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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

Unabhängige Orientierung durch Pflegeversicherung,
Reform, Prävention und konkrete Pflegesituationen.

Was kostet Pflege – und was übernehmen die Kassen?


Ein erster Überblick über Pflegeleistungen, Eigenanteile, Zuzahlungen und die Befreiung von weiteren Zuzahlungen bei der Krankenkasse.

Taschenrechner, Geldscheine und Münzen auf einem Tisch, daneben ein Kugelschreiber
Aktualisiert am 18.09.2026

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Der wichtigste Satz auf dieser Seite: Die Zuzahlungsbefreiung der Krankenkasse betrifft die gesetzlichen Zuzahlungen nach dem Krankenversicherungsrecht — nicht automatisch alles, was durch Pflege an Kosten entsteht. Der Eigenanteil im Pflegeheim zählt dort nicht mit.

Vier Kostenarten, die oft durcheinandergeraten

Wer zum ersten Mal vor Pflegekosten steht, sieht einen Haufen Rechnungen. Sortiert man sie, bleiben vier Sorten übrig — und für jede gilt etwas anderes.

  1. Was die Pflegekasse übernimmt. Feste Beträge je Pflegegrad und Leistungsart. Sie werden meist direkt mit dem Dienst oder der Einrichtung abgerechnet.
  2. Eigenanteile bei der Pflege. Was die Versorgung mehr kostet, als der Anspruch hergibt, zahlt die Familie.
  3. Zuzahlungen bei der Krankenkasse. Gesetzlich festgelegte Beträge für Medikamente, Therapien, Krankenhaus, Fahrten und Hilfsmittel.
  4. Was man selbst wählt. Vom Zuschlag für das Einzelzimmer bis zur nicht verordneten Salbe aus der Apotheke.

Nur Nummer drei fällt unter die Befreiung, um die es weiter unten geht. Nummer zwei und vier nicht — auch dann nicht, wenn sie im selben Monat weit höher sind.

Was Pflege zu Hause kostet

Eine Zahl, die für alle gilt, gibt es nicht. Was am Ende zusammenkommt, hängt vom Pflegegrad ab, davon, wie viel ein Dienst übernimmt, und davon, wo Sie wohnen — die Preise für dieselbe Leistung unterscheiden sich zwischen Bundesländern und zwischen Anbietern erheblich.

Diese Posten spielen fast immer eine Rolle:

Was ein Pflegeheim kostet

Der Heimplatz setzt sich aus mehreren Posten zusammen, und nur einer davon ist die Pflege. Auf der Rechnung stehen nebeneinander:

  • der pflegebedingte Eigenanteil — in einer Einrichtung für alle Bewohnerinnen und Bewohner ab Pflegegrad 2 gleich hoch, unabhängig vom Pflegegrad,
  • Unterkunft und Verpflegung,
  • Investitionskosten für Gebäude und Ausstattung,
  • gegebenenfalls eine Ausbildungsumlage,
  • Wahlleistungen, etwa das Einzelzimmer oder zusätzliche Angebote.

Mit der Dauer des Aufenthalts steigt ein Zuschlag der Pflegekasse. Er senkt aber nur den pflegebedingten Eigenanteil — Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben davon unberührt. Wie das im Einzelnen aussieht, steht auf der Seite Vollstationäre Pflege.

Reicht das Geld nicht, ist das kein Sonderfall und kein Grund, es zu verschweigen: Dann kommt Hilfe zur Pflege beim Sozialamt in Betracht. Lassen Sie sich dazu beraten, bevor Verträge unterschrieben sind — welche Einkünfte und welches Vermögen angerechnet werden, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht auf einer Webseite ausrechnen.

Zuzahlungen bei der Krankenkasse

Diese Beträge haben mit der Pflegeversicherung nichts zu tun. Sie fallen an, weil jemand krank ist — unabhängig davon, ob ein Pflegegrad vorliegt. Volljährige gesetzlich Versicherte zahlen:

Gesetzliche Zuzahlungen für Volljährige in der gesetzlichen Krankenversicherung, Stand August 2026
LeistungZuzahlung
Verschreibungspflichtige Arznei- und Verbandmittel10 % des Preises, mindestens 5 €, höchstens 10 € — nie mehr als das Mittel selbst kostet
Heilmittel (Physio-, Ergo-, Sprachtherapie)10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung
Krankenhaus10 € je Kalendertag, höchstens 28 Tage im Kalenderjahr; Aufnahme- und Entlassungstag zählen mit
Häusliche Krankenpflege10 % der Kosten plus 10 € je Verordnung; zeitlich begrenzt, mit Ausnahmen
Hilfsmittel der Krankenkasse10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 €; für Verbrauchshilfsmittel gilt eine eigene Monatsregel
Fahrkosten10 %, mindestens 5 €, höchstens 10 € je Fahrt — sofern die Kasse die Fahrt überhaupt übernimmt
Stationäre Vorsorge und Rehabilitationin der Regel 10 € je Tag; Anrechnung und zeitliche Grenzen je Leistungsart

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von den meisten dieser Zuzahlungen befreit — bei Fahrkosten gilt das nicht ausnahmslos. Für Schwangerschaft und Entbindung gelten eigene Regeln.

Die persönliche Belastungsgrenze

Niemand muss unbegrenzt zuzahlen. Ist im Laufe eines Kalenderjahres eine bestimmte Summe erreicht, ist Schluss — für den Rest des Jahres.

  • In der Regel 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.
  • Bei anerkannt schwerwiegend chronischer Krankheit 1 %.

Gerechnet wird über den Haushalt, mit Freibeträgen für Ehe- oder Lebenspartner und für Kinder. Diese Freibeträge ändern sich jedes Jahr. Die verbindliche Zahl nennt Ihnen Ihre Krankenkasse — sie kennt Ihre Einnahmen und die Freibeträge des laufenden Jahres.

Zur Vorsicht: Die niedrigere Grenze gibt es nicht automatisch bei jeder chronischen Diagnose. Die Krankenkasse prüft, ob die Voraussetzungen für „schwerwiegend chronisch krank“ erfüllt sind — dazu gehört unter anderem eine Dauerbehandlung. Fragen Sie ausdrücklich danach, sie wird nicht immer von selbst geprüft.

Was mitzählt — und was nicht

Zählt mit

  • Zuzahlungen für Arznei- und Verbandmittel
  • Zuzahlungen für Heilmittel
  • Zuzahlungen für Hilfsmittel der Krankenkasse
  • Krankenhaus-Zuzahlung
  • Zuzahlung bei stationärer Vorsorge und Reha
  • Fahrkosten-Zuzahlung
  • Zuzahlung zur häuslichen Krankenpflege

Immer nur das, was Sie tatsächlich selbst gezahlt haben — und wofür Sie einen Beleg haben.

Zählt nicht mit

  • Eigenanteile beim Pflegedienst oder im Pflegeheim
  • Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten
  • frei gekaufte, nicht verordnete Medikamente
  • Aufzahlungen über einen Festbetrag hinaus
  • Wahlleistungen und IGeL-Angebote
  • Fahrten, Haushaltshilfe oder Betreuung ohne gesetzliche Zuzahlung

Im Zweifel den Beleg vorher der Krankenkasse zeigen, statt ihn später vergeblich einzureichen.

So kommen Sie zur Befreiung

  1. Grenze berechnen lassen. Ein Anruf bei der Krankenkasse genügt für den Anfang.
  2. Belege sammeln — von allen Menschen, die im Haushalt mitgerechnet werden.
  3. Nachweise einreichen: Einkommen und, falls zutreffend, die Bescheinigung über die schwerwiegend chronische Krankheit.
  4. Befreiung beantragen, sobald die Grenze erreicht ist.
  5. Bescheinigung mitnehmen — in die Apotheke, zur Therapie, ins Krankenhaus.
  6. Zu viel Gezahltes zurückholen. Wer die Grenze überschritten hat, bekommt den Rest mit Belegen erstattet.

Manche Krankenkassen bieten an, die Belastungsgrenze im Voraus zu zahlen. Dann kommt die Befreiung gleich zu Jahresbeginn, und man muss nicht das ganze Jahr Kassenzettel sortieren. Das ist ein Angebot der einzelnen Kasse, kein allgemeiner Anspruch — fragen Sie bei Ihrer nach.

Kosten früh planen

  • Versorgungsplan in der Pflegeberatung erstellen lassen — er zeigt, welche Leistung welchen Posten abdeckt.
  • Kostenvoranschläge von mehreren Diensten einholen, schriftlich.
  • Preisvergleichsliste bei der Pflegekasse anfordern; sie muss Ihnen die Angebote der Region nennen.
  • Haushaltsübersicht aufstellen: feste Einnahmen, feste Ausgaben, was bleibt.
  • Belege getrennt ablegen — Pflege und Krankenkasse in zwei Ordner. Siehe Unterlagen sammeln.

Wichtig: Auch wenn Angehörige die Zahlen zusammentragen — über Geld, Konten und Verträge der pflegebedürftigen Person entscheidet sie selbst, solange sie das kann. Ohne Vollmacht darf niemand für sie verfügen. Wie man das regelt, steht unter Konto, Verträge und Post.

Wie geht es weiter?

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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