News Update
Zum 1.1.2022 wurden die Budgets um 5 % erhöht, um geplante Preissteigerungen für das Pflegepersonal zu berücksichtigen.
Die Corona-Sonderreglungen zur Sachleistung wurden bis zum 30.04.2023 verlängert.
2. Pflegesachleistung nach § 36
Wofür?
Bezahlung gewerbliche Pflegefachkräfte für
- körperbezogene Pflegemaßnahmen,
- pflegerische Betreuungsmaßnahmen und
- Hilfen bei der Haushaltsführung
Wieviel?
- Pflegegrad 1: 0 Euro
- Pflegegrad 2: 724 Euro
- Pflegegrad 3: 1.363 Euro
- Pflegegrad 4: 1.693 Euro
- Pflegegrad 5: 2.095 Euro
Achtung!
- Die Pflegesachleistung kann mit dem Pflegegeld kombiniert bezogen werden.
- Bei nicht genutzten Sachleistungen kann 40% in Entlastungsbetrag umgewandelt werden
Aufgrund der Coronavirus SARS-CoV-2 Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen und Mehrbelastungen soll eine erweiterte Nutzung der Sachleistung helfen.
Wenn ihre Familie bereits einen Ambulanten Pflegedienst genutzt hat und dieser aufgrund der Corona-Krise jetzt ausfällt, können Sie eventuell die monatlichen Mittel der Sachleistung auch für die Unterstützung durch z. B. Nachbarschaftshelfer nutzen.
Die Rahmenbedingungen hierfür wurden vom GKV jedoch eng gefasst (sind hier dokumentiert):
„Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Pflegebedürftige seine bisherig in Anspruch genommenen ambulanten Leistungen in Folge des § 150 Abs. 1 SGB XI nicht durch den Leistungserbringer in Anspruch nehmen kann und hierdurch seine pflegerische Versorgung nicht sichergestellt ist“
Klären Sie daher im Vorfeld mit Ihrer Pflegekasse die Möglichkeiten. Sollte Ihre Tages- oder Kurzzeitpflege ausgefallen sein, versuchen Sie einfach mit der Pflegekasse zu klären, ob aus Kulanz auch hier eine Verwendung der Sachleistung für unkomplizierte Hilfestellung möglich ist.
Die Regelung ist vorerst bis zum 30.04.2023 verlängert.
Weitere Infos zur Pflegesachleistung
Die Sachleistungen werden für die Leistungen eines gewerblichen Ambulanten Pflegedienstes gezahlt, der von den Pflegekassen aufgrund seiner personellen und organisatorischen Qualität als Vertragspartner akzeptiert ist. In der Regel beschäftigen die Dienste examinierte Pfleger/innen oder andere Pflegefachkräfte.
Sachleistungen können weder an Privatpersonen noch an z. B. ausländische 24/7 Pflegeorganisationen geleistet werden.
Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen Ambulanten Pflegedienst und Pflegekasse. Achten Sie bereits beim ersten Bewerbungsgespräch darauf, dass Ihre Familie eine transparente Kopie der monatlichen Abrechnung zur Kontrolle des verwendeten Sachleistungsbudgets bekommt.
Dies ist um so wichtiger, wenn Sie die Sachleistung im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 beziehen.
Breiteres Nutzungs-Spektrum durch neuen
Pflegebedürftigkeitsbegriff
Die gesetzlichen Regelungen des alten, bis Ende 2016 gültigen Paragraphen 36 konzentrierte die Hilfe der Ambulanten Pflegedienste auf die pflegerischen Kernbereiche:
Die grundsätzliche Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs und die Umsetzungen innerhalb des elften Gesetzbuches (insbesondere §14 und §15) machen auch eine Anpassung der Regelungen für die pflegerische Unterstützung notwendig.
Alle sechs im Begutachtungsverfahren bewerteten Module und die hierbei ermittelten Einschränkungen an Selbständigkeit und Fähigkeiten müssen durch die Unterstützung in Form von Sachleistungen berücksichtigt werden. Nachfolgend die pflegerelevanten Inhalte der Module:
- Modul 1: Mobilität
- Modul 2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Modul 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Modul 4: Selbstversorgung – Angaben zur Versorgung
- Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Modul 6: Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die Leistungen der ambulanten Pflegedienste müssen daher auch für die Lebenssituationen genutzt werden können, die kognitive und psychische Pflegebedürftigkeit offenbaren.
Aus dem Abschlussbericht: „Analysen für die Entwicklung von Empfehlungen zur leistungsrechtlichen Ausgestaltung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs“ stammen folgende Anregungen für adäquate Hilfen:
- 1. Hilfen bei der Kommunikation
- 2. Emotionale Unterstützung
- 3. Verhinderung/Reduzierung von Gefährdungen
- 4. Orientierungshilfen
- 5. Unterstützung bei der Beschäftigung
- 6. Kognitiv fördernde Maßnahmen
- 7. Präsenz
Da der Hilfebedarf hier oft nicht planbar ist, wird die Unterstützung in der Regel durch die pflegenden Angehörigen zu leisten sein. Der Pflegedienst kann und sollte dann aber entsprechende Schulung und Anleitung leisten.
Tipp: Fragen Sie bei Bedarf bei Ihrem ambulanten Pflegedienst nach, welche qualifizierten Leistungen die Mitarbeiter hinsichtlich der neuen Anforderungen des Pflegebedürftigkeitsbegriffs Ihnen und Ihrer Familie anbieten können.
Umwandlungsanspruch von nicht genutzten Pflegesachleistung
Der im § 45a definierte Umwandlungsanspruch von Sachleistungen in das Budget des Entlastungsbetrags ist ausführlich unter Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags nach § 45b SGB XI erläutert.
Zusammengefasst regelt er diesen Sachverhalt: „Pflegebedürftige in häuslicher Pflege mit mindestens Pflegegrad 2 können bis zu 40 v. H. des Pflegesachleistungsbetrages nach § 36 SGB XI für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen, soweit für die entsprechenden Leistungsbeträge keine ambulanten Pflegesachleistungen bezogen wurden“.
Pflegesachleistung § 36 SGB XI (Gesetzestext)
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe).
Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
(2) Häusliche Pflegehilfe wird erbracht, um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen so weit wie möglich durch pflegerische Maßnahmen zu beseitigen oder zu mindern und eine Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit zu verhindern.
Bestandteil der häuslichen Pflegehilfe ist auch die pflegefachliche Anleitung von Pflegebedürftigen und Pflegepersonen.
Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere
- 1. bei der Bewältigung psychosozialer Problemlagen oder von Gefährdungen,
- 2. bei der Orientierung, bei der Tagesstrukturierung, bei der Kommunikation, bei der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte und bei bedürfnisgerechten Beschäftigungen im Alltag sowie
- 3. durch Maßnahmen zur kognitiven Aktivierung.
(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe umfasst je Kalendermonat
- 1. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 724 Euro,
- 2. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.363 Euro,
- 3. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.693 Euro,
- 4. für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5 Leistungen bis zu einem Gesamtwert von 2.095 Euro.
(4) Häusliche Pflegehilfe ist auch zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie ist nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Absatz 4 gepflegt werden.
Häusliche Pflegehilfe wird durch geeignete Pflegekräfte erbracht, die entweder von der Pflegekasse oder bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, mit denen die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, angestellt sind.
Auch durch Einzelpersonen, mit denen die Pflegekasse einen Vertrag nach § 77 Absatz 1 abgeschlossen hat, kann häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht werden.
Mehrere Pflegebedürftige können häusliche Pflegehilfe gemeinsam in Anspruch nehmen.
Überblick aller Pflegeleistungen
Alle Leistungen der Pflegeversicherung 2022:
- 1a. Pflegeberatung (§ 7a)
- 1b. Beratung zu Hause (§ 37)
- 1c. Pflegekurse (§ 45)
- 2. Pflegesachleistung (§ 36)
- 4a. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41)
- 4b. Entlastungsbetrag (§ 45b)
- 4c. Verhinderungspflege (§ 39)
- 4d. Kurzzeitpflege (§ 42)
- 4e. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38)
- 4f. Umwandlung von 40 % des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a)
- 4g. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a)
- 4h. Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 2)
- 4i. Technische Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 3)
- 4j. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Absatz 4)
Spezial: Alles Wissenswerte rund um den Pflegegrad