Pflegereform 2024
Am 26. Mai 2023 im Bundestag verabschiedetes „Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).
Diese 12 wichtigsten Änderungen sind mit der Pflegereform 2024 (PUEG) für die Pflegebedürftigen und ihre Familien beschlossen:
- Das Pflegegeld wird zum 1. 1. 2024 um 5 % erhöht werden.
- Auch die Erhöhung der Pflegesachleistungen um ebenfalls 5 % tritt am 1. 1. 2024 in Kraft.
- Für die Verhinderungspflege (VHP) und Kurzzeitpflege (KZP) wird ein flexibel einsetzbarer Entlastungsbudget (Gemeinsamer Jahresbetrag) in zwei Phasen eingeführt(Unter 25 Jahre, PG 4 und 5 ab 1.1.2024. Ab 1.7.2025 für alle).
- Abschaffung der Vorpflegezeit von sechs Monaten für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege auch in zwei Phasen (Unter 25 Jahre, PG 4 und 5 ab 1.1.2024. Ab 1.7.2025 für alle)
- Bei tageweiser Nutzung der Dauer der VHP sind 8 Wochen möglich.
- Für nahe Verwandte erhöht sich das Budget für den Verhinderungspflege-Stundenlohn.
- Das Pflegeunterstützungsgeld wird ab 2024 pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden können. Aktuell ist es auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person beschränkt.
- Verbesserung der Begutachtungsrichtlinien
- Die Zuschläge für Pflegebedürftigen in vollstationären Pflegeeinrichtungen werden erhöht.
- Neue Informations- und Transparenzregelungen.
- Fristen zur Antragstellung mit Beendigung der Verzögerung.
- Ab 2025 wird geplante Dynamisierung der Leistungsbeträge nur 4,5 % betragen. Zum 1. Januar 2028 findet sie dann in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate der letzten drei Kalenderjahren statt.
Das sind die Details zu den zwölf Maßnahmen und Regelungen der Pflegereform 2024.
Erhöhung Pflegegeld
Das Pflegegeld wird zum 1. Januar 2024 um 5 % erhöht werden. Eine zweite Anpassung findet dann zum 1.1.2025 in Höhe von 4,5 % statt.
Erhöhung Pflegesachleistung
Auch das Budget für die Pflegesachleistungen wird dann ebenfalls um 5 % im Jahr 2024 und ein Jahr später um 4,5 % angehoben.
Entlastungsbudget oder „Gemeinsamer Jahresbetrag“
Für die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird ein flexibel einsetzbarer Entlastungsbudget (Gemeinsamer Jahresbetrag) in zwei Phasen eingeführt werden.
Ab dem 1.1.2024 können Familien mit Kindern unter 25 Jahren dieses flexible Entlastungsbudget nutzen, wenn die Kinder mit dem Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft wurden. 2021 waren dies mit 57.345 Betroffenen gerade einmal 1,5 % der über 3,7 Mio. Menschen in der häuslichen Pflege.
18 Monate später, zum 1.7.2025, dürfen dann auch die bis dahin auf über 4 angewachsenen restlichen Menschen mit Pflegebedarf das volle Entlastungsbudget nutzen. Dieses Budget ist dann um 4,5 % gegenüber 2024 erhöht.
Eine große Anzahl von Pflegepersonen wird durch nahe Verwandte entlastet. Für diese stellt die Pflegeversicherung jedoch nur ein reduziertes Budget für den Stundenlohn zur Verfügung. Dieser Satz beträgt das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldsatzes.
Beim Entlastungsbudget wird der Satz auf das zweifache analog der 8 Wochenregelung der Kurzzeitpflege angepasst. Wie bisher kann die hierdurch nicht verbrauchte Differenz zum gesamten Entlastungsbudget für die zusätzliche Bezahlung von Fahrtkosten oder nachgewiesenem Lohnausfall sowie für Ersatzpflegepersonen, die keine nahen Verwandten sind, genutzt werden.
Verhinderungspflege
Für 2024 wird es für die Mehrheit der Pflegebedürftigen im Hinblick auf die Verhinderungspflege keine großen Veränderungen geben. Im Jahr 2024 erfolgt keine Erhöhung von KZP und VHP und entsprechend auch nicht auf die aufgestockte Summe. Für die ersten sechs Monate 2025 kann dann theoretisch ein um jeweils 4,5 % erhöhtes Budget eingesetzt werden. Ab 1.7.2025 steht dann das volle Budget von 3.528 € allen zur Verfügung.
Lediglich bei der Stundenbudgets für nahe Verwandte sind etwas höhere jährliche Zahlungen möglich, da diese sich dann um die um 5 % und ab 2025 nochmals um 4,5 % erhöhte Beträge des Pflegegeldes berechnen.
Anmerkung: Die Sätze für 2025 gelten nur bis zum 30.6.2025. Ab 1.7.2025 kann dann statt dem 1,5-fachen des Pflegegeldes auch mit dem zweifachen Satz honoriert werden.
Drei Neuerungen bei der Verhinderungspflege
1. Vorpflegezeit
Die Abschaffung der Vorpflegezeit wird eine leichtere Inanspruchnahme (kein Nachweis durch z. B. ärztliches Attest) ermöglichen und insbesondere pflegende Angehörige entlasten. Diese Maßnahme der Pflegereform reduziert auch den Aufwand bei den Pflegekassen für Prüfaufgaben. Aber auch hier ist die Einführung der Entbürokratisierung wieder in zwei Stufen geplant.
- Ab dem 1.1.2024 können Familien mit Kindern und Jugendlichen bis 25 Jahre ab dem Zeitpunkt der Einstufung in die Pflegegrade 2 bis 5 auch die VHP nutzen (wie heute schon die Kurzzeitpflege)
- 18 Monate später, zum 1.7.2025 dürfen dies dann auch alle anderen.
2. Dauer der tageweisen Verhinderungspflege
Die maximale Dauer wird bei tageweiser Nutzung auf ebenfalls 8 Wochen angepasst.
3. Budget für nahe Verwandte
Nahe Verwandte bis einschließlich 2. Verwandtschaftsgrad steht bisher nur das 1,5-fache des monatlichen Pflegegeldsatzes für den Stundenlohn pro Jahr zur Verfügung. Dies wird analog zur 8-Wochenregelung auf den zweifachen Pflegegeldsatz erhöht. Siehe auch Tabelle oben.
Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld wird ab 2024 pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden können. Aktuell ist es auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person beschränkt. Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Begutachtungsrichtlinien
Die Regelungen zum Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit in § 18 SGB XI werden neu strukturiert und systematisiert. Die verfahrens- und leistungsrechtliche Inhalte in voneinander getrennten Vorschriften sollen so übersichtlicher und adressatengerechter aufbereitet werden. Hierzu erschein Anfang Januar 2024 ein größerer Blogbeitrag auf dem Pflege-Dschungel (hier informiert werden: https://pflege-dschungel.de/newsletter).
Vollstationäre Pflege
Die Leistungszuschläge werden erhöht. Die Höhe der monatlichen Zuschläge für die Eigenanteile ist dabei abhängig von der Verweildauer der Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflege.
Zum 1. Januar 2024 wird der Anteil an den pflegebedingten Aufwendungen, den die Pflegeversicherung leistet,
bei einer Verweildauer von 0 bis 12 Monaten von 5 % auf 15 %,
bei einer Verweildauer von 13 bis 24 Monaten von 25 % auf 30 %,
bei einer Verweildauer von 25 bis 36 Monaten von 45 % auf 50 % und
bei einer Verweildauer von mehr als 36 Monaten von 70 % auf 75 %
des zu zahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen erhöht.
Mehr Transparenz über Inanspruchnahme von Leistungen
Mit den neuen Informations- und Transparenzregelungen nach § 108 Absatz 1 SGB XI werden Pflegebedürftige und ihre pflegenden Angehörigen, die eine regelmäßige Information wünschen, von Antragspflichten entlastet. Ab dem 1.1.2024 erhalten Versicherte auf Wunsch regelmäßig jedes Kalenderhalbjahr eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. Diese Übersicht umfasst einen Zeitraum von mindestens 18 Monate, um z. B. die übertragenden Guthaben des Entlastungsbetrages nachvollziehen zu können. Eine formlose Anforderung bei der Pflegekasse reicht dafür aus.
Fristen zur Antragstellung mit Beendigung der Verzögerung
Die ab 2025 geplante Dynamisierung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung gemäß dem neuen § 30 SGB XI wird um 0,5 % von 5 % auf neu 4,5 % gekürzt werden. Mit dieser Einsparung finanzieren die Pflegebedürftigen sich selbst das flexible Entlastungsbudget in Form des Gemeinsamen Jahresbetrages (Stichwort „Gegenfinanzierung“).
Zum 1. Januar 2028 soll die Dynamisierung der Leistungsbudgets dann in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren erfolgen.
Dynamisierung der Leistungsbeträge
Die ab 2025 geplante Dynamisierung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung gemäß dem neuen § 30 SGB XI wird um 0,5 % von 5 % auf neu 4,5 % gekürzt werden. Mit dieser Einsparung finanzieren die Pflegebedürftigen sich selbst das flexible Entlastungsbudget in Form des Gemeinsamen Jahresbetrages (Stichwort „Gegenfinanzierung“).
Zum 1. Januar 2028 soll die Dynamisierung der Leistungsbudgets dann in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren erfolgen.
Welche Regelung gelten seit 1.7.2023 für die Finanzierung der Pflegeversicherung?
- Im Rahmen der Pflegereform 2024 wurde der Beitragssatz zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte angehoben.
Diese Maßnahme ist jetzt Mitte des Jahres schon notwendig, um die Sicherung der finanziellen Stabilität der sozialen Pflegeversicherung im Sinne einer Absicherung bestehender Leistungsansprüche zu gewährleisten. - Um dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zur verfassungskonformen Ausgestaltung des Beitragsrechts der sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern gerecht zu werden, wird eine abgestufte Regelung vorgeschlagen (s. Grafik unten).
- Um sich zukünftig ein Instrumentarium zu schaffen, das bei der Notwendigkeit eines kurzfristigen Liquiditätsbedarfs eine flexible Finanzierung ermöglicht, soll eine Rechtsverordnungsermächtigung für die Bundesregierung zur Anpassung des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) gesetzlich verabschiedet werden.
- Eltern zahlen dann generell 0,6 Beitragssatzpunkte weniger als Kinderlose. Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz in Höhe von 4%.Bei Mitgliedern mit einem Kind gilt demgegenüber nur ein Beitragssatz von 3,4%.
Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. Nach der jeweiligen Erziehungsphase entfällt der Abschlag wieder. Nach der Zeit, in der der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung typischerweise anfällt, ist eine weitere Differenzierung zwischen Mitgliedern mit unterschiedlicher Kinderzahl nicht mehr vorgesehen. Bei Mitgliedern mit mehreren Kindern gilt nach der Erziehungszeit daher wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,4%.
Die genannten Abschläge gelten, solange alle jeweils zu berücksichtigenden Kinder unter 25 Jahre alt sind.
Überblick aller Pflegeleistungen
Alle Leistungen der Pflegeversicherung 2025:
- 1a. Pflegeberatung (§ 7a)
- 1b. Beratung zu Hause (§ 37)
- 1c. Pflegekurse (§ 45)
- 2. Pflegesachleistung (§ 36)
- 4a. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41)
- 4b. Entlastungsbetrag (§ 45b)
- 4c. Verhinderungspflege (§ 39)
- 4d. Kurzzeitpflege (§ 42)
- 4e. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38)
- 4f. Umwandlung von 40 % des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a)
- 4g. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a)
- 4h. Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 2)
- 4i. Technische Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 3)
- 4j. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Absatz 4)
Spezial: Alles Wissenswerte rund um den Pflegegrad
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