Zusätzliche Betreuung und Aktivierung
Vorlesen, spazieren gehen, gemeinsam singen, einfach dasitzen und reden: Über die Pflege hinaus hat jeder Mensch im Pflegeheim Anspruch auf Betreuung. Sie kostet nichts extra und sie ist kein freundliches Zusatzangebot, sondern gesetzlich vorgesehen.

Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
Wer Anspruch hat
Jeder Mensch, der in einer voll- oder teilstationären Pflegeeinrichtung lebt oder betreut wird — unabhängig vom Pflegegrad, also auch bei Pflegegrad 1. Es gibt keine gesonderte Antragstellung: Der Anspruch besteht mit dem Aufenthalt.
Was er nicht ist: ein Betrag, der ausgezahlt wird. Die Pflegekassen finanzieren über einen Zuschlag zur Pflegevergütung zusätzliches Personal in der Einrichtung. Sie können damit weder eine Begleitperson bezahlen noch sich etwas auszahlen lassen.
Was Betreuung sein kann
- Vorlesen, Zeitung durchgehen, Gespräche führen, auch über Dinge, die lange her sind.
- Spazieren gehen, im Garten sitzen, Ausflüge begleiten.
- Musik, Singen, Gedächtnisspiele, Basteln, Backen.
- Begleitung zu Gemeinschaftsangeboten, für jemanden, der allein nicht hinfindet oder sich nicht traut.
- Alltägliches gemeinsam tun: Wäsche zusammenlegen, Tisch decken, Blumen gießen. Für manche Menschen mit Demenz ist genau das die Beschäftigung, die am meisten trägt.
Die Angebote sollen sich an Interessen, Fähigkeiten und Lebensgeschichte orientieren, nicht am Programmplan allein. Wer sein Leben lang keine Bastelrunde besucht hat, wird sie mit achtzig nicht schätzen lernen. Erzählen Sie der Betreuungskraft, was Ihr Angehöriger früher gern gemacht hat; das ist die nützlichste Information, die Sie geben können.
Einen Anspruch auf eine bestimmte Aktivität oder auf feste Einzelzeiten gibt es allerdings nicht.
Was Betreuungskräfte nicht dürfen
Im Heimalltag hakt es hier regelmäßig, meist aus Unkenntnis auf beiden Seiten.
- Keine körperbezogene Pflege als geplante Aufgabe. Betreuungskräfte dürfen weder regelmäßig noch planmäßig für Waschen, Anziehen oder Toilettengänge eingeteilt werden. Wird eine Hilfe während einer Betreuungssituation unaufschiebbar und ist gerade keine Pflegekraft erreichbar, dürfen sie im Einzelfall einspringen.
- Keine hauswirtschaftlichen Aufgaben als Regelaufgabe: nicht das Reinigen, nicht die Wäsche der Einrichtung.
- Keine Behandlungspflege. Medikamente, Verbände, Spritzen bleiben den Pflegefachkräften vorbehalten.
Der Grund ist gut: Der Zuschlag wurde geschaffen, damit Betreuung nicht wieder im Pflegealltag untergeht. Würden die Kräfte einspringen, sobald es eng wird, wäre genau das passiert und die Betreuung fiele als Erstes weg.
Wenn Sie also erleben, dass eine Betreuungskraft beim Waschen nicht hilft: Das ist keine Verweigerung. Sie darf es nicht. Was Sie stattdessen tun können, ist mit der Pflegedienstleitung über die Personalsituation zu sprechen — denn dort liegt die Ursache.
Wie es finanziert wird
Die Pflegekassen und die private Pflege-Pflichtversicherung zahlen der Einrichtung einen Zuschlag zur Pflegevergütung. Bewohnerinnen und Bewohner dürfen damit nicht zusätzlich belastet werden — eine gesonderte Rechnung für Betreuung ist nicht zulässig.
Wie viel Personal daraus entsteht, wird in den Pflegesatzverhandlungen festgelegt. Als Anhalt dient dabei eine zusätzliche Vollzeitkraft je 20 Pflegebedürftige. Diese Zahl ist ein Finanzierungs- und Personalmaßstab für die Einrichtung — kein individueller Anspruch auf eine bestimmte Betreuungszeit. Rechnen Sie also nicht aus, wie viele Minuten pro Woche Ihnen zustehen; so funktioniert es nicht.
Gute Betreuung erkennen
- Es gibt einen Wochenplan, und er hängt dort, wo Bewohner und Besuch ihn sehen.
- Angebote auch am Bett, für Menschen, die das Zimmer nicht verlassen können.
- Teilnahme ist freiwillig. Niemand wird in den Stuhlkreis geschoben.
- Die Biografie spielt eine Rolle: Man weiß, wer früher Bäcker war und wer nie gesungen hat.
- Betreuung und Pflege sprechen miteinander, statt nebeneinanderher zu arbeiten.
- Es wird dokumentiert, was stattgefunden hat — nicht als Selbstzweck, sondern damit es nachvollziehbar bleibt.
Wenn nichts stattfindet
Gehen Sie der Reihe nach vor — die meisten Fälle klären sich auf der ersten Stufe:
- Mit der Betreuungskraft sprechen. Oft ist schlicht nicht bekannt, was Ihr Angehöriger mag.
- Wohnbereichs- oder Pflegedienstleitung ansprechen, wenn es um Ausfälle oder fehlende Angebote geht.
- Die Bewohnervertretung einschalten, sie hat andere Wege als einzelne Angehörige.
- Bei anhaltenden Problemen: die Pflegekasse, bei Missständen die Heimaufsicht des Landkreises oder der Stadt.
Bleiben Sie dabei sachlich: Ein ausgefallenes Angebot ist noch kein Rechtsverstoß. Wenn aber über Wochen gar nichts stattfindet, ist das etwas anderes und dann ist die Nachfrage berechtigt.
Wie geht es weiter?
- Vollstationäre Pflege — Kosten und Heimauswahl
- Tagespflege — dort gilt derselbe Anspruch
- Demenz — worauf es bei der Begleitung ankommt
- Pflegeberatung — kostenfrei
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Anspruch: § 43b SGB XI, Rechtsstand 1. Januar 2026.
- Finanzierung und Personal: § 84 Abs. 8 und § 85 Abs. 8 SGB XI, dazu § 53b SGB XI.
- Betreuungskräfte-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes in der geltenden Fassung.
- Bundesgesundheitsministerium: Zusätzliche Betreuungskräfte, Stand Januar 2026.
Gesetzestexte sind sinngemäß zusammengefasst. Welche Angebote eine Einrichtung macht, ergibt sich aus ihrem Konzept und der Pflegesatzvereinbarung.





