Ich empfinde das Wirrwarr um den Entlastungsbetrag anstrengend und denke, dass das vielen so geht.
Deshalb habe ich mir mal die Zeit genommen und alle relevanten Informationen zu den Regelungen je Bundesland ausgewertet und aufbereitet.
Auf der Infografik finden Sie eine Übersicht zum eigentlichen Konzept des Entlastungsbetrags, wie es sich der Gesetzgeber gedacht hatte. Dieses berücksichtigte bereits 2014 die Anforderungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die neuen Dimensionen der Entlastungsangebote.
Diese Aktualisierung der Anforderungen spiegelt sich nicht in allen Landesverordnungen wider. Trotz Übernahme der neuen Präambel wurden hier oft die alten Konzepte aus den früheren Regelungen für die „niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote“ verwendet.
Die Weigerung der meisten Landesregierungen, die Entlastungsleistungen auch von qualifiziert geschulten Nachbarn, Bekannten und Verwandten durchführen zu lassen, führt zu sehr unbefriedigenden Ergebnissen. Laut einer aktuellen Umfrage nutzen über 50 % der Familien den Entlastungsbetrag nicht.
Die in der Infografik komprimiert dargestellten finanziellen Möglichkeiten sind auf meiner Seite zum Entlastungsbetrag und zum ergänzenden Umwandlungsanspruch von Sachleistungen in Detail erläutert. Hier finden Sie auch mögliche Umsetzungen der Ansprüche, die nicht unwesentliche finanzielle Vorteile bieten können.
Konkrete Hilfen für Anbieter und Suchende
Für alle 16 Bundesländer sind die direkten Links zu allgemeinen Informationen, Anbieter-Listen, gesetzlichen Verordnungen und den Informationen für Anbieter-Bewerbungen/Anträge übersichtlich dargestellt. Im Einzelnen finden Sie:
- Allgemeine Informationen der Landesregierungen und Ämter
- Wortlaut der landesspezifischen Verordnungen für Anbieter
- Antrags-Informationen für Anbieter
- Listen mit Anbietern in den Bundesländern
Hier am Beispiel vom Bundesland Niedersachen sehen Sie exemplarisch die Aufbereitung, wie sie für jedes Bundesland zu finden ist.
Alle Informationen finden Sie auf der Seite zum Entlastungsbetrag. Auf der Seite bitte etwas herunter scrollen.
Hier können Sie die Infografik – Entlastungsbetrag 2018 als PDF herunterladen
Ich hoffe, Sie bekommen so etwas mehr Licht im ENTLASTUNGSBETRAG-Pflege-Dschungel 😉
Mit besten Grüßen
Hendirk Dohmeyer
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Hallo Guten Abend,
Tolle Idee für die Infos hier zu veröffentlichen ?
MeineFrage ist: bis 2018 müssen die Beträge aus 2015 +2016 bis 12/2018 aufgebraucht werden, woher weiß man welchen Betrag die Pflegekassen zuerst abrechnen, da ja auch von 2017 bis 06/2018 aufgebraucht werden muss.
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Mit freundlichen grüßen C.Sandhop
Guten Morgen, einfach bei Ihrer Pflegekasse anrufen und um eine aktuelle Aufstellung der Guthaben fragen und um die Zusendung der Übersicht bitten. Das sollte überhaupt kein Problem sein. Je nachdem welche Beträge dort noch stehen, müssen Sie dann bei der Abrechnung zum 30.6. eine entsprechende Ansage machen, dass zuerst die Restguthaben aus 2017 abgerechnet werden. Kundenorientierte Kassen sollte das aber eigentlich auch als Service selber regeln und ihre Kunden nicht enttäuschen.
Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag!
Hendrik Dohmeyer
Hallo Herr Dohmeyer,
ich war schon des öfteren auf Ihrer Seite und hat mir schon viel geholfen.
Jetzt meine Fragen. Eine Bekannte aus unseren Dorf,kommt zu meiner Mama (PG3&bettlägerig)
und liest ihr oft aus Zeitungen oder Büchern vor. Zählt sowas auch als Entlastungbetrag? Und kann ich es der Pflegekasse in Rechnung stellen?
Danke und liebe Grüße Diana
Hallo Diana, schön, dass ich Dir schon helfen konnte. Eure Bekannte könnte dies nur über den Entlastungsbetrag abrechnen, wenn sie von Eurer Landesregierung hierfür anerkannt ist. Dies setzt aber voraus, dass in Eurem Bundesland überhaupt private Helfer anerkannt werden.
Wenn Eure Bekannte die Betreuungsleistung während Deiner stundenweisen Abwesenheit (warum auch immer) ausführt, könnt ihr sie natürlich vom Budget der Verhinderungspflege bezahlen.
Beste Grüße
Hendrik