6a. Vollstationäre Pflege § 43 SGB XI
Wofür?
Für pflegebedingten Aufwendungen, Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen.
Wieviel?
- PG 1 = 125 € (monatlicher Zuschuss)
- PG 2 = 770 € pro Monat
- PG 3 = 1.262 € pro Monat
- PG 4 = 1.775 € pro Monat
- PG 5 = 2.005 € pro Monat
Achtung!
Wenn Anspruch aus 2016 nicht fortgesetzt wurde, muss ein Antrag gestellt werden
Weitere Infos zur vollstationären Pflege
Wenn die Pflege im eigenen Zuhause durch die pflegenden Angehörigen und/oder den Pflegekräften des Ambulanten Pflegedienstes nicht mehr zu schaffen ist, steht die Weiterpflege in Kombination mit der Unterbringung in einem Pflegeheim an.
Hinsichtlich der zu erwartenden Kosten müssen bei der Auswahl eines geeigneten Heimplatzes folgende Budgetpositionen berücksichtigt werden:
- Pflegekosten
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten
In den Pflegekosten sind alle Aufwendungen für pflegerische Leistungen und Maßnahmen zur medizinischen Behandlungspflege berücksichtigt. Die Preise für die einzelnen Maßnahmen werden mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern als Kostenträger ausgehandelt. Ihr verbrauchtes Budget wird direkt mit den Pflegekassen als Sachleistung abgerechnet. Hierfür stehen folgende monatlichen Budgets zur Verfügung:
- PG 1 = 125 € (monatlicher Zuschuss)
- PG 2 = 770 € pro Monat
- PG 3 = 1.262 € pro Monat
- PG 4 = 1.775 € pro Monat
- PG 5 = 2.005 € pro Monat
Sind die Pflegekosten in einem Monat geringer als das Ihnen zustehende Pflegebudget, wird die Differenz zur Reduzierung ihrer sonstigen Kosten gegenüber dem Pflegeheim von der Pflegeasse verwendet.
In den Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden die Aufwendungen für Wärme, Strom, Wasser, Wartung und die gesamte Verpflegung des Bewohners sowie Kosten für die Gestaltung der Freizeit berücksichtigt. Es wird auch von den „Betriebskosten“ einer Einrichtung gesprochen.
Die von Ihnen zu tragenden Investitionskosten können mit der normalen Miete für eine Wohnung oder Haus verglichen werden. Der Heimbetreiber legt mit dieser Budgetposition alle Beschaffungskosten (für die Immobilie, alle Anlagen und betrieblichen Güter, Fahrzeuge) sowie die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung auf die Heimbewohner um.
Seit 1. Januar 2022 wird ein Zuschlag zur Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteil gezahlt. Dieser Beträgt:
5 % des Pflegekosten-Eigenanteils innerhalb des ersten Jahres.
25 % des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn Sie länger als 12 Monate im Pflegeheim wohnen. 45 % des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn Sie länger als 24 Monate im Pflegeheim wohnen. 70 % des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn Sie länger als 36 Monate im Pflegeheim wohnen.
Vollstationäre Pflege § 43 SGB XI (Gesetzestext)
(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat
- 770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
- 1.262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
- 1.775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
- 2.005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.
(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.
(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.
Überblick alle Pflegeleistungen
Alle Leistungen der Pflegeversicherung 2024:
- 1a. Pflegeberatung (§ 7a)
- 1b. Beratung zu Hause (§ 37)
- 1c. Pflegekurse (§ 45)
- 2. Pflegesachleistung (§ 36)
- 4a. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41)
- 4b. Entlastungsbetrag (§ 45b)
- 4c. Verhinderungspflege (§ 39)
- 4d. Kurzzeitpflege (§ 42)
- 4e. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38)
- 4f. Umwandlung von 40 % des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a)
- 4g. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a)
- 4h. Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 2)
- 4i. Technische Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 3)
- 4j. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Absatz 4)
Spezial: Alles Wissenswerte rund um den Pflegegrad
Download nur für 2024
Download 2024 bis 2027
Pflege-Dschungel
TEUS – Transparenz und Erleichterung im Umgang mit der Sozialgesetzgebung UG haftungsbeschränkt
Friedrich Karl Straße 90
28205 Bremen
Verantwortlich
Autor beim Pflege-Dschungel