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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

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Die Vorsorgevollmacht


Eine Vorsorgevollmacht bestimmt, wer für Sie handeln darf, wenn Sie es selbst nicht mehr können — nach einem Schlaganfall, bei fortschreitender Demenz, nach einem Unfall. Ohne sie entscheidet das nicht die Familie, sondern ein Gericht. Das ist der wichtigste Satz auf dieser Seite.

Eine Hand kreuzt auf einem Formular mit rotem Stift das Feld Vorsorgevollmacht an
Aktualisiert am 18.09.2026

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Was passiert ohne Vollmacht

Das ist der Irrtum, der am häufigsten teuer wird: Ehepartner und erwachsene Kinder dürfen nicht automatisch füreinander entscheiden. Wer keine Vollmacht hat, kann für den anderen weder Verträge kündigen noch mit der Bank sprechen noch in eine Operation einwilligen.

Dann bestellt das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung (§§ 1814 ff. BGB). Das kann ein Angehöriger sein — muss es aber nicht. Bei Streit in der Familie oder komplizierten Verhältnissen wird häufig eine berufsmäßige Betreuung eingesetzt, die die Familie nicht kennt. Das Verfahren dauert Wochen, kostet Geld und bringt regelmäßige Berichtspflichten mit sich.

Das Ehegatten-Notvertretungsrecht ersetzt keine Vollmacht

Seit dem 1. Januar 2023 dürfen Eheleute einander in akuten Gesundheitsangelegenheiten vertreten (§ 1358 BGB). Das klingt beruhigender, als es ist:

  • Es gilt nur sechs Monate und nur bei Bewusstlosigkeit oder Krankheit.
  • Es gilt nur für Gesundheitsfragen — nicht für Bank, Wohnung, Verträge oder Behörden.
  • Es gilt nur für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner. Nicht für Kinder, nicht für unverheiratete Paare.

Was in die Vollmacht gehört

Eine Vollmacht wirkt nur so weit, wie sie reicht. Deshalb sollten die Bereiche einzeln benannt sein:

  • Gesundheit und Pflege — Einwilligung in Behandlungen, Einsicht in Unterlagen, Auswahl von Ärzten und Pflegediensten. Für besonders eingreifende Maßnahmen muss die Vollmacht sie ausdrücklich nennen.
  • Aufenthalt und Wohnen — Umzug, Heimvertrag, Kündigung der Wohnung. Freiheitsentziehende Maßnahmen brauchen zusätzlich die Genehmigung des Gerichts.
  • Vermögen und Behörden — Konten, Verträge, Renten- und Pflegekassenanträge.
  • Post und Kommunikation — sonst gibt keine Behörde Auskunft.

Wo Schriftform nicht reicht

Für den Alltag genügt eine eigenhändig unterschriebene Vollmacht. Für Grundstücke und Immobilien braucht es die notarielle Beurkundung. Und viele Banken akzeptieren nur ihre eigenen Formulare oder verlangen eine öffentliche Beglaubigung — klären Sie das vorab bei Ihrer Bank, sonst steht die bevollmächtigte Person am Schalter und kommt nicht weiter.

Damit sie im Ernstfall gefunden wird

Eine Vollmacht im Schrank nützt nichts, wenn im Krankenhaus niemand davon weiß. Zwei Wege helfen:

  • Das Original bei der bevollmächtigten Person — sie muss es vorlegen können, eine Kopie reicht oft nicht.
  • Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Gerichte fragen dort an, bevor sie eine Betreuung einrichten. Seit 2023 lassen sich dort auch Patientenverfügungen allein registrieren.

Tragen Sie außerdem einen Hinweis im Portemonnaie, wer im Notfall zu benachrichtigen ist und wo die Unterlagen liegen.

Die drei Papiere nicht verwechseln

DokumentRegeltWirkt
VorsorgevollmachtWer für mich handeln darfsofort, ohne Gericht
PatientenverfügungWas medizinisch geschehen sollgegenüber Ärzten, unmittelbar bindend
BetreuungsverfügungWen das Gericht bestellen sollerst, wenn es zur Betreuung kommt
Am besten wirken sie zusammen: Die Vollmacht verhindert das Gericht, die Patientenverfügung gibt der bevollmächtigten Person eine klare Richtschnur, die Betreuungsverfügung greift als Auffangnetz.

Im Pflege-Cockpit vorbereiten

Wenn Sie im Pflege-Cockpit bereits die Daten der pflegebedürftigen Person und der Angehörigen erfasst haben, lassen sich Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung dort mit diesen Angaben vorbelegt erstellen — Namen, Geburtsdaten und Anschriften müssen Sie nicht dreimal abtippen.

Das Ausfüllen nimmt Ihnen die Entscheidungen nicht ab: Was in den Dokumenten steht, verantworten Sie. Lesen Sie das Ergebnis in Ruhe durch und lassen Sie es im Zweifel prüfen.

Der Kurs dazu — kostenlos

Wenn Sie die Vollmacht jetzt aufsetzen, lohnt sich vorher eine Stunde Überblick — auch über die beiden anderen Papiere, die dazugehören. Der Onlinekurs „Selbstbestimmt vorsorgen“ geht in neun Lektionen alle drei Dokumente durch und nimmt zwei Fragen dazu, an die kaum jemand denkt: wo Ihre Angehörigen die Unterlagen im Ernstfall finden — und was mit Ihren Konten und Zugängen geschieht. Die Teilnahme kostet Sie nichts, sie wird nach § 45 SGB XI von der Pflegekasse getragen, und am Ende steht ein Zertifikat.

Vorsorge und Vollmachten

Festhalten, was gelten soll, solange man es noch selbst bestimmen kann.

Wie geht es weiter?

§§ 1814 ff. und § 1358 BGB

Eine rechtliche Betreuung wird nur bestellt, soweit sie erforderlich ist. Sie ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch eine bevollmächtigte Person ebenso gut besorgt werden können — die Vollmacht hat also Vorrang vor dem Gericht. Ehegatten können einander seit dem 1. Januar 2023 in Angelegenheiten der Gesundheitssorge für längstens sechs Monate vertreten, wenn eine Ehegattin oder ein Ehegatte krankheits- oder bewusstseinsbedingt nicht selbst entscheiden kann.

Sinngemäß zusammengefasst, nicht wörtlich. Rechtsstand August 2026. Die Vorschriften des Betreuungsrechts wurden zum 1. Januar 2023 neu geordnet; frühere Fundstellen (§§ 1896 ff. BGB) sind überholt.

Quellen und Rechtsgrundlagen
  • Rechtliche Betreuung, Vorrang der Vollmacht: § 1814 BGB.
  • Ehegatten-Notvertretungsrecht: § 1358 BGB, seit 1. Januar 2023.
  • Zentrales Vorsorgeregister: Bundesnotarkammer.
  • Vordrucke: Das Bundesministerium der Justiz stellt Formulare für Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung bereit.

Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung. Bei größerem Vermögen, Immobilien oder Streit in der Familie lassen Sie die Vollmacht notariell beurkunden oder anwaltlich prüfen.

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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