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„Verhinderungspflege: Mehr als drei Millionen Pflegebedürftige verzichten auf diese Leistung ihrer Pflegeversicherung.“ Achtung: das stimmt nicht!

Okt. 31, 2025 | Pflegepolitik, Pflegeversicherung, SGB XI, Statistik | 0 Kommentare

Es kursieren zurzeit Aussagen im Netz, dass die Verhinderungspflege von der überwiegenden Mehrheit der Familien nicht genutzt wird („Verhinderungspflege: Mehr als drei Millionen Pflegebedürftige verzichten auf diese Leistung ihrer Pflegeversicherung“). Bitte übernehmt nicht diese Aussage!

Die in dieser Veröffentlichung genannten Zahlen zur Verhinderungspflege basieren auf einer GKV-Statistik für das Jahr 2024, die lediglich die durchschnittliche monatliche Inanspruchnahme ausweist. Der dort genannte Wert von rund 480.000 Fällen pro Monat kann daher nicht als Jahresgesamtzahl interpretiert oder hochgerechnet werden. Ein solcher Jahreswert wird offiziell vom GKV SV nicht veröffentlicht.

Eine aussagekräftigere Einschätzung ergibt sich nur über die Gesamtausgaben der Pflegekassen: Nach Angaben des GKV-Spitzenverbands beliefen sich diese im Jahr 2024 für die Verhinderungspflege auf rund 3,11 Milliarden Euro (s. Grafik). Setzt man diese Summe ins Verhältnis zum theoretisch maximal möglichen Leistungsanspruch, der bei 1.612 € lag und unter Berücksichtigung der Kombinationsmöglichkeiten mit der Kurzzeitpflege bis zu 2.418 Euro pro pflegebedürftiger Person aufgestockt werden konnte, lässt sich eine grobe Nutzungsschätzung ableiten.

Unter der exemplarischen Annahme, dass im Durchschnitt etwa 1.800 Euro pro Fall abgerufen wurden, ergibt sich daraus eine Nutzungsquote von etwa 45 Prozent. Bezogen auf die rund 3,93 Millionen pflegebedürftigen Personen in häuslicher Versorgung (Pflegegrade 2–5) entspricht dies etwa 1,7 Millionen Familien, die im Jahr 2024 Verhinderungspflege in Anspruch genommen haben.

Damit gehört die Verhinderungspflege nach dem Entlastungsbetrag zu den am häufigsten genutzten Unterstützungsleistungen in der häuslichen Pflege. Gleichzeitig zeigen die Daten, dass ein erheblicher Teil der Anspruchsberechtigten die Leistung nicht nutzt, was auf Informationsdefizite oder organisatorische Hürden hinweisen kann.

Als Konsequenz ergibt sich die Notwendigkeit, die Beratung von Familien durch qualifizierte Pflegeberaterinnen und Pflegeberater weiter zu stärken. Insbesondere im Rahmen der Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI sollte die Aufklärung über Entlastungsmöglichkeiten systematisch erfolgen und regelmäßig überprüft werden. Eine Reduktion der Beratungspflichten für Familien in den Pflegegraden 2 und 3, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, wäre vor diesem Hintergrund kontraproduktiv und würde das Ziel einer besseren Nutzung bestehender Unterstützungsleistungen deutlich erschweren.

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Hendrik Dohmeyer
Hendrik Dohmeyer – §7a Pflegeberater
und Autor beim Pflege-Dschungel

Bis 2024 insgesamt 18 Jahren als Sorgender und Pflegender Angehöriger (SPA) bei den eigenen Eltern. Ab 2025 als SorgenderErsatz Angehöriger (SEA) bei anderen Familien im Einsatz.
Als Pflegeberater bin ich bundesweit für viele Familien tätig.
Täglich nutzen durchschnittlich 1.500 Ratsuchende meine Informationen und Leistungen hier vom Pflege-Dschungel.

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Hendrik Dohmeyer - §7a Pflegeberater,
Autor beim Pflege-Dschungel

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