Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ergänzt die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung. Alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5 haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Bedingung: die Pflege findet im häuslichen Bereich statt.

Welche Leistungen Sie mit dem Entlastungsbetrag finanzieren können, bekommen Sie in diesem Pflege-Dschungel Beitrag anschaulich erklärt.

Hier finden Sie auch die Informationen zu den regionalen Regelungen in Ihrem Bundesland sowie allen anderen 15 Bundesländer.

Tipp: Wir zeigen Ihnen, wie Sie die monatlichen 125 Euro aufstocken können. Maximal stehen Ihnen nämlich durch Umwandlung der Sachleistung diese Beträge zur Verfügung.

Aufstockung Entlastungsbetrag

PflegegradEntlastungsbetrag inkl. Aufstockung
1125 €
2400,60 €
3644,20 €
4769,80 €
5923,00 €
Die Tabelle zeigt die monatlich maximal mögliche Aufstockung durch Umwandlung von bis zu 40 % des Sachleistungsbudgets.

Tipp!

Alle Möglichkeiten und Regelungen zur Nachbarschaftshilfe in 13 Bundesländern in unserem Special.

Nachbarschaftshilfe in NRW

Entlastungsbetrag 2024

Alle bundesweiten und regionalen Regelungen für 16 Bundesländer nach § 45 b SGB XI

Die Ansprüche auf Kombinationsleistung  mit dem Pflegebudget Rechner kontrollieren

Wofür?

Das monatliche Entlastungsbudget dient zur Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag.

Wieviel?

  • PG 1 – 5: 125 Euro/Monat
  • Nicht verbrauchte Gelder werden angespart.
  • Maximal 1.500 Euro können im Folgejahr bis zum 30.06. verbraucht werden.

 

 

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Achtung!

Inkl. Umwandlungsanspruch von Sachleistungen sind maximal möglich:

  • PG 1: 125,00 Euro/Monat
  • PG 2: 400,60 Euro/Monat
  • PG 3: 644,20 Euro/Monat
  • PG 4: 769,80 Euro/Monat
  • PG 5: 923,00 Euro/Monat

Aufstockungsbudget jedoch nur für Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzbar (siehe Grafik unten).
Hier mehr Informationen zu Ihrem Umwandlungsanspruch.

Wobei darf JUHI unterstützen?
Lassen Sie sich zu den Entlastungsmöglichkeiten beraten.

JUHI möchte pflegebedürftigen Menschen bundesweit die Alltagshilfe zugänglicher machen. Als deutschlandweit erster Anbieter unterstützt JUHI Pflegebedürftige im Alltag mit Schülern, Studierenden und Auszubildenden. Damit stellt der neue Service die Verbindung zwischen Generationen wieder her.

Umfassendes Unterstützungs-Konzept finanziert durch den Entlastungsbetrag

Entlastungsbetrag 2022

Achtung: Auf Landesebene kann es zu Einschränkungen der ursprünglich vom Gesetzgeber angedachten konzeptionelle Angebote durch spezifische Landesverordnungen kommen.

Weitere Infos zum Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ergänzt die ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen in der häuslichen Umgebung. Alle Pflegebedürftigen mit den Pflegegraden 1 bis 5, bei denen im häuslichen Bereich gepflegt wird, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

Die seit Januar 2017 gebräuchliche Definition „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ ersetzt die bisher vertraute Begrifflichkeit „niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote“.

Mit dem Entlastungsbetrag finanzieren Sie Kosten in den Bereichen:

Mit dem Wegfall der Pflegestufenergänzung „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ bei den neuen 5 Pflegegraden entfällt die zusätzliche Zahlung von 104 € und soll durch die insgesamt erfolgte Anhebung der Leistungen aufgefangen werden (siehe PDF-Übersicht).

Sie müssen alle entlastenden Leistungen in Form von Rechnungen und/oder Quittungen mit Ihren Leistungserbringern abrechnen. Diese Belege (Sie können auch für mehrere Monate diese sammeln) müssen Sie dann bei Ihrer Pflegekasse einreichen. Liegt noch kein Antrag von Ihnen auf den Entlastungsbetrag vor, gilt diese erste Rechnungsstellung als Antrag.

 

Nachfolgend sind die verbindlichen Richtlinien für die Pflegekassen für die Behandlung der Entlastungsleistungen dokumentiert. Der GKV-Spitzenverband hat diese für die drei nachfolgenden Nutzungsmöglichkeiten abschließend formuliert.

A.) Erhöhung der Regelleistung für Kurzzeitpflege und/oder Tagespflege sowie Erstattung von Eigenanteilen bei deren Nutzung.

er Entlastungsbetrag kann zum einen die Regelleistung der Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) sowie der Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) insoweit ergänzen, als damit diese Leistungen für einen längeren Zeitraum oder in höherer Frequenz beansprucht werden können.

Zum anderen können die Leistungen der Kurzzeitpflege ausschließlich durch den Entlastungsbetrag finanziert werden. Dies beispielsweise wenn der Pflegebedürftige aus den vergangenen Monaten den Entlastungsbetrag nicht genutzt hat. In diesen Fällen handelt es sich nicht um eine Inanspruchnahme der Leistungen nach § 42 SGB XI, so dass keine Anrechnung auf die Leistungsdauer und –höhe nach § 42 SGB XI erfolgt.

Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in voller Höhe weitergezahlt. Eine Anrechnung des Pflegegeldes auf den Entlastungsbetrag ist ausgeschlossen.

Gefordert wird nicht, dass die Tages- und Nachtpflegeeinrichtung bzw. die Kurzzeitpflegeeinrichtung ein spezielles auf den pflegebedürtigen Personenkreis ausgerichtetes Leistungsangebot bereitstellt.

Die Entlastung der/des pflegenden Angehörigen und vergleichbar Nahestehender Pflegepersonen sowie infrastrukturfördernde Effekte stehen im Mittelpunkt. Maßgeblich für die Leistungsgewährung ist allein die finanzielle Eigenbelastung des Versicherten aufgrund der Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege bzw. der Kurzzeitpflege.

Zu den erstattungsfähigen Eigenbelastungen bei Inanspruchnahme der Tages- und Nachtpflege bzw. der Kurzzeitpflege zählen auch die vom Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten.

Die Fahr- und Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege entstehen, zählen auch zu den erstattungsfähigen Eigenleistungen. Auch hierzu gilt die zuvor beschriebene Zielsetzung.

Quelle:
Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 22.12.2016
B.) Körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung durch den Ambulanten Pflegedienst.

Der Entlastungsbetrag kann für die Erstattung von Leistungen ambulanter Pflegedienste nach § 36 SGB XI verwendet werden. Die Leistungen können sich dabei auf die Inanspruchnahme von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung erstrecken.

Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 erfolgt jedoch keine Erstattung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI entstehen.

Definition Selbstversorgung: „Waschen des vorderen Oberkörpers, Körperpflege im Bereich des Kopfes, Waschen des Intimbereichs, Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare, An- und Auskleiden des Oberkörpers, An- und Auskleiden des Unterkörpers, mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken, Essen, Trinken, Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls, Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma, Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma, Ernährung parenteral oder über Sonde, Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen.

Um den Bedarf an Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung abzudecken, steht diesem Personenkreis jeweils der Pflegesachleistungsbetrag nach § 36 SGB XI zur Verfügung.

Diese Leistungseinschränkung gilt jedoch nicht für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Diese können den Entlastungsbetrag hingegen auch für Aufwendungen einsetzen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung entstehen.

Quelle:
Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 22.12.2016
C.) Anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag

Der Entlastungsbetrag kann für die Erstattung von Leistungen ambulanter Pflegedienste nach § 36 SGB XI verwendet werden. Die Leistungen können sich dabei auf die Inanspruchnahme von körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischen Betreuungsleistungen und Hilfen bei der Haushaltsführung erstrecken.

Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 erfolgt jedoch keine Erstattung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 SGB XI entstehen. Um den Bedarf an Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung abzudecken, steht diesem Personenkreis jeweils der Pflegesachleistungsbetrag nach § 36 SGB XI zur Verfügung.

Diese Leistungseinschränkung gilt jedoch nicht für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Diese können den Entlastungsbetrag hingegen auch für Aufwendungen einsetzen, die ihnen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Bereich der Selbstversorgung entstehen.

Quelle:
Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI vom 22.12.2016
Zu den Angeboten zur Unterstützung im Alltag zählen beispielsweise:
  • Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen (z B. Alzheimergruppen),
  • Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,
  • Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell) oder Einzelbetreuung,
  • Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowohl für
    Pflegebedürftige als auch Pflegepersonen,
  • Familienentlastende Dienste,
  • Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen,
  • Alltagsbegleitung,
  • Pflegebegleitung.

Eine Liste mit Anbietern dieser und anderer anerkannter Angebote in Ihrer Nähe können Sie von Ihrer Pflegekasse anfordern. Anruf genügt.

§ 45b SGB XI Entlastungsbetrag
(1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von

1.Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
2.Leistungen der Kurzzeitpflege,
3.Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung,
4.Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in Satz 3 genannten Leistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden.

(2) Die Pflegebedürftigen erhalten die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 auf Antrag von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen.

Die Leistung nach Absatz 1 Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Anmerkung (siehe Sonderregelung für Ansprüche aus 2015 und 2016)

Service

1. Baden-Württemberg

Baden-Württemberg Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI

Anmerkungen:

In Baden Württemberg ist keine zentrale Seite für alle anerkannten Anbieter vorhanden. Wir verlinken als Beispiel auf die Anbieter in Karlsruhe.

Mit ihrem gesuchten „Stadtnamen“ & „Liste der anerkannten Dienste zur Unterstützung im Alltag §45a“ einfach bei BING oder Google suchen.

2. Bayern

Bayern Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI

Anmerkungen: Das „Zentrum Bayern Familie und Soziales“ hat zur Zeit Probleme mit dem Internetzugang.

Falls eine Fehlermeldung erscheit, wenn Sie sich für den Anbieter-Antrag interessieren, bitte zwischenzeitlich 089189660 anrufen.

4. Brandenburg

Brandenburg Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI

Anmerkungen: Die Verordnung basiert noch auf dem alten § 45b Absatz 4 (104 / 208 Euro Regelung). Trotzdem wird sie anscheinend für die Anerkennung angewendet.

Eine Liste mit Anbietern ist (noch) nicht vorhanden. Es wird auf den pflege-navigator.de verwiesen, der aber nicht wirklich helfen kann.

5. Bremen

Bremen Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI

Anmerkungen: Fokussierung auf ehrenamtliche Helfer/innen verknappt das Angebot. Keine Einzelanbieter.

6. Hamburg

Hamburg Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI

Anmerkungen: Regelung für private Helfer:

Regelungen zur privaten Nachbarschaftshilfe in Hamburg
Für Details bitte folgende Abschnitt öffnen:
Details
(6) Für Angebote nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 gilt: Leistungen von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern gelten unter folgenden weiteren Voraussetzungen als anerkannt:

1.
die Nachbarschaftshelferin bzw. der Nachbarschaftshelfer ist mit der oder dem Leistungsberechtigten oder ihren bzw. seinen pflegenden Angehörigen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert,

2.
die Nachbarschaftshelferin bzw. der Nachbarschaftshelfer ist zusammen mit der oder dem Leitungsberechtigten bei der gemäß § 9 geförderten Servicestelle Nachbarschaftshilfe registriert,

3.
die Aufwandsentschädigung überschreitet nicht 5 Euro je Stunde,

4.
es werden nicht mehr als zwei Leistungsberechtigte betreut,

5.
es werden insgesamt nicht mehr als 2.400 Euro je Kalenderjahr an Aufwandsentschädigungen durch die Nachbarschaftshelferin bzw. den Nachbarschaftshelfer entgegen genommen.

7. Hessen

Hessen Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI

Anmerkungen: Hessen hat am 25. 4.  2018 die langersehnte Verordnung (Pflegeunterstützungsverordnung – PfluV) endlich beschlossen. Eine zentrale Übersicht der Anbieter ist aber noch nicht verfügbar. 

8. Mecklenbrug-Vorpommern

Mecklenburg-Vorpommern Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI

Anmerkungen: Die Verordnung basiert noch auf „Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des § 45b SGB XI von 2010.

9. Niedersachsen

Niedersachsen Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI

Anmerkungen: Anträge auf Anerkennung als Anbieter erfolgen formlos. Das Niedersächsische Landesamt für Soziales,
Jugend und Familie stellt zwei Word-Dokumente als Hilfe zur Verfügung. Beratung für Bewerber übernimmt Frau Veronika Heineke (Tel. 05121/304-201 und Frau Neumann (Tel. 05121/304-230).

10.Nordrhein-Westfalen

NRW Nordrhein-Westfalen Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI

Anmerkungen: NRW hat mit der Plattform https://www.pflegewegweiser-nrw.de/ eine sehr vorbildliche Suchhilfe gestartet.

NRW ermöglicht die private Hilfe über den Entlastungsbetrag abzurechnen. Hierfür ist u.a. die Regelung zur Fachkraftbegleitung zu beachten. Informationen finden Sie hier: https://www.mags.nrw/informationen-fuer-anbieter. Einen Mustervertrag hierzu können Sie heir einsehen: https://www.senioren-assistentin.de/2017/01/09/anerkennung-nach-45a-sgb-xi-niedrigschwellige-betreuungsangebote/

11. Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI

Anmerkungen: Erlaubt die private Hilfe.

12. Saarland

Saarland Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI
Die Anerkennung von Einzelpersonen ist möglich.
Für Details bitte folgende Abschnitt öffnen:
Details
(2) Die Anerkennung von Einzelpersonen, die ihre Leistungen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbringen, ist unter den nachstehenden Voraussetzungen möglich.

Die Einzelperson muss eine für die Erbringung der angebotenen Leistungen erforderliche Qualifikation, das heißt entweder einen Berufsabschluss gemäß § 4 Absatz 2 für anleitende Fachkräfte oder einen Berufsabschluss als examinierte/r Pflegehelfer/in, nachweisen.

Die Einzelperson muss außerdem eine Vertretung für die Kundinnen und Kunden im Krankheits- oder Urlaubsfall in geeigneter Weise sicherstellen sowie einen ausreichenden Versicherungsschutz für Schäden, die bei der Leistungserbringung verursacht werden, nachweisen.

13. Sachsen

Sachsen Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI
Die Anerkennung von Einzelpersonen ist möglich.
Für Details bitte folgende Abschnitt öffnen:
Details
§ 7
Anerkennung von Nachbarschaftshelfern
(1) Leistungen niedrigschwelliger Betreuungs- und Entlastungsangebote können im Wege der Einzelbetreuung durch Nachbarschaftshelfer erbracht werden. Nachbarschaftshelfer betreuen und entlasten einzelne Pflegebedürftige oder einzelne Personen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung, die zuhause leben.

(2) Ein niedrigschwelliges Betreuungs-, Entlastungs- oder kombiniertes Betreuungs- und Entlastungsangebot im Sinne des Absatz 1 gilt als anerkannt, wenn ein Nachbarschaftshelfer einen von den Pflegekassen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Kurs absolviert hat oder über gleichwertige Erfahrungen oder Kenntnisse in der Versorgung von Pflegebedürftigen und Personen mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung verfügt und diese seiner Pflegekasse nachweist, beispielsweise durch entsprechende berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit. Nachbarschaftshelfer können nur volljährige natürliche Personen sein, die

1.
nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der zu betreuenden Person leben,
2.
nicht als Pflegeperson im Sinne des § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der zu betreuenden Person tätig sind,
3.
nicht mit der zu betreuenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind,
4.
ihr Wissen und ihre Kenntnisse regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, durch Teilnahme an einem anerkannten Kurs oder im Rahmen einer von den Pflegekassen anerkannten Tätigkeit aktualisieren und den Pflegekassen unaufgefordert nachweisen; der Kurs hat für das jeweilige Angebot die Inhalte des § 5 Absatz 1 Nummer 5 zu beinhalten,
5.
maximal 40 Stunden pro Kalendermonat betreuen und entlasten sowie
6.
sich angemessen gegen Schäden versichert haben, die sie anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können.
Betreuungs-, Entlastungs- und kombinierte Betreuungs- und Entlastungsangebote, bei denen die Aufwandsentschädigung mehr als 10 Euro pro Stunde beträgt, gelten nicht als anerkannt.

(3) Ist eine Fachkraft im Sinne der Anlage 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Durchführung des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 5. September 2014 (SächsGVBl. S. 504), in der jeweils geltenden Fassung, als Nachbarschaftshelfer tätig, kann sie abweichend von Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 3 mehr als 40 Stunden pro Kalendermonat betreuen und entlasten sowie höhere Aufwandsentschädigungen vereinbaren. Für Pflegehilfskräfte, die über einen nach Landesrecht anerkannten Berufsabschluss verfügen, gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. nehmen die von ihren Mitgliedern als anerkannt angesehenen Nachbarschaftshelfer mit Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, fakultativ auch Adresse ihrer Homepage, ihrem aktuellen Angebot, dessen Inhalt und der Höhe des Entgeltes in die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 zu erstellende regionale Vergleichsliste auf, sofern eine Einverständniserklärung vorliegt. Unabhängig von der Übermittlung der einheitlichen Vergleichsliste nach § 4 Absatz 3 Satz 3 teilen sie dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz vierteljährlich die Zahl der als anerkannt angesehenen Nachbarschaftshelfer mit. Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. beauftragen eine Pflegekasse mit der vierteljährlichen Übermittlung der Zahl der als anerkannt angesehenen Nachbarschaftshelfer an das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.

(5) Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. fördern eine geeignete digitale Plattform, auf der sich Nachbarschaftshelfer registrieren lassen können.

14. Sachsen-Anhalt

Sachsen-Anhalt Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI

Anmerkungen: Keine.

15. Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI
Die Anerkennung von Einzelpersonen ist möglich.
Für Details bitte folgende Abschnitt öffnen:
Details
(Hinweis: Nicht wundern, dass Nr. 5 fehlt – steht so im Gesetz drin)

§ 8
Besondere Anerkennungs-voraussetzungen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
durch Einzelkräfte

(1) Voraussetzung für die Anerkennung von Einzelkräften, die ihre Leistungen im
Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit oder eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses
im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen nach § 2 Absatz 4 Nummer 5 anbieten, ist die Vorlage eines Konzepts oder einer Leistungsbeschreibung mit
Angaben über

1. die Zielgruppe und die Zielperson,

2. die Art und den Umfang der Angebote zur Unterstützung im Alltag,

3. den Wohnort der leistungserbringenden Person,

4. die zielgruppen- und tätigkeitsspezifische Qualifikation der leistungserbringenden
Person; hierzu ist, sofern die Person nicht über eine abgeschlossene Qualifikation
nach § 3 Absatz 4 verfügt, eine Qualifikation mit insgesamt mindestens
120 Stunden zu je 45 Minuten entsprechend den Maßgaben des § 3 Absatz 5 zu
erbringen, darüber hinaus sind mindestens acht Stunden zu je 45 Minuten jährlicher
Fortbildung nachzuweisen,

6. das zahlenmäßige Betreuungsverhältnis bei Gruppenangeboten; bei Gruppenbetreuungen
ist der Nachweis über angemessene Räumlichkeiten (Größe,
Anzahl, sanitäre Anlagen) erforderlich,

7. die Vorlage eines behördlichen Führungszeugnisses.

(2) Die Regelungen nach dem MiLoG müssen beachtet werden.

(3) Einzelkräfte nach § 2 Absatz 4 Nummer 5, die nicht über eine Qualifikation nach
§ 3 Absatz 4 verfügen, benötigen bei der Ausübung der von ihnen erbrachten Leistungen die Unterstützung einer anerkannten Servicestelle nach § 9 oder einer anderen Fachkraft nach § 3 Absatz 4.

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Verantwortlich

Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

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