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Mit dem „Krankenhauszukunftsgesetz“ (KHZG) und dem „Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz“ (GPVG) werden für die häusliche Pflege relevante Regelungen bis Ende März 2021 verlängert.
Das GPVG wurde am 18.12.2020 im Bundesrat (siehe Foto oben) verabschiedet und soll noch im Januar 2021 in Kraft treten. Das KHZG war schon am 29.10.2020 in Kraft getreten.
Hier die Punkte MDK-Begutachtung, Entlastungsbetrag, Pflegeunterstützungsgeld:
- MDK-Begutachtung
Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit kann noch bis 31.03.2021 ohne Untersuchungen des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen, wenn der MD dies zur Verhinderung des Ansteckungsrisikos des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus für erforderlich hält. Die Einstufung erfolgt dann nach Aktenlage und ggf. telefonischer Befragung. - Sonderregelungen für den Pflegegrad 1
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können bis zum 31.03.2021 den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI in Höhe von 125 Euro monatlich auch für Hilfen außerhalb der geltenden Regelung einsetzen, um Corona-bedingte Versorgungsengpässe auszugleichen. - Angesparte Restguthaben beim Entlastungsbetrag
Nicht genutzte Beträge für Entlastungsleistungen aus 2019 können dank einer Fristverlängerungen noch bis zum 31.03.2021 genutzt werden. Dies gilt für Pflegebedürftige aller Pflegegrade. - Pflegeunterstützungsgeld
Ebenfalls sis zum 31.03.2021 wird die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes wegen der SARS-CoV-2-Pandemie von zehn auf 20 Arbeitstage verlängert.
Die 60 Euro Aufstockung für Pflegehilfsmittel bleibt vorläufig bis 31. März 2021.
Mit dem GPVG als „Ominbus-Gesetz“ wurde im § 4 die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV) verlängert und damit auch die Erhöhung der Pflegehilfsmittelpauschale auf 60 Euro monatlich bis zum 31.03.2021 fixiert.
Was passiert mit den verpflichtenden Beratungsbesuchen nach § 37,3 SGB XI ?
Beratungseinsätze für Pflegegeldempfänger dürfen telefonisch, digital oder per Videokonferenz durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass der Versicherte und/oder die Sorgenden und Pflegenden Angehörigen diese Art der Durchführung ausdrücklich wünschen.
Die Regelung gilt ebenfalls bis zum 31.03.2021.
Nach den offiziellen GKV-Richtlinien müssen die halbjährlichen Nachweise des Beratungsbesuchs beim PG 2 bis 3 in folgenden Zeitintervallen stattfinden: vom 01.01. bis 30.06. und vom 01.07. bis 31.12.
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