Nachbarschaftshilfe in Sachsen
Nachbarschaftshilfe in Sachsen – alles Wissenswerte auf einer Seite:
Staatsministerin Köpping: »Jeder ist angesprochen, einen möglichen Beitrag zur Unterstützung älterer und pflegebedürftiger Menschen im Alltag zu leisten«
Quellenangabe: © SMS
Sozialministerin Petra Köpping: »Auch jenseits der Pflegebedürftigkeit benötigen ältere und/oder pflegebedürftige Menschen Unterstützung im Alltag und um am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Es ist daher jeder angesprochen, einen möglichen Beitrag zu leisten. Dies kann Hilfe beim Einkauf sein, die Begleitung zum Arzt, die Unterstützung im Haushalt, aber vor allen Dingen das Gespräch. Soziales Engagement ist nicht nur ein Geben, sondern auch ein Bekommen – es hält unsere Gesellschaft zusammen und macht sie stark.«
Die Nachbarschaftshilfe ist der niedrigschwellige Ansatz, um Pflegebedürftige in ihrer Häuslichkeit zu unterstützen. Nachbarschaftshelfer kann jede Person sein, die die Voraussetzungen der Sächsischen Pflegeunterstützungsverordnung erfüllt. Da nur ein Mindestmaß an Schulung vorausgesetzt wird, das Tätigkeitsfeld der Nachbarschaftshilfe jedoch sehr umfassend ist, bedarf es einer dauerhaften, begleitenden fachlichen Struktur. Für die Nachbarschaftshelfer werden in Sachsen bereits heute Kontaktstellen als Anlaufpunkte gefördert. Diese werden von der Fachservicestelle fachlich angeleitet. Probleme und Informationen werden in regelmäßigen Treffen übermittelt. Da dieses Netz an Nachbarschaftshelferkontaktstellen in Sachsen jedoch noch nicht flächendeckend vorhanden ist, ist die Fachservicestelle über die Anleitung der Kontaktstellen hinaus Ansprechpartner für viele Nachbarschaftshelfer, pflegende Angehörige und Pflegebedürftige.
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel
Seit über 15 Jahren bin ich Sorgender und Pflegender Angehöriger (SPA).
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.
Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier vom Pflege-Dschungel.
Wissenswertes für Familien, die Nachbarschaftshilfe in Sachsen nutzen wollen.
1. Wer kann die Nachbarschaftshilfe in Sachsen nutzen?
Anspruch auf die Unterstützung in Form der Nachbarschaftshilfe haben alle pflegebedürftigen Personen mit einem Pflegegrad zwischen 1 und 5.
Im Unterschied zur Verhinderungshilfe ist hier keine Vorpflegezeit zu berücksichtigen.
Die Nachbarschaftshilfe muss auch nicht im Vorfeld beantragt werden.
Es ist lediglich notwendig, dass die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer bei ihrer Pflegekasse registriert ist, damit die Tätigkeiten über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden können.
2. Welche Personen können die Nachbarschaftshilfe übernehmen?
In Sachsen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um als Nachbarschaftshelfer/-in tätig zu werden
1. Die Person muss volljährig sein.
2. Sie darf nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
3. Sie kann nicht als Pflegeperson für die Pflegebedürftigen tätig sein.
4. Die Person kann auch nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben.
5. Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer muss ausreichend gegen Personen-, Sach-, und Vermögensschäden versichert sein.
6. Die Person muss bei der Pflegekasse als Nachbarschaftshelfer/-in anerkannt sein!
3. Wie viel Geld steht für die Nachbarschaftshilfe zur Verfügung?
Für die Abrechnung der Leistungen der Nachbarschaftshilfe in Sachsen über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI stehen monatlich 125 € zur Verfügung.
Wird dieser Betrag nicht verbraucht, spart er sich automatisch an. Wurde im letzten Jahr keine Leistung über den Entlastungsbetrag bezahlt, liegt auf Ihrem Konto bei der Pflegekasse theoretisch ein angesparter Betrag von 1.500 €. Dieses Guthaben muss bis zum 30.6. des Folgejahres verbraucht sein – sonst verfällt es zum 1. Juli.
Haben Sie also noch ein Guthaben bei Ihrer Pflegekasse, können Sie auch einen höheren Betrag als die 125 € für Leistungen im Monat einsetzen.
Umwandlung vom Sachleistungsbudget
Sollte kein angespartes Budget vom Entlastungsbetrag zur Verfügung stehen, können Sie trotzdem einen höheren Betrag einsetzen. In Sachsen haben Sie die Möglichkeit, maximal 40 % des Sachleistungsanspruchs ihres Pflegegrades hierfür umzuwandeln. Auf dieser Seite können Sie sich detailliert hier zu informieren.
Hier eine Tabelle mit den maximal möglichen Geldbeträgen pro Monat (ohne angespartes Guthaben). Lesebeispiel: Beim Pflegegrad 3 können von einem Sachleistungsbudget von 1.363 € maximal 40 % umgewandelt werden. Das sind 545 €. Zusammen mit den „regulären“ 125 Euro ergibt sich ein Betrag von 670 €.
Pflegegrad | 40 % Umwandlung |
Max. Gesamt |
1 | 0 € | 125 € |
2 | 290 € | 415 € |
3 | 545 € | 670 € |
4 | 677 € | 802 € |
5 | 838 € | 963 € |
Als Konsequenz verzichten sie auf 40 % vom Pflegegeld. Dies sind jedoch nur 218 €. Sie haben mit der Umwandlung 327 € mehr Geld zur Verfügung, wenn Sie diese Möglichkeit nutzen.
Für viele pflegebedürftige Menschen, die einen hohen Betreuungsbedarf haben, ist diese eine hervorragende Möglichkeit, mehr Betreuungszeit „einzukaufen“.
4. Mögliche Leistungen der Nachbarschaftshilfe in Sachsen
In Sachsen können unter anderem die folgenden Tätigkeiten durchgeführt werden:
• Gedächtnistraining zur besseren Bewältigung von Alltagsaufgaben
• Stärkung sozialer Kompetenzen
• Anregung zu sozialen Kontakten
• entspannende Aktivitäten zum Erhalt und zur Förderung der Motorik
• Gespräche und Zuwendung zum Erhalt psychischer Stabilität und Vermeiden emotionaler Krisen
• individuell abgestimmte Tätigkeiten je nach Interessengebiet
(z. B. Singen, Basteln, Backen/Kochen)
• Beratung und Unterstützung bei der Planung und Strukturierung des Tagesablaufes
• Spaziergänge
• Begleitung bei Ausflügen, zu öffentlichen Veranstaltungen, Tanznachmittagen,
Gymnastikstunden u. ä.
• Zeitungs- und Bücherlektüre
• Begleitung zum Einkaufen
• Stuhl-/Sitzgymnastik und andere leichte Sportangebote
• Verarbeitung von Erinnerungen (Biographiearbeit)
• glaubensbezogene Betreuung
• Entlastungsleistungen im Rahmen der hauswirtschaftlichen Versorgung
Gartenarbeiten und handwerkliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen!
5. Die Nachbarschaftshilfe ist wichtig zur Entlastung der Pflegeperson
Wenn Sie sich für die Nachbarschaftshilfe interessieren, sind Informationen über weitere Unterstützungsmöglichkeiten der häuslichen Pflege sicher hilfreich. Im Videokurs unseres Partners Pflege ABC zeigt Melanie Schürjan, wie Sie besser mit den Herausforderungen des Pflege-Alltags klarkommen können.
Der Videokurs "Meine Rolle als Pflegeperson" und 5 weitere Videos zu Themen rund um die Pflege sind für Sie komplett kostenfrei. Sie haben einen Rechtsanspruch auf diese Unterstützung und Ihre Pflegeversicherung übernimmt die Kursgebühren für Sie.
Mehr über den Videokurs erfahren Sie hier.
6. Nachbarschaftshilfe abrechnen mit dem NBH-Rechner
Haben Sie noch und verbrauchtes Entlastungsbudget aus dem Vorjahr? Wie viel Geld ist in diesem Monat noch für die Nachbarschaftshilfe auf dem Konto bei ihrer Pflegekasse. Haben Sie hier einen Überblick? Wenn nicht, dann schauen sich doch einmal unser NBH-Rechner an.
Hier haben Sie die perfekte Übersicht über alle ihre Leistungsansprüche und können die Nachbarschaftshilfe bequem und übersichtlich abrechnen.
Die Nutzung des NBH-Rechners ist ein Service vom Pflege-Dschungel und für Sie kostenfrei.
Die monatlichen Abrechungen für Ihtre Pflege-Kasse können Sie weitesgehend automatisiert mit wenigen "Klicks" erledigen.
Für den eingerichteten Helfer oder die Helferin müssen Sie dann pro Monat nur die geleisteten Stunden einsetzen und die fertige Abrechnung kann sofort ausgedruckt werden.
Schauen Sie sich als kurze und bequeme Orientierung auch die drei Videos hierzu an.
Mehr über unseren Service erfahren Sie hier:
Alles Wissenswerte und Service für die Anerkennung als Nachbarschaftshelfer/in in Sachsen.
"Eure Unterstützung ist so wertvoll. Danke hierfür!"
Meine familiären Erfahrungen mit der Nachbarschaftshilfe für Vater und Mutter.
2007 erkrankte mein Vater an Alzheimer. In den letzten vier Jahren vor seinem Ableben holten wir uns hilfreiche Unterstützung bei der Ambulanten Pflege und er besuchte die Tagespflege, solange es eben ging.
Eine wahnsinnig schöne Unterstützung bekam er, und wir als Pflegende Angehörige, durch Petra. Sie kam zwei, bis dreimal die Woche und beschäftigte sich stundenweise mit meinem Vater.
Über die lange Betreuungszeit lernte Petra ihn sehr gut kennen und wusste viel über seine Biografie. So erfuhr sie auch, dass Papa früher sehr gerne mit der Mundharmonika musizierte. Das tat er aber schon seit einigen Jahren nicht mehr.
Aufgrund der fortgeschrittenen demenziellen Situation hatten wir diese Fähigkeit von ihm leider gedanklich "abgeschrieben".
Nicht so Petra.
Sie kramte wohl das alte Ding wieder aus einer Schublade hervor.
Als ich an einem Nachmittag ihn und meine Mutter besuchen kam, hörte ich schon auf der Treppe längst vergessene Töne.
Mir kamen die Tränen, als ich ihn dann am Tisch sitzen und musizieren sah.
Wir waren so dankbar, dass Petra die Ressourcen bei meinem Vater wiederentdeckt und aktiviert hatte.
Seit 2014 ist meine Mutter pflegebedürftig und auch bei ihr habe ich immer ein tolles und entlastendes Gefühl, wenn ich weiß, dass die Nachbarschaftshelferin (Alltagsbetreuerin in Bremen) bei ihr zu Besuch ist.
Gerade bei der Tätigkeit in Haushalten mit demenziell erkrankten Menschen ist ein Schulungs-Kurs für die Nachbarschaftshilfe sehr sinnvoll, um sich sicher und kompetent im Lebensraum der zu unterstützenden Person zu bewegen.
Kursangebot für die Nachbarschaftshilfe
Um das Angebot der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe in Sachsen anbieten zu können, wurde in der neuen Verordnung die Notwendigkeit festgelegt, einen von den Pflegekassen anerkannten Kurs für die Nachbarschaftshilfe zu absolvieren.
Dieser Kurs zur Qualifizierung für die Nachbarschaftshilfe in Thüringen kann auch online durchgeführt werden.
A. Welche Voraussetzungen, wo anmelden für die Nachbarschaftshilfe?
Folgende Voraussetzungen müssen Sie in Sachsen erfüllen, um als Nachbarschaftshelfer/-in tätig zu werden:
- Sie müssen volljährig sein.
- Sie dürfen nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein.
- Sie können nicht als Pflegeperson für die Pflegebedürftigen tätig sein.
- Sie dürfen auch nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Als Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelferin müssen Sie ausreichend gegen Personen-, Sach-, und Vermögensschäden versichert sein.
- Sie müssen einen von den Pflegekassen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Kurs im Umfang von 5 x 90 Minuten
absolviert haben, den Sie mindestens alle 3 Jahre durch Teilnahme an einem Aufbaukurs zur Nachbarschaftshilfe (2 x 90 Minuten) unaufgefordert auffrischen. - Anschließend können Sie sich bei ihrer Pflegekasse als Nachbarschaftshelfer/-in anerkennen lassen.
- Die Anerkennung ist für 3 Jahre gültig, gerechnet ab Ende des Nachbarschaftshilfekurses.
B. Welche Honorierung ist für die Nachbarschaftshilfe möglich?
In Sachsen können Sie für Ihre Tätigkeit als Nachbarschaftshelfer/-in eine pauschale Vergütung von 10,00 Euro pro Stunde mit Ihrer Pflegekasse abrechnen. Allerdings maximal 40 Stunden im Monat.
Dies bedeutet umgerechnet, dass maximal 400 € pro Monat in Rechnung gestellt werden können. Der Maximalbetrag pro Jahr beträgt damit 4.800 €
Pflegegrad 1 | 1.500 € |
Pflegegrad 2 | 3.792 € |
Pflegegrad 3 | 6.540 € |
Pflegegrad 4 | 8.736 € |
Pflegegrad 5 | 10.812 € |
Wer drei Personen mit dem Pflegegrad 1 betreut, ist mit 4.500 € auf der sicheren Seite. Beim Pflegegrad 3 sind theoretisch mehr als die 6.540 € möglich, dies verstößt aber gegen den maximalen Betrag von 4.800 € erlaubten Einnahmen aus der Nachbarschaftshilfe in Sachsen.
Der Betrag, der über die monatlichen 125 € des Entlastungsbetrages hinausgeht, kann von den Pflegebedürftigen durch Umwandlung der Sachleistung (siehe Erklärung oben) finanziert werden.
C. Fragen zu: Versicherung, Steuern, und Bürgergeld
Steuern
Die gezahlten Aufwandsentschädigungen für die Nachbarschaftshilfe müssen bei der jährlichen Steuererklärung dem Finanzamt gemeldet werden. Diese sind insbesondere dann steuerfrei, wenn die ausgeübte Tätigkeit als „sittliche Pflicht“ ausgeführt wurde. Als sittliche Pflicht wird von den Finanzämtern der Umstand definiert, wenn sie nur bei einer Person die Nachbarschaftshilfe durchgeführt haben. Es können sich aber natürlich auch verschiedene Konstellationen ergeben, wo sie etwa ein pflegebedürftiges Ehepaar betreuen oder im Laufe des Jahres ein pflegebedürftiger Nachbar verstorben ist und sie sich anschließend um einen anderen guten Nachbarn kümmern. Diese und andere individuellen Fälle sollten Sie mit dem Finanzamt klären.
Versicherung
Sie müssen selbst über einen ausreichenden Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursachen oder erleiden kann, verfügen. Die Pflegeversicherung des pflegebedürftigen Menschen, den Sie betreuen, ist hierfür nicht zuständig. Falls Sie noch keine Haftpflichtversicherung haben, googeln Sie einfach nach dem Begriff und finden Anbieter. Die Kosten betragen ca. 25 bis 40 Euro im Jahr, je nach Anbieter, Deckungssummer und persönlichen Bedingungen.
Alternativ zur eigenständigen, privaten Haftpflichtversicherung besteht zudem die Möglichkeit, sich über die Sammelhaftpflicht- und Unfallversicherung des Freistaates für die Tätigkeit in der Nachbarschaftshilfe abzusichern. Dann allerdings können maximal 5 Euro pro Stunde abgerechnet
Bürgergeld
Alle Einnahmen aus der Nachbarschaftshilfe werden als Einkommen gewertet.
Dabei sind laut aktueller Broschüre der Agentur für Arbeit auf Seite 59 folgende Freibeträge zu berücksichtigen:
- Die ersten 100 € aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundabsetzungsbetrag)
- Zusätzlich bleiben 20 % des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der über 100 Euro und nicht
mehr als 1.000 Euro beträgt. - Zusätzlich zu den beiden oben genannten Beträgen
werden 10 % von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht
angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr
als 1.200 Euro beträgt. Bei Leistungsberechtigten,
die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges
Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.
Wenn Sie also nur die regulären 125 € vom monatlichen Entlastungsbetrag für Ihre Nachbarschaftshilfe erhalten, sind hiervon 20 € anzurechnen (80 % von 25 €).
Beziehen Sie den maximal möglichen Betrag von 400 €, sind es 240 €, die nach Abzug des Freibetrages angerechnet werden.
Downloads für die Nachbarschaftshilfe.
Bundesweiter Vergleich zur Nachbarschaftshilfe und Downloads
Vergleich Teil 1:
Nachbarschaftshilfe in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern.
Häufig gestellte Fragen zur Nachbarschaftshilfe in Sachsen
Gibt es in Sachsen eine zeitliche Begrenzung für Tätigkeiten als Nachbarschaftshelfer/-in?
Ja! Es dürfen maximal 40 Stunden pro Kalendermonat Unterstützungsleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe erbracht werden!
Ist in Sachsen eine Schulung Voraussetzung für die Anerkennung als Nachbarschaftshelfer/-in?
Ja. Sie müssen einen kostenlosen „Grundkurs Nachbarschaftshilfe“ im Umfang von 5 mal 90 Minuten absolviert haben. Spätestens alle 3 Jahre müssen Sie dann an einem Aufbaukurs Nachbarschaftshilfe (2 mal 90 Minuten) teilnehmen! Welche Kurse in Sachsen anerkannt sind, können Sie bei Ihrer eigenen Pflegekasse erfragen!
Wie ist die Vergütung für Tätigkeiten als Nachbarschaftshelfer/-in in Sachsen geregelt?
Die Vergütung darf je Einsatzstunde maximal 10 € betragen! Vereinbaren Sie einen Betrag je Einsatzstunde, der 5 € nicht übersteigt, sind Sie über die Sammelhaftpflicht- und Sammelunfallversicherung des Freistaates Sachsen für Ehrenamtliche versichert!
Muss ich die Einnahmen aus meiner Tätigkeit als Nachbarschaftshelfer/-in in der Einkommenssteuererklärung angeben?
Ja! Die Einnahmen müssen in voller Höhe angegeben werden. Die Aufwandsentschädigung kann aber nach § 3 Nr. 36 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sein. Dies ist der Fall, wenn die Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer mit ihrem Handeln einer sogenannten „sittlichen Verpflichtung“ nachkommen.
Was bedeutet der Umwandlungsanspruch im Zusammenhang mit Nachbarschaftshilfe?
Werden die Pflegesachleistungen nicht komplett in Anspruch genommen, kann der verbliebene Betrag (maximal 40 Prozent) umgewidmet und für Leistungen der Nachbarschaftshilfe verwendet werden. Dies muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Durch diesen Umwandlungsanspruch können Pflegebedürftige monatlich höhere Zahlungen als den Entlastungsbetrag von 125 Euro für die Nachbarschaftshilfe einsetzen.
Kann ich als Nachbarschaftshelfer/-in für jemanden aus meiner Familie, z. B. für meinen Schwager tätig sein?
Nein! In der Regel ist es ausgeschlossen als Nachbarschaftshelfer/-in für Personen tätig zu sein, mit denen Sie bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind.
Gibt es bundesweit einheitliche Regelungen für die Nachbarschaftshilfe?
Nein! Jedes Bundesland hat diesbezüglich seine eigenen gesetzlichen Richtlinien. Diese sind hier beim Pflege-Dschungel für das jeweilige Bundesland nachzulesen.
Muss ich als Nachbarschaftshelfer registriert sein, um die Unterstützungsleistungen über die Pflegekasse abrechnen zu können?
Ja! Ihre Daten müssen der Pflegekasse bekannt sein. Dies geschieht, je nach Bundesland auf unterschiedlichen Wegen.
Kann die Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag bezahlt werden?
Ja, die Nachbarschaftshilfe kann mit den monatlichen 125 Euro finanziert werden. Es kann aber auch das angesparte Guthaben (z.B. aus dem Vorjahr) hierfür verwendet werden.
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