Überarbeitetes Konzept zum Flexi-Budget

Jun 7, 2020 | Pflegeversicherung, Entlastungsbetrag, Entlastungsbudget, Infografik, Leistungen, Pflegepolitik, SGB XI | 0 Kommentare

Der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Staatssekretär Andreas Westerfellhaus berücksichtigt in seinem 2. Entwurf zum Entlastungsbudget die im Diskussionsprozess der letzten Monate geäußerten Kritikpunkte, u.a. von Kornelia Schmid vom Verein „Pflegende Angehörige e.V.“.

Im neuen Entwurf wird die kritisierte Zweiteilung des Verhinderungspflege-Budgets zurückgenommen und komplett dem Entlastungsbudget zugeführt. Damit wird verhindert, dass es
a. zu einer Reduktion des Gesamtanspruchs kommt und
b., dass der ursprüngliche Zweck der individuellen Organisation durch Unterstützung und Entlastung im privaten Umfeld weiterhin stattfinden kann.

Das Konzept sieht folgende 8 Eckpunkte vor.

  1. Generelle Unterteilung in nur noch 2 Budgettöpfe
    – 1. Pflegebudget
    – 2. Entlastungsbudget
  2. Zusammenlegung der bisherig getrennten Budgets für die Sachleistung (§ 36 SGB XI), des Entlastungsbetrags (§45b SGB XI) und für Pflegehilfsmittel (§ 40 SGB XI) zu einem Pflegebudget
  3. Der je Pflegegrad individuelle Gesamtbetrag kann monatlich flexibel in Anspruch genommen werden.
  4. Das Gesamtbudget oder auch der verbleibende, nicht genutzte Rest des Pflegebudgets wird als Pflegegeld ausbezahlt (dann als Kombinationsleistung im Folgemonat).
  5. In das neue Entlastungsbudget werden die drei Einzeltöpfe der Tagespflege, Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege zu einem Gesamtbudget zusammengeführt.
  6. Aus der bisherigen strikten monatlichen Inanspruchnahme der Tagespflege und der jährlichen Verfügbarkeit wird ein Kompromiss in Form eines Quartals-Budgets gestaltet. Durch die Möglichkeit einer Verdoppelungsoption können nicht verbrauchte Budgets des Vorquartals zusammen mit den aktuellen Ansprüchen die Gesamtsumme je Quartalszeitraum deutlich anheben.
  7. Die Verhinderungspflege soll wieder individuell zur Nutzung über formelle Anbieter und/oder privat organisierte Unterstützer stattfinden. Die überwiegende (mind. 75%) Zwangs-Nutzung über gewerbliche Anbieter wurde zurückgenommen.
  8. Die Summe des Quartals-Budgets für die Verhinderungspflege soll sich prozentual anhand des je Pflegegrad individuellen Anspruchs orientieren. Als Diskussionsgrundlage wird ein Satz von 20 % angezeigt. Alternativ stünde ein fixer Betrag von 806 Euro je Quartal zur Verfügung. Beim letzteren Betrag würden im Vergleich zur heutigen Regelung nicht nur 50 % der KZP in VHP umgewandelt, sondern 100%. Ob auch bei der Verhinderungspflege eine Verdoppelungsoption möglich ist, wird nicht explizit erwähnt.

Insgesamt kann der überarbeiteten Version Lob ausgesprochen werden. Das „%-Modell“ bei der Verhinderungspflege zeigt, dass auch bei einem „großem Entlastungsbudget“, wie es ursprünglich im GroKo-Koalitionsvertrag gefordert wurde, eine Umsetzung möglich ist.

Es verbleiben jedoch drei dringend notwendige Anpassungen:

 

    1. Um annähernd den Forderungen der SPA-Initiative und der Petition für ein „Gerechtes Entlastungsbudget“ gerecht zu werden, müssen die prozentualen Sätze für die Bemessung der Verhinderungspflege-Budgets mindestens auf 30 % für die Pflegegrade 2 und 3 sowie 35 % für die Pflegegrade 4 und 5 erhöht werden.
    2. Um den auch von vielen Kassen-Vertretern geforderten Flexibilitätsbedarf gerecht zu werden, muss auch beim Verhinderungspflege-Budget mindestens die Verdoppelungsoption realisiert werden (nicht verbrauchte Gelder des Vorquartals können im laufenden Quartal zusätzlich noch genutzt werden).
    3. Mit der deutlichen Steigerung der Budgets für die Kurzzeitpflege sollen Anreize für Anbieter geschaffen werden, die Anzahl der Einrichtungen zu erhöhen. Ohne dass es hier zu strukturellen Reformen im Pflegewesen kommt, droht einerseits die Gefahr, dass aufgrund des demografischen Wandels und der damit keinesfalls großartigen Steigerung des Pflegekraft-Potenzials die Anreize verpuffen.
      Andererseits kann die Neuerung einer deutlichen Steigerung der Budgets für KZP und TP bei vielen Familien nicht in Anspruch genommen werden, da ihnen nicht im annähernd gleichen Umfang zusätzliche Mittel für die Finanzierung der Eigenanteile zugestanden werden. Hier wäre das Konzept dahin gehend zu optimieren, dass für die zielgerichtete Finanzierung von Eigenanteilen 100 % des Entlastungsbetrags als Pflegegeld umgewandelt werden kann und nicht nur maximal 50%.

Erläuterungen zur Darstellung der Einzelbeträge beim 1. Pflegebudget und beim 2. Entlastungsbudget


Die monatlichen Summierungen des Pflegebudgets und die Ableitung des maximalen Pflegegeldanspruchs bei einer Quote von 50 % sind weitestgehend selbsterklärend.

Die monatlichen und jährlichen Veränderungen berechnen sich jedoch nicht aus dem kompletten „neuen“ Pflegebudget, sondern sind um die beiden Positionen Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel reduziert. Nur so kann dargestellt werden, welchen Effekt der „Flexi-Bonus“ je Pflegegrad hat. Im aktuellen System ist das je Pflegegrad verfügbare Pflegeld nicht anhand eines einheitlichen Prozentsatzes berechnet. Dieser Wert schwankt zwischen 42 % beim Pflegegrad 3 und 46 % beim Pflegegrad 2. Pflegegrad 4 und 5 liegen bei 45%.
Dieser Wert wird von Andreas Westerfellhaus pauschal auf 50 % für alle Pflegegrade einheitlich angeglichen und erhöht für alle den Pflegegeld-Anspruch (Flexi-Bonus).

Gleichzeitig führt die Integration des Entlastungsbetrages in das Pflegebudget dazu, dass es bei der Nutzung als Pflegegeld zu einer Reduktion um 50 % (750 Euro statt 1.500 Euro) kommt. Für diejenigen, die bisher den Entlastungsbetrag nicht genutzt haben, ist das ein Gewinn. Für diejenigen, die bisher dieses Geld zum Beispiele für die Finanzierung der Eigenanteile der Kurzzeit- oder Tagespflege benötigt haben, ist es jedoch ein Verlust.

Der „Minimale Netto Effekt“ weist aus, wie hoch der Vorteil oder Nachteil der Regelung unter Berücksichtigung dieser fehlenden 750 Euro noch ist.

Beim 2. Entlastungsbudget wird im ersten Schritt die drei Teilbudgets als ein Jahresbudget berechnet. Hiervon abgeleitet werden die Ansprüche der Tages- und Kurzzeitpflege auf einer Quartalsbasis und bei der Verdoppelungsoption auf einer 2 Quartalsbasis ausgewiesen.

Gleiches erfolgt beim Verhinderungspflege-Budget, wobei hier die notwendige Verdoppelungsoption noch nicht im Konzept fixiert ist.

Ausgehend von den jetzt aktuell maximal möglichen VHP-Budget von 2.412 € (1.612 € plus max. 50 % der KZP in Höhe von 806 €) ergeben sich je Pflegegrad individuelle Verbesserungen, die als „VHP vs. aktuellem Status p.a.“ ausgewiesen werden.

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und Autor beim Pflege-Dschungel

Seit über 15 Jahren bin ich Sorgender und Pflegender Angehöriger (SPA).
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.
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