Sie sich detailliert hier zu informieren.
Hier eine Tabelle mit den maximal möglichen Geldbeträgen pro Monat (ohne angespartes Guthaben). Lesebeispiel: Beim Pflegegrad 3 können von einem Sachleistungsbudget von 1.363 € maximal 40 % umgewandelt werden. Das sind 545 €. Zusammen mit den „regulären“ 125 Euro ergibt sich ein Betrag von 670 €, für die Sie 2 Helfer finanzieren können.
Pflegegrad | 40 % Umwandlung |
Max. Gesamt |
1 | 0 € | 125 € |
2 | 290 € | 415 € |
3 | 545 € | 670 € |
4 | 677 € | 802 € |
5 | 838 € | 963 € |
Als Konsequenz verzichten sie auf 40 % vom Pflegegeld. Dies sind jedoch nur 218 €. Sie haben mit der Umwandlung 327 € mehr Geld zur Verfügung, wenn Sie diese Möglichkeit nutzen.
Für viele pflegebedürftige Menschen, die einen hohen Betreuungsbedarf haben, ist diese eine hervorragende Möglichkeit, mehr Betreuungszeit „einzukaufen“.
4. Mögliche Leistungen der Nachbarschaftshilfe in Hessen
In Hessen können unter anderem die folgenden Tätigkeiten durchgeführt werden:
- übliche Reinigung der Wohnräume,
- Einkauf von Waren des täglichen Lebens,
- Zubereitung von Mahlzeiten,
- kümmern um die anfallende Wäsche,
- Unterstützung bei der Organisation von Hilfeleistungen
- Gartenarbeiten und Handwerkerleistungen sind ausgeschlossen!
5. Die Nachbarschaftshilfe ist wichtig zur Entlastung der Pflegeperson
Wenn Sie sich für die Nachbarschaftshilfe interessieren, sind Informationen über weitere Unterstützungsmöglichkeiten der häuslichen Pflege sicher hilfreich. Im Videokurs unseres Partners Pflege ABC zeigt Melanie Schürjan, wie Sie besser mit den Herausforderungen des Pflege-Alltags klarkommen können.
Der Videokurs "Meine Rolle als Pflegeperson" und 5 weitere Videos zu Themen rund um die Pflege sind für Sie komplett kostenfrei. Sie haben einen Rechtsanspruch auf diese Unterstützung und Ihre Pflegeversicherung übernimmt die Kursgebühren für Sie.
Mehr über den Videokurs erfahren Sie hier.
6. Nachbarschaftshilfe abrechnen mit dem NBH-Rechner
Haben Sie noch und verbrauchtes Entlastungsbudget aus dem Vorjahr? Wie viel Geld ist in diesem Monat noch für die Nachbarschaftshilfe auf dem Konto bei ihrer Pflegekasse. Haben Sie hier einen Überblick? Wenn nicht, dann schauen sich doch einmal unser NBH-Rechner an.
Hier haben Sie die perfekte Übersicht über alle ihre Leistungsansprüche und können die Nachbarschaftshilfe bequem und übersichtlich abrechnen.
Die Nutzung des NBH-Rechners ist ein Service vom Pflege-Dschungel und für Sie kostenfrei.
Die monatlichen Abrechungen für Ihtre Pflege-Kasse können Sie weitesgehend automatisiert mit wenigen "Klicks" erledigen.
Für den eingerichteten Helfer oder die Helferin müssen Sie dann pro Monat nur die geleisteten Stunden einsetzen und die fertige Abrechnung kann sofort ausgedruckt werden.
Schauen Sie sich als kurze und bequeme Orientierung auch die drei Videos hierzu an.
Mehr über unseren Service erfahren Sie hier:
"Eure Unterstützung ist so wertvoll. Danke hierfür!"
Alles Wissenswerte und Service für die Anerkennung
als Nachbarschaftshelfer/in in Hessen
Kursangebot für die Nachbarschaftshilfe
Um das Angebot der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe anbieten zu können, wurde in der neuen Verordnung auf die Notwendigkeit verzichtet, einen von den Pflegekassen anerkannten Kurs für die Nachbarschaftshilfe zu absolvieren.
Der Pflegekurs kann aber bei persönlichem Bedarf freiwillig, kostenlos und auch online durchgeführt werden. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten hierfür.
A. Welche Voraussetzungen, wo anmelden für die Nachbarschaftshilfe?
Wie in vielen anderen Bundesländern auch, ist die Volljährigkeit eine zentrale Voraussetzung für die Tätigkeit als Nachbarschaftshelfer oder Nachbarschaftshelferin in Hessen. Hier nochmal zusammengefasst alle Voraussetzungen:
1. Sie dürfen nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
2. Sie können nicht als Pflegeperson für die Pflegebedürftigen tätig sein.
3. Sie dürfen nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben.
4. Sie müssen die Teilnahme an einem „Erste-Hilfe Kurs“ nachweisen, der nicht länger als 3 Jahre zurückliegen darf.
5. Sie dürfen höchstens 3 pflegebedürftige Personen je Kalendermonat unterstützen.
6. Sie müssen ein polizeiliches Führungszeugnis (bei minderjährigen pflegebedürftigen Personen ein erweitertes Führungszeugnis) vorweisen.
7. Der Abschluß einer ausreichenden Haftpflichtversicherung wird empfohlen
Sind diese Rahmenbedingungen geklärt, können Sie sich nun als Nachbarschaftshelfer/ -in mit dem „Erhebungsbogen für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ beim Magistrat in den kreisfreien Städten oder beim Kreisausschuss der Landkreise anerkennen lassen.
Die Anerkennung ist Voraussetzung dafür, dass die Abrechnung der Leistungen über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI bei den Pflegekassen vorgenommen werden kann.
B. Welche Honorierung ist für die Nachbarschaftshilfe möglich?
Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer in Hessen können für erbrachte Leistungen eine zeitlich pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten. Diese kann bei der zuständigen Pflegekasse geltend gemacht werden. Dabei soll sich die Höhe der Aufwandentschädigung je Stunde an dem jeweils aktuell gültigen gesetzlichen Mindeslohn (z.Zt. 12 Euro) orientieren.
Pflegegrad 1 | 1.500 € |
Pflegegrad 2 | 3.792 € |
Pflegegrad 3 | 6.540 € |
Pflegegrad 4 | 8.736 € |
Pflegegrad 5 | 10.812 € |
Beispiel: Wer die, in Hessen möglichen 3 Personen mit dem Pflegegrad 1 betreut, kann 4.500 € jährlich mit der Pflegekasse abrechnen.
Der Betrag, der über die monatlichen 125 € des Entlastungsbetrages hinausgeht, kann von den Pflegebedürftigen durch „Umwandlung der Sachleistung“ (siehe Erklärung oben) finanziert werden.
C. Fragen zu: Versicherung, Steuern, und Bürgergeld
Steuern
Die gezahlten Aufwandsentschädigungen für die Nachbarschaftshilfe müssen bei der jährlichen Steuererklärung dem Finanzamt gemeldet werden. Diese sind insbesondere dann steuerfrei, wenn die ausgeübte Tätigkeit als „sittliche Pflicht“ ausgeführt wurde. Als sittliche Pflicht wird von den Finanzämtern der Umstand definiert, wenn sie nur bei einer Person die Nachbarschaftshilfe durchgeführt haben. Es können sich aber natürlich auch verschiedene Konstellationen ergeben, wo sie etwa ein pflegebedürftiges Ehepaar betreuen oder im Laufe des Jahres ein pflegebedürftiger Nachbar verstorben ist und sie sich anschließend um einen anderen guten Nachbarn kümmern. Diese und andere individuellen Fälle sollten Sie mit dem Finanzamt klären.
Versicherung
Es wird eine Privathaftpflichtversicherung für Sach- und Personenschäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen, empfohlen. Die Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Menschen, den Sie betreuen, ist hierfür nicht zuständig. Falls Sie noch keine Haftpflichtversicherung haben, googeln Sie einfach nach dem Begriff und finden Anbieter. Die Kosten betragen ca. 25 bis 40 Euro im Jahr, je nach Anbieter, Deckungssummer und persönlichen Bedingungen.
Bürgergeld
Alle Einnahmen aus der Nachbarschaftshilfe werden als Einkommen gewertet.
Dabei sind laut aktueller Broschüre der Agentur für Arbeit auf Seite 59 folgende Freibeträge zu berücksichtigen:
- Die ersten 100 € aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundabsetzungsbetrag)
- Zusätzlich bleiben 20 % des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der über 100 Euro und nicht
mehr als 1.000 Euro beträgt. - Zusätzlich zu den beiden oben genannten Beträgen
werden 10 % von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht
angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr
als 1.200 Euro beträgt. Bei Leistungsberechtigten,
die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges
Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.
Wenn Sie also nur die regulären 125 € vom monatlichen Entlastungsbetrag für Ihre Nachbarschaftshilfe erhalten, sind hiervon 20 € anzurechnen (80 % von 25 €).
Gesetze, Verordnungen und Quellen zur Nachbarschaftshilfe zum Download.
Bundesweiter Vergleich zur Nachbarschaftshilfe und Downloads
Vergleich Teil 1:
Nachbarschaftshilfe in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern.
Häufig gestellte Fragen zur Nachbarschaftshilfe in Hessen
Wo kann ich mich in Hessen für die Nachbarschaftshilfe registrieren lassen?
Um mich in Hessen als Nachbarschaftshelfer/-in anerkennen zu lassen, muss ich mich in den kreisfreien Städten an den Magistrat und in den Landkreisen an den Kreisausschuss wenden.
Muss ich in Hessen einen „Erste-Hilfe-Kurs“ absolvieren, um mich für die Nachbarschaftshilfe zu qualifizieren?
Ja! In Hessen ist ein „Erste-Hilfe-Kurs“ für die Registrierung als Nachbarschaftshelfer/-in erforderlich. Dieser darf nicht länger als drei Jahre zurück liegen!
Benötige ich in Hessen ein polizeiliches Führungszeugnis für die Registrierung als Nachbarschaftshelfer/-in?
Ja! Ein „Polizeiliches Führungszeugnis“ muss beantragt werden. Werden minderjährige pflegebedürftige Personen unterstützt, ist ein „erweitertes Führungszeugnis“ notwendig!
Muss ich die Einnahmen aus meiner Tätigkeit als Nachbarschaftshelfer/-in in der Einkommenssteuererklärung angeben?
Ja! Die Einnahmen müssen in voller Höhe angegeben werden. Die Aufwandsentschädigung kann aber nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein. Dies ist der Fall, wenn die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer mit ihrem Handeln einer sogenannten „sittlichen Verpflichtung“ nachkommen.
Was bedeutet der Umwandlungsanspruch im Zusammenhang mit Nachbarschaftshilfe?
Werden die Pflegesachleistungen nicht komplett in Anspruch genommen, kann der verbliebene Betrag (maximal 40 Prozent) umgewidmet und für Leistungen der Nachbarschaftshilfe verwendet werden. Dies muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Durch diesen Umwandlungsanspruch können Pflegebedürftige monatlich höhere Zahlungen als den Entlastungsbetrag von 125 Euro für die Nachbarschaftshilfe einsetzen.
Kann ich als Nachbarschaftshelfer/-in für jemanden aus meiner Familie, z. B. für meinen Schwager tätig sein?
Nein! In der Regel ist es ausgeschlossen als Nachbarschaftshelfer/-in für Personen tätig zu sein, mit denen Sie bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind.
Gibt es bundesweit einheitliche Regelungen für die Nachbarschaftshilfe?
Nein! Jedes Bundesland hat diesbezüglich seine eigenen gesetzlichen Richtlinien. Diese sind hier beim Pflege-Dschungel für das jeweilige Bundesland nachzulesen.
Muss ich als Nachbarschaftshelfer registriert sein, um die Unterstützungsleistungen über die Pflegekasse abrechnen zu können?
Ja! Ihre Daten müssen der Pflegekasse bekannt sein. Dies geschieht, je nach Bundesland auf unterschiedlichen Wegen.
Kann die Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag bezahlt werden?
Ja, die Nachbarschaftshilfe kann mit den monatlichen 125 Euro finanziert werden. Es kann aber auch das angesparte Guthaben (z.B. aus dem Vorjahr) hierfür verwendet werden.
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