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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

Unabhängige Orientierung durch Pflegeversicherung,
Reform, Prävention und konkrete Pflegesituationen.

Wer darf entscheiden?


Der Satz, mit dem ich in Beratungen die meiste Überraschung auslöse, lautet: Als Ehefrau dürfen Sie das nicht. Nicht die Bank, nicht die Kündigung, nicht die Einwilligung in eine Operation. Verwandtschaft allein begründet keine Vertretung — und wer das erst im Krankenhaus erfährt, verliert Tage. Hier steht, welche Wege es gibt, was sie unterscheidet und wie Sie das rechtzeitig regeln.

Ein Formular mit vier Ankreuzfeldern, das Feld Vorsorgevollmacht ist rot angekreuzt
Aktualisiert am 26.09.2026

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Stand: August 2026

Diese Seite erklärt die Instrumente und die häufigsten Fallen. Sie ist keine Rechtsberatung und sagt nicht, was in Ihrem Fall gilt. Ob eine Form eingehalten werden muss, ob eine Bank eine eigene Vollmacht verlangt und was in einer bestimmten Situation zulässig ist, gehört individuell geklärt — bei der Betreuungsbehörde, einem Betreuungsverein, im Notariat oder in einer Rechtsanwaltskanzlei.

Der häufigste Irrtum

Ehepartner, erwachsene Kinder, Eltern eines volljährigen Kindes und Geschwister haben keine allgemeine Vertretungsmacht. Sie dürfen nicht allein deshalb, weil sie verwandt sind, Bankgeschäfte erledigen, Verträge kündigen, einen Heimplatz vereinbaren oder in eine Behandlung einwilligen. Das überrascht fast jeden — und es wird in aller Regel im ungünstigsten Moment klar, nämlich dann, wenn jemand im Krankenhaus liegt und nicht selbst entscheiden kann.

Vertreten darf nur, wer dazu berechtigt ist. Das ergibt sich aus einer wirksamen Vollmacht, aus einer gerichtlich eingerichteten rechtlichen Betreuung für den jeweiligen Aufgabenbereich — oder, sehr eng begrenzt und nur in Gesundheitsfragen, aus dem Ehegattennotvertretungsrecht.

Davon unberührt bleibt alles Praktische: begleiten, organisieren, sich kümmern, im Gespräch dabei sein. Dafür braucht niemand eine Vollmacht. Es geht ausschließlich um Entscheidungen, die rechtlich binden.

Die Instrumente im Überblick

WasWer bestimmtWofür
Vorsorgevollmachtdie Person selbstVertretung in den Bereichen, die ausdrücklich genannt sind — ohne laufende gerichtliche Kontrolle
Betreuungsverfügungdie Person äußert einen Wunsch, das Gericht bestelltfalls doch eine Betreuung nötig wird: wer es sein soll und wer keinesfalls
Patientenverfügungdie Person selbstwelche medizinischen Maßnahmen in beschriebenen Situationen gewollt sind und welche nicht
Rechtliche Betreuungdas Betreuungsgericht nach Prüfungnur die Aufgabenbereiche, die tatsächlich erforderlich sind — unter Aufsicht des Gerichts
Ehegattennotvertretunggilt von Gesetzes wegen, wenn die Voraussetzungen vorliegenbegrenzte Gesundheitsangelegenheiten in einer akuten Lage, zeitlich befristet

Die Übersicht ist eine Orientierung, keine Rechtsauskunft. Für bestimmte Geschäfte, für freiheitsentziehende Maßnahmen und für schwerwiegende medizinische Entscheidungen gelten zusätzliche Anforderungen — teils Formvorschriften, teils die Genehmigung des Gerichts.

Die Vorsorgevollmacht — so weit wie nötig

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst, wer Sie in welchen Angelegenheiten vertreten darf. Das ist der wirksamste Weg, eine spätere gerichtliche Betreuung zu vermeiden — vorausgesetzt, es gibt einen Menschen, dem Sie wirklich vertrauen. Übliche Bereiche sind Gesundheit und Pflege, Aufenthalt und Wohnen, Behörden und Sozialleistungen, Vermögen und Verträge, Post und digitale Konten sowie die Vertretung vor Gericht.

Die Versuchung ist groß, einfach alles zu übertragen. Eine Vollmacht sollte so weit wie nötig und so begrenzt wie sinnvoll sein. Eine Generalvollmacht ist bequem und gibt einem anderen Menschen sehr viel Macht — ohne dass irgendjemand hinsieht. Genau deshalb steht weiter unten ein eigener Abschnitt zum Schutz davor.

Wirksam ist eine Vollmacht nur, wenn die Person bei der Erteilung verstehen kann, was sie damit tut und welche Folgen das hat. Eine Diagnose, ein Pflegegrad oder eine Behinderung schließt das nicht aus — aber es gibt einen Punkt, ab dem es zu spät ist. Wenn Zweifel bestehen, holen Sie früh Beratung und gegebenenfalls eine ärztliche Einschätzung dazu.

  • Fragen Sie die Vertrauensperson vorher und erklären Sie, was auf sie zukommt. Eine Vollmacht ist eine Zumutung, keine Ehre.
  • Beschreiben Sie Bereiche und Grenzen konkret, statt eine Formel abzuschreiben.
  • Klären Sie, ab wann gehandelt werden soll und wer das Original bekommt.
  • Denken Sie an eine Ersatzperson — oder verteilen Sie Bereiche auf mehrere.
  • Vereinbaren Sie Rechenschaft und Belege.
  • Regeln Sie den Widerruf und die Rückgabe aller Ausfertigungen.
  • Sehen Sie regelmäßig nach, ob Person und Inhalt noch passen.

Für bestimmte Geschäfte kann eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung erforderlich oder sinnvoll sein — etwa bei Grundstücken, Unternehmensbeteiligungen oder größerem Vermögen. Und ein praktischer Punkt, an dem viele scheitern: Banken verlangen häufig eine eigene Konto- oder Depotvollmacht auf ihrem Formular. Klären Sie das bei Ihrer Bank, solange es noch geht.

Was die Vollmacht regelt — und was Sie zusätzlich vereinbaren

Nach außen sagt die Vollmacht Dritten — Bank, Klinik, Amt —, was die bevollmächtigte Person darf. Sie gilt in dem Umfang, der im Dokument steht, und meist sofort. Wer sie in der Hand hält, kann handeln.

Nach innen können Sie zusätzlich vereinbaren, wie die Vollmacht benutzt werden soll: ab welchem Anlass überhaupt, welche Wünsche und Gewohnheiten gelten, wann Rücksprache nötig ist, wie Ausgaben belegt werden, ob Schenkungen ausgeschlossen sind, wer informiert oder um Kontrolle gebeten wird und wie mit Interessenkonflikten umzugehen ist.

Der Unterschied ist folgenreich: Eine nach außen sofort wirksame Vollmacht lässt sich auch dann einsetzen, wenn der vereinbarte Ernstfall noch gar nicht eingetreten ist. Die innere Vereinbarung bindet die bevollmächtigte Person — sie hindert Dritte aber nicht. Deshalb steht am Anfang immer die Frage nach dem Vertrauen, nicht die nach dem Formular.

Missbrauch vorbeugen

Eine Vorsorgevollmacht unterliegt keiner laufenden Kontrolle — das ist ihr Vorteil gegenüber der Betreuung und zugleich ihr Risiko. Missbrauch geschieht selten durch Fremde. Er geschieht in Familien, oft schleichend, und meistens in der Überzeugung, es sei ja ohnehin bald alles gemeinsames Geld.

  • Bereiche auf mehrere Personen verteilen — Gesundheit bei der einen, Finanzen bei der anderen.
  • Eine Kontroll- oder Ersatzperson benennen, die Auskunft verlangen darf.
  • Belege und Kontoauszüge verabreden, mit einem festen Rhythmus.
  • Geschäfte mit sich selbst und Schenkungen ausschließen oder eng begrenzen.
  • Eine gesonderte Bankvollmacht nutzen statt der allgemeinen.
  • Das Original kontrolliert verwahren — wer es hat, kann handeln.
  • Bei größerem Vermögen notariell oder anwaltlich gestalten lassen.

Warnzeichen, bei denen genauer hingesehen werden sollte: unklare Barabhebungen, plötzliche Isolation der betroffenen Person, Druck zur Unterschrift, verweigerte Auskunft gegenüber anderen Angehörigen — und Geschäfte, die vor allem der bevollmächtigten Person nützen. Wenn ein Verdacht bleibt, sind Betreuungsbehörde, Betreuungsgericht und eine Rechtsberatung die richtigen Adressen; bei Straftaten die Polizei.

Betreuungsverfügung und rechtliche Betreuung

Mit einer Betreuungsverfügung legen Sie fest, wen das Gericht bestellen soll, falls doch eine Betreuung nötig wird — und wen ausdrücklich nicht. Dazu Ihre Wünsche zu Wohnen, Pflege, Kontakten und Lebensführung. Das Gericht prüft Erforderlichkeit und Eignung und ist an Ihren Vorschlag grundsätzlich gebunden, wenn die gewünschte Person geeignet ist. Als Auffanglösung neben einer Vollmacht ist sie sinnvoll: falls die Vollmacht unwirksam, lückenhaft oder praktisch nicht nutzbar sein sollte.

Eine rechtliche Betreuung richtet das Gericht nur ein, wenn ein volljähriger Mensch wegen Krankheit oder Behinderung seine rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann, Unterstützung erforderlich ist und andere Hilfen nicht ausreichen. Sie gilt dann nur für die Aufgabenbereiche, die tatsächlich nötig sind — nicht pauschal für alles.

Betreuung ist keine Entmündigung

Die Vorstellung hält sich hartnäckig, und sie ist falsch. Eine betreute Person bleibt grundsätzlich geschäftsfähig, einwilligungsfähig und wahlberechtigt. Sie kann weiterhin Verträge schließen. Die Betreuung tritt nicht an ihre Stelle, sondern soll ihrem Willen zur Geltung verhelfen.

Seit der Reform gilt ausdrücklich: Unterstützung beim eigenen Entscheiden hat Vorrang vor Entscheiden an jemandes Stelle. Die Wünsche der betreuten Person sind maßgeblich, es gibt regelmäßigen persönlichen Kontakt, und das Gericht überprüft, ändert und hebt die Betreuung auf, wenn sich der Bedarf ändert.

Was manche im Sinn haben, wenn sie „Entmündigung“ sagen, ist der Einwilligungsvorbehalt. Das ist eine gesonderte, eng begrenzte Anordnung des Gerichts — und kein automatischer Bestandteil einer Betreuung.

Einwilligungsfähigkeit ist keine Eigenschaft

Das ist der Punkt, an dem in der Praxis am meisten falsch läuft. Ob jemand in eine Behandlung einwilligen kann, hängt an der konkreten Entscheidung: Kann er Wesen, Bedeutung, Risiken und Alternativen dieser Maßnahme erfassen und daraus eine Entscheidung bilden? Jemand kann über eine Blutabnahme selbst entscheiden und bei einer Operation Unterstützung brauchen. Es ist keine Eigenschaft, die man hat oder nicht hat — und es ist nicht dasselbe wie Geschäftsfähigkeit.

Daraus folgt eine Pflicht, die oft übersprungen wird: verständlich aufklären, barrierefrei, mit genug Zeit und, wo nötig, mit unterstützter Kommunikation. Erst wenn eine Person für diese eine Entscheidung nicht einwilligungsfähig ist, handelt eine bevollmächtigte oder betreuende Person — und auch dann nicht nach eigenem Gutdünken, sondern gebunden an Patientenverfügung, geäußerte Behandlungswünsche und den mutmaßlichen Willen.

Die Patientenverfügung — konkret oder wirkungslos

In einer schriftlichen Patientenverfügung legt eine volljährige Person fest, welchen medizinischen Maßnahmen sie in bestimmten, beschriebenen Situationen zustimmt und welche sie ablehnt. Der häufigste Fehler ist die allgemeine Formel: „Keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ allein ist zu unbestimmt und hilft im Ernstfall niemandem — weder dem Behandlungsteam noch der Person, die entscheiden muss.

Was eine brauchbare Verfügung ausmacht: konkrete Situationen und konkrete Maßnahmen; dazu Ihre Werte, Ängste und Vorstellungen von Lebensqualität, damit auch ungeplante Lagen beurteilt werden können; eine benannte Vertretung über eine Vorsorgevollmacht; und — besonders bei bestehender Erkrankung — ein ärztliches Gespräch dazu. Mehr dazu auf der Seite Patientenverfügung.

Und die Aufgabe der bevollmächtigten Person dabei ist enger, als viele denken: Sie entscheidet nicht nach ihren eigenen Vorstellungen. Sie prüft, ob die Verfügung auf die eingetretene Situation passt, und verschafft dem Willen der Person Geltung — auch dann, wenn sie selbst es anders machen würde.

Das Ehegattennotvertretungsrecht und seine Grenzen

Seit 2023 dürfen nicht getrennt lebende Ehepartner unter bestimmten Voraussetzungen in einer akuten gesundheitlichen Lage füreinander handeln — begrenzt auf Gesundheitsangelegenheiten und zeitlich befristet auf höchstens sechs Monate. Das ist eine Notlösung, keine Vorsorge.

Was es nicht umfasst: die allgemeine Vermögenssorge, Verträge, Kündigungen, Bankgeschäfte. Es gilt außerdem unter anderem dann nicht, wenn eine einschlägige Vollmacht oder Betreuung bekannt ist oder wenn die Vertretung abgelehnt wurde. Verlassen Sie sich also nicht darauf.

Und der Punkt, der viele Paare überrascht: Unverheiratete Partner haben kein solches Recht. Erwachsene Kinder und Eltern volljähriger Kinder ebenso wenig. Wer unverheiratet zusammenlebt, braucht die Vollmacht dringender als andere.

Wenn ein Kind 18 wird

Mit der Volljährigkeit endet die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern — an diesem Tag, ohne Übergangsfrist, auch bei schwerer Behinderung und hohem Pflegebedarf. Viele Familien erfahren das im ersten Klinikaufenthalt danach. Beginnen Sie deshalb Jahre vorher mit diesen Fragen:

  • Welche Entscheidungen kann die junge Person selbst treffen — mit der richtigen Erklärung und genug Zeit?
  • Kann und möchte sie eine Vollmacht erteilen? Das ist der mildere Weg und hat Vorrang.
  • Für welche einzelnen Angelegenheiten wäre eine Betreuung tatsächlich erforderlich?
  • Wen wünscht sie sich, und wer ist geeignet?
  • Wie erfahren Bank, Krankenkasse, Praxen und Dienste davon?
  • Welche Schweigepflichtentbindungen sind sinnvoll — freiwillig und begrenzt?

Zwei Dinge dazu, die ich immer wieder klarstellen muss: Eine Behinderung führt nicht automatisch zu einer rechtlichen Betreuung, und Eltern werden nicht automatisch zu Betreuenden. Beides wird beantragt und geprüft. Und je nachdem, wie der junge Mensch lebt, gehören Ablösung und Privatsphäre genauso zur Planung wie die Frage der Vertretung.

Was eine Vollmacht nicht erlaubt

Im Alltag wird oft von einer „Pflegevollmacht“ gesprochen. Das ist kein Rechtsbegriff. Entscheidend ist nicht die Überschrift, sondern welche Befugnisse tatsächlich schriftlich erteilt wurden — Gesundheit, Pflegevertrag, Heimvertrag, Aufenthalt, Behörden und Finanzen können jeweils eigene Bereiche sein. Ein Pflegevertrag mit einem Dienst oder eine Schweigepflichtentbindung ersetzt keine Vorsorgevollmacht.

Kein Freibrief für Zwang

Weder eine Vollmacht noch eine Betreuung erlaubt ohne Weiteres Bettgitter, Fixierung, Einschließen, beruhigende Medikamente gegen den Willen oder eine erzwungene Behandlung. Solche Eingriffe unterliegen engen Voraussetzungen und häufig einer gerichtlichen Genehmigung.

Vor jeder solchen Überlegung steht die Frage nach der Ursache: Warum läuft jemand nachts umher, warum wehrt er sich? Schmerz, Angst, ein Medikament, zu wenig Tageslicht, Langeweile — sehr oft findet sich dort die Antwort. Wenn Ihnen in einer Einrichtung so etwas als selbstverständlich dargestellt wird, ist das ein Grund nachzufragen.

Erstellen, verwahren, auffindbar halten

  • Zuerst die eigenen Wünsche sammeln — was ist Ihnen wichtig, wovor haben Sie Angst, welche Lebensbereiche betrifft es.
  • Vertrauenspersonen auswählen und fragen, bevor Sie schreiben.
  • Aktuelle Formulare des Justizministeriums verwenden statt beliebiger Vordrucke aus dem Internet.
  • Bei Immobilien, Unternehmen oder Konfliktrisiko beraten lassen.
  • Die Patientenverfügung ärztlich besprechen, besonders bei bestehender Erkrankung.
  • Das Original sicher, aber erreichbar verwahren — nicht im Bankschließfach, zu dem im Ernstfall niemand kommt.
  • Die Vertrauensperson und die Hausarztpraxis informieren, wo es liegt.
  • Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister prüfen.
  • Alle paar Jahre nachsehen, ob es noch passt — und nach jeder größeren Veränderung.

Das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer teilt Betreuungsgerichten und berechtigten Ärztinnen und Ärzten mit, dass es ein Dokument gibt und wer die Vertrauensperson ist. Es speichert die Dokumente aber nicht. Eine Eintragung ersetzt deshalb nicht die sichere und auffindbare Aufbewahrung des Originals. Eine Hinweiskarte im Portemonnaie ist die unspektakulärste und wirksamste Ergänzung: Im Notfall sucht niemand in Ihrer Wohnung.

Wenn es Streit gibt — über Heimplatz, Geld, Behandlung oder die Eignung einer bevollmächtigten Person — hilft dieselbe Reihenfolge: erst klären, was die betroffene Person will und welcher Aufgabenbereich betroffen ist; dann Dokumente und Ausgaben offenlegen; dann Beratung durch Betreuungsbehörde oder Betreuungsverein, Mediation oder unabhängige Rechtsberatung. Bei medizinischen Konflikten kann eine Ethikberatung im Krankenhaus weiterhelfen. Eine Familienmehrheit ersetzt den Willen der betroffenen Person nicht.

Häufige Fragen

Dürfen Ehepartner oder Kinder automatisch entscheiden?

Nein. Verwandtschaft oder Ehe begründen keine allgemeine Vertretungsmacht. Ohne Vollmacht oder gerichtlich eingerichtete Betreuung dürfen Sie keine Bankgeschäfte erledigen, keine Verträge kündigen, keinen Heimplatz vereinbaren und nicht in Behandlungen einwilligen.

Die einzige Ausnahme ist das Ehegattennotvertretungsrecht: begrenzt auf Gesundheitsangelegenheiten in einer akuten Lage und auf höchstens sechs Monate. Für unverheiratete Partner, erwachsene Kinder und Eltern volljähriger Kinder gilt es nicht.

Was unterscheidet Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung?

Die Vorsorgevollmacht wirkt statt eines Gerichts: Sie bestimmen selbst eine Person, die Sie vertreten darf — ohne Verfahren und ohne laufende Kontrolle. Sie ist der wirksamste Weg, eine Betreuung zu vermeiden.

Die Betreuungsverfügung wirkt im Verfahren: Falls doch eine Betreuung nötig wird, sagt sie dem Gericht, wen Sie sich wünschen und wen keinesfalls. Beides zusammen ist sinnvoll — die Verfügung als Auffanglösung, falls die Vollmacht lückenhaft oder nicht nutzbar sein sollte.

Brauche ich zusätzlich eine Patientenverfügung?

Sie beantworten verschiedene Fragen. Die Vollmacht sagt, wer entscheiden darf. Die Patientenverfügung sagt, was geschehen soll. Ohne Verfügung muss die bevollmächtigte Person Ihren mutmaßlichen Willen ermitteln — das ist für sie eine erhebliche Last.

Wichtig ist, dass die Verfügung konkret wird. „Keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ allein ist zu unbestimmt. Beschreiben Sie Situationen und Maßnahmen, ergänzen Sie Ihre Werte und Vorstellungen von Lebensqualität — und besprechen Sie das ärztlich, besonders wenn bereits eine Erkrankung besteht.

Muss eine Vollmacht notariell sein?

Nicht grundsätzlich — für viele Zwecke reicht die Schriftform. Für bestimmte Geschäfte kann eine Beurkundung oder Beglaubigung aber erforderlich oder jedenfalls sinnvoll sein, etwa bei Grundstücken, Unternehmensbeteiligungen oder größerem Vermögen.

Unabhängig davon verlangen Banken in der Praxis häufig eine eigene Konto- oder Depotvollmacht auf ihrem Formular. Klären Sie das früh bei Ihrer Bank — das ist einer der häufigsten Stolpersteine, und er lässt sich in einem Termin erledigen.

Wer kontrolliert eine bevollmächtigte Person?

Von sich aus niemand. Das ist der Vorteil der Vollmacht gegenüber der Betreuung — und ihr Risiko. Eine laufende gerichtliche Aufsicht wie bei der Betreuung gibt es nicht.

Deshalb lohnt es sich, Kontrolle selbst einzubauen: Bereiche auf mehrere Personen verteilen, eine Kontrollperson benennen, Belege und Kontoauszüge verabreden, Schenkungen ausschließen. Bei Verdacht auf Missbrauch sind Betreuungsbehörde, Betreuungsgericht und Rechtsberatung zuständig, bei Straftaten die Polizei.

Bedeutet rechtliche Betreuung, entmündigt zu sein?

Nein. Eine betreute Person bleibt grundsätzlich geschäftsfähig, einwilligungsfähig und wahlberechtigt und kann weiterhin Verträge schließen. Die Betreuung gilt nur für die Aufgabenbereiche, die tatsächlich erforderlich sind, und ihre Wünsche sind maßgeblich.

Was manche meinen, wenn sie „Entmündigung“ sagen, ist der Einwilligungsvorbehalt — eine gesonderte, eng begrenzte gerichtliche Anordnung, kein automatischer Teil jeder Betreuung. Seit der Reform gilt außerdem: Unterstützung beim eigenen Entscheiden geht vor.

Was gilt für Ehegatten im medizinischen Notfall?

Nicht getrennt lebende Ehepartner dürfen unter bestimmten Voraussetzungen in einer akuten gesundheitlichen Lage füreinander handeln — begrenzt auf Gesundheitsangelegenheiten und auf höchstens sechs Monate.

Es umfasst keine Vermögenssorge, keine Verträge und keine Bankgeschäfte, und es gilt unter anderem dann nicht, wenn eine einschlägige Vollmacht oder Betreuung bekannt ist. Als Vorsorge taugt es nicht — es ist eine Notlösung für die ersten Wochen.

Was ändert sich, wenn ein Kind mit Behinderung 18 wird?

Ihre gesetzliche Vertretungsmacht als Eltern endet — an diesem Tag, ohne Übergangsfrist, unabhängig von der Schwere der Behinderung. Danach können Sie nicht mehr ohne Weiteres einwilligen, Anträge stellen oder Auskunft erhalten.

Eine Betreuung folgt daraus aber nicht automatisch, und Eltern werden nicht automatisch zu Betreuenden. Prüfen Sie zuerst, was die junge Person mit guter Erklärung selbst entscheiden kann und ob sie eine Vollmacht erteilen möchte — das ist der mildere Weg. Beginnen Sie damit Jahre vorher.

Wo müssen die Dokumente aufbewahrt werden?

Sicher, aber erreichbar. Ein Bankschließfach, zu dem im Ernstfall niemand Zugang hat, nützt nichts. Die Vertrauensperson muss wissen, wo das Original liegt, und drankommen.

Dazu: eine Hinweiskarte im Portemonnaie, eine Kopie in der Hausarztpraxis und die Prüfung, ob eine Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister sinnvoll ist. Das Register speichert die Dokumente nicht — es teilt Gerichten und berechtigten Ärzten nur mit, dass es sie gibt und wer die Vertrauensperson ist.

Wie geht es weiter?

Quellen und Anlaufstellen

Stand der Angaben: August 2026. Diese Seite ist keine Rechtsberatung und gibt keine Gewähr für die Wirksamkeit einzelner Formulierungen. Beraten Sie sich bei der Betreuungsbehörde, einem Betreuungsverein, im Notariat oder in einer Rechtsanwaltskanzlei.

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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