6c. Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b)
Wofür?
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Einrichtungen.
Wieviel?
Zuschuss von z. B. 3,49 € täglich.
Achtung!
Wenn Anspruch aus 2016 nicht fortgesetzt wurde, muss ein Antrag gestellt werden
Weitere Infos zur zusätzlichen Betreuung
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5, die sich in einer stationären Pflegeeinrichtung (also auch in teilstationären Einrichtungen der Kurzzeitpflege und Tages-/Nachtpflegeeinrichtungen)befinden, haben einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.
Gemäß § 33 SGB XI werden Leistungen der
Pflegeversicherung nur auf Antrag gewährt.
Bei pflegebedürftigen Personen, die seit dem
01.01.2017 stationäre Leistungen (Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder vollstationäre Pflege) beantragen, kann jedoch davon ausgegangen werden, dass konkludent (schlussfolgern) mit diesem Antrag gleichzeitig ein Antrag auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43b SGB XI gestellt wird.
Zugelassene stationäre Pflegeeinrichtungen (vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen) erhalten zur Erbringung der Leistungen einen Vergütungszuschlag. Ab 01.01.2017 sind die Einrichtungen verpflichtet, ein entsprechendes Angebot vorzuhalten.
Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen § 43b SGB XI (Gesetzestext)
Überblick alle Pflegeleistungen
Alle Leistungen der Pflegeversicherung 2024:
- 1a. Pflegeberatung (§ 7a)
- 1b. Beratung zu Hause (§ 37)
- 1c. Pflegekurse (§ 45)
- 2. Pflegesachleistung (§ 36)
- 4a. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41)
- 4b. Entlastungsbetrag (§ 45b)
- 4c. Verhinderungspflege (§ 39)
- 4d. Kurzzeitpflege (§ 42)
- 4e. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38)
- 4f. Umwandlung von 40 % des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a)
- 4g. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a)
- 4h. Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 2)
- 4i. Technische Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 3)
- 4j. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Absatz 4)
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