Leistungen der Pflegeversicherung 2022

Sep 17, 2021 | Leistungen, Corona, Pflegepolitik, Pflegeversicherung, SGB XI | 0 Kommentare

17. September 2021 – Die Paletten mit Lebkuchen und Lübecker Marzipan stehen schon seit Wochen in den Regalen bei Aldi, Lidl und Co. – immer ein sicheres Zeichen dafür, dass sich der Jahreswechsel nähert 😉

Ab heute daher in den Regalen vom Pflege-Dschungel die neue Übersicht mit den Leistungen der Pflegeversicherung für das kommende Jahr. Die PDF-Übersicht 2022 kann ab sofort hier heruntergeladen werden. Auf der letzten Seite ist auch noch die aktuell gültige Leistungsübersicht für 2021 enthalten, um einen Vergleich zu ermöglichen.

Die Anzahl der Aktualisierungen ist recht übersichtlich. Anstatt die eigentlich vom BMG empfohlene Anhebung aller Leistungsbeträge um 5 % als Inflationsausgleich zu realisieren, wurden lediglich die Budgets für die Sachleistung um 5 % und die für die Kurzeitpflege um 10 % erhöht.

Im Kontext mit den pandemiebedingten höheren Bedarfen an schützenden Pflegehilfsmitteln und den gestiegenen Preisen wurden die Zuschüsse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel von 40 auf 60 Euro erhöht und im Rahmen der Pandemieentwicklung immer wieder verlängert. Dann wurde diese Erhöhung mit der Absicht den Preis dauerhaft in das SGB XI zu integrieren, im Paragrafen § 40 Absatz 2 SGB XI verankert. Die Dauerhaftigkeit wurde jedoch vorerst bis zum 31.12.2021 limitiert. Es ist zu vermuten, dass aufgrund der noch nicht ausgestandenen Corona-Pandemie eine erneute Verlängerung stattfindet. Diese muss jedoch erst beschlossen werden. Deshalb weisen wir momentan die korrekte Summe von 40 Euro aus und ändern diesen Betrag wieder, sobald die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wurde.

Neu hinzugekommen sind die geplanten Budgets von 50 Euro monatlich für die Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA), die im nächsten Jahr kommen sollen. Es kann damit gerechnet werden, dass im zweiten Halbjahr 2022 erste Anwendungen zur Verfügung stehen werden.

Alle gesetzlichen Bestimmungen für die Veränderungen sind nachfolgend dokumentiert:

§ 36 SGB XI Anhebung der Leistungsbeträge der Sachleistung

Anhebung der Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen zum 1.1.2022
Ursprünglich war auch für die Sachleistung eine Anpassung im Rahmen der gesetzlichen Dynamisierung in Höhe von 5 % für spätestens den 1.7.2021 geplant (eigentlich schon für den 1.1.2021). Jetzt wird die Anhebung nicht mehr mit einem längst fälligen Inflationsausgleich begründet, sondern sie „dient zum Ausgleich des sich aus der vorgesehenen Anbindung der Löhne an Tarife ergebenden Kostenanstiegs

Pflegesachleistung § 36 SGB XI (Gesetzestext)

(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).

Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.

(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern.

Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen.

Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere

  • 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
  • 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
  • 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.

(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat

  • 1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 689 724 Euro,
  • 2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 298 1.363 Euro,
  • 3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 612 1.693Euro,
  • 4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 995 2.095 Euro.

(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden.

Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind.

Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden.

Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.

Begründung der Änderungen
Die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 werden um 5 Prozent angehoben. Die Anhebung dient zum Ausgleich des sich aus der vorgesehenen Anbindung der Löhne an Tarife ergebenden Kostenanstiegs.

§ 42 SGB XI Anhebung der Leistungsbeträge für die Kurzzeitpflege

Anhebung der Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen zum 1.1.2022
Ursprünglich war auch für die Kurzzeitpflege eine Anpassung im Rahmen der gesetzlichen Dynamisierung in Höhe von 5 % für spätestens den 1.7.2021 geplant (eigentlich schon für den 1.1.2021). Jetzt wird die Anhebung nicht mehr mit einem längst fälligen Inflationsausgleich begründet, sondern sie wird um 10 % angehoben, "Um die Unterstützung der häuslichen Pflege durch die Kurzzeitpflege zu stärken, wird der Höchstleistungsbetrag für die Kurzzeitpflege um 10 Prozent angehoben. Die Anhebung soll die sich aus den vorgesehenen Verbesserungen im Bereich der Vergütung der Kurzzeitpflege ergebenden Kostensteigerungen ausgleichen.".

Update vom 13.8.2021: Nach offizieller Aussage des BMG verbleibt es bei der Umwandlung der Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege um einen Aufschlag von maximal 806 Euro. Die Formel in unserem Pflegebudget-Optimierer werden wir zum Jahreswechsel dann auf maximal 45,4 % umstellen.

Kurzzeitpflege § 42 SGB XI (Gesetzestext)

(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:

  • 1. für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
  • 2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag 1.612  1.774 Euro im Kalenderjahr.

Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3.224 3.386*  Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.

Begründung der Änderungen
Um die Unterstützung der häuslichen Pflege durch die Kurzzeitpflege zu stärken, wird der Höchstleistungsbetrag für die Kurzzeitpflege um 10 Prozent angehoben. Die Anhebung soll die sich aus den vorgesehenen Verbesserungen im Bereich der Vergütung der Kurzzeitpflege ergebenden Kostensteigerungen ausgleichen.

§ 35 SGB XI Erlöschen der Leistungsansprüche

Kostenerstattungsansprüche nach Tod des Pflegebedürftigen

Bisher erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des versicherten Pflegebedürftigen. Dies hat beispielsweise bei der Verhinderungspflege oft dazu geführt, dass vorfinanzierte Ersatzpflegeaufwendungen nicht mehr mit der Pflegekasse abgerechnet werden konnte, wenn nicht vor dem Tod der versicherten Person ein Antrag gestellt wurde. Mit der Gesetzesänderung haben die Familien nun 12 Monate Zeit, offene Abrechnungen noch tätigen zu können.

§ 35 SGB XI Erlöschen der Leistungsansprüche (Gesetzestext)

Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. § 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.
Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.

Begründung der Änderungen
Gemäß § 59 des Ersten Buches erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des Berechtigten. Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen ebenfalls grundsätzlich, es sei denn, diese Ansprüche sind bereits anerkannt oder es ist ein Verwaltungsverfahren darüber anhängig. Bei den Ansprüchen auf Kostenerstattung im Rahmen dieses Buches gilt jedoch grundsätzlich, dass der Berechtigte in Vorleistung geht und nachfolgend eine Erstattung erhält. Verstirbt der zu Pflegende vor der Abrechnung der ausgelegten Kosten, besteht für Erben kein Anspruch auf Kostenerstattung. Nach geltender Gesetzeslage betrifft dies insbesondere die Ansprüche nach den §§ 39, 45a Absatz 4 und § 45b sowie den Anspruch nach § 40 Absatz 2, der sowohl in Form einer Kostenerstattung als auch als Sachleistung erbracht werden kann. Mit der neuen Regelung in Satz 3 soll daher ausdrücklich auch nach dem Versterben des Pflegebedürftigen eine nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungen für Kostenerstat- tungsansprüche nach diesem Buch ermöglicht werden.

§ 39e Übergangspflege im Krankenhaus

Es wird ein neuer Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt.
Voraussetzung ist, dass im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung vor der Entlassung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege,

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können.

Die Leistung kann nur in dem Krankenhaus erbracht werden, in dem die oder der Versicherte zuvor behandelt worden ist.

§ 39e Übergangspflege im KrankenhausI (Gesetzestext)
(1) Können im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung erforderliche
Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, erbringt die Krankenkasse Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist. Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement sowie Unterkunft
und Verpflegung. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für
längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. Das Vorliegen der Voraussetzungen
einer Übergangspflege ist vom Krankenhaus im Einzelnen nachprüfbar zu dokumentieren.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis
zum … [einsetzen: letzter Tag des dritten Monats nach dem Inkrafttreten gemäß Artikel 16 Absatz 1] das Nähere zur Dokumentation nach Satz 4. Kommt die Vereinbarung nach
Satz 5 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen den Inhalt der Vereinbarung fest.

(2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der
Leistungen nach Absatz 1 an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den
sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Zahlungen
nach § 39 Absatz 4 sind anzurechnen.

Begründung der Änderungen
Es wird ein neuer Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt.
Voraussetzung ist, dass im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung vor der Entlassung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können. Die Leistung kann nur in dem Krankenhaus erbracht werden, in dem die oder der Versicherte zuvor behandelt worden ist. Die Leistung ist unabhängig davon, ob eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch besteht. Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst sektorenübergreifend im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement sowie Unterkunft und Verpflegung. Die Übergangspflege hat die Aufgabe, die in Aussicht genommene ambulante oder stationäre Versorgung vorzubereiten, zu unterstützen und zu fördern. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.
Der Anspruch ist nachrangig zu den eingangs genannten Leistungen. Von den Patientinnen und Patienten wird aber nicht verlangt, dass sie einen erheblichen Aufwand betreiben müssen zur anderweitigen Sicherstellung der Versorgung. So steht dem Anspruch nicht entgegen, dass in erheblicher Entfernung ein Kurzzeitpflegeplatz zur Verfügung steht.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übergangspflege muss von den Krankenhäusern im Einzelnen nachprüfbar dokumentiert werden. Im Rahmen des Entlassmanagements ist zu prüfen
und zu dokumentieren, dass bestimmter Nachsorgebedarf besteht und kein entsprechender Leistungserbringer zur Verfügung steht oder die Versorgung anderweitig nicht gesichert werden kann. Um die Einheitlichkeit und Nachprüfbarkeit der Dokumentation sicherzustellen, erhalten die
Vertragsparteien auf Bundesebene den Auftrag, die Regelung zur Dokumentation innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten zu vereinbaren. Kommt eine entsprechende Vereinbarung in dieser Zeit nicht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei den Inhalt der
Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen fest.

Absatz 2 regelt die Zuzahlungen, die von Versicherten nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu entrichten sind. Innerhalb eines Kalenderjahres sind für längstens 28 Tage an das Krankenhaus 10 Euro je Kalendertag nach § 61 Satz 2 zu zahlen. Von Versicherten bereits geleistete Zuzahlungen nach § 39 Absatz 4 für Krankenhausbehandlungen oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind anzurechnen.

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Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Seit über 17 Jahren bin ich Sorgender und Pflegender Angehöriger (SPA).
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.
Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier vom Pflege-Dschungel.

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