4i. Technische Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 3)

Die Ansprüche auf Kombinationsleistung  mit dem Pflegebudget Rechner kontrollieren

Wofür?

Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.

Wieviel?

Nach Bedarf und Genehmigung.
In der Regel als Leihgabe.
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Achtung!

Die Produkt-Auswahl wird durch Hilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen definiert.
Bei Ablehnung der leihweisen Überlassung ohne zwingenden Grund müssen die Kosten selbst getragen werden.

Weitere Infos zu Pflegehilfsmitteln

Die Pflegekassen stellt allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 bei häuslicher Pflege Pflegehilfsmittel zur Verfügung. Diese sollen zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen dienen. Die technischen Pflegehilfsmittel sollen eine selbständigere Lebensführung der Pflegebedürftigen ermöglichen.

Technische Pflegehilfsmittel werden in der Regel leihweise überlassen. Wenn Sie keine geliehene Pflegehilfsmittel wünschen und für diesen Wunsch keine zwingenden Gründe vorliegen, müssen Sie die Kosten selber tragen.

Die Hilfsmittel sind in der Regel in einer Standardausstattung verfügbar. Wenn Sie besondere Ausstattungswünsche (Farben, Materialien) haben, müssen diese ebenfalls selbst getragen werden.

Für die Pflegehilfsmittel ist eine Zuzahlung in Höhe von 10 %, höchstens jedoch 25 € je Pflegehilfsmittel, zu zahlen. Wenn Sie bei Ihrer Krankenkasse wegen Erreichung der Belastungsgrenze von weiteren Zuzahlungen befreit sind, sind Sie damit automatisch auch von Zuzahlungen im Bereich der Pflegekasse befreit.Die verfügbaren Produkte sind im Pflegehilfsmittelverzeichnis aufgelistet.

Technische Hilfsmittel

Die technischen Pflegehilfsmittel umfassen folgende Produktgruppen und Produkte:

Produktgruppe 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege

  • Pflegebetten
  • Pflegebettenzubehör
  • Pflegebettzurichtungen
  • Spezielle Pflegebett-Tische
  • Pflegeliegestühle

Produktgruppe 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene

  • Waschsysteme
  • Duschwagen
  • Produkte zur Hygiene im Bett (Bettpfannen, Urinflaschen, Urinschiffchen, wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen)

Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität

  • Hausnotrufsysteme, Solitärgeräte
  • Hausnotrufsysteme, angeschlossen an eine Zentrale

Produktgruppe 53: Pflegehilfsmittel zur Linderung von Beschwerden

  • Lagerungsrollen
  • Lagerungshalbrollen

Der MDK oder der von der Pflegekasse beauftragte Gutachter gibt im Rahmen der Erst-Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung ab. Bei Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die den Zielen des § 40 SGB XI dienen, gelten die Empfehlungen jeweils als Antrag auf Leistungsgewährung, sofern Sie zustimmen.

Tipp: Sollte sich der Bedarf für ein bestimmtes Pflegehilfsmittel später einstellen, besuchen Sie ein Sanitätshaus in Ihrer Nähe und besprechen Sie mit den dortigen Spezialisten Ihren Wunsch. Diese sind hinsichtlich der Antragsverfahren für technische Hilfsmittel sehr kompetent und können eventuell Formulierungshilfen bei der Notwendigkeit von ärztlichen Verordnungen Formulierungshilfen liefern.

§ 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind.

Die Pflegekasse überprüft die Notwendigkeit der Versorgung mit den beantragten Pflegehilfsmitteln unter Beteiligung einer Pflegefachkraft oder des Medizinischen Dienstes.

Entscheiden sich Versicherte für eine Ausstattung des Pflegehilfsmittels, die über das Maß des Notwendigen hinausgeht, haben sie die Mehrkosten und die dadurch bedingten Folgekosten selbst zu tragen. § 33 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches gilt entsprechend.

(2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. Die Leistung kann auch in Form einer Kostenerstattung erbracht werden.

(3) Die Pflegekassen sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen. Sie können die Bewilligung davon abhängig machen, daß die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

Der Anspruch umfaßt auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch.

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Pflegehilfsmittel mit Ausnahme der Pflegehilfsmittel nach Absatz 2 eine Zuzahlung von zehn vom Hundert, höchstens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die abgebende Stelle zu leisten.

Zur Vermeidung von Härten kann die Pflegekasse den Versicherten in entsprechender Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2 und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Buches ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreien. Versicherte, die die für sie geltende Belastungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches erreicht haben oder unter Berücksichtigung der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind hinsichtlich des die Belastungsgrenze überschreitenden Betrags von der Zuzahlung nach diesem Buch befreit. Lehnen Versicherte die leihweise Überlassung eines Pflegehilfsmittels ohne zwingenden Grund ab, haben sie die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selbst zu tragen.

(4) Die Pflegekassen können subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.

Die Zuschüsse dürfen einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Maßnahme nicht übersteigen. Leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes einen Betrag in Höhe von 4 000 Euro je Pflegebedürftigem nicht übersteigen. Der Gesamtbetrag je Maßnahme nach Satz 3 ist auf 16 000 Euro begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.

(5) Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 des Fünften Buches als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel.

Zur Gewährleistung einer Absatz 1 Satz 1 entsprechenden Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung werden die Ausgaben für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel zwischen der jeweiligen Krankenkasse und der bei ihr errichteten Pflegekasse in einem bestimmten Verhältnis pauschal aufgeteilt.

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestimmt in Richtlinien, die erstmals bis zum 30. April 2012 zu beschließen sind, die Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel nach Satz 1, das Verhältnis, in dem die Ausgaben aufzuteilen sind, sowie die Einzelheiten zur Umsetzung der Pauschalierung. Er berücksichtigt dabei die bisherigen Ausgaben der Kranken- und Pflegekassen und stellt sicher, dass bei der Aufteilung die Zielsetzung der Vorschriften des Fünften Buches und dieses Buches zur Hilfsmittelversorgung sowie die Belange der Versicherten gewahrt bleiben. Die Richtlinien bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit und treten am ersten Tag des auf die Genehmigung folgenden Monats in Kraft; die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden. Die Richtlinien sind für die Kranken- und Pflegekassen verbindlich. Für die nach Satz 3 bestimmten Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel richtet sich die Zuzahlung nach den §§ 33, 61 und 62 des Fünften Buches; für die Prüfung des Leistungsanspruchs gilt § 275 Absatz 3 des Fünften Buches. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht für Ansprüche auf Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel von Pflegebedürftigen, die sich in vollstationärer Pflege befinden, sowie von Pflegebedürftigen nach § 28 Absatz 2.

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Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

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