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10 Jahre Pflege-Dschungel, 2017 bis 2027 — zur Jubiläumsaktion Pflege-Dschungel. Orientierung. Begleitung.

Unabhängige Orientierung durch Pflegeversicherung,
Reform, Prävention und konkrete Pflegesituationen.

Die Versorgung organisieren: Womit Sie anfangen


Ab jetzt gibt es Geld, Dienste und Hilfsmittel – und keine Anleitung dazu. Die Pflegekasse zahlt nur, was beantragt wurde, und sie weist selten von sich aus darauf hin. Ich bringe die Leistungen hier in die Reihenfolge, die sich in meiner Beratung bewährt hat: Was in der ersten Woche zu klären ist, was im ersten Monat und was Zeit hat. Und sie nennt die eine Pflicht, deren Versäumnis richtig teuer wird.

Hände halten ein Smartphone; darüber liegen als Grafik vernetzte Symbole rund um ein Haus — Termine, Arzttasche, Mahlzeiten, Getränke, Medikamente, Hausnotruf und Pflege
Aktualisiert am 26.09.2026

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Vorgelesen von einer synthetischen Stimme.

Die drei Entscheidungen, die alles Weitere bestimmen

  • Wer pflegt?

    Angehörige, ein Dienst oder beide zusammen.

    Daran hängen Pflegegeld, Sachleistung und die Kombination

  • Wo wird gepflegt?

    Zu Hause, in einer Tagespflege, im Heim.

    Daran hängen Wohnraumanpassung und die stationären Leistungen

  • Womit?

    Hilfsmittel, Pflegebett, Hausnotruf, Verbrauchsmaterial.

    Daran hängt, wer zuständig ist: Pflegekasse oder Krankenkasse

Diese drei Fragen sortieren das gesamte Leistungsrecht. Wer sie für sich beantwortet hat, findet den Rest von allein – und muss nicht alles auf einmal verstehen.

Pflegegeld, Sachleistung oder beides

Das ist die zentrale Weichenstellung, und sie ist einfacher, als sie klingt.

Pflegegeld geht an die pflegebedürftige Person, wenn Angehörige oder Nahestehende pflegen. Es ist frei verwendbar, Nachweise sind nicht zu führen. Der Betrag hängt vom Pflegegrad ab: 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Grad 3, 800 Euro bei Grad 4 und 990 Euro bei Grad 5.

Pflegesachleistung geht direkt an einen Pflegedienst. Der Betrag ist höher als das Pflegegeld, aber zweckgebunden – ausgezahlt wird nichts: 796 Euro bei Pflegegrad 2, 1.497 Euro bei Grad 3, 1.859 Euro bei Grad 4 und 2.299 Euro bei Grad 5.

Die Kombination aus beidem ist möglich: Wer den Dienst zu einem Teil nutzt, bekommt den Rest anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.

Zum Merken

Die Kombination ist der Normalfall, nicht die Ausnahme – und sie wird am seltensten genutzt, weil sie am kompliziertesten klingt. Die Rechnung macht die Pflegekasse, nicht Sie. Ein Wechsel ist möglich, im Regelfall mit einer Bindung von sechs Monaten (§ 38 SGB XI).

Wie entscheiden Sie? Nicht nach dem höheren Betrag, sondern danach, wer die Arbeit tut. Wenn Sie und Ihre Familie die Pflege übernehmen und nur gelegentlich Unterstützung brauchen, ist das Pflegegeld die passende Form – es kommt bei Ihnen an und deckt ab, was Sie ohnehin aufwenden.

Sobald ein Dienst regelmäßig kommt, lohnt die Kombination fast immer. Sie können den Dienst für das nehmen, was Ihnen am schwersten fällt – oft die Körperpflege am Morgen – und behalten für den Rest das anteilige Pflegegeld.

Und wenn Sie unsicher sind: Fangen Sie mit dem Pflegegeld an. Es ist die einfachere Form, sie kommt ohne Vertrag aus, und der Wechsel ist später möglich. Eine falsche erste Entscheidung gibt es hier nicht – nur eine, die Sie zu lange nicht überprüfen.

Der Beratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 – die Pflicht, die niemand kennt

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss in festen Abständen einen Beratungsbesuch abrufen: seit dem 1. Januar 2026 einheitlich halbjährlich für die Pflegegrade 2 bis 5 (§ 37 Abs. 3 SGB XI). Bis Ende 2025 war es bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich; wer möchte, kann den Besuch weiterhin öfter abrufen. Die Kosten trägt die Pflegekasse. Wird der Besuch nicht nachgewiesen, kann das Pflegegeld gekürzt oder eingestellt werden.

Dieser Besuch ist keine Kontrolle im schlechten Sinn. Er ist der einzige regelmäßige Termin, bei dem jemand mit Fachkenntnis in die Wohnung kommt und Dinge sieht, die sonst niemand sieht: die Stufe, über die man stolpert, das fehlende Hilfsmittel, die Erschöpfung, die man am Telefon nicht hört. Wer ihn als Gelegenheit nutzt statt als Auflage, bekommt am meisten davon.

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel – zwei verschiedene Dinge

Diese beiden werden ständig verwechselt, und die Verwechslung kostet Zeit. Sauber getrennt:

  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch – Handschuhe, Betteinlagen, Desinfektionsmittel. Es gibt einen pauschalen Monatsbetrag von 42 Euro über die Pflegekasse. Ein Antrag genügt, danach läuft es.
  • Technische Pflegehilfsmittel – Pflegebett, Hausnotruf, Lagerungshilfen. Ebenfalls über die Pflegekasse, meist mit einer Zuzahlung.
  • Hilfsmittel im engeren Sinn – Rollator, Rollstuhl, Hörgerät. Über die Krankenkasse, mit ärztlicher Verordnung.

Zum Merken

Die häufigste Fehlerquelle ist die falsche Adresse. Ein Antrag bei der falschen Kasse wird nicht weitergeleitet, sondern abgelehnt.

Den Entlastungsbetrag nutzen, statt ihn verfallen zu lassen

131 Euro im Monat stehen jedem Pflegegrad zu, auch dem Pflegegrad 1. Nicht als Auszahlung, sondern als Erstattung für anerkannte Angebote: Betreuungsdienste, Haushaltshilfen, Tagespflege, Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Nicht abgerufene Beträge verfallen nach dem 30. Juni des Folgejahres. Das ist die Leistung, die am häufigsten ungenutzt bleibt – nicht weil sie unbekannt wäre, sondern weil der Abrufweg umständlich wirkt.

So läuft er: Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein – das ist die einzige echte Hürde. Sie beauftragen ihn, bezahlen die Rechnung oder lassen sie direkt an die Kasse gehen, und reichen sie zur Erstattung ein. Manche Anbieter rechnen unmittelbar mit der Pflegekasse ab; fragen Sie danach, das erspart Ihnen die Vorleistung.

Welche Anbieter anerkannt sind, steht in einer Liste des jeweiligen Bundeslandes. Sie ist online einsehbar, und die Pflegekasse nennt sie Ihnen auf Nachfrage.

Einen Pflegedienst finden

Die Pflegekasse führt Listen der zugelassenen Dienste in Ihrer Umgebung. Sie enthalten keine Wertung – wer gut ist, steht dort nicht. Rufen Sie deshalb mehrere an, wenn es die Lage zulässt, und achten Sie schon beim ersten Telefonat darauf, wie mit Ihnen gesprochen wird.

Woran Sie einen guten Dienst erkennen: Es kommen feste Bezugspersonen statt jede Woche neuer Gesichter. Er ist außerhalb der Kernzeiten erreichbar, und zwar von einem Menschen, nicht von einem Band. Er sagt Ihnen offen, was er nicht leisten kann. Und er geht mit Kritik um, ohne sie persönlich zu nehmen – fragen Sie ruhig, was passiert, wenn etwas schiefläuft.

Im Vertrag stehen die Leistungskomplexe: einzeln aufgeführte Tätigkeiten mit festen Preisen. Lassen Sie sich erklären, was in Ihrem Fall wirklich gebraucht wird, und lassen Sie weg, was Sie selbst tun. Achten Sie außerdem auf die Kündigungsfrist und darauf, wie der Dienst Ausfälle vertritt – Krankheit und Urlaub sind der Normalfall, nicht die Ausnahme.

Und der ehrliche Teil: In vielen Regionen gibt es kaum Auswahl. Manche Dienste nehmen keine neuen Patienten an, andere haben Wartelisten. Dann ist die Frage nicht, welcher Dienst der beste ist, sondern wie Sie mit dem verfügbaren gut zusammenarbeiten. Das gelingt am ehesten, wenn Sie früh sagen, was Ihnen wichtig ist, und eine feste Ansprechperson benennen lassen.

Die Wohnung anpassen

Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gibt es einen Zuschuss: bis zu 4.180 Euro. Er ist nicht auf einmal verbraucht – ändert sich die Pflegesituation, ist er erneut möglich.

Darunter fällt, was das Wohnen mit Pflegebedarf erleichtert: der Umbau des Bades, Haltegriffe, das Entfernen von Schwellen, eine Rampe, ein Treppenlift. Nicht darunter fällt, was ohnehin renoviert werden müsste oder was nicht mit der Pflege zusammenhängt.

Das Wichtigste dabei: vor dem Umbau beantragen. Wer erst baut und dann beantragt, bekommt in aller Regel nichts – auch wenn die Maßnahme sinnvoll war und die Rechnung vorliegt.

Was Zeit hat

Nicht alles muss in den ersten Wochen erledigt sein. Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege und die Rentenpunkte für die Pflegeperson sind wichtig – aber nichts davon ist am ersten Tag dringend. Alles davon steht auf Schritt 6, und dort gehört es hin: Es sind die Leistungen, die Ihnen selbst zugutekommen.

Alle Beträge und Fristen auf dieser Seite: Rechtsstand 1. Januar 2026.

Porträt von Hendrik Dohmeyer

Wer schreibt hier?

Hendrik Dohmeyer

Pflegeberater nach § 7a SGB XI · sorgender und pflegender Angehöriger · Autor beim Pflege-Dschungel

Neunzehn Jahre lang habe ich meine beiden Eltern als sorgender und pflegender Angehöriger begleitet – bis 2024. Was ich in dieser Zeit über die Pflegeversicherung wissen musste, habe ich mir mühsam selbst zusammengesucht. Genau das soll Ihnen hier erspart bleiben.

Nach einer kurzen Pause wurden leider weitere Menschen in meiner Familie pflegebedürftig und benötigen seitdem Unterstützung. Diese Situation teile ich mit vielen anderen Familien in Deutschland: Pflege kann unerwartet erneut Teil des eigenen Lebens werden.

Heute führe ich bundesweit Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI durch, engagiere mich im Vorstand des Vereins Pflegende Angehörige e. V. und schreibe seit 2021 die Kolumne „Rat und Recht“ in der Zeitschrift Pflegepartner. Was hier steht, stammt aus eigener Erfahrung und meiner täglichen Beratungspraxis – nicht aus zweiter Hand.

Mehr über Hendrik Dohmeyer

  • Beratungen nach § 37 Abs. 3
  • 19 Jahre eigene Pflegeerfahrung
  • Vorstand Pflegende Angehörige e. V.
  • Über 30 Fachbeiträge seit 2021
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