Wer hilft beim Antrag auf Pflegeleistungen?
Diese Stellen unterstützen beim Pflegegrad, bei den Unterlagen, bei der Begutachtung und bei den passenden Leistungen. Den Antrag selbst können Sie heute stellen — er ist formlos möglich.

Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
Der wichtigste Schritt zuerst: Der Antrag muss nicht schriftlich sein und braucht kein Formular. Ein Anruf reicht. Alles Weitere — Unterlagen, Fragebogen, Begutachtung — kommt danach. Wer auf das perfekte Formular wartet, verliert Wochen, in denen es schon Geld gegeben hätte.
Wer darf den Antrag stellen?
Die versicherte Person selbst. Oder jemand, der sie vertreten darf — mit Vorsorgevollmacht oder als rechtliche Betreuerin oder Betreuer im Rahmen der übertragenen Aufgaben.
Angehörige dürfen alles vorbereiten: anrufen, Unterlagen zusammenstellen, beim Ausfüllen helfen, beim Termin dabei sein. Was sie ohne Vollmacht nicht dürfen, ist entscheiden — den Antrag im eigenen Namen stellen, Erklärungen abgeben, Verträge unterschreiben.
Zur Vorsicht: Ehe, Kindschaft oder gemeinsamer Haushalt ersetzen keine Vollmacht. Auch nicht bei Verheirateten, außer in der eng begrenzten Notvertretung im Krankheitsfall. Wenn noch nichts geregelt ist: Vollmacht und Betreuung.
Diese Stellen helfen
| Stelle | Hilft bei |
|---|---|
| Pflegekasse (bei privat Versicherten: das Versicherungsunternehmen) | Antrag aufnehmen, Verfahren erklären, Leistungen benennen, Pflegeberatung vermitteln, Preis- und Leistungslisten der Region herausgeben |
| Pflegeberatung nach § 7a SGB XI | Bedarf erfassen, Versorgungsplan aufstellen, Anträge begleiten, Leistungen koordinieren — unabhängig und kostenfrei |
| Pflegestützpunkt | Pflege, Soziales und kommunale Hilfen an einem Ort klären; oft mit Kenntnis der Angebote vor Ort |
| Sozialdienst und Entlassmanagement im Krankenhaus | Anschlussversorgung, Pflegegrad, Reha, Hilfsmittel, Pflegedienst oder Kurzzeitpflege — wenn es schnell gehen muss |
| Ambulanter Pflegedienst | den pflegerischen Bedarf einschätzen und die Versorgung planen. Er entscheidet nicht über Leistungen und ist auch keine unabhängige Beratung |
| Kommunale und soziale Beratungsstellen | Hilfe zur Pflege, Wohnen, Behinderung, Entlastungsangebote |
| Sozialverbände, Verbraucherzentrale, Rechtsberatung | Bescheid prüfen, Widerspruch begleiten — je nach Mitgliedschaft oder Mandat |
| EUTB — Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung | Beratung bei Behinderung und Teilhabeleistungen, unabhängig von Kostenträgern |
In eigener Sache: Die Pflegeberatung von SPA — dem Angebot hinter dieser Seite — ist ebenfalls eine Pflegeberatung nach § 7a SGB XI. Sie steht hier als eigenes Angebot, nicht als neutrale Empfehlung. Welche Beratung Sie wählen, entscheiden Sie; die Pflegekasse muss Ihnen den Anspruch in jedem Fall erfüllen.
Ihr Anspruch auf Pflegeberatung
Beratung ist keine Gefälligkeit, sondern ein Anspruch. Wenn Sie einen Antrag stellen oder Beratungsbedarf äußern, soll Ihnen die Pflegekasse zeitnah einen konkreten Termin anbieten — innerhalb von zwei Wochen — oder Ihnen einen Beratungsgutschein für eine unabhängige Stelle nennen.
Angehörige können dabei sein, wenn die pflegebedürftige Person einverstanden ist. Häufig ist das sogar sinnvoll: Vier Ohren behalten mehr, und wer den Alltag mitorganisiert, hat andere Fragen.
Nicht zu verwechseln: Der Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 ist etwas anderes. Er ist Pflicht, wenn Pflegegeld bezogen wird, und findet regelmäßig zu Hause statt. Für den Erstantrag brauchen Sie ihn nicht.
Was Sie für den Anfang brauchen
Für den formlosen Antrag: der Wunsch nach Leistungen, der Name der versicherten Person, eine Kontaktmöglichkeit — und das Datum. Mehr nicht.
Für das weitere Verfahren helfen:
- Versicherungsnummer und Kasse
- Vollmacht oder Betreuerausweis, falls jemand vertritt
- aktuelle Telefonnummer und Adresse — auch die der begleitenden Person
- eine kurze Beschreibung des Pflegealltags: was gelingt, wobei Hilfe nötig ist
- vorhandene Befunde, der Medikamentenplan und eine Liste der Hilfsmittel
- Wünsche zum Termin: Wochentag, Uhrzeit, wer dabei sein soll
Was Sie nicht tun müssen: vorsorglich Arztberichte beschaffen, die Sie gar nicht haben. Der Medizinische Dienst fordert an, was er braucht. Eine Übersicht, was sich zu sammeln lohnt, steht unter Unterlagen sammeln.
Auf die Begutachtung vorbereiten
Beim Termin geht es um eine einzige Frage: Wie selbstständig ist der Alltag? Beschreiben Sie ihn so, wie er ist — was ohne Hilfe gelingt, wobei jemand anleiten, beaufsichtigen oder übernehmen muss.
- Gute und schlechte Tage getrennt beschreiben, nicht mitteln.
- Die Nacht nicht vergessen — Aufstehen, Toilette, Unruhe.
- Vergesslichkeit, Antriebslosigkeit und Ängste gehören dazu, nicht nur Körperliches.
- Ein Pflegetagebuch über ein, zwei Wochen macht aus Eindrücken Belege.
Ausführlich steht das unter Die Begutachtung vorbereiten.
Wenn es dringend ist
Bei einer anstehenden Klinikentlassung, in einer palliativen Situation oder wenn Angehörige Pflegezeit oder Familienpflegezeit angekündigt haben, gelten unter bestimmten Voraussetzungen kürzere Fristen für die Begutachtung.
Ob sie in Ihrem Fall greifen, hängt an Bedingungen, die sich hier nicht seriös auflisten lassen. Der praktische Weg ist ein anderer: Sagen Sie die Dringlichkeit ausdrücklich und schriftlich — gegenüber der Pflegekasse und gegenüber dem Entlassmanagement. Ein Satz wie „Die Entlassung ist für den 12. geplant, die Versorgung zu Hause ist ungeklärt“ bewirkt mehr als jede Fristenkenntnis.
Wenn der Bescheid nicht passt
Fordern Sie das Gutachten an, wenn es nicht beiliegt — Sie haben ein Recht darauf. Lesen Sie es neben dem Bescheid und achten Sie auf die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende: Dort steht Ihre Frist, und nur die aus Ihrem Bescheid zählt.
Holen Sie sich für den Widerspruch Unterstützung — Pflegeberatung, Sozialverband oder Rechtsberatung. Ein Widerspruch, der begründet, was im Gutachten fehlt, hat eine Chance; ein pauschaler hat keine. Mehr dazu unter Den Bescheid verstehen.
Der Weg im Überblick
- Antrag stellen — formlos bei der Pflegekasse, Datum sichern.
- Beratung anfordern — Termin nach § 7a oder Beratungsgutschein.
- Begutachtung — Termin zu Hause, Alltag ehrlich beschreiben.
- Bescheid — mit Gutachten prüfen, Frist beachten.
- Versorgung aufbauen — Leistungen abrufen, Dienste beauftragen.
Wie geht es weiter?
- Pflegegrad beantragen — das Verfahren Schritt für Schritt
- Die Begutachtung vorbereiten — was im Termin zählt
- Schaffen wir das zu Hause? — der ehrliche Blick auf die eigene Lage
- Was kostet uns das? — Leistungen, Eigenanteile, Zuzahlungen
- Was passiert nach dem Krankenhaus? — wenn es schnell gehen muss





