Der Wohngruppenzuschlag
Wer in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt, kann 224 € im Monat zusätzlich bekommen — gedacht für die Person, die für alle da ist. Der Zuschlag ist an klare Bedingungen geknüpft, und er kommt nur auf Antrag.

Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
Wer den Zuschlag bekommen kann
Der Wohngruppenzuschlag ist eine Leistung für eine bestimmte Wohnform: die ambulant betreute Wohngruppe, oft Pflege-WG genannt. Mehrere Menschen teilen sich eine Wohnung, jeder hat seinen eigenen Bereich, und die Versorgung wird gemeinsam organisiert. Was die Gruppe von einem Heim unterscheidet: Sie bleibt ambulant. Die Bewohnerinnen und Bewohner sind Mieter und beauftragen die Dienste selbst.
Damit die Pflegekasse zahlt, müssen alle folgenden Punkte zutreffen:
- Ein Pflegegrad liegt vor, Pflegegrad 1 genügt.
- Die Wohngruppe hat insgesamt drei bis zwölf Mitglieder, und mindestens drei davon sind pflegebedürftig.
- Es ist eine gemeinsame Wohnung, keine Ansammlung getrennter Wohnungen im selben Haus.
- Die Gruppe hat gemeinschaftlich eine Präsenzkraft beauftragt, dazu unten mehr.
- Die Versorgung ist nicht faktisch stationär. Sobald ein Anbieter die Rundumversorgung übernimmt und die Bewohner darauf keinen Einfluss haben, greift der Zuschlag nicht.
- Bei Pflegegrad 2 bis 5 muss zusätzlich eine der ambulanten Leistungen bezogen werden — Pflegegeld, Pflegesachleistung oder die Kombination daraus. Bei Pflegegrad 1 entfällt diese Bedingung.
Nicht der Name entscheidet, sondern die Struktur. Betreutes Wohnen und Servicewohnen erfüllen die Bedingungen häufig nicht, weil dort jede Person eine eigene Wohnung hat und es keine gemeinsam beauftragte Präsenzkraft. Auch eine gewachsene Senioren-WG ohne diese Struktur reicht nicht aus.
Wofür der Zuschlag gedacht ist
Im Mittelpunkt steht die Präsenzkraft, eine Person, die für die Gruppe da ist und den gemeinsamen Alltag am Laufen hält. Ihre Aufgaben sind organisatorisch, verwaltend, betreuend oder unterstützend im Haushalt: einkaufen, kochen, den Wochenplan machen, Termine koordinieren, Gesellschaft leisten, im Blick behalten, ob es allen gut geht.
Zwei Klarstellungen, die im Alltag zählen:
- Der Zuschlag finanziert keine individuelle Pflege. Er bezahlt die gemeinschaftlich beauftragte Person für organisatorische, verwaltende, betreuende, gemeinschaftsfördernde und haushaltsunterstützende Aufgaben. Individuelle Pflege und Behandlungspflege brauchen eine eigene Rechts- und Abrechnungsgrundlage, in der Regel über den Pflegedienst.
- Der Zuschlag ersetzt keine Pflegeleistung. Pflegegeld, Sachleistung und alles Weitere laufen daneben unverändert weiter.
So läuft der Antrag
- Bei der Pflegekasse melden und das Formular anfordern. Jede Kasse hat ein eigenes; ein bundesweit einheitliches gibt es nicht.
- Angaben zur Wohngruppe zusammentragen: wie viele Menschen dort leben, wie viele davon einen Pflegegrad haben.
- Die Beauftragung der Präsenzkraft nachweisen, wer sie beauftragt hat, welche Aufgaben vereinbart sind, wie sie finanziert wird.
- Die Wohn- und Versorgungsstruktur darstellen: Mietverträge, wer welche Dienste beauftragt, wie die gemeinsamen Räume genutzt werden.
- Den Bescheid prüfen. Bei Rückfragen hilft die Pflegeberatung — sie ist kostenfrei und kennt die Kassenverfahren.
Welche Unterlagen genau verlangt werden, ist von Kasse zu Kasse verschieden. Fragen Sie deshalb zuerst nach der Liste, statt auf Verdacht Papiere zusammenzustellen.
Nicht verwechseln: die gemeinschaftliche Wohnform nach § 45h
Seit 2026 gibt es eine zweite, höhere Leistung für gemeinschaftliches Wohnen: einen pauschalen Zuschuss von 450 € monatlich nach § 45h SGB XI. Sie sieht dem Wohngruppenzuschlag ähnlich, ist aber etwas anderes und kein erhöhter Wohngruppenzuschlag.
| Leistung | Betrag | Grundlage | Wofür |
|---|---|---|---|
| Wohngruppenzuschlag | 224 € monatlich | § 45f SGB XI | ambulant betreute Wohngruppe mit gemeinsam beauftragter Präsenzkraft |
| Gemeinschaftliche Wohnform | 450 € monatlich | § 45h SGB XI | nur bei einer gemeinschaftlichen Wohnform, für die ein Vertrag zur pflegerischen Versorgung nach § 92c SGB XI besteht |
Die höhere Leistung setzt voraus, dass für die gemeinschaftliche Wohnform ein Vertrag zur pflegerischen Versorgung nach § 92c SGB XI besteht. Eine gewöhnliche ambulant betreute Pflege-WG erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch. Fragen Sie den Anbieter deshalb ausdrücklich, ob ein solcher Vertrag besteht. Er muss darüber Auskunft geben können.
Was es außerdem geben kann
- Die Anschubfinanzierung für die Gründung einer Wohngruppe: bis zu 2.613 € je Person, höchstens 10.452 € je Wohngruppe. Der Antrag muss innerhalb eines Jahres gestellt werden, nachdem die Voraussetzungen vorliegen — diese Frist wird oft übersehen. Sie hat mit dem laufenden Zuschlag nichts zu tun.
- Pflegegeld oder Pflegesachleistung laufen unverändert weiter.
- Der Entlastungsbetrag steht zusätzlich zur Verfügung.
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können auch in einer Wohngruppe in Frage kommen.
Wie geht es weiter?
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen — Zuschuss für den Umbau
- Der Entlastungsbetrag — zusätzlich, ab Pflegegrad 1
- Ambulante Pflegesachleistungen — der Pflegedienst in der WG
- Pflegeberatung — kostenfrei, klärt Ihren Fall
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Wohngruppenzuschlag: § 45f SGB XI, Rechtsstand 1. Januar 2026.
- Anschubfinanzierung: § 45g SGB XI.
- Gemeinschaftliche Wohnform: § 45h SGB XI, Vertrag nach § 92c SGB XI.
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen, Stand März 2026.
Gesetzestexte sind sinngemäß zusammengefasst, nicht wörtlich zitiert. Ob eine bestimmte Wohnform die Voraussetzungen erfüllt, entscheidet die Pflegekasse im Einzelfall — diese Seite ersetzt keine Beratung.





