Pflegereform light – Finale Informationen zur verabschiedeten Pflegereform 2021
03. Juni 2021 – Als „Last-Minute Reförmchen“, so betitelt Peter Thelen vom Tagesspiegel die gestern im Bundeskabinett verabschiedeten Maßnahmen zur Verbesserung der Pflege in Deutschland.
Im folgenden Update werden beginnend mit den Reformbestandteilen für die häusliche Pflege die geplanten Neuerungen vorgestellt. Im Anschluss zeige ich die Planungen für die stationäre Versorgung auf. Abschließend skizziere ich die offensichtliche und verdeckte Finanzierung der Reformkosten auf.
Die Einzelmaßnahmen werden kurz vorgestellt und bei Bedarf kann der komplexere Wortlaut der Gesetzesvorlage und/oder Begründung per Klick auf die Details nachgelesen werden.
§ 7b SGB XI Beratungsgutscheine
Neben der Konkretisierung des Titels in „Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine“ wird ergänzend bereits der Bedarf nach einer Pflegebegutachtung den Anspruch für eine Pflegeberatung begründen.
Des Weiteren werden die Pflegekassen verpflichtet, explizit auf die Möglichkeiten der Erstellung eines Versorgungsplanes hinzuweisen.
In den Katalog der Gründe für ein Beratungsangebot werden ab 2022 auch die neuen Möglichkeiten der Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) und weitere bisher noch nicht aufgeführte Leistungsansprüche ergänzt.
Beratungsgutscheine § 7b (Gesetzestext)
§ 7b Beratungsgutscheine
Pflicht zum Beratungsangebot und Beratungsgutscheine.
(1) Die Pflegekasse hat dem Antragsteller unmittelbar nach Eingang eines erstmaligen Antrags auf Leistungen nach diesem Buch oder des erklärten Bedarfs einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder sowie weiterer Anträge auf Leistungen nach § 18 Absatz 3, den §§ 36 bis 38, 41 bis 43, 44a, 45, 87a Absatz 2 Satz 1 und § 115 Absatz 4 entweder
- 1. unter Angabe einer Kontaktperson einen konkreten Beratungstermin anzubieten, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist, oder
- 2. einen Beratungsgutschein auszustellen, in dem Beratungsstellen benannt sind, bei denen er zu Lasten der Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingelöst werden kann; § 7a Absatz 4 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
Dabei ist ausdrücklich auf die Möglichkeiten des individuellen Versorgungsplans nach § 7a hinzuweisen und über dessen Nutzen aufzuklären.
Die Beratung richtet sich nach § 7a. Auf Wunsch des Versicherten hat die Beratung in der häuslichen Umgebung stattzufinden und kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist durchgeführt werden; über diese Möglichkeiten hat ihn die Pflegekasse aufzuklären.
(2) Die Pflegekasse hat sicherzustellen, dass die Beratungsstellen die Anforderungen an die Beratung nach § 7a einhalten. Die Pflegekasse schließt hierzu allein oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen vertragliche Vereinbarungen mit unabhängigen und neutralen Beratungsstellen, die insbesondere Regelungen treffen für
- 1. die Anforderungen an die Beratungsleistung und die Beratungspersonen,
- 2. die Haftung für Schäden, die der Pflegekasse durch fehlerhafte Beratung entstehen, und
- 3. die Vergütung.
- 4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement
(3) Stellen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen personenbezogene Daten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für Zwecke der Beratung nach § 7a erforderlich ist und der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter eingewilligt hat. Zudem ist der Versicherte oder sein gesetzlicher Vertreter zu Beginn der Beratung darauf hinzuweisen, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für private Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, entsprechend.
Die Sätze 1 bis 4 finden auch Anwendung bei der erstmaligen Beantragung von Leistungen nach den §§ 39, 40 Absatz 2, § 45a Absatz 4 und § 45b.
Begründung der Änderungen
Die Aufzählung in § 7b Absatz 1 Satz 1 wird angepasst und um die hierin bislang noch nicht enthaltenen Leistungstatbestände (Wohngruppenzuschlag nach § 38a, Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Absatz 1 (ohne zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel), Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40 Absatz 4, Einsatz digitaler Pflegeanwendungen gemäß § 40b und Anschubfinanzierung zur Förderung der Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 45e) ergänzt.
Um den Wortlaut zu vereinheitlichen, wird der Begriff „Antragsteller“ durch den Begriff „Versicherten“ ersetzt. In den gesetzlichen Regelungen betreffend die Pflegeberatung wird dieser bereits überwiegend verwendet, vergleiche § 7a Absatz 2, Satz 3, § 7b Absatz 1 Satz 3 und § 7c Absatz 1 Satz 1. Die Aufnahme des erklärten Bedarfs einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit fasst den bisherigen Verweis auf § 18 Absatz 3 in eine klare Form. Ein formaler Antrag auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit wird von Seiten der Pflegebedürftigen nicht gestellt.
Ferner wird vorgeschrieben, dass beim Beratungsangebot ausdrücklich auch auf die Möglichkeiten des individuellen Versorgungsplans nach § 7a hinzuweisen und über dessen Nutzen in nachvollziehbarer und leicht verständlicher Weise aufzuklären ist. Dadurch erhalten die Anspruchsberechtigten mehr Unterstützung bei der Klärung ihrer individuellen Fragen und der Einbindung der Leistungen in ihre individuelle Versorgung.
Bei der Regelung der Pflicht zum Angebot einer Beratung sind die Kostenerstattungsansprüche im Rahmen des SGB XI bislang nicht mit aufgeführt. Dies hat den Hintergrund, dass es sich hierbei oftmals um monatlich wiederkehrend bezogene Leistungen handelt, bei denen regelmäßig Anträge auf Erstattung der jeweiligen Kosten gestellt werden, diese Anträge in der Mehrzahl der Fälle allerdings der reinen finanziellen Abwicklung dienen, ohne dass neue Fragen zu dem Anspruch oder seinen Besonderheiten aufgetreten sind. Insofern dient die bisherige Herausnahme dieser Kostenerstattungsansprüche aus der Regelung der Entlastung von unnötiger Bürokratie.
Anders zu beurteilen sind jedoch Erstanträge auf diese Leistungen. Gerade bei den Ansprüchen auf Kostenerstattung im Rahmen des SGB XI oder dem Anspruch nach § 40 Absatz 2, der sowohl in Form einer Kostenerstattung als auch als Sachleistung erbracht werden kann, treten zu Beginn häufig Fragen auf, wofür der Anspruch genutzt werden kann, wie die Abwicklung funktioniert und gegebenenfalls, welche Besonderheiten zu beachten sind. Darüber hinaus handelt es sich gerade bei diesen Ansprüchen um Leistungen, die regelmäßig neben anderen Leistungen der Pflegeversicherung bezogen werden. Daher ist es relevant, wie der Anspruch in die Gesamtversorgung eingebunden wird.
Bei einem Anspruch auf Kostenerstattung gilt zudem grundsätzlich, dass der Anspruchsberechtigte in Vorleistung geht und nachfolgend eine Erstattung erhält. Bei verschiedenen Ansprüchen wird häufig aber auch von den zivilrechtlichen Möglichkeiten der Abtretung, Stellvertretung oder Stundung Gebrauch gemacht oder es gibt in bestimmten Fällen verwaltungspraktische Vereinfachungen. Je nachdem, von welchen Möglichkeiten hier Gebrauch gemacht wird, gibt es dabei Vorteile und Nachteile, zu denen die Anspruchsberechtigten gegebenenfalls Informationen erhalten sollten. Vor diesem Hintergrund kann sich hier insbesondere die Möglichkeit eines individuellen Versorgungsplans nach § 7a als nützlich erweisen.
Ähnliches gilt für den Anspruch auf Verhinderungspflege. Die Leistung wird zwar von ihrer Konzeption her nicht regelmäßig monatlich in Anspruch genommen, sondern adressiert bestimmte punktuelle Anlässe. Auch hier stellen sich die Fragen aber zumeist beim erstmaligen Leistungsbezug und der Anspruch wird danach in Kenntnis der hierbei zu beachtenden Besonderheiten in der Regel ohne besondere Schwierigkeiten gehandhabt.
Vorliegend wird daher normiert, dass die in § 7b getroffenen Regelungen ebenfalls Geltung erhalten für die jeweils erstmalige Beantragung der im neuen Satz 5 aufgeführten Leistungen (Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, Verhinderungspflege, Umwandlungsanspruch und Entlastungsbetrag).
Davon unbeschadet bestehen Beratungsansprüche auch dann, wenn sich Änderungen bei der Inanspruchnahme der im neuen Satz 5 aufgeführten Leistungen ergeben.
§ 35 SGB XI Erlöschen der Leistungsansprüche
Kostenerstattungsansprüche nach Tod des Pflegebedürftigen
Bisher erlöschen Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen mit dem Tod des versicherten Pflegebedürftigen. Dies hat beispielsweise bei der Verhinderungspflege oft dazu geführt, dass vorfinanzierte Ersatzpflegeaufwendungen nicht mehr mit der Pflegekasse abgerechnet werden konnte, wenn nicht vor dem Tod der versicherten Person ein Antrag gestellt wurde. Mit der Gesetzesänderung haben die Familien nun 12 Monate Zeit, offene Abrechnungen noch tätigen zu können.
§ 35 SGB XI Erlöschen der Leistungsansprüche (Gesetzestext)
Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. § 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.
Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden.
Begründung der Änderungen
§ 36 SGB XI Anhebung der Leistungsbeträge der Sachleistung
Anhebung der Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen zum 1.1.2022
Ursprünglich war auch für die Sachleistung eine Anpassung im Rahmen der gesetzlichen Dynamisierung in Höhe von 5 % für spätestens den 1.7.2021 geplant (eigentlich schon für den 1.1.2021). Jetzt wird die Anhebung nicht mehr mit einem längst fälligen Inflationsausgleich begründet, sondern sie „dient zum Ausgleich des sich aus der vorgesehenen Anbindung der Löhne an Tarife ergebenden Kostenanstiegs„
Pflegesachleistung § 36 SGB XI (Gesetzestext)
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).
Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern.
Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen.
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
- 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
- 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
- 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
- 1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 689 724 Euro,
- 2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 298 1.363 Euro,
- 3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 612 1.693Euro,
- 4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1 995 2.095 Euro.
(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden.
Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind.
Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden.
Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.
Begründung der Änderungen
§ 42 SGB XI Anhebung der Leistungsbeträge für die Kurzzeitpflege
Anhebung der Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen zum 1.1.2022
Ursprünglich war auch für die Kurzzeitpflege eine Anpassung im Rahmen der gesetzlichen Dynamisierung in Höhe von 5 % für spätestens den 1.7.2021 geplant (eigentlich schon für den 1.1.2021). Jetzt wird die Anhebung nicht mehr mit einem längst fälligen Inflationsausgleich begründet, sondern sie wird um 10 % angehoben, "Um die Unterstützung der häuslichen Pflege durch die Kurzzeitpflege zu stärken, wird der Höchstleistungsbetrag für die Kurzzeitpflege um 10 Prozent angehoben. Die Anhebung soll die sich aus den vorgesehenen Verbesserungen im Bereich der Vergütung der Kurzzeitpflege ergebenden Kostensteigerungen ausgleichen.".
Update vom 13.8.2021: Nach offizieller Aussage des BMG verbleibt es bei der Umwandlung der Kurzzeitpflege in Verhinderungspflege um einen Aufschlag von maximal 806 Euro. Die Formel in unserem Pflegebudget-Optimierer werden wir zum Jahreswechsel dann auf maximal 45,4 % umstellen.
Kurzzeitpflege § 42 SGB XI (Gesetzestext)
(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
- 1. für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
- 2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag 1.612 1.774 Euro im Kalenderjahr.
Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3.224 3.386* Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.
Begründung der Änderungen
§ 39e Übergangspflege im Krankenhaus
Es wird ein neuer Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt.
Voraussetzung ist, dass im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung vor der Entlassung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege,
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können.
Die Leistung kann nur in dem Krankenhaus erbracht werden, in dem die oder der Versicherte zuvor behandelt worden ist.
§ 39e Übergangspflege im KrankenhausI (Gesetzestext)
Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, erbringt die Krankenkasse Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist. Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement sowie Unterkunft
und Verpflegung. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für
längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. Das Vorliegen der Voraussetzungen
einer Übergangspflege ist vom Krankenhaus im Einzelnen nachprüfbar zu dokumentieren.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis
zum … [einsetzen: letzter Tag des dritten Monats nach dem Inkrafttreten gemäß Artikel 16 Absatz 1] das Nähere zur Dokumentation nach Satz 4. Kommt die Vereinbarung nach
Satz 5 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen den Inhalt der Vereinbarung fest.
(2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der
Leistungen nach Absatz 1 an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den
sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Zahlungen
nach § 39 Absatz 4 sind anzurechnen.
Begründung der Änderungen
Voraussetzung ist, dass im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung vor der Entlassung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können. Die Leistung kann nur in dem Krankenhaus erbracht werden, in dem die oder der Versicherte zuvor behandelt worden ist. Die Leistung ist unabhängig davon, ob eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch besteht. Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst sektorenübergreifend im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement sowie Unterkunft und Verpflegung. Die Übergangspflege hat die Aufgabe, die in Aussicht genommene ambulante oder stationäre Versorgung vorzubereiten, zu unterstützen und zu fördern. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.
Der Anspruch ist nachrangig zu den eingangs genannten Leistungen. Von den Patientinnen und Patienten wird aber nicht verlangt, dass sie einen erheblichen Aufwand betreiben müssen zur anderweitigen Sicherstellung der Versorgung. So steht dem Anspruch nicht entgegen, dass in erheblicher Entfernung ein Kurzzeitpflegeplatz zur Verfügung steht.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übergangspflege muss von den Krankenhäusern im Einzelnen nachprüfbar dokumentiert werden. Im Rahmen des Entlassmanagements ist zu prüfen
und zu dokumentieren, dass bestimmter Nachsorgebedarf besteht und kein entsprechender Leistungserbringer zur Verfügung steht oder die Versorgung anderweitig nicht gesichert werden kann. Um die Einheitlichkeit und Nachprüfbarkeit der Dokumentation sicherzustellen, erhalten die
Vertragsparteien auf Bundesebene den Auftrag, die Regelung zur Dokumentation innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten zu vereinbaren. Kommt eine entsprechende Vereinbarung in dieser Zeit nicht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei den Inhalt der
Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen fest.
Absatz 2 regelt die Zuzahlungen, die von Versicherten nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu entrichten sind. Innerhalb eines Kalenderjahres sind für längstens 28 Tage an das Krankenhaus 10 Euro je Kalendertag nach § 61 Satz 2 zu zahlen. Von Versicherten bereits geleistete Zuzahlungen nach § 39 Absatz 4 für Krankenhausbehandlungen oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind anzurechnen.
Nicht umgesetzt werden folgende bisher geplanten Reformvorhaben:
Dynamisierung der Leistungsansprüche
Die Dynamisierung der Leistungen der Pflegeversicherung nach § 30 SGB XI war für Januar 2021 vorgesehen. Mehr Informationen hierzu hier. Im Reformkonzept sollte diese zum 1.7.2021 erfolgen. Wie der Tagesspiegel berichtet und auch die Vorständer der AOK und DAK Versicherungen bestätigen, soll als wesentlicher Teil der Finanzierung der jetzigen Verbesserungen bei der Stationären Versorgung, das Leistungsniveau von 2017 für insgesamt 9 Jahre bis 2025 „eingefroren“ werden.
Pflegegeld = keine Erhöhung im Jahr 2021 und bis 2025
Entlastungsbetrag = keine Erhöhung im Jahr 2021 und bis 2025
Verhinderungspflege = keine Erhöhung im Jahr 2021 und bis 2025
Tagespflege = keine Erhöhung im Jahr 2021 und bis 2025
Sämtliche Entlastungsleistungen und theoretische Kompensationen für Sorgende und Pflegende Angehörigen bleiben nach Willen von CDU/CSU und SPD damit auf dem Niveau von 2017. Der Wertverlust jedes Pflege-Euros nach 9 Jahren ist für die Familien beträchtlich. Dies wurde von der Bundesregierung bereits für den Zeitraum bis Ende 2019 offiziell attestiert.
Entlastungsbudget
40 % Sachleistung für 24 Stunden Betreuung
Hier kann der aktuelle Kabinettsentwurf als Sammlung der Änderungsanträge heruntergeladen werden.
Weitere Updates folgen im Laufe des Tages!
Blogbeitrag vom Januar 2021:
In seinem ersten Gesetzentwurf zur Pflegereform 2021, der dem Pflege-Dschungel vorliegt, verabschiedet sich das Bundesgesundheitsministerium nicht nur inhaltlich vom GroKo-Versprechen „Entlastungsbudget“.
Die nachfolgenden Informationen basieren auf einem nicht offiziell verteilten Arbeitspapier aus dem BMG. Eine aktuellere Version soll in den kommenden Tagen offiziell vorgestellt werden. Von daher bitte diese Informationen entsprechend mit Vorbehalt aufnehmen.
Mit dem neuen Paragrafen §42a SGB XI wird die neue Begrifflichkeit „Gemeinsamer Jahresbetrag“ statt „Entlastungsbudget“ gewählt.
Inhaltlich werden im § 42a die Basisaussagen des Eckpunktepapiers umgesetzt:
- Kurzeitpflege und Verhinderungspflege (VHP) = ein Budgettopf von 3.300 Euro p.a.
- Wie schon heftig kritisiert, steht die 40% Reduzierung der stundenweisen VHP in dieser Version weiterhin in der Gesetzesplanung.
- Unklar bleibt, wie die nicht-stundenweise VHP zu organisieren ist und welche Konsequenzen diese für die Pflegegeldansprüche haben wird (50 % Kürzung des Pflegegeldes bis auf den ersten und letzten Tag?).
- Die sechsmonatige Vorpflegezeit als Anspruchsvoraussetzung entfällt.
- Sachleistungsbudget, Pflegegeld und Tagespflegebudget werden um 5 % angehoben. Der neue „Gemeinsame Jahresbetrag“ jedoch nur um 2,4 % (3.300 statt 3.385 Euro).
Bei der Tagespflege gäbe es eine Rücknahme der im Eckpunktepapier angekündigten 50 % Kürzung für die Pflegegeldempfänger.
Hier und bei der Kombinationsleistung mit einem unter 50 % liegenden Nutzungsanteil der Sachleistung wird auf eine Kürzung verzichtet.
Bei über 50 % wird das Tagespflegegeld genauso um 50 % gekürzt wie bei nur Sachleistungsbezug.
Dem RND liegt der erste inoffizielle Entwurf auch vor und sie berichten ausführlicher über die Verbesserungen bei der Stationären Pflege: Neuer Reformplan von Spahn: Eigenbeteiligung im Pflegeheim soll schrittweise sinken
- Händedesinfektionsmittel
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