Kurzzeitpflege 2025
Alle Regelungen nach § 42 SGB XI
Wofür?
Das Budget der Kurzzeitpflege finanziert entlastender Leistungen für pflegende Angehörige.
Wieviel?
- Pflegegrad 1: 0 Euro
- Pflegegrad 2: 1.854 Euro/Jahr
- Pflegegrad 3: 1.854 Euro/Jahr
- Pflegegrad 4: 1.854 Euro/Jahr
- Pflegegrad 5: 1.854 Euro/Jahr
Achtung!
Aufstockung mit nicht verbrauchtem Verhinderungspflege-Budget (max. 100 %) möglich. Maximales Budget 2025 sind 3.539 €. Pro Kalenderjahr 8 Wochen nutzbar.
Kurzzeitpflege: besser langfristig planen
Stellen Sie sich vor, als pflegender Angehöriger müssten Sie für eine aufwendige Operation für drei Wochen ins Krankenhaus und anschließend noch für zwei Wochen zur Anschlussheilbehandlung. Wie sollten Sie in dieser Zeit die Pflege daheim organisieren?
Hierfür und für andere längerfristige Abwesenheiten der Pflegeperson, bei denen eine umfassende Versorgung sichergestellt werden muss, unterstützt die Pflegekasse mit der Leistung der Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung.
Wer hat wann Anspruch?
Einen Anspruch auf das Kurzzeitpflegegeld haben alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 bis 5. Eine Wartefrist nach der Pflegegradeinstufung wie bei der Verhinderungspflege ist nicht einzuhalten. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bekommen zwar kein extra Kurzzeitpflegebudget, können aber die 131 Euro vom Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI hierfür nutzen.
Wie hoch ist die Unterstützung?
Für die Finanzierung der pflegebedingten Kosten stehen Ihnen pro Jahr 1.854 Euro zur Verfügung. Wenn Sie das Budget der Verhinderungspflege nicht nutzen, kann dieser Betrag um maximal zusätzliche 1.685 Euro aufgestockt werden. Zusammen mit der Verhinderungspflege stehen dann maximal 3.539 Euro zur Verfügung.
Wie lange kann die Kurzzeitpflege genutzt werden?
Rein theoretisch können mit den Geldern 56 Tage (acht Wochen) Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung finanziert werden. Bei den gestiegenen Pflegekosten sind die tatsächlich nutzbaren Tage jedoch deutlich weniger. Je nach Pflegegrad und Bundesland sind die pflegebedingten Kosten je Tag sehr unterschiedlich.
Mit welchen zusätzlichen Kosten müssen Sie rechnen?
Neben den reinen pflegebedingten Kosten fallen noch Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung (sogenannte Hotelkosten) sowie ein Investitionskostenbeitrag an. Die Hotelkosten liegen bei rund 25 bis 30 Euro, die Investitionskosten bei circa elf Euro pro Tag im Bundesdurchschnitt.
Wenn Sie das angesparte Entlastungsgeld von 131 Euro monatlich noch nicht vollständig genutzt haben, können Sie Ihren Eigenanteil hiermit bezahlen und bekommen bei Vorlage der Abrechnungen von der Pflegekasse das Geld erstattet.
Extra-Tipp:
Wenn Sie für das kommende Jahr sowohl Unterstützung über den Entlastungsbetrag als auch einen Aufenthalt mit der Kurzzeitpflege planen, können Sie die Hotelkosten trotzdem kostensparend finanzieren. Beantragen Sie einfach bei der Pflegekasse die Umwandlung eines Teils Ihrer Sachleistung für die Finanzierung von zum Beispiel einer Alltagsbegleitung oder hauswirtschaftlichen Unterstützung über § 45 a. Das dann noch nicht verwendete Entlastungsgeld kann dann zur Kostenerstattung des Eigenanteils der Kurzzeitpflege verwendet werden.
Ein etwas umständlicher Weg, den der Gesetzgeber da leider vorsieht, es spart Ihnen unter dem Strich aber Gelder, die Sie ansonsten etwa komplett über das Pflegegeld bezahlen müssten.
Das Antragsverfahren, und wo kann die Kurzzeitpflege wahrgenommen werden?
Lassen Sie sich bei Bedarf eine Liste mit Vertragspartnern Ihrer Pflegekasse von dieser im Vorfeld zuschicken und klären mit der Sachbearbeitung das Antragsverfahren. Ganz ehrlich: Jetzt benötigen Sie eventuell viel Geduld, um durch Telefonate eine passende Einrichtung zu finden, die zu Ihrem Wunschtermin einen Platz freihat. Hat das geklappt, stellen Sie einen Antrag mit den Angaben, die Ihnen die Kurzzeiteinrichtung in der Regel per Kostenvoranschlag zugeschickt hat.
Weitere Infos zur Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege wirken einzeln oder als Team für die Entlastung der pflegenden Angehörigen.
Durch die anspruchsvolle und kräftezerrenden Aufgabe der häuslichen Pflege kann es zu notwendige Auszeiten der pflegenden Angehörigen kommen. Die häufigsten Gründe für die Nutzung der Kurzzeitpflege sind:
- Zeiten der Krankheit, des Urlaubs oder einer sonstigen Verhinderung der Pflegeperson, die nicht mit Leistungen der Verhinderungspflege in der häuslichen Umgebung überbrückt werden können
- Krisenzeiten, z. B. bei völligem Ausfall der bisherigen Pflegeperson
- Kurzfristige erhebliche Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit, die nicht selber zu bewältige ist
- Übergangszeit direkt nach einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung
- Wenn etwa nach einem Krankenhausaufenthalt für die häusliche Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen noch Umbaumaßnahmen erforderlich sind oder die Pflegeperson die Pflege noch nicht sofort übernehmen kann,
- Wenn etwa nach einem Krankenhausaufenthalt die pflegenden Angehörigen die Pflege noch nicht sofort übernehmen können (z. B. bei Berufstätigkeit)
- Wenn eine gleichzeitige Unterbringung des Pflegebedürftigen in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung notwendig ist, in der die Pflegeperson eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchführt (z. B. Alzheimer Therapiezentrum in Ratzeburg für gemeinsame Kuren mit an Demenz erkrankten Partnern
Finanzielle Leistungen der Kurzzeitpflege
Sie haben für acht Wochen im Kalenderjahr Anspruch auf die Kurzzeitpflege. Der Zuschuss der Pflegekasse ist auf maximal 1.854 € pro Jahr begrenzt.
Ergänzend hierzu kann das vorhanden Restbudget der Verhinderungspflege vollständig (maximal 100% = 1.685 €) für die Aufstockung des Kurzzeitpflege-Budgets genutzt werden. Ihr Anspruch erhöht sich dann auf bis zu 3.539 €.
Für die Dauer der Kurzzeitpflege wird das bisher bezogene Pflegegeld für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zu 50 % fortgezahlt.
Kurzzeitpflege § 42 SGB XI (Gesetzestext)
(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
- 1. für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
- 2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag 1.854 Euro im Kalenderjahr.
Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1.958 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.
Welche Leistungen werden finanziert?
Die Kostenstruktur bei der Kurzzeitpflege in vollstationären Einrichtungen werden durch die folgenden drei Säulen gebildet:
- Pflegebedingte Kosten für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und medizinische Behandlungspflege,
- Kosten für Unterbringung und Verpflegung
- Investitionskosten
Die Pflegekassen übernehmen hier nur die Aufwendungen für die Pflege.
„Hotel-“ und Investitionskosten müssen selbst getragen werden.
Tipp 1: Die Kurzzeitpflege-Einrichtungen haben unterschiedliche Tagessätze. Damit Sie Ihr Pflegebudget besser planen können, lassen Sie sich im Vorfeld Informationen über die Tagessätze zuschicken. Eventuell hat auch Ihre Pflegekasse Empfehlungen und Kostenübersichten für Sie – einfach mal nachfragen.
Tipp 2: Haben Sie aus den monatlichen Ansprüchen des Entlastungsbetrags (oder aus dem Vorjahr im ersten Halbjahr) angesparte „Guthaben“, können diese zur Finanzierung Ihrer eigenen Kosten genutzt werden. Hierzu zählen auch Fahrtkosten, die ansonsten nicht von der Pflegekasse im Rahmen der Kurzzeitpflege gedeckt werden.
Tipp 3: Haben Sie aus den monatlichen Ansprüchen des Entlastungsbetrags (oder aus dem Vorjahr im ersten Halbjahr) angesparte „Guthaben“, können diese zur ersatzweisen Finanzierung der Kurzzeitpflege genutzt werden. Dies hat den Vorteil, dass diese Zeiten nicht auf das Kontingent der 8 Wochen angerechnet wird und dass die so finanzierte Kurzeitpflege nicht zu einer 50%-Reduzierung des Pflegegeldes führt.
Überblick alle Pflegeleistungen
Alle Leistungen der Pflegeversicherung 2025:
- 1a. Pflegeberatung (§ 7a)
- 1b. Beratung zu Hause (§ 37)
- 1c. Pflegekurse (§ 45)
- 2. Pflegesachleistung (§ 36)
- 4a. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41)
- 4b. Entlastungsbetrag (§ 45b)
- 4c. Verhinderungspflege (§ 39)
- 4d. Kurzzeitpflege (§ 42)
- 4e. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38)
- 4f. Umwandlung von 40 % des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a)
- 4g. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a)
- 4h. Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 2)
- 4i. Technische Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 3)
- 4j. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Absatz 4)
Spezial: Alles Wissenswerte rund um den Pflegegrad
Kurzzeitpflege § 42 SGB XI (Gesetzestext)
(1) Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies gilt:
- 1. für eine Übergangszeit im Anschluß an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
- 2. in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.
(2) Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zu dem Gesamtbetrag 1.854 € im Kalenderjahr.
Der Leistungsbetrag nach Satz 2 kann um bis zu 1.685 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 auf insgesamt bis zu 3.539 € im Kalenderjahr erhöht werden.
Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege nach § 39 Absatz 1 Satz 3 angerechnet.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in begründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.
Sind in dem Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Aufwendungen für Investitionen enthalten, ohne gesondert ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert des Entgelts zuschussfähig. In begründeten Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie der Aufwendungen für Investitionen davon abweichende pauschale Abschläge vornehmen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in Einrichtungen, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen, wenn während einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation für eine Pflegeperson eine gleichzeitige Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen erforderlich ist.
Begründung der Änderungen
Kurzzeitpflege im Krankenhaus.
§ 39e Übergangspflege im Krankenhaus
Es wird ein neuer Anspruch auf eine Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt.
Voraussetzung ist, dass im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung vor der Entlassung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege,
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können.
Die Leistung kann nur in dem Krankenhaus erbracht werden, in dem die oder der Versicherte zuvor behandelt worden ist.
§ 39e Übergangspflege im KrankenhausI (Gesetzestext)
Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden, erbringt die Krankenkasse Leistungen der Übergangspflege in dem Krankenhaus, in dem die Behandlung erfolgt ist. Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst die im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement sowie Unterkunft
und Verpflegung. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für
längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung. Das Vorliegen der Voraussetzungen
einer Übergangspflege ist vom Krankenhaus im Einzelnen nachprüfbar zu dokumentieren.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten
Krankenversicherung e. V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis
zum … [einsetzen: letzter Tag des dritten Monats nach dem Inkrafttreten gemäß Artikel 16 Absatz 1] das Nähere zur Dokumentation nach Satz 4. Kommt die Vereinbarung nach
Satz 5 nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen den Inhalt der Vereinbarung fest.
(2) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen vom Beginn der
Leistungen nach Absatz 1 an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage den
sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag je Kalendertag an das Krankenhaus. Zahlungen
nach § 39 Absatz 4 sind anzurechnen.
Begründung der Änderungen
Voraussetzung ist, dass im unmittelbaren Anschluss an eine Krankenhausbehandlung vor der Entlassung erforderliche Leistungen der häuslichen Krankenpflege, der Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen nach dem Elften Buch nicht oder nur unter erheblichem Aufwand sichergestellt werden können. Die Leistung kann nur in dem Krankenhaus erbracht werden, in dem die oder der Versicherte zuvor behandelt worden ist. Die Leistung ist unabhängig davon, ob eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch besteht. Die Übergangspflege im Krankenhaus umfasst sektorenübergreifend im Einzelfall erforderliche ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die Aktivierung der Versicherten, Grund- und Behandlungspflege, ein Entlassmanagement sowie Unterkunft und Verpflegung. Die Übergangspflege hat die Aufgabe, die in Aussicht genommene ambulante oder stationäre Versorgung vorzubereiten, zu unterstützen und zu fördern. Ein Anspruch auf Übergangspflege im Krankenhaus besteht für längstens zehn Tage je Krankenhausbehandlung.
Der Anspruch ist nachrangig zu den eingangs genannten Leistungen. Von den Patientinnen und Patienten wird aber nicht verlangt, dass sie einen erheblichen Aufwand betreiben müssen zur anderweitigen Sicherstellung der Versorgung. So steht dem Anspruch nicht entgegen, dass in erheblicher Entfernung ein Kurzzeitpflegeplatz zur Verfügung steht.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Übergangspflege muss von den Krankenhäusern im Einzelnen nachprüfbar dokumentiert werden. Im Rahmen des Entlassmanagements ist zu prüfen
und zu dokumentieren, dass bestimmter Nachsorgebedarf besteht und kein entsprechender Leistungserbringer zur Verfügung steht oder die Versorgung anderweitig nicht gesichert werden kann. Um die Einheitlichkeit und Nachprüfbarkeit der Dokumentation sicherzustellen, erhalten die
Vertragsparteien auf Bundesebene den Auftrag, die Regelung zur Dokumentation innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten zu vereinbaren. Kommt eine entsprechende Vereinbarung in dieser Zeit nicht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei den Inhalt der
Vereinbarung innerhalb von sechs Wochen fest.
Absatz 2 regelt die Zuzahlungen, die von Versicherten nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu entrichten sind. Innerhalb eines Kalenderjahres sind für längstens 28 Tage an das Krankenhaus 10 Euro je Kalendertag nach § 61 Satz 2 zu zahlen. Von Versicherten bereits geleistete Zuzahlungen nach § 39 Absatz 4 für Krankenhausbehandlungen oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind anzurechnen.
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