News Update
„Gemeinsamen Jahresbetrag“ ist seit 1. Januar 2024 Familien mit Kindern und Jugendlichen bis 25 Jahre, die mit einem Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft sind, in Kraft. Für alle anderen erst ab 1.7.2025.
Gemeinsamer Jahresbetrag
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einem Budget.
Wofür?
Mit dem Gemeinsamen Jahresbetrag sollen Sie die Ersatzpflegeperson im Rahmen der Verhinderungspflege und /oder die Nutzung der Kurzzeitpflege flexibel finanzieren können.
Gegenüber der seit vielen Jahren gängigen Praxis ist die neue Regelung lediglich eine Anpassung der Möglichkeit, auch das Budget der Kurzeitpflege zu 100 % zur Aufstockung der Verhinderungspflege umzuwidmen.
Wieviel?
Kinder und Jugendliche bis 25 J.
PG 4: 1.1.2025 = 3.539 Euro
PG 5: 1.1.2025 = 3.539 Euro
PG 1: ab 1.7. 2025 = 0 Euro
PG 2: ab 1.7. 2025 = 3.539 Euro
PG 3: ab 1.7. 2025 = 3.539 Euro
PG 4: ab 1.7. 2025 = 3.539 Euro
PG 5: ab 1.7. 2025 = 3.539 Euro
Achtung!
Die Angleichung beider Leistungen führt u.a. zum Wegfall der Vorbedingung einer sechsmonatigen Vorpflegezeit für die Nutzung der Verhinderungspflege
Aber!!!!
Diese seit vielen Jahren kritisierte bürokratische Hürde ist bis zu, 30.06.2025 lediglich für die ca. 1 bis 2 % der neuen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5 im Alter unter 25 Jahren gültig. Für die 98 bis 99 % Rest aller Betroffenen wird dies erst ab dem 1.7.2025 möglich sein.
Der neue § 42a SGB XI:
Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Zum 1. Januar 2025 tratt eine bedeutsame Änderung im Bereich der Pflegeversicherung in Kraft: Der neue § 42a SGB XI führt einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein. Diese Reform bringt eine erhebliche Erleichterung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen mit sich, denn sie bietet mehr Flexibilität bei der Inanspruchnahme der Pflegeleistungen. Doch was genau ändert sich, und was bedeutet das für Betroffene?
Hintergrund und bisherige Regelung
Die Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) konnte bisher in Anspruch genommen werden, wenn eine private Pflegeperson – zum Beispiel ein Angehöriger – aufgrund von Urlaub oder Krankheit verhindert war, die Pflege fortzuführen. Dafür standen jährlich bis zu 1.612 Euro zur Verfügung, sofern die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate gepflegt wurde.
Die Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI) hingegen war für vorübergehende stationäre Pflege in Einrichtungen vorgesehen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Hierfür konnte ein Betrag von bis zu 1.774 Euro jährlich abgerufen werden.
Zusätzlich gab es die Möglichkeit, nicht genutzte Mittel aus der Kurzzeitpflege zu 100 % für die Verhinderungspflege zu verwenden – jedoch nur zu etwas über 45 % umgekehrt. Diese starre Trennung der Budgets führte häufig dazu, dass Gelder ungenutzt blieben, weil der Bedarf nicht exakt zu den vorgesehenen Leistungen passte und viele Anspruchsberechtigte die Umwandlungsmöglichkeiten nicht kannten.
Was ändert sich mit § 42a SGB XI?
Mit dem neuen § 42a SGB XI werden die bisher getrennten Budgets für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt. Ab dem 1.7.2025 stehen allen Pflegebedürftigen pro Jahr insgesamt 3.539 Euro zur Verfügung, die sie flexibel für beide Leistungen nutzen können. Dies ist für Kinder und Jugendliche bereits seit 1.1.2024 so möglich.
Das bedeutet: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können selbst entscheiden, wie sie den Betrag aufteilen – je nach ihrer individuellen Lebenssituation und dem konkreten Bedarf.
Vorteile der neuen Regelung
Die Einführung des gemeinsamen Budgets bringt zahlreiche Vorteile:
- Mehr Flexibilität: Pflegebedürftige und Angehörige können den Betrag frei zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufteilen. Wer mehr Unterstützung zu Hause benötigt, kann einen größeren Teil für die Verhinderungspflege verwenden, während andere den Schwerpunkt auf die Kurzzeitpflege legen.
- Einfachere Antragstellung: Die bisherige komplizierte Verrechnung der beiden Leistungen entfällt. Ein Antrag deckt beide Leistungsarten ab, was die Bürokratie erheblich reduziert.
- Bessere Nutzung der Mittel: Durch die Vereinheitlichung des Budgets bleibt weniger Geld ungenutzt, da es einfacher ist, flexibel auf wechselnde Bedürfnisse zu reagieren.
Die Fakten:
- Für die Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ist ein flexibel einsetzbarer Gesamtleistungsbetrag (Gemeinsamer Jahresbetrag) in zwei Phasen eingeführt worden.
- Seit dem 1.1.2024 können Familien mit Kindern unter 25 Jahren das flexible Budget in Höhe von 3.386 € nutzen, wenn die Kinder mit dem Pflegegrad 4 oder 5 eingestuft wurden. 2021 waren dies mit 57.345 Betroffenen gerade einmal 1,5 % der über 3,7 Mio. Menschen in der häuslichen Pflege.
- 18 Monate später, zum 1.7.2025 dürfen dann auch die restlichen über 4 Menschen mit Pflegebedarf den vollen Betrag von 3.539 € (inklusive einer Dynamisierung von 4,5 % gegenüber dem Betrag von 2024) flexibel nutzen.
- Für die Verhinderungspflege soll die Abschaffung der Vorpflegezeit eine leichtere Inanspruchnahme (kein Nachweis einer Vorpflegezeit durch z. B. ärztliches Attest) ermöglichen und den Aufwand bei den Pflegekassen für Prüfaufgaben reduzieren. Aber auch hier ist die Einführung der Entbürokratisierung wieder zwei Stufen geplant.
- Seit dem 1.1.2024 können Familien ab dem Zeitpunkt der Einstufung in die Pflegegrade 2 bis 5 auch die Verhinderungspflege nutzen (wie heute schon die Kurzzeitpflege)
- 18 Monate später, zum 1.7.2025 dürfen dies dann auch alle anderen.
- „Keine Antragspflicht“ für die Verhinderungspflege wird jetzt im Gesetzestext aufgenommen
- Angleichung der 8-Wochenfrist bei tageweiser Verhinderungspflege
- Erhöhung der Budgets für den Stundenlohn bei nahen Verwandten auf 2 Monatsbudgets vom Pflegegeld:
2024
PG 2 = 0 €
PG 3 = 0 €
PG 4 = 1.528,80 €
PG 5 = 1.892,10 €
(Pflegegeld inkl. 5 % Erhöhung zum 1.1.2024)
2025
PG 2 = 696,78 €
PG 3 = 1.201,73 €
PG 4 = 1.605,24 €
PG 5 = 1.986,71 €
(Pflegegeld inkl. 4,5 % Erhöhung zum 1.1.2025)
Neue Regelungen bei der Verhinderungspflege:
Zitat aus der Gesetzesbegründung:
Die Abschaffung der Vorpflegezeit dient vor allem zur Entlastung der Pflegebedürftigen und der Pflegepersonen, da diese eine notwendige Ersatzpflege nicht mehr in Abhängigkeit von der Vorpflegedauer ggf. anders organisieren müssen. So ist es, wenn eine Pflegeperson innerhalb der ersten sechs Monate der häuslichen Pflege plötzlich erkrankt, nicht mehr erforderlich, eine vollstationäre Kurzzeitpflege als Ersatzversorgung in Anspruch zu nehmen, sondern die Ersatzpflege kann auch beispielsweise zu Hause im Rahmen der Verhinderungspflege organisiert werden. Dies bietet erweiterte Möglichkeiten, auch andere Ersatzpflegende einzusetzen. Außerdem entspricht dies den Bedürfnissen insbesondere kognitiv beeinträchtigter Menschen, die durch einen Ortswechsel ggf. belastet werden.
Zudem dient der Wegfall der Vorpflegezeit der Harmonisierung mit dem bereits bisher bestehenden Einsetzen des Anspruchs auf Kurzzeitpflege unmittelbar ab Vorliegen des Pflegegrades 2. Die mit Abschaffung der Vorpflegezeit erreichte Harmonisierung mit dem Anspruch auf Kurzzeitpflege macht den Gemeinsamen Jahresbetrag damit ohne Weiteres flexibel einsetzbar. Dies macht das Leistungsrecht für die Anspruchsberechtigten und die sie Pflegenden ebenfalls besser nachvollziehbar und trägt so zu einer besseren Verständlichkeit bei.
Diese Begründung ist absolut nachvollziehbar. Umso unverständlicher ist es, dass diese Regelung nicht bereits zum 1.1.2024 für ALLE eingeführt wurde.
Neue Regelungen bei der Kurzzeitpflege
Achtung: Die Regelungen hier betreffen lediglich die notwendigen Anpassungen an den neuen Gemeinsamen Jahresbetrag.
§ 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „Krisensituationen“ die Wörter „oder anderen Situationen“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „bis zu dem Gesamtbetrag von 1 774 Euro im Kalenderjahr“ durch die Wörter „pro Kalenderjahr höchstens bis zu einem Betrag in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a“ ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Überblick aller Pflegeleistungen
Alle Leistungen der Pflegeversicherung 2025:
- 1a. Pflegeberatung (§ 7a)
- 1b. Beratung zu Hause (§ 37)
- 1c. Pflegekurse (§ 45)
- 2. Pflegesachleistung (§ 36)
- 4a. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41)
- 4b. Entlastungsbetrag (§ 45b)
- 4c. Verhinderungspflege (§ 39)
- 4d. Kurzzeitpflege (§ 42)
- 4e. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38)
- 4f. Umwandlung von 40 % des ambulanten Sachleistungsbetrags (§ 45a)
- 4g. Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a)
- 4h. Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 2)
- 4i. Technische Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 3)
- 4j. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Absatz 4)
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