Pflegegrad-Begutachtung für Pflegegrade 1-5

Pflegegrad-Begutachtung

Hier erfahren Sie, was eine Pflegegrad-Begutachtung ist und wie Sie sich am besten darauf vorbereiten können.

Pflegegrad Begutachtung

Was ist eine Pflegegrad-Begutachtung?

Die Pflegegrad Begutachtung dient den Mitarbeitern des MD und von MEDICPROOF dazu, sich einen Eindruck von der Pflegebedürftigkeit einer Person zu verschaffen, die einen Antrag auf Pflegegrad gestellt hat.

Der Eindruck ist ausschlaggebend dafür, ob bzw. welchen Pflegegrad die antragstellende Person erhält. Die Begutachtung findet im Rahmen eines Hausbesuchs statt. Für die Dauer werden circa 60 Minuten veranschlagt.

Währenddessen werden Fragen aus insgesamt 8 Modulen gestellt, wovon die ersten 6 Module begutachtungsrelevant sind. Die beiden letzten Module runden lediglich den Gesamteindruck ab.

Vorbereitung zur Pflegegrad-Begutachtung

Da die Fragen aus den unterschiedlichen Lebens- und Versorgungsbereichen umfangreich sind, empfehlen wir Ihnen eine gute Vorbereitung. Nur so stellen Sie sicher, dass Sie alle relevanten Informationen angeben und nicht im Eifer des Gefechts etwas Wichtiges vergessen.

Schauen Sie sich also die nachfolgend aufgeführten Module und die verschiedenen Fragestellungen an und überlegen, welche Antworten auf Ihre Situation zutreffen. Wenn Sie bei einigen Fragen unsicher sind, versuchen Sie sich die entsprechende Alltagssituation und Ihren Umgang damit vorzustellen.

Wichtig ist hier, dass Sie Ihre Situation realistisch einschätzen. Versuchen Sie nicht aus falsch verstandenem Stolz, einen „möglichst guten“ Eindruck zu machen, und übertreiben Sie auch nicht, um einen höheren Pflegegrad zu bekommen. Die Mitarbeiter vom MD sind geschult und haben umfangreiche Erfahrungen, sodass Sie ziemlich gut abschätzen können, ob wahrheitsgemäß geantwortet wird.

Die beiden Eigenschaften „Selbstständigkeit“ und „Fähigkeiten“ stehen im Fokus der NBA-Begutachtungen. Es geht also bei der Einstufung in einen der 5 Pflegegrade im Kern um die Beantwortung folgender Fragen:
• Was kann ein Mensch noch alleine?
• Wobei benötigt er personelle Unterstützung?
Die Richtlinien für die MD-Begutachter finden Sie hier.

Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Seit über 15 Jahren bin ich Sorgender und Pflegender Angehöriger (SPA).
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.
Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier vom Pflege-Dschungel.

Hier kommen Sie direkt zu den einzelnen Pflegegraden mit Informationen zu den Leistungen, die die Pflegekasse zur Verfügung stellt:

Pflegegrad 1
Pflegegrad 2 Icon
Pflegegrad 3
Pflegegrad 4
Pflegegrad 5

Wie wird der Pflegegrad ermittelt?

Im Kern geht es bei den Reformen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) um mehr Gerechtigkeit.

Diese Gerechtigkeit soll durch die umfassende Berücksichtigung von Pflegebedürftigkeit aufgrund
körperlicher und psychisch/ kognitiver Beeinträchtigungen erreicht werden.

Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wird diese Zielsetzung in folgender „Formel“ ausgedrückt.

  • Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
  • Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Belastungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
  • Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.

Um diese neuen Anforderungen und Zielsetzungen umzusetzen bedarf es einer gänzlich neuen Form der Begutachtung.

Dies Assessment findet durch die Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter des MD während des Gesprächstermins bei Ihnen zu Hause statt.

Um zu einer fundierten Einschätzung oder Beurteilung zu kommen, ist vorab eine umfangreichere Informationssammlung (Säule 1) notwendig.

In der zweiten Säule sehen Sie die Module zur Einschätzung der Pflegebedürftigkeit. Hierbei sind die ersten 6 Module für die Einstufung des Pflegegrades relevant. Die beiden Module 7 und 8 ergänzen den Einschätzungsprozess.

Abgeschlossen wird der Begutachtungstermin mit einer Reihe von Empfehlungen, die die MDK-Mitarbeiter auf Basis vorhandener und im Gespräch neu gewonnener Informationen aussprechen. In Säule drei sehen Sie die vier Blöcke hierzu.

Diese drei Säulen bilden das Neue Begutachtungsassessment

Pflegegrad Bestimmung im 3 Säulen-Prozess des Neuen Begutachtungsassessment
NBA steht für „Das Neue BegutachtungsAssessment“. Und Assessment, aus dem Englischen, steht für „Beurteilung, Einschätzung oder Bewertung“.

Vorbereitung zur Pflegegrad-Prüfung

60 Minuten sind nur mit guter Vorbereitung zu schaffen. Der einfache Taschenrechner zur Addition der Minuten für die diversen körperlichen Pflegearbeiten und sonstigen einstufungsrelevanten Zeiteinheiten hat ausgedient. Auch das Pflegetagebuch mit der minutengenauen Dokumentation Ihrer Pflegeleistungen wird beim NBA nicht mehr so benötigt.

Die beiden Eigenschaften „Selbständigkeit“ und „Fähigkeiten“ stehen zukünftig im Fokus der NBA-Begutachtungen. Die minutengenaue Pflegeerfassung entfällt.

Die Leitgedanken der begutachtungsrelevanten 6 Kern-Module der Einstufung in die neuen 5 Pflegegrade sind zukünftig die Fragen:

  • Was kann ein Mensch noch alleine?
  • Wobei benötigt er personelle Unterstützung?

Die Richtlinien für die MDK-Begutachter formulieren dies so:

Maßgeblich für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit bei Erwachsenen sind gesundheitliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den nachfolgenden sechs Bereichen, die sich auf die in den Bereichen angegebenen Aktivitäten und Fähigkeiten beziehen. Quelle: Begutachtungs-Richtlinien Pflege – BRi, S. 33

Damit wird der Einschätzungsprozess von „Selbständigkeit“ und „Fähigkeiten“ über die pflegebedürftige Person zum einzig relevanten Einstufungskriterium. Hier bündeln sich alle vorab gesammelten Informationen und die im Gespräch gewonnenen Beobachtungen und Eindrücke in ein strukturiertes Punkte-Bewertungssystem.

Pflegeberatung zur Pflegegrad-Prüfung
Mit der Pflegeberatung die Pflegegrad-Prüfung vorbereiten.
Das NBA soll in einem vergleichbaren Zeitrahmen durchgeführt werden, wie das heutige Begutachtungssystem: ca. 60 Minuten.

Ziehen wir von diesen 60 Minuten 15 Minuten für die Begrüßung, Einführung und Informationssammlung ab (ja, das wird dann sehr kurzatmig sein), 5 Minuten für die Module 7 und 8 sowie nochmals 15 Minuten für Aufbereitung und Erläuterung der Empfehlungen, dann verbleiben für die 6 entscheidungsrelevanten Module nur noch 25 Minuten.

25 Minuten oder 1.500 Sekunden für 64 Kriterien, die gewissenhaft hinterfragt und beurteilt werden müssen. Die sich so ergebenen durchschnittlichen 23 Sekunden je Kriterium können bei vielen Fragen ausreichend sein. Bei anderen aber?

Ohne Ihre Unterstützung und sorgfältige Vorbereitung des Gesprächstermins wird die Frage, ob Sie für ihren Familienangehörigen oder ihre betreute Person den „gerechten Pflegegrad“ bekommen, alleine in den Händen des MDK-Mitarbeiters liegen.

Nutzen Sie die kostenlose Pflegeberatung für eine nachhaltig Unterstützen, damit die sorgfältige MDK Terminvorbereitung für Sie viel leichter wird.

Modul-Gewichtungen zur Pflegegrad-Ermittlung

Die 64 Bewertungskriterein zur Bestimmung des Pflegegrades sind in sechs Module untergliedert, die hier jetzt kurz vorgestellt werden. Details zu allen Kriterien und Fragen finden Sie im Anschluß.

6 Module des NBA zur Pflegegrad-Begutachtung

Die beiden Eigenschaften „Selbständigkeit“ und „Fähigkeiten“ werden standardisiert in den sechs Modulen erfragt und eingeordnet. Insgesamt fünf Ergebnisse gehen in die Ermittlung der Gesamtpunktzahl ein. 

Pflegegrad-Bestimmung mittels gewichteter Module

6 Module des NBA zur Pflegegrad-Begutachtung mit ihren Gewichtungesanteil

  • Das Ergebnis der Einschätzungen zur „Mobilität“ hat mit nur 10 % den geringsten Anteil.
  • Für die beiden Module 2 und 3 wird nur ein Wert berücksichtigt. Dies ist der jeweils höhere Punktwert, der sich nach der internen Modulgewichtung ergibt.
  • Das Thema „Selbstversorgung“ ist am komplexesten und das Modulergebnis hat mit 40 % den größten Gewichtungsanteil bei der Pflegegrad Bestimmung.
  • Die „Bewältigung von und der selbständige Umgang mit
    krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ zählt mit 20 % ebenfalls zu den gewichtigeren Modulen.
  • Das Ergebnis von Modul 5, „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“ wird mit einer Gewichtung von 15 % berücksichtigt.

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Der Pflegegradrechner zeichnet sich durch eine leichte Bedienbarkeit (Software-Ergonomie) und eine hohe Transparenz aus. Einer der größten Vorteile ist, dass Sie die Ergebnisse Ihrer Einschätzung dauerhaft abspeichern können, wenn Sie dies wünschen.

Als erster Pflegegradrechner in Deutschland verfügt er über die Möglichkeit die Entwicklung der Pflegebedürftigkeit im Zeitverlauf zu dokumentieren. Hierzu können Ereignisse und Beobachtungen (wichtig gerade im kognitiven Bereich) in einem Tagebuch dokumentiert werden.

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Pflegegrad-Faktor 1 – das Modul „Mobilität“

Um Missverständnissen vorzubeugen, die bei der Interpretation und Neuformulierung der Begutachtungs-Richtlinien immer entstehen können, verzichte wir auf eine eigene Beschreibung. Nachfolgend dokumentiere und zitieren wir für Sie die entsprechenden Auszüge zu den Modulen und Kriterien des BRi:

Die Einschätzung richtet sich ausschließlich danach, ob die Person in der Lage ist ohne personelle Unterstützung eine Körperhaltung einzunehmen/zu wechseln und sich fortzubewegen.

Zu beurteilen sind hier lediglich Aspekte wie Körperkraft, Balance, Bewegungskoordination etc. und nicht die zielgerichtete Fortbewegung.

Hier werden nicht die Folgen kognitiver Beeinträchtigungen auf Planung, Steuerung und Durchführung motorischer Handlungen abgebildet.

Sie können die einzelnen Beschreibungen und Erläuterungen zu den Kriterien durch Anklicken auf die Infoboxen öffnen und lesen.

Pflegeberatung für das Modul 1 (Mobilität) des neuen Begutachtungsassessment (NBA)
M1 - Mobilität (5 Kriterien):
  • 1. Positionswechsel im Bett
  • 2. Halten einer stabilen Sitzposition
  • 3. Umsetzen
  • 4. Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches
  • 5. Treppensteigen

Besondere Bedarfskonstellation: Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine

Gemäß § 15 Abs. 4 SGB XI können Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn ihre Gesamtpunkte unter 90 liegen.

In Betracht kommen Pflegebedürftige, die rein nach Punkten den Pflegegrad 5 nicht erreichen würden, dieser aber aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung angemessen wäre.

Als besondere Bedarfskonstellation ist nur die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine festgelegt. Hintergrund ist, dass die jeweiligen gesundheitlichen Probleme sich einer pflegefachlichen Systematisierung im neuen Begutachtungsinstrument entziehen.

Trotz vollständiger Abhängigkeit von personeller Hilfe ist es möglich, dass bei diesem Personenkreis im Bereich der Module 2 und 3 keine und im Bereich des Moduls 6 Beeinträchtigungen nur im geringen Maß vorliegen, so dass die Gesamtpunkte unter 90 liegen.

Vollständiger Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen

Das Kriterium der „Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine“ umfasst nicht zwingend die Bewegungsunfähigkeit der Arme und Beine, die durch Lähmungen aller Extremitäten hervorgerufen werden kann.

Ein vollständiger Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion ist unabhängig von der Ursache zu bewerten.

Dies kann z. B. auch bei Menschen im Wachkoma vorkommen oder durch hochgradige Kontrakturen, Versteifungen, hochgradigen Tremor und Rigor oder Athetose bedingt sein.

Eine Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine liegt auch vor, wenn eine minimale Restbeweglichkeit der Arme noch vorhanden ist, z. B. die Person mit dem Ellenbogen noch den Joystick eines Rollstuhls bedienen kann, oder nur noch unkontrollierbare Greifreflexe bestehen.

1.1 Positionswechsel im Bett
Einnehmen von verschiedenen Positionen im Bett, Drehen um die Längsachse, Aufrichten aus dem Liegen
Selbständig: Selbständig ist auch eine Person, die ihre Position unter Nutzung von Hilfsmitteln (Aufrichthilfe, Bettseitenteil, Strickleiter, elektrisch verstellbares Bett) allein verändern kann.
Überwiegend selbständig: Die Person kann beispielsweise nach Anreichen eines Hilfsmittels oder Reichen der Hand ihre Lage im Bett verändern.
Überwiegend unselbständig: Die Person kann beim Positionswechsel nur wenig mithelfen, z. B. auf den Rücken rollen, am Bettgestell festhalten, Aufforderungen folgen wie z. B. „Bitte die Arme vor der Brust verschränken und den Kopf auf die Brust legen.“
Unselbständig: Die Person kann sich beim Positionswechsel nicht oder nur minimal beteiligen.
1.2 Halten einer stabilen Sitzposition
Sich auf einem Bett, Stuhl oder Sessel aufrecht halten.
Selbständig: Selbständig ist auch eine Person, die ihre Position unter Nutzung von Hilfsmitteln (Aufrichthilfe, Bettseitenteil, Strickleiter, elektrisch verstellbares Bett) allein verändern kann.
Überwiegend selbständig: Die Person kann beispielsweise nach Anreichen eines Hilfsmittels oder Reichen der Hand ihre Lage im Bett verändern.
Überwiegend unselbständig: Die Person kann beim Positionswechsel nur wenig mithelfen, z. B. auf den Rücken rollen, am Bettgestell festhalten, Aufforderungen folgen wie z. B. „Bitte die Arme vor der Brust verschränken und den Kopf auf die Brust legen.“
Unselbständig: Die Person kann sich nicht in Sitzposition halten. Bei fehlender Rumpf- und Kopfkontrolle kann die Person nur im Bett oder Lagerungsstuhl liegend gelagert werden.
1.3 Umsetzen
Von einer erhöhten Sitzfläche, Bettkante, Stuhl, Sessel, Bank, Toilette etc., aufstehen und sich auf einen Rollstuhl, Toilettenstuhl, Sessel o.ä. umsetzen
Selbständig: Selbständig ist jemand auch dann, wenn er keine Personenhilfe be- nötigt, aber ein Hilfsmittel oder einen anderen Gegenstand zum Festhalten oder Hochziehen (z. B. Griffstangen) benutzt oder sich auf Tisch, Armlehnen oder sonstigen Gegenständen abstützen muss, um aufzustehen. Als selbständig ist auch zu bewerten, wer zwar nicht stehen kann, aber sich mit Armkraft ohne personelle Hilfe umsetzen kann (z. B. Bett – Rollstuhl, Rollstuhl – Toilette).
Überwiegend selbständig: Die Person kann aus eigener Kraft aufstehen oder sich umsetzen, wenn sie eine Hand oder einen Arm gereicht bekommt.
Überwiegend unselbständig: Die Pflegeperson muss beim Aufstehen, Umsetzen (erheblichen) Kraftaufwand aufbringen (hochziehen, halten, stützen, heben). Die beeinträchtigte Person hilft jedoch in geringem Maße mit, kann z. B. kurzzeitig stehen.
Unselbständig: Die Person muss gehoben oder getragen werden, Mithilfe ist nicht möglich.
1.4 Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs
Sich innerhalb einer Wohnung oder im Wohnbereich einer Einrichtung zwischen den Zimmern sicher bewegen.

Als Anhaltsgröße für übliche Gehstrecken innerhalb einer Wohnung werden mindestens acht Meter festgelegt. Die Fähigkeiten zur räumlichen Orientierung und zum Treppensteigen sind unter Punkt Modul 2.2 bzw. 1.5 zu berücksichtigen.

Selbständig: Die Person kann sich ohne Hilfe durch andere Personen fortbewegen. Dies kann ggf. unter Nutzung von Hilfsmitteln, z. B. Rollator, Rollstuhl oder sonstigen Gegenständen, z. B. Stock oder Möbelstück geschehen.
Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivität überwiegend selbständig durchführen. Personelle Hilfe ist beispielsweise erforderlich im Sinne von Bereitstellen von Hilfsmitteln (z. B. Rollator oder Gehstock), Beobachtung aus Sicherheitsgründen oder gelegentlichem Stützen, Unterhaken.
Überwiegend unselbständig: Die Person kann nur wenige Schritte gehen oder sich mit dem Rollstuhl nur wenige Meter fortbewegen oder kann nur mit Stützung oder Festhalten einer Pflegeperson gehen.
Die ausschließliche Fähigkeit der Fortbewegung durch Krabbeln oder Robben ist generell als „überwiegend unselbständig“ zu bewerten.
Unselbständig: Die Person muss getragen oder vollständig im Rollstuhl geschoben werden.
1.5 Treppensteigen
Überwinden von Treppen zwischen zwei Etagen.

Treppensteigen ist unabhängig von der individuellen Wohnsituation zu bewerten.

Selbständig: Die Person kann ohne Hilfe durch andere Personen in aufrechter Position eine Treppe steigen.
Überwiegend selbständig: Die Person kann eine Treppe alleine steigen, benötigt aber Begleitung wegen eines Sturzrisikos.
Überwiegend unselbständig: Treppensteigen ist nur mit Stützen oder Festhalten der Person möglich.
Unselbständig: Person muss getragen oder mit Hilfsmitteln transportiert werden, keine Eigenbeteiligung.

Pflegegrad-Faktor 2 – das Modul
„Kognitive und kommunikative Fähigkeiten“

Die Einschätzung bezieht sich bei den Merkmalen 4.2.1 bis 4.2.8 ausschließlich auf die kognitiven Funktionen und Aktivitäten. Zu beurteilen sind hier lediglich Aspekte wie Erkennen, Entscheiden oder Steuern etc. und nicht die motorische Umsetzung.

Bei den Kriterien zur Kommunikation 4.2.9 bis 4.2.11 sind auch die Auswirkungen von Hör-, Sprech- oder Sprachstörungen zu berücksichtigen.

Für diesen Bereich gilt eine ähnliche Graduierung wie im Falle der Selbständigkeit (vierstufige Skala). Der Unterschied liegt darin, dass hier keine Aktivität, sondern eine geistige Funktion beurteilt wird.

Für die Bewertung ist unerheblich, ob ein zuvor selbständiger Erwachsener eine Fähigkeit verloren hat oder sie nie ausgebildet wurde.

Sie können die einzelnen Beschreibungen zu den Kriterien und die Bewertungsskala mit den Ausprägungen durch Anklicken auf die Infoboxen öffnen und lesen.

 Modul 2 des neuen NBA für die Pflegegrad Begutachtung
M2 - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (11 Kriterien):
  • 1. Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
  • 2. örtliche Orientierung
  • 3. zeitliche Orientierung
  • 4. Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
  • 5. Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
  • 6. Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
  • 7. Verstehen von Sachverhalten und Informationen
  • 8. Erkennen von Risiken und Gefahren
  • 9. Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
  • 10. Verstehen von Aufforderungen
  • 11. Beteiligen an einem Gespräch
2.1 Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
Fähigkeit, Personen aus dem näheren Umfeld wiederzuerkennen, d. h. Menschen, zu denen im Alltag regelmäßig ein direkter Kontakt besteht.

Dazu gehören z. B. Familienmitglieder, Nachbarn aber auch Pflegekräfte eines ambulanten Dienstes oder einer stationären Pflegeeinrichtung.

Fähigkeit vorhanden, unbeeinträchtigt: Die Person erkennt andere Personen aus ihrem näheren Umfeld unmittelbar.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person erkennt bekannte Personen beispielsweise erst nach einer längeren Zeit des Kontaktes in einem Gespräch oder sie hat Schwierigkeiten wenn auch nicht täglich, aber doch in regelmäßigen Abständen, vertraute Personen zu erkennen.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die aus dem näheren Umfeld stammenden Personen werden nur selten erkannt oder die Fähigkeit hängt ggf. von der Tagesform ab, d. h. die Fähigkeit unterliegt im Zeitverlauf erheblichen Schwankungen.
Fähigkeit nicht vorhanden: Auch Familienmitglieder werden nicht oder nur ausnahmsweise erkannt.
2.2 Örtliche Orientierung
Fähigkeit, sich in der räumlichen Umgebung zurechtzufinden, andere Orte gezielt anzusteuern und zu wissen, wo man sich befindet
Fähigkeit vorhanden, unbeeinträchtigt:

Die Person weiß in welcher Stadt, auf welchem Stockwerk und ggf. in welcher Einrichtung sie sich befindet. Sie kennt sich in den regelmäßig genutzten Räumlichkeiten aus.

Ein Verirren in den Räumlichkeiten der eigenen Wohnung oder unmittelbar im Wohnbereich einer Einrichtung kommt nicht vor und die Person findet sich auch in der näheren außerhäuslichen Umgebung zurecht. Sie weiß beispielsweise, wie sie zu benachbarten Geschäften, zu einer Bushaltestelle oder zu einer anderen nahe gelegenen Örtlichkeit gelangt.

Fähigkeit größtenteils vorhanden: Es bestehen Schwierigkeiten, sich in der außerhäuslichen Umgebung zu orientieren, beispielsweise nach Verlassen des Hauses wieder den Weg zurück zu finden. In den eigenen Wohnräumen existieren solche Schwierigkeiten hingegen nicht.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person hat auch in einer gewohnten Wohnumgebung Schwierigkeiten sich zurechtzufinden. Regelmäßig genutzte Räumlichkeiten und Wege in der Wohnumgebung werden nicht immer erkannt.
Fähigkeit nicht vorhanden: Selbst in der eigenen Wohnumgebung ist die Person regelmäßig auf Unterstützung angewiesen, um sich zurechtzufinden.
2.3 Zeitliche Orientierung
Fähigkeit, zeitliche Strukturen zu erkennen.

Dazu gehören Uhrzeit, Tagesabschnitte (Vormittag, Nachmittag, Abend etc.), Jah- reszeiten und die zeitliche Abfolge des eigenen Lebens. Aufschluss über die Fähig- keit zur zeitlichen Orientierung geben Antworten auf die Frage nach der Jahreszeit, dem Jahr, dem Wochentag, dem Monat oder der Tageszeit.

Fähigkeit vorhanden, unbeeinträchtigt: Die zeitliche Orientierung ist ohne nennenswerte Beeinträchtigungen vorhanden.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person ist die meiste Zeit über zeitlich orientiert, aber nicht durchgängig. Sie hat z. B. Schwierigkeiten, ohne äußere Orientierungshilfen (Uhr, Dunkelheit etc.) den Tagesabschnitt zu bestimmen.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die zeitliche Orientierung ist die meiste Zeit nur in Ansätzen vorhanden. Die Person ist auch unter Nutzung äußerer Orientierungshilfen zumeist nicht in der Lage, Tageszeiten zu erkennen, zu denen regelmäßig bestimmte Ereignisse stattfinden (z. B. Mittagessen).
Fähigkeit nicht vorhanden: Das Verständnis für zeitliche Strukturen und Abläufe ist kaum oder nicht vorhanden.
2.4 Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
Fähigkeit, sich an kurz und auch länger zurückliegende Ereignisse oder Beobachtungen zu erinnern

Dazu gehört, dass die Person z. B. weiß, was sie zum Frühstück gegessen hat oder mit welchen Tätigkeiten sie den Vormittag verbracht hat. Im Hinblick auf das Langzeitgedächtnis geht es bei Erwachsenen z. B. um die Kenntnis des Geburtsjahres, des Geburtsorts oder wichtiger Bestandteile des Lebensverlaufs wie Eheschließung und Berufstätigkeit.

Fähigkeit vorhanden, unbeeinträchtigt: Die Person kann über kurz zurückliegende Ereignisse Auskunft geben oder durch Handlungen und Gesten signalisieren, dass sie sich erinnert.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person hat Schwierigkeiten, sich an manche kurz zurückliegende Ereignisse zu erinnern oder muss hierzu länger nachdenken, sie hat aber keine nennenswerten Probleme, sich an Ereignisse aus der eigenen Lebensgeschichte zu erinnern.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person vergisst kurz zurückliegende Ereignisse häufig. Nicht alle, aber wichtige Ereignisse aus der eigenen Lebensgeschichte sind (noch) präsent.
Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person ist nicht (oder nur selten) in der Lage, sich an Ereignisse, Dinge oder Personen aus der eigenen Lebensgeschichte zu erinnern.
2.5 Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
Fähigkeit, zielgerichtete Handlungen des Lebensalltags, die eine Abfolge von Teilschritten umfassen, zu steuern.

Die Betonung liegt in diesem Fall auf dem Begriff Alltagshandlungen. Gemeint sind zielgerichtete Handlungen, die diese Person täglich oder nahezu täglich im Lebensalltag durchführt oder durchgeführt hat, wie z. B. das komplette Ankleiden, Kaffeekochen oder Tischdecken.

Fähigkeit vorhanden, unbeeinträchtigt: Die Person ist in der Lage, die erforderlichen Handlungsschritte selbständig in der richtigen Reihenfolge auszuführen oder zu steuern, so dass das angestrebte Ergebnis der Handlung erreicht wird.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person verliert manchmal den Faden und vergisst, welcher Handlungsschritt der nächste ist. Erhält sie dabei eine Erinnerungshilfe, kann sie die Handlung aber selbständig fortsetzen.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person hat erhebliche Schwierigkeiten. Sie verwechselt regelmäßig die Reihenfolge der einzelnen Handlungsschritte oder vergisst einzelne, notwendige Handlungsschritte.
Fähigkeit nicht vorhanden: Mehrschrittige Alltagshandlungen werden erst gar nicht begonnen oder nach den ersten Versuchen aufgegeben.
2.6 Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
Fähigkeit, folgerichtige und geeignete Entscheidungen im Alltagsleben zu treffen

Dazu gehört z. B. die dem Wetter angepasste Auswahl von Kleidung, die Entscheidung über die Durchführung von Aktivitäten wie Einkaufen, Familienangehörige oder Freunde anrufen, einer Freizeitbeschäftigung nachzugehen.
Zu klären ist hier die Frage, ob die Entscheidungen folgerichtig sind, d. h. geeignet sind, das angestrebte Ziel zu erreichen oder ein gewisses Maß an Sicherheit und Wohlbefinden oder Bedürfnisbefriedigung zu gewährleisten, z. B. warme Kleidung.

Fähigkeit vorhanden, unbeeinträchtigt: Die Person kann auch in unbekannten Situationen folgerichtige Entscheidungen treffen, beispielsweise beim Umgang mit unbekannten Personen, die an der Haustür klingeln.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Im Rahmen der Alltagsroutinen oder zuvor besprochenen Situationen können Entscheidungen getroffen werden, die Person hat aber Schwierigkeiten in unbekannten Situationen.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person trifft zwar Entscheidungen, diese Entscheidungen sind jedoch in der Regel nicht geeignet, ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Person mit nur leichter Bekleidung bei winterlichen Temperaturen im Freien spazieren gehen will. Weiterhin liegt eine schwere Beeinträchtigung vor, wenn die Person nur mit Unterstüt- zung in Form von Anleitung, Aufforderung, Aufzeigen von Handlungsalternativen in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.
Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person kann Entscheidungen auch mit Unterstützung nicht mehr oder nur selten treffen. Sie zeigt keine deutbare Reaktion auf das Angebot mehrerer Entscheidungsalternativen).
2.7 Verstehen von Sachverhalten und Informationen
Fähigkeit, Sachverhalte zu verstehen und Informationen inhaltlich einordnen zu können.

Hier geht es um Ereignisse und Inhalte, die Bestandteil des Alltagslebens der meisten Menschen sind.
Gemeint ist etwa die Fähigkeit, zu erkennen, dass man sich in einer bestimmten Situation befindet, z. B. gemeinschaftliche Aktivitäten mit anderen Menschen, Versorgung durch eine Pflegekraft, MDK-Begutachtung sowie die Fähigkeit, Informationen zum Tagesgeschehen aus den Medien z. B. Fernsehgerät, Tageszeitung aufzunehmen und inhaltlich zu verstehen. Gleiches gilt für mündlich von anderen Personen übermittelte Informationen.

Fähigkeit vorhanden, unbeeinträchtigt: Die Person kann Sachverhalte und Informationen aus dem Alltagsleben ohne nennenswerte Probleme verstehen.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person kann einfache Sachverhalte und Informationen nachvollziehen, hat bei komplizierteren jedoch Schwierigkeiten.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person kann auch einfache Informationen häufig nur nachvollziehen, wenn sie wiederholt erklärt werden. Eine schwere Beeinträchtigung liegt auch dann vor, wenn das Verständnis sehr stark von der Tagesform abhängt.
Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person gibt weder verbal noch nonverbal zu erkennen, dass sie Situationen und übermittelte Informationen verstehen kann.
2.8 Erkennen von Risiken und Gefahren
Fähigkeit, Risiken und Gefahren zu erkennen.

Dazu gehören Gefahren wie Strom- und Feuerquellen, Barrieren und Hindernisse auf dem Fußboden bzw. auf Fußwegen, eine problematische Beschaffenheit des Bodens (z. B. Glätte) oder Gefahrenzonen in der außerhäuslichen Umgebung (z. B. verkehrsreiche Straßen, Baustellen).

Fähigkeit vorhanden, unbeeinträchtigt: Die Person kann solche Risiken und Gefahrenquellen im Alltagsleben ohne weiteres erkennen, auch wenn sie ihnen aus anderen Gründen (z. B. aufgrund von somatischen Beeinträchtigungen) nicht aus dem Weg gehen kann.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person erkennt meist nur solche Risiken und Gefahren, die sich in der vertrauten innerhäuslichen Wohnumgebung wiederfinden. Es bestehen aber beispielsweise Schwierigkeiten, Risiken im Straßenverkehr angemessen einzuschätzen oder Gefährdungen in ungewohnter Umgebung zu erkennen.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person kann auch Risiken und Gefahren, denen sie häufig auch in der Wohnumgebung begegnet, oft nicht als solche erkennen.
Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person kann Risiken und Gefahren so gut wie gar nicht erkennen.
2.9 Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
Fähigkeit, elementare Bedürfnisse verbal oder nonverbal mitzuteilen.

Das beinhaltet sich bei Hunger oder Durst, Schmerzen oder Frieren bemerkbar zu machen. Bei Sprachstörungen kann dies ggf. durch Laute, Mimik oder Gestik bzw. unter Nutzung von Hilfsmitteln erfolgen.

Fähigkeit vorhanden, unbeeinträchtigt: Die Person kann Bedürfnisse äußern.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person kann auf Nachfrage elementare Bedürfnisse äußern. Die Person äußert Bedürfnisse aber nicht immer von sich aus.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Elementare Bedürfnisse sind nur aus nonverbalen Reaktionen (Mimik, Gestik, Lautäußerungen) ableitbar, ggf. nach oder durch entsprechende(r) Stimulation; oder die Person äußert von sich aus keine elementaren Bedürfnisse, muss dazu ständig angeleitet werden, kann aber Zustimmung oder Ablehnung deutlich machen.
Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person äußert nicht oder nur sehr selten Bedürfnisse, auch nicht in nonverbaler Form. Sie kann weder Zustimmung noch Ablehnung deutlich machen.
2.10 Verstehen von Aufforderungen
Fähigkeit, Aufforderungen in Hinblick auf alltägliche Grundbedürfnisse zu verstehen.

Zu den alltäglichen Grundbedürfnissen gehören z. B. Essen, Trinken, sich kleiden, sich beschäftigen.

Fähigkeit vorhanden, unbeeinträchtigt: Aufforderungen und Bitten zu alltäglichen Grundbedürfnissen werden ohne weiteres verstanden.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Einfache Bitten und Aufforderungen, wie z. B. „Setz dich bitte an den Tisch!“, „Zieh dir die Jacke über!“, „Komm zum Essen!“, „Prosit!“ werden verstanden, Aufforderungen in nicht alltäglichen Situationen müssen erklärt werden. Ggf. sind besonders deutliche Ansprache, Wiederholungen, Zeichensprache, Gebärdensprache oder Schrift erforderlich, um Aufforderungen verständlich zu machen.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person kann Aufforderungen und Bitten meist nicht verstehen, wenn diese nicht wiederholt geäußert und erläutert werden. Das Verständnis ist sehr von der Tagesform abhängig. Sie zeigt aber Zustimmung oder Ablehnung gegenüber nonverbalen Aufforderungen, z. B. Berührungen oder Geleiten an den Esstisch.
Fähigkeit nicht vorhanden: Die Person kann Anleitung und Aufforderungen kaum oder nicht verstehen.
2.11 Beteiligen an einem Gespräch
Fähigkeit, in einem Gespräch Gesprächsinhalte aufzunehmen, sinngerecht zu antworten und zur Weiterführung des Gesprächs Inhalte einzubringen
Fähigkeit vorhanden, unbeeinträchtigt: Die Person kommt sowohl in Einzel- als auch in Gesprächen kleiner Gruppen gut zurecht. Sie zeigt im Gespräch Eigeninitiative, Interesse und beteiligt sich, wenn vielleicht auch nur auf direkte Ansprache hin. Ihre Äußerungen passen zu den Inhalten des Gesprächs.
Fähigkeit größtenteils vorhanden: Die Person kommt in Gesprächen mit einer Person gut zurecht, in Gruppen ist sie jedoch meist überfordert und verliert den Faden. Wortfindungsstörungen treten ggf. regelmäßig auf. Die Person ist häufig auf besonders deutliche Ansprache oder Wiederholung von Worten, Sätzen angewiesen.
Fähigkeit in geringem Maße vorhanden: Die Person kann auch einem Gespräch nur mit einer Person kaum folgen oder sie kann sich nur wenig oder mit einzelnen Worten beteiligen. Die Person zeigt nur wenig Eigeninitiative, reagiert aber auf Ansprache oder Fragen mit wenigen Worten, z. B. mit ja oder nein; Die Person beteiligt sich am Gespräch, weicht aber in aller Regel vom Gesprächsinhalt ab (führt mehr ein Selbstgespräch) oder es besteht leichte Ablenkbarkeit durch Umgebungseinflüsse.
Fähigkeit nicht vorhanden: Ein Gespräch mit der Person, das über einfache Mitteilungen hinausgeht, ist auch unter Einsatz nonverbaler Kommunikation kaum oder nicht möglich.

Pflegegrad-Faktor 3 – das Modul
„Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“

In diesem Modul geht es um Verhaltensweisen und psychische Problemlagen als Folge von Gesundheitsproblemen, die immer wieder auftreten und personelle Unterstützung erforderlich machen. Es geht hier um Unterstützung des pflegebedürftigen Menschen

Im Mittelpunkt dieses Moduls steht die Frage, inwieweit die Person ihr Verhalten ohne personelle Unterstützung steuern kann.

Von fehlender Selbststeuerung ist auch dann auszugehen, wenn ein Verhalten zwar nach Aufforderung abgestellt wird, aber danach immer wieder aufs Neue auftritt, weil das Verbot nicht verstanden wird oder die Person sich nicht erinnern kann.

Abzugrenzen sind hier gezielte herausfordernde Verhaltensweisen, z. B. im Rahmen von Beziehungsproblemen, die nicht zu berücksichtigen sind.

Anders als in den übrigen Modulen sind die Kriterien nicht abschließend definiert, sondern beispielhaft erläutert. Manche Verhaltensweisen lassen sich nicht eindeutig nur einem Kriterium zuordnen, z. B. Beschimpfungen zu verbaler Aggression (F 4.3.6) oder zu anderen pflegerelevanten vokalen Auffälligkeiten (F 4.3.7) oder treten in Kombination auf. Ausschlaggebend ist, ob und wie oft die Verhaltensweisen eine personelle Unterstützung notwendig machen.

Bei Kombination verschiedener Verhaltensweisen wird die Häufigkeit von Ereignissen mit personellem Unterstützungsbedarf nur einmal erfasst, z. B. wird nächtliche Unruhe bei Angstzuständen, entweder unter Punkt F 4. 3.2 oder unter Punkt F 4.3.10 bewertet.

Sie können die einzelnen Beschreibungen zu den Kriterien und die Bewertungsskala mit den Ausprägungen durch Anklicken auf die Infoboxen öffnen und lesen.

 Modul 3 des neuen NBA für die Pflegegrad Begutachtung
M3 - Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (13 Kriterien):
  • 1. Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
  • 2. nächtliche Unruhe
  • 3. selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
  • 4. Beschädigung von Gegenständen
  • 5. physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
  • 6. verbale Aggression
  • 7. andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
  • 8. Abwehr pflegerischer und anderer unterstützender Maßnahmen
  • 9. Wahnvorstellungen
  • 10. Ängste
  • 11. Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
  • 12. sozial inadäquate Verhaltensweisen
  • 13. sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
3.1 Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
Dieses Kriterium fasst verschiedene Verhaltensweisen zusammen. Dazu gehören vor allem das (scheinbar) ziellose Umhergehen in der Wohnung oder der Einrichtung und der Versuch desorientierter Personen, ohne Begleitung die Wohnung, Einrichtung zu verlassen oder Orte aufzusuchen, die für diese Person unzugänglich sein sollten, z. B. Treppenhaus, Zimmer anderer Bewohner.

Ebenso zu berücksichtigen ist allgemeine Rastlosigkeit in Form von ständigem Aufstehen und Hinsetzen oder Hin- und Herrutschen auf dem Sitzplatz oder im und aus dem Bett.

Es werden folgende Häufigkeiten erfasst:

0 = nie oder sehr selten
1 = selten, d.h. ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen
2 = häufig, d.h. zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich
3 = täglich

3.2 Nächtliche Unruhe
Gemeint sind hier nächtliches Umherirren oder nächtliche Unruhephasen bis hin zur Umkehr des Tag-, Nachtrhythmus im Sinne von aktiv sein in der Nacht und schlafen während des Tages.

Zu bewerten ist, wie häufig Anlass für personelle Unterstützung zur Steuerung des Schlaf-Wach-Rhythmus bestehen, z. B. wieder ins Bett bringen und beruhigen. Schlafstörungen wie Einschlafschwierigkeiten am Abend oder Wachphasen während der Nacht sind nicht zu werten.

Andere nächtliche Hilfen, z. B. Aufstehen, zu Bett bringen bei Nykturie oder Lagerungen sind nur unter F 4.6.2. zu werten.

Es werden folgende Häufigkeiten erfasst:

0 = nie oder sehr selten
1 = selten, d.h. ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen
2 = häufig, d.h. zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich
3 = täglich

3.3 Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
Selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten kann z. B. darin bestehen, sich selbst durch Gegenstände zu verletzen, ungenießbare Substanzen zu essen und zu trinken, sich selbst schlagen und sich selbst mit den Fingernägeln oder Zähnen verletzen.

Es werden folgende Häufigkeiten erfasst:

0 = nie oder sehr selten
1 = selten, d.h. ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen
2 = häufig, d.h. zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich
3 = täglich

3.4 Beschädigen von Gegenständen
Gemeint sind hier aggressive, auf Gegenstände gerichtete Handlungen wie Gegenstände wegstoßen oder wegschieben, gegen Gegenstände schlagen, das Zerstören von Dingen sowie das Treten nach Gegenständen.

Es werden folgende Häufigkeiten erfasst:

0 = nie oder sehr selten
1 = selten, d.h. ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen
2 = häufig, d.h. zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich
3 = täglich

3.5 Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen kann z. B. darin bestehen, nach Personen zu schlagen oder zu treten, andere mit Zähnen oder Fingernägeln zu verletzen, andere zu stoßen oder wegzudrängen oder in Verletzungsversuchen gegenüber anderen Personen mit Gegenständen.

Es werden folgende Häufigkeiten erfasst:

0 = nie oder sehr selten
1 = selten, d.h. ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen
2 = häufig, d.h. zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich
3 = täglich

3.6 Verbale Aggression
Verbale Aggression kann sich z. B. in verbalen Beschimpfungen oder in der Bedrohung anderer Personen ausdrücken.

Es werden folgende Häufigkeiten erfasst:

0 = nie oder sehr selten
1 = selten, d.h. ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen
2 = häufig, d.h. zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich
3 = täglich

3.7 Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten können sein: Lautes Rufen, Schreien, Klagen ohne nachvollziehbaren Grund, vor sich hin schimpfen, fluchen, seltsame Laute von sich geben, ständiges Wiederholen von Sätzen und Fragen.

Es werden folgende Häufigkeiten erfasst:

0 = nie oder sehr selten
1 = selten, d.h. ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen
2 = häufig, d.h. zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich
3 = täglich

3.8 Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen
Hier ist die Abwehr von Unterstützung, z. B. bei der Körperpflege, die Verweigerung der Nahrungsaufnahme, der Medikamenteneinnahme oder anderer notwendiger Verrichtungen sowie die Manipulation an Vorrichtungen wie z. B. an Kathetern, Infusionen oder Sondenernährung gemeint.

Dazu gehört nicht die willentliche (selbstbestimmte) Ablehnung bestimmter Maßnahmen.

Es werden folgende Häufigkeiten erfasst:

0 = nie oder sehr selten
1 = selten, d.h. ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen
2 = häufig, d.h. zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich
3 = täglich

3.9 Wahnvorstellungen
Wahnvorstellungen beziehen sich z. B. auf die Vorstellung, mit Verstorbenen oder imaginären Personen in Kontakt zu stehen oder auf die Vorstellung, verfolgt, bedroht oder bestohlen zu werden.

Es werden folgende Häufigkeiten erfasst:

0 = nie oder sehr selten
1 = selten, d.h. ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen
2 = häufig, d.h. zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich
3 = täglich

3.10 Ängste
Die Person hat starke Ängste oder Sorgen, sie erlebt Angstattacken unabhängig von der Ursache.

Es werden folgende Häufigkeiten erfasst:

0 = nie oder sehr selten
1 = selten, d.h. ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen
2 = häufig, d.h. zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich
3 = täglich

3.11 Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage zeigt sich z. B. daran, dass die Person kaum Interesse an der Umgebung hat, kaum Eigeninitiative aufbringt und Motivierung durch andere benötigt, um etwas zu tun. Sie wirkt traurig oder apathisch, möchte am liebsten das Bett nicht verlassen.

Hier ist nicht gemeint, dass Menschen mit rein kognitiven Beeinträchtigungen, z. B. bei Demenz Impulse benötigen, um eine Handlung zu beginnen oder fortzuführen.

Es werden folgende Häufigkeiten erfasst:

0 = nie oder sehr selten
1 = selten, d.h. ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen
2 = häufig, d.h. zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich
3 = täglich

3.12 Sozial inadäquate Verhaltensweisen
Sozial inadäquate Verhaltensweisen sind z. B. distanzloses Verhalten, auffälliges Einfordern von Aufmerksamkeit, sich vor anderen in unpassenden Situationen auskleiden, unangemessenes Greifen nach Personen oder unangemessene körperliche oder verbale sexuelle Annäherungsversuche.

Es werden folgende Häufigkeiten erfasst:

0 = nie oder sehr selten
1 = selten, d.h. ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen
2 = häufig, d.h. zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich
3 = täglich

3.13 Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen sind z. B. Nesteln an der Kleidung, ständiges Wiederholen der gleichen Handlung (Stereotypien), planlose Aktivitäten, Verstecken oder Horten von Gegenständen, Kotschmieren, Urinieren in die Wohnung.

Es werden folgende Häufigkeiten erfasst:

0 = nie oder sehr selten
1 = selten, d.h. ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen
2 = häufig, d.h. zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich
3 = täglich

Pflegegrad-Faktor 4 – das Modul
„Selbstversorgung“

Angaben zur Versorgung

Zu diesem Modul werden zunächst besondere Bedarfsaspekte erfasst. Dazu gehören die parenterale Ernährung oder die Ernährung über eine Sonde, die künstliche Harn- oder Stuhlableitung, sowie Störungen der Blasen- und Darmkontrolle in ihren Ausprägungsgraden.

Ernährung parenteral oder über Sonde

Es ist anzugeben, ob die Ernährung parenteral z. B. über einen Port, über eine perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG), eine perkutane endoskopischen Jejunostomie (PEJ) oder eine nasale Magensonde, sowie ob sie über Pumpe, Schwerkraft oder als Bolusgabe erfolgt.

 Modul 4 des neuen NBA für die Pflegegrad Begutachtung
M4 - Selbstvesorgung (13 Kriterien):
  • 1. Waschen des vorderen Oberkörpers
  • 2. Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren)
  • 3. Waschen des Intimbereichs
  • 4. Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
  • 5. An- und Auskleiden des Oberkörpers
  • 6. An- und Auskleiden des Unterkörpers
  • 7. Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
  • 8. Essen
  • 9. Trinken
  • 10. Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
  • 11. Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
  • 12. Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
  • 13. Ernährung parenteral oder über Sonde

Blasenkontrolle/Harnkontinenz

Gemeint ist hier, Harndrang zu verspüren und so rechtzeitig zu äußern, dass die Blasenentleerung geregelt werden kann. Jegliche Art von unwillkürlichem Harnabgang ist zu berücksichtigen, unabhängig von der Ursache. Zu erfassen ist hier vorrangig die Kontrolle der Blasenentleerung, die Steuerung der Blasenentleerung, die Vermeidung unwillkürlicher Harnabgänge, ggf. mit personeller Hilfe.
Es sind folgende Merkmalsausprägungen vorgesehen:

Merkmalsausprägungen: Blasenkontrolle/Harnkontinenz
Ständig kontinent: Keine unwillkürlichen Harnabgänge.
Überwiegend kontinent: Maximal einmal täglich unwillkürlicher Harnabgang oder Tröpfcheninkontinenz.
Überwiegend inkontinent: Mehrmals täglich unwillkürliche Harnabgänge, aber gesteuerte Blasenentleerung ist noch teilweise möglich.
Komplett inkontinent: Die Person ist komplett harninkontinent. Gesteuerte Blasenentleerung ist nicht möglich.

Alternativ anzugeben ist, ob ein suprapubischer oder transurethraler Dauerkatheter oder Urostoma vorhanden ist. Einmalkatheterisieren ist nicht hier sondern unter Punkt F 4.5.10 zu berücksichtigen, hier ist anzugeben, ob und in welchem Umfang daneben eine Inkontinenz besteht.

Darmkontrolle, Stuhlkontinenz

Gemeint ist, Stuhldrang zu verspüren und so rechtzeitig zu äußern, dass die Darmentleerung geregelt werden kann. Zu bewerten ist hier die Vermeidung unwillkürlicher Stuhlabgänge, ggf. mit personeller Hilfe.

Es sind folgende Merkmalsausprägungen vorgesehen:

Merkmalsausprägungen: Darmkontrolle, Stuhlkontinenz
Ständig kontinent: Keine unwillkürlichen Stuhlabgänge.
Überwiegend kontinent: Die Person ist überwiegend stuhlkontinent, gelegentlich unwillkürliche Stuhlabgänge oder nur geringe Stuhlmengen, sogenannte Schmierstühle.
Überwiegend inkontinent: Die Person ist überwiegend stuhlinkontinent, selten gesteuerte Darmentleerung möglich.
Komplett inkontinent: Die Person ist komplett stuhlinkontinent, gesteuerte Darmentleerung ist nicht möglich.

Bewertung der Selbständigkeit

Zu bewerten ist, ob die untersuchte Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Es ist unerheblich, ob die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit aufgrund von Schädigungen somatischer oder mentaler Funktionen bestehen oder ob Teilaspekte bereits in anderen Modulen berücksichtigt worden sind.

Sie können die einzelnen Beschreibungen zu den Kriterien und die Bewertungsskala mit den Ausprägungen durch Anklicken auf die Infoboxen öffnen und lesen.

4.1 Waschen des vorderen Oberkörpers
Sich die Hände, das Gesicht, den Hals, die Arme, die Achselhöhlen und den vorderen Brustbereich waschen und abtrocknen.
Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivität selbständig durchführen, wenn benötigte Gegenstände, z. B. Seife, Waschlappen bereitgelegt werden oder sie Aufforderung bzw. punktuelle Teilhilfen, z. B. Waschen unter den Achseln oder der Brust erhält.
Überwiegend unselbständig: Die Person kann nur geringe Anteile der Aktivität selbständig durchführen, sich z. B. nur Hände oder Gesicht waschen oder benötigt umfassende Anleitung.
Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
4.2 Körperpflege im Bereich des Kopfes
Kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung, Rasieren
Selbständig: Die Person kann die beschriebenen Aktivitäten ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:

Die Person kann die Aktivitäten selbständig durchführen, wenn benötigte Gegenstände bereitgelegt oder gerichtet werden, z. B. Aufdrehen der Zahnpastatube, Auftragen der Zahnpasta auf die Bürste, Aufbringen von Haftcreme auf die Prothese, Anreichen oder Säubern des Rasierapparates.

Alternativ sind Aufforderungen oder punktuelle Teilhilfen erforderlich wie Korrekturen nach dem Kämmen oder nur das Kämmen des Hinterkopfes, das Reinigen der hinteren Backenzähne bei der Zahn-, Mundpflege bzw. die Nachrasur bei sonst selbständigem Rasieren.

Überwiegend unselbständig: Die Person kann nur geringe Anteile der Aktivität selbständig leisten, so beginnt sie z. B. mit dem Zähneputzen oder der Rasur, ohne die Aktivität zu Ende zu führen.
Unselbständig: Die Person kann sich an den Aktivitäten nicht oder nur minimal beteiligen.
4.3 Waschen des Intimbereichs
Den Intimbereich waschen und abtrocknen
Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivität selbständig durchführen, wenn benötigte Utensilien, z. B. Seife, Waschlappen bereitgelegt werden oder sie Aufforderung bzw. punktuelle Teilhilfen erhält.
Überwiegend unselbständig: Die Person kann nur geringe Anteile der Aktivität selbständig durchführen, sich z. B. nur den vorderen Intimbereich waschen.
Unselbständig:  
4.4 Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
Durchführung des Dusch- oder Wannenbades einschließlich des Waschens der Haare.

Dabei sind neben der Fähigkeit, den Körper waschen zu können, auch Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. (Teil-) Hilfen beim Waschen in der Wanne, Dusche sind hier ebenso zu berücksichtigen wie die Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder eine notwendige Überwachung während des Bades.
Dazu gehört auch das Abtrocknen, Haare waschen und föhnen.

Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivität selbständig durchführen, wenn Utensilien vorbereitet bzw. bereitgestellt werden, einzelne Handreichungen geleistet werden, z. B. Stützen beim Ein-, Aussteigen, Bedienung eines Badewannenlifters, Hilfe beim Haare waschen oder Föhnen, beim Abtrocknen oder wenn während des (Dusch-) Bades aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen Anwesenheit erforderlich ist.
Überwiegend unselbständig: Die Person kann nur einen begrenzten Teil der Aktivität selbständig durchführen, z. B. das Waschen des vorderen Oberkörpers.
Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal betei- ligen.
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4.5 An- und Auskleiden des Oberkörpers
Bereitliegende Kleidungsstücke, z. B. Unterhemd, T-Shirt, Hemd, Bluse, Pullover, Jacke, BH, Schlafanzugoberteil oder Nachthemd, an- und ausziehen.

Die Beurteilung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob solche Kleidungsstücke derzeit getragen werden. Die situationsgerechte Auswahl der Kleidung ist nicht hier sondern unter Punkt F 4.2.6 zu berücksichtigen. Das An- und Ablegen von körpernahen Hilfsmitteln ist unter Punkt F 4.5.7 zu berücksichtigen.

Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivität beispielsweise selbständig durchfüh- ren, wenn Kleidungsstücke passend angereicht oder gehalten werden beim Anziehen eines Hemdes etc. Auch wenn Hilfe nur bei Verschlüssen erforderlich ist, trifft die Bewertung „überwiegend selbständig“ zu, ebenso wenn nur Kontrolle des Sitzes der Kleidung und Aufforderungen zur Vervollständigung der Handlung erforderlich sind.
Überwiegend unselbständig: Die Person kann nur bei einem begrenzten Teil der Aktivität mithelfen, beispielsweise die Hände in die Ärmel eines bereitgehaltenen T-Shirts schieben.
Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
4.6 An- und Auskleiden des Unterkörpers
Bereitliegende Kleidungsstücke, z. B. Unterwäsche Hose, Rock, Strümpfe und Schuhe, an- und ausziehen

Die Beurteilung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob solche Kleidungsstücke derzeit getragen werden. Die situationsgerechte Auswahl der Kleidung ist unter Punkt F 4.2.6 zu berücksichtigen.

Das An- und Ablegen von körpernahen Hilfsmitteln ist unter Punkt F 4.5.7 zu berücksichtigen, z. B. Kompressionstrümpfe.

Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivität beispielsweise selbständig durchführen, wenn Kleidungsstücke angereicht oder gehalten werden (Einstiegshilfe). Auch wenn Hilfe nur bei Verschlüssen, z. B. Schnürsenkel binden, Knöpfe schließen oder Kontrolle des Sitzes der Kleidung und Aufforderungen zur Vervollständigung der Handlung erforderlich sind, trifft die Bewertung „überwiegend selbständig“ zu.
Überwiegend unselbständig: Die Person kann die Aktivität zu einem geringen Teil selbständig durchführen. Beispielsweise gelingt das Hochziehen von Hose, Rock zur Taille selbständig, zuvor muss das Kleidungsstück jedoch
von der Pflegeperson über die Füße gezogen werden.
Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
4.7 Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
Zerteilen von Nahrung in mundgerechte Stücke und Eingießen von Getränken.

Dazu gehört das Zerteilen von belegten Brotscheiben, Obst oder andere Speisen in mundgerechte Stücke, z. B. das Kleinschneiden von Fleisch, das Zerdrücken von Kartoffeln, Pürieren der Nahrung,Verschlüsse von Getränkeflaschen öffnen, Getränke aus einer Flasche oder Kanne in ein Glas bzw. eine Tasse eingießen, ggf. unter Nutzung von Hilfsmitteln wie Anti-Rutschbrett oder sonstigem Gegenstand wie Spezialbesteck.

Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Es ist punktuelle Hilfe erforderlich, z. B. beim Öffnen einer Flasche oder beim Schneiden von harten Nahrungsmitteln.
Überwiegend unselbständig: Die Person kann die Aktivität zu einem geringen Teil selbständig durchführen, beispielsweise schneidet sie zwar belegte Brotscheiben, schafft es aber nicht, mundgerechte Stücke herzustellen. Oder sie gießt aus einer Flasche Wasser ins Glas, verschüttet das Wasser dabei jedoch regelmäßig.
Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
4.8 Essen
Dies beinhaltet das Aufnehmen, zum Mund Führen, ggf. Abbeißen, Kauen und Schlucken von mundgerecht zubereiteten Speisen, die üblicherweise mit den Fingern gegessen werden, z. B. Brot, Kekse, Obst oder das Essen mit Gabel oder Löffel, ggf. mit speziellen Hilfsmitteln wie adaptiertem Besteck.

Zu berücksichtigen ist auch, inwieweit die Notwendigkeit der ausreichenden Nah- rungsaufnahme (auch ohne Hungergefühl oder Appetit) erkannt und die empfohlene, gewohnte Menge tatsächlich gegessen wird.

Das Einhalten von Diäten ist nicht hier sondern unter Punkt F 4.5.16 zu bewerten.

Die Beurteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn die Nahrungsaufnahme über eine Sonde bzw. parenteral erfolgt.

Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Die Person kann überwiegend selbständig essen, benötigt aber punktuelle Anleitung, muss beispielsweise aufgefordert werden, mit dem Essen zu beginnen oder weiter zu essen. Es sind punktuelle Hilfen erforderlich, z. B. Zurücklegen aus der Hand gerutschter Speisen oder Besteck in die Hand geben.
Überwiegend unselbständig: Es muss ständig zur Nahrungsaufnahme motiviert werden oder die Nahrung muss größtenteils gereicht werden oder es ist ständige und unmittelbare Eingreifbereitschaft der Pflegeperson erforderlich, aufgrund von Aspirationsgefahr.
Unselbständig: Die Nahrung muss (nahezu) komplett gereicht werden.
4.9 Trinken
Bereitstehende Getränke aufnehmen, ggf. mit Gegenständen wie Strohhalm, Spezialbecher mit Trinkaufsatz
Zu berücksichtigen ist auch, inwieweit die Notwendigkeit der Flüssigkeitsaufnahme (auch ohne ausreichendes Durstgefühl) erkannt und die empfohlene oder gewohnte Menge tatsächlich getrunken wird.

Die Beurteilung der Selbständigkeit ist auch dann vorzunehmen, wenn die Flüssigkeitsaufnahme über eine Sonde bzw. parenteral erfolgt.

Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Die Person kann selbständig trinken, wenn ein Glas, eine Tasse unmittelbar in den Aktionsradius der Person positioniert oder sie ans Trinken erinnert wird.
Überwiegend unselbständig: Das Trinkgefäß muss beispielsweise in die Hand gegeben werden, das Trinken erfolgt jedoch selbständig oder die Person muss zu fast jedem Schluck motiviert werden oder es ist ständige und unmittelbare Eingreifbereitschaft der Pflegeperson erforderlich, aufgrund von Aspirationsgefahr.
Unselbständig: Getränke müssen (nahezu) komplett gereicht werden.
4.10 Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
Gehen zur Toilette, Hinsetzen und Aufstehen, Sitzen während der Blasen- oder Darmentleerung, Intimhygiene und Richten der Kleidung.

Die Beurteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn anstelle der Toilettenbenutzung eine Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt, z. B. Inkontinenzmaterial, Katheter, Urostoma, Ileo- oder Colostoma.

Selbständig: Die Person kann die Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:

Die Person kann die Aktivität überwiegend selbständig durchführen. Personelle Hilfe kann sich beispielsweise beschränken auf ein- zelne Handlungsschritte wie:

– nur Bereitstellen und Leeren des Toilettenstuhls (alternativ Urinflasche oder anderer Behälter),
– nur Aufforderung oder Orientierungshinweise zum Auffinden der Toilette oder Begleitung auf dem Weg zur Toilette,
– nur Anreichen von Toilettenpapier oder Waschlappen, Intimhygiene nur nach Stuhlgang,
– nur Unterstützung beim Hinsetzen, Aufstehen von der Toilette,
– nur punktuelle Hilfe beim Richten der Bekleidung

Überwiegend unselbständig: Die Person kann nur einzelne Handlungsschritte selbst ausführen, z. B. nur Richten der Bekleidung oder Intimhygiene nur nach Wasserlassen.
Unselbständig: Die Person kann sich nicht oder nur minimal an der Aktivität beteiligen
4.11 Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma

Inkontinenz- und Stomasysteme sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen.

Dazu gehört auch das Entleeren eines Urinbeutels bei Dauerkatheter, Urostoma oder die Anwendung eines Urinalkondoms.

Die regelmäßige Einmalkatheterisierung ist nicht hier sondern unter Punkt F 4.5.10 zu erfassen.

Selbständig: Die Person kann Hilfsmittel selbständig benutzen.
Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivität überwiegend selbständig durchfüh- ren, wenn Inkontinenzsysteme angereicht oder entsorgt werden oder die Person an den Wechsel erinnert wird.
Überwiegend unselbständig: Die Person kann sich am Wechsel der Inkontinenzsysteme beteiligen, z. B. nur Vorlagen einlegen oder Inkontinenzhosen nur entfernen.
Unselbständig: Beteiligung ist nicht oder nur minimal möglich.
4.12 Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
Inkontinenz- und Stomasysteme sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen.

Dazu gehört Inkontinenzsysteme, z. B. große Vorlagen mit Netzhose, Inkontinenzhose mit Klebestreifen oder Pants sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen. Dazu gehört auch die Anwendung eines Analtampons oder das Entleeren oder Wechseln eines Stomabeutels bei Enterostoma.

Die Pflege des Stomas und der Wechsel einer Basisplatte ist unter F 4.5.9 zu berücksichtigen.

Selbständig: Die Person kann Hilfsmittel selbständig benutzen.
Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivität überwiegend selbständig durchführen, wenn Inkontinenzsysteme bereit gelegt und entsorgt werden oder die Person an den Wechsel erinnert wird.
Überwiegend unselbständig: Die Person kann sich am Wechsel der Inkontinenzsysteme beteiligen, z. B. Mithilfe beim Wechsel eines Stomabeutels. Bei Vorliegen einer Stuhlinkontinenz sind Ressourcen beim Wechsel des Inkontinenzmaterials eher selten.
Unselbständig: Beteiligung ist nicht (oder nur minimal) möglich.
4.13 Ernährung parenteral oder über Sonde
Ernährung über einen parenteralen Zugang (z. B. einen Port) oder über einen Zu- gang in den Magen oder Dünndarm (PEG/PEJ)

4.13 Ernährung parenteral oder über Sonde

Ernährung über einen parenteralen Zugang (z. B. einen Port) oder über einen Zu- gang in den Magen oder Dünndarm (PEG/PEJ)

Selbständig: Die Person führt die Versorgung ohne Fremdhilfe durch.
Wenn die Versorgung mit Hilfe erfolgt, werden folgende Ausprägungen unterschieden:
nicht täglich, nicht auf Dauer: Die Person erhält zusätzlich zur oralen Nahrungsaufnahme Nahrung oder Flüssigkeit parenteral oder über Sonde, aber nur gelegentlich oder vorübergehend.
täglich,
zusätzlich zu oraler Ernährung:
Die Person erhält in der Regel täglich Nahrung oder Flüssigkeit parenteral oder über Sonde und täglich oral Nahrung. Sie wird zum Teil, aber nicht ausreichend über die orale Nahrungsaufnahme ernährt und benötigt zur Nahrungsergänzung bzw. zur Vermeidung von Mangelernährung täglich Sondenkost.
ausschließlich nahezu ausschließlich: Die Person erhält ausschließlich oder nahezu ausschließlich Nahrung und Flüssigkeit parenteral oder über Sonde.
Eine orale Nahrungsaufnahme erfolgt nicht oder nur in geringem Maße zur Förderung der Sinneswahrnehmung.

Pflegegrad-Faktor 5 – das Modul
„Bewältigung von und selbständiger Umgang mit
krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“

Angaben zur Versorgung

Der Bereich „Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen“ erfasst im Rahmen der Begutachtung vom bisherigen Pflegebedürftigkeitsbegriff nicht berücksichtigte Aktivitäten und Fähigkeiten.

Sie sind dem Themenkreis der selbstständigen Krankheitsbewältigung zuzuordnen, und zwar insbesondere der „krankheitsbezogene Arbeit“, die direkt auf die Kontrolle von Erkrankungen und Symptomen sowie auf die Durchführung therapeutischer Interventionen bezogen ist. Hierbei geht es ausdrücklich nicht darum, den Bedarf an Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege bzw. Behandlungspflege nach dem Fünften Buch einzuschätzen. Insoweit gilt § 13 Absatz 2 SGB XI. Diese Leistungen werden auch weiterhin in der häuslichen Versorgung von der Gesetzlichen Krankenversicherung erbracht; in der vollstationären Versorgung im Rahmen des § 43 SGB XI von der Pflegeversicherung.

Ein Großteil der hier aufgeführten Maßnahmen und Handlungen kann von erkrankten Personen eigenständig durchgeführt werden, sofern sie über die dazu nötigen Ressourcen verfügen, d. h. über körperliche und kognitive Fähigkeiten, spezifische Fertigkeiten, Motivation, Kenntnisse u. a. m. Dies gilt auch für Maßnahmen, die nur selten von den Erkrankten selbst durchgeführt werden, wie z. B. das Absaugen von Sekret oder die regelmäßige Einmalkatheterisierung. Mit dem Bereich ist daher häufig ein Hilfebedarf bei der Anleitung und Motivation oder Schulung verknüpft.

Angaben zur Versorgung

Zu diesem Modul werden zunächst die Bedarfsaspekte erfasst. Hier sind alle ärztlich angeordneten Maßnahmen nach Art und Häufigkeit aufzunehmen, auch wenn sie nur vorübergehend, d. h. für weniger als sechs Monate erforderlich sind und des- halb nicht in die Bewertung eingehen.

Angaben zur ärztlichen und medikamentösen Versorgung

Dazu gehören Angaben zur ärztlichen und fachärztlichen Versorgung. Dabei sind die Art des Arztkontaktes (Haus- oder Praxisbesuch) und die Häufigkeit zu dokumentieren, auch wenn diese seltener als einmal monatlich erforderlich sind. Bei Praxisbesuchen ist anzugeben, ob die Person die Praxis selbständig oder in Begleitung auf- sucht.

Es ist auch die aktuelle medikamentöse Therapie zu erfragen. Aus der Sichtung der Medikamente können ggf. Informationen zu Art und Schwere der Erkrankung abgeleitet werden. Ausreichend ist die Dokumentation der Häufigkeit der Einnahme und der Art der Verabreichung, z. B. selbständig, Richten erforderlich.

Angaben zur laufenden Heilmitteltherapie

Anzugeben sind Art (Physikalische Therapie, Ergotherapie, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, podologische Therapie), Häufigkeit (wie oft pro Woche oder – wenn seltener – pro Monat) sowie ggf. die Dauer der Heilmittelversorgung. Es ist anzugeben, ob die Person die therapeutische Praxis selbständig oder in Begleitung aufsucht oder ob die Therapeutin bzw. der Therapeut zur Behandlung ins Haus kommt.

 Modul 5 des neuen NBA für die Pflegegrad Begutachtung
M5 - Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (16 Kriterien):
  • 1. Medikation
  • 2. Injektionen
  • 3. Versorgung intravenöser Zugänge (z. B. Port)
  • 4. Absaugen und Sauerstoffgabe
  • 5. Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen
  • 6. Messung und Deutung von Körperzuständen
  • 7. Körpernahe Hilfsmittel
  • 8. Verbandwechsel und Wundversorgung
  • 9. Versorgung mit Stoma
  • 10. Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
  • 11. Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
  • 12. Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
  • 13. Arztbesuche
  • 14. Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu 3 Stunden)
  • 15. Zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als 3 Stunden)
  • 16. Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften

Angaben zur behandlungspflegerischen und anderen therapeutischen Maßnahmen

Ärztlich angeordnete behandlungspflegerische und therapeutische Maßnahmen sind nach Art, Häufigkeit und Dauer anzugeben, unabhängig davon, wer diese Leistungen erbringt. Insbesondere ist anzugeben, ob spezielle Krankenbeobachtung (Position 24 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von häuslicher Krankenpflege – HKP-Richtlinie) durch einen ambulanten Pflegedienst oder gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 SGB V in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung erbracht wird.

Bewertung

In die Bewertung gehen nur die ärztlich angeordneten Maßnahmen ein, die gezielt auf eine bestehende Erkrankung ausgerichtet und für voraussichtlich mindestens sechs Monate erforderlich sind. Die ärztliche Anordnung kann sich auch auf nicht verschreibungspflichtige Medikamente oder äußerliche Anwendungen oder Übungsbehandlungen beziehen.

Zu bewerten ist, ob die Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Ist dies nicht der Fall, wird die Häufigkeit der erforderlichen Hilfe durch andere Personen dokumentiert (Anzahl pro Tag/pro Woche/pro Monat). Es ist unerheblich, ob die personelle Unterstützung durch Pflegepersonen oder Pflege(fach-)kräfte erfolgt und auch ob sie gemäß § 37 SGB V verordnet und abgerechnet wird.

Zu jedem Kriterium ist nur ein Eintrag möglich:

Entfällt oder selbständig oder Häufigkeit der Hilfe mit einer vollen Zahl pro Tag, pro Woche oder pro Monat. Ggf. ist von Tag auf Woche oder auf Monat umzurechnen. Zur Umrechnung von Woche auf Monat werden wöchentliche Maßnahmen mit vier multipliziert.

Erfolgt eine Medikation z. B. jeden zweiten Tag, so kann man diese Frequenz nur mit 15 x pro Monat darstellen.

Werden zweimal täglich Insulin-Injektionen gegeben und zweimal wöchentlich zusätzlich andere Injektionen, ist umzurechnen auf die Woche. Es erfolgt der Eintrag 16 x pro Woche.

Sie können die einzelnen Beschreibungen zu den Kriterien und die Bewertungsskala mit den Ausprägungen durch Anklicken auf die Infoboxen öffnen und lesen.

4.5.1 Medikation
Orale Medikation, Augen- oder Ohrentropfen, Zäpfchen und Medikamentenpflaster

Das Ausmaß der Hilfestellung kann von einmal wöchentlichem Stellen der Medikamente im Wochendispenser bis zu mehrfach täglicher Einzelgabe differieren. Wer- den Medikamente verabreicht, ist das Stellen nicht gesondert zu berücksichtigen.

5.2 Injektionen
Subkutane und intramuskuläre Injektionen und subkutane Infusionen

Dazu gehören z. B. Insulininjektionen oder auch die Versorgung mit Medikamentenpumpen über einen subkutanen Zugang.

5.3 Versorgung intravenöser Zugänge (z. B. Port)
Hierunter fällt hauptsächlich die Port-Versorgung. Sie ist oft fachpflegerisch erforderlich. In Bezug auf den Umgang mit intravenösen Zugängen ist auch die Kontrolle zur Vermeidung von Komplikationen wie Verstopfung des Katheters zu berücksichtigen. Analog ist auch die Versorgung intrathekaler Zugänge hier zu erfassen. Das Anhängen von Nährlösungen zur parenteralen Ernährung ist nicht hier sondern unter Punkt F 4.4.13 zu erfassen.
5.4 Absaugen und Sauerstoffgabe
Absaugen kann z. B. bei beatmeten oder tracheotomierten Patienten in sehr unterschiedlicher und wechselnder Häufigkeit notwendig sein. Es ist der durchschnittliche Bedarf anzugeben. Ebenso ist hier das An- und Ablegen von Sauerstoffbrillen oder analog auch von Atemmasken zur nächtlichen Druckbeatmung zu erfassen sowie das Bereitstellen eines Inhalationsgerätes (inkl. deren Reinigung). Jede Maßnahme ist auch einzeln zu berücksichtigen.
5.5 Einreibungen sowie Kälte- und Wärmeanwendungen
Hier sind alle externen Anwendungen mit ärztlich angeordneten Salben, Cremes, Emulsionen etc. abzubilden, außerdem Kälte- und Wärmeanwendungen, die z. B. bei rheumatischen Erkrankungen angeordnet werden. Jede Maßnahme ist auch einzeln zu berücksichtigen.
5.6 Messung und Deutung von Körperzuständen
Die Aktivität umfasst Messungen wie z. B. Blutdruck, Puls, Blutzucker, Temperatur, Körpergewicht, Flüssigkeitshaushalt, soweit diese auf ärztliche Anordnung erfolgen.

Dabei geht es nicht nur darum, die Messung durchzuführen, sondern auch notwendige Schlüsse zu ziehen, etwa zur Festlegung der erforderlichen Insulindosis oder zur Notwendigkeit anderer Maßnahmen, wie das Umstellen der Ernährung oder auch das Aufsuchen einer Ärztin oder eines Arztes.

Dies gilt beispielsweise auch für Menschen mit erhöhtem Blutdruck, die zur Ergänzung der medikamentösen Therapie und einer Umstellung ihres Lebensstils regelmäßig Blutdruck und Puls kontrollieren.

5.7 Körpernahe Hilfsmittel
Hierunter versteht man beispielsweise das An- und Ablegen von Prothesen, kieferorthopädische Apparaturen; Orthesen, Brille, Hörgerät oder Kompressionsstrümpfen (inkl. deren Reinigung). Der Umgang mit Zahnprothesen ist unter Punkt F 4.4.2 zu erfassen.
5.8 Verbandwechsel und Wundversorgung
Die Aktivität beinhaltet die Versorgung chronischer Wunden, wie z. B. Ulcus cruris oder Dekubitus.
5.9 Versorgung mit Stoma
Gemeint ist hier die Pflege künstlicher Körperöffnungen wie Tracheostoma, PEG, subrapubischer Blasenkatheter, Urostoma, Colo- oder Ileostoma.

Hierbei ist auch das Reinigen des Katheters, die Desinfektion der Einstichstelle der PEG und falls notwendig auch der Verbandswechsel zu bewerten.

Die Pflege eines Urostoma, Colo-oder Ileostoma ist in der Regel mit dem der Wechsel der Basisplatte oder dem Wechsel eines einteiligen Systems verbunden. Der einfache Wechsel oder das Entleeren eines Stoma- oder Katheterbeutels oder das Anhängen von Sondennahrung sind unter den Punkten F 4.4.11 ff zu werten.

5.10 Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführme thoden
Regelmäßige Einmalkatheterisierungen kommen insbesondere bei neurogenen Blasenentleerungsstörungen vor. Mit Abführmethoden sind Anwendungen von Klistier, Einlauf, digitale Ausräumung gemeint.
5.11 Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
Bei vielen Erkrankungen werden aus einer Heilmitteltherapie heraus Anweisungen zu einem Eigenübungsprogramm gegeben, welches dauerhaft und regelmäßig durchgeführt werden soll, z. B. krankengymnastische Übungen, Atemübungen oder logopädische Übungen.

Des Weiteren sind Maßnahmen zur Sekretelemination (ausgenommen Absaugen) zu nennen oder die Durchführung spezifischer Therapien nach Bobath oder Vojta oder die Durchführung ambulanter Peritonealdialyse (CAPD).

5.12 Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
Gemeint sind hier spezielle Therapiemaßnahmen wie Hämodialyse oder Beatmung, die im häuslichen Umfeld durchgeführt werden können, wenn ständige Überwachung während der Maßnahme durch geschulte Pflegepersonen gewährleistet wird.

Spezielle Krankenbeobachtung (gemäß Pos. 24 HKP-Richtlinie) ist meist rund um die Uhr erforderlich, z. B. bei maschineller Beatmung, und ist mit einmal täglich einzutragen.

5.13 Arztbesuche
Hierunter fallen regelmäßige Besuche bei der niedergelassenen Hausärztin bzw. beim niedergelassenen Hausarzt oder Fachärztin bzw. Facharzt zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken.

Wenn eine Unterstützung auf dem Weg zu oder bei Arztbesuchen erforderlich ist, ist diese in durchschnittlicher Häufigkeit zu erfassen.

5.14 Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden)
Hier ist das Aufsuchen anderer Therapeuten, z. B. Physiotherapeuten/Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logopäden, Psychotherapeuten, von Krankenhäusern zur ambulanten Behandlung oder Diagnostik oder anderer Einrichtungen des Gesundheitswesens zu berücksichtigen.

Sollte der Gesamtzeitaufwand bei der Nutzung dieser Einrichtungen einschließlich der Fahrtzeiten für die Pflegeperson mehr als drei Stunden umfassen, so ist dies unter Punkt F 4.5.15 zu berücksichtigen.

5.15 Zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei Stunden)
Bei manchen Erkrankungen kann es notwendig sein, spezialisierte Einrichtungen aufzusuchen, wodurch erhebliche Fahrtzeiten anfallen können.

Auch kann es erforderlich sein, sich zeitaufwändiger diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen zu unterziehen z. B. onkologische Behandlung oder Dialyse. Der dafür erforderliche Zeitaufwand für die Pflegeperson muss pro Termin mehr als drei Stunden betragen.

Sollte der Zeitaufwand bei der Nutzung dieser Einrichtungen (einschl. Fahrtzeiten) unter drei Stunden liegen, so ist dies unter Punkt F 4.5.13 oder F 4.5.14 zu berücksichtigen.

5.16 Einhalten einer Diät oder anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
Bei manchen Erkrankungen werden bestimmte Diäten* oder Essvorschriften oder andere Verhaltensvorschriften von der Ärztin oder vom Arzt angeordnet.

Dazu gehören auch die ärztlich angeordnete Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr, in der sowohl die Art und Menge der Lebensmittel wie auch die Art und der Zeitpunkt der Aufnahme aus therapeutischen Gründen geregelt sind, z. B. bei Stoffwechselstörungen, Nahrungsmittelallergien, bei Essstörungen wie Anorexie oder Prader-Willi-Syndrom. Andere Verhaltensvorschriften können sich auf vitale Funktionen beziehen, z. B. Sicherstellung einer Langzeit-Sauerstoff-Therapie bei unruhigen Personen.

Diese Vorschriften sind im Einzelnen zu benennen.

Im Weiteren sind der Grad der Selbständigkeit bei der Einhaltung dieser Vorschriften und der daraus resultierende Bedarf an personeller Unterstützung zu beurteilen. Es geht hier um die Einsichtsfähigkeit der Person zur Einhaltung der Vorschriften und nicht um die Zubereitung einer Diät oder das An- und Ablegen einer Sauerstoffmaske.

Nicht gemeint ist die selbstbestimmte Ablehnung von ärztlichen Vorschriften bei erhaltenen mentalen Funktionen.

Liegen keine Vorschriften vor, ist das Feld „entfällt, nicht erforderlich“ anzukreuzen.

Selbständig: Die Person kann die Vorschriften selbständig einhalten. Das Bereitstellen einer Diät reicht aus.
Überwiegend selbständig: Die Person benötigt Erinnerung, Anleitung. In der Regel reicht das Bereitstellen der Diät nicht aus. Darüber hinausgehendes Eingreifen ist maximal einmal täglich erforderlich.
Überwiegend unselbständig: Die Person benötigt meistens Anleitung, Beaufsichtigung. Das Bereitstellen der Diät reicht nicht aus. Darüber hinausgehendes Eingreifen ist mehrmals täglich erforderlich
Unselbständig: Die Person benötigt immer Anleitung, Beaufsichtigung. Das Bereitstellen der Diät reicht nicht aus. Darüber hinausgehendes Eingreifen ist (fast) durchgehend erforderlich.
* Eine Diät (Syn: modifizierte Kostform) ist definiert als angeordnete Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr, in der sowohl die Art und Menge der Lebensmittel wie auch Art und Zeitpunkt der Aufnahme aus therapeutischen Gründen geregelt sind. Eine Diät wird als Teil der Behandlung oder Prävention einer Erkrankung oder klinischen Kondition eingesetzt, um bestimmte Substanzen in Nahrungsmitteln zu eliminieren, vermindern oder zu erhöhen. Beispiele für Diäten sind die glutenfreie oder laktosefreie Diät. (Valentini L et al., Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin (DGEM) – DGEM- Terminologie in der Klinischen Ernährung, Aktuell Ernährungsmed 2013; 38: 97–111)

Pflegegrad-Faktor 6 – das Modul
„Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“

Zu bewerten ist, ob die Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Es ist unerheblich, ob die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit aufgrund von Schädigungen somatischer oder mentaler Funktionen bestehen oder ob Teilaspekte bereits in anderen Modulen berücksichtigt worden sind.

Sie können die einzelnen Beschreibungen zu den Kriterien und die Bewertungsskala mit den Ausprägungen durch Anklicken auf die Infoboxen öffnen und lesen.

 Modul 6 des neuen NBA für die Pflegegrad Begutachtung
M6 - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (6 Kriterien):
  • 1. Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
  • 2. Ruhen und Schlafen
  • 3. Sichbeschäftigen
  • 4. Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
  • 5. Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
  • 6. Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds
6.1 Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
Den Tagesablauf nach individuellen Gewohnheiten und Vorlieben einteilen und bewusst gestalten und ggf. an äußere Veränderungen anpassen.

Dies erfordert planerische Fähigkeiten zur Umsetzung von Alltagsroutinen. Zu beurteilen ist, ob die Person von sich aus festlegen kann, ob und welche Aktivitäten sie im Laufe des Tages durchführen möchte, z. B. wann sie baden, essen oder zu Bett gehen oder ob und wann sie Fernsehen oder spazieren gehen möchte.

Solche Festlegungen setzen voraus, dass die zeitliche Orientierung zumindest teilweise erhalten ist.

Die Gutachterin bzw. der Gutachter kann dies prüfen, indem er sich z. B. den bisherigen oder künftigen Tagesablauf schildern lässt.

Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Die Routineabläufe können weitgehend selbständig gestaltet wer- den, bei ungewohnten Veränderungen ist Unterstützung notwendig. Es reichen z. B. Erinnerungshilfen an einzelne vereinbarte Termine. Überwiegend selbständig ist eine Person beispielsweise auch dann, wenn ihre Kommunikationsfähigkeit oder Sinneswahrnehmung stark beeinträchtigt ist und sie daher Hilfe benötigt, um den Tagesablauf mit anderen Menschen abzustimmen.
Überwiegend unselbständig: Die Person benötigt Hilfe beim Planen des Routinetagesablaufs. Sie ist aber in der Lage, Zustimmung oder Ablehnung zu Strukturierungsangeboten zu signalisieren. Sie kann eigene Planungen häufig nicht einhalten, da diese wieder vergessen werden. Deshalb ist über den ganzen Tag hinweg eine Erinnerung bzw. Aufforderung erforderlich. Überwiegend unselbständig ist auch eine Person, die zwar selbst planen und entscheiden kann, aber für jegliche Umsetzung personelle Hilfe benötigt.
Unselbständig: Mitwirkung an der Tagesstrukturierung oder Orientierung an vorgegebenen Strukturen ist nicht oder nur minimal möglich.
6.2 Ruhen und Schlafen
Nach individuellen Gewohnheiten einen Tag-Nacht-Rhythmus einhalten und für ausreichende Ruhe- und Schlafphasen sorgen.

Dazu gehört die Fähigkeit, die Notwendigkeit von Ruhephasen erkennen, sich ausruhen und mit Phasen der Schlaflosigkeit umgehen aber auch somatischen Funktionen, um ins Bett zu kommen und die Ruhephasen insbesondere nachts einhalten zu können.

Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Die Person benötigt personelle Hilfe beim Aufstehen oder Zu-Bett-Gehen, z. B. Transferhilfen oder zeitliche Orientierungshilfen beim Wecken oder Aufforderung schlafen zu gehen oder einzelne Hilfen wie z. B. Abdunkeln des Schlafraumes. Die Nachtruhe ist meist ungestört, nur gelegentlich entsteht nachts ein Hilfebedarf.
Überwiegend unselbständig: Es treten regelmäßig Einschlafprobleme oder nächtliche Unruhe auf, die die Person größtenteils nicht allein bewältigen kann. Deshalb sind regelmäßige Einschlafrituale und beruhigende Ansprache in der Nacht erforderlich. Überwiegend unselbständig ist auch eine Person, die wegen hochgradiger motorischer Beeinträchtigung regelmäßig in der Nacht personeller Hilfe bedarf, um weiterschlafen zu können, z. B. bei Lagewechsel oder Toilettengängen in der Nacht.
Unselbständig: Die Person verfügt über keinen oder einen gestörten Schlaf-Wach-Rhythmus. Dies gilt u. a. für mobile gerontopsychiatrisch erkrankte Personen und auch für Menschen, die keinerlei Aktivitäten ausüben, z. B. im Wachkoma oder Personen, die regelmäßig mindestens dreimal in der Nacht personelle Unterstützung benötigen.
6.3 Sichbeschäftigen
Die verfügbare Zeit nutzen, um Aktivitäten durchzuführen, die den eigenen Vorlieben und Interessen entsprechen.

„Verfügbare Zeit“ ist in diesem Zusammenhang definiert als Zeit, die nicht durch Notwendigkeiten wie Ruhen, Schlafen, Essen, Mahlzeitenzubereitung, Körperpflege, Arbeit etc. gebunden ist („freie“ Zeit).
Bei der Beurteilung geht es vorrangig um die Fähigkeit nach individuellen kognitiven, manuellen, visuellen oder auditiven Fähigkeiten und Bedürfnissen, geeignete Aktivitäten der Freizeitbeschäftigung auszuwählen und auch praktisch durchzuführen, z. B. Handarbeiten, Basteln, Bücher oder Zeitschriften lesen, Sendungen im Ra- dio oder Fernsehen verfolgen, Computer nutzen.

Dies gilt auch für Personen, die Angebote auswählen und steuern können, aber aufgrund somatischer Einschränkungen für die praktische Durchführung personelle Unterstützung benötigen.

Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Es ist nur in geringem Maße Hilfe erforderlich, z. B. Zurechtlegen und Richten von Gegenständen, z. B.: Utensilien wie Bastelmaterial, Fernbedienung, Kopfhörer, o.ä. oder Erinnerung an gewohnte Aktivitäten, Motivation oder Unterstützung bei der Entscheidungsfindung (Vorschläge unterbreiten).
Überwiegend unselbständig: Die Person kann sich an Beschäftigungen beteiligen, aber nur mit (kontinuierlicher) Anleitung, Begleitung oder motorische Unterstützung.
Unselbständig: Die Person kann an der Entscheidung oder Durchführung nicht nennenswert mitwirken. Sie zeigt keine Eigeninitiative, kann Anleitung und Aufforderungen nicht kognitiv umsetzen, beteiligt sich nicht oder nur minimal an angebotenen Beschäftigungen.
6.4 Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen

Längere Zeitabschnitte überschauend über den Tag hinaus planen.

Dies kann beispielsweise anhand der Frage beurteilt werden, ob Vorstellungen oder Wünsche zu anstehenden Festlichkeiten wie Geburtstag oder Jahresfeste bestehen, ob die Zeitabläufe eingeschätzt werden können, z. B. vorgegebene Strukturen wie regelmäßige Termine nachvollzogen werden können oder ob die körperlichen Fähigkeiten vorhanden sind, um eigene Zukunftsplanungen mit anderen Menschen kommunizieren zu können.

Es ist auch zu berücksichtigen, wenn stark ausgeprägte psychische Problemlagen (z. B. Ängste) es verhindern, sich mit Fragen des zukünftigen Handelns auseinanderzusetzen.

Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Die Person nimmt sich etwas vor, muss aber erinnert werden, dies auch durchzuführen. Oder sie benötigt infolge körperlicher Beeinträchtigungen regelmäßig Hilfe im Bereich der Kommunikation, um sich mit anderen Menschen verabreden zu können.
Überwiegend unselbständig: Die Person plant von sich aus nicht, entscheidet aber mit Unterstützung durch andere Personen. Sie muss an die Umsetzung der eigenen Entscheidungen erinnert werden oder benötigt bei der Umsetzung emotionale oder körperliche Unterstützung. Überwiegend unselbständig ist daher auch eine Person, die zwar kognitiv in der Lage ist, selbständig zu planen und zu entscheiden, die aber so stark somatisch beeinträchtigt ist, dass sie für alle Umsetzungsschritte personelle Hilfe benötigt.
Unselbständig: Die Person verfügt nicht über Zeitvorstellungen für Planungen über den Tag hinaus, auch bei Vorgabe von Auswahloptionen wird weder Zustimmung noch Ablehnung signalisiert.
6.5 Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
Im direkten Kontakt mit Angehörigen, Pflegepersonen, Mitbewohnern oder Besuchern umgehen, Kontakt aufnehmen, Personen ansprechen, auf Ansprache reagieren.
Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Umgang mit bekannten Personen erfolgt selbständig, zur Kontaktaufnahme mit Fremden ist Unterstützung erforderlich z. B. Anregung, zu einer neuen Mitbewohnerin oder einem neuen Mitbewohner Kontakt aufzunehmen oder punktuelle Unterstützung bei der Überwindung von Sprech-, Sprach- und Hörproblemen.
Überwiegend unselbständig: Die Person ergreift von sich aus kaum Initiative. Sie muss angesprochen oder motiviert werden, reagiert aber verbal oder deutlich erkennbar durch andere Formen der Kommunikation (Blickkontakt, Mimik, Gestik). Überwiegend unselbständig ist auch eine Person, die auf weitgehende Unterstützung bei der Überwindung von Sprech-, Sprach oder Hörproblemen angewiesen ist.
Unselbständig: Die Person reagiert nicht auf Ansprache. Auch nonverbale Kontaktversuche, z. B. Berührungen führen zu keiner nennenswerten Reaktion.
6.6 Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds
Bestehende Kontakte zu Freunden, Bekannten, Nachbarn aufrechterhalten, beenden oder zeitweise ablehnen.

Dazu gehört auch die Fähigkeit, mit technischen Kommunikationsmitteln wie Telefon umgehen zu können z. B. Besuche verabreden oder Telefon- oder Brief- oder Mail-Kontakte.

Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Die Person kann planen, braucht aber Hilfe beim Umsetzen wie z. B. Erinnerungszettel bereitlegen oder Telefonnummern mit Namen oder mit Bild versehen, Erinnern und Nachfragen, ob Kontakt hergestellt wurde, oder Erinnern an Terminabsprachen. Pflegeperson wählt die Telefonnummer, die Person führt dann das Gespräch; oder die Person beauftragt die Pflegeperson, ein Treffen mit Freunden, Bekannten zu verabreden.
Überwiegend unselbständig: Die Kontaktgestaltung der Person ist eher reaktiv. Sie sucht von sich aus kaum Kontakt, wirkt aber mit, wenn beispielsweise die Pflegeperson die Initiative ergreift. Überwiegend unselbständig ist auch, wer aufgrund von somatischen Beeinträchtigungen während der Kontaktaufnahme personelle Unterstützung durch die Bezugsperson, z. B. bei der Nutzung von Kommunikationshilfen (Telefon halten) oder bei der Überwindung von Sprech-, Sprach- oder Hörproblemen benötigt.
Unselbständig: Die Person nimmt keinen Kontakt außerhalb des direkten Umfeldes auf und reagiert nicht auf Anregungen zur Kontaktaufnahme.

Modul 7: Außerhäusliche Aktivitäten (ohne Pflegegrad-Auswirkung)

Pflegeberatung für das Modul 7 des neuen Begutachtungsassessment (NBA)
Auch wenn im chronologischen Ablauf die beiden Module 7 und 8 erst nach der Ermittlung des Pflegegrades kommen, sollten Sie sich bei der Vorbereitung die Zeit nehmen, und auch die Antworten für die Kriterien dieser beiden Module vorbereiten.

Der eigentliche Sinn dieser Zusatzabfragen besteht in der Komplettierung des Gesamtbildes der Pflegebedürftigkeit. Die hier gesammelten Informationen sollen für eine spätere Pflegeplanung, z.B. von einem ambulanten Pflegedienst, hilfreich sein.

Die Kriterien sind in die beiden Bereiche „Fortbewegen im außerhäuslichen Bereich“ und „Teilnahme an Veranstaltungen“ unterteilt.

Bedenken Sie bitte, dass die letztendlich gültige Entscheidung über Ihren Pflegegrad bei Ihrer Pflegeversicherung liegt und die gesamten Informationen und Bewertungen des MDK-Mitarbeiter lediglich eine Empfehlung darstellen.

Insofern sollten Ihre Angaben zu Selbständigkeit bei den außerhäuslichen Aktivitäten nicht im Widerspruch zu Aussagen und Einschätzungen anderer Module (z.B. Modul 1 Mobilität, Modul 2 mit dem Kriterium „Orientierung“, Modul 4 Selbstversorgung) stehen.

Auch bei einem möglichen Widerspruchsverfahren wäre es nicht hilfreich, wenn die Angaben hier nicht passgenau wären.

M7 - Außerhäusliche Aktivitäten (7 Kriterien):
  • 1. Verlassen des Bereichs der Wohnung oder der Einrichtung
  • 2. Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder Einrichtung
  • 3. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr
  • 4. Mitfahren in einem Kraftfahrzeug
  • 5. Teilnahme an kulturellen; religiösen oder sportlichen Veranstaltungen
  • 6. Besuch von Arbeitsplatz, einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege oder eines Tagesbetreuungsangebotes
  • 7. Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen
7.1 Verlassen des Bereichs der Wohnung oder der Einrichtung
Fähigkeit, den konkreten individuellen Wohnbereich verlassen zu können, also von den Wohnräumen bis vor das Haus gelangen zu können

Unterschieden werden die Ausprägungen:

  • Selbständig (ohne Begleitung)
  • überwiegend selbständig (mit Unterstützung, aber auch mit Eigenaktivität der Person)
  • überwiegend/völlig unselbständig, Hilfe durch eine Person reicht jedoch aus über
  • wiegend/völlig unselbständig, Hilfe durch zwei Personen erforderlich.
7.2 Fortbewegen außerhalb der Wohnung oder Einrichtung
Fähigkeit, sich in einem Bewegungsradius von ca. 500 m sicher und zielgerichtet zu bewegen

Gemeint ist der Umkreis der von den meisten Menschen üblicherweise zu Fuß bewältigt wird, z. B. für kurze Spaziergänge an der frischen Luft oder um Nachbarn oder naheliegende Geschäfte aufzusuchen.

Die Person kann dabei ein Hilfsmittel z. B. einen Rollator, Rollstuhl oder sonstigen Gegenstand, z. B. einen Stock benutzen.

Unterschieden werden die Ausprägungen:

  • Selbständig (ohne Begleitung)
  • Nur auf gewohnten Wegen selbständig
  • Auf allen Wegen nur mit personeller Hilfe möglich
  • Auch mit personeller Hilfe nicht möglich
7. 3 Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Nahverkehr
Fähigkeit, in einen Bus oder eine Straßenbahn einzusteigen und an der richtigen Haltestelle wieder auszusteigen

Unterschieden werden die Ausprägungen:

  • Selbständig (ohne Begleitung)
  • Nur auf gewohnten Strecken selbständig
  • Auf allen Strecken nur mit personeller Hilfe möglich
  • Auch mit personeller Hilfe nicht möglich.
7.4 Mitfahren in einem Kraftfahrzeug
Fähigkeit, in einen PKW ein- und auszusteigen und Selbständigkeit während der Fahrt

Die Beaufsichtigungsnotwendigkeit während der Fahrt aus Sicherheitsgründen ist zu berücksichtigen.

Unterschieden werden die Ausprägungen:

  • Selbständig
  • Benötigt nur Hilfe beim Ein- und Aussteigen (Hilfsperson zusätzlich zum Fahrer während der Fahrt ist nicht erforderlich)
  • Benötigt Hilfsperson (auch) während der Fahrt mit dem PKW, Taxi (zusätzlich zum Fahrer)
  • Fahren in einem PKW, Taxi ist nicht möglich, Liegendtransport oder Transport im Rollstuhl (Spezialfahrzeuge) sind notwendig.
7.5 Teilnahme an kulturellen, religiösen oder sportlichen Veranstaltungen
Hier geht es um die Teilnahme an Veranstaltungen, bei denen in der Regel eine größere Anzahl an Personen versammelt ist.

Dazu gehören beispielsweise Veranstaltungen wie Theater, Konzert, Gottesdienst oder Sportveranstaltungen.

Zur Teilnahme gehört die Fähigkeit, sich über die Dauer der Veranstaltung selbständig in einer größeren Ansammlung von Menschen aufhalten zu können.

  • Teilnahme selbständig möglich: Die Person kann ohne Begleitung an außerhäuslichen Aktivitäten teilnehmen.
  • Nicht selbständig: Teilnahme ist nur mit unterstützender Begleitung möglich. Die Person benötigt zur Teilnahme eine Begleitperson während der Aktivität.
  • Teilnahme ist auch mit unterstützender Begleitung nicht möglich.
7.6 Besuch von Arbeitsplatz, einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege oder eines Tagesbetreuungsangebotes
Hierbei geht es um Lebensbereiche, die der Bildung, Arbeit und Beschäftigung dienen. Bei einigen dieser Aktivitäten übernehmen in der Regel andere Betreuungspersonen (in der Regel geschultes Personal) in den entsprechenden Einrichtungen beaufsichtigende und ggf. steuernde Funktionen.

Solche Aktivitäten kommen nur bei bestimmten Personen vor. Wenn die Gutachterin oder der Gutachter den Besuch in Betracht zieht, dann sollte er dies ankreuzen und die Teilnahmefähigkeit bewerten.

Bei Mehrfachauswahl ist eine Bewertung zu jeder Aktivität vorzunehmen.

  • Teilnahme selbständig möglich: Die Person kann ohne Begleitung an außerhäuslichen Aktivitäten teilnehmen.
  • Nicht selbständig: Teilnahme ist nur mit unterstützender Begleitung möglich. Die Person benötigt zur Teilnahme eine Begleitperson während der Aktivität.
  • Teilnahme ist auch mit unterstützender Begleitung nicht möglich.
7.7 Teilnahme an sonstigen Aktivitäten mit anderen Menschen
Damit sind soziale Aktivitäten außerhalb des engeren Familienkreises in kleineren Gruppen mit bekannten Personen gemeint.

Hierunter fallen Besuche bei Freunden, Bekannten oder Verwandten sowie die Teilnahme an Sitzungen in Vereinen, oder Selbsthilfegruppen.

  • Teilnahme selbständig möglich: Die Person kann ohne Begleitung an außerhäuslichen Aktivitäten teilnehmen.
  • Nicht selbständig: Teilnahme ist nur mit unterstützender Begleitung möglich. Die Person benötigt zur Teilnahme eine Begleitperson während der Aktivität.
  • Teilnahme ist auch mit unterstützender Begleitung nicht möglich.

Modul 8: Haushaltsführung (ohne Pflegegrad-Auswirkung)

Pflegeberatung für das Modul 8 des neuen Begutachtungsassessment (NBA)
Warum Sie auch Modul 7 und 8 gut vorbereiten sollten.

Auch wenn im chronologischen Ablauf die beiden Module 7 und 8 erst nach der Ermittlung des Pflegegrades kommen, sollten Sie sich bei der Vorbereitung die Zeit nehmen, und auch die Antworten für die Kriterien dieser beiden Module vorbereiten.

Der eigentliche Sinn dieser Zusatzabfragen besteht in der Komplettierung des Gesamtbildes der Pflegebedürftigkeit. Die hier gesammelten Informationen sollen für eine spätere Pflegeplanung, z.B. von einem ambulanten Pflegedienst, hilfreich sein.

Die Kriterien sind in die beiden Bereiche „Fortbewegen im außerhäuslichen Bereich“ und „Teilnahme an Veranstaltungen“ unterteilt.

Bedenken Sie bitte, dass die letztendlich gültige Entscheidung über Ihren Pflegegrad bei Ihrer Pflegeversicherung liegt und die gesamten Informationen und Bewertungen des MDK-Mitarbeiter lediglich eine Empfehlung darstellen.

Insofern sollten Ihre Angaben zur Selbständigkeit bei den außerhäuslichen Aktivitäten nicht im Widerspruch zu Aussagen und Einschätzungen anderer Module (z.B. Modul 1 Mobilität, Modul 2 mit dem Kriterium „Orientierung“, Modul 4 Selbstversorgung) stehen.

Auch bei einem möglichen Widerspruchsverfahren wäre es nicht hilfreich, wenn die Angaben hier nicht passgenau wären.

In den Begutachtungsrichtlinien heißt es: „Zu bewerten ist, ob die untersuchte Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Es ist unerheblich, ob die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit aufgrund von Schädigungen somatischer oder mentaler Funktionen bestehen.“

Wenn bei den Tätigkeiten der Haushaltsführung wie beispielsweise der „Umgang mit finanziellen Angelegenheiten“ oder die „Zuberetung einfacher Mahlzeiten“ keine Problem bestehen und selbständig möglich sind, sollten keine gegensätzlichen Ausführungen bei den Modulen 2 und 4 vorkommen.

Nachfolgend die Kriterien im Detail:

M8 - Haushaltsführung (7 Kriterien):
  • 1. Einkaufen für den täglichen Bedarf
  • 2. Zubereitung einfacher Mahlzeiten
  • 3. Einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten
  • 4. Aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege
  • 5. Nutzung von Dienstleistungen
  • 6. Umgang mit finanziellen Angelegenheiten
  • 7. Umgang mit Behördenangelegenheiten
8.1 Einkaufen für den täglichen Bedarf
Einkäufe für den täglichen Bedarf z. B. Lebensmittel, Hygieneartikel, Zeitung tätigen.
Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Die Person kann Einkäufe noch überwiegend selbständig durchführen, wenn z. B. ein Einkaufszettel erstellt oder bei der Erstellung geholfen wird. Überwiegend selbständig ist auch eine Person, die lediglich Hilfe beim Tragen schwerer Einkäufe in die Wohnung benötigt.
Überwiegend unselbständig: Es ist beispielsweise Begleitung und Beratung bei Einkäufen erforderlich oder größere Einkäufe müssen übernommen werden. Ein- zelne Produkte wie Brötchen, Zeitung können noch selbst besorgt werden. Oder die Person kann zwar selber nichts aus den Regalen nehmen, gibt aber Anweisungen, was eingekauft werden soll.
Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
8.2 Zubereitung einfacher Mahlzeiten
Vorbereitete Speisen erwärmen, je nach individuellen Gegebenheiten auf dem Herd, im Backofen oder in der Mikrowelle oder einfache Mahlzeiten zubereiten.

Dies umfasst die Zubereitung eines Heißgetränkes oder kleiner Speisen wie z. B. eines Spiegeleies. Ebenso sind das Entnehmen der Speisen aus Aufbewahrungsort und -behältnis sowie das Belegen von Brotscheiben oder Brötchen, Öffnen von Konserven zu berücksichtigen.

Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivität noch überwiegend selbständig durchführen, benötigt lediglich punktuelle Hilfen, Anleitung oder zeitliche Orientierungshilfen oder es muss aus Sicherheitsgründen beobachtet werden, ob z. B. der Herd wieder ausgeschaltet oder korrekt mit der Kaffeemaschine umgegangen wird.
Überwiegend unselbständig: Personelle Hilfe ist z. B. erforderlich bei der Zubereitung aller heißen Speisen und Getränke, die Person kann aber noch ein Brot belegen.
Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
8.3 Einfache Aufräum- und Reinigungsarbeiten
Einfache und körperlich leichte Haushaltstätigkeiten ausführen

Darunter fallen z. B. Tisch decken, abräumen, spülen, Spülmaschine nutzen, Wäsche falten, Staub wischen.

Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Die Person muss z. B. erinnert werden, bzw. es muss kontrolliert werden, ob die genannten Tätigkeiten auch wirklich durchgeführt wurden und ggf. muss eine Aufforderung zur Vervollständigung gegeben werden oder es muss nur bei wenigen Aktivitäten geholfen werden.
Überwiegend unselbständig: Die Person kann sich beteiligen. Einzelne Tätigkeiten wie beispielsweise Tisch decken oder das Ausräumen der Spülmaschine können ggf. unter ständiger Anleitung noch durchgeführt werden.
Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
8.4 Aufwändige Aufräum- und Reinigungsarbeiten einschließlich Wäschepflege
Aufwändige und körperlich schwere Haushaltstätigkeiten ausführen

Darunter fallen z. B. Böden wischen, Staubsaugen, Fenster putzen, Wäsche waschen, Bett beziehen

Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Die Person muss z. B. erinnert werden, bzw. es muss kontrolliert werden, ob die genannten Tätigkeiten auch wirklich durchgeführt wurden und ggf. muss eine Aufforderung zur Vervollständigung oder Teilhilfe gegeben werden.
Überwiegend unselbständig: Die Person kann nur bei einzelnen Tätigkeiten mithelfen oder benötigt ggf. ständiger Anleitung.
Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
8.5 Nutzung von Dienstleistungen

Pflegerische oder haushaltsnahe Dienstleistungen organisieren und steuern

Darunter fallen z. B. Pflegedienst, Haushaltshilfen, Essen auf Rädern, Wäscherei, Handwerker, Friseur oder Fußpflege.

Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Die Person kann die Aktivität noch überwiegend selbständig durchführen, sie muss aber gelegentlich erinnert werden, bzw. es muss kontrolliert werden, ob z. B. geplante Telefonate auch durchgeführt wurden.
Überwiegend unselbständig: Die Person kann sich beispielsweise an Entscheidungen beteiligen, die Umsetzung aber nicht mehr selbst organisieren
Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
8.6 Umgang mit finanziellen Angelegenheiten
Alltägliche finanzielle Angelegenheiten erledigen

Darunter fallen z. B. Führen eines Girokontos, Überweisungen vornehmen oder entscheiden, ob genügend Bargeld im Hause ist, eine Rechnung bezahlt werden muss und ggf. die dazu notwendigen Schritte einzuleiten oder durchzuführen.

Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Die Person ist in der Lage, über finanzielle Angelegenheiten zu entscheiden, muss aber andere mit der Ausführung beauftragen oder sie benötigt punktuelle Hilfe beim Ausfüllen von Formularen oder vermehrt Erklärungen, entscheidet danach aber selbst.
Überwiegend unselbständig: Die Person entscheidet nur auf Nachfrage, muss weitgehend angeleitet werden oder sie entscheidet zwar selbst, benötigt aber aus somatischen Gründen bei jeglicher Umsetzung personelle Hilfe.
Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
8.7 Umgang mit Behördenangelegenheiten

Umgang mit staatlichen und kommunalen Behörden sowie Sozialversicherungsträgern

Darunter fallen z. B. die Entscheidung, ob ein Antrag gestellt oder ein Behördenbrief beantwortet werden muss, und ggf. die dazu notwendigen Schritte einzuleiten oder durchzuführen.

Selbständig: Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig: Die Person ist in der Lage, über Behördenangelegenheiten zu entscheiden, benötigt aber Hilfe z. B. beim Ausfüllen von Dokumenten oder sie benötigt Erinnerung oder Erklärungen, entscheidet danach aber selbst.
Überwiegend unselbständig: Die Person entscheidet nur auf Nachfrage oder muss weitgehend angeleitet werden oder sie entscheidet zwar selbst, benötigt aber aus somatischen Gründen bei jeglicher Umsetzung personelle Hilfe.
Unselbständig: Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.

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