Leistungen der Pflegeversicherung
Was Ihnen zusteht, wofür es gedacht ist und wie Sie es bekommen — sortiert nach dem, was im Alltag gebraucht wird.

Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
Vorgelesen von einer synthetischen Stimme.
Die Pflegeversicherung ist keine Vollversicherung. Sie zahlt Zuschüsse, keine Rundumversorgung — und sie zahlt fast nie automatisch. Wer die Leistungen kennt, holt spürbar mehr heraus als jemand, der wartet, bis er darauf angesprochen wird. Genau dafür ist diese Übersicht da.
Die Leistungen sind danach sortiert, wofür sie im Alltag gebraucht werden: Geld für die Pflege zu Hause, Unterstützung durch Dienste, Entlastung für die Pflegeperson, Hilfen für Wohnung und Hilfsmittel, Angebote außer Haus. Die Beträge stehen auf den einzelnen Seiten — dort werden sie gepflegt, damit sie nicht an zwei Stellen veralten.
Was daraus nach dem Reformentwurf werden soll
Geplant — noch nicht beschlossen
Das Bundesgesundheitsministerium will die Leistungen der Pflegeversicherung neu ordnen. Der Entwurf dazu — das Pflegeneuordnungsgesetz — liegt seit Juni 2026 vor. Beschlossen ist nichts. Alles oben auf dieser Seite gilt unverändert weiter, und alles unten ist eine Absicht, die sich noch ändern oder ganz entfallen kann.
Der Entwurf fasst die heutigen Einzelleistungen zu vier Budgets zusammen. Das klingt nach Vereinfachung und ist es an manchen Stellen auch — an anderen verschieben sich Beträge und Ansprüche erheblich. Wir haben die vier geplanten Leistungen deshalb einzeln beschrieben, jeweils mit dem Vergleich zu dem, was heute gilt:
- Entlastungsbudget — soll an die Stelle des Pflegegeldes treten. Höhere Beträge, aus denen aber mehr zu bezahlen ist.
- Sachleistungsbudget — soll die Pflegesachleistung ersetzen. Kein Geld aufs Konto, sondern ein höherer Höchstbetrag für Pflegedienste.
- Sozialraumbudget — soll den Entlastungsbetrag ablösen. Mehr Geld für die meisten, deutlich mehr für junge Pflegebedürftige — und nichts mehr für Pflegegrad 1.
- Überbrückungsbudget — soll den gemeinsamen Jahresbetrag aus Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ersetzen. Für akute Krisen und Kurzzeitpflege, mit einem niedrigeren Jahresbetrag.
- Akut-Kurzzeitpflegeplätze — ein neuer Anspruch auf einen Platz in der Pflegekrise. Als einziger Punkt erst für 2028 vorgesehen.
Zwei Daten, die auseinandergehalten gehören: Die vier Budgets sollen nach dem Entwurf am 1. Januar 2027 beginnen, der Anspruch auf Akut-Kurzzeitpflege erst am 1. Januar 2028. Wie der Entwurf zustande kam und wo das Verfahren steht, steht kurz gefasst auf der Seite Der Referentenentwurf in Kürze.
Wie geht es weiter?
- Pflegegrad — die Voraussetzung für fast alles hier
- Nachbarschaftshilfe — wer helfen darf und was die Pflegekasse zahlt
- Pflegeberatung — kostenfrei, unabhängig, sortiert Ihren Fall
- Professionelle Unterstützung organisieren — von der Anleitung bis zum Pflegedienst





