Vollstationäre Pflege
Was die Pflegekasse im Heim zahlt, ist schnell erklärt. Wichtiger ist der zweite Teil: was daneben stehen bleibt. Die Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung, sie deckt einen Anteil, nicht die Rechnung.

Transparenz
Wie dieser Beitrag entstanden ist
Geschrieben, geprüft und verantwortet von Hendrik Dohmeyer, Pflegeberater nach § 7a SGB XI.
- KI hilft beim Recherchieren von Quellen, beim Ordnen von Gedanken und dabei, Behördendeutsch verständlich zu machen.
- KI entscheidet nichts. Jede Zahl, jede Frist und jede rechtliche Aussage prüfe ich selbst, bevor sie hier steht.
Was die Pflegekasse zahlt
| Pflegegrad | Betrag |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | 131 € (Zuschuss) |
| Pflegegrad 2 | 805 € |
| Pflegegrad 3 | 1.319 € |
| Pflegegrad 4 | 1.855 € |
| Pflegegrad 5 | 2.096 € |
Diese Beträge decken die Heimkosten nicht. Sie sind ein Zuschuss zum pflegebedingten Teil — alles andere kommt oben drauf. Bei Pflegegrad 1 ist es kein Leistungsbetrag im eigentlichen Sinn, sondern ein Zuschuss, mit dem sich ein Heimplatz allein nicht finanzieren lässt.
Woraus sich Ihre Rechnung zusammensetzt
Jede Heimrechnung hat vier Bestandteile. Wer sie kennt, versteht das Preisblatt:
| Bestandteil | Was dahintersteckt | Wer zahlt |
|---|---|---|
| Pflegebedingter Eigenanteil | der Teil der Pflegekosten, den die Kassenleistung nicht deckt | Sie — für Pflegegrad 2 bis 5 gleich hoch, unabhängig vom Grad |
| Unterkunft und Verpflegung | Zimmer, Essen, Reinigung, Wäsche | Sie |
| Investitionskosten | Gebäude, Instandhaltung, Ausstattung | Sie |
| Ausbildungsumlage, Zusatzleistungen | Ausbildungsfinanzierung; freiwillige Extras wie Einzelzimmer-Aufpreis | Sie, soweit vereinbart |
Der erste Block hat eine Besonderheit, die vielen hilft: Er ist für die Pflegegrade 2 bis 5 im selben Heim gleich hoch. Wer von Pflegegrad 3 auf 4 hochgestuft wird, zahlt also nicht mehr — die höhere Kassenleistung kommt der Einrichtung zugute, nicht Ihrer Rechnung. Umgekehrt heißt das aber auch: Ein höherer Pflegegrad senkt Ihren Eigenanteil nicht.
Wie hoch die Summe ausfällt, ist regional sehr verschieden, zwischen Bundesländern und selbst zwischen Nachbarorten liegen mehrere hundert Euro. Deshalb steht hier kein Durchschnittswert: Er würde in Ihrem Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit danebenliegen. Verlangen Sie das vollständige Preisblatt der Einrichtung, die Sie in die engere Wahl nehmen. Jedes Heim muss es aushändigen.
Der Zuschlag nach Aufenthaltsdauer
Je länger jemand Leistungen der vollstationären Pflege bezieht, desto mehr übernimmt die Pflegekasse vom Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen:
| Dauer im Heim | Zuschlag |
|---|---|
| im ersten Jahr | 15 Prozent |
| ab 12 Monaten | 30 Prozent |
| ab 24 Monaten | 50 Prozent |
| ab 36 Monaten | 75 Prozent |
Zwei Dinge dazu, die häufig missverstanden werden. Der Zuschlag mindert den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben vollständig außen vor. Wer „75 Prozent“ liest und denkt, drei Viertel der Heimrechnung seien gedeckt, rechnet deutlich zu günstig.
Und: Für die Zuschlagsstufe zählen alle Monate mit Leistungen nach § 43 SGB XI. Ein Wechsel des Heims oder der Pflegekasse setzt die bisherige Bezugsdauer nicht zurück. Auch frühere, unterbrochene Bezugszeiten werden berücksichtigt, und angefangene Monate zählen als volle Monate.
Gezählt wird die Dauer im selben Heim; ein Wechsel kann die Zählung beeinflussen. Fragen Sie in der Einrichtung nach, ab wann welche Stufe für Sie gilt — sie führt das ohnehin.
Ein Heim auswählen
- Erreichbarkeit für Angehörige. Der schönste Neubau nützt nichts, wenn die Tochter zwei Stunden fährt und deshalb selten kommt.
- Personal: Wie viele feste Kräfte, wie viel Wechsel, wie viele Leiharbeitskräfte? Kontinuität ist bei Demenz wichtiger als Ausstattung.
- Ärztliche Versorgung: Kommt ein Hausarzt regelmäßig ins Haus? Wie läuft es nachts und am Wochenende?
- Essen: Wird vor Ort gekocht? Gibt es Wahlmöglichkeiten? Essen Sie einmal mit, wenn es geht.
- Tagesablauf und Angebote, auch für Menschen, die nicht mehr mobil sind.
- Besuchsregeln und wie mit Angehörigen umgegangen wird.
- Beschwerdeweg: Gibt es eine Bewohnervertretung? Wen ruft man an, wenn etwas nicht stimmt?
- Vertrag und Preisblatt vollständig, vor der Unterschrift.
Zwei praktische Hinweise: Die Pflegekassen führen Vergleichslisten mit den Preisen der Heime in Ihrer Region — fragen Sie danach. Und sehen Sie sich das Heim in einer normalen Alltagssituation an, nicht nur beim Vorführtermin am Vormittag. Wie es dort um 17 Uhr zugeht, sagt mehr als jede Broschüre. Fragen Sie vorab, ob spontane Besuche möglich sind.
Wenn Rente und Vermögen nicht reichen
Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege vom Sozialhilfeträger in Betracht, beantragt beim Sozialamt der Stadt oder des Kreises. Wichtig ist der Zeitpunkt: Sozialhilfe setzt voraus, dass der Träger von der Notlage Kenntnis hat, und wird grundsätzlich nicht beliebig rückwirkend geleistet. Melden Sie sich deshalb, sobald sich die Lücke abzeichnet, und warten Sie nicht, bis der vollständige Formularantrag fertig ist.
Dabei werden Einkommen und Vermögen geprüft, es gibt Schonvermögen, und unter bestimmten Voraussetzungen können Kinder herangezogen werden — allerdings erst ab einer hohen Einkommensgrenze, deutlich höher als viele befürchten. Wie das im Einzelfall ausgeht, lässt sich hier nicht ausrechnen, und jede Zahl, die Sie im Netz finden, kann an Ihrer Situation vorbeigehen.
Lassen Sie sich beraten, bevor Sie unterschreiben: bei einer Sozialberatung, einem Sozialverband oder einer auf Sozialrecht spezialisierten Kanzlei. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden — rückwirkend gibt es in der Regel nichts.
Vom Entschluss bis zum Einzug
- Pflegegrad klären, ohne Bescheid gibt es keine Leistung.
- Heime besichtigen und Preisblätter einsammeln.
- Finanzierung durchrechnen, bei Lücke frühzeitig zum Sozialamt.
- Heimvertrag prüfen lassen, er unterliegt dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Eine unabhängige Stelle sollte ihn ansehen, bevor unterschrieben wird.
- Der Pflegekasse den Einzug melden; Pflegegeld und ambulante Leistungen enden.
- Ummeldungen: Einwohnermeldeamt, Rente, Krankenkasse, Post.
Wie geht es weiter?
- Zusätzliche Betreuung und Aktivierung — was im Heim darüber hinaus zusteht
- Kurzzeitpflege — der Weg für einen begrenzten Zeitraum
- Pflege in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Unterlagen sammeln — was Sie für Anträge brauchen
- Pflegeberatung — kostenfrei
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Leistungsbeträge: § 43 SGB XI, Rechtsstand 1. Januar 2026.
- Leistungszuschlag nach Aufenthaltsdauer: § 43c SGB XI. Für 2026 sind Änderungen in der Diskussion — Stand dieser Darstellung: 29. August 2026.
- Heimvertrag: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).
- Hilfe zur Pflege: SGB XII, siebtes Kapitel.
- Bundesgesundheitsministerium: Vollstationäre Pflege, Stand März 2026.
Gesetzestexte sind sinngemäß zusammengefasst. Heimkosten sind regional sehr verschieden; verbindlich ist allein das Preisblatt der Einrichtung.





