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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

Unabhängige Orientierung durch Pflegeversicherung,
Reform, Prävention und konkrete Pflegesituationen.

Zusätzliche Betreuung und Aktivierung


Vorlesen, spazieren gehen, gemeinsam singen, einfach dasitzen und reden: Über die Pflege hinaus hat jeder Mensch im Pflegeheim Anspruch auf Betreuung. Sie kostet nichts extra und sie ist kein freundliches Zusatzangebot, sondern gesetzlich vorgesehen.

Vier ältere Menschen sitzen lachend um einen Tisch und spielen gemeinsam ein Legespiel.
Aktualisiert am 18.09.2026

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Wer Anspruch hat

Jeder Mensch, der in einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung lebt oder betreut wird — unabhängig vom Pflegegrad, also auch bei Pflegegrad 1. Es gibt keine gesonderte Antragstellung: Der Anspruch besteht mit dem Aufenthalt.

Was er nicht ist: ein Betrag, der ausgezahlt wird. Die Pflegekassen finanzieren über einen Zuschlag zur Pflegevergütung zusätzliches Personal in der Einrichtung. Sie können damit weder eine Begleitperson bezahlen noch sich etwas auszahlen lassen.

Was Betreuung sein kann

  • Vorlesen, Zeitung durchgehen, Gespräche führen, auch über Dinge, die lange her sind.
  • Spazieren gehen, im Garten sitzen, Ausflüge begleiten.
  • Musik, Singen, Gedächtnisspiele, Basteln, Backen.
  • Begleitung zu Gemeinschaftsangeboten, für jemanden, der allein nicht hinfindet oder sich nicht traut.
  • Alltägliches gemeinsam tun: Wäsche zusammenlegen, Tisch decken, Blumen gießen. Für manche Menschen mit Demenz ist genau das die Beschäftigung, die am meisten trägt.

Die Angebote sollen sich an Interessen, Fähigkeiten und Lebensgeschichte orientieren, nicht am Programmplan allein. Wer sein Leben lang keine Bastelrunde besucht hat, wird sie mit achtzig nicht schätzen lernen. Erzählen Sie der Betreuungskraft, was Ihr Angehöriger früher gern gemacht hat; das ist die nützlichste Information, die Sie geben können.

Einen Anspruch auf eine bestimmte Aktivität oder auf feste Einzelzeiten gibt es allerdings nicht.

Was Betreuungskräfte nicht dürfen

Im Heimalltag hakt es hier regelmäßig, meist aus Unkenntnis auf beiden Seiten.

  • Keine körperbezogene Pflege als geplante Aufgabe. Betreuungskräfte dürfen weder regelmäßig noch planmäßig für Waschen, Anziehen oder Toilettengänge eingeteilt werden. Wird eine Hilfe während einer Betreuungssituation unaufschiebbar und ist gerade keine Pflegekraft erreichbar, dürfen sie im Einzelfall einspringen.
  • Keine hauswirtschaftlichen Aufgaben als Regelaufgabe: nicht das Reinigen, nicht die Wäsche der Einrichtung.
  • Keine Behandlungspflege. Medikamente, Verbände, Spritzen bleiben den Pflegefachkräften vorbehalten.

Der Grund ist gut: Der Zuschlag wurde geschaffen, damit Betreuung nicht wieder im Pflegealltag untergeht. Würden die Kräfte einspringen, sobald es eng wird, wäre genau das passiert und die Betreuung fiele als Erstes weg.

Wenn Sie also erleben, dass eine Betreuungskraft beim Waschen nicht hilft: Das ist keine Verweigerung. Sie darf es nicht. Was Sie stattdessen tun können, ist mit der Pflegedienstleitung über die Personalsituation zu sprechen — denn dort liegt die Ursache.

Wie es finanziert wird

Die Pflegekassen und die private Pflege-Pflichtversicherung zahlen der Einrichtung einen Zuschlag zur Pflegevergütung. Bewohnerinnen und Bewohner dürfen damit nicht zusätzlich belastet werden — eine gesonderte Rechnung für Betreuung ist nicht zulässig.

Wie viel Personal daraus entsteht, wird in den Pflegesatzverhandlungen festgelegt. Als Anhalt dient dabei eine zusätzliche Vollzeitkraft je 20 Pflegebedürftige. Diese Zahl ist ein Finanzierungs- und Personalmaßstab für die Einrichtung — kein individueller Anspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit. Rechnen Sie also nicht aus, wie viele Minuten pro Woche Ihnen zustehen; so funktioniert es nicht.

Gute Betreuung erkennen

  • Es gibt einen Wochenplan, und er hängt dort, wo Bewohner und Besuch ihn sehen.
  • Angebote auch am Bett, für Menschen, die das Zimmer nicht verlassen können.
  • Teilnahme ist freiwillig. Niemand wird in den Stuhlkreis geschoben.
  • Die Biografie spielt eine Rolle: Man weiß, wer früher Bäcker war und wer nie gesungen hat.
  • Betreuung und Pflege sprechen miteinander, statt nebeneinanderher zu arbeiten.
  • Es wird dokumentiert, was stattgefunden hat — nicht als Selbstzweck, sondern damit es nachvollziehbar bleibt.

Wenn nichts stattfindet

Gehen Sie der Reihe nach vor — die meisten Fälle klären sich auf der ersten Stufe:

  • Mit der Betreuungskraft sprechen. Oft ist schlicht nicht bekannt, was Ihr Angehöriger mag.
  • Wohnbereichs- oder Pflegedienstleitung ansprechen, wenn es um Ausfälle oder fehlende Angebote geht.
  • Die Bewohnervertretung einschalten, sie hat andere Wege als einzelne Angehörige.
  • Bei anhaltenden Problemen: die Pflegekasse, bei Missständen die Heimaufsicht des Landkreises oder der Stadt.

Bleiben Sie dabei sachlich: Ein ausgefallenes Angebot ist noch kein Rechtsverstoß. Wenn aber über Wochen gar nichts stattfindet, ist das etwas anderes und dann ist die Nachfrage berechtigt.

Wie geht es weiter?

Quellen und Rechtsgrundlagen
  • Anspruch: § 43b SGB XI, Rechtsstand 1. Januar 2026.
  • Finanzierung und Personal: § 84 Abs. 8 und § 85 Abs. 8 SGB XI, dazu § 53b SGB XI.
  • Betreuungskräfte-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes in der geltenden Fassung.
  • Bundesgesundheitsministerium: Zusätzliche Betreuungskräfte, Stand Januar 2026.

Gesetzestexte sind sinngemäß zusammengefasst. Welche Angebote eine Einrichtung macht, ergibt sich aus ihrem Konzept und der Pflegesatzvereinbarung.

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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