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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

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Reform, Prävention und konkrete Pflegesituationen.

Vollstationäre Pflege


Was die Pflegekasse im Heim zahlt, ist schnell erklärt. Wichtiger ist der zweite Teil: was daneben stehen bleibt. Die Pflegeversicherung ist eine Teilabsicherung, sie deckt einen Anteil, nicht die Rechnung.

Vier ältere Menschen sitzen nebeneinander auf einem Sofa; eine Frau hält lachend ihr Handy hoch und fotografiert die Runde
Aktualisiert am 18.09.2026

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Was die Pflegekasse zahlt

Leistungen der Pflegeversicherung bei vollstationärer Pflege, monatlich. Rechtsstand 1. Januar 2026.
PflegegradBetrag
Pflegegrad 1131 € (Zuschuss)
Pflegegrad 2805 €
Pflegegrad 31.319 €
Pflegegrad 41.855 €
Pflegegrad 52.096 €

Diese Beträge decken die Heimkosten nicht. Sie sind ein Zuschuss zum pflegebedingten Teil — alles andere kommt oben drauf. Bei Pflegegrad 1 ist es kein Leistungsbetrag im eigentlichen Sinn, sondern ein Zuschuss, mit dem sich ein Heimplatz allein nicht finanzieren lässt.

Woraus sich Ihre Rechnung zusammensetzt

Jede Heimrechnung hat vier Bestandteile. Wer sie kennt, versteht das Preisblatt:

Die vier Blöcke einer Heimrechnung.
BestandteilWas dahinterstecktWer zahlt
Pflegebedingter Eigenanteilder Teil der Pflegekosten, den die Kassenleistung nicht decktSie — für Pflegegrad 2 bis 5 gleich hoch, unabhängig vom Grad
Unterkunft und VerpflegungZimmer, Essen, Reinigung, WäscheSie
InvestitionskostenGebäude, Instandhaltung, AusstattungSie
Ausbildungsumlage, ZusatzleistungenAusbildungsfinanzierung; freiwillige Extras wie Einzelzimmer-AufpreisSie, soweit vereinbart

Der erste Block hat eine Besonderheit, die vielen hilft: Er ist für die Pflegegrade 2 bis 5 im selben Heim gleich hoch. Wer von Pflegegrad 3 auf 4 hochgestuft wird, zahlt also nicht mehr — die höhere Kassenleistung kommt der Einrichtung zugute, nicht Ihrer Rechnung. Umgekehrt heißt das aber auch: Ein höherer Pflegegrad senkt Ihren Eigenanteil nicht.

Wie hoch die Summe ausfällt, ist regional sehr verschieden, zwischen Bundesländern und selbst zwischen Nachbarorten liegen mehrere hundert Euro. Deshalb steht hier kein Durchschnittswert: Er würde in Ihrem Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit danebenliegen. Verlangen Sie das vollständige Preisblatt der Einrichtung, die Sie in die engere Wahl nehmen. Jedes Heim muss es aushändigen.

Der Zuschlag nach Aufenthaltsdauer

Je länger jemand Leistungen der vollstationären Pflege bezieht, desto mehr übernimmt die Pflegekasse vom Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen:

Leistungszuschlag 2026, bezogen auf den pflegebedingten Eigenanteil.
Dauer im HeimZuschlag
im ersten Jahr15 Prozent
ab 12 Monaten30 Prozent
ab 24 Monaten50 Prozent
ab 36 Monaten75 Prozent

Zwei Dinge dazu, die häufig missverstanden werden. Der Zuschlag mindert den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben vollständig außen vor. Wer „75 Prozent“ liest und denkt, drei Viertel der Heimrechnung seien gedeckt, rechnet deutlich zu günstig.

Und: Für die Zuschlagsstufe zählen alle Monate mit Leistungen nach § 43 SGB XI. Ein Wechsel des Heims oder der Pflegekasse setzt die bisherige Bezugsdauer nicht zurück. Auch frühere, unterbrochene Bezugszeiten werden berücksichtigt, und angefangene Monate zählen als volle Monate.

Gezählt wird die Dauer im selben Heim; ein Wechsel kann die Zählung beeinflussen. Fragen Sie in der Einrichtung nach, ab wann welche Stufe für Sie gilt — sie führt das ohnehin.

Ein Heim auswählen

  • Erreichbarkeit für Angehörige. Der schönste Neubau nützt nichts, wenn die Tochter zwei Stunden fährt und deshalb selten kommt.
  • Personal: Wie viele feste Kräfte, wie viel Wechsel, wie viele Leiharbeitskräfte? Kontinuität ist bei Demenz wichtiger als Ausstattung.
  • Ärztliche Versorgung: Kommt ein Hausarzt regelmäßig ins Haus? Wie läuft es nachts und am Wochenende?
  • Essen: Wird vor Ort gekocht? Gibt es Wahlmöglichkeiten? Essen Sie einmal mit, wenn es geht.
  • Tagesablauf und Angebote, auch für Menschen, die nicht mehr mobil sind.
  • Besuchsregeln und wie mit Angehörigen umgegangen wird.
  • Beschwerdeweg: Gibt es eine Bewohnervertretung? Wen ruft man an, wenn etwas nicht stimmt?
  • Vertrag und Preisblatt vollständig, vor der Unterschrift.

Zwei praktische Hinweise: Die Pflegekassen führen Vergleichslisten mit den Preisen der Heime in Ihrer Region — fragen Sie danach. Und sehen Sie sich das Heim in einer normalen Alltagssituation an, nicht nur beim Vorführtermin am Vormittag. Wie es dort um 17 Uhr zugeht, sagt mehr als jede Broschüre. Fragen Sie vorab, ob spontane Besuche möglich sind.

Wenn Rente und Vermögen nicht reichen

Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, kommt Hilfe zur Pflege vom Sozialhilfeträger in Betracht, beantragt beim Sozialamt der Stadt oder des Kreises. Wichtig ist der Zeitpunkt: Sozialhilfe setzt voraus, dass der Träger von der Notlage Kenntnis hat, und wird grundsätzlich nicht beliebig rückwirkend geleistet. Melden Sie sich deshalb, sobald sich die Lücke abzeichnet, und warten Sie nicht, bis der vollständige Formularantrag fertig ist.

Dabei werden Einkommen und Vermögen geprüft, es gibt Schonvermögen, und unter bestimmten Voraussetzungen können Kinder herangezogen werden — allerdings erst ab einer hohen Einkommensgrenze, deutlich höher als viele befürchten. Wie das im Einzelfall ausgeht, lässt sich hier nicht ausrechnen, und jede Zahl, die Sie im Netz finden, kann an Ihrer Situation vorbeigehen.

Lassen Sie sich beraten, bevor Sie unterschreiben: bei einer Sozialberatung, einem Sozialverband oder einer auf Sozialrecht spezialisierten Kanzlei. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden — rückwirkend gibt es in der Regel nichts.

Vom Entschluss bis zum Einzug

  • Pflegegrad klären, ohne Bescheid gibt es keine Leistung.
  • Heime besichtigen und Preisblätter einsammeln.
  • Finanzierung durchrechnen, bei Lücke frühzeitig zum Sozialamt.
  • Heimvertrag prüfen lassen, er unterliegt dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Eine unabhängige Stelle sollte ihn ansehen, bevor unterschrieben wird.
  • Der Pflegekasse den Einzug melden; Pflegegeld und ambulante Leistungen enden.
  • Ummeldungen: Einwohnermeldeamt, Rente, Krankenkasse, Post.

Wie geht es weiter?

Quellen und Rechtsgrundlagen
  • Leistungsbeträge: § 43 SGB XI, Rechtsstand 1. Januar 2026.
  • Leistungszuschlag nach Aufenthaltsdauer: § 43c SGB XI. Für 2026 sind Änderungen in der Diskussion — Stand dieser Darstellung: 29. August 2026.
  • Heimvertrag: Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG).
  • Hilfe zur Pflege: SGB XII, siebtes Kapitel.
  • Bundesgesundheitsministerium: Vollstationäre Pflege, Stand März 2026.

Gesetzestexte sind sinngemäß zusammengefasst. Heimkosten sind regional sehr verschieden; verbindlich ist allein das Preisblatt der Einrichtung.

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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