5a. Soziale Absicherung (§ 44)
Wofür?
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzliche Unfallversicherung und Bundesagentur für Arbeit für Pflegende.
Wieviel?
- Zwischen 9,23 und 34,19 Euro pro Monat
- Gewichtet nach:
Pflegegrad 2-5,
Pflegeform,
West / Ost - alle Rentenbeiträge unten in der Übersicht
Achtung!
Bitte beachte Sie auch weiter unten rechts den Aufruf zur Mitwirkung bei einer Petition an den Bundesgesundheitsminister.
Weitere Infos zur sozialen Absicherung
Im Rahmen der Begutachtung muss der MD-Mitarbeiter auch den Aufwand der pflegenden Angehörigen oder Bekannten und Freunde aufnehmen, um diesen die Leistungen der sozialen Sicherung zu ermöglichen.
Wenigstens 10 Stunden die Woche verteilt auf mindestens 2 Tage – das ist die Basis-Voraussetzung, damit die Pflegekasse für Sie Rentenversicherungsbeiträge abführt. Überdies sind noch folgende Rahmenbedingungen zu erfüllen:
- Sie dürfen höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein,
- Der Umfang der Beitragszahlung ist vom Pflegegrad abhängig – mindestens Pflegerad 2 muss erfüllt sein,
- Die Pflege muss bei Ihnen zu Hause (nicht in einem Heim) stattfinden.
Pflegen mehrere Personen den Pflegeempfänger (Mehrfachpflege), so muss für jede Person der individuelle Pflegeaufwand im Gutachten dokumentiert werden. Anhand des Gesamtpflegeaufwands wird dann der prozentuale Anteil für die Pfleger ermittelt und der zustehende Rentenbeitrag entsprechend bei der Meldung auf die Beteiligten verteilt.
Tipp: Klären Sie daher am besten im Vorfeld untereinander, welche Zeiten von wem im Gespräch gemeldet werden.
Neben den Leistungen zur Rente sind pflegende Angehörige seit 2017 auch über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt und es werden für Sie Beiträge bei der Bundesagentur für Arbeit entrichtet.
Stellt der MD-Mitarbeiter die Bezugsberechtigung fest, obliegt die Anmeldepflicht bei den Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie der Bundesagentur für Arbeit den Pflegekassen. Über die Anmeldungen und den Inhalt müssen die Pflegekassen Sie informieren.
Wurde bei der Begutachtung die Meldung übersehen oder ist der Bezug zwischenzeitlich durch Änderung der persönlichen Situation der Pflegeperson möglich, muss die Pflegekasse informiert werden.
Neben der unterschiedlichen Höhe der Beitragszahlungen bedingt durch die Pflegegrade wird der aufwandsabhängige Satz auch noch einmal daran gewichtet, ob ein ambulanter Pflegedienst, über die Kombination von Pflegegeld und Pflegesachleistungen, am Pflegeprozess beteiligt ist.
Eine sehr ausführliche Infobroschüre zu diesem Thema von der „Deutsche Rentenversicherung“ können Sie sich hier als PDF herunterladen.
Nachfolgend der zusätzliche Rentenanspruch pro Monat auf Basis des Rentenwertes für den Zeitraum 2022 für Anspruchsberechtigte bei einem Jahr Pflege für Ost und West:
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen § 44 SGB XI (Gesetzestext)
1) Zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, entrichten die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 170 Absatz 1 Nummer 6 des Sechsten Buches genannten Stellen Beiträge nach Maßgabe des § 166 Absatz 2 des Sechsten Buches an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter ermittelt im Einzelfall, ob die Pflegeperson eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt.
Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren Pflegepersonen erbracht (Mehrfachpflege), wird zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen zu leistenden Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) ermittelt.
Dabei werden die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt. Werden keine oder keine übereinstimmenden Angaben gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu gleichen Teilen.
Die Feststellungen zu den Pflegezeiten und zum Pflegeaufwand der Pflegeperson sowie bei Mehrfachpflege zum Einzel- und Gesamtpflegeaufwand trifft die für die Pflegeleistungen nach diesem Buch zuständige Stelle.
Diese Feststellungen sind der Pflegeperson auf Wunsch zu übermitteln.“
(2) Für Pflegepersonen, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung auch in ihrer Pflegetätigkeit von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit wären, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig wären und einen Befreiungsantrag gestellt hätten, werden die nach Absatz 1 zu entrichtenden Beiträge auf Antrag an die berufsständische Versorgungseinrichtung gezahlt.
2a) Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Nummer 17 des Siebten Buches in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.
(2b) 1Während der pflegerischen Tätigkeit sind Pflegepersonen im Sinne des § 19, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen, nach Maßgabe des § 26 Absatz 2b des Dritten Buches nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. 2Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen eine private Pflege-Pflichtversicherung durchgeführt wird, sowie die sonstigen in § 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches genannten Stellen entrichten für die Pflegepersonen Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit. 3Näheres zu den Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 345, 347 und 349 des Dritten Buches.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Unfallversicherung“ die Wörter „sowie nach dem Dritten Buch“ und nach dem Wort „Unfallversicherungsträgern“ die Wörter „sowie der Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt. bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 7 werden die Wörter „die Pflegestufe“ durch die Wörter „den Pflegegrad“ ersetzt. bbb) In Nummer 8 werden die Wörter „unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflegetätigkeit“ gestrichen und wird nach der Angabe „§ 166“ die Angabe „Absatz 2“ eingefügt. cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Unfallversicherung“ die Wörter „sowie mit der Bundesagentur für Arbeit“ eingefügt.
(3) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben die in der Renten- und Unfallversicherung sowie nach dem Dritten Buch zu versichernde Pflegeperson den zuständigen Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Die Meldung für die Pflegeperson enthält:
ihre Versicherungsnummer, soweit bekannt,
ihren Familien- und Vornamen,
ihr Geburtsdatum,
ihre Staatsangehörigkeit,
ihre Anschrift,
Beginn und Ende der Pflegetätigkeit,
den Pflegegrad des Pflegebedürftigen und
die unter Berücksichtigung des Umfangs der Pflegetätigkeit nach § 166 des Sechsten Buches maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e. V. können mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und mit den Trägern der Unfallversicherung sowie mit der Bundesagentur für Arbeit Näheres über das Meldeverfahren vereinbaren.
(4) Der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 8 ist der Pflegeperson, der Inhalt der Meldung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 7 dem Pflegebedürftigen schriftlich mitzuteilen.
5) Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in den Fällen, in denen eine nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegt, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für die die Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung nach § 170 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c des Sechsten Buches oder an die Bundesagentur für Arbeit nach § 347 Nummer 10 Buchstabe c des Dritten Buches anteilig getragen werden, im Antragsverfahren auf Leistungen der Pflegeversicherung von dem Pflegebedürftigen die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn unter Hinweis auf die beabsichtigte Weiterleitung der in Satz 2 genannten Angaben an diese Stelle zu erfragen.
Der angegebenen Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem Dienstherrn sind bei Feststellung der Beitragspflicht sowie bei Änderungen in den Verhältnissen des Pflegebedürftigen oder der Pflegeperson, insbesondere bei einer Änderung des Pflegegrades, einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit oder einem Wechsel der Pflegeperson, die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angaben mitzuteilen.“
Absatz 4 findet auf Satz 2 entsprechende Anwendung.
6) Für Pflegepersonen, bei denen die Mindeststundenzahl von zehn Stunden wöchentlicher Pflege, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, nur durch die Pflege mehrerer Pflegebedürftiger erreicht wird, haben der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit das Verfahren und die Mitteilungspflichten zwischen den an einer Addition von Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligten Pflegekassen und Versicherungsunternehmen durch Vereinbarung zu regeln. 2Die Pflegekassen und Versicherungsunternehmen dürfen die in Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 und, soweit dies für eine sichere Identifikation der Pflegeperson erforderlich ist, die in den Nummern 4 und 5 genannten Daten sowie die Angabe des zeitlichen Umfangs der Pflegetätigkeit der Pflegeperson an andere Pflegekassen und Versicherungsunternehmen, die an einer Addition von Pflegezeiten und Pflegeaufwänden beteiligt sind, zur Überprüfung der Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht oder der Versicherungspflicht nach dem Dritten Buch der Pflegeperson übermitteln und ihnen übermittelte Daten verarbeiten und nutzen.
Überblick alle Pflegeleistungen
Alle Leistungen der Pflegeversicherung 2024:
- 1a. Pflegeberatung (§ 7a)
- 1b. Beratung zu Hause (§ 37)
- 1c. Pflegekurse (§ 45)
- 2. Pflegesachleistung (§ 36)
- 4a. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41)
- 4b. Entlastungsbetrag (§ 45b)
- 4c. Verhinderungspflege (§ 39)
- 4d. Kurzzeitpflege (§ 42)
- 4e. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38)
- 4f. Umwandlung von 40 % des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a)
- 4g. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a)
- 4h. Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 2)
- 4i. Technische Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 3)
- 4j. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Absatz 4)
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