Auch die „Rente für Pflegende Angehörige“ Infografik darf für Präsentationen und/oder ihre Webseiten kostenlos genutzt werden. Sie finden eine hochauflösende Fotovorlage und eine PDF-Version in der Pflege-Dschungel Infografik-Sammlung zum Download.
A. Welche 7. Schritte zur Erlangung der Anwartschaft von Rentenpunkten müssen bedacht und erfüllt werden?
41.500 20,241. Es muss mindestens der Pflegegrad 2 beim Versicherten vorliegen.
Wenn Sie einen Verwandten oder Freund umsorgen und begleiten, der bei der Pflegebegutachtung durch den MDK in den 6 Bewertungsmodulen in der Einschätzung der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten „nur“ 26 Punkte bekommen hat, dann können Ihre Leistungen nicht durch die Anerkennung von Rentenpunkte gewürdigt werden.
Erst mit einem Punkt mehr können sie aufgrund des dann gültigen Pflegegrades 2 (ab 27 Punkte) die Unterstützung bei der Altersversorgung anmelden.
2. Besteht Versicherungsfreiheit?
Kommen wir gleich zum Entscheidungspunkt, bei denen früher die meisten älteren Pflegenden sich verabschiedet hatten.
Der Grundsatz lautet: Besteht Versicherungsfreiheit, so besteht seitens der Pflegeversicherung keine Versicherungspflicht. Stellt sich die Frage, ab wann und/oder für wen besteht Versicherungsfreiheit?
Die Antwort steht im sechsten Gesetzbuch zur Regelung der Rentenversicherung. Dort wird im § 5 ausführlich erläutert, welche Personengruppen „versicherungsfrei“ sind (z.B. Beamte, Richter, Berufssoldaten etc.). Rechts kann der gesamte Text nachgelesen werden.
Für die meisten ist die Regelaltersgrenze wichtig. Diese liegt derzeit (11/2021 bis 10/2022) bei 65 Jahren und 10 Monaten. Dies sind also diejenigen im Geburtsjahr 1956.
Bezieht man vor dieser Regelaltersgrenze eine Voll- oder Teilrente, so ist man nicht „Versicherungsfrei“ und kann zusätzliche Rentenpunkte mit der Pflege von Angehörigen oder Freunden „verdienen“. Dies betrifft z.B. alle Bezieher einer Altersrente für Schwerbehinderte oder das vorzeitiges Altersruhegeld als Vollrente.
Die gleiche Situation ist gegeben, wenn man nach dem Überschreiten der Regelaltersgrenze eine Teilrente bezieht.
Nur wenn man nach der Regelaltersgrenze eine Vollrente bezieht, ist eine Aufstockung durch die Honorierung einer Pflegeleistung nicht mehr möglich.
3. Flexirente
Mit der flexiblen Gestaltung der Teilrente will der Gesetzgeber den Eintritt in die vollständige Erwerbslosigkeit (Vollrente) flexibler gestalten.
Für Pflegende Angehörige oberhalb der Regelaltersgrenze war dies aber aufgrund der einschränkenden Rahmenbedingungen bisher nicht attraktiv.
Seit 1. Juli 2017 ist die Flexirente aber sehr viel interessanter geworden.
Mit den neuen Regelungen muss eine zu beantragende Teilrente nur noch mindestens 10 % ausmachen. Der Antragsteller kann selber festlegen, welchen vollen Prozentsatz er als Teilrente haben möchte.
In der Regel beantragen Pflegende Angehörige, die die Regelaltersgrenze überschritten haben, neu eine 99,99%-Teilrente. Aktuelle Informationen zum neuen Gerichtsurteil finden Sie hier: 99,99 % Teilrente
Warum auf 0,01%-Rente verzichten?
Je nach persönlicher Situation (Höhe der Rente, Pflegegrad des Angehörigen, Leistungsform (Pflegegeld, Kombileistung oder Sachleistung) kann die zukünftige Rente deutlich aufgebessert werden.
Nehmen wir Frau Meier aus Bremen als Beispiel.
Als typische Hausfrau und Mutter von drei Kindern hat sie nur phasenweise sozialversicherungspflichtig gearbeitet und daher nur eine bescheidene Rentenanwartschaft „verdient“.
Angenommen ihr monatlicher Rentenanspruch beträgt 1.000 €. Sie ist jetzt 66 Jahre alt und pflegt ihren an Demenz erkrankten Ehemann schon seit vier Jahren.
Die Krankheit ist schon stark fortgeschritten und der MDK hat ihm den Pflegegrad 4 zuerkannt. Dreimal die Woche unterstützt die Familie ein Ambulanter Pflegedienst, der über die Kombinationspflege abgerechnet wird.
Aufgrund der aktuellen Erhöhung der Rentenpunkte würde Frau Meier ab Juli 2022 einen Entgeltpunktwert von 20,34 € als Anwartschaft nach weiteren 12 Monaten Pflege erhalten und ab August 2023 einen um diesen Betrag erhöhte Rente ausbezahlt bekommen.
Hierfür verzichtet sie für die kommenden 12 Monate auf 1,20 € (12* 0,10 € (0,01% von 1.000 € Rente)).
In den fünf Folgejahren verdoppeln sich ihre zusätzlichen monatlichen Rentenansprüche wie folgt (gleichbleibender Entgeltpunktwert angenommen):
2023 = Monat 40,48 € / Jahr 485,76
2024 = Monat 60,72 € / Jahr 728,64
2025 = Monat 80,96 € / Jahr 971,52
2026 = Monat 101,20 € / Jahr 1.214,40
2027 = Monat 121,44 € / Jahr 1.457,28
In 2027 kann die Pflege nicht mehr Zuhause bewerkstelligt werden.
Herr Meier kommt in eine Demenz-WG und seine Frau beantragt bei der Rentenanstalt wieder die Vollrente.
Sie bekommt nun wieder die 100 % und hat durch die Nutzung der Flexirente ab dann monatlich mit 1.121,44 € statt nur 1.000 € gut ein Drittel mehr Rente – und dies bis zu ihrem Lebensende – zur Verfügung.
Angenommen Frau Meier wird 95 Jahre, so hat der Wechsel zur Flexirente ihr für die Zeit von ihrem 67 bis 95 Lebensjahr eine zusätzliche Rente von über 41.500 € eingebracht. Unter Berücksichtigung von Rentensteigerungen und möglicher Höhestufung vermutlich deutlich über 45.000 €.
4. Mehr als 10 Std. Pflege pro Woche.
Bis zur Reform 2017 war noch der Nachweis von über 14 Stunden Pflegezeit pro Woche nötig, um in den Genuss von Rentenzahlungen zu kommen. Aktuell sind nur noch 10 Stunden hierfür notwendig.
Pflegen mehrere Personen den Pflegeempfänger (Mehrfachpflege), so muss für jede Person der individuelle Pflegeaufwand im Gutachten dokumentiert werden. Anhand des gesamten Pflegeaufwandes wird dann der prozentuale Anteil für die Pfleger ermittelt und der zustehende Rentenbeitrag entsprechend bei der Meldung auf die Beteiligten verteilt
5. Pflege an mindestens 2 Tagen die Woche.
Bei der Begutachtung zum Pflegegrad wird der oder die MDK Mitarbeiter/in klären „ob der Pflegeaufwand der einzelnen Pflegeperson nachvollziehbar bei wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage pro Woche, liegt“. Die Klärung basiert auf den Angaben, die Sie und der Pflegebedürftige ausgesprochen haben.
6. 30 Stunden-Regelung.
Die nächste „Brücke“ ist genommen, wenn Sie weniger als 30 Stunden regelmäßig beruflich tätig sind. Bei Vollzeitbeschäftigten geht der Gesetzgeber davon aus, dass ausreichend Rentenansprüche über ihren Arbeitgeber gezahlt werden.
7. Keine Profis am Werke.
Wird die Pflege im Rahmen einer gewerblichen Berufsausübung vorgenommen, kann kein Rentenantrag für die Pflegeperson eingereicht werden.
Die allerletzte Hürde ist genommen?
Fast. Eine „Brücke“ haben wir noch 😉
Wer bei der Pflegeversicherung für seinen Pflegenden Angehörigen die Zahlung der Rentenbeiträge beantragen will, der muss noch folgendes Formular gemeinsam mit dem Betroffenen ausfüllen (Achtung, hier eine nicht ganz aktuelle Version):
Formular zum Vergrößern bitte anklicken:
SGB VI – Regelung der Rentenversicherung
Mit Klick auf den Titel unten öffnen!
§ 5 Versicherungsfreiheit
1. Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2. sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
3. Beschäftigte im Sinne von Nummer 2, wenn ihnen nach kirchenrechtlichen Regelungen eine Anwartschaft im Sinne von Nummer 2 gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist, sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist,
in dieser Beschäftigung und in weiteren Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird. Für Personen nach Satz 1 Nr. 2 gilt dies nur, wenn sie
1. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen Anspruch auf Vergütung und bei Krankheit auf Fortzahlung der Bezüge haben oder
2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben oder
3. innerhalb von zwei Jahren nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in ein Rechtsverhältnis nach Nummer 1 berufen werden sollen oder
4. in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie nach Satz 2 und die Erstreckung der Gewährleistung auf weitere Beschäftigungen entscheidet für Beschäftigte beim Bund und bei Dienstherren oder anderen Arbeitgebern, die der Aufsicht des Bundes unterstehen, das zuständige Bundesministerium, im Übrigen die oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften ihren Sitz haben. Die Gewährleistung von Anwartschaften begründet die Versicherungsfreiheit von Beginn des Monats an, in dem die Zusicherung der Anwartschaften vertraglich erfolgt.
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die eine
1. Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Vierten Buches oder
2. geringfügige selbständige Tätigkeit nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder nach § 8 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 8a und 8 Absatz 1 des Vierten Buches
ausüben, in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung beschäftigt sind.
(3) Versicherungsfrei sind Personen, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.
(4) Versicherungsfrei sind Personen, die
1. nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen,
2. nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhalten oder
3. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben.
Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären.
Hallo, das ist ja ganz schön kompliziert aber eure Infos sind sehr hilfreich. Trotzdem habe ich da noch eine offene Frage: Ich, geb. 31.03.1959, befinde mich zur Zeit in der passiven Phase meiner Altersteilzeit, die bis zu meinem 63 Lebensjahr geht. Dann gehe ich in die vorzeitige mit 63 mit Abschlägen. Ich pflege gemeinsam mit meiner Schwester (berufstätig unter 30 Stunden im Monat) meine Mutter (PG 2, dement) und meinen Vater (PG 4, bettlägerig) seit etwa 5 Jahren. Für meine Mutter wird Pflegegeld beansprucht und für meinen Vater haben wir Sachleistungen beim ambulanten Dienst in Auftrag gegeben, dieser kommt 3 x am Tag, 7 Tage in der Woche. Natürlich reicht dies nicht aus. So dass meine Schwester und ich jeweils mehr als 10 Stunden für jede Pflegeperson leisten pro Woche. Meine Schwester ist allein als Pflegeperson eingetragen. Ist es sinnvoll, dass auch ich noch als Pflegeperson eingetragen bin, um Rentenentgeltpunkte zu erhalten oder schade ich meiner Schwester damit. Für eine Rückantwort wäre ich sehr dankbar und verbleibe mit lieben Grüßen, Martin Keldenich.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich pflege meine beiden Eltern (beide PG 2) mehrere Stunden am Tag. Zudem bin ich Vollzeit beschäftigt.
Welchen Sinn macht es in dieser Situation die Fragebögen zur „Zahlung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für nicht erwerbsmäßig pflegende Personen“ auszufüllen und an die Pflegekasse zu senden? Ich denke bei einer 38,5 Stundenwoche würde für mich keine Zusatzzahlung geleistet.
Wie sähe es aus, wenn ich irgendwann im kommenden Jahr im Rahmen der Familienpflegezeit auf eine 24-Stundenwoche reduzieren würde?
Für eine Beantwortung dieser beiden Fragen bin ich Ihnen dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo liebe Frau Heib, wie Sie schon richtig schreiben, können jetzt keine zusätzlichen Rentenpunkte erreicht werden. Diese werden erst angerechnet, wenn Sie unter 30 Stunden pro Woche arbeiten. Wenn Sie die Familienpflegezeit mit unter 30 Stunden pro Woche planen, sollten Sie dies unbedingt der Pflegekasse mitteilen und den Fragebogen dann ausgefüllt zuschicken. Hier finden Sie weitere Informationen: https://pflege-dschungel.de/a-leistungen-der-pflegeversicherung/5a-soziale-absicherung/.
Beste Grüße
Hendrik Dohmeyer