6a. Vollstationäre Pflege § 43 SGB XI

Die Ansprüche auf Kombinationsleistung  mit dem Pflegebudget Rechner kontrollieren

Wofür?

Für pflegebedingten Aufwendungen, Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Einrichtungen.

Wieviel?

  • PG 1 = 125 € (monatlicher Zuschuss)
  • PG 2 = 770 € pro Monat
  • PG 3 = 1.262 € pro Monat
  • PG 4 = 1.775 € pro Monat
  • PG 5 = 2.005 € pro Monat
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Achtung!

Wenn Anspruch aus 2016 nicht fortgesetzt wurde, muss ein Antrag gestellt werden

Weitere Infos zur vollstationären Pflege

Wenn die Pflege im eigenen Zuhause durch die pflegenden Angehörigen und/oder den Pflegekräften des Ambulanten Pflegedienstes nicht mehr zu schaffen ist, steht die Weiterpflege in Kombination mit der Unterbringung in einem Pflegeheim an.

Hinsichtlich der zu erwartenden Kosten müssen bei der Auswahl eines geeigneten Heimplatzes folgende Budgetpositionen berücksichtigt werden:

  • Pflegekosten
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten

In den Pflegekosten sind alle Aufwendungen für pflegerische Leistungen und Maßnahmen zur medizinischen Behandlungspflege berücksichtigt. Die Preise für die einzelnen Maßnahmen werden mit den Pflegekassen und Sozialhilfeträgern als Kostenträger ausgehandelt. Ihr verbrauchtes Budget wird direkt mit den Pflegekassen als Sachleistung abgerechnet. Hierfür stehen folgende monatlichen Budgets zur Verfügung:

  • PG 1 = 125 € (monatlicher Zuschuss)
  • PG 2 = 770 € pro Monat
  • PG 3 = 1.262 € pro Monat
  • PG 4 = 1.775 € pro Monat
  • PG 5 = 2.005 € pro Monat

Sind die Pflegekosten in einem Monat geringer als das Ihnen zustehende Pflegebudget, wird die Differenz zur Reduzierung ihrer sonstigen Kosten gegenüber dem Pflegeheim von der Pflegeasse verwendet.

Sofern der monatliche Pauschbetrag höher ist als die Summe aus den pflegebedingten Aufwendungen und den Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege und der Betreuung inklusive der Ausbildungsumlage, wenn diese für die Pflegeeinrichtung entfällt, übernimmt die Pflegekasse bis zur Höhe des Pauschbetrages auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung. Richtlinien des GKV-Spitzenverband vom 22.12.2016, Seite 206

In den Kosten für Unterkunft und Verpflegung werden die Aufwendungen für Wärme, Strom, Wasser, Wartung und die gesamte Verpflegung des Bewohners sowie Kosten für die Gestaltung der Freizeit berücksichtigt. Es wird auch von den „Betriebskosten“ einer Einrichtung gesprochen.

Die von Ihnen zu tragenden Investitionskosten können mit der normalen Miete für eine Wohnung oder Haus verglichen werden. Der Heimbetreiber legt mit dieser Budgetposition alle Beschaffungskosten (für die Immobilie, alle Anlagen und betrieblichen Güter, Fahrzeuge) sowie die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung auf die Heimbewohner um.

Seit 1. Januar 2022 wird ein Zuschlag zur Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteil gezahlt. Dieser Beträgt:

5 % des Pflegekosten-Eigenanteils innerhalb des ersten Jahres.
25 % des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn Sie länger als 12 Monate im Pflegeheim wohnen. 45 % des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn Sie länger als 24 Monate im Pflegeheim wohnen. 70 % des Pflegekosten-Eigenanteils, wenn Sie länger als 36 Monate im Pflegeheim wohnen.

Vollstationäre Pflege § 43 SGB XI (Gesetzestext)
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des einzelnen Falles nicht in Betracht kommt.

(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch beträgt je Kalendermonat

  • 770 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2,
  • 1.262 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3,
  • 1.775 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4,
  • 2.005 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5.

(3) Wählen Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 vollstationäre Pflege, erhalten sie für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 Euro monatlich.

(4) Bei vorübergehender Abwesenheit von Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden die Leistungen für vollstationäre Pflege erbracht, solange die Voraussetzungen des § 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.

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Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

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